{"id":"bgbl1-1982-3-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":3,"date":"1982-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1982-01-25T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["69\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                        Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1982                                                                                                          Nr. 3\nTag                                                              Inhalt                                                                                              Seite\n25. 1. 82   Zehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes .................................... .                                                                        69\n53-1\n21. 1. 82   Neufassung der Diätverordnung ......................................................... .                                                                      71\n2125-4-41\n21. 1. 82   Neufassung der Fleisch-Verordnung ..................................................... .                                                                      89\n2125-4-29\n22. 1. 82   Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung ........................ .                                                                    102\n9512-14\n21. 1. 82   Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                                 103\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       104\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  105\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil/ sowie die Zeitlichen Übersichten\nund die Sachverzeichnisse für das Bundesgesetzblatt Teil/ und Teil II, Jahrgang 1981, beigefügt.\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Wehrsoldgesetzes\nVom 25. Januar 1982\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                                                          „Anlage\n(zu § 2 Abs. 1 )\n§ 1                                                                                                 Wehrsold\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes\nWehrsold-                                                                               Wehrsold-\nDienstgrad\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                                      gruppe                                                                               tagessatz\nmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265),                                                                                                                                 DM\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung\nbesoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vor-                                        1           Grenadier                                                             7,50\nschriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBI. 1S. 1509),                                         2           Gefreiter                                                             9,-\nwird wie folgt geändert:                                                                    3            Obergefreiter                                                         9,90\n4            Hauptgefreiter                                                      11,-\n1. § 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n5            Unteroffizier, Stabsunteroffizier,\n,,(2) Die Zuwendung beträgt zweihundertsiebzig                                                      Fahnenjunker                                                        12,-\nDeutsche Mark.\"                                                                          6            Feldwebel, Oberfeldwebel,\nHauptfeldwebel, Fähnrich,\n2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                                   Oberfähnrich                                                        13,-\n,,(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen                                     7            Stabsfeldwebel, Leutnant                                            14,-\nMonat des Grundwehrdienstes siebzig Deutsche                                             8            Oberstabsfeldwebel,\nMark; haben Familienangehörige des Soldaten allge-                                                    Oberleutnant                                                        15,-\nmeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche-                                                        Hauptmann                                                           16,-\n9\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 9. September 1980 (BGBI. 1 S. 1685) erhalten,                                      10             Major, Stabsarzt                                                    17,-\nbeträgt das Entlassungsgeld achtzig Deutsche                                           11             Oberstleutnant, Oberstabsarzt,\nMark.\"                                                                                                Oberfeldarzt                                                        18,-\n12             Oberst, Oberstarzt                                                  19,-\n3. Die Anlage (Wehrsoldtabelle) erhält folgende Fas-                                      13             Generale                                                            21,-\nsung:","70                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nDer Wehrsold erhöht sich in Einheiten oder Teilein-                                 §2\nheiten, in denen auf Grund der Rechtsverordnung zu                            Inkrafttreten\n§ 50 a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung\ngewährt wird, nach Ablauf von sechs Monaten seit dem       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in\nDienstantritt um 1,80 Deutsche Mark täglich.\"            Kraft. •\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Januar 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel"]}