{"id":"bgbl1-1982-28-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":28,"date":"1982-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_28.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO)","law_date":"1982-07-26T00:00:00Z","page":1024,"pdf_page":8,"num_pages":36,"content":["1024                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO)\nVom 26. Juli 1982\nAuf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs-          5. § 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 ,,Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die In-\n14. September 1976 (BGBI. 1S. 2793) wird mit Zustim-           halte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten\nmung des Bundesrates _verordnet:                               fest, mit denen sich der Beamte vertraut machen\nmuß.\"\nArtikel 1\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die              6. § 8 erhält folgende Fassung:\nSteuerbeamten vom 21. Juli 1977 (BGBI. I S. 1353) wird                                   ,,§ 8\nwie folgt geändert:                                                     Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen\nDer Beamte nimmt neben der praktischen Ausbil-\n1. In§ 3 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort\ndung an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\n,,sollen\" ersetzt durch das Wort „dürfen\".\nteil. Ihm ist dabei Gelegenheit zu geben, sein Fach-\nwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwen-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                               den und sich Arbeits- l!-nd Entscheidungstechniken\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       anzueignen.''\naa) In Satz 1 wird nach den Worten „fachlich ge-\neignet ist\" der Punkt durch ein Semikolon     7. § 9 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:         ,,Sie bedürfen der Genehmigung der obersten Lan-\n,,hauptamtlich lehrende sollen berufspäd-        desbehörde.\"\nagogisch geschult sein.\"\nbb) In Satz 2 wird nach den Worten „lehrende         8. In§ 1O Abs. 3 Satz 1 werden die Worte,,§ 8 Satz 3\"\nkönnen\" das Wort „weitere\" gestrichen.           durch die Worte ,,§ 8 Satz 2\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Hauptamtlich lehrende sollen nach mehrjähri-       9. § 11 wird wie folgt geändert:\nger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine prakti-         a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden\nsche Tätigkeit beim Finanzamt wahrnehmen.\"                  Absatz 1 ersetzt:\n,,(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall\n3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nverlängert werden, wenn der Beamte aus von ihm\na) In Satz 1 werden die Worte „Am Schluß der                   nicht zu vertretenden Gründen das Ziel eines\nberufspraktischen Ausbildung\" ersetzt durch die            Ausbildungs- oder Studienabschnitts voraus-\nWorte „Vor Beginn der Laufbahnprüfung\".                    sichtlich nicht erreicht. Hat er die berufsprakti-\nb) In Satz 4 werden nach dem Wort „bekanntzu-                  sche Ausbildung oder die berufspraktischen\ngeben\" die Worte „und auf seinen Wunsch mit                Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Mo-\nihm zu besprechen.\" angefügt.                              nat, einen Teilabschnitt der fachtheoretischen\nAusbildung oder einen Studienabschnitt um\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                   mehr als drei Wochen unterbrochen, so wird der\nVorbereitungsdienst verlängert, wenn der Beam-\na) In Absatz 1 werden die Worte „ 1 5 bis 14 Punkte\nte das Versäumte nicht nachholen kann oder\n= sehr gut\" durch die Worte „ 15 und 14 Punkte              nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Bei\n= sehr gut\" und die Worte „1 bis O Punkte =                 einer Unterbrechung eines Teilabschnitts der\nungenügend\" durch die Worte „ 1 und O Punkte=               fachtheoretischen Ausbildung oder eines Stu-\nungenügend'' ersetzt.                                       dienabschnitts um mehr als drei Wochen schlägt\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                          die zuständige Bildungseinrichtung vor, ob der\nBeamte die unterbrochene Ausbildung fortset-\n,,(2) Die Note „ausreichend\" darf nur erteilt            zen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurück-\nwerden, wenn der Beamte die gestellten Anfor-               kehren soll.\"\nderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Lei-\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nstungstests kann hiervon abgewichen werden.\"\n,,(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdien-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; im bishe-\nstes kann darauf ausgerichtet werden, daß der\nrigen Absatz 2 werden die Worte „von 14 bis 15\nBeamte zusammen mit den Beamten, die später\nPunkte = sehr gut\" durch die Worte „von 13,50\neingestellt worden sind, die Ausbildung fortset-\nbis 15 Punkte= sehr gut\" und die Worte „von 11\nzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann.\"\nbis 13,99 Punkte= gut\" durch die Worte „von 11\nbis 1 3,49 Punkte = gut\" ersetzt.                        c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.","Nr. 28   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                              1025\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; die Worte           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n„Absatz 4 Satz 2\" werden ersetzt durch die                     ,,(3) Die berufspraktischen Studienzeiten sind\nWorte „Absatz 3 Satz 2\".                                     inhaltlich mit den einzelnen Studienabschnitten\ne) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5; die Worte               zu verbinden.\"\n„der Absätze 1 bis 3\" werden ersetzt durch die\nWorte „des Absatzes 1 \".                            14. § 18 Abs. 3 erhält folgendE3 Fassung:\n10. § 1 2 wird wie folgt geändert:                                 ,,(3) Während des ersten Studienabschnitts ist\naus jedem Gebiet der Zwischenprüfung ( § 38 Abs. 1\na) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                        Nr. 2.1), während des zweiten und dritten Studien-\n,,(3) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen              abschnitts aus jedem Gebiet der Laufbahnprüfung\nnicht nachgeholt werden, wenn der Beamte die            (§ 38 Abs. 1 Nr. 2.2) je Studienabschnitt minde-\nSäumnis nicht zu vertreten hat und eine ausrei-         stens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen; die Bearbei-\nchende Grundlage für eine Beurteilung seiner            tungszeit beträgt mindestens drei Stunden. Aus an-\nLeistungen vorliegt.\"                                   deren Studienfächern (§ 19) können weitere Auf-\nsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungs-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält\nzeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die\nfolgende Fassung:\nAufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder\n,,(4) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht zu         in anderer geeigneter Form gestellt wird. § 16 Abs. 3\nLasten der fachtheoretischen Ausbildung oder             Satz 3 gilt entsprechend.\"\nder Fachstudien gewährt werden.\"\n15. § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\n11. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\na) Das Wort „Wirtschaftswissenschaft\" wird er-\n,,(3) Die§§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4             setzt durch das Wort „Wirtschaftswissenschaf-\nsowie § 12 sind nicht anzuwenden.\"                               ten\".\n12. § 16 wird wie folgt geändert:                                b) Die Worte „einschließlich Revisions- und Treu-\nhandwesen\" werden gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 11 wird das Wort „Publikumsver-       16. § 21 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „und Lohn-\nkehr\" gestrichen.                                 steuer'' angefügt.\nbb) Folgende neue Nummer 12 wird eingefügt:\n,, 12. Verhalten am Arbeitsplatz.\"            17. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13;             a) In Nummer 1 wird das Wort „Abgabenordnung\"\ndas Wort „Elektronische\" wird ersetzt durch           ersetzt durch das Wort „Abgabenrecht\".\ndas Wort „Automatisierte\".\nb) In Nummer 9 wird das Wort „Wirtschaftswissen-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                              schaft\" ersetzt durch das Wort „Wirtschaftswis-\n,,(3) Während der fachtheoretischen Ausbil-                senschaften\".\ndung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Be-\narbeitungszeit beträgt drei Stunden. Werden         18. § 23 wird wie folgt geändert:\nAufsichtsarbeiten als Leistungstest oder in an-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nderer geeigneter Form gestellt, kann die Bearbei-\ntungszeit angemessen gekürzt werden; im zwei-                aa) In Nummer 10 wird das Wort „Wirtschafts-\nten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbil-                    wissenschaft.\" ersetzt durch das Wort\ndung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prü-                    ,,Wirtschaftswissenschaften''.\nfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1) mindestens eine drei-               bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\nstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. § 35 Abs. 3,                  ,, 11. Angebotene Wahl- und Wahlpflicht-\n§ 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3,                          fächer.\"\n§ 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz\nb) In Absatz 2 werden die Worte „und Seminare\"\n2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an\ngestrichen.\nStelle des Prüfungsausschusses der Leiter der\nBildungsstätte entscheidet.''\nc) Absatz 4 Satz 5 erhält folgende Fassung:              19. § 24 wird wie folgt geändert:\n„Teilbeurteilung und abschließende Beurteilung          a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nfür die fachtheoretische Ausbildung sind dem                    ,,(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende\nBeamten bekanntzugeben.''                                     Teilabschnitte:\n1. Veranlagung einschließlich\n13. § 17 wird wie folgt geändert:                                          Außenprüfung (davon\na) Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:                            ein Monat Bearbeitung\n„Der dritte Studienabschnitt kann einmal geteilt                   von Rechtsbehelfen)              13 Monate\nwerden; der Zeitraum zwischen den beiden Teil-                2. Lohnsteuer                          1 Monat\nabschnitten darf drei Wochen nicht überschrei-                3. Bewertung                           1 Monat\nten.\"                                                         4. Finanzkasse, Vollstreckung          1 Monat","1026                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n5. Nach Regelung der obersten                                      Abgabenrechts:\" ersetzt durch die Worte\nLandesbehörde oder der                                        davon mindestens eine in Verbindung mit\nvon ihr bestimmten                                          Fragen des Allgemeinen Abgabenrechts;\nStelle bis zu                      2 Monate.\"                Aufgaben können mit Fragen der Daten-\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           verarbeitung in der Steuerverwaltung ver-\nbunden werden:\".\n,,Er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechun-               bb) In Nummer 2.2 werden nach dem Wort „Ge-\ngen und mindestens drei Außenprüfungen teil-                      bieten\" ein Semikolon und folgender Satz\nnehmen.\"                                                          angefügt:\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                  ,,Aufgaben können mit Fragen der Daten-\n,, (4) Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltun-                 verarbeitung in der Steuerverwaltung ver-\ngen sollen dem Beamten Gelegenheit bieten, die                    bunden werden:\".\nLösung praktischer Fälle zu üben; dabei sollen           b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ninsbesondere die Automation des steuerlichen\nFestsetzungs- und Erhebungsverfahrens sowie                 ,,Die Bearbeitungszeit kann angemessen ge-\nArbeits- und Entscheidungstechniken bei der                 kürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teil-\nVeranlagung von Steuern behandelt werden. Die               weise als Leistungstest oder in anderer geeigne-\ndienstbegleitenden Lehrveranstaltungen umfas-               ter Form gestellt wird.\"\nsen mindestens 200 Stunden. Der Beamte hat\nmindestens fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen,       26. § 40 wird wie folgt geändert:\ndie zu bewerten und zu besprechen sind.\"                 a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.\n20. § 26 Satz 2 erhält folgende Fassung:                         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern,\n,,§ 12 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\nvon denen einer Mitglied des Prüfungsausschus-\nses sein muß, zu bewerten. Bei abweichender\n21. In § 29 Abs. 4 werden nach dem Wort „entspre-                   Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Eini-\nchend\" die Worte „mit der Maßgabe, daß die prak-                gung über die Bewertung versuchen. Kommt eine\ntische Tätigkeit auch beim Bundesamt für Finanzen               Einigung nicht zustande, so entscheidet der\nabgeleistet werden kann\" eingefügt.                             Prüfungsausschuß.\"\n22. § 30 erhält folgende Fassung:                            27. § 41 wird wie folgt geändert:\n,,§ 30                             a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAbschluß der Einführung\n,,(2) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt,\nDer erfolgreiche Abschluß der Einführung wird                daß die Summe der verdreifachten Durch-\nvon der obersten Landesbehörde unter Berücksich-                schnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der\ntigung der abgegebenen Äußerungen festgestellt.                 Durchschnittspunktzahl für die Leistungen im\nDie Einführung kann verlängert werden, wenn fest-               Studienabschnitt (§ 18 Abs. 4) durch vier geteilt\ngestellt wird, daß ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen          wird.\"\nEinführungszeit nicht erreicht werden kann oder die\nEinführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden            b) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz,,§ 6 Abs. 2\"\nist.\"                                                           ersetzt durch den Klammerzusatz,,§ 6 Abs. 3\".\n23. § 31 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:              28. § 43 wird wie folgt geändert:\n„Für die Einführungszeit gelten die§§ 1 bis 10, § 11         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 ent-                   ,,(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nsprechend.''                                                    ses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihm\nmüssen Beurteilungen und Beurteilungsblätter\nnach den Anlagen 2 oder 3, 5 oder 7 und 8 sowie\n24. § 34 wird wie folgt geändert:\n11 oder 12 vorliegen.\"\na) In Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden die Worte ,;der Note für die\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Beisitzer\"             fachtheoretische Ausbildung (§ 16 Abs. 4) oder\nder Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-              den Durchschnittspunktzahlen der Studiennoten\ngender Halbsatz angefügt: ,,an Stelle der Be-               für den\" ersetzt durch die Worte „für die Leistun-\namten des höheren Dienstes können dem Prü-                  gen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 16\nfungsausschuß Professoren an Bildungseinrich-               Abs. 4) oder den Durchschnittspunktzahlen für\ntungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 an-                   die Leistungen im\".\ngehören.\"\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n25. § 38 wird wie folgt geändert:                                     ,,(3) Zur mündlichen Prüfung werden Prüflinge\nzugelassen, deren Zulassungspunktzahl minde-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            stens 4,80 beträgt und deren schriftliche Prü-\naa) In Nummer 1 werden die Worte „davon eine                fungsarbeiten überwiegend mit mindestens fünf\nin Verbindung mit Fragen des Allgemeinen             Punkten bewertet sind.\"","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                            1027\n29. § 44 wird wie folgt geändert:                                     Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst end-\na) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                            gültig nicht bestanden oder auf deren Wieder-\nholung verzichtet haben, die Befähigung für die\n,,(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind              Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen,\nzur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuß                  wenn die nachgewiesenen Kenntnisse dafür\nbereitzuhalten.''                                           ausreichen.''\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze              b) In Satz 3 werden die Worte „nach der Anlage 17\"\n3 bis 6.                                                    gestrichen.\n30. § 45 erhält folgende Fassung:                             33. In § 48 Satz 1 werden die Worte „nach der Anlage\n,,(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt            18 oder 19\" ersetzt durch die Worte „nach der\nder Prüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahn-               Anlage 17 oder 18\".\nprüfung nach der Anlage 11 oder 12 fest.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling\n34. § 53 wird aufgehoben.\nmindestens die Endpunktzahl 5 und bei den Prü-\nfungsleistungen insgesamt mindestens die Durch-           35. a) Die Anlagen 2 bis 9 und 11 bis 16 erhalten die\nschnittspunktzahl 5 erreicht hat.                                 dieser Verordnung beigefügte Fassung.\n(3) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß           b) Anlage 17 entfällt.\ndie Summe aus der verfünffachten Durchschnitts-                c) Die bisherigen Anlagen 18 und 19 werden\npunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der                 Anlagen 17 und 18 und erhalten die dieser Ver-\nverdoppelten Durchschnittspunktzahl für die Lei-                  ordnung beigefügte Fassung.\nstungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 16\nAbs. 4) oder den Durchschnittspunktzahlen für die\nArtikel 2\nLeistungen im zweiten und dritten Studienabschnitt\n(§ 18 Abs. 4), der verdoppelten Durchschnitts-               Ausbildung, Einführung und Prüfungen von Beamten\npunktzahl der mündlichen Prüfung und der Punkt-           in den Laufbahnen des einfachen, mittleren, gehobenen\nzahl der Beurteilung nach § 5 Abs. 2 durch zehn           und höheren Dienstes richten sich nach den bisherigen\ngeteilt wird.                                             Vorschriften, wenn die Ausbildung oder Einführung vor\n(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prü-         dem 1 . August 1982 begonnen hat.\nfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 3).\nArtikel 3\n(5) Die Durchschnittspunktzahl der Prüfungslei-\nstungen wird dadurch ermittelt, daß die Summe der            Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut\nverfünffachten Durchschnittspunktzahl der schrift-        der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuer-\nlichen Prüfungsarbeiten und der verdoppelten              beamten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\nDurchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung             geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\ndurch sieben geteilt wird.\"                               machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts be-\nseitigen.\n31. In§ 46 Abs. 1 werden nach dem Komma die Worte                                     Artikel 4\n,,die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistun-\ngen,\" eingefügt.                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Steuer-\n32. § 4 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                     beamten-Ausbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 5\n„Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann\ndie oberste Landesbehörde oder die von ihr be-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstimmte Stelle Eteamten auf Widerruf, die die        in Kraft.\nBonn, den 26. Juli 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","1028                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                            1\nAnlage 2\n(zu 5 Abs. 2)\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nFinanzamt ................................. .\nBeurteilung\ndes/der ... ,. .................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nin der berufspraktischen Ausbildung\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,\nArbeitssorgfalt, Arbeitstempo): ...............................................................................................................\n2. Befähigung\n(insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):\n3. Eignung\n(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):\n4. Durchschnittspunktzahl der Leistungen in den\ndienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\n(siehe Seite 2): ......................................................................................................................................\n5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen,\nbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten): ......................................................................................................\n6. Gesamturteil: .......................................................... ..\n(Punktzahl)                                     (Note)\n.................................................. ,den .................................................... .\nDer Vorsteher                                                                                               Der Ausbildungsleiter\nKenntnis genommen:\n.................................................. , den\n(Vor- und Zuname)","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                                    1029\n(Seite 2)\nLeistungen\nin den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\nFach*)                                                                                        Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde:\nAllgemeines Abgabenrecht:\nEinkommensteuer:\nLohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung, Bilanzwesen:\nBewertung, Vermögensteuer:\nSteuererhebung:\nOrganisation und Automatisierte Datenverarbeitung\nin der Steuerverwaltung:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\n•) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Lehrplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","1030                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 2)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nFinanzamt ................................. .\nBeurteilung\ndes/der ......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nin den berufspraktischen Studienzeiten\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,\nArbeitssorgfalt, Arbeitstempo): ............................................................................................................. ..\n2. Befähigung\n(insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):\n3. Eignung\n(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):\n4. Durchschnittspunktzahl der Leistungen in den\ndienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\n(siehe Seite 2): ......................................................................................................................................\n5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen,\nbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten): ......................................................................................................\n6. Gesamturteil:\n(Punktzahl)                                     (Note)\n.................................................. ,den .................................................... .\nDer Vorsteher                                                                                              Der Ausbildungsleiter\nKenntnis genommen:\n.................................................. ,den .................................................... .\n(Vor- und Zuname)","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                                   1031\n(Seite 2)\nLeistungen\nin den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\nFach   1) 2 )                                                                                  Punktzahl der Leistungen\nAbgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:\nBewertungsrecht, Vermögensteuer:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches\nRechnungswesen:\n(z. B. Öffentliches Recht, Privatrecht oder Automatisierte\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung)\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\n1)  Sofern Teilgebiete nachstehender Fächer zu einem Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt werden.\n2\n) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","1032                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                            1\nAnlage 4\n(zu § 1 6 Abs. 4)\n- mittlerer Dienst -\nBildungsstätte: ............................................................. .\nTeilbeurteilung der Leistung.en\ndes/der ......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt:\nim ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung\nFach*)                                                                                                     Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde·\nAllgemeines Abgabenrecht:\nAllgemeine Rechtskunde:\nEinkommensteuer, Gewerbesteuer-\nLohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung, Vermögensteuer:\nSteuererhebung:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:\n....................................... ,den ............................... .        Kenntnis genommen:\nDer Leiter der Bildungsstätte                                             . .................................... ,den ....................... .\n(Vor- und Zuname)\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                                                                         1033\nAnlage 5\n(zu§ 16 Abs. 4)\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nBildungsstätte: .............................................................. .\nTeilbeurteilung der Leistungen\ndes/der ......................................................................................................................... .\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: .................................................................................................................................................•\nim zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung\nFach*)                                                                                                      Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde:\nAllgemeines Abgabenrecht:\nAllgemeine Rechtskunde:\nEinkommensteuer, Gewerbesteuer:\nLohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung, Vermögensteuer:\nSteuererhebung:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","1034                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(Seite 2)\nAbschließende Beurteilung\ndes/der .......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: ..................................................................................................................................................\nin der f achtheoretischen Ausbildung\nDurchschnittspunktzahlen der fachtheoretischen Ausbildung im\n- ersten Teilabschnitt:               ............................................ X ............................. *) = ............................ ..\n- zweiten Teilabschnitt: ............................................ X ............................. *) = ............................ ..\nDurchschnittspunktzahl:                                                                                                 ...................... : 6 = .......\nNote:\n........................................ ,den ..................... .                  Kenntnis genommen:\nDer Leiter der Bildungsstätte                                              ........................................ ,den ..................... .\n(Vor- und Zuname)\n*) Dauer des Abschnitts in Monaten einsetzen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                                                                       1035\nAnlage 6\n(zu § 18 Abs. 4)\n- gehobener Dienst -\nBildungsstätte: .............................................................. .\nBeurteilung der Leistungen\ndes/der .......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: ..................................................................................................................................................\nim ersten Studienabschnitt\nFach*)                                                                                                      Punktzahl der Leistungen\nAbgabenordnung:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nEinkommensteuer und Lohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBi Ianzsteuerrecht, Be tri ebl iches Rechnungswesen:\nBürgerliches Recht:\nStaatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Öffentliches Dienstrecht:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nStudiennote:\n........................................ , den ................................ .     Kenntnis genommen:\nDer Leiter                                                 ........................................ ,den .................... ..\nder Bildungsstätte/des Fachbereichs\n(Vor- und Zuname)\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","1036                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                          1\nAnlage 7\n(zu § 18 Abs. 4)\n- gehobener Dienst -\nBildungsstätte .............................................................. ..\nBeurteilung der Leistungen\ndes/der .......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: ..................................................................................................................................................\nim zweiten Studienabschnitt\nFach     1) 2 )\nPunktzahl der Leistungen\nAbgabenrecht:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nEinkommensteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung,\nWirtschaftskriminalität:\nPrivatrecht:\nÖffentliches Recht:\nWirtschaftswissenschaften:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nStudiennote:\nEr/Sie hat an folgendem(n) Wahlpflichtfach(fächern)/Wahlfach(fächern) teilgenommen:\n........................................ , den ................................ .     Kenntnis genommen:\nDer Leiter                                                 ........................................ ,den ..................... .\nder Bildungsstätte/des Fachbereichs\n(Vor- und Zuname)\n') Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt werden.\n2)  Es werden nur Fächer berücksichtigt. für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","Nr. 28        Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                                                                       1037\nAnlage 8\n(zu § 18 Abs. 4)\ngehobener Dienst -\nBildungsstätte ............................................................... .\nBeurteilung der Leistungen\ndes/der .......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung. Vor- und Zuname)\nFinanzamt: ..................................................................................................................................................\nim dritten Studienabschnitt\nFach    1) 2)\nPunktzahl der Leistungen\nAbgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:\nBewertungsrecht:\nEinkommensteuer:\nKörperschaftsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Außenprüfung:\nPrivatrecht:\nÖffentliches Recht:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nStudiennote:\nEr/Sie hat an folgendem(n) Wahlpflichtfach(fächern)/Wahlfach(fächern) teilgenommen:\n·······························································································································•,•··································\n........................................ , den ................................ .          Kenntnis genommen:\nDer Leiter                                                      .. ...................................... ,den .................... ..\nder Bildungsstätte/des Fachbereichs\n(Vor- und Zuname)\n1\n) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem selbständigen Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt werden.\n2\n) Sofern der Studienplan mindestens 20 Unterrichtsstunden vorsieht.","1038                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 9\n(zu § 42 Abs. 1)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß ................................... .\n(Ort, Datum)\nbei ................................................................. .\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamtes .................................................................... ..\nBetr.: Zwischenprüfung\nDer Prüfungsausschuß hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:\nGebiet                                                                                  Punktzahl\nAbgabenordnung:\nEinkommensteuer:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer/Öffentliches Recht:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                           1039\n(Seite 2)\nAlternative a\nIhre Leistungen während des abgelaufenen Studienabschnitts sind mit der Durchschnittspunktzahl ........... ..\nbeurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung von\n.................... und die Prüfungsgesamtnote ................... .\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung - nicht - bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung - nicht mehr- wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nAlternative b\nSie haben nur in .................... Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).\nNach§ 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung-nicht mehr-wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1040                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 11\n(zu § 43 Abs. 1 , § 45 Abs. 1 )\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nBeurteilungsblatt\nLaufbahnprüfung\nfür den mittleren Dienst\nName: ............................................................ .           Finanzamt: ...................................................... .\nVorname: ....................................................... .             Körperbehinderung: ........................................ .\ngeboren am: ................................................... .\nDienst- oder Amtsbezeichnung: ...................... .\n1. Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO)\nPunktzahl:\nNote:\n2. BeurtPilung in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO)\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:\n3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)\nGebiet                                                                                     Punktzahl der Leistungen\nStaats- und Verwaltungskunde:\nEinkommensteuer einschl. Lohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung und Vermögensteuer/Steuererhebung:\nAllgemeines Abgabenrecht ist i. V. m........................................ .\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. .............. .\ngeprüft worden.\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                 1041\n(Seite 2)\n4. Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 2 StBAPO)\nVerdreifachte Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl in der\nfachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO):\nPunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen\nAusbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                          : 6=\n5. Ergebnis der mündlichen Prüfung\n(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)\nGeprüfte Fächer                                                  Punktzahl der Leistungen\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","1042                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(Seite 3)\n6. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 3 StBAPO)\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl in der\nfachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO):\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der\nmündlichen Prüfung:\nPunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen\nAusbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                         : 10 =\n7. Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen (§ 45 Abs. 5 StBAPO)\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der\nmündlichen Prüfung:\nSumme                                                                 : 7=\n8. Prüfungsgesamtnote(§ 45 Abs. 4 StBAPO)\n(Ort, Datum)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                                                                  1043\nAnlage 12\n(zu § 43 Abs. 1 , § 45 Abs. 1)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nBeurteilungsblatt\nLaufbahnprüfung\nfür den gehobenen Dienst\nName: ............................................................ .           Finanzamt: ...................................................... .\nVorname: ...................................................... ..             Körperbehinderung: ........................................ .\ngeboren am: ................................................... .\nDienst- oder Amtsbezeichnung: ...................... .                         ····················································•/'''''\"''\"''''''''\n1. Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO)\nPunktzahl:\nNote:\n2. Beurteilung in den Studienabschnitten (§ 18 Abs. 4 StBAPO)\nDurchschnittspunktzahl                            Note\n- zweiter Studienabschnitt\n- Dritter Studienabschnitt\n3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)\nGebiet                                                                                         Punktzahl der Leistungen\nÖffentliches Recht:\nAbgabenrecht:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nBilanzsteuerrecht und Außenprüfung:\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. .. ........... ..\ngeprüft worden.\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","1044                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil  1\n(Seite 2)\n4. Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 2 StBAPO)\nVerdreifachte Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten:\nDurchschnittspunktzahlen im\n- Zweiten Studienabschnitt:\n- Dritten Studienabschnitt:\n( § 18 Abs. 4 StBAPO)\nPunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen\nStudienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                           :6=\n5. Ergebnis der mündlichen Prüfung\n(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)\nGeprüfte Fächer                                                    Punktzahl der Leistungen\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982      1045\n(Seite 3)\n6. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 3 StBAPO)\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten:\nDurchschnittspunktzahlen im\n- Zweiten Studienabschnitt:\n- Dritten Studienabschnitt:\n( § 18 Abs. 4 StBAPO)\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der\nmündlichen Prüfung:\nPunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen\nStudienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                           : 10 =\n7. Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen (§ 45 Abs. 2 und 5 StBAPO)\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der\nmündlichen Prüfung:\nSumme                                                                   :7=\n8. Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)\n(Ort, Datum)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1046                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 13\n(zu § 43 Abs. 4)\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß ................................... .\n(Ort, Datum)\nbei ................................................................. .\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts ................................................................................ .\nBetr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:\nGebiet                                                                                            Punktzahl\nStaats- und Verwaltungskunde:\nEinkommensteuer einschl. Lohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung und Vermögensteuer oder Steuererhebung:\nAllgemeines Abgabenrecht ist i. V. m............................................. .\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.................... .\ngeprüft worden.\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                                            1047\n(Seite 2)\nAlternative a\nIhre Leistungen während der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl\n...... .. .. ... .. und der Note .............. ... beurteilt worden.\nDer Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie mit der Punktzahl .. .. .. .. .. .. .. .. .. und der Note ................ ..\nbeurteilt.\nDaraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nvon ................. .\nMit der Zulassungspunktzahl ................. sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Lauf-\nbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nAlternative b\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind\ndeshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3\nund 4 StBAPO).\nNach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1048                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil             1\nAnlage 14\n(zu § 43 Abs. 4)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß .................................. .\n(Ort, Datum)\nbei ................................................................ .\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts ............................................................................ .\nBetr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:\nGebiet                                                                                       Punktzahl\nÖffentliches Recht:\nAbgabenrecht:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nBilanzsteuerrecht und Außenprüfung:\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.................... .\ngeprüft worden.\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                                                 1049\n(Seite 2)\nAlternative a\nIhre Leistungen im zweiten und dritten Studienabschnitt sind mit den Durchschnittspunktzahlen\n.................... und .................... sowie den Studiennoten .................... und ...................... beurteilt worden.\nDer Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie mit der Punktzahl .................... und der Note .................. ..\nbeurteilt.\nDaraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nvon ................... .\nMit der Zulassungspunktzahl .................... sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die\nLaufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nAlternative b\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind\ndeshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3\nund 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1050                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 15\n(zu § 46 Abs. 3)\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß .................................. .\n(Ort, Datum)\nbei ................................................................ .\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts ............................................................................ .\nAlternative a\nBetr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nSie haben eine Endpunktzahl von                                                               erreicht, die wie folgt ermittelt wurde\n(§ 45 Abs. 3 StBAPO):\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nin der fachtheoretischen Ausbildung\n(§ 16 Abs. 4 StBAPO):\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nder mündlichen Prüfung:\nPunktzahl der Beurteilung\nin der berufspraktischen Ausbildung\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                                                         : 10 =\nDaraus folgt die Prüfungsgesamtnote ............................ .\nSie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im Anschluß an die Be-\nratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.\nNach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                                1051\n(Seite 2)\nAlternative b\nDie Durchschnittspunktzahl Ihrer Prüfungsleistungen ist wie folgt ermittelt worden:\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nder mündlichen Prüfung:\nDurchschnittspunktzahl:                                                         :7=\nIhre Prüfungsleistungen insgesamt ergeben nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5. Sie haben daher,\nwie Ihnen im Anschluß an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden(§ 45\nAbs. 2 StBAPO).\nNach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1052                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 16\n(zu§ 46 Abs. 3)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß .................................. .\n(Ort, Datum)\nbei ................................................................ .\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts ............................................................................ .\nBetr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst                                                                      Alternative a\nSie haben eine Endpunktzahl von ...................................................... erreicht, die wie folgt ermittelt wurde\n(§ 45 Abs. 3 StBAPO):\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nDurchschnittspunktzahlen im\n- Zweiten Studienabschnitt:\n- Dritten Studienabschnitt:\n(§ 18 Abs. 4 StBAPO)\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nder mündlichen Prüfung:\nPunktzahl der Beurteilung\nin den berufspraktischen Studienzeiten\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl ....................... .. : 10 =\nDaraus folgt die Prüfungsgesamtnote ................................. .\nSie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im Anschluß an die Be-\nratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                                1053\n(Seite 2)\nAlternative b\nDie Durchschnittspunktzahl Ihrer Prüfungsleistungen ist wie folgt ermittelt worden:\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nder mündlichen Prüfung:\nDurchschnittspunktzahl                                                          :7=\nIhre Prüfungsleistungen insgesamt ergeben nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5. Sie haben daher,\nwie Ihnen im Anschluß an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45\nAbs. 2 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1054                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 17\n(zu § 48)\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß .................................. .\nbei ................................................................ .\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung\nfür den mittleren Dienst\nDie Prüflinge:\n1. . .............................................................................................................................................................\n2. ······························································································································································\n3. ······························································································································································\n4. ······························································································································································\n5. ······························································································································································\n6, ······························································································································································\nsind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nvom ........................................ mündlich geprüft worden.\nDem Prüfungsausschuß haben angehört:\n1. ............................................................................................................................. als Vorsitzender\n2 .............................................................................................................................. als Beisitzer\n3. ............. ............................................ .................... .......... .. ........ ..... ................... .... als Beisitzer\n4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... .. .. . .. ... . .. . . .. .. .. . . . .. . . . .. .. . .. . . .. .. .. .. . .. . . . .. .. .. .. . .. .. .. .. . . . . .. . .. .. ... .. . . .. .. . ... . . . . . .. . als Beisitzer\n5. . ....... .. .. .. . . .. .. . .. .. .. .. .. .. ..... .. . .. ... .. . . .. .. . .. .. . .. .. .... .. . .. .. .. .. . .. .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. . .. . .. .. . .. . .. .. als Beisitzer\n6. . ........ .. . .. .. . .. ..... . .. .. .. .. . .. . .. .. .. .. .. .. .... .. . .. .. .. .. ...... .. .. .. .. .. .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. .. .. .. . .. . .. . .. . .. .. .. als Beisitzer\n7 .............................................................................................................................. als Beisitzer.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                  1055\n(Seite 2)\nErgebnis der Prüfung\nDer Prüfungsausschuß hat festgesetzt:\nDurchschnitts-\nFür den Prüfling                                         punktzahl                            Prüfungs-\nEndpunktzahl gesamtnote\nder Prüfungs-\nleistungen\n1. . ................................................. .\n2 . .................................................. .\n3. ···················································\n4. ···················································\n5 . ................................................. ..\n6. ···················································\nDer Ermittlung der Durchschnittspunktzahlen der Prüfungsleistungen, der Endpunktzahlen und der Prüfungs-\ngesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 11 StBAPO) ersichtlichen Werte\nzugrunde.\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\na) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)\nb) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter schriftlicher\nPrüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO)\nc) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)","1056                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(Seite 3)\nDie Endpunktzahl, die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren Ermittlung sowie die Prüfungs-\nge,samtnote sind den Prüflingen bekanntgegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO) .\n................................................................ ,den ............................ .\nDer Prüfungsausschuß\n(Vorsitzender)\n(Beisitzer)                                              (Beisitzer)                                             (Beisitzer)\n(Beisitzer)                                              (Beisitzer)                                             (Beisitzer)","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                                                                             1057\nAnlage 18_\n(zu§ 48)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß ................................... .\nbei ................................................................. .\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung\nfür den gehobenen Dienst\nDie Prüflinge:\n1. . ...........................................................................................................................................................\n2 . ............................................................................................................................................................\n3 . ............................................................................................................................................................\n4. ············································· ............................................................................................................. ..\n5. ··············--· .. ····················· .................................................................................................................. ..\n6 . ............................................................................................................................................................\nsind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nvom ........................................ mündlich geprüft worden.\nDem Prüfungsausschuß haben angehört:\n1. ............................................................................................................................. als Vorsitzender\n2 . ........................................................................................................................... .. als Beisitzer\n3. ··············· .. ························ ................................................................................... . als Beisitzer\n4. ·················· .......................................................................................................... . als Beisitzer\n5 . ............................................................................................................................. als Beisitzer\n6 . ............................................................................................................................. als Beisitzer\nals Beisitzer.","1058                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil       1\n(Seite 2)\nErgebnis der Prüfung\nDer Prüfungsausschuß hat festgesetzt:\nDurchschnitts-\nFür den Prüfling                                         punktzahl                            Prüfungs-\nEndpunktzahl\nder Prüfungs-                        gesamtnote\nleistungen\n1. . ................................................ ..\n2 . ................................................. ..\n3 . .................................................. .\n4 . .................................................. .\n5.  ••••••••••••••oo••••••••••••••••••••••oo•\"•••oo•••\n6. ···················································\nDer Ermittlung der Durchschnittspunktzahlen der Prüfungsleistungen, der Endpunktzahlen und der Prüfungß-\ngesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 12 StBAPO) ersichtlichen Werte\nzugrunde.\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\na) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)\nb) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter schriftlicher\nPrüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO)\nc) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)\nDie Endpunktzahl, die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren Ermittlung sowie die Prüfungs-\ngesamtnote sind den Prüflingen bekanntgegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                                                                      1059\n(Seite 3)\nDer Prüfungsausschuß schlägt vor, dem/den Prüfling(en) die Befähigung für die Laufbahn des mittleren\nDienstes zuzuerkennen (§ 47 Abs. 4 StBAPO):\n................................................................................., den ............................. .\nDer Prüfungsausschuß\n(Vorsitzender)\n(Beisitzer)                                                          (Beisitzer)                                                   (Beisitzer)·\n(Beisitzer)                                                         (Beisitzer)                                                    (Beisitzer)"]}