{"id":"bgbl1-1982-28-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":28,"date":"1982-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien (Sozialberater-Fortbildungsverordnung)","law_date":"1982-07-23T00:00:00Z","page":1017,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1011\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                     Z 5702 A\n1982                          Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1982                                                                                                                     Nr. 28\nTag                                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n23. 7. 82 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozial-\nberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien (Sozialberater-Fortbildungsver-\nordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1017\nneu: 800-21-7-15\n23. 7. 82 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung zum\nGeprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre\nFamilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1023\nneu: 800-21-7-15-1\n26. 7. 82 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten\n(StBAPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1024\n2030-21-2\n5. 7. 82 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Umweltkonferenz-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1060\nneu: 691-10-31\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1061\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1062\nVerordnung\nüber die berufliche Fortbildung\nzum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin\nfür ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien\n(Sozialberater-Fortbildungsverordnung)\nVom 23. Juli 1982\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-                                                   (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt                                            Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\ndurch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                                              Sozialberater/zur Sozialberaterin für ausländische Ar-\nS. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des                                             beitnehmer und ihre Familien erworben worden sind,\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-                                              kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis\ndung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungs-                                               12 durchführen.\ngesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692) im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und                                                                                                    §2\nSozialordnung und für Jugend, Familie und Gesundheit\nZiel der beruflichen Fortbildung\nverordnet:\nund Bezeichnung des Abschlusses\nErster Teil\n(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang\nBerufliche Fortbildung                                                            nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten, die\nin der Sozialberatung ausländischer Arbeitnehmer und\n§ 1                                                                 ihrer Familien erworben worden sind, vertieft und er-\nAnwendungsbereich                                                               gänzt werden.\n(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Sozialbera-                                                (2) Durch die Prüfung nach § 1 Abs. 2 ist festzustel-\nter/zur Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer                                            len, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kennt-\nund ihre Familien kann die zuständige Stelle Fortbil-                                            nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, bei der Betreu-\ndungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder                                                  ung und Beratung ausländischer Arbeitnehmer und ihrer\ndurchführen lassen.                                                                              Familien folgende Aufgaben wahrzunehmen:","1018                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1. Informieren über und Vermitteln von Hilfen auf dem           (3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 1\nGebiet des Aufenthaltsrechts, des Arbeitserlaubnis-     Satz 1 und Absatz 2 zum Fortbildungsgang auch zuge-\nrechts, der Abwicklung des Arbeitsvertrages, der        lassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\nsozialen Sicherung und des Steuerrechts,                auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse,\n2. Mitwirken bei der Beratung in Ehe- und Familien-         Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nfragen, bei der Lösung von Problemen in der Kinder-     Zulassung zum Fortbildungsgang rechtfertigen.\nerziehung und bei der Integration Jugendlicher,\n§4\n3. Anregen und Helfen bei Entscheidungen über den\nBesuch von vorschulischen und schulischen Einrich-               Inhalt und Dauer des Fortbildungsgangs\ntungen, bei der Überwindung von Schwierigkeiten im\n(1) Der Fortbildungsgang dauert mindestens 840 Un-\nZusammenhang mit dem Arbeitsplatz, bei der Orga-\nterrichtsstunden und gliedert sich in folgende Teile:\nnisation und Durchführung von Maßnahmen der Wei-\nterbildung im beruflichen und im· sprachlichen Be-       1. Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung,\nreich, bei kulturellen Veranstaltungen und Freizeit-\naktivitäten und Informieren über finanzielle Förde-      2. Spezielle Probleme der Sozialberatung.\nrungsmöglichkeiten,                                         (2) Der Teil „Allgemeine Grundlagen der Sozialbera-\n4. Gewinnen ehrenamtlicher Helfer und Zusammen-             tung\" dauert in der Regel mindestens 250 Stunden und\narbeit mit ihnen und mit hauptberuflichen Kräften bei    umfaßt die Lerngebiete:\nder sozialen Integration der ausländischen Arbeit-       1. Grundlagen aus den Sozialwissenschaften,\nnehmer und ihrer Familien,\n2. Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde.\n5. Vermitteln von Hilfen und Mitwirken bei der Bewälti-\ngung von besonderen sozialen Situationen, vor allem         (3) Der Teil „Spezielle Probleme der Sozialberatung\"\nsolchen, die durch Krankheit, Behinderung, Arbeits-      dauert in der Regel mindestens 590 Stunden und um-\nunfähigkeit und Straffälligkeit entstehen,              faßt die Lerngebiete:\n6. Informieren über und Vermitteln von Hilfen bei Fragen     1. Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländi-\nder Rückkehr, insbesondere über Berufs- und Ar-               scher Arbeitnehmer und ihrer Familien,\nbeitsmöglichkeiten, Lebensbedingungen und recht-\n2. Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeit-\nliche Voraussetzungen im Heimatland.\nnehmerfamilien,\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-    3. Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder,\nkannten Abschluß Geprüfter Sozialberater/Geprüfte\nSozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre       4. Grundkenntnisse der Methoden und Organisations-\nFamilien.                                                        formen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit.\n§5\nzweiter Teil                                          Teilnahmebescheinigung\nFortbildungsgang                            Über die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbil-\ndungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.\n§3\nZulassung zum Fortbildungsgang\nDritter Teil\n(1) Zum Fortbildungsgang ist zuzulassen, wer eine\nmindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in                                   Prüfung\nAufgabengebieten der Sozialberatung für ausländische\nArbeitnehmer und ihre Familien gemäß § 2 Abs. 2 nach-                                     §6\nweist. Außerdem muß der Bewerber nachweisen, daß er\ndie Sprache einer in der Sozialberatung zu betreuenden                       Zulassungsvoraussetzungen\nBevölkerungsgruppe in Wort und Schrift beherrscht, die           (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens\nRechtsordnung des Heimatlandes und den kulturellen           dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, verbunden mit\nHintergrund dieser Bevölkerungsgruppe kennt, sowie           einer Praxisanleitung von 50 Stunden in Aufgaben-\nüber deutsche Sprachkenntnisse insoweit verfügt, als         gebieten der Sozialberatung für ausländische Arbeit-\ndies für die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 2 genannten         nehmer und ihre Familien gemäß § 2 Abs. 2 und die\nAufgaben erforderlich ist.                                   regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Tätigkeit ist     § 1 Abs. 1 nachweist; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.\neine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf, der für          (2) Die Praxisanleitung nach Absatz 1 dient\ndie Tätigkeit als Sozialberater/Sozialberaterin für aus-\nländische Arbeitnehmer und ihre Familien förderlich ist,     1 . der Reflexion des beruflichen Alltagsgeschehens an\nanzurechnen. Dasselbe gilt, wenn der Fortbildungsgang             Hand von theoretischem Wissen,\ngemäß § 1 Abs. 1 in Teilzeitform durchgeführt wird, für\n2. der Entwicklung von methodischem Können in der\ndie einschlägige Berufspraxis, die während des Fortbil-\nberuflichen Praxis und\ndungsganges zurückgelegt wird. Die in Absatz 1 Satz 1\ngenannte Tätigkeit muß in diesen Fällen jedoch minde-        3. der Entwicklung von reflektiertem Verhalten, Selbst-\nstens ein Jahr betragen.                                          kontrolle und Selbstwahrnehmung.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                              1019\n(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 1       1. Gesellschaftsstrukturen         der     Bundesrepublik\nzur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vor-             Deutschland, einschließlich Systeme politischer Wil-\nlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft            lensbildung,\nmacht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen\nerworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-\n2. Sozialer Wandel: Entwicklung der Technologie, Indu-\nstrialisierung, Rolle der Arbeitgeber und der Gewerk-\nfertigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nschaften, Funktionswandel der Familie und anderer\ngesellschaftlicher Institutionen, Verstädterung, Wan-\n§7\nderungsbewegungen,\nInhalt und Durchführung der Prüfung\n3. System der sozialen Sicherung,\n(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teile:\n4. Grundkenntnisse        über Entwicklungspsychologie,\n1. Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung,                    Sozialpsychologie und pädagogische Psychologie.\n2. Spezielle Probleme der Sozialberatung.                     (3) Im Prüfungsfach „Grundlagen aus der Rechts- und\nVerwaltungskunde\" soll nachgewiesen werden, daß der\n(2) Die Prüfung ist in Form einer schriftlichen Ab-     Prüfungsteilnehmer die Rechtsordnung und den Ver-\nschlußarbeit gemäß Absatz 3 sowie schriftlich und          waltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland so\nmündlich nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 sowie der        weit kennt, daß er Ratsuchenden die sachlich zuständi-\n§§ 8 und 9 durchzuführen; § 1O bleibt unberührt. In der    gen Stellen benennen und mit Behörden und anderen In-\nPrüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er     stitutionen im Rahmen seiner Zuständigkeit zusammen-\nin der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu   arbeiten kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-\nerkennen, ihre Ursachen zu klären, Probleme im Zusam-      den:\nmenhang zu sehen und sachgerechte Lösungen vorzu-\nschlagen. Die Prüfung wird ausschließlich in deutscher     1. Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland,\nSprache abgenommen. Schwierigkeiten, die sich ledig-       2. Privatrecht und öffentliches Recht, insbesondere\nlich aus der Beherrschung der deutschen Sprache als            Ausländerrecht und Arbeits- und Sozialrecht,\nFremdsprache ergeben, dürfen sich nicht nachteilig auf\ndas Prüfungsergebnis auswirken.                            3. Organisation von Beratungsstellen,\n4. Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und an-\n(3) Die schriftliche Abschlußarbeit ist aus beiden Prü-\nderen Institutionen.\nfungsteilen anzufertigen. Bei der Bestimmung des The-\n. mas für die schriftliche Abschlußarbeit sollen die Vor-                                  §9\nschläge des Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsaus-\nSpezielle Probleme der Sozialberatung\nschuß nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Als\nBearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer drei           (1) Im Prüfungsteil „Spezielle Probleme der Sozial-\nMonate zur Verfügung. Die schriftliche Abschlußarbeit      beratung\" ist in folgenden Fächern zu prüfen:\nist vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen.\n1. Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländi-\n(4) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsteil        scher Arbeitnehmer und ihrer Familien,\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in\n2. Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeit-\nder Regel 180 Minuten Dauer.\nnehmerfamilien,\n(5) Die mündliche Prüfung ist in einem Prüfungsfach     3. Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder,\nje Prüfungsteil durchzuführen und dauert je Prüfungs-\nteilnehmer und Prüfungsfach in der Regel 20 Minuten.       4. Grundkenntnisse der Methoden und Organisations-\nDie mündliche Prüfung kann in mehr als zwei Prüfungs-          formen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit.\nfächern durchgeführt werden, wenn dies für das Beste-         (2) Im Prüfungsfach „Gesellschaftliche und rechtliche\nhen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der    Probleme ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Fami-\nPrüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Im        lien\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nFall des Satzes 2 darf die mündliche Prüfung je Prü-       ausländerspezifische Probleme erkennen kann, den Be-\nfungsteilnehmer insgesamt nicht länger als 60 Minuten      troffenen entsprechende Wege zur Lösung aufzeigen\ndauern.                                                    und sie bei deren Realisierung im Rahmen des§ 2 Abs. 2\n§8                             unterstützen kann. In diesem Rahmen können geprüft\nwerden:\nAllgemeine Grundlagen der Sozialberatung\n1. Ausländerpolitik,\n(1) Im Prüfungsteil „Allgemeine Grundlagen der\nSozialberatung\" ist in folgenden Fächern zu prüfen:        2. Arbeits- und Berufsprobleme,\n3. Wohnungsprobleme,\n1. Grundlagen aus den Sozialwissenschaften,\n4. Gesundheitswesen,\n2. Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde.\n5. Probleme des Strafvollzugs und der Resozialisie-\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen aus den Sozialwis-          rung.\nsenschaften\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\ndaß er kulturelle, psychologische, gesellschaftliche und      (3) Im Prüfungsfach „Kulturspezifische Situation aus-\nwirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt, welche ihn in     ländischer Arbeitnehmerfamilien\" soll der Prüfungsteil-\ndie Lage versetzen, die in § 2 Abs. 2 genannten Auf-       nehmer nachweisen, daß er kulturbedingte Probleme\ngaben verantwortlich wahrnehmen zu können. In diesem       der Migration so gut kennt, daß er sie in seiner prakti-\nRahmen können geprüft werden:                              schen Tätigkeit berücksichtigen kann und sie sowohl","1020                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nseinen Landsleuten als auch Deutschen gegenüber er-            Geltungsbereich dieser Verordnung mit Erfolg abgelegt\nklären kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:           hat, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungs-\nfaches entspricht. Eine Freistellung in allen Prüfungs-\n1. Wert und Normsysteme im gesellschaftlichen Zu-\nfächern ist nicht zulässig.\nsammenhang des Herkunftslandes,\n2. Akkulturationsprozesse bei Erwachsenen, Kindern                                       § 11\nund Jugendlichen und ihre praktischen Konsequen-\nzen,                                                                        Bestehen der Prüfung\n3. Sozialisationsleistungen von Familie, Schule, Grup-           (1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für\npen Gleichaltriger, Selbsthilfeeinrichtungen, Einflüs-    jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches\nse des sozialen Umfelds.                                  Mittel aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer\n(4) Im Prüfungsfach „Grundkenntnisse der pädagogi-         zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und\nschen Lernfelder\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-        mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach\nsen, daß er Gliederung, Arbeitsweise und Funktion der         zu einer Note zusammenzufassen. Die schriftliche Ab-\npädagogischen Lernfelder so kennt, daß er in der Lage         schlußarbeit ist gesondert zu bewerten.\nist, mit den Mitarbeitern und Trägern der Institutionen          (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nzusammenzuarbeiten und die Eltern beziehungsweise             nehmer in jedem der beiden Prüfungsteile sowie in der\ndie Jugendlichen so zu unterstützen, daß sie Entschei-        schriftlichen Abschlußarbeit mindestens ausreichende\ndungen treffen und in Gremien verantwortlich mitarbei-        Leistungen erbracht hat.\nten können. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n1 . Elementarerziehung,                                          (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-\nmäß der Anlage, Seite 1 , auszustellen. Auf Antrag des\n2. Schule und Schulsysteme,                                   Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\n3. außerschulische Jugendarbeit,                              Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-\nnen Prüfungsfächern und in der schriftlichen Abschluß-\n4. allgemeine, politische und berufliche Weiterbildung,\narbeit erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der\n5. Freizeitpädagogik.                                         Freistellung gemäß § 10 sind - anstelle der Noten - Ort,\n(5) Im Prüfungsfach „Grundkenntnisse der Methoden          Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\nund Organisationsformen der Sozialpädagogik und               anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\nSozialarbeit\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\ndaß er die Grundsätze, die Arbeitsweise und die gesell-                                  §12\nschaftliche Funktion der Sozialarbeit und Sozial-                            Wiederholung der Prüfung\npädagogik so kennt, daß er mit Fachkräften der Sozial-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\narbeit und der Sozialpädagogik sachgerecht zusam-\nmenarbeiten und seinem eigenen Tätigkeitsfeld ent-            mal wiederholt werden.\nsprechend handeln kann. In diesem Rahmen können ge-              (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nprüft werden:                                                 nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\n1. Methoden der Sozialpädagogik und Sozialarbeit:             fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-\nne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung\na) Soziale Einzelhilfen,                                  ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei\nb) soziale Gruppenarbeit,                                 Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nc) Gemeinwesenarbeit;                                     bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nanmeldet.\n2. Organisationsformen der Sozialpädagogik und So-\nzialarbeit:                                                                      Vierter Teil\na) Allgemeine Beratungsdienste,                                              Schi ußvorschriften\nb) spezielle Beratungsdienste.\n§13\n§10                                                     Berlin-Klausel\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nVon der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 2 des Berufs-\nder in den §§ 8 und 9 genannten Prüfungsfächer kann           bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nder Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\nStelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen                                §14\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-                           Inkrafttreten\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nausschuß eine Prüfung vor dem 1. September 1982 im               Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nIn Vertretung\nGranzow","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982                                                                                             1021\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Sozialberater/Geprüfte Sozialberaterin\nfür ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien\nHerr/Frau .............................................................................................................................................................................\ngeboren am ..................................................................... in ............................................................................................\nhat am ............................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Sozialberater/Geprüfte Sozialberaterin\nfür ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien\ngemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften\nSozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien vom 23. Juli 1982 (BGBI. 1 S.1017)\nbestanden.\nDatum ................................................................................\nUnterschrift ......................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1022                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                               1\nAnlage\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung                                                                                                                                              Note\n1. Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung\n1. Grundlagen aus den Sozialwissenschaften\n2. Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde\nII. Spezielle Probleme der Sozialberatung\n1. Gesellschaftliche und rechtliche Probleme\nausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien\n2. Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeitnehmerfamilien\n3. Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder\n4. Grundkenntnisse der Methoden und Organisationsformen\nder Sozialpädagogik und Sozialarbeit\nSchriftliche Abschlußarbeit\n(Im F1:tlle des §                  10: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde                                         gemäß §           10 im            Hinblick auf die\nam ................................................... in ............................................................ vor .........................................................\nabgelegte Prüfung von der Prüfung im Prüfungsfach ................................................................ freigestellt.\")"]}