{"id":"bgbl1-1982-27-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":27,"date":"1982-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/27#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_27.pdf#page=17","order":4,"title":"Erste Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes (Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung - 1. WoZErhV)","law_date":"1982-07-26T00:00:00Z","page":1009,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982                   1009\nErste Verordnung\nüber die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln\ndes Bundes\n(Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung - 1. WoZErhV)\nVom 26. Juli 1982\nAuf Grund des § 87 a Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1085), der durch Artikel 27\nUnterartikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523) eingefügt und\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 969) geändert worden ist,\nund auf Grund des § 38 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802), der durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 969) eingefügt worden ist, ver-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 1\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung ist auf Baudarlehen und auf Annuitätsdarlehen (§ 42 Abs. 1 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes) aus Wohnungsfürsorgemitteln anzuwenden, die\n1. vor dem 1 . Januar 1970 bewilligt und\n2. für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus\nöffentlichen Haushalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung ge-\nstellt\nworden sind.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Wohnheime (§ 15 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes).\n§2\nZinserhöhung\n(1) Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der\n§§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.\n(2) Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970\nbewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von\n6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.\n(3) Die höhere Verzinsung beginnt bei\n1. a) Familienheimen im Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,\nb) Eigentumswohnungen, bei denen die Voraussetzungen des § 7 des zweiten\nWohnungsbaugesetzes vorliegen,\nam 1 . Oktober 1982 und\n2. allen übrigen Wohnungen einschließlich.der zweiten Wohnungen in Familienheimen\nam 1 . April 1 983.\nStimmt der Beginn eines neuen Zahlungsabschnittes(§ 18 b Abs. 4 des Wohnungsbin-\ndungsgesetzes) mit diesen Zeitpunkten nicht überein, beginnt die höhere Verzinsung\nmit dem darauffolgenden Zahlungsabschnitt.\n(4) Fallen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder entsprechender Bewilli-\ngungsbescheide für die von der Zinserhöhung betroffenen Wohnungen Aufwendungs-\ndarlehen, Aufwendungszuschüsse, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen aus öffent-\nlichen Haushalten ganz oder teilweise weg und ist deswegen eine Mieterhöhung zuläs-\nsig, so verschiebt sich der nach Absatz 3 maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der\nZinserhöhung bei einem Wegfall\n1. innerhalb von sechs Monaten vor dem maßgebenden Zeitpunkt auf den Beginn des\nnächsten Zahlungsabschnittes,\n2. innerhalb von sechs Monaten ab dem maßgebenden Zeitpunkt auf den Beginn des\nübernächsten Zahlungsabschnittes.","1010                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§3\nBegrenzung der Zinserhöhung insbesondere bei Mietwohnungen\n(1) Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2\nAbs. 3 Nr. 2, ist sie wie folgt begrenzt:\n1. Die monatliche Durchschnittsmiete je Quadratmeter Wohnfläche darf nach Abzug\ndes Betriebskostenanteils folgende Beträge nicht übersteigen (Kappungsgrenzen):\nfür Wohnungen, die bezugsfertig geworden sind\nbis zum 31. 12. 1959               ab 1.1.1960                  ab 1.1.1965\nbis zum 31.12.1964\nin Gemeinden\nmit einer       mit Sammel-      sonstige      mit Sammel-      sonstige    mit Sammel-      sonstige\nEinwohnerzahl      heizung und                    heizung und                   heizung und\nBad oder                       Bad oder                      Bad oder\nDusche                         Dusche                        Dusche\nDeutsche Marle\nunter 100 000              4,90            4,30           5,20           4,60           5,60          5,00\nvon 100 000\nbis unter 500 000          5,20            4,60           5,50           4,90           5,90          5,30\nvon 500 000\nund mehr                   5,50            4,90           5,80           5,20           6,20          5,60\nDie Kappungsgrenzen erhöhen sich um 0,75 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn-\nfläche bei Einfamilienhäusern und bei Wohnungen für Alleinstehende. Sie verringern\nsich um die entsprechenden Kostenansätze für\na) kleine Instandhaltungen nach § 28 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung\nund\nb) Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung,\nwenn der Mieter diese Kosten trägt. Gelten für Wohnungen in Gebäuden oder Wirt-\nschaftseinheiten unterschiedliche Kappungsgrenzen, so sind die Kappungsgrenzen\nunter Zugrundelegung der Wohnflächen zu mitteln. Bauliche Änderungen, für die ein\nZuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 der Neubaumietenverordnung 1970 erhoben wird,\nsind bei Anwendung der Kappungsgrenzen nicht zu berücksichtigen.\n2. Der Anstieg der monatlichen Durchschnittsmiete darf 0,70 Deutsche Mark je\nQuadratmeter Wohnfläche zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden\nMietausfallwagnisses nicht übersteigen (Kappungsbetrag).\n3. Die monatliche Durchschnittsmiete darf die in der Gemeinde oder in vergleichbaren\nGemeinden üblichen Entgelte im Sinne des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur\nRegelung der Miethöhe nicht übersteigen.\n(2) Die Begrenzung der Zinserhöhung nach Absatz 1 Nr. 3 setzt voraus, daß der\nDarlehnsschuldner sie nach Maßgabe des § 6 geltend macht.\n§4\nBegrenzung der Zinserhöhung bei Familienheimen und Eigentumswohnungen\nBetrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des§ 2 Abs. 3\nNr. 1 , ist sie so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je\nWohnung nicht übersteigt.\n§5\nSonderregelung für gemischt geförderten Wohnraum\n(1) Bei Wohnraum, der mit Darlehen im Sinne des§ 1 aus Wohnungsfürsorgemitteln\nund außerdem aus öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (gemischt geförderter\nWohnraum), sind der Höherverzinsung der Wohnungsfürsorgedarlehen die für die\nöffentlichen Darlehen durch die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen bestimmten\nZinssätze, Kappungsgrenzen und Kappungsbeträge zugrunde zu legen, soweit darüber\nRegelungen insgesamt oder in Teilbereichen durch Rechtsvorschrift des Landes nach\ndem 31. Dezember 1981 und vor dem Wirksamwerden dieser Verordnung ergangen\nsind. Dies gilt auch für Wohnraum, der nur mit Darlehen im Sinne des§ 1 gefördert wor-\nden ist, wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit anderen Wohnraum enthält, für","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982                   1011\nden die Rechtsvorschrift des Landes ergangen ist. Wären die Darlehen im Sinne des § 1\nund die Darlehen aus öffentlichen Mitteln in verschiedene für die Kappungsgrenzen und\nKappungsbeträge maßgebende Zeitabschnitte einzuordnen, so ist der für die Darlehen\naus öffentlichen Mitteln maßgebende Zeitabschnitt auch der Höherverzinsung des\nDarlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln zugrunde zu legen; dabei darf der höchst-\nzulässige Zinssatz nach § 2 nicht überschritten werden.\n(2) Sind bei gemischt gefördertem Wohnraum die Zinsen für das öffentliche Darlehen\nnach dem 31. Dezember 1981 und vor dem Wirksamwerden dieser Verordnung erhöht\nworden, so dürfen durch die Höherverzinsung des Darlehens aus Wohnungsfürsorge-\nmitteln die maßgebliche Kappungsgrenze und der maßgebliche Kappungsbetrag unter\nBerücksichtigung der Verzinsung des öffentlichen Darlehens nicht überschritten wer-\nden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn anstelle oder neben\nder Höherverzinsung des Darlehens aus öffentlichen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen\nnach § 18 d des Wohnungsbindungsgesetzes herabgesetzt worden sind.\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Zinssatz für das Darlehen aus\nWohnungsfürsorgemitteln nach den §§ 18 c und 18 d Abs. 3 des Wohnungsbindungs-\ngesetzes von der darlehnsverwaltenden Stelle festgesetzt.\n§6\nAusschlußfrist\nEinwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung\nkönnen vom Darlehnsschuldner nur innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Mit-\nteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden. Die darlehnsverwaltende\nStelle hat den Darlehnsschuldner in der Mitteilung über die Höherverzinsung auf die\nAusschlußfrist hinzuweisen.\n§7\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit\n§ 125 des zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.\n§8\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 26. Juli 1982\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack\nDer Bundesminister der Finanzen\nManfred Lahnstein"]}