{"id":"bgbl1-1982-27-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":27,"date":"1982-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/27#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_27.pdf#page=20","order":5,"title":"Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Bundesbahn","law_date":"1982-06-28T00:00:00Z","page":1012,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1012               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAllgemeine Anordnung\nüber die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Bereich der Deutschen Bundesbahn\nVom 28. Juni 1982\n,.\nAuf Grund des § 17 4 Abs. 3 des Bundesbeamten-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. Januar 1977 (BGBI. 1S. 1,795,842), ordnen wir an:\n1 . Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Bundes-\nbahn sind je innerhalb ihres Geschäftsbereichs die\nBundesbahndirektionen, die Zentrale Transportlei-\ntung, die Bundesbahn-Zentralämter und das Bun-\ndesbahn-Sozialamt berufen. Dies gilt nicht für die\nFälle, in denen dem Vorstand oder der Hauptverwal-\ntung der Deutschen Bundesbahn die erste Entschei-\ndung zusteht.\n2. Für die nach Nummer 1 dieses Abschnittes zur ge-\nrichtlichen Vertretung nicht befugten zentralen Stel-\nlen und Geschäftsbereiche Bahnbus obliegt die ge-\nrichtliche Vertretung der Deutschen Bundesbahn der\nBundesbahndirektion, in deren Bezirk die zentralen\nStellen oder Geschäftsbereiche Bahnbus ihren Sitz\nhaben.\nWir behalten uns im Einzelfall die gerichtliche Vertre-\ntung der Deutschen Bundesbahn in den Fällen der Num-\nmer 1 Satz 1 und der Nummer 2 dieser Allgemeinen\nAnordnung vor.\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli-\nchung in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt Abschnitt VI\nder Allgemeinen Anordnung auf dem Gebiet des Beam-\ntenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn vom\n26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 404) außer Kraft.\nFrankfurt (Main), den 28. Juni 1982\nDeutsche Bundesbahn\nDer Vorstand\nFries er"]}