{"id":"bgbl1-1982-27-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":27,"date":"1982-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Geflügelfleischhygienegesetzes","law_date":"1982-07-15T00:00:00Z","page":993,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["993\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                            Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1982                                                                                                     Nr. 27\nTag                                                               Inhalt                                                                                           Seite\n15. 7. 82   Neufassung des Geflügelfleischhygienegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           993\n7832-5\n20. 7. 82   Erste Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1006\n7141-6-11\n21. 7. 82   Sechste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1007\n2125-11\n26. 7. 82   Erste Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des\nBundes (Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung - 1. WoZErhV) .......... -'. . . . . .                                                              1009\nneu: 2330-2-1-1\n28. 6. 82  Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der\nDeutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1012\nneu: 2030-13-1 3; 2030-1 4-38\n13. 7. 82   Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im\nBereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1013\nneu: 2030-14-49; 2030-14-34\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1015\nBekanntmachung\nder Neufassung des Geflügelfleischhygienegesetzes\nVom 15. Juli 1982\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung                              2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\ndes Fleischbeschaugesetzes und des Geflügel-                                             kel 215 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1\nfleischhygienegesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1                                         S. 469),\nS. 545) wird nachstehend der Wortlaut des Geflügel-                                 3. den am 6. September 1976 in Kraft getretenen§ 21\nfleischhygienegesetzes in der seit dem 15. Mai 1980                                       Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. September\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                                          1975 (BGBI. 1 S. 2313),\nberücksichtigt:                                                                    4. das Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygie-\nnegesetzes vom 25. Februar 1976 (BGBI. 1S. 385),\n1. das Geflügelfleischhygienegesetz vom 12. Juli 1973                                     das nach seinem Artikel 4 teilweise am 29. Februar\n(BGBI. 1S. 776), das nach seinem § 45 teilweise am                                    1976, teilweise am 1. Januar 1977 in Kraft getreten\n19. Juli 1973, teilweise am 1. September 1973, teil-                                  ist,\nweise am 1. April 197 4, im übrigen am 1. März 1976                             5. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nin Kraft getreten ist,                                                                Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545).\nBonn, den 1 5. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAnke Fuchs","994                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\nGeflügelfleischhygienegesetz\n-GFIHG-\nErster Abschnitt                             Verpacken, Lagern, Kühlen, Gefrieren oder Beför-\ndern hinaus sonst nicht behandelt worden ist.\nAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen\n5. Zubereitetes Geflügelfleisch\n§ 1                                 (Geflügelfleischerzeugnis):\nEin Erzeugnis, dessen Fleischanteil ausschließlich\nAnwendungsbereich\naus frischem Geflügelfleisch hergestellt, im inner-\n(1) Das Gesetz findet Anwendung auf die Untersu-              staatlichen Handelsverkehr über Nummer 4 hinaus\nchung von Schlachtgeflügel und den Handelsverkehr                behandelt, im innergemeinschaftlichen Handelsver-\nmit von diesen Tieren stammendem frischen und zube-              kehr oder im Handelsverkehr mit Drittländern einem\nreiteten Geflügelfleisch.                                        vorgeschriebenen Behandlungsverfahren unter-\nworfen worden ist.\n(2) Mit dem Gesetz und den zur Durchführung des Ge-\nsetzes ergehenden Rechtsvorschriften wird den in der          6. Tierkörper:\nRichtlinie Nr. 71 /118/EWG des Rates vom 15. Februar             Ganze Körper der in Nummer 1 genannten Tiere\n1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Han-              nach dem Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; die\ndelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABI. EG                Herausnahme der Nieren sowie das Abtrennen der\nNr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie           Beine in Höhe des Fußwurzelgelenkes (Tarsal-\nNr. 78/50/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur                gelenk) und des Kopfes sind freigestellt.\nErgänzung der Richtlinie 71 /118/EWG zur Regelung\ngesundheitlicher Fragen beim Hahdelsverkehr mit fri-          7. Nebenprodukte der Schlachtung:\nschem Geflügelfleisch in bezug auf das Kühlverfahren             Frisches Geflügelfleisch, soweit es nicht zum Tier-\n(ABI. EG 1978 Nr. L 15 S. 28) sowie der Richtlinie Nr.           körper gehört, auch wenn eine natürliche Verbin-\n77 /99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Re-               dung zu diesem besteht; Beine und Köpfe gelten als\ngelung gesundheitlicher Fragen beim innergemein-                 Nebenprodukte der Schlachtung, sofern sie vom\nschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen              Tierkörper abgetrennt sind.\n(ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 85) vorgeschriebenen Anfor-         8. Eingeweide:\nderungen an den Handelsverkehr mit frischem und zu-              Die in der Leibeshöhle liegenden Nebenprodukte\nbereitetem Geflügelfleisch entsprochen.                          der Schlachtung, einschließlich der Luft- und Spei-\nseröhre, und gegebenenfalls der Kropf.\n9. Herkunftsbetrieb:\n§2                                  Der Betrieb, in dem das Schlachtgeflügel vor dem\nBegriffsbestimmungen                          Abtransport in den Schlachtbetrieb gehalten wird.\n10. Amtlicher Tierarzt:\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:\nEin Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die\n1. Schlachtgeflügel:                                           Überwachung der Hygiene, die Durchführung der\nZur alsbaldigen Schlachtung bestimmte Hühner,              amtlichen Untersuchungen oder der Eingangsun-\nPuten, Perlhühner, Enten und Gänse, die als Haus-          tersuchung übertragen ist.\ntiere gehalten werden.\n11. Geflügelfleischkontrolleur:\n2. Schlachtung:                                                Eine Hilfskraft, die für die Überwachung der Hygiene\nTötung eines in Nummer 1 genannten Tieres durch            und für die amtlichen Untersuchungen besonders\nBlutentzug.                                                ausgebildet und von der zuständigen Behörde zur\n3. Geflügelfleisch:                                            Unterstützung des amtlichen Tierarztes beauftragt\nist.\nAlle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile,\nfrisch oder zubereitet, des in Nummer 1 genannten      12. Richtlinien:\nSchlachtgeflügels.                                         Die in § 1 Abs. 2 genannten Richtlinien.\n4. Frisches Geflügelfleisch:                               13. Kommission:\nGeflügelfleisch, das über das Gewinnen, Kenn-              Die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nzeichnen, Wiegen, Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen,           ten.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982                            995\n14. Mitgliedstaat:                                                                zweiter Abschnitt\nEin Staat, der der Europäischen Wirtschaftsge-                    Innerstaatlicher Handelsverkehr\nmeinschaft angehört.\n15. Drittland:                                                                            §3\nEin ausländischer Staat, der der Europäischen Wirt-          Hygienische Anforderungen an Geflügelfleisch\nschaftsgemeinschaft nicht angehört.\n16. Versandland:                                                 (1) Frisches Geflügelfleisch darf zum Genuß für Men-\nschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es\nEin Land, aus dem Geflügelfleisch in den Geltungs-\nbereich des Gesetzes verbracht wird.                     1. in zugelassenen und überwachten Schlachtbetrie-\nben gewonnen, nach Maßgabe der folgenden Vor-\n17. Bestimmungsland:                                              schriften als tauglich oder tauglich nach Brauchbar-\nEin Land, in das Geflügelfleisch aus dem Geltungs-          machung beurteilt und entsprechend gekennzeich-\nbereich des Gesetzes verbracht wird.                        net,\n18. lnnergemeinschaftlicher Handelsverkehr:                   2. im Falle einer Zerlegung vor der Abgabe an ein Ein-\nDer Handelsverkehr zwischen der Bundesrepublik              zelhandelsgeschäft in zugelassenen und überwach-\nDeutschland und den anderen Mitgliedstaaten der             ten Zerlegungsbetrieben zerlegt,\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft.                   3. in zugelassenen und überwachten Schlacht- oder\n19. Einfuhr:                                                      Zerlegungsbetrieben oder in außerhalb von diesen\ngelegenen zugelassenen und überwachten Gefrier-\nDas Verbringen von Geflügelfleisch aus Drittländern         oder Kühleinrichtungen bis zur Abgabe an ein Einzel-\nin den Geltungsbereich des Gesetzes. Der Einfuhr\nhandelsgeschäft gelagert,\nsteht gleich das Verbringen aus der Deutschen\nDemokratischen Republik oder Berlin (Ost) in den        4. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygienischen\nGeltungsbereich des Gesetzes.                               Mindestanforderungen verpackt, befördert und sonst\nbehandelt\n20. Ausfuhr:\nworden ist.\nDas Verbringen von Geflügelfleisch aus dem Gel-\ntungsbereich des Gesetzes in Drittländer. Der Aus-         (2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf zum Genuß für\nfuhr steht gleich das Verbringen aus dem Geltungs-      Menschen nur in den innerstaatlichen Verkehr gebracht\nbereich des Gesetzes in die Deutsche Demokrati-         werden, wenn es aus frischem Geflügelfleisch herge-\nsche Republik oder nach Berlin (Ost).                   stellt worden ist, das den Anforderungen des Absat-\nzes 1 Nr. 1 entspricht.\n21. Eingangsuntersuchung:\nDie amtliche Untersuchung des in den Geltungsbe-           (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nreich des Gesetzes verbrachten Geflügelfleisches.      Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n22. Eingangsstelle:\nVorschriften zu erlassen über die hygienischen Min-\nDie Dienststelle, in der die Eingangsuntersuchung       destanforderungen an Schlacht- und Zerlegungsbetrie-\nvorgenommen wird.                                       be und außerhalb von diesen gelegene Gefrier- und\n23. Tauglich:                                                 Kühleinrichtungen sowie an die Gewinnung, Zerlegung,\nTauglich zum Genuß für Menschen.                        Lagerung, Verpackung, Beförderung oder Behandlung\nvon frischem Geflügelfleisch, um der Gefahr einer ge-\n24. Untauglich:                                               sundheitlich nachteiligen oder ekelerregenden Beein-\nUntauglich zum Genuß für Menschen.                     flussung des frischen Geflügelfleisches, insbesondere\n25. Beseitigung:                                              durch Mikroorganismen, Gerüche, Witterungsbedingun-\ngen, Temperatureinwirkungen oder Verunreinigungen\nBeseitigen von geschlachtetem Geflügel, Geflügel-\nteilen oder Geflügelfleisch nach den Vorschriften      vorzubeugen.\ndes Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. Sep-\n§4\ntember 1975 (BGBI. 1 S. 2313) in der jeweils gel-\ntenden Fassung.                                                   Zulassung von Schlachtbetrieben,\nZerlegungsbetrieben\n(2) Dem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des § 15                 und außerhalb dieser gelegenen Gefrier-\nAbs. 3 Buchstabe a bis d nicht                                                 und Kühleinrichtungen\n1. Extrakte, Brühen, Soßen und ähnliche Erzeugnisse,             (1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe und außerhalb\ndie die Struktur von Geflügelfleisch vollständig verlo-   dieser gelegene Gefrier- und Kühleinrichtungen, in de-\nren haben, ausgenommen das aus dem Fettgewebe             nen frisches Geflügelfleisch gewonnen, zerlegt, gela-\nausgelassene Fett,                                        gert, verpackt oder behandelt wird, werden auf Antrag\ndes Inhabers von der zuständigen Behörde zugelassen.\n2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett herge-\nstellte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Geflügel-         (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn\nfleisch enthalten,\n1. der Antragsteller zuverlässig ist,\n3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,\n2. in den Betrieben nach Absatz 1 die auf Grund des § 3\n4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Pep-               Abs. 3 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden\ntone, Zellproteine und Gelatine.                              sind und","996                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n3. gewährleistet ist, daß die Vorschriften des Gesetzes                                §7\nund die auf Grund des Gesetzes erlassenen Vor-                               Untersuchungen\nschriften beachtet werden, die vom Inhaber nach der\nInbetriebnahme einzuhalten sind.                            (1) Vor Erteilung der Schlachterlaubnis nach § 9 und\nvor der Beurteilung nach § 11 unterliegen Schlacht-\n(3) Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem        geflügel sowie Tierkörper und Nebenprodukte der\nBundesminister die Zulassung sowie die Aufhebung der        Schlachtung amtlichen Untersuchungen. Einer amtli-\nZulassung von Schlachtbetrieben und Zerlegungs-             chen Untersuchung unterliegt ferner Geflügelfleisch in\nbetrieben mit. Der Bundesminister gibt die zugelas-\nGeflügelfleischzerlegungsbetrieben.\nsenen Betriebe im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Die Untersuchung des Schlachtgeflügels hat in\n§5                              dem Herkunftsbetrieb stattzufinden. Im Schlachtbetrieb\nist dieses Schlachtgeflügel auf die Nämlichkeit sowie\nÜberwachung                           auf Transportschäden, in Verdachtsfällen auch weiter-\n(1) Die Einhaltung der in § 4 Abs. 2 genannten Vor-       gehend zu untersuchen. Die Untersuchungen nach den\naussetzungen durch die zugelassenen Betriebe ist von        Sätzen 1 und 2 sind innerhalb von 24 Stunden durchzu-\ndem amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die Überwa-           führen. Sofern die Untersuchungen nicht von demsel-\nchung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der Vor-       ben amtlichen Tierarzt durchgeführt werden, müssen\nschriften über die Beförderung von frischem Geflügel-       die Tiere einer Sendung von einer Gesundheitsbeschei-\nfleisch nach § 3 Abs. 3.                                      nigung begleitet sein.\n(2) Die amtlichen Tierärzte und die Geflügelfleisch-         (3) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im\nkontrolleure sowie die Sachverständigen der Mitglied-       Einzelfall anordnen oder zulassen, daß die Untersu-\nstaaten und der Kommission in Begleitung des amtli-         chung des Schlachtgeflügels lediglich im Schlachtbe-\nchen Tierarztes sind befugt zum Zwecke der Überwa-          trieb stattfinden darf, soweit gesundheitliche Bedenken\nchung während der üblichen Betriebs- oder Geschäfts-         nicht entgegenstehen. In diesem Falle ist die Untersu-\nzeiten                                                       chung innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen\ndes Schlachtgeflügels im Schlachtbetrieb durchzufüh-\n1. Räume, in denen Schlachtgeflügel gehalten oder auf-       ren.\nbewahrt wird, oder in denen Geflügelfleisch gewon-\nnen, zerlegt, gelagert, verpackt oder sonst behandelt       (4) Die Untersuchung der Tierkörper und Nebenpro-\nwird, sonstige Geschäftsräume sowie Transportmit-        dukte der Schlachtung ist sofort nach dem Schlachten\ntel zu betreten und dort Besichtigungen vorzuneh-        vorzunehmen. Sie darf unterbleiben, wenn durch amtli-\nmen,                                                     che Kontrolle gewährleistet ist, daß das Geflügelfleisch\nbis zur Beseitigung so aufbewahrt wird, daß es nicht\n2. geschäftliche Unterlagen einzusehen, soweit dies\nzum Genuß für Menschen verwendet werden kann.\nzum Zwecke der Überwachung erforderlich ist, und\n3. Proben zu entnehmen.                                         (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nDie in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhü-          zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum\ntung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit      Schutz des Verbrauchers vor Täuschung Vorschriften\nund Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten         über\nvorgenommen werden; das Grundrecht der Unverletz-\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)          1. die Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 ge-\nwird insoweit eingeschränkt.                                     nannten Untersuchungen und\n2. Inhalt, Form und Ausstellung der nach Absatz 2 vor-\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\ngeschriebenen Gesundheitsbescheinigung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nNäheres über das Verfahren der Überwachung zu re-            zu erlassen.\ngeln, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vor-\nschriften sicherzustellen.\n§8\n§6                                            Anmeldung zur Untersuchung\nAufhebung der Zulassung                         Das Schlachten von Schlachtgeflügel ist durch den\nSchlachtbetrieb bei der zuständigen Behörde rechtzei-\nDie zuständige Behörde hat die Zulassung von Betrie-      tig anzumelden. Bei der Anmeldung sind Art und Zahl der\nben aufzuheben, wenn eine nach § 4 Abs. 2 für die Er-        Tiere, Name oder Firma und Anschrift des Inhabers des\nteilung der Zulassung erforderliche Voraussetzung            Herkunftsbetriebes sowie der Zeitpunkt anzugeben, zu\nnicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist und die-       dem die Tiere zur Untersuchung bereitstehen.\nsem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen\nBehörde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen\nwird. Dabei ist insbesondere ein nach Artikel 5 der                                     §9\nRichtlinie erstattetes Gutachten oder ein nach Arti-                             Schlachterlaubnis\nkel 5 a der Richtlinie erstatteter Bericht zu berücksich-\ntigen. Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminister          (1) Ergeben die Untersuchungen des Schlachtgeflü-\nunverzüglich die Aufhebung einer Zulassung mit. Der          gels, daß ein Grund zur Beanstandung nicht vorliegt, so\nBundesminister gibt die Aufhebung im Bundesanzeiger          hat der amtliche Tierarzt im Schlachtbetrieb die\nbekannt.                                                     Schlachtung zu erlauben.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982                              997\n(2) Ergeben die Untersuchungen des Schlachtgeflü-         zur Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit des\ngels Anhaltspunkte dafür, daß das von diesen Tieren           Verbrauchers sowie zum Schutz des Verbrauchers vor\nstammende frische Geflügelfleisch nicht als tauglich be-      Täuschung Vorschriften zu erlassen, in welchen Fällen\nurteilt werden wird, so hat der amtliche Tierarzt die        frisches Geflügelfleisch als tauglich, untauglich oder\nSchlachtung zu verbieten oder die Erlaubnis zur              tauglich nach Brauchbarmachung zu beurteilen ist. Zur\nSchlachtung unter Anordnung bestimmter Sicherungs-           Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit des Ver-\nmaßnahmen zu erteilen.                                        brauchers wird der Bundesminister ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(3) Schlachtgeflügel darf nicht vor Erteilung der         Vorschriften zu erlassen über die Behandlungsverfah-\nSchlachterlaubnis und nur unter Einhaltung angeordne-         ren, nach denen das in Absatz 3 genannte frische Ge-\nter Sicherungsmaßnahmen geschlachtet werden.                  flügelfleisch brauchbar gemacht werden darf.\n(4) Die Schlachterlaubnis erlischt, wenn das\nSchlachtgeflügel nicht innerhalb von 24 Stunden nach                                      §12\nErteilung der Erlaubnis geschlachtet worden ist.\nKennzeichnung\n(5)  Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   (1) Das frische Geflügelfleisch ist entsprechend dem\nVorschriften über Schlachtverbote und Sicherungs-              Ergebnis der amtlichen Untersuchung zu kennzeichnen.\nmaßnahmen nach Absatz 2 zu erlassen, soweit dies               Die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn durch amt-\nzum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich            liche Kontrolle gewährleistet ist, daß es nicht zum Ge-\nist.                                                           nuß für Menschen verwendet wird.\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n§ 10\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nSchlachtung                           Durchführung und Art der Kennzeichnung zu regeln.\n(1) Vor Abschluß der Untersuchung darf das ge-\nschlachtete Geflügel nur so weit ausgeschlachtet, zer-                                   §13\nlegt oder behandelt werden, wie es für die Untersuchung                      Besondere Verkehrsverbote\nerforderlich ist.\n(1) Geflügelfleisch, das mit Antibiotika oder Zartma-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch              chern behandelt oder mit nicht zulassungsbedürftigen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               Farbstoffen gefärbt worden ist, darf nicht in den Verkehr\nVorschriften über die Art und Weise des Schlachtens           gebracht werden. Die Vorschriften des Lebensmittel-\nvon Geflügel zu erlassen, soweit dies zum Schutz des          und Bedarfsgegenständegesetzes, die den Zusatz von\nVerbrauchers vor Gesundheitsschäden und vor Täu-              Stoffen zu Lebensmitteln verbieten, bleiben unberührt.\nschung sowie zur Vorbereitung und Durchführung der\nUntersuchung erforderlich ist.                                   (2) Geflügelfleisch, das mit aromatisierenden natür-\nlichen Stoffen behandelt worden ist, darf nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn die Behandlung als solche\n§ 11\ndeutlich erkennbar ist oder ausreichend kenntlich ge-\nBeurteilung                          macht worden ist.\n(1) Ergibt die Untersuchung, daß ein Grund zur Bean-          (3) Geflügelfleisch, das technisch vermeidbare Flüs-\nstandung nicht vorliegt, so ist das frische Geflügel-        sigkeit enthält, darf nicht in den Verkehr gebracht wer-\nfleisch als tauglich zu beurteilen; ergibt die Untersu-       den. Abweichend von Satz 1 darf Geflügelfleisch, das\nchung, daß ein Grund zur Beanstandung vorliegt, so ist        technisch vermeidbare Flüssigkeit enthält, in den Ver-\nes als untauglich zu beurteilen. Wird die Untersuchung        kehr gebracht werden, wenn dies ausreichend kenntlich\nauf Wunsch des Verfügungsberechtigten abgebrochen,           gemacht worden ist. Die Verordnung Nr. 2967 /76/EWG\nso ist es wie untaugliches frisches Geflügelfleisch zu       des Rates vom 23. November 1976 zur Festlegung ge-\nbehandeln.                                                   meinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrore-\nnen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen\n(2) Wird frisches Geflügelfleisch als untauglich beur-    (ABI. EG Nr. L 339 S. 1) bleibt unberührt.\nteilt oder ist es wie untaugliches zu behandeln, so hat es\nder amtliche Tierarzt vorläufig zu beschlagnahmen. Die\nEntscheidung ist dem Verfügungsberechtigten mitzutei-\nDritter Abschnitt\nlen. Sie ist zu begründen. Auf Antrag ist sie schriftlich\nmitzuteilen.                                                        lnnergemeinschaftlicher Handelsverkehr\n(3) Ergibt die amtliche Untersuchung, daß ein Grund\nzur Beanstandung vorliegt, so kann frisches Geflügel-                                    §14\nfleisch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entge-                     Einspruch eines Mitgliedstaates\ngenstehen, auf Antrag des Verfügungsberechtigten ab-\nweichend von Absatz 1 zweiter Halbsatz als tauglich              (1) Das Verfahren nach§ 6 ist auch dann einzuleiten,\nnach Brauchbarmachung beurteilt werden. In diesem            wenn nach der Mitteilung eines Mitgliedstaates dieser\nFalle ist es bis zum Abschluß der Brauchbarmachung zu        zur Überzeugung gelangt ist, daß die Vorschriften für die\nbeschlagnahmen.                                              Zulassung eines Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbei-\ntungsbetriebes nicht oder nicht mehr eingehalten wer-\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch             den. Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              Bundesminister die festgestellten Tatsachen, die ge-","998                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\ntroffenen Maßnahmen und die Entscheidung einschließ-         worden sind, das Verbringen aus einem Betrieb in ihr\nlich der Entscheidungsgründe mit.                             Hoheitsgebiet zu untersagen. Die zuständige oberste\nLandesbehörde teilt dem Bundesminister das Verbot\n(2) Die zuständige Behörde hat den Sachverständi-\nmit. Der Bundesminister gibt das Verbot im Bundesan-\ngen der Mitgliedstaaten und der Kommission die Erstat-       zeiger bekannt.\ntung von Gutachten oder Berichten über die Einhaltung\nder für die Zulassung von Schlacht-, Zerlegungs- oder            (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nVerarbeitungsbetrieben erforderlichen Voraussetzun-          Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates\ngen zu ermöglichen. Für die Sachverständigen, die von        die hygienischen Mindestanforderungen an\neinem amtlichen Tierarzt begleitet werden, gilt § 5\na) Verarbeitungsbetriebe,\nAbs. 2 entsprechend.\nb) die Herstellung und die Verfahren zur Haltbarma-\n§ 15                                   chung von zubereitetem Geflügelfleisch\nVersand in einen Mitgliedstaat                festzusetzen, um der Gefahr einer gesundheitlich nach-\nteiligen Beschaffenheit vorzubeugen und die für den\n(1) Frisches Geflügelfleisch darf in einen anderen Mit-   grenzüberschreitenden Verkehr erforderliche Haltbar-\ngliedstaat nur versandt werden, wenn es nach den Vor-       keit zu gewährleisten.\nschriften der§§ 3 bis 13 gewonnen, auf Grund des Un-\ntersuchungsergebnisses als tauglich beurteilt und ge-\nkennzeichnet sowie unter Einhaltung der vorgeschrie-\nbenen Mindestanforderungen gelagert, verpackt, beför-                                     §16\ndert oder behandelt worden ist.                                           Genußtauglichkeitsbescheinigung\n(2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf in einen anderen        (1) Geflügelfleisch darf in das Hoheitsgebiet eines an-\nMitgliedstaat nur versandt werden, wenn es aus fri-          deren Mitgliedstaates nur versandt werden, wenn die\nschem Geflügelfleisch, das den Anforderungen des Ab-          Sendung von einer von einem amtlichen Tierarzt ausge-\nsatzes 1 entspricht, in einem zugelassenen Verarbei-          stellten Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet ist.\ntungsbetrieb hergestellt worden ist. Für die Zulassung,      Dies gilt nicht für Geflügelfleisch, das nicht zum Genuß\nÜberwachung und Aufhebung der Zulassung des Verar-\nfür Menschen bestimmt ist.\nbeitungsbetriebes gelten die §§ 4 und 6 entsprechend.\nDas zubereitete Geflügelfleisch muß                              (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n1. untersucht, als tauglich beurteilt und gekennzeich-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnet,                                                    Vorschriften über Inhalt, Form und Ausstellung der Ge-\nnußtauglichkeitsbescheinigung zu erlassen, soweit\n2. in zugelassenen und überwachten Schlacht-, Zerle-         dies zur Durchführung der Grundsätze der Richtlinien\ngungs- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb       erforderlich ist.\nvon diesen gelegenen zugelassenen und überwach-\nten Kühl- oder Gefriereinrichtungen gelagert,\n3. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygienischen\nMindestanforderungen haltbar gemacht, verpackt,                                      § 17\nbefördert und sonst behandelt\nVerbringen in den Geltungsbereich\nworden sein.\ndes Gesetzes\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der An-           (1) Auf das verbringen von Geflügelfleisch aus einem\nwendung des § 13 Abs. 1 hinsichtlich der Behandlung           anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Ge-\nmit Antibiotika nicht für                                     setzes finden § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 16 entspre-\na) Geflügelfleischextrakte,      Geflügelfleischkonsom-       chende Anwendung. Der Bundesminister gibt die von\nmees, Geflügelfleischbrühen, Geflügelfleischsoßen        den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Verzeichnis-\nund ähnliche Erzeugnisse ohne Geflügelfleisch-           se der zugelassenen Schlacht-, Zerlegungs- und Verar-\nstücke,                                                  beitungsbetriebe, deren Veterinärkontrollnummer sowie\nb) ganze, gebrochene oder gemahlene Geflügelfleisch-          die Aufhebung von Zulassungen im Bundesanzeiger be-\nknochen, Geflügelfleischmehl,                            kannt.\nc) ausgelassenes Fett aus Fettgewebe von Geflügel-               (2) Der Bundesminister kann das Verbringen von Ge-\nfleisch,                                                  flügelfleisch, das aus einem bestimmten Schlacht-, Zer-\nlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb eines anderen Mit-\nd) Geflügelfleisch, das nicht zum Genuß für Menschen          gliedstaates stammt, in den Geltungsbereich des Ge-\nbestimmt ist,                                            setzes untersagen, sofern die Mitgliedstaaten nach den\nsoweit die Vorschriften des Bestimmungslandes dies            in den Richtlinien geregelten Verfahren hierzu ermäch-\nzulassen.                                                    tigt worden sind. Der Bundesminister gibt das Verbot im\nBundesanzeiger bekannt.\n(4) Die zuständige Behörde hat das Verbringen von\nfrischem oder zubereitetem, aus einem bestimmten                 (3) § 15 Abs. 1 und 2 gilt mit Ausnahme der Anwen-\nSchlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb              dung des § 13 Abs. 1 hinsichtlich der Behandlung mit\nstammenden Geflügelfleisch in einen anderen Mitglied-         Antibiotika nicht für Geflügelfleisch, das nicht zum Ge-\nstaat zu untersagen, sofern die Mitgliedstaaten nach          nuß für Menschen bestimmt ist. Dieses Geflügelfleisch\nden in den Richtlinien geregelten Verfahren ermächtigt        ist bis zur Beseitigung zu beschlagnahmen.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982                             999\nVierter Abschnitt                                                    § 19\nHandelsverkehr mit Drittländern                               Anerkennung und Bekanntgabe\nvon Exportbetrieben der Drittländer\n§ 18\nEinfuhr                                (1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der Export-\nschlacht- und Exportzerlegungsbetriebe, der außerhalb\n(1) Frisches Geflügelfleisch darf nur eingeführt und in   dieser Betriebe gelegenen Gefrier- und Kühleinrichtun-\nden Verkehr gebracht werden, wenn                            gen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und der Exportverarbeitungs-\n1. das Schlachtgeflügel in Exportschlachtbetrieben ge-      betriebe nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 setzen voraus, daß die\nschlachtet, das frische Geflügelfleisch dort gewon-      oberste Veterinärbehörde des Versandlandes die Be-\nnen, in solchen Betrieben oder in Exportzerlegungs-      triebe zugelassen, ihre laufende Überwachung zugesi-\nbetrieben gelagert, verpackt oder behandelt sowie im     chert sowie ihnen eine Veterinärkontrollnummer zum\nFalle einer Zerlegung in Exportzerlegungsbetrieben       Export von frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch\nzerlegt worden ist und diese Betriebe sowie außer-       in den Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt hat.\nhalb dieser Betriebe gelegene Gefrier- und Kühlein-\nrichtungen, in denen frisches Geflügelfleisch gela-         (2) Die Betriebe und Einrichtungen nach Absatz 1\ngert wird, vom Bundesminister anerkannt und im          sind regelmäßig durch Tierärzte, die vom Bundesmini-\nBundesanzeiger bekanntgegeben worden sind,              ster beauftragt worden sind, zu überprüfen. Der Bundes-\nminister darf nur Tierärzte beauftragen, die die Staats-\n2. das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und Ne-        angehörigkeit eines Mitgliedstaates, jedoch nicht des\nbenprodukte der Schlachtung der nach § 19 Abs. 3        Versandlandes besitzen, und nicht im Versandland tätig\nNr. 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Untersuchung         sind.\nunterzogen worden sind, ihr Fleisch als tauglich be-\nurteilt und entsprechend gekennzeichnet worden ist,         (3)    Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n3. die Bedingungen für die Schlachtung, Gewinnung,          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nZerlegung, Kühlung, Lagerung, Verpackung und Be-\nhandlung sowie für Transportmittel und Ladebedin-       1. die Mindestanforderungen,\ngungen den nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c vor-           a) unter denen Betriebe nach Absatz 1 anerkannt\ngeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen                   werden,\nund\nb) nach denen die Untersuchung, Beurteilung und\n4. die Sendung von der nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 vorge-                 Kennzeichnung durchzuführen sind,\nschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigung be-\ngleitet ist.                                                 c) denen Schlachtung sowie Gewinnung, Zerlegung,\nHerstellung, Verfahren der Haltbarmachung, Küh-\nlung, Umhüllung, Verpackung, Lagerung und Be-\n(2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf nur eingeführt\nförderung entsprechen müssen,\nund in den Verkehr gebracht werden, wenn\nfestzusetzen sowie\n1. das verwendete Geflügelfleisch dem Absatz 1 ent-\nspricht,                                                2. Inhalt, Form und Ausstellung der Genußtauglich-\n2. das Geflügelfleisch in Exportverarbeitungsbetrieben           keitsbescheinigungen für Geflügelfleisch vorzu-\ndesjenigen Versandlandes zubereitet worden ist, in           schreiben.\ndem das Schlachtgeflügel geschlachtet worden ist,\nund diese Betriebe vom Bundesminister anerkannt         Die Mindestanforderungen dürfen keine geringeren An-\nund bekanntgegeben worden sind,                         forderungen enthalten, als die nach dem Gesetz und auf\nGrund des Gesetzes für den innergemeinschaftlichen\n3. die Voraussetzungen für die Untersuchung, Beurtei-       Handelsverkehr mit Geflügelfleisch geltenden Vor-\nlung und Kennzeichnung den nach § 19 Abs. 3 Nr. 1       schriften.\nBuchstabe b und für die Verfahren der Haltbarma-\nchung, Kühlung, Lagerung, Verpackung und Behand-\n(4) Der Bundesminister hat die Anerkennung der in\nlung sowie für Transportmittel und Ladebedingungen\nAbsatz 1 genannten Betriebe aufzuheben, wenn er auf\nden nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c vorgeschrie-\nGrund einer Überprüfung nach Absatz 2 oder auf andere\nbenen Mindestanforderungen entsprechen und\nWeise zu der Überzeugung gelangt, daß eine für die An-\n4. die Sendung von der nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 vorge-        erkennung erforderliche Voraussetzung nicht gegeben\nschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigung be-         war oder nicht mehr gegeben ist. Sofern gesundheitli-\ngleitet ist.                                            che Bedenken nicht entgegenstehen, kann er eine an-\ngemessene Frist zur Beseitigung festgestellter Mängel\n(3) § 13 gilt entsprechend.                              festsetzen. Der Bundesminister gibt die Aufhebung der\nAnerkennung im Bundesanzeiger bekannt und setzt da-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der An-      bei den Zeitpunkt fest, nach dem frisches oder zuberei-\nwendung des § 13 Abs. 1 hinsichtlich der Behandlung         tetes Geflügelfleisch aus solchen Betrieben nicht mehr\nmit Antibiotika nicht für Geflügelfleisch, das nicht zum    zur Einfuhr gestellt werden darf. Der Zeitraum zwischen\nGenuß für Menschen bestimmt ist. Dieses Geflügel-           der Bekanntgabe der Aufhebung einer Anerkennung\nfleisch ist bis zur Beseitigung zu beschlagnahmen.          und dem Zeitpunkt, nach dem es nicht mehr zur Einfuhr\ngestellt werden kann, darf drei Monate nicht überstei-\n(5) (weggefallen)                                        gen.","1000                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 20                             aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr\nAusfuhr                           oder zur Zollgutverwendung einer Eingangsuntersu-\nchung unter Mitwirkung der Zollbehörden im Rahmen\nZur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Aus-        des § 1 des Zollgesetzes. Für Geflügelfleisch, das über\nfuhr von frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch in       Freihäfen eingeht, gilt Satz 1 erst dann, wenn es in das\nDrittländer erteilt der Bundesminister Schlacht-, Zerle-     Zollgebiet verbracht wird. Geflügelfleisch, das auf die In-\ngungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb            sel Helgoland verbracht wird, ist der Eingangsstelle zur\ndieser Betriebe gelegenen Gefrier- und Kühleinrichtun-       Eingangsuntersuchung zur Verfügung zu stellen.\ngen auf Antrag eine besondere Veterinärkontrollnum-\nmer, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Er-           (2) Das Verbringen von frischem oder zubereitetem\nteilung einer besonderen Veterinärkontrollnummer ab-         Geflügelfleisch in den Geltungsbereich des Gesetzes\nhängig gemacht wird. Ihre Erteilung setzt voraus, daß        ist von dem Verfügungsberechtigten rechtzeitig bei der\nder Antragsteller betriebliche Einrichtungen nachweist,      zuständigen Eingangsstelle anzumelden. Bei der An-\ndie den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanfor-         meldung sind Art und Menge des Geflügelfleisches so-\nderungen genügen, und die Einhaltung der Mindestan-          wie der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Untersuchung\nforderungen des Bestimmungslandes zusichert, die             beginnen soll.\nsich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung               (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\noder die Untersuchung des Schlachtgeflügels und des          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nGeflügelfleisches beziehen, auch soweit vom Bestim-          Vorschriften über die Anmeldung, die Durchführung der\nmungsland darüber hinaus eine regelmäßige behördli-          Eingangsuntersuchung, die Probenahme sowie über die\nche Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderun-        Beurteilung und Kennzeichnung des untersuchten Ge-\ngen verlangt wird. Die Veterinärkontrollnummer kann mit      flügelfleisches zu erlassen, soweit dies zur Sicherstel-\nder Befristung erteilt werden, daß die Berechtigung zur      lung der einheitlichen Überwachung erforderlich ist.\nFührung der Veterinärkontrollnummer endet, wenn der\nBetrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des\nBestimmungslandes nicht erfüllt. Die Sätze 1 bis 3 gel-\nten für das Verbringen von Geflügelfleisch in andere Mit-                               § 25\ngliedstaaten entsprechend, soweit dieses Gesetz\nZurückverbringen\nnichts anderes bestimmt.\n(1) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das\nausgeführt worden ist, unterliegt bei dem Zurückverbrin-\nFünfter Abschnitt                       gen in den Geltungsbereich des Gesetzes der Ein-\nHandelsverkehr                         gangsuntersuchung nach § 24 Abs. 1; dieser Untersu-\nmit der Deutschen Demokratischen Republik                 chung unterliegt auch frisches oder zubereitetes Geflü-\ngelfleisch, das in einen anderen Mitgliedstaat versandt\nund dessen Inverkehrbringen dort untersagt worden ist.\n§ 21\nVerbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes               (2) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das im\nGeltungsbereich des Gesetzes nachweislich nach den\n(weggefallen)\nVorschriften des Gesetzes und nach den zur Durchfüh-\nrung des Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften ge-\n§ 22                             wonnen, zerlegt, gekühlt, gelagert, verpackt, befördert\nAnerkennung und Bekanntgabe von Betrieben               oder behandelt sowie untersucht und gekennzeichnet\nder Deutschen Demokratischen Republik                 worden ist und zurückverbracht wird, unterliegt der Ein-\ngangsuntersuchung nach § 24 Abs. 1 nicht, wenn es le-\n(weggefallen)                         diglich durch das Zollausland oder ein Zollfreigebiet be-\nfördert oder dort in hierfür besonders anerkannten Be-\n§ 23                             trieben gelagert worden ist. § 19 Abs. 2 und 4 gilt ent-\nVerbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes             sprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behör-\nin die Deutsche Demokratische Republik               de festgestellt hat, daß das Geflügelfleisch Veränderun-\ngen seines Zustandes erfahren hat.\n(weggefallen)\n(3) Bei frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch,\ndas aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen\nSechster Abschnitt                        anderen Mitgliedstaat versandt und danach zurückver-\nbracht wird, kann die Eingangsstelle auf die Eingangs-\nUntersuchung beim Verbringen                     untersuchung nach § 24 Abs. 1 verzichten, wenn die\nin den Geltungsbereich des Gesetzes                   Sendung von der nach § 16 ausgestellten Genußtaug-\nlichkeitsbescheinigung begleitet ist. Der Verfügungsbe-\n§ 24                             rechtigte hat durch einen von einem amtlichen Tierarzt\nEingangsuntersuchung                       des anderen Mitgliedstaates auf der Genußtauglich-\nkeitsbescheinigung anzubringenden Vermerk nachzu-\n(1) Frisches und zubereitetes Geflügelfleisch, das in     weisen, daß das Inverkehrbringen in dem anderen Mit-\nden Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird, un-         gliedstaat nicht untersagt und das Geflügelfleisch nach\nterliegt vor der zollamtlichen Abfertigung zum freien Ver-   Maßgabe der Richtlinie gekühlt, gelagert, befördert oder\nkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zum     behandelt worden ist.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982                              1001\n§ 26                             gen und der Eingangsuntersuchung sind durch Beamte\nVerfahren nach der Eingangsuntersuchung              oder haupt- oder nebenberufliche Angestellte vorzuneh-\nmen. Sie sind amtlichen Tierärzten zu übertragen. Den\n( 1) Wird bei der Eingangsuntersuchung nach § 24          Tierärzten können besonders ausgebildete Geflügel-\nAbs. 1 festgestellt, daß das Geflügelfleisch nicht taug-     fleischkontrolleure, die unter ihrer Aufsicht und Verant-\nlich ist oder den Anforderungen der §§ 17 oder 18 nicht      wortung bei bestimmten Tätigkeiten mitwirken, zur Un-\nentspricht, so ist es zu beschlagnahmen. Die Entschei-       terstützung beigegeben werden.\ndung ist dem Absender oder seinem Bevollmächtigten\nmitzuteilen. Sie ist zu begründen. Auf Antrag ist sie            (3) Bevor Tierärzten oder Geflügelfleischkontrolleu-\nschriftlich mitzuteilen.                                     ren in Absatz 1 aufgeführte Arbeiten übertragen werden,\nist der zuständige beamtete Tierarzt zu hören. Von einer\n(2) Vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch darf        Gemeinde mit amtlichen Tierärzten oder Geflügel-\nauf Antrag des Absenders oder seines Bevollmächtig-          fleischkontrolleuren abgeschlossene Verträge bedürfen\nten aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht           der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Geneh-\nwerden, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entge-         migung ist zu versagen oder zurückzunehmen, wenn\ngenstehen. Die zuständige Behörde kann besondere Si-         das gesundheitliche Interesse entgegensteht, insbe-\ncherungsmaßnahmen anordnen.                                  sondere wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-\ngibt, daß der Tierarzt oder Geflügelfleischkontrolleur\n(3) (weggefallen)\nnicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Eignung\nhat.\n§ 27\n(4) Die im Rahmen der Überwachung der hygieni-\nMitteilung von Beanstandungen\nschen Anforderungen, der amtlichen Untersuchungen\nWird bei der Eingangsuntersuchung                         und der Eingangsuntersuchung erforderlichen Labora-\ntoriumsuntersuchungen sind in den hierzu von der zu-\n1. eine ansteckende Krankheit,\nständigen Behörde bestimmten Untersuchungsstellen\n2. eine die menschliche Gesundheit gefährdende Be-           durchzuführen.\nschaffenheit oder\n(5) Im Bereich der Bundeswehr können die Überwa-\n3. ein schwerer Verstoß gegen die in dem Gesetz ge-          chung der hygienischen Anforderungen und die Durch-\nnannten und im Versandland zu beachtenden Bedin-         führung der amtlichen Untersuchungen und der Ein-\ngungen festgestellt,                                     gangsuntersuchung durch Veterinäroffiziere vorgenom-\nso teilt die zuständige oberste Landesbehörde die Ent-       men werden. Den Veterinäroffizieren können zu Geflü-\nscheidung der Eingangsstelle unter Angabe der Gründe         gelfleischkontrolleuren ausgebildete Soldaten nach\ndem Bundesminister mit.                                      Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 beigegeben werden.\nDie in Absatz 4 genannten Laboratoriumsuntersuchun-\n§ 28                             gen dürfen in bundeswehreigenen Untersuchungsstel-\nlen durchgeführt werden.\nGutachten\n(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nWird bei der Eingangsuntersuchung nach § 24 Abs. 1        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nGeflügelfleisch, das aus einem anderen Mitgliedstaat in      Vorschriften über die fachlichen Anforderungen, die an\nden Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird, be-         die Geflügelfleischkontrolleure zu stellen sind, sowie\nanstandet und erklärt der Absender oder dessen Bevoll-       über den von ihnen wahrzunehmenden Tätigkeitsbe-\nmächtigter, daß er das Gutachten eines in der für diese      reich zu erlassen.\nFälle aufgestellten Liste der Kommission aufgeführten\nSachverständigen einholen wird, so hat die Eingangs-\nstelle dafür Sorge zu tragen, daß der Sachverständige                                   § 30\nvor weiteren behördlichen Maßnahmen, insbesondere                                  Eingangsstellen\nvor der unschädlichen Beseitigung des Geflügelflei-\nsches, feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die          (1) Für die Durchführung der Eingangsuntersuchung\nBeanstandungen vorgelegen haben.                              sind von den Landesregierungen oder den von ihnen be-\nstimmten Behörden im Benehmen mit den zuständigen\nOberfinanzdirektionen Eingangsstellen zu bestimmen.\nSiebenter Abschnitt\n(2) Bei jeder Eingangsstelle sind mindestens ein amt-\nÜberwachung der Hygiene                        licher Tierarzt als Leiter und ein amtlicher Tierarzt als\nund Durchführung der amtlichen Untersuchungen                 Stellvertreter einzusetzen.\n(3) Die obersten Landesbehörden teilen dem Bundes-\n§ 29                             minister die Eingangsstellen mit. Der Bundesminister\nPersonal                           gibt die Eingangsstellen im Bundesanzeiger bekannt.\n( 1) Die Überwachung der hygienischen Anforderun-\n§ 31\ngen, die Durchführung der amtlichen Untersuchungen\nund der Eingangsuntersuchung ist Aufgabe der zustän-                                Probenahme\ndigen Behörden.\nSoweit nach diesem Gesetz Proben zu entnehmen\n(2) Die Überwachung der hygienischen Anforderun-          sind, wird eine Entschädigung für die Proben nicht ge-\ngen und die Durchführung der amtlichen Untersuchun-          währt. Probenreste sind unschädlich zu beseitigen.","1002                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 32                                         7. Untersuchung des Schlachtgeflügels                               DM\nnach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 bei 1 bis\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n1 000 Tieren ......................... .                      30,-\n(1) Die Inhaber von Schlachtbetrieben, Zerlegungs-                                  über 1 000 Tiere je angefangene 500\nbetrieben, Gefrier- und Kühleinrichtungen sowie von                                   Tiere ................................ .                        7,-\nVerarbeitungsbetrieben, die Inhaber von Transportmit-                                 Mindestgebühr ....................... .                        60,-\nteln zur Beförderung von frischem oder zubereitetem\nGeflügelfleisch und von ihnen bestellte Vertreter sind                             8. Untersuchung des Schlachtgeflügels\nverpflichtet, die in § 5 genannten Personen bei der Er-                               nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und Untersuchung\nfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere                                   des geschlachteten Geflügels nach § 7\nihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Ge-                                  Abs. 4 einschließlich der Überwachung\nräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen                                   des betreffenden Schlachtbetriebes nach\nund die Entnahme der Proben zu ermöglichen.                                           § 5 insgesamt je Kilogramm Schlachtge-\nwicht ................................ .                        0,07\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verfügungsbe-                               Mindestgebühr ....................... .                       60,-\nrechtigten oder seinen Beauftragten bei der Durchfüh-\nrung der amtlichen Untersuchungen sowie der Ein-                                   9. Untersuchung des Geflügelfleisches in\ngangsuntersuchung; sie sind insbesondere verpflichtet,                                Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben\ndas Schlachtgeflügel und das bei der Schlachtung ge-                                  nach den §§ 7 oder 15 je Kilogramm .. .                         0,03\nwonnene oder das in den Geltungsbereich des Geset-                                    Mindestgebühr ....................... .                       15,-\nzes verbrachte frische oder zubereitete Geflügelfleisch                           10. Eingangsuntersuchung von frischem Ge-\nin untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen so-                                   flügelfleisch aus Drittländern nach § 24\nwie gefrorenes Geflügelfleisch, soweit erforderlich, auf-                             Abs. 1 je Kilogramm .................. .                        0,06\nzutauen.\nMindestgebühr ....................... .                        15,-\n11. Eingangsuntersuchung von zubereitetem\n§ 33                                            Geflügelfleisch aus Drittländern nach§ 24\nAbs. 1 je Kilogramm .................. .                         0,12\nKosten\nMindestgebühr ....................... .                        15,-\n(1) Für die Amtshandlungen nach dem Gesetz und\nnach den zur Durchführung des Gesetzes erlassenen                                 12. Zusätzlich zu den Gebühren nach den\nRechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Aus-                                    Nummern 7 bis 11 bei der Untersuchung\nlagen) nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes                                      einer Probe im Rahmen der Überwachung\nund den folgenden Bestimmungen erhoben.                                                nach § 5, der amtlichen Untersuchungen\nnach § 7 oder der Eingangsuntersuchung\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch                                       nach § 24 Abs. 1\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                        a) bakterioskopische Untersuchung ... .                       10,-\ndie nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände näher                                  b) bakteriologische Untersuchung ..... .                      50,-\nzu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. Die\nc) Hemmstofftest .................... .                       70,-\nGebühren dürfen folgende Sätze nicht überschreiten:\nd) Dünnschichtchromatographie . . . . . . . .                 50,-\nDM\ne) radioimmunologische Untersuchungen 150,-\n1. Überprüfung eines Schlacht-, Zerlegungs-\noder Verarbeitungsbetriebes zum Zwecke                                            f) histologische Untersuchungen . . . . . . 100,-\nder Zulassung nach den §§ 4 oder 15 oder                                          g) Untersuchung auf technisch vermeid-\nzur Erteilung einer Veterinärkontrollnum-                                             bare Flüssigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,-\nmer nach § 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,-                 h) pH-Wert-Messung . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10,-\n2. Zulassung eines Schlacht-, Zerlegungs-                                            i) Temperatur-Messung . . . . . . . . . . . . . . .            10,-\noder Verarbeitungsbetriebes nach den\n13. Ausstellung einer nach dem Gesetz oder\n§§ 4 oder 15 oder Erteilung einer Veteri-\nnach den zur Durchführung des Gesetzes\nnärkontrollnummer nach§ 20 . . . . . . . . . .                          60,-      ergangenen Rechtsvorschriften geforder-\n3. Überprüfung einer Kühl- oder Gefrierein-                                          ten amtlichen Bescheinigung . . . . . . . . . .                40,-\nrichtung zum Zwecke der Zulassung nach                                      14. Kann mit einer Amtshandlung aus einem\n§ 4 oder zur Erteilung einer Veterinärkon-                                       Grunde, den der Unternehmer oder Inha-\ntrollnummer nach § 20 . . . . . . . . . . . . . . . . 150,-                      ber eines Schlacht-, Zerlegungs- oder\nVerarbeitungsbetriebes, einer Kühl- oder\n4. Zulassung einer Gefrier- oder Kühleinrich-\nGefriereinrichtung oder eines Transport-\ntung nach § 4 oder Erteilung einer Veteri-\nmittels oder ein von ihnen bestellter Be-\nnärkontrollnummer nach § 20 . . . . . . . . . .                        45,-\ntriebsleiter oder eine von ihnen bestellte\n5. Überwachung eines Schlacht-, Zerle-                                               Aufsichtsperson oder der Verfügungsbe-\ngungs- oder Verarbeitungsbetriebes nach                                           rechtigte über Schlachtgeflügel oder Ge-\n§ 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,-      flügelfleisch zu vertreten hat, nicht zu\neinem vereinbarten Zeitpunkt begonnen\n6. Überwachung einer Gefrier- oder Kühlein-                                          werden, beträgt die Wartegebühr je ange-\nrichtung nach den§§ 5 oder 20 . . . . . . . .                           60,-      fangene Viertelstunde . . . . . . . . . . . . . . . . .      - 15,-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982                               1003\n15. Für Amtshandlungen außerhalb der von                       2. auf einem Schiff der Bundeswehr, einem Staatsschiff\nder 'zuständigen Behörde festgesetzten                        oder einem Fischereifahrzeug wegen eines nicht vor-\nDienstzeit erhöhen sich die Gebühren um                       herzusehenden Notfalls in den Geltungsbereich des\n50 V. H.                                                      Gesetzes verbracht wird, sofern\nWegegebühren richten sich nach landesrechtlichen                    a) das Geflügelfleisch außerhalb des Geltungsberei-\noder tarifrechtlichen Regelungen.                                       ches des Gesetzes anstelle von Geflügelfleisch,\ndas im Geltungsbereich des Gesetzes untersucht\n(3) Kostenschuldner sind in den Fällen des Absat-                    worden ist, als Bordverpflegung übernommen\nzes 2 hinsichtlich der                                                  wurde,\n1 . Nummern 1 bis 6 sowie Nummern 7 und 12, soweit                  b) das Geflügelfleisch lediglich als Bordverpflegung\nProben im Rahmen der Überwachung nach § 5 unter-                   ausschließlich von der Besatzung des Schiffes\nsucht werden, die Unternehmer oder Inhaber der                     aufgebraucht wird.\nSchlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe\nsowie von Gefrier- und Kühleinrichtungen,                     (2) Die Zulassung einer Ausnahme kann zum Schutz\nder Gesundheit des Menschen, zum Schutz des Ver-\n2. Nummer 7 der nach§ 8 zur Anmeldung Verpflichtete,           brauchers vor Täuschung, bei Nichtbeachtung einer er-\n3. Nummern 10 und 11 sowie Nummer 12, soweit Pro-              teilten Auflage oder aus einem anderen wichtigen Grun-\nben im Rahmen der amtlichen Untersuchungen nach            de widerrufen werden. Hierauf ist bei der Zulassung hin-\n§ 7 oder der Eingangsuntersuchung nach § 24 Abs. 1        zuweisen.\nuntersucht werden, und Nummer 13 der Verfügungs-\nberechtigte.                                                                             § 36\nAusnahmen\n§ 33a                                    für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr\nErlaß von Verwaltungsvorschriften                                 und für Geschenksendungen\nDer Bundesminister erläßt mit Zustimmung des                    Die Vorschriften des § 17 Abs. 1, des § 18 Abs. 1 und\nBundesrates die zur Durchführung des Gesetzes erfor-            2 sowie des§ 24 Abs. 1 finden keine Anwendung auf\nderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.                  frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das\n1. im grenzüberschreitenden Reise- oder Frachtverkehr\nzur Verpflegung des Personals oder der Fahrgäste\n§ 34                                  eines Verkehrsmittels in den Geltungsbereich des\nStatistik                                Gesetzes verbracht wird. Wird das Geflügelfleisch im\nGeltungsbereich des Gesetzes entladen, ist es un-\n(1) Über die amtliche Untersuchung des Schlacht-                 schädlich zu beseitigen. Hiervon kann abgesehen\ngeflügels und des bei der Schlachtung gewonnenen Ge-                werden, wenn das Geflügelfleisch von einem Ver-\nflügelfleisches sowie des in den Geltungsbereich des                kehrsmittel, das im zwischenstaatlichen Verkehr ein-\nGesetzes eingehenden frischen oder zubereiteten                     gesetzt ist, auf ein anderes Verkehrsmittel, das im\nGeflügelfleisches und deren Ergebnis ist eine Statistik             zwischenstaatlichen Verkehr eingesetzt ist, unmit-\ndurchzuführen. Die Statistik ist vom Statistischen Bun-             telbar umgeladen wird. Die zuständige Behörde kann\ndesamt zu erheben und aufzubereiten.                                eine vorübergehende Lagerung in einem Zollager zu-\nlassen, wenn sichergestellt ist, daß das Geflügel-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nfleisch nicl:lt ohne zollamtliche Mitwirkung in den frei-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzur Erlangung einer umfassenden Übersicht jährliche                 en Verkehr gelangen kann und mit einem Verkehrs-\nMeldungen über die Ergebnisse der in Absatz 1 genann-               mittel, das im zwischenstaatlichen Verkehr einge-\nsetzt ist, aus dem Geltungsbereich des Gesetzes\nten amtlichen Untersuchungen vorzuschreiben. Aus-\nkunftspflichtig sind die zuständigen Behörden.                      verbracht wird. Die Sätze 2 bis 4 gelten auch für Kü-\nchenabfall, der von diesem Fleisch stammt,\nAchter Abschnitt                         2. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in\nden Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird,\nAusnahmeregelungen                              wenn sichergestellt ist, daß das Geflügelfleisch nicht\nohne zollamtliche Mitwirkung in den freien Verkehr\n§ 35                                  gelangen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus\nAusnahmen für besondere Einzelfälle                     dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird,\n3. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-\n(1) Der Bundesminister kann Ausnahmen von den\nführt wird, soweit es sich um eine Menge von höch-\nVorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 zulassen für frisches\nstens 30 kg handelt, wenn es den Umständen nach\noder zubereitetes Geflügelfleisch, das\nausgeschlossen erscheint, daß es zum Handel oder\n1. für Ausstellungs- oder Versuchszwecke bestimmt                  zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist,\nist, sofern durch amtliche Überwachung sicherge-\n4. als Übersiedlungsgut natürlicher Personen in einer\nstellt ist, daß das Geflügelfleisch nicht zum Genuß für\nMenge, die üblicherweise als Vorrat gehalten wird, in\nMenschen abgegeben und nach Beendigung der\nden Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird,\nAusstellung oder nach Abschluß des Versuches mit\nAusnahme der bei dem Versuch verbrauchten Menge            5. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohn-\naus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht                 sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes\noder unschädlich beseitigt wird,                               an n!;ltürliche Personen unmittelbar eingeht und aus-","1004                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nschließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers         7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15\nbestimmt ist, soweit es sich um eine Menge von               Abs. 1 oder 2 oder entgegen einer vollziehbaren An-\nhöchstens 30 kg handelt, wenn es den Umständen               ordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Geflügelfleisch in\nnach ausgeschlossen erscheint, daß es zum Handel             den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt,\noder zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist.\n8. entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 Geflügelfleisch oder ent-\ngegen § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1\n§ 37\nSatz 1 Geflügelfleisch, das mit Antibiotika oder Zart-\nAllgemeine Ausnahme                             machern behandelt worden ist, einführt,\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme des       9. frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das nach\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 finden keine Anwendung auf Geflü-             § 24 Abs. 1 oder§ 25 Abs. 1 einer Eingangsuntersu-\ngelfleisch, das in einzelnen Fällen von einem Geflügel-          chung unterliegt, in den Verkehr bringt, bevor die vor-\nhalter aus seinem Betrieb unmittelbar und nicht im Rei-          geschriebene Untersuchung durchgeführt worden\nsegewerbe, im Versand oder auf Märkten an einzelne               ist.\nnatürliche Personen zum eigenen alsbaldigen Ver-\nbrauch abgegeben wird.                                                                  § 39\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch                                     (weggefallen)\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenste-\nhen, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes                                      § 40\nmit Ausnahme des § 13 Abs. 1 Satz 1 für frisches Ge-\nflügelfleisch zuzulassen, das von Landwirten mit kleine-                        Bußgeldvorschriften\nrer Geflügelzucht in geringer Menge                             (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in\n1. auf nächstgelegenen Wochenmärkten unmittelbar             § 38 Nr. 1 und 2 oder 4 bis 9 bezeichneten Handlungen\nan Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haus-          begeht.\nhalt abgegeben oder\n2. an ein in derselben oder in einer benachbarten Ge-           (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nmeinde befindliches Einzelhandelsgeschäft zur Ab-       oder fahrlässig\ngabe an Verbraucher zur Verwendung im eigenen            1. einer nach § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 oder\nHaushalt geliefert wird.                                     § 15 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n2. entgegen§ 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch, das mit\nNeunter Abschnitt                             nicht zulassungsbedürftigen Farbstoffen gefärbt\nStraf- und Bußgeldvorschriften                       worden ist, in den Verkehr bringt,\n3. entgegen § 13 Abs. 2 Geflügelfleisch, das mit aroma-\n§ 38                                  tisierenden natürlichen Stoffen behandelt worden ist,\nin den Verkehr bringt, ohne daß die Behandlung als\nStrafvorsch ritten                           solche deutlich erkennbar ist oder ausreichend\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-          kenntlich gemacht worden ist,\nstrafe wird bestraft, wer                                    4. entgegen § 13 Abs. 3 Geflügelfleisch, das technisch\n1. Geflügelfleisch, das nicht den Anforderungen des§ 3            vermeidbare Flüssigkeiten enthält, ohne ausreichen-\nAbs. 1 und 2 entspricht, zum Genuß für Menschen in           de Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,\nden Verkehr bringt,                                      5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch in das\n2. entgegen § 9 Abs. 3 Schlachtgeflügel schlachtet, be-           Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ver-\nvor die Schlachterlaubnis erteilt worden ist,                 sendet, ohne daß die Sendung von der vorgeschrie-\nbenen Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet\n3. Kennzeichen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten             ist,\nArt fälschlich anbringt oder verfälscht oder frisches\nGeflügelfleisch, an dem die Kennzeichen fälschlich       6. entgegen § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1\nangebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind,            Satz 1 Geflügelfleisch, das mit nicht zulassungsbe-\nfeilhält oder verkauft,                                       dürftigen Farbstoffen gefärbt worden ist, einführt,\n4. frisches Geflügelfleisch, das nach § 12 Abs. 1 Satz 2     7. entgegen § 32 eine Maßnahme der Überwachung\nnicht gekennzeichnet ist, zum Genuß für Menschen              nach § 5 Abs. 1 oder 2, die amtlichen Untersuchun-\nin den Verkehr bringt,                                        gen nach § 7 oder die Eingangsuntersuchung nach\n§ 24 Abs. 1 nicht duldet oder die in der Überwachung\n5. entgegen§ 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch, das mit            tätigen Personen nicht unterstützt.\nAntibiotika oder Zartmachern behandelt worden ist\nin den Verkehr bringt,                               '\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\n6. Geflügelfleisch in einen anderen Mitgliedstaat entge-     satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend\ngen § 1 5 Abs. 1 oder 2 versendet oder entgegen          Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer\neiner vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 4 ver-      Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\nbringt,                                                  werden.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982                         1005\n§ 41                                                      § 43\nEinziehung                                           Unberührtheitsklausel\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 38          Die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsge-\noder eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 bezieht, kön-       genständegesetzes, des Viehseuchengesetzes, des\nnen eingezogen werden. § 7 4 a des Strafgesetzbuches      Tierkörperbeseitigungsgesetzes und des Tierschutzge-\nund§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind        setzes sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen\nanzuwenden.                                                Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\nZehnter Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                           § 44\nBerlin-Klausel\n§ 41 a\nDas Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nBefristete Ausnahmen                      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfür den innerstaatlichen Handelsverkehr            Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes er-\n(weggefallen)                        lassen werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Drit-\nten Überleitungsgesetzes.\n§ 42\nZuständige Behörden\n§ 45\nDie Landesregierungen oder die von ihnen ermächtig-\nten Behörden bestimmen die zuständigen Behörden.                                Inkrafttreten"]}