{"id":"bgbl1-1982-3-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":3,"date":"1982-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_3.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Diätverordnung","law_date":"1982-01-21T00:00:00Z","page":71,"pdf_page":3,"num_pages":18,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982       71\nBekanntmachung\nder Neufassung der Diätverordnung\nVom 21. Januar 1982\nAuf Grund des Artikels 25 der Verordnung zur Neu-\nordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvor-\nschriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1625) wird\nnachstehend der Wortlaut der Diätverordnung in der ab\n1. Januar 1982 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Diätverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung ist\nam 20. Juni 1963 in Kraft getreten. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. September\n1981 (BGBI. 1 S. 906),\n2. den am 31. Dezember 1981 in Kraft getretenen Arti-\nkel 3 der Verordnung vom 22. D_ezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1625).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 5 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 und des § 5 a Abs. 1 Nr. 1,\n2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n2125-4, veröffentlichten bereinigten Fassung und auf\nGrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 4\nBuchstabe b, Nr. 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\nNr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, § 15\nAbs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2\nSatz 2, § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 und\nNr. 4 Buchstabe a bis c, § 44 Nr. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 1\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nvom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946).\nBonn, den 21. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","72                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber diätetische Lebensmittel\n(Diätverordnung)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                           §§\nAllgemeine Vorschriften .................... .                           1 bis 4\nZweiter Abschnitt\nZulassung von Zusatzstoffen                                             5 bis 10\nDritter Abschnitt\nSondervorschriften für bestimmte Lebensmittel                         11 bis 14 a\nVierter Abschnitt\nKenntlichmachungs- und Kennzeichnungs-\nvorschritten\na) Kenntlichmachung von Zusatzstoffen ..... .                           15 bis 18\nb) Allgemeine Kennzeichnung .............. .                                19\nc) Zusätzliche Kennzeichnungen ........... .                            20 bis 23\nd) Form der Kenntlichmachung und Kennzeich-\nnung ................................... .                             25\nFünfter Abschnitt\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten ........ :                             26\nSechster Abschnitt\nSchlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 bis 28\n6 Anlagen\nErster Abschnitt                                           (3) Diätetische Lebensmittel sind auch:\nAllgemeine Vorschriften                                    1. Kochsalzersatz,\n2. Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit als Zuckeraus-\n§ 1                                                   tauschstoffe,\n(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die                      3. die nach § 8 Abs. 1 zugelassenen Süßstoffe.\nbestimmt sind, einem besonderen Ernährungszweck\ndadurch zu dienen, daß sie die Zufuhr bestimmter Nähr-                                                          §2\nstoffe oder anderer ernährungsphysiologisch wirkender\nStoffe steigern oder verringern oder die Zufuhr solcher                         (1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als\nStoffe in einem bestimmten Mischungsverhältnis oder in                     diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemei-\nbestimmter Beschaffenheit bewirken. Diätetische Le-                        nen Verzehrs) dürfen\nbensmittel müssen sich von anderen Lebensmitteln ver-                      1. das Wort „diätetisch\" allein oder in Verbindung mit\ngleichbarer Art durch ihre Zusammensetzung oder ihre                             anderen Worten,\nEigenschaften maßgeblich unterscheiden.\n2. Be;zeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachun-\ngen, die den Eindruck erwecken könnten, daß es sich\n(2) Lebensmittel dienen einem besonderen Ernäh-                               um ein diätetisches Lebensmittel handelt,\nrungszweck, wenn sie dazu beitragen, besonderen Er-\nnährungserfordernissen                                                     nicht verwendet werden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmit-\n1. auf Grund von Umständen wie Krankheit, Mangel-\nerscheinung, Funktionsanomalie und Überempfind-                        tel des allgemeinen Verzehrs, die\nlichkeit gegen einzelne Lebensmittel oder deren Be-                    1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in\nstandteile,                                                                  Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen\nunter ärztlicher Aufsicht ausgegeben zu werden, mit\n2. während der Schwangerschaft und Stillzeit sowie                               Hinweisen, aus denen sich die Eignung für einen be-\nbeim Säugling und Kleinkind                                                   sonderen Ernährungszweck im Sinne des § 1 ergibt,\nzu entsprechen.                                                                  in den Verkehr gebracht werden,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                                73\n2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit              d) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder\neinem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht wer-                  prä- oder postoperativer Behandlung bei Opera-\nden.                                                               tionen des Darmes,\nAuf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit                e) chronischer Pankreatitis oder\neinem Hinweis nach Satz 1 Nr. 2 in den Verkehr ge-\nf)   Gicht\nbracht werden, sind die §§ 4, 6 Abs. 3, §§ 14, 19 und 22\nentsprechend anzuwenden.                                          geeignet sind, die Aussage „zur besonderen Ernäh-\nrung bei ... im Rahmen eines Diätplanes\"; bei diäte-\n(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es             tischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese\nnicht, wenn nur                                                   Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung\n1. die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte                  zusätzlich hingewiesen werden.\noder der physiologische Brennwert von Lebensmit-\nteln oder                                                                             §4\n2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen          ( 1 ) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe an den\nZusammensetzung eines Lebensmittels oder                  Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in\n3. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen insgesamt        Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden; dies\nhöchstens 2 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker,         gilt mit Ausnahme von Süßstoffen und jodiertem Speise-\nDisaccharide oder Glukosesirup, bezogen auf die           salz nicht, sofern diätetische Lebensmittel zum Verzehr\nverzehrfertige Zubereitung, zugesetzt sind,               an Ort und Stelle abgegeben werden.\nangegeben werden.                                                (2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diä-\ntetische Fleischerzeugnisse, frische Backwaren für Dia-\n(4) Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das         betiker sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt,\nBranntweinmonopol dürfen weder als diätetische Le-            an den Verbraucher abgegeben werden.\nbensmittel noch mit einem Hinweis auf einen besonde-\nren Ernährungszweck gewerbsmäßig in den Verkehr ge-\nbracht werden.\nZweiter Abschnitt\n§3                                                Zulassung von Zusatzstoffen\n( 1 ) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebens-                                     §5\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die\nVerbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel-            (1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung\nund Bedarfsgegenständegesetzes auch für diätetische           diätetischer Lebensmittel dürfen nur die in dieser Ver-\nLebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige            ordnung zugelassenen Zusatzstoffe zugesetzt werden.\nAussagen verwendet werden.                                    Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Zusatzstoff-\nZulassungsverordnung dürfen Lebensmittel mit einem\n(2) Zulässig ist bei                                       zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen zur Herstellung diä-\n1. jodiertem Speisesalz die Aussage „geeignet zur Ver-        tetischer Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die\nhütung und Behandlung von Jodmangel\",                     Zusatzstoffe auch für das betreffende diätetische\nLebensmittel nach dieser Verordnung zugelassen sind.\n2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen\nder Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Fol-         (2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach der\ngeerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die       • Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung aufbereitet ist,\nAussage „Diätetisches Lebensmittel geeignet zur           gilt nicht als Zusatz von Zusatzstoffen im Sinne dieser\nBehandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfall-             Verordnung.\nerkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärzt-                                     §6\nlichen Verordnung\"; sofern sie zur Heilung geeignet\nsind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeich-          (1) Für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diä-\nnet werden,                                                tetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder,\n3. a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell-              werden folgende Stoffe als Zusatzstoffe zugelassen,\noder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Amino-        sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen\nsäure- und Elektrolytgehalt entsprechend ange-         Zweck zu dienen:\npaßt sind,                                             1. die durch § 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nb) Lebensmitteln, die zur Behandlung von angebore-             zugelassenen Stoffe,\nnen Stoffwechselstörungen geeignet sind,              2. die für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und\ndie Aussage „Diätetisches Lebensmittel geeignet               Milcherzeugnisse einschließlich Käse, Kakao und\nzur Behandlung von ... , nur unter ständiger ärztlicher       Kakaoerzeugnisse sowie Speiseeis durch die\nKontrolle verwenden'',                                        Rechtsverordnungen für diese Lebensmittel zugelas-\nsenen Stoffe,\n4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei\n3. die in Anlage 2 Nr. 3 der Aromenverordnung aufge-\na) Maldigestion oder Maiabsorption,                           führten Stoffe als Lösungsmittel und Trägerstoffe für\nb) Störungen der Nahrungsaufnahme,                            Aromen,\nc) Diabetes mellitus,                                     4. die in Anlage 1 Liste A aufgeführten Stoffe.","74                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nDie Zulassung nach Satz 1 gilt, sofern in den dort ge-        (2) Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten Magne-\nnannten Verordnungen oder in Anlage 1 Liste A be-          siumverbindungen sind nur zugelassen, wenn sie mit\nstimmte Verwendungszwecke angegeben sind, nur für          mindestens einer der in der Anlage 3 genannten nicht-\ndiese Verwendungszwecke. Der Gehalt an den Zusatz-         magnesiumhaltigen Verbindungen vermischt sind. Die\nstoffen darf die in den genannten Verordnungen und An-      Mischung darf an Magnesiumverbindungen, berechnet\nlage 1 Liste A angegebenen Höchstmengen nicht über-        als Magnesiumkationen, nicht mehr als 20 Hundertteile\nschreiten.                                                  des Gesamtgehalts an Kalium- und Calciumkationen\nenthalten.\n(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\ngilt nicht für Zusatzstoffe, die in Anlage 1 a aufgeführt      (3) Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten Salze\nsind.                                                       des Cholins sind nur zugelassen, wenn sie mit minde-\nstens einer der in der Anlage 3 genannten nicht-cholin-\n(3) Für diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder     haltigen Verbindungen vermischt sind. Die Mischung\nKleinkinder werden die in Anlage 1 Liste B aufgeführten\ndarf nicht mehr als 3 Hundertteile Cholin enthalten.\nZusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind,\neinem technologischen Zweck zu dienen. Die Zulas-\nsung gilt, sofern dort bestimmte Verwendungszwecke                                      § 10\nangegeben sind, nur für diese Verwendungszwecke.\nDer Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in Anlage 1            (1) Zur Herstellung von jodiertem Speisesalz wird der\nListe B angegebenen Höchstmengen nicht überschrei-          Zusatz von Natrium- und Kaliumjodat zugelassen.\nten.\n(2) Der Gehalt an Jod in jodiertem Speisesalz darf in\n§7                             einem Kilogramm einschließlich eines natürlichen Ge-\nhalts 25 Milligramm nicht überschreiten.\nFür diätetische Lebensmittel werden die in Anlage 2\naufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu           (3) Der Zusatz von jodiertem Speisesalz ist nur zuge-\nbestimmt sind, einem diätetischen Zweck oder als Vita-      lassen zu diätetischen Lebensmitteln, die dazu be-\nminzusätze zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern in An-     stimmt sind, die Zufuhr von Jod zu steigern.\nlage 2 bestimmte Verwendungszwecke angegeben\nsind, nur für diese Verwendungszwecke. Der Gehalt an            (4) Jodiertes Speisesalz muß in einem Kilogramm\nden Zusatzstoffen darf die dort angegebenen Höchst-         einschließlich eines natürlichen Gehalts mindestens\nmengen nicht überschreiten.                                  15 Milligramm Jod enthalten.\n§8                                                  Dritter Abschnitt\n(1) Als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln zur Er-         Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel\nnährung bei Umständen, die einen Austausch von Zuk-\nker erfordern, werden als Süßungsmittel die Süßstoffe\n§ 11\nSaccharin (Benzoesäuresulfimid und seine Verbindun-\ngen mit Natrium, Kalium oder Calcium) und Cyclamat             (1) Wer jodiertes Speisesalz herstellen will, bedarf\n(Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Verbindungen mit         der Genehmigung. Die Genehmigung wird für eine be-\nNatrium oder Calcium) zugelassen.                           stimmte Betriebstätte erteilt.\n(2) In Getränken und Lebensmitteln zur Herstellung         (2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn derjenige,\nvon Getränken darf der Gehalt                               unter dessen Leitung das jodierte Speisesalz herge-\n1. an Cyclamat, berechnet als Cyclohexylsulfamin-           stellt werden soll, die erforderliche Sachkunde und Zu-\nsäure, 0,8 Gramm,                                      verlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb mit den Ein-\nrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Her-\n2. an Saccharin, berechnet als Benzoesäuresulfimid,         stellung von jodiertem Speisesalz, insbesondere zu\n0,2 Gramm                                              richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung,\nin einem Liter des verzehrfertigen Getränks nicht über-     notwendig sind.\nsteigen.                                                       (3) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn eine\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse sowie    Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat\nKäse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käsever-         oder weggefallen ist, es sei denn, daß der Rücknahme-\nordnung mit Ausnahme von Frischkäsezubereitungen.           grund innerhalb einer von der Behörde zu bestimmen-\nden Frist beseitigt wird.\n§Ba\n§ 11 a\nFür diätetische Lebensmittel, die für Diabetiker be-\nstimmt sind, wird der Zusatz von Mannit, Sorbit und Xylit      Jodiertes Speisesalz darf in den Geltungsbereich die-\nals Zuckeraustauschstoff zugelassen.                        ser Verordnung nur verbracht werden, wenn für die Sen-\ndung in dem für eine Abfertigung zum freien Verkehr, zur\n§9                             Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven\nVeredelung, zur Umwandlung oder zur Verwendung\n(1) Für diätetische Lebensmittel, die für eine natrium- maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung nach dem\narme Ernährung bestimmt sind, werden als Kochsalz-          Muster der Anlage 4 vorgelegt wird. Als Sendung gilt die\nersatz die in der Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe        Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung\nzugelassen.                                                 bezieht. Die Bescheinigung muß in dreifacher Ausferti-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                                  75\ngung von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes           (4) Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, dürfen unver-\nausgestellt und in deutscher Sprache abgefaßt sein; die     mischt oder nach Vermischung mit anderen Lebensmit-\nUrschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind als sol-     teln als Kochsalzersatz nur gekennzeichnet werden,\nche zu kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Be-          wenn sie kein Natrium enthalten.\nscheinigung ist von der Zolldienststelle auf Kosten des\nVerfügungsberechtigten der für den Ort der Zollabferti-        (5) Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Kochsalz,\ngung zuständigen Stelle der amtlichen Lebensmittel-         natriumhaltigem Quellensalz oder Meersalz hergestellt\nüberwachung zuzuleiten.                                     sind, dürfen als diätetische Lebensmittel nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe „kein\nKochsalzersatz\" in Verbindung mit der Bezeichnung\n§ 12\ndes Erzeugnisses gekennzeichnet sind.\n(1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müssen\nfolgenden Anforderungen entsprechen:                                                      §14\n1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber ver-         (1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-\ngleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Ver-         kinder müssen folgenden Anforderungen entsprechen:\nzehrs nicht erhöht sein,\n1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vor-\n2. d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide und Glukose-           schriften keine strengere Regelung treffen, an Pflan-\nsirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle dieser         zenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorrats-\nStoffe dürfen nur Fruktose sowie die in § 8 Abs. 1 und     schutzmitteln jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm\n§ 8 a genannten Süßstoffe und Zuckeraustausch-             pro Kilogramm enthalten;\nstoffe zugesetzt sein.\n2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm pro Kilo-\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 darf Laktose für Süßstoffe          gramm, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis,\nals Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine        nicht überschreiten;\nmindestens zwanzigfache Süßkraft im Verhältnis zu\nSaccharose hat.                                             3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder\nMilchbestandteilen dürfen Bakterienhemmstoffe mit\n(2) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker dürfen       biologischen Untersuchungsverfahren nicht nach-\nweisbar sein.\n1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des\n§ 14 a entsprechen,                                        (2) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-\n2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840 Ki-       kinder müssen ferner folgenden Anforderungen ent-\nlojoule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm,            sprechen:\n3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0,75         1. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Getreideer-\nGramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlenhydra-          zeugnisse müssen frei von Rückständen an Schleif-\nte in 100 Millilitern                                       und Poliermitteln und frei von groben Spelzensplit-\ntern sein;\ngewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht\nwerden; Absatz 1 bleibt unberührt.                           2. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mineralischen\nBestandteilen darf 0, 1 Hundertteile nicht überschrei-\nten;\n§13                             3. in Backwaren darf nach dem Backprozeß der Gehalt\nan wasserlöslichen Kohlenhydraten, die durch den\n(1) Lebensmittel, die für eine natriumarme Ernährung\nStärkeabbau im Back- und Röstprozeß sowie durch\nbestimmt sind, dürfen mit einem Hinweis hierauf ge-              enzymatischen Abbau entstanden sind, nicht weni-\nwerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn              ger als 12 Hundertteile betragen;\nsie in genußfertigem Zustand nicht mehr als 120 Milli-\ngramm Natrium in 100 Gramm enthalten. Sie sind bei           4. sind sie unter Verwendung von Milch, Milcherzeug-\neinem Gehalt von nicht mehr als 40 Milligramm Natrium            nissen oder Milchbestandteilen hergestellt, so dürfen\nin 100 Gramm als „streng natriumarm\", im übrigen als             a) in 1,0 Milliliter eines genußfertig in den Verkehr\n,,natriumarm\" zu kennzeichnen.                                      gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 1O 000\nKeime, in 1,0 Gramm eines trocken oder einge-\n(2) Die Kennzeichnung „natriumarm\" kann durch die                dickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels\nzusätzliche Angabe „kochsalzarm\" und die Kennzeich-                  nicht mehr als 50 000 Keime nachweisbar sein,\nnung „streng natriumarm\" durch die zusätzliche Angabe                wobei in sauren Milcherzeugnissen die diesen\n,,streng kochsalzarm\" ergänzt werden.                                wesenseigentümlichen Bakterienarten nicht zu\nberücksichtigen sind,\n(3) Werden Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver-\nb) in O, 1 Milliliter des genußfertig oder in 0,01 Gramm\nkehr gebracht, die in genußfertigem Zustand über 120\nMilligramm Natrium in 100 Gramm enthalten, so darf auf              des trocken oder eingedickt in den Verkehr ge-\nbrachten Lebensmittels Coli- und coliforme Bak-\nihren Gehalt an Natrium oder Chlorid nur im Rahmen\neiner vollständigen chemischen Analyse hingewiesen                   terien nicht nachweisbar sein,\nwerden und das Wort „Salz\" auch in Wortverbindungen              c) in 1,0 Milliliter des genußfertig oder in 0, 1 Gramm\noder in abgeleiteter Form weder zur Beschreibung eines               des trocken oder eingedickt in den Verkehr ge-\nmilden Geschmacks noch in anderen Angaben verwen-                    brachten Lebensmittels nicht mehr als 150 aero-\ndet werden, die auf einen niedrigen Salzgehalt hindeu-               be sporenbildende oder andere eiweißlösende\nten.                                                                 Bakterien (Kaseolyten) züchtbar sein;","76                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\n5. sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kinder-           2. die Worte „bei Langzeitverwendung ärztliche Bera-\nzucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den Ver-            tung empfohlen\" angegeben\nkehr gebracht werden, aus einem Gemisch von Mo-        werden.\nnosacchariden, Disacchariden, höheren Oligosac-\nchariden und Polysacchariden bestehen, wobei der\nGehalt an Monosacchariden nicht mehr als 15 Hun-                             Vierter Abschnitt\ndertteile betragen darf; davon abweichend müssen\nErzeugnisse, die nicht ausschließlich für gesunde                        Kenntlichmachungs- und\nSäuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, aus Stär-                    Kennzeichnungsvorschriften\nkeabbauprodukten bestehen, wobei der Gehalt an\nMaltose nicht weniger als 20 Hundertteile und nicht                       Kenntlichmachung\nmehr als 50 Hundertteile betragen darf; diese Vor-                        von Zusatzstoffen\nschriften gelten nicht für Malzextrakt.\n§15\n(3) Bei der Untersuchung, ob ein Lebensmittel den\nAnforderungen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes             Eine Kenntlichmachung des Gehalts an den durch\n2 Nr. 3 und 4 entspricht, sind die in der Anlage 5 aufge-   diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist ab-\nführten Verfahren anzuwenden.                               weichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit\n§14a                             sie durch die§§ 16 bis 18 vorgeschrieben wird. Die Vor-\nschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\n(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als     über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.\nMahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesra-\ntion für Übergewichtige bestimmt sind, müssen folgen-\nden Anforderungen entsprechen:                                                           § 16\n1. Der physiologische Brennwert darf 420 Kilojoule              Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpackun-\noder 100 Kilokalorien pro 100 Gramm des verzehr-         gen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kenn-\nfertigen Lebensmittels und 1675 Kilojoule oder 400       zeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher\nKilokalorien pro Mahlzeit, bei Tagesrationen 5025 Ki-    abgegeben werden und denen nach § 6 Abs. 1 Satz 1\nlojoule oder 1 200 Kilokalorien, nicht überschreiten;    Nr.4 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind,\n2. der Gehalt an Eiweiß darf 25 Gramm pro Mahlzeit, bei      ist ein Gehalt an diesen Stoffen nach Maßgabe der für\nTagesrationen 50 Gramm nicht unterschreiten; der         entsprechende Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs\nEiweißanteil muß überwiegend aus hochwertigem            geltenden Vorschriften kenntlich zu machen.\ntierischem Eiweiß oder diesem biologisch gleichwer-\ntigem Eiweiß bestehen;\n§17\n3. der Gehalt an essentiellen Fettsäuren darf 3 Gramm\npro Mahlzeit, bei Tagesrationen 7 Gramm, berechnet           (1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackun-\nals Linolsäure, nicht unterschreiten;                     gen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-\nnung zu kennzeichnen sind und denen nach § 7 zuge-\n4. der Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten darf 20          lassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, ist die\nGramm pro Mahlzeit, bei Tagesrationen 90 Gramm,           zugesetzte Menge an diesen Stoffen, bezogen auf\ndavon jeweils höchstens die Hälfte Laktose, nicht un-     100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Le-\nterschreiten;                                             bensmittels, anzugeben. Davon abweichend richtet\n5. der Gehalt an nachstehenden Vitaminen und Mine-            sich die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine nach\nralstoffen darf folgende Mengen nicht unterschreiten:     § 2 Abs. 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebens-\nmittel.\nMahlzeit   Tagesration\n(2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpak-\nVitamin A (Retinol)              0,3mg     0,9mg         kungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kenn-\nzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher\nVitamin 81                       0,5mg     1,6 mg        abgegeben werden und denen nach § 7 zugelassene\nVitamin 82                       0,7mg     2,0mg        Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, ist der Gehalt an\nVitamin 86                       0,6mg     1,8 mg        diesen Stoffen durch die Angabe der Verkehrsbezeich-\nVitamin C                       25 mg     75 mg          nung und der Menge des Stoffes, bezogen auf\nVitamin D                        0,8 µg    2,5 µg        100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Le-\nbensmittels, kenntlich zu machen. Satz 1 gilt nicht für\nVitamin E (cx-Toco-                                      die in Anlage 2 Teil IV a Nr. 1 und 2 genannten Stoffe,\npherol) oder cx-Toco-\nsofern diese zu anderen als besonderen Ernährungs-\npherol-Äquivalente            4   mg 12     mg       zwecken zugesetzt werden.§ 2 Abs. 2 der Verordnung\nCalcium                        300   mg 800    mg        über vitaminisierte Lebensmittel bleibt unberührt.\nEisen                            6   mg 18     mg\n(2) Bei Lebensmitteln nach Absatz 1 müssen                                           §18\n1. die Art der Nährstoffveränderung und nährstoffver-           Bei diätetischen Lebensmitteln, denen nach den §§ 8\nmindernde Bestandteile nach Art und Menge kennt-        bis 10 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden\nlich gemacht,                                            sind, sind folgende Angaben anzubringen:","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                                 77\n1. bei diätetischen Lebensmitteln, denen Süßstoffe               ein Gramm Äthylalkohol              30 kJ bzw. 7 kcal\nnach Maßgabe des § 8 zugesetzt worden sind, die              ein Gramm organische Säure           13 kJ bzw. 3 kcal\nAngabe „diätetisches Lebensmittel mit Süßstoff\",\nzugrunde zu legen.\n2. bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalz-\nersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden\nsind, die Angabe „mit Kochsalzersatz\",\nZusätzliche Kennzeichnungen\n3. bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodiertes\nSpeisesalz zugesetzt worden ist, die Angabe „mit\njodiertem Speisesalz\".                                                               § 20\n(1) Bei diätetischen Lebensmitteln fürDiabetiker sind\nBei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker gilt hin-\ndie verwendeten Zuckeraustauschstoffe und ihre Men-\nsichtlich der Kenntlichmachung des Gehaltes an den\ngen entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei\nZuckeraustauschstoffen Mannit, Sorbit oder Xylit § 20\nAbs. 1.                                                      Flüssigkeiten auf 100 Milliliter, des verzehrfertigen Le-\nbensmittels, oder in Hundertteilen des Gewichts anzu-\ngeben; § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nAllgemeine Kennzeichnung\n(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann\n§19                              diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden,\n(1) Bei diätetischen Lebensmitteln sind anzugeben:        die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen\nkann die Angabe der Broteinheiten auf diese l:lezogen\n1. die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen er-          werden. Als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt\nnährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehalt-          1 2 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen Oligo-\nlich des § 3 der besondere Ernährungszweck;             und Polysacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei ver-\ndauliche Polysaccharide und Oligosaccharide als Mo-\n2. die Besonderheiten in der qualitativen und quantita-\nnosaccharide zu berechnen sind.\ntiven Zusammensetzung oder der besondere Her-\nstellungsprozeß, durch die das Erzeugnis seine                (3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zu-\nbesonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften              sätzlich die Worte „nur nach Befragen des Arztes\" in\nerhält;                                                   Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volu-\nmenprozenten angegeben werden.\n3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Koh-\nlenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entwe-\n(4) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker, wel-\nder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssig-\nche die Zuckeraustauschstoffe Mannit, Sorbit und Xylit\nkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in\nin einer Gesamtmenge von mehr als 10 Hundertteilen im\nHundertteilen des Gewichts; der Angabe bedarf es\nverzehrfertigen Erzeugnis enthalten, ist zusätzlich der\nnicht bei einem Gehalt von weniger als je einem Hun-\nHinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wir-\ndertteil;\nken\" erforderlich.\n4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milli-\nliter des Lebensmittels bezogene durchschnittliche                                    § 21\nphysiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalo-\nrien mit den Worten ,, ... Kilojoule (... Kilokalorien)\"                         (weggefallen)\noder ,, ... kJ (... kcal)\"; bei Erzeugnissen, die erst\nnach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehr-\nfertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm, bei\n§ 22\nFlüssigkeiten auf 100 Milliliter des verzehrfertig zu-\nbereiteten Erzeugnisses bezogene Brennwert anzu-            (1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder\ngeben; beträgt der Brennwert weniger als 50 Kilo-        Kleinkinder muß die für eine Mahlzeit benötigte Menge\njoule (12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Milli-     des Lebensmittels angegeben werden. Enthalten die\nliter, können die Angaben durch die Hinweise             Lebensmittel d-Milchsäure oder dl-Mi-lchsäure, ist ferner\n„Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g\" oder          der Hinweis „nicht für Säuglinge in den ersten drei Le-\n„Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml\" ersetzt      bensmonaten verwenden\" erforderlich.\nwerden.\n(2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5, ausge-\nBei Portionspackungen oder Nennung von Portions-\nnommen Malzextrakt, ist anzugeben\nmengen sind c;lie Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zu-\nsätzlich auf eine Portion zu beziehen.                       1. der Gehalt an Monosacchariden und Disacchariden\nin Hundertteilen,\n(2) Der Berechnung des physiologischen Brennwerts\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind für                          2. der Hinweis „nicht zusätzlich zu Fertignahrungen für\nein Gramm verwertbares Fett            38 kJ bzw. 9 kcal       Säuglinge und Kleinkinder verwenden\" in Verbin-\ndung mit der Bezeichnung,\nein Gramm verwertbares Eiweiß          17 kJ bzw. 4 kcal\nein Gramm verwertbare Kohlen-                             3. der weitere Hinweis „nur für gesunde Säuglinge und\nhydrate, Sorbit und Xylit                                Kleinkinder\", sofern der Gehalt an Monosacchariden\nsowie Glycerin                   17 kJ bzw. 4 kcal       mehr als 5 Hundertteile beträgt.","78                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die Hinwei-      hierauf besonders hingewiesen wird. Im übrigen gilt § 3\nse nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 auch      Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-\nin den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe          nung entsprechend.\nauch auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und          (2) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sin-\nleicht lesbar angebracht sein.                             ne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-\nverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben\n§ 23                            werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2\nund Abs. 5, §§ 16, 17 Abs. 2, §§ 18, 19 Abs. 1 und § 20\n(1) Zuckeraustauschstoffe(§ 1 Abs. 3 Nr. 2) sind als    Abs. 1 und 4 auf Schildern gemacht werden, die auf oder\n„Zuckeraustauschstoff\" unter Hinzufügen der Worte           neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar\nFruktose, Mannit, Sorbit oder Xylit zu kennzeichnen. Bei    anzubringen oder aufzustellen sind.\nden Zuckeraustauschstoffen Mannit, Sorbit und Xylit ist\nzusätzlich der Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr           (3) Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen\nabführend wirken\" erforderlich.                             zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, ge-\nnügen die Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs.\n(2) Saccharin und Cyclamat sind als „Süßstoff Sac-       2, §§ 18 und 19 Abs. 1. Hinsichtlich der Art und Weise\ncharin\", ,.Süßstoff Cyclamat\" oder „Süßstoffmischung        der Kenntlichmachung gilt § 8 Abs. 2 Nr. 5 und 6 der Zu-\nvon Cyclamat und Saccharin\" zu kennzeichnen. Ferner         satzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.\nist anzugeben\n1. bei Süßstoffmischungen und Vermischungen mit an-                                Fünfter Abschnitt\nderen Stoffen das Gewicht der jeweiligen Süßstoff-\nanteile des Inhalts der Packung oder des Behältnis-                 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nses, bei Tabletten der einzelnen Tablette,\n§ 26\n2. die der Süßkraft des Inhalts der Packung oder des\nBehältnisses, bei Tabletten der einzelnen Tablette         ( 1 ) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nentsprechende Menge Zucker in Gramm oder Kilo-          mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\ngramm.                                                  wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die den in\n(3) Kochsalzersatz ist als „Kochsalzersatz\" zu kenn-               § 1 2 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht\nzeichnen.                                                             entsprechen,\n(4) Jodiertes Speisesalz ist als „Jodiertes Speise-           b) entgegen § 12 Abs. 2 Mahlzeiten, Brot oder Bier\nsalz\" zu kennzeichnen.                                                als diätetische Lebensmittel für Diabetiker,\nc) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder\n§ 24                                      Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten\nAnforderungen nicht entsprechen oder\n(weggefallen)\nd) zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer\nMahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige\nbestimmte diätetische Lebensmittel, die den in\nForm der Kenntlichmachung                                § 14 a Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht\nund Kennzeichnung                                   entsprechen,\ngewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt\n§ 25                                 oder\n(1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach        2. a) Lebensmittel, die den Anforderungen des § 13\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-                    Abs. 1 Satz 1 nicht entsprechen, mit einem Hin-\nzeichnen sind, müssen                                                 weis darauf, daß sie für eine natriumarme Ernäh-\nrung bestimmt sind oder\n1. die Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5,\n§ 14 a Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3 und 4, § 22      b) Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, .die den\nAbs. 1 und 2 und § 23 an einer in die Augen fallenden            Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit\nStelle,                                                          § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem\nHinweis darauf, daß sie für Säuglinge oder Klein-\n2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit der\nkinder geeignet sind,\nAngabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vor-              gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\ngeschriebenen Verzeichnis der Zutaten,\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be-\n3. die Angaben nach § 18 in Verbindung mit der nach         darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-\n1. jodiertes Speisesalz ohne Genehmigung nach § 11\nverordnung vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung\nherstellt oder\nangebracht werden. Bei Abgabe im Versandhandel muß           2. Lebensmittel ohne den nach\ndie Angabe nach § 18 Nr. 1 auch in den Angebotslisten\nerfolgen. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an             a) § 14 a Abs. 2 Nr. 2,\neiner anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn            b) § 20 Abs. 3 oder 4,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                               79\nc) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3, 2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\nauch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, oder           die entgegen\nd) § 23 Abs. 1 Satz 2                                       a) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2\nvorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in                    Satz 2,\nden Verkehr bringt.                                         b) § 20 Abs. 1,\n(3) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be-          c) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Ver-\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem                 bindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2, oder\ngewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die da-            d) § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4,\nzu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,\njeweils auch in Verbindung mit § 25, nicht oder nicht\nZusatzstoffe über die in § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung\nin der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.\nmit den in§ 6 Abs. 1 genannten Verordnungen und Anla-\ngen, § 6 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 Li-\nste 8, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, § 7\nSatz 3 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2                       Sechster Abschnitt\nSatz 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 festgesetzten                        Schlußvorschriften\nHöchstmengen hinaus verwendet.\n(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und                                     § 27\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer diä-\nDie Vorschriften der Butterverordnung und der Honig-\ntetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr\nverordnung bleiben unberührt. Die Vorschriften anderer\nbringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen\nRechtsverordnungen über die Herstellung und das In-\n§§ 16, 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 18 Satz 1\nverkehrbringen von Lebensmitteln bleiben insoweit un-\noder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nberührt, als nicht die Vorschriften dieser Verordnung\nWeise kenntlich gemacht ist.\nentgegenstehen.\n(5) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer                                          § 27 a\n1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Wer-         (1) Nach den Vorschriften dieser Verordnung in der\nbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs un-      bis zum 10. Juli 1981 geltenden Fassung dürfen Le-\nzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufma-            bensmittel noch bis zum 30. Juni 1982 hergestellt oder\nchungen verwendet oder                                  in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht\n2. a) entgegen § 2 Abs. 4 Trinkbranntweine als diäte-       werden. Von den so hergestellten oder verbrachten Le-\ntische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf       bensmitteln dürfen noch in den Verkehr gebracht wer-\neinen besonderen Ernährungszweck,                    den:\nb) jodiertes Speisesalz mit einem geringeren als         1. Lebensmittel, deren Haltbarkeit mindestens ein Jahr\ndem nach § 10 Abs. 4 erforderlichen Gehalt an             beträgt, bis zum 30. Juni 1983,\nJod,                                                  2. andere Lebensmittel bis zum 31. Dezember 1982.\nc) Lebensmittel unter Verstoß gegen eine Kenn-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf diätetisches\nzeichnungsvorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4 oder\nBier für Diabetiker noch bis zum 31. Dezember 1982\nd) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2         nach den Vorschriften dieser Veordnung in der bis zum\noder Abs. 5 oder § 14 a Abs. 2 Nr. 1, jeweils auch    10. Juli 1981 geltenden Fassung hergestellt und in den\nin Verbindung mit§ 25, nicht oder nicht in der vor-  Verkehr gebracht werden.\ngeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.                      saccharinhaltige Getränke, jodiertes Speisesalz sowie\n(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete          Lebensmittel im Sinne des § 14 a in einer Zusammen-\nHandlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1         setzung, die den Vorschriften dieser Verordnung in der\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes             bis zum 10. Juli 1981 geltenden Fassung entspricht, nur\nordnungswidrig.                                              bis zum 30. Juni 1982 in den Verkehr gebracht werden.\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-                                       § 28\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\nAbs. 2 Satz 2, Lebensmittel gewerbsmäßig nicht in       zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im\nFertigpackungen in den Verkehr bringt oder              Land Berlin.","80                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 1 und 3)\nfür diätetische Lebensmittel\nzu technologischen Zwecken zugelassene Zusatzs.toffe\nListe A (§ 6 Abs. 1 Nr. 4)\n~G-\nNr.           Stoff               Num-         Verwendungszweck\n-'ffier\n1.\nSorbinsäure                E 200     a) für Süßstofflösungen mit    Zusatzmenge:\nNatriumsorbat              E 201         einem      Wassergehalt    aJ bis• zu 0,5 Gramm, be·\nKal,iumsorbat              E2O2          von mehr als 75 vom            rechnet als Sorbinsäu-\nCalciumsorbat              E 203         Hundert             ·          re, aufein Kilogramm\nb) für brennwertverminder-     b) bis zu 0,8 Gramm; be·\nte Marmeladen, Konfitü-        rechnet als Sorbinsäu-\nren, Obstgelees und            :re, auf eil'I Kilegramm\nähnliche :Erzeugnisse\nc) für Margarir1e mit einem c) bis zu 1,2 Gramm, be-\n.     hohen Gelfalt an mittel- \\     rechnet als Sorbinsäure,\nkettigen Triglyoeriden         auf ein Kilogramm\n2    Propionsäure               E 280     f0r Schnittbrot und            Zusatzmenge:\nNatriumpropionat           E 281     brennwertvermindertes          bis zu 3 Gramm, berechnet\nKaliumpropionat            E283      Brot                           al~ Propiorisäui'e, auf ein\nCalciumpropionat           E282                                     Kilogramm\n3    Schwefeldioxid             E22O                                     beim Inverkehrbringen des\nNatriumsulfit              E 221                                    l,ebensmittels Restmenge\nNatriumhydrogensulfit      E222                                     nicht mehr als 1Q . Milli-\nNatriumdisulflt            1:223.                                   gramm,       berechnet      als\nKallurndisulflt            E224                                     Schwefeldioxid, auf ein\nCalolumsulfit              E228                                     Kilogramm\nCalciumhydrogensulfit      E227\n4    beta-Apo-8' -Carotinal     E 160 e\n· (C3O)\nbeta-Apo-8' -Carotin-      E 160 f\nsäure (C 30)-äthyl-\nester\nKryptoxanthin              E 161 c\n5    Kaliumnitrat               E 252     anstelle von Nitritpökelsalz    ZUSatzmenge:\n(Salpeter)                       für die in Anlage 1 Nr. 1       nicht mehr als 300 Milli·\nSpalte 4 der Fleisch-Ver-       gramm auf ein Kilogramm\nordnung        zugelassenen     Fleisch- und Fettmenge\nVerwendungszwecke .. zum        Gesamtgehalt an Nitrit und\nPökeln von Fleisch und         Nitrat ;m Fertigerzeugnis\nFleischerzeugnissen, so-        (berechnet als. KN03):\nfern diese als natriumlirme     nicht mehr als 100 . Milli- ,\nLebensmittel       hergestellt  gramm auf ein Kilogramm .\nwerden                          Fleisch- und Fettmenge\nII.\nGlycerin                   E422      zur Vermischung mit nicht\nSorbit                     E42O      zulassungsbedürftigen '\nantioxidierend wirkenden\nStoffen\n2    6-Palmitoyl-               E3O4       zur Vermischung mit Stof-\nL-ascorbinsäure                   fen von Teil I Nr. 4\nCarrageei,                 E4O7\n/\nGummi arabicum             E 414","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                                    81\nListe B (§ 6 Abs. 3)\nEWG-\nNr.           Stoff           Num-        Verwendungszweck                Höchstmengen            Kenntlichmachung\nmer\nNa tri umhydrogen-\ncarbonat\nNatriumcarbonat\nKaliumhydrogen-\ncarbonat\nKaliumcarbonat\nCalciumcarbonat        E 170\n2    Natriumcitrate         E 331                                  siehe Nr. 12\nKaliumcitrate          E 332\nCalciumcitrate         E 333\n3    6-Palmitoyl-L-         E 304                                  Zusatzmenge:\nascorbinsäure                                               bis zu 200 Milligramm auf\nein Kilogramm Fett des Le-\nbensmittels\n4    Natrium-L-ascorbat     E 301\nKai i u m-L-ascorbat\n5    Mono- und Diglyceride  E 471                                  Zusatzmenge:\nder Speisefettsäuren                                        bis zu 3 Gramm auf ein Kilo-\ngramm des verzehrfertigen\nErzeugnisses\n6    Lezithine               E 322                                 Zusatzmenge:\nbis zu 5 Gramm auf ein Kilo-\ngramm des verzehrfertigen\nErzeugnisses\n7    Acetyliertes           E 1414    nicht für Erzeugnisse auf    Zusatzmenge:\nDistärkephosphat               Getreidegrundlage            a) bei Säuglingsflaschen-\nnahrung bis zu 5 Gramm\nim Liter des verzehrferti-\ngen Erzeugnisses\nb) bei anderen Erzeugnis-\nsen bis zu 50 Gramm auf\nein Kilogramm des ver-\nzehrfertigen Erzeugnis-\nses\n8    Acetyliertes           E 1422    nicht   für    Säuglingsfla- Zusatzmenge:\nDistärkeadipat                 schennahrung und Erzeug-     allein oder mit Nr. 7 bis zu\nnisse auf Getreidegrund-     50 Gramm auf ein Kilo-\nlage                         gramm des verzehrfertigen\nErzeugnisses\n9    Pektine                E 440 a   nicht   für    Säuglingsfla- Zusatzmenge:\nschennahrung und Erzeug-     bis zu 10 Gramm auf ein Ki-\nnisse auf Getreidegrund-     logramm des verzehrferti-\nlage                         gen Erzeugnisses\n10    Johannisbrotkernmehl   E 41 0    nicht   für    Säuglingsfla- Zusatzmenge:\nschennahrung                 bis zu 1 Gramm auf ein Kilo-\ngramm des verzehrfertigen\nErzeugnisses\nAlginsäure             E 400     für glutenfreie Backwaren    Zusatzmenge:                   „mit Alginat\" oder\nNatriumalginat         E 401     und eiweißarme Backwaren     bis zu 20 Gramm, einzeln       .,mit    Guarkern-\nKaliumalginat          E 402                                  oder insgesamt, auf ein Ki-    mehl\"\nCalciumalginat         E 404                                  logramm des verzehrferti-\nGuarkernmehl           E 412                                  gen Erzeugnisses","82                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nEWG-\nNr.          Stoff            Num-         Verwendungszweck               Höchstmengen          Kenntlichmachung\nmer\n12  Natriumacetat                     als Kutterhilfsmittel bei     Zusatzmenge:\nKaliumacetat             E 261    nicht      schlachtwarmem     insgesamt bis zu 0,3 vom\nNatriumdiacetat          E 262    Fleisch, das unter Zusatz     Hundert, bezogen auf die\nNatriumlactat            E 325    von Trinkwasser oder Eis      verwendete Fleisch- und\nKaliumlactat             E 326    fein zerkleinert wird und bei Fettmenge\nNa tri u mtartrate       E 335    dem das hierbei aufge-\nKaliumtartrate           E 336    schlossene Muskeleiweiß\nKali um-Natri u mtartrat E 337    bei Hitzebehandlung zu-\nNatriumcitrate           E 331    sammenhängend koagu-\nKaliumcitrate            E 332    liert und den damit herge-\nstellten       Erzeugnissen\nSchnittfestigkeit verleiht;\nder pH-Wert der Stoffe oder\nihrer Vermischungen, ge-\nmessen in einer 0,5%igen\nwäßrigen Lösung, darf 7,3\nnicht übersteigen\n13  Die in Liste A Teil 1            zur Behandlung von Stärke      Restmenge nicht mehr als\nNr. 3 genannten Stoffe            und modifizierter Stärke      1 O Milligramm, berechnet\nals Schwefeldioxid, auf ein\nKilogramm","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                           83\nAnlage 1 a\n(zu § 6 Abs. 2)\nZusatzstoffe, die nach § 6 Abs. 2 für diätetische Lebensmittel\nzu technologischen Zwecken nicht verwendet werden dürfen\n1. Natrium-Verbindungen in Lebensmitteln für eine natriumarme Ernährung\n2. Hirschhornsalz in Lebensmitteln für eine natriumarme Ernährung\n3. Talcum\n4. Candelillawachs\nCarnaubawachs\nSpermöl\nWalrat\n5. Benzoeharz\nSandarakharz\nSchellack\nMastix\n6. Orthophosphorsäure         E 338\nNatrium- und\nKaliumdiphosphate          E 450a       in Fleischerzeugnissen, Schmelzkäse, Käsezubereitungen\nund Schmelzkäsezubereitungen\nNatrium-, Kalium-\nund Calcium-\northophosphate              E 339,\nE 340,       in Schmelz-\nE 341        käse, Käse-\nNatrium-                                 zubereitungen\nund Kalium-                              und Schmelz-\ntriphosphate                E 450b       käsezuberei-\ntungen\nNatrium-\nund Kalium-\npolyphosphate               E 450c\n7. Propylenglykolalginat       E 405\n8. Calciumhexacyanoferrat (II)\nKaliumhexacyanoferrat (II)\nNatriumhexacyanoferrat (II)","84                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 7)\nFür diätetische Lebensmittel zu diätetischen Zwecken\noder als Vitaminzusätze zugelassene Zusatzstoffe\n1.                               6. Eisenverbindungen der Milchsäure, Zitronensäure,\nGlukonsäure, Glukuronsäure, Glycerinphosphorsäu-\nFür diätetische Lebensmittel, ausgenommen Fleisch-              re, ferner Eisen(lll)-pyrophosphat, auch mit Ammoni-\nerzeugnisse, Käse und sonstige Milcherzeugnisse:                   umcitrat (ferrum pyrophosphoricum cum ammonio\n1. a) Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der                citrico),   Natrium-Eisenpyrophosphat,       Eisen(ll)-\nGlukonsäure und Glukuronsäure, Calciumlaktat,               phosphat (ferrum phosphoricum oxydulatum), Ei-\nCalciumcitrat, Calciumorthophosphat, Verbindun-             sen(ll)-sulfat und Eisensaccharat.\ngen des Kaliums und Calciums mit Kohlensäure,\nNummer 1 Buchstabe b bis d gilt nicht für diätetische\nb) Gummi arabicum,                                          Lebensmittel im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 für Säuglinge\nc) Agar-Agar, Alginsäure sowie deren Natrium-, Ka-           oder Kleinkinder.\nlium- und Calciumverbindungen, Carrageen (Car-\nragenine, Carragenate), Guarkernmehl, Johannis-                                        II.\nbrotkernmehl und Traganth bis zu insgesamt\n20 Gramm in einem Kilogramm des verzehrferti-               Für diätetische Fleisch- und Gemüsemischgerichte,\ngen Erzeugnisses,                                        die zur Steigerung der Zufuhr von Kalk oder Eisen be-\nstimmt sind:\nd) Pektine bis zu 30 Gramm in einem Kilogramm des\nverzehrfertigen Erzeugnisses;                               die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe.\n2. Lezithine aus Sojabohnen, Erdnüssen, Sonnenblu-\nmenkernen, Rapssaat oder Eigelb, deren Peroxidzahl\n- bestimmt nach Sully- den Wert 10 nicht übersteigt;                                       III.\n3. L-Lysin und DL-Lysin; Cystin für Lebensmittel, die              Für diätetische Milcherzeugnisse, ausgenommen Kä-\nunter Mitverwendung von Milch, Milcherzeugnissen            se und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverord-\noder Milchbestandteilen zur Ernährung von Säuglin-           nung:\ngen bestimmt sind;\n1. die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe;\n4. Calciumverbindungen der Glycerinphosphorsäure;\n5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Glycerin-                2. die Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der\nphosphorsäure;                                                   Milchsäure und der Zitronensäure.\nIV a.\nVitaminzusätze zu diätetischen Lebensmitteln,\nausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge\noder Kleinkinder\nNr.                 Stoff                            Verwendungszweck                           Höchstmengen\nNatrium-L-ascorbat (E 301)\nKalium-L-ascorbat\nCalcium-L-ascorbat (E 302)\n6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304)\nThiamin-chlorid-hydrochlorid\nThiamin-nitrat\nRiboflavin-5-phosphat-Natrium\nPyridoxin hydrochlorid\nNatrium-D-pantothenat\nCalcium-D-pantothenat\nNicotinsäure\nNicotinsäureamid\n2      alpha-, beta-Tocopherylacetat\nalpha-, beta-Tocopherylsuccinat","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                                      85\nNr.                Stoff                               Verwendungszweck                        Höchstmengen\n3    Vitamin A-acetat                          a) für Margarine und Halbfettmar-    Zusatzmenge:\nVitamin A-palmitat                           garine                            a) insgesamt bis zu 10 Milligramm pro\nb) für Nährstoffkonzentrate zur Er-      Kilogramm, berechnet als Retinol\nnährung bei Vitamin A-Mangel-     c) insgesamt bis zu 0,9 Milligramm pro\nerscheinungen                        Mahlzeit und bis zu 1,8 Milligramm\nc) für Lebensmittel, die zur Ver-        bei Tagesrationen, berechnet als\nwendung als Mahlzeit oder an-        Retinol\nstelle einer Mahlzeit für Überge- d) mindestens 0,3 Milligramm und\nwichtige bestimmt sind                höchstens 1, 1 Milligramm, bezogen\nd) für Zusatznahrungen, die für           auf die Tagesverzehrmenge, be-\nSchwangere und Stillende be-          rechnet als Retinol\nstimmt sind\n4    Ergocalciferol                           a) wie Nr. 3 a)                       Zusatzmenge:\nCholecalciferol                          b) wie Nr. 3 c)                       a) insgesamt bis zu 25 Mikrogramm pro\nCholecalciferol-Cholesterin                                                        Kilogramm, berechnet als Calciferol\nb) insgesamt bis zu 1,6 Mikrogramm\npro Mahlzeit und bis zu 5 Mikro-\ngramm bei Tagesrationen, berech-\nnet als Calciferol\nIV b.\nVitaminzusätze zu diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder\nNr.                Stoff                                Verwendungszweck                         Höchstmengen\nIn Teil IV a Nr. 1 genannte Stoffe\n2    alpha-, beta-Tocopherylacetat\n3    alpha-, beta-Tocopherylsuccinat                                                Zusatzmenge:\nfür Säuglingsflaschennahrung bis zu 50\nMilligramm in einem Liter des verzehr-\nfertigen Erzeugnisses\n4    Vitamin A-acetat                          a) für Säuglingsflaschennahrung      Zusatzmenge:\nVitamin A-palmitat                      · b) für Erzeugnisse auf Getreide-     a) insgesamt bis zu 1,2 Milligramm im\ngrundlage                             Liter des verzehrfertigen Erzeugnis-\nses, berechnet als Retinol\n5    Ergocalciferol                           für Säuglingsflaschennahrung          Zusatzmenge:\nCholecalciferol                                                                insgesamt bis zu 15 Mikrogramm im Li-\nCholecalciferol-Cholesterin                                                    ter des verzehrfertigen Erzeugnisses,\nberechnet als Calciferol\n6    Nicotinsäure\nNicotinsäureamid","86                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 3\n(zu§ 9)\nFür diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz\nzugelassene Zusatzstoffe\n1. Die Verbindungen des Kaliums, Calciums und\nMagnesiums mit Adipinsäure, Bernsteinsäure,\nGlutaminsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salzsäure,\nWeinsäure und Zitronensäure; Monokaliumphos-\nphat; Adipinsäure; Glutaminsäure;\n2. Kaliumsulfat;\n3. die Cholinsalze der Essigsäure, Kohlensäure, Milch-\nsäure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronensäure;\n4. Kaliumguanylat und Kaliuminosinat.\nAnlage 4\n(zu § 11 a)\nAmtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Speisesalz\nnach § 11 a der Diätverordnung\nHerkunftsland:\nAusstellende Behörde:\n1.   Angaben zur Identifizierung der Ware:\nAnzahl der Packstücke der Sendung:\nMenge der Ware nach Gewicht:\nKennzeichnung der Sendung:\nII.  Herkunft der Ware:\nName und Anschrift des Herstellungsbetriebes:\nName und Anschrift des Absenders:\nIII. Bestimmung der Ware:\nName und Anschrift des Empfängers:\nDie Ware wird versandt von:\n(Versandort)\nnach:\n(Bestimmungsort)\nIV. Bescheinigung\nDie unterzeichnende Behörde bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz unter Verwen-\ndung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, jedoch höchstens\n25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertem Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält.\n(Ort und Datum)                          (Dienstsiegel)                         (zuständige Behörde)","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982                                            87\nAnlage 5\n(zu§ 14)\nUntersuchungsverfahren\nZu Absatz 1 Nr. 3:                                                              Fleischextrakt, Pepton und Kochsalz werden in 600 bis\n700 Milliliter destilliertem Wasser unter Aufkochen\nDie    üblichen mikrobiologischen Untersuchungsmetho-                           während zwanzig Minuten gelöst. Dabei wird durch Zu-\nden    zum Nachweis von Hemmstoffen, die das Ergebnis                           gabe von Natronlauge der pH-Wert zunächst auf 7,8\nder    nachfolgenden Keimzahlbestimmungen beeinflus-                            eingestellt, um eine gute Ausflockung zu erzielen. Die\nsen    können, sind zugrunde zu legen.                                          Lösung wird nach dem Abkühlen durch Watte filtriert.\nZu Absatz 2 Nr. 3:                                                              Die zwölf Stunden in destilliertem Wasser - bei minde-\nstens dreimaligem Wasserwechsel - eingeweichte\nBestimmung der wasserlöslichen Kohlenhydrate nach\nAgarmenge wird der nach vorstehender Anweisung her-\nv. Fellenberg 1)\ngestellten Nährlösung hinzugefügt, im Dampftopf aufge-\nReagentien: Etwa n-Phosphorsäurelösung, hergestellt                             löst und auf 1 000 Milliliter mit destilliertem Wasser auf-\ndurch Verdünnen von 30 Milliliter konzentrierter (etwa                          gefüllt. Nach anschließender Filtration wird der Milch-\n84%iger) Säure zu einem Liter. Kalt gesättigte Barium-                          zucker hinzugegeben und der pH-Wert (7,4 ± 0, 1) kon-\nhydroxidlösung.                                                                 trolliert. Alsdann erfolgt die Zugabe der filtrierten China-\n5 Gramm Substanz werden genau abgewogen, in einem                               blaulösung. Das fertige Substrat wird im Autoklaven\n250 Milliliter Meßkolben mit ca. 100 Milliliter Wasser von                      sterilisiert (1,0 bar, dreißig Minuten). Die pH-Kontrolle\n50 °C versetzt und während fünf Minuten in einem Was-                           soll elektrometrisch oder nach einem anderen gleich-\nserbad von 50 °C gehalten. Man kühlt ab, setzt 5 Milli-                         wertigen Verfahren erfolgen.\nliter Phosphorsäure und einen Tropfen Phenol-\nphthaleinlösung zu, schwenkt um, macht mit Barium-\nZu Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b:\nhydroxidlösung schwach alkalisch und bringt die Rotfär-\nbung durch tropfenweisen Zusatz von Phosphorsäure                               Nachweis der Coli- und coliformen Bakterien mittels der\neben wieder zum Verschwinden. Der Kolben wird bei                               TTC-Bouillon nach. Schönberg:\nNormaltemperatur zur Marke aufgefüllt, kräftig geschüt-\nZusammensetzung der TTC-Bouillon:\ntelt und die Lösung filtriert. Von dem klaren Filtrat wer-\nden 50 Milliliter zur Ausfällung der Albumine unter Zu-                             Rindfleisch (reines Muskelfleisch)                500g\nsatz von etwas Kieselgur aufgekocht und filtriert. Das                              Pepton (tryptisch verdaut)                         10 g\nFilter wird gründlich nachgewaschen, das Filtrat samt                               Kochsalz                                            5g\nWaschwasser in einer Platinschale eingedampft, zwei                                                                                 1 000 ml.\ndestilliertes Wasser\nStunden bei 103 bis 105 °C getrocknet, gewogen, ver-\nascht und wieder gewogen. Durch Multiplikation der Ge-                           zweieinhalb bis drei Stunden kochen, filtrieren und im\nwichtsdifferenz mit 100 erhält man den Prozentgehalt                             Dampftopf sterilisieren. Zu je 100 Milliliter dieser natur-\nder löslichen Kohlenhydrate. Der wegen des Volumens                              sauren Bouillon (pH = 6,2 bis 6,4) werden 11 Milliliter\ndes Unlöslichen entstehende Fehler wird durch Sub-                               einer 2%igen TTC-Lösung (Triphenyl-Tetrazoliumchlo-\ntraktion von 0, 1 2 % für die ersten 10 % und von weite-                         rid) zugefügt. Diese TTC-Bouillon wird zu 5 Milliliter in\nren 0,07 % für jede weiteren 10 % lösliche Kohlen-                               Reagenzröhrchen abgefüllt und bis zur Verwendung\nhydrate korrigiert.                                                              kühl und dunkel aufbewahrt.\nZu Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a:                                                  Die Röhrchen werden mit der zu untersuchenden Menge\ndes flüssigen oder aufgelösten Lebensmittels beimpft;\nDie Keimzahlbestimmung 2 ) erfolgt nach Herstellung                             die Bebrütung erfolgt für achtzehn Stunden bei 37 °C.\neiner geeigneten Verdünnung unter Verwendung steri-                             Die positive Reaktion ist durch kräftig rote bis braun-\nler Verdünnungsmittel und nach 48stündiger aerober                              rote Färbung gekennzeichnet.\nBebrütung bei einer Temperatur von 30 °C auf einem\nnach folgendem Rezept hergestellten Nährboden:\nLiebigs Fleischextrakt                                             3,0 g    Zu Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe c:\nKochsalz                                                           5,0 g    Nach Herstellung geeigneter Verdünnungen mit sterilen\nPepton                                                           10,0 g     Verdünnungsmitteln wird unter aerober Bebrütung bei\nLaktose DAS VI                                                   10,0 g     37 °C mit Calcium - Kaseinat - Agar nach folgendem\nHerstellungsrezept gearbeitet:\nAgar-Agar                                                        20,0 g\nmit destilliertem Wasser auffüllen auf                      1 000,0 ml      3,5 Gramm Caseinum purum Hammarsten (Pulver) wer-\nAnilinblau-Chinablau (Merck, Art. 1275)                                     den in 50 Milliliter destilliertem Wasser eingeweicht.\n1%ige wäßrige Lösung                                            37,5 ml     Nach fünfzehn Minuten werden 100 Milliliter gesättigtes\nKalkwasser (1 Teil Calciumhydroxid und 104 Teile de-\n1\n) Schweiz. Lebensmittelbuch, Bern: Zimmermann & Cie, 1937, S. 147.            stilliertes Wasser, nach Absättigung zweimal mit glei-\n2\n) Nach den Bestimmungen der Deutschen Kommission zur Vereinheitlichung der    chem Filter filtrieren) hinzugefügt und bis zur Lösung\nUntersuchungsmethoden für Milch, Milchprodukte und Molkereihilfsstoffe (Me-\nthodenkommission) vgl. Milchwissenschaft 15 ( 1960) S. 120-129.             des Kaseins durchgeschüttelt (Lösung 1).","88                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nLösung 2 besteht aus 20 Milliliter Bouillon (auf 1 000 ml  kommt dreißig Minuten in den Dampftopf. Nach Abküh-\ndestilliertes Wasser 3 g Fleischextrakt, 5 g Pepton aus    lung auf 50 °C wird Lösung 1 mit der auf 50 °C vorge-\nFleisch tryptisch verdaut, 5 g Kochsalz), 10 Milliliter    wärmten Lösung 2, der auf 150 Milliliter je 30 Milliliter\nChlorcalciumlösung (0, 15%ig), 10 Milliliter Phosphat-     einer frisch angesetzten Kaseinpeptonlösung (tryptisch\nlösung (aus 1,05 % Na 2HPO 4 · Hp und 0,35 % K 2 HPO 4     verdaut) vor dem Vermischen hinzugefügt worden sind,\nbestehend), 460 Milliliter destilliertem Wasser und        zu gleichen Teilen vermischt und in Platten ausgegos-\n4,5 % Agar. Im Dampftopf lösen. Einstellen auf pH = 7,6.   sen.\nLösung dann zehn Minutenautoklavieren. Die Lösung 1"]}