{"id":"bgbl1-1982-27-6","kind":"bgbl1","year":1982,"number":27,"date":"1982-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/27#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_27.pdf#page=21","order":6,"title":"Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei","law_date":"1982-07-13T00:00:00Z","page":1013,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982                              1013\nAnordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts\nim Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei\nVom 13. Juli 1982\n1.                                                         III.\nIch übertrage                                             Ich übertrage\nden Oberpostdirektionen,                                   den Oberpostdirektionen - soweit sie sich für beson-\ndem Fernmeldetechnischen Zentralamt,                       dere Fälle die Entscheidung vorbehalten -,\ndem Posttechnischen Zentralamt,                            dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,\ndem Sozialamt der Deutschen Bundespost,                    dem Posttechnischen Zentralamt,\nder Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmelde-           dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,\nwesens,                                                    der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmelde-\ndem Zentralamt für Zulassungen im Fernmelde-               wesens,\nwesen,                                                    dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmelde-\nden Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,              wesen,\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-         den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,\nwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen              der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\nund                                                        waltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen,\nder Bundesdruckerei                                        den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens\n- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,            und\nder Bundesdruckerei\n1. nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes\n- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,\nüber die Zustimmun·g zur Annahme von Belohnungen\noder Geschenken zu entscheiden, die Beamten,           1. nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes\nauch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in          von einem Beamten die Übernahme und Fortführung\nbezug auf ihr Amt gewährt werden,                          einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu ver-\n2. nach§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung           langen,\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter\ndes Bundes in der Fassung der Bekanntmachung           2. nach § 65 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\nvom 7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert         einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen\ndurch die Dritte Verordnung zur Änderung der               und zu versagen sowie Genehmigungen zu wider-\nVerordnung über die Gewährung von Jubiläums-               rufen.\nzuwendungen an Beamte und Richter des Bundes\nvom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88), Beamten Jubi-                                  IV.\nläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.\nIch bestimme, daß\nII.                                 die Oberpostdirektionen, - soweit sie sich für beson-\ndere Fälle die Entscheidung vorbehalten -,\nBei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam-             das Fernmeldetechnische Zentralamt,\nten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-\nwährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1          das Posttechnische Zentralamt,\nNr. 1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig,            das Sozialamt der Deutschen Bundespost,\nderen Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört             die Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmelde-\nhat.                                                           wesens,","1014                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ndas Zentralamt für Zulassungen im Fernmelde-                                     V.\nwesen,                                                  Für besondere Fälle behalte ich mir Entscheidungen\ndie Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,         nach den Abschnitten I bis IV dieser Anordnung vor.\ndie Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\nwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen,\ndie Ämter des Post- und Fernmeldewesens                                          VI.\nund                                                      Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in\ndie Bundesdruckerei                                   Kraft. Gleichzeitig treten meine Anordnungen über die\n- je für ihren Geschäftsbereich -                     Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des\nBeamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost\nnach § 60 des Bundesbeamtengesetzes                      und der Bundesdruckerei vom 23. März 1972 (BGBI. 1\neinem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen        S. 599), vom 16. Februar 1976 (BGBI. 1S. 349) und vom\ndie Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.     3. September 1979 (BGBI. 1 S. 1568) außer Kraft.\nBonn, den 13. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHans Matthöfer"]}