{"id":"bgbl1-1982-3-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":3,"date":"1982-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/3#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_3.pdf#page=21","order":3,"title":"Neufassung der Fleisch-Verordnung","law_date":"1982-01-21T00:00:00Z","page":89,"pdf_page":21,"num_pages":13,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982       89\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fleisch-Verordnung\nVom 21. Januar 1982\nAuf Grund des Artikels 25 der Verordnung zur Neu-\nordnung Lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvor-\nschriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1625) wird\nnachstehend der Wortlaut der Fleisch-Verordnung in\nder ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1978\n(BGBI. 1 S. 1003),\n2. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 2\nder Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1\ns. 2328),\n3. den am 31. Dezember 1980 in Kraft getretenen Arti-\nkel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1980\n(BGBI. 1 S. 2313),\n4. den am 31. Dezember 1981 in Kraft getretenen Arti-\nkel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1625).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 5 Nr. 3, 4, 5 und 7 und des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und\n2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2125-4, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung 1,.md auf Grund des\n§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2\nund des§ 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe\nb und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946).\nBonn, den 21. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","90                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber Fleisch und Fleischerzeugnisse\n(Fleisch-Verordnung)\n§ 1                                (2) Soweit eine Kenntlichmachung nach Absatz 1\n( 1) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe werden     nicht vorgeschrieben ist, besteht abweichend von § 16\nfür die in Spalte 4 der Anlage bezeichneten Verwen-          Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\ndungszwecke unter den dort bezeichneten Verwen-              degesetzes nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den\ndungsbedingungen als Zusatz beim Herstellen und Be-          durch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen\nhandeln der dort bezeichneten Erzeugnisse zugelassen.        kenntlich zu machen. Die Vorschriften der Lebensmittel-\nDer Gehalt an den Zusatzstoffen in den Erzeugnissen          Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der\ndarf die in Spalte 5 der Anlage angegebenen Höchst-          Zutaten bleiben unberührt.\nmengen nicht überschreiten.\n(2) Außerdem wird frisch entwickelter Rauch aus na-                                   §3\nturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und\nNadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung                (1) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmit-\nvon Gewürzen, zur äußerlichen Anwendung bei Fleisch         teln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeug-\nund Fleischerzeugnissen zugelassen; so geräuchertes         nissen in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-\nFleisch und so geräucherte Fleischerzeugnisse dürfen        Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, sind\nanderen Fleischerzeugnissen bei der Herstellung zuge-       im Verzeichnis der Zutaten die vom Tier stammenden\nsetzt werden. Bei der Herstellung von Fleischerzeugnis-     Zutaten getrennt nach Fleisch, Speck, Innereien oder ln-\nsen dürfen auch andere geräucherte Lebensmittel zu-         nereienart und gegebenenfalls weiteren vom Tier stam-\ngesetzt werden; der Zusatz von Rauchbestandteilen zu         menden Zutaten aufzuführen. Die lnnereienart ist anzu-\nFleisch oder Fleischerzeugnissen darf jedoch nicht über      geben, wenn die Innereien wesentliche Zutat des Le-\nNitritpökelsalz oder mitverwendete Anteile an Wasser,        bensmittels sind. Bei Fleisch und Innereien, deren Art\nanzugeben ist, ist außerdem die Tierart anzugeben, von\nwäßrigen Lösungen, Speiseölen oder anderen Flüssig-\nder diese Zutaten stammen. § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Lebens-\nkeiten und daraus hergestellten Produkten erfolgen. Der\ndurchschnittliche Gehalt von geräuchertem Fleisch, ge-       mittel-Kennzeichnungsverordnung bleibt unberührt. So- ·\nräucherten Fleischerzeugnissen oder Fleischerzeug-           fern die Angabe eines Verzeichnisses der Zutaten nicht\nnissen mit einem Anteil an geräucherten Lebensmitteln        erforderlich ist, ist die Angabe der Tierart in Verbindung\nan Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf ein Mikrogramm          mit der Verkehrsbezeichnung vorzunehmen, soweit sich\nauf ein Kilogramm nicht überschreiten.                       die Tierart nicht bereits aus der Verkehrsbezeichnung\nergibt. Zusätze von Zuckern einschließlich der in § 4\n(3) Die in l\\nlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe werden     Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a genannten Stärkeverzucke-\nauch zucc::1lassen als Zusatz zu Lebensmitteln, die zur      rungserzeugnisse können im Verzeichnis der Zutaten\nHerstellung von Fleischerzeugnissen bestimmt sind,           insgesamt mit der Bezeichnung „Zuckerstoffe\" angege-\ndenen sie zugesetzt werden dürfen; dies gilt nicht für       ben werden.\nNitritpökelsalz sowie für den Zusatz von Kaliumnitrat\n(Salpeter) zu Gewürzen. Werden beim Herstellen von             (2) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmittel-\nFleischerzeugnissen Lebensmittel verwendet, die für          Kennzeichnungsverordnung ist ferner bei Fleisch und\nFleischerzeugnisse nicht zugelassene Zusatzstoffe            Fleischerzeugnissen, die außer den vom Tier stammen-\nenthalten, so darf der Gehalt an diesen Zusatzstoffen in     den Zutaten einschließlich Fleischbrät andere Bestand-\nden verwendeten Lebensmitteln die Beschaffenheit der         teile enthalten, sowie bei Lebensmitteln mit einem Zu-\nFleischerzeugnisse nicht wirksam beeinflussen.               satz vom Fleisch oder Fleischerzeugnissen der Anteil\nder vom Tier stammenden Zutaten einschließlich des\n§2                              Fleischbrätes insgesamt nach Gewicht zur Zeit der Ab-\npackung oder Abfüllung anzugeben, soweit dieser Anteil\n(1) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmit-       nicht nur der Garnierung dient; dies gilt nicht bei Sülzen,\nteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeug-        Corned Beef und Deutschem Corned Beef. Wird das Le-\nnissen ist ein Gehalt an den in Anlage 1 aufgeführten        bensmittel nach der Abpackung oder Abfüllung in die\nZusatzstoffen mit der in Spalte 6 vorgesehenen Angabe        Fertigpackung einer Behandlung unterworfen, durch die\nkenntlich zu machen, sofern dort für bestimmte Zusatz-       der Anteil an vom Tier stammenden Zutaten oder\nstoffe eine solche Angabe vorgesehen ist. Einer Kennt-       Fleischbrät an Gewicht verliert, so ist dies unter Angabe\nlichmachung des Gehaltes an Kaliumsorbat (Anlage 1           der Behandlungsart mit dem Hinweis „Gewichtsverlust\nNr. 14) bedarf es nicht, wenn die behandelte Oberfläche      durch ... \" kenntlich zu machen. Der Angaben nach den\ndes Lebensmittels vollständig entfernt worden ist. Der       Sätzen 1 und 2 bedarf es nicht bei Lebensmitteln, bei\nKenntlichmachung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht          denen der Anteil an vom Tier stammenden Zutaten ein-\nbei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Le-       schließlich Fleischbrät aus dem nach Maßgabe eich-\nbensmittel-Kennzeichnungsverordnung mit einem Ver-           rechtlicher Vorschriften anzugebenden Abtropfgewicht\nzeichnis der Zutaten gekennzeichnet sind. Für die Art        hervorgeht. Enthält ein Lebensmittel einen aus der Ver-\nund Weise der Kenntlichmachung nach Satz 1 gilt § 8          kehrsbezeichnung nicht hervorgehenden oder infolge\nAbs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entspre-         der Verpackung nicht deutlich erkennbaren Anteil an\nchend.                                                       Knochen, so ist ein Hinweis hierauf erforderlich.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                                 91\n(3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach              (2) Die Kenntlichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist\nden Absätzen 1 und 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebens-       deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift auf einem\nmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.                Schild auf oder neben der Ware anzubringen. Bei Abga-\nbe in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-\n§4                             schaftsverpflegung ist die Kenntlichmachung auf den\nSpeisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit\n( 1 ) Fleischerzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Ab-     keine solchen ausgelegt oder ausgehängt sind, in einem\nsatzes 2 und des § 5 gewerbsmäßig nicht in den Ver-          sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung\nkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung nach-        vorzunehmen. Bei der Abgabe der Erzeugnisse in Ein-\nstehende Stoffe verwendet worden sind:                        richtungen, in denen die Verpflegung ärztlicher Überwa-\n1. Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett, Blutplas-      chung unterliegt, sowie bei der Abgabe als Truppen-\nma, Blutserum,                                           oder Lazarettverpflegung der Bundeswehr oder als Ge-\nmeinschaftsverpflegung des Bundesgrenzschutzes ge-\n2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie               nügt die Kenntlichmachung in Aufzeichnungen, in die\nFleischpulver, Schwartenpulver, Trockenblutplasma,       der verantwortliche Arzt und auf Verlangen auch der\nGelatine und Fischeiweiß, ausgenommen gefrier-           Verpflegungsteilnehmer Einblick nehmen kann.\ngetrocknetes Fleisch, das unter Erhaltung der Faser-\nstruktur den Zerkleinerungsgrad von Hackfleisch\n§6\nnicht überschreitet,\n3. Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Milch-                 (1) Fleischerzeugnisse dürfen mit den Bezeichnun-\nzucker,                                                  gen „fein\" oder „feinst\" nur in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn sich diese Bezeichnungen auf eine qua-\n4. Eier und Eiprodukte,                                       litativ besonders gute Zusammensetzung dieser Er-\n5. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanzli-      zeugnisse beziehen oder sie in Wortverbindungen wie\ncher Herkunft sowie Eiweißhydrolysate einschließ-         ,,fein zerkleinert\" oder „fein gehackt\" verwendet wer-\nlich eiweißfreier Extrakte und Würzen, ausgenom-         den.\nmen\n(2) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmit-\na) durch Hydrolyse von Stärke gewonnene Gemi-             teln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeug-\nsche aus Glukose, Oligosacchariden und höher-       nissen, die nach ihrer Herstellung gefroren oder tief-\nmolekularen Sacchariden mit einem Dextrose-         gefroren worden sind, ist der Hinweis „Aufgetaut - so-\näquivalent von mindestens 20 vom Hundert (Stär-    fort verbrauchen\" erforderlich, wenn sie in ganz oder\nkeverzuckerungserzeugnisse), sofern sie keine       teilweise aufgetautem Zustand an den Verbraucher ab-\nStärke und kein hochmolekulares Saccharid ent-     gegeben werden; dies gilt nicht für die Abgabe von Spei-\nhalten;                                             sen zum Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur\nb) Gewürze, Auszüge oder Destillate aus Gewürzen         Gemeinschaftsverpflegung.\n(Essenzen) einschließlich der Zubereitungen\nnach Anlage 1 Nr. 16;                                                           §7\nc) Würzen, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt            § 4 Abs. 2 und§ 5 Abs. 1 gelten für die Verwendung\nsind (gebrauchsfertige Speisewürzen), sofern sie   von aufgeschlossenem Milcheiweiß nur, wenn es den\nnicht mehr als 4,5 vom Hundert Gesamtstickstoff,   Anforderungen für die Standardsorte aufgeschlossenes\ndavon mindestens die Hälfte Aminosäurestick-       Milcheiweiß (Kaseinat) in der Anlage 1 zur Verordnung\nstoff, enthalten.                                  über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, bei de-   S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verord-\nren Herstellung in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter den     nung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), ent-\ndort genannten Voraussetzungen verwendet worden              spricht.\nsind.                                                                                    §8\n§5\n(1) Aufgeschlossenes Milcheiweiß sowie Blutplasma,\n( 1 ) Abweichend von § 4 Abs. 1 sind Fleischerzeugnis-    Blutserum und aus Blutplasma gewonnene Trockenpro-\nse, denen nach Maßgabe der Anlage 3 dort aufgeführte         dukte dürfen zur Verwendung bei der Herstellung von\nStoffe unter den dort genannten Verwendungsbedin-            Fleischerzeugnissen nur in Packungen oder Behältnis-\ngungen zugesetzt worden sind, nicht vom Verkehr aus-         sen in den Verkehr gebracht werden.\ngeschlossen\n(2) Die Packungen oder Behältnisse, die aufge-\n1. bei Abgabe in Fertigpackungen, die nach der Lebens-       schlossenes Milcheiweiß enthalten, müssen nach den\nmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen          Vorschriften der Verordnung über Milcherzeugnisse ge-\nsind, wenn die Stoffe im Verzeichnis der Zutaten ge-    kennzeichnet sein; außerdem ist der Verwendungs-\nnannt und bei Abgabe im Versandhandel außerdem           zweck anzugeben.\ndie in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben und Hin-\nweise in den Angebotslisten gemacht werden,                  (3) Auf den Packungen oder Behältnissen, die Blut-\nplasma, Blutserum oder aus Blutplasma gewonnene\n2. bei loser Abgabe oder Abgabe in Fertigpackungen im        Trockenprodukte enthalten, ist deutlich sichtbar und in\nSinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeich-        leicht lesbarer Schrift anzugeben:\nnungsverordnung, wenn sie durch die in Anlage 3\nvorgeschriebenen Angaben oder Hinweise kenntlich         1. Die Bezeichnung des Inhaltes nach allgemeiner Ver-\ngemacht sind.                                                kehrsauffassung;","92                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her-      den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstuf-\nstellers oder desjenigen, unter dessen Namen oder       fen entgegen § 2 Abs. 1 nicht oder nicht in der vorge-\nFirma das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird;       schriebenen Weise kenntlich gemacht ist.\n3. der Verwendungszweck.                                        (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n§9\n1. a) entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse,\nEs ist verboten, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeich-\nneten Stoffe für eine nach den Vorschriften der§§ 4 und          b) entgegen § 6 Abs. 1 Fleischerzeugnisse mit der\n5 Abs. 1 unzulässige Verwendung in den Verkehr zu                   Bezeichnung „fein\" oder „feinst\" oder\nbringen.                                                         c) entgegen§ 9 in§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichnete\n§ 10                                    Stoffe\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder\n(Außerkrafttreten von Runderlassen)\n2. entgegen § 6 Abs. 2 Fleisch, Fleischerzeugnisse\n§ 11                                 oder Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder\nFleischerzeugnissen ohne den dort vorgeschriebe-\nDie Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverord-            nen Hinweis gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt.\nnung bleiben unberührt.\n(4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete\nHandlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1\n§ 12                            des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nDie Vorschriften dieser Verordnung finden keine An-      ordnungswidrig.\nwendung auf Hackfleisch und Schabefleisch, auch zu-            (5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nbereitet, im Sinne der Hackfleisch-Verordnung vom           Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\n10. Mai 1976 (BGB!. 1 S. 1186).                             delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 13                            1. Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit\neinem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen,\n(1) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be-           die entgegen § 3 nicht oder nicht in der vorgeschrie-\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer                      benen Weise gekennzeichnet sind, oder\n1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln         2. in § 8 Abs. 1 bezeichnete Stoffe\nvon in Anlage 1 bezeichneten Erzeugnissen, die dazu          a) entgegen § 8 Abs. 1 nicht in Packungen oder Be-\nbestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,               hältnissen oder\nZusatzstoffe über die in § 1 Abs. 1 Satz 2 festgesetz-\nten Höchstmengen hinaus verwendet oder                       b) in Packungen oder Behältnissen, die entgegen\n§ 8 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der vorge-\n2. Fleisch oder Fleischerzeugnisse, die dazu bestimmt               schriebenen Weise gekennzeichnet sind,\nsind, in den Verkehr gebracht zu werden, gewerbs-\nmäßig so herstellt oder behandelt, daß die in § 1            gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nAbs. 2 Satz 3 festgesetzten Höchstmengen an\nBenz(a)pyren überschritten werden.                                                  §14\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Be-        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Fleisch,        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\nFleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz       zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\nvon Fleisch oder Fleischerzeugnissen gewerbsmäßig in        15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                                         93\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1 und § 2)\nZugelassene Zusatzstoffe\nNr.                      EWG-            Verwendungszweck                                                 Kenntlich-\nStoff                                                           Höchstmengen\nNummer       Verwendungsbedingungen                                                machung\n2         3                      4                                     5                    6\nNitritpökelsalz               zum Pökeln von Fleisch und           Gesamtgehalt an Nitrit und\nFleischerzeugnissen,                 Nitrat im Fertigerzeugnis (be-\nausgenommen                          rechnet als NaNO2 ):\n- Brühwursterzeugnisse, aus          - Rohschinken,        ausgenom-\nderen Bezeichnung hervor-            men\ngeht, daß es sich um Brat-           Nußschinken, Lachsschin-\nwürste, Rostbratwürste oder          ken und andere nur aus\nGrillwürste handelt                  einem Teilstück bestehende\nRohschinken, nicht mehr als\n- Weißwürste sowie andere               150 Milligramm auf ein Kilo-\nBrühwursterzeugnisse, aus            gramm Fleisch- und Fett-\nderen Bezeichnung hervor-            menge\ngeht, daß es sich um weiße\nWare handelt                      - andere Fleischerzeugnisse\nnicht mehr als 100 Milli-\n- Wollwurst, Geschwollene,              gramm auf ein Kilogramm\nTreuchtlinger,      Schweins-        Fleisch- und Fettmenge oder\nwürstchen,         Stockwurst,\nFleischbrät\nLungenwurst,        Gelbwurst,\nHirnwurst, Milzwurst und          Diese Höchstmengen gelten\nKalbskäse                         nicht für Fleischerzeugnisse,\ndenen neben Nitritpökelsalz\n- Fleischklöße, Fleischklopse,\nSalpeter gemäß Buchstabe c\nFrikadellen,         Bouletten,\nzugesetzt worden ist\nFleischfüllungen und ähn-\nliche Erzeugnisse aus zer-\nkleinertem Fleisch\nKaliumnitrat         E 252    a) zum Pökeln von Rohschin-          a) Zusatzmenge:\n(Salpeter)                         ken ausgenommen Nuß-                nicht mehr als 600 Milli-\nschinken,     Lachsschinken         gramm auf ein Kilogramm\nund andere nur aus einem            Fleisch- und Fettmenge\nTeilstück bestehende Roh-           Gesamtgehalt an Nitrit\nschinken. Die gleichzeitige         und Nitrat im Fertigerzeugnis\nVerwendung von          Nitrit-     (berechnet als KNO 3):\npökelsalz ist nicht zulässig        nicht mehr als 600 Milli-\ngramm auf ein Kilogramm\nFleisch- und Fettmenge\nb) zum Pökeln von Rohwürsten,        b) Zusatzmenge:\ndie vor dem Inverkehrbringen        nicht mehr als 300 Milli-\nmindestens vier Wochen ge-          gramm auf ein Kilogramm\nreift worden sind. Die gleich-      Fleisch- und Fettmenge\nzeitige Verwendung von              Gesamtgehalt an Nitrit\nNitritpökelsalz ist nicht zu-       und Nitrat im Fertigerzeugnis\nlässig                              (berechnet als KN0 3 ):\nnicht mehr als 100 Milli-\ngramm auf ein Kilogramm\nFleisch- und Fettmenge\nc) zur Verwendung           neben    c) Zusatzmenge:\nNitritpökelsalz beim Pökeln         wie b\nvon Rohschinken, ausge-             Gesamtgehalt an Nitrit\nnommen          Nußschinken,         und Nitrat im Fertigerzeugnis\nLachsschinken und andere             (berechnet als KNO3):\nnur aus einem Teilstück be-\nstehende Rohschinken                 wie a\n2  Natrium-L-ascorbat   E 301     als Pökel- und Umrötehilfsmittel\nbei der Herstellung von Fleisch-\nKalium-L-ascorbat\nerzeugnissen","94                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nEWG-            Verwendungszweck                                                 Kenntlich-\nNr.               Stoff                                                            Höchstmengen             machung\nNummer       Verwendungsbedingungen\n2         3                       4                                   5                    6\n3   Gluconsäure-delta-               als Pökel- und Umrötehilfsmittel\nlacton                           bei der Herstellung von Rohwür-\nsten, Brühwürsten und brüh-\nwurstartigen Erzeugnissen ein-\nschließlich Pasteten und Roula-\nden nach Art der Brühwurst\n4   Natriumacetat                   a) Natrium-, Kalium- und Calci-\nNatriumdiacetat        E 262         umverbindungen der Essig-\nsäure, Milchsäure, Wein-\nKaliumacetat           E 261         säure und Citronensäure:\nCalciumacetat          E 263         zur Herstellung von Sülzen\nund zur Behandlung von\nNatriumlactat          E 325\nDärmen\nKaliumlactat           E 326    b) Natrium- und Kaliumver-            b) die Stoffe oder ihre Vermi-\nCalciumlactat          E327         bindungen der Essigsäure,             schungen dürfen in einer\nMilchsäure, Weinsäure und            Menge von höchstens 0,3\nNatriumtartrate        E335         Citronensäure:                        vom Hundert, bezogen auf\nKaliumtartrate         E 336        als Kutterhilfsmittel bei nicht .     die verwendete Fleisch- und\nschlachtwarmem         Fleisch,       Fettmenge, zugesetzt wer-\nKalium-Natriumtartrat  E337\ndas unter Zusatz von Trink-           den\nNatriumcitrate         E 331        wasser oder Eis fein zerklei-\nKaliumcitrate          E332         nert wird und bei dem das\nhierbei     aufgeschlossene\nCalciumcitrate         E333         Muskeleiweiß bei Hitzebe-\nhandlung      zusammenhän-\ngend koaguliert und den da-\nmit hergestellten Erzeugnis-\nsen Schnittfestigkeit verleiht;\nDer PH-Wert der Stoffe oder\nihrer Vermischungen, ge-\nmessen in einer 0,5prozenti-\ngen wäßrigen Lösung, darf\n7,3 nicht übersteigen\nc) Natrium- und Kaliumverbin-         c) Zusatzmenge:\ndungen der Citronensäure:             bis zu 16 Gramm auf ein Liter\nzur Verhinderung der Gerin-           Blut\nnung des Blutes von Rindern\nund Schweinen\n5   Natriumdiphosphate    E450a     als Kutterhilfsmittel bei nicht       Zusatzmenge: auch in Ver-          Angabe\nschlachtwarmem Fleisch, das           mischung untereinander höch-       „mit\nKai i umdi phosphate  E450a\nunter Zusatz von Trinkwasser          stens 0,3 vom Hundert, bezogen     Phos-\noder Eis fein zerkleinert wird und    auf die verwendete Fleisch- und    phat\"\nbei dem das hierbei aufge-            Fettmenge\nschlossene Muskeleiweiß bei\nHitzebehandlung       zusammen-\nhängend koaguliert und den da-\nmit hergestellten Erzeugnissen\nSchnittfestigkeit verleiht;\nder PH-Wert der Stoffe, auch als\nBestandteil ihrer Vermischung,\ndarf 7,3, gemessen in einer\n0,5prozentigen wäßrigen Lö-\nsung, nicht übersteigen. Die zu-\ngelassenen Verbindungen der\nDiphosphorsäure dürfen nicht\nzusammen mit den in Nummer 4\naufgeführten Kutterhilfsmitteln,\nStoffen der Anlage 2 Nr. 2 bis 5\noder Stoffen der Anlage 3 Nr. 1\nund 2 verwendet werden","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                                     95\nEWG-           Verwendungszweck                                             Kenntlich-\nNr.             Stoff                                                                Höchstmengen            machung\nNummer       Verwendungsbedingungen\n2                3                      4                                 5                  6\n6  Mono- und Diglyceride        E471    als Emulgatoren bei der Herstel-   Zusatzmenge: insgesamt bis zu\nvon Speisefettsäuren                 lung von streichfähigen Rohwür-    0,5 vom Hundert, bezogen auf\nsten sowie von Brühwürsten         die verwendete Fleisch- und\nund brühwurstartigen Erzeug-       Fettmenge\nnissen einschließlich Pasteten\nund Rouladen nach Art der\nBrühwurst sowie von Koch-\nstreichwürsten      einschließlich\nLeberpasteten, Leberparfaits,\nLeberpasten und Lebercremes\n7  Ester der Mono- und          E 472   wie Nummer 6                       wie Nummer6\nDiglyceride von Speise-\nfettsäuren mit Milchsäure\noder Citronensäure\n8  Ester der Mono- und         E472     als Überzugsmasse                  der Anteil der Überzugsmasse\nDiglyceride von Speise-              für Fleischerzeugnisse             am Gesamtgewicht des Erzeug-\nfettsäuren mit Essigsäure                                               nisses darf 5 vom Hundert nicht\noder Citronensäure                                                      überschreiten\n9   6-Palmitoyl-L-ascorbin-     E304     zum Schutz tierischer Fette ge-\nsäure                                gen den durch Oxydation ver-\nNatriumcitrate                       ursachten Verderb;\nE 331\ndie Stoffe dürfen auch in Ver-\nKaliumcitrate               E 332    mischung mit L-Ascorbinsäure,\nNatrium-L-ascorbat          E 301    stark tokopherolhaltigen Extrak-\nten     natürlichen    Ursprungs,\nKalium-L-ascorbat\nsynthetischem alpha- und beta-\nCalci um-L-ascorbat         E302     Tokopherol, Milchsäure, Citro-\nGamma-Tokopherol,                    nensäure und Weinsäure ver-\nE308\nsynthetisches                        wendet werden;\nals Lösungs- oder Verdün-\nDelta-Tokopherol,           E 309    nungsmittel dürfen nur Trink-\nsynthetisches                        wasser, mineralfreies Wasser,\ndestilliertes Wasser und artglei-\nche Fette verwendet werden\n10  Glycerin                    E 422    a) Glycerin:\nSorbit                                   als Weichhaltemittel in Ge-\nE 420\nlatineüberzügen\nbei Fleischerzeugnissen;\nb) Glycerin und Sorbit:            b) ein Kilogramm dieser Kunst-\nzur     Mitverwendung      als     därme darf beim Inverkehr-\nWeichhaltemittel bei der           bringen     höchstens   200\nHerstellung von Kunstdär-          Gramm Glycerin oder 150\nmen aus Rinderspalthäuten          Gramm Sorbit enthalten; bei\nim Falle der Verwendung von        gleichzeitiger Verwendung\nin Nummer 13 aufgeführten          von Glycerin und Sorbit dür-\nStoffen                            fen die Gesamtmenge beider\nStoffe in einem Kilogramm\ndieser Kunstdärme 200\nGramm und der Anteil an\nSorbit 150 Gramm nicht\nüberschreiten\nc) Sorbit:                         c) ein Kilogramm dieser Natur-\nals Weichhaltemittel bei der       därme darf beim Inverkehr-\nHerstellung von Naturdär-          bringen     höchstens    20\nmen                                Gramm Sorbit enthalten","96                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nEWG-            Verwendungszweck                                          Kenntlich-\nNr.               Stoff                                                         Höchstmengen          machung\nNummer       Verwendungsbedingungen\n2         3                       4                               5                   6\n11   Glyoxal                          für die Herstellung von Kunst-   ein Kilogramm dieser Kunst-\ndärmen aus Rinderspalthäuten,    därme darf beim Inverkehrbrin-\ndie bei Fleischerzeugnissen ver- gen höchstens 0,2 Gramm che-\nwendet werden und zum Mitver-    misch nicht gebundenes Glyoxal\nzehr bestimmt oder geeignet       oder. 0,2 Gramm chemisch nicht\nsind                             gebundenen Formaldehyd ent-\nhalten\n12   wäßrige Kondensate,             wie Nummer 11                     wie Nummer 11\ndie durch Verschwelen\nvon Sägespänen unter\nLuftzutritt und durch\nVerdichtung des\nKondensationsproduktes\ngewonnen sind\n13   Carboxymethylcellulose E466     wie Nummer 11                     ein Kilogramm dieser Kunstdär-\nCellulose                                                         me darf beim Inverkehrbringen\nE460\nhöchstens 18 Gramm Carboxy-\nAluminium-Ammonium-                                               methylcellulose, höchstens 180\nsulfat                                                            Gramm Cellulose und höchstens\nAluminiumsulfat                                                   20 Gramm Aluminium enthalten\n14   Kaliumsorbat           E 202    zur Behandlung der Oberfläche     der Gehalt an Kaliumsorbat, be-  Angabe\nvon ganzen Rohwürsten und         rechnet als Sorbinsäure, darf    ,,Ober-\nRohschinken zur Hemmung von       nicht mehr als 1500 Milligramm   fläche\nSchimmelpilzwachstum              auf ein Kilogramm (ppm) in Pro-  mit\nben von nicht mehr als           Sorbat\n15 Millimeter Oberflächentiefe   behan-\nbetragen                         delt\"\n15   Talcum                          zur Oberflächenbehandlung der\nHüllen luftgetrockneter ausge-\nreifter Rohwürste\n16   Traganth               E 413    für flüssige Zubereitungen, die   Zusatzmengen:\nGummi arabicum         E 414    unter Verwendung von Aus-         Traganth bis zu einer Höchst-\nzügen oder Destillaten aus Ge-    menge von 1,5 vom Hundert;\nwürzen (Essenzen) hergestellt     Gummi arabicum bis zu einer\nund zum Würzen von Fleisch-       Höchstmenge von 0,5 vom Hun-\nerzeugnissen bestimmt sind        dert;\nbei Vermischung dieser Stoffe\nuntereinander jedoch nur bis zu\neiner Menge von insgesamt 1,5\nvom Hundert.\nDer Gehalt an diesen Stoffen in\nFleischerzeugnissen darf, bezo-\ngen auf ein Kilogramm der ver-\nwendeten Fleisch- und Fettmen-\nge, bei Traganth nicht mehr als\n0,03 Gramm und bei Gummi ara-\nbicum nicht mehr als 0,01\nGramm betragen\n17   L-Glutaminsäure                 als Geschmacksverstärker bei      Zusatzmenge:\nNatriumglutamat                 der Herstellung von Fleisch-      bis zu ein Gramm auf ein Kilo-\nerzeugnissen                      gramm       der    verwendeten\nKaliumglutamat                                                    Fleisch- und Fettmenge, einzeln\noder insgesamt","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                                 97\nEWG-           Verwendungszweck                                          Kenntlich-\nNr.             Stoff                                                       Höchstmengen\nNummer       Verwendungsbedingungen                                       machung\n1                 2         3                     4                               5                   6\n18  lnosinat                  -     wie Nummer 17                   Zusatzmenge:\n(Dinatriumverbindung                                            bis zu 500 Milligramm auf ein\nder lnosin-5'-                                                  Kilogramm der verwendeten\nmonophosphorsäu re)                                             Fleisch- und Fettmenge, einzeln\nGuanylat                  -                                     oder insgesamt\n(Dinatriumverbindung\nder Guanosin-5'-\nmonophosphorsäure)\n19  Sauerstoff               -      als Bestandteil von Gasge-\nmischen zum Verpacken von\nFleisch und Fleischerzeug-\nnissen, sofern die Temperatur\nbeim Aufbewahren, Lagern und\nBefördern dieser Lebensmittel +\n5 °C nicht überschreitet","98                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 2)\nNr.     Stoff                                                            V~rwendungsbereich\nSpeisegelatine                                                   a) bei Sülzen, Sülzwurst, Fleischerzeugnissen in oder mit Gelee\noder Aspik, Corned Beef mit Gelee\nb) bei in luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen\nerhitzten Fleischerzeugnissen wie Kochschinken und Zunge\nzum Gelieren des austretenden Fleischsaftes\nc) zum Glasieren oder Garnieren von Fleischerzeugnissen\n2       Aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Stärke                         Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage, jedoch nur in\neiner Menge von jeweils höchstens 2 vom Hundert, bezogen auf\ndie verwendete Fleisch- und Fettmenge\n3        Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb,                         a) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten,\ngefrorenes Vollei (Gefriervollei),                                    Lebercremes, Wild- und Geflügelpasteten\ngefrorenes Eigelb (Gefriereigelb)                                     bis zu 5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-\nund Fettmenge\nb) Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, sofern sie\nbei ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß durch Brühen,\nBraten, Pasteurisieren oder Sterilisieren unterzogen werden,\nbis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-\nund Fettmenge\nc) Grobe Bratwurst, Rheinische Bratwurst\nbis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-\nund Fettmenge\nWerden die bezeichneten Eiprodukte in eingedickter Form ver-\nwendet, so verringern sich die unter Buchstabe a, b und c genann-\nten Vomhundertteile entsprechend der Menge des den Eiproduk-\nten entzogenen Wasseranteils\n4 *)     Trockenblutplasma                                                bis zu 2 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und\nFettmenge, für die nachstehend bezeichneten Erzeugnisse, die\ndurch Erhitzen auf eine Kerntemperatur von mindestens 80° C in\nluftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen haltbar\ngemacht werden:\na) Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich\nPasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst\nb) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten,\nLebercremes, Wild- und Geflügelpasteten\nc) tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse wie Gulasch,\nFleischrouladen, Fleischklopse, Füllungen aus zerkleinertem\nFleisch, Frikassee, Ragout fin, Schmalzfleisch, ausgenommen\nKochschinken, Fleisch im eigenen Saft, Corned Beef, Corned\nBeef mit Gelee\n5 *)     Blutplasma, Blutserum, im Verhältnis 1 : 10 aufgelö-             Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich\nstes Trockenblutplasma                                           Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst\nbis zu 1O vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und\nFettmenge\n6        Spezielle Zutaten:\nPistazien kerne                                                  Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich\nPasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, Galantinen,\nLeberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-\ncremes\nTrüffeln                                                         Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-\ncremes, Wild- und Geflügelpasteten, Pasteten und Rouladen nach\nArt der Brühwurst, Galantinen\n•) Die sich aus der Fußnote zur Anlage 3 ergebenden Verwendungsbeschränkungen sind zu beachten.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                                99\nNr. Stoff                                              Verwendungsbereich\nGurken, Karotten, Erbsen, Bohnen, Paprikaschoten,  Sülzwurst, Sülzen\nPepperoni, Tomaten, Oliven, Edelpilze, Mais, Spar-\ngel, Blumenkohl, hartgekochte Eier\nKartoffeln                                         Pfälzer Saumagen, Kartoffelwurst\nGekochtes Weißkraut                                Fränkische Krautleberwurst\naußer den vorstehend genannten Zutaten auch        küchenfertig vorbereitete Fleischerzeugnisse oder tafelfertig\nZutaten wie Milch, Sahne, Butter, Butterschmalz,   zubereitete Fleischerzeugnisse, ausgenommen Kochschinken,\nKäse, Eier, Eiprodukte, Stärke, Semmel, Getreide-  Fleisch im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef, Corned\nerzeugnisse, Teigwaren, Obst und Gemüse mit Aus-   Beet mit Gelee\nnahme von Soja und Sojaerzeugnissen","100                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 1 )\nNr.   Stoff                  Erzeugnis                        Verwendungsbedingungen        Kenntlichmachung\n1 *)  Aufgeschlossenes       Brühwürste und brühwurst-        Nur bei Erzeugnissen, die     Die Erzeugnisse sind durch\nMilcheiweiß            artige      Erzeugnisse     ein- durch Erhitzen auf eine Kern- die Angabe „mit Milchei-\nschließlich Pasteten und         temperatur von mindestens     weiß\" kenntlich zu machen\nRouladen nach Art der Brüh-      80° C in luftdicht verschlos-\nwurst                            senen Packungen oder Be-\nKochstreichwürste           ein- hältnissen haltbar gemacht\nschließlich     Leberpasteten,   werden; der Gehalt an auf-\nLeberparfaits, Leberpasten       geschlossenem Milcheiweiß\nund Lebercremes; Wild- und       darf höchstens 2 vom Hun-\nGeflügelpasteten                 dert, bezogen auf die verwen-\ndete Fleisch- und Fettmenge,\ntafelfertig         zubereitete\nbetragen\nFleischerzeugnisse          wie\nGulasch,       Fleischrouladen,\nFleischklopse, Füllungen aus\nzerkleinertem Fleisch, Fri-\nkassee, Ragout fin, Schmalz-\nfleisch, ausgenommen Koch-\nschinken, Fleisch im eigenen\nSaft, Corned Beet, Corned\nBeef mit Gelee\n2 *)  flüssiges Eiweiß       Brühwürste und brühwurst-        Der Gehalt an Eiklar darf     Die Erzeugnisse sind durch\n(Eiklar), gefrorenes   artige Erzeugnisse, sofern       höchstens 3 vom Hundert,      die Angabe „mit Eiklar\"\nEiweiß (Gefriereiklar) sie bei ihrer Herstellung        bezogen auf die verwendete    kenntlich zu machen\neinem         Erhitzungsprozeß   Fleisch- und Fettmenge, be-\ndurch Brühen, Braten, Pa-        tragen; wird Eiklar in einge-\nsteurisieren oder Sterilisie-    dickter Form verwendet, so\nren unterzogen werden; aus-      verringert sich der Vomhun-\ngenommen Pasteten und            dertteil für den Eiklargehalt\nRouladen nach Art der Brüh-      entsprechend der Menge des\nwurst, Galantinen                dem Eiklar entzogenen Was-\nseranteils\n3 *)  Milch, entrahmte oder  Zum Braten bestimmte unge-       Zu den Nummern 3, 4 und 5:    Zu den Nummern 3, 4 und 5:\nteilentrahmte Milch    räucherte Würste, deren Brät     Der Anteil an Milch oder den  Die Erzeugnisse sind durch\nauch haltbar gemacht   fein zerkleinert ist, Blutwurst, aufgeführten Milcherzeugnis-  die Angabe „unter Verwen-\nSülzen und Sülzwurst             sen darf in diesen Fleischer- dung von Milch\" oder, wenn\nzeugnissen insgesamt nicht    der Anteil ausschließlich\nmehr als 5 vom Hundert, be-   aus     Sahneerzeugnissen\nzogen auf die verwendete      oder haltbar gemachten\nFleisch- und Fettmenge, be-   Sahneerzeugnissen      be-\ntragen;                       steht, durch die Angabe\nbei Blutwürsten kann, soweit  „unter Verwendung von\ndies herkömmlich oder orts-   Sahne\" kenntlich zu ma-\nüblich ist, die zuzusetzende  chen, sofern die Verwen-\nKesselbrühe bis zu 50 vom     dung dieser Stoffe nicht\nHundert durch Milch ersetzt   aus der Bezeichnung des\nwerden                        Erzeugnisses deutlich her-\nvorgeht\n4 *)  Sahneerzeugnisse,      Leberwurst, Leberpasten,\nauch haltbar gemacht,  Lebercremes\nKondensmilch-\nerzeugnisse sowie\nin Nummer 3 genannte\nMilchsorten\n5 *)  Sahneerzeugnisse,      Leberpasteten,        Leberpar-\nauch haltbar gemacht   faits, Wild- und Geflügel-\npasteten","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                                                                  101\nNr.       Stoff                             Erzeugnis                                  Verwendungsbedingungen                    Kenntlichmachung\n6         Semmel, Grütze und                Wurstwaren, die herkömmli-                                                            Die Art der verwendeten\nandere Getreide-                  cherweise orts- oder han-                                                             Stoffe muß aus der orts-\nerzeugnisse                       delsüblich unter Verwendung                                                           oder handelsüblichen Be-\ndieser Stoffe hergestellt wer-                                                        zeichnung          hervorgehen\nden, wie Grütz-, Semmel-                                                              oder dem Verbraucher be-\noder Mehlwürste                                                                       kannt sein\n7         Stückige Einlagen in\nFleischerzeugnissen:\nPaprikaschoten,                   Brühwürste und brühwurst-                  Die stückigen Einlagen müs-                Die Art der Einlagen muß\nPepperoni, Tomaten,                artige      Erzeugnisse         ein-       sen in einer im Erscheinungs-              kenntlich gemacht werden\nOliven, Edelpilze                  schließlich Pasteten und                   bild des Erzeugnisses deut-                oder aus der Bezeichnung\n(Trüffeln siehe                   Rouladen nach Art der Brüh-                lich wahrnehmbaren Menge                   der Erzeugnisse deutlich\nAnlage 2), Gurken,                 wurst, ausgenommen Tafel-                  enthalten sein; die Gesamt-                hervorgehen\nRosinen, Mandeln,                  fertiges Frühstücksfleisch;                menge der Einlagen im Fer-\nNüsse und ähnliche                 Leberwurst, Leberpasteten,                 tigerzeugnis darf jedoch 15\nEinlagen                           Leberparfaits, Leberpasten,                vom Hundert nicht über-\nLebercremes, Blutwurst                     schreiten\nHartkäse, Schnitt-                 Brühwürste und brühwurst-                  Die stückigen Einlagen müs-                Die Art der Einlagen muß\nkäse, hartgekochte                 artige      Erzeugnisse         ein-       sen in einer im Erscheinungs-              kenntlich gemacht werden\nEier                               schließlich Pasteten und                   bild des Erzeugnisses deut-                oder aus der Bezeichnung\nRouladen nach Art der Brüh-                lich wahrnehmbaren Menge                   der Erzeugnisse deutlich\nwurst, ausgenommen Tafel-                  enthalten sein; die Gesamt-                hervorgehen\nfertiges Frühstücksfleisch                 menge der Einlagen im Fer-\ntigerzeugnis darf jedoch 25\nvom Hundert nicht über-\nschreiten. Werden neben Kä-\nse oder Eiern andere stückige\nEinlagen verwendet, so ver-\nmindert sich die für Käse und\nEier festgesetzte Höchst-\nmenge von 25 vom Hundert\num soviel Vomhundertteile,\nwie von den anderen stücki-\ngen Einlagen zugesetzt wer-\nden\n•) Die in den Nummern 1 bis 5 dieser Anlage sowie in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 bezeichneten Stoffe oder Stoffgruppen dürfen den dort aufgeführten Fleisch-\nerzeugnissen nur in der Weise zugesetzt werden, daß sich ihre Verwendung auf jeweils in einer Nummer aufgeführte Stoffe oder Stoffgruppen unter den dort genannten\nVerwendungsbedingungen beschränkt. Die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen ferner nicht so verwendet werden, daß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen über das\nherkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und Fremdwassergehalt aufweisen."]}