{"id":"bgbl1-1982-26-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":26,"date":"1982-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/26#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_26.pdf#page=19","order":3,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz","law_date":"1982-07-21T00:00:00Z","page":987,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982              987\nNeunte Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz\nVom 21.Juli 1982\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1\nNr. 2, § 24 Abs. 1 und § 30 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1453) wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgut-\nverkehrsgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1649) wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummer ersetzt:\n„3. Hordeum vulgare L. sensu lato        Gerste\";\nb) in Nummer 7 werden die Worte „Durumweizen (Hartweizen)\" durch das\nWort „Hartweizen\" ersetzt.\n2. Abschnitt II Teil A wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 6 wird die Angabe „Beauv. ex J. S. et K. B. Presl.\" durch die\nAngabe „P. Beauv. ex J. et C. Presl\" ersetzt;\nb) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:\n„Lolium x boucheanum Kunth               Bastardweidel gras'';\nc) die Nummern 13 und 14 werden durch folgende Nummer ersetzt:\n„13. Lolium multiflorum Lam.             Einjähriges und\nWelches Weidelgras\".\n3. Abschnitt II Teil B wird wie folgt geändert:\na) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,Pisum sativum L. (partim)              Futtererbse\";\nb) in Nummer 16 wird die Angabe „var. minor Harz\" durch die Angabe\n,,(partim)\" ersetzt.\n4. Abschnitt III wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „ssp. juncea\" durch die Angabe „in\nCzern.'' ersetzt;\nb) in Nummer 2 wird die Angabe „emend. Metzger var. napus\" durch die\nAngabe „ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk.\" ersetzt;\nc) in Nummer 4 wird die Angabe „emend Metzger var. silvestris (Lam.)\nBriggs\" durch die Angabe ,,(partim)\" ersetzt.\n5. Abschnitt VI wird wie folgt gefaßt:\n„VI Rebe\nVitis L.                                    Rebe außer Ziersorten\".\n6. Abschnitt VII wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 16 wird die Angabe „ssp. sativus (Hoffm.) Arcang.\"\ngestrichen;","988                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nb) die Nummern 21 und 22 werden durch folgende Nummer ersetzt:\n,,21. Phaseolus vulgaris L.                Buschbohne, Stangenbohne\";\nc) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:\n,,Pisum sativum L. (partim)                Erbse, außer Futtererbse\";\nd) in Nummer 29 wird die Angabe „var. major Harz\" durch die Angabe\n,,(partim)\" ersetzt.\nArtikel 2\nDie Saatgutverordnung - Landwirtschaft vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 963,\n1234) wird wie folgt geändert:\n1. In § 30 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe, ,,Kleinpackung\" 'durch\ndie Angabe , ,,Kleinpackung, zum Vertrieb innerhalb der Bundesrepublik\nDeutschland\" ' ersetzt.\n2. In § 44 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(3) Kleinpackungen nach§ 30 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c dürfen noch bis\nzum 30. Juni 1984 mit der Angabe „Kleinpackung\" gekennzeichnet\nwerden.\"\n3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) laufende Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n2                                         3           4\n„1        Getreide\n1.1     Getreide außer Mais                        20         1 000\n1.2     Mais, Vorstufensaatgut und Basis-\nsaatgut von lnzuchtlinien                 40            250\n1.3     Mais, sonstiges Saatgut                   40          1 000\";\nb) in laufender Nummer 3.2 wird das Wort „Trockenspeiseerbse,\" gestri-\nchen.\n4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.1 - außer Nummer 2.1.12 - wird in Spalte 15 bei den\nAngaben für Zertifiziertes Saatgut und Handelssaatgut jeweils der\nFußnotenhinweis „12)\" angefügt;\nb) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3.1.7 wird das Wort ,, , Trockenspeiseerbse\" gestri-\nchen;\nbb) in Fußnote 7 werden die Worte „Futtererbse, Trockenspeiseerbse\"\ndurch das Wort „Erbse\" ersetzt und nach dem Wort „Unreinheit\"\nfolgender Halbsatz angefügt:\n,,; bei Handelssaatgut von Saatwicke ist für den Besatz mit Panno-\nnischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten\nFußnote 17 anzuwenden\";\nc) in Nummer 4.1.4 wird in Spalte 1O jeweils die Zahl „1 O\" durch die Zahl\n,,30\" ersetzt.\n5. In Anlage 7 wird der die Untersuchungsergebnisse betreffende Abschnitt\nin der Tabelle wie folgt geändert:\na) Die Spalten 3 und 4 werden durch folgende Spalte 3 ersetzt:\n„Andere Samen\nOther Seeds\nSemences d'autres\nplantes\";","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982             989\nb) die Spalten 5 bis 11 werden Spalten 4 bis 1O;\nc) die Position „Arten\" wird wie folgt gefaßt:\n„Arten                Andere Samen\nSpecies              Other Seeds\nEspeces              Semences d'autres plantes\".\nArtikel 3\nDie Gemüsesaatgutverordnung vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1703), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1979\n(BGBI. 1 S. 2379), wird wie folgt geändert:\n1. In den Anlagen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Gemüseerbse\" durch das\nWort „Erbse\" ersetzt.\n2. In Anlage 7 wird der die Untersuchungsergebnisse betreffende Abschnitt\nin der Tabelle wie folgt geändert:\na) Die Spalten 3 und 4 werden durch folgende Spalte 3 ersetzt:\n„Andere Samen\nOther Seeds\nSemences d' autres\nplantes'';\nb) die Spalten 5 bis 11 werden Spalten 4 bis 1O;\nc) die Position „Arten\" wird wie folgt gefaßt:\n„Arten                Andere Samen\nSpecies             Other Seeds\nEspeces             Semences d'autres plantes\".\nArtikel 4\nDie Gleichstellungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2319)\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Trockenspeiseerbse,\" gestrichen.\n2. In § 4 Nr. 4 wird die Jahreszahl „1981\" durch die Jahreszahl „1983\"\nersetzt.\n3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach laufender Nummer 3 wird folgende laufende Nummer eingefügt:\n2              3                  4                 5\n„3 a     Griechen-       lnstitouton        Blaue Luzerne,    D\";\nland            Ktinotrofikon      Futtererbse,\nFyton,             Alexandriner\nLarissa            Klee, Saatwicke\nb) im Abschnitt „Anforderungen\" wird folgender Buchstabe angefügt:\n,,D. Anerkennung des Saatguts, amtliche Kennzeichnung und Ver-\nschließung der Packungen des Saatguts nach den einzelstaat-\nlichen Vorschriften für Zertifiziertes Saatgut. Bei Kleinpackungen\nmit Saatgut von Blauer Luzerne, Futtererbse, Alexandriner Klee\nund Saatwicke kann an die Stelle der amtlichen Kennzeichnung\nund Verschließung der Packungen auch eine nach den Vorschrif-\nten des Erzeugerlandes zulässige nichtamtliche Kennzeichnung\nund Verschließung treten. Das Zertifizierte Saatgut muß aus Basis-\nsaatgut erwachsen sein, das in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft - außer Griechenland - amtlich\nanerkannt worden ist.\"","990                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In den laufenden Nummern 1 , 3, 4, 7, 11 , 13, 14, 17 und 20 wird in\nSpalte 4 jeweils das Wort „Trockenspeiseerbse,\" gestrichen;\nb) in laufender Nummer 1 werden in Spalte 4 nach dem Wort „Weißklee,\"\ndie Worte „Persischer Klee,\" eingefügt;\nc) nach laufender Nummer 1 wird folgende laufende Nummer eingefügt:\n2            3           4              5              6\n„1 a   Bulgarien    Sortovi     Hafer, Gerste, Basissaatgut   AC\nSemena I    Weichweizen,   Zertifiziertes\nPosadatchen Mais;          Saatgut        ACF\nMaterie!,   Luzerne,\nSofia       Futtererbse,\nSaatwicke;\nSojabohne,\nSonnenblume\nRunkelrübe,    Basissaatgut   AC G\nZuckerrübe     Zertifiziertes\nSaatgut        A C F G\";\nd) in laufender Nummer 2 wird Spalte 4 wie folgt gefaßt:\n,,Getreide; Knaulgras, Rohrschwingei, Schafschwingei, Wiesenschwin-\ngel, Rotschwingei, Bastardweidelgras, Einjähriges Weidelgras, Wel-\nsches Weidelgras, Deutsches Weidelgras; Hornschotenklee, Weißlupi-\nne, Blaue Lupine, Gelbe Lupine, Rotklee, Weißklee; Raps, Sojabohne,\nSonnenblume;\nRunkelrübe, Zuckerrübe\";\ne) in laufender Nummer 7 werden in Spalte 4 die Worte „außer Faserlein\"\ngestrichen;\nf) in laufender Nummer 8 werden in Spalte 4 das Wort „Durumweizen\"\ndurch das Wort „Hartweizen\" ersetzt und nach dem Wort „Faserlein\"\ndie Worte ,, , Ölrettich, Weißer Senf\" eingefügt;\ng) in laufender Nummer 11 werden in Spalte 4 vor den Worten „Weißes\nStraußgras\" die Worte „Hafer, Gerste, Roggen, Weichweizen;\" einge-\nfügt;\nh) in laufender Nummer 12 werden in Spalte 4 vor dem Wort „Mais\" die\nWorte „Hafer, Gerste,\" eingefügt;\ni) in laufender Nummer 13 wird in Spalte 4 vor dem Wort „Mais\" das Wort\n,,Gerste,\" eingefügt;\nj) in laufender Nummer 16 werden in Spalte 4 das Wort „Durumweizen\"\ndurch das Wort „Hartweizen\" ersetzt und nach den Worten „landwirt-\nschaftliche Leguminosen;\" das Wort „Sareptasenf,\" eingefügt;\nk) in laufender Nummer 18 werden in Spalte 4 vor dem Wort „Mais\" die\nWorte „Hafer, Gerste, Roggen, Weichweizen,\" und nach dem Wort\n,,Hundsstraußgras,\" die Worte „Weißes Straußgras,\" eingefügt;\n1) in laufender Nummer 20 werden in Spalte 4 die Worte „Flechtstrauß-\ngras, Knaulgras, Wiesenschwingel, Rotschwingei, Deutsches Weidel-\ngras, Wiesenlieschgras;\" durch die Worte „Flechtstraußgras, Wiesen-\nfuchsschwanz, Glatthafer, Knaulgras, Rohrschwingei, Schafschwingei,\nWiesenschwingel, Rotschwingei, Einjähriges Weidelgras, Welsches\nWeidelgras, Deutsches Weidelgras, Wiesenlieschgras, Wiesenrispe;\"\nersetzt.\n5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In laufender Nummer 2 werden in Spalte 3 die Worte „lnspekcja Nasien-\nna, Okregowy lnspektorat\" durch die Worte „Ministerstwo Rolnictwa\nDepartament Produkcji R6sliennj i Ochrony R6slin, Warszawa; lnspekc-\nja Nasienna, Okregowy lnspektorat\" ersetzt;","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982                 991\nb) laufende Nummer 3 wird in Spalte 3 wie folgt gefaßt:\n,,Eidgenössische Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzen-\nbau, Anerkennungsstelle Zürich; Station federale de recherches agro-\nnomiques de Changins, Service de certification de Semences, Nyon\".\nArtikel 5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 79 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 6\n(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist,\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 4 Nr. 3 und 4 Buchstabe b bis d und g bis l tritt mit Wirkung vom\n1. Januar 1981 in Kraft.\n(3) Artikel 4 Nr. 2 und 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft.\n(4) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a und c tritt mit Wirkung\nvom 1. Juli 1982 in Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nScholz","992                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM. Im Bezugspreis             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 377. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. Juni 1982,\nist im Bundesanzeiger Nr. 129 vom 17. Juli 1982 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 129 vom 17. Juli 1982 kann zum Preis von 3,50 DM\n(2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}