{"id":"bgbl1-1982-26-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":26,"date":"1982-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_26.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)","law_date":"1982-07-22T00:00:00Z","page":972,"pdf_page":4,"num_pages":15,"content":["972                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)\nVom 22. Juli 1982\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung\ndes Wohnungsbindungsgesetzes, des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für\ndas Saarland vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 969) wird\nnachstehend der Wortlaut des Wohnungsbindungsge-\nsetzes in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980\n(BGBI. 1 S. 1120),\n2. den Unterartikel 2 des Artikels 27 des\n2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember\n1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1546), dessen\n- Nummer 1 (§ 16 a des Wohnungsbindungsgeset-\nzes) am 1. Januar 1983 in Kraft tritt,\n- Nummern 2, 3 und 4 am 1. Januar 1982 in Kraft\ngetreten sind\n(Unterartikel 5 § 5 des Gesetzes),\n3. das am 24. Juli 1982 nach seinem Artikel 8 in Kraft\ntretende Gesetz zur Änderung des Wohnungsbin-\ndungsgesetzes, des Zweiten Wohnungsbauge-\nsetzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\nland vom 21. Juli 1982 (BGBI. I S. 969).\nBonn, den 22. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982                              973\nGesetz\nzur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)\nErster Abschnitt                          b) dem Beauftragten der zuständigen Stelle die Besich-\ntigung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen\nAllgemeine Vorschriften                           und Wohnräumen zu gestatten,\n§ 1                              soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der\nWohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und die\nAnwendungsbereich                          nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Unterlagen und\n(1) Dieses Gesetz gilt für neugeschaffene öffentlich       Auskünfte nicht ausreichen.\ngeförderte Wohnungen.\n(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie durch                                       § 2a\nNeubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wieder-\nMitteilungs- und Unterrichtungspflicht\nherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau\nbei der Umwandlung von Mietwohnungen\noder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen\nin Eigentumswohnungen\nworden sind und nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig\ngeworden sind oder bezugsfertig werden.                          (1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung in\neine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Verfü-\n(3) Öffentlich gefördert sind Wohnungen,\ngungsberechtigte der zuständigen Stelle die Umwand-\na) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht an-             lung unter Angabe des Namens des betroffenen Mieters\nwendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des§ 3      unverzüglich mitzuteilen und eine Abschrift der auf die\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen               Begründung von Wohnungseigentum gerichteten Erklä-\noder Zuschüsse zur Deckung der Gesamtkosten des           rung zu übersenden. Beabsichtigt der Verfügungsbe-\nBauvorhabens oder der Kapitalkosten eingesetzt            rechtigte, eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die in\nsind,                                                     eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder\nb) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz anwendbar             werden soll, zu veräußern, so hat er der zuständigen\nist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des         Stelle mindestens einen Monat vor der Beurkundung\nZweiten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen oder             des Vertrages oder Vorvertrages, durch den er sich zur\nZuschüsse zur Deckung der für den Bau dieser Woh-         Übertragung des Eigentums verpflichtet, Namen und\nnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Dek-            Anschrift des vorgesehenen Erwerbers mitzuteilen.\nkung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung\n(2) Die zuständige Stelle hat auf Grund der Mitteilun-\nder für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen\noder Tilgungen eingesetzt sind.                           gen nach Absatz 1 den Mieter und im Falle einer Veräu-\nßerung an einen Dritten den vorgesehenen Erwerber\nüber die sich aus der Umwandlung und dem Erwerb er-\n§2                               gebenden Rechtsfolgen, insbesondere über das Vor-\nSicherung der Zweckbestimmung                     kaufsrecht des Mieters nach § 2 b, zu unterrichten.\n(1) Zur Sicherung der Zweckbestimmung der öffent-\nlich geförderten Wohnungen nach diesem Gesetz hat\n§2b\ndie zuständige Stelle alle öffentlich geförderten Woh-\nnungen zu erfassen, soweit nicht bereits Unterlagen               Vorkaufsrecht des Mieters bei der Umwandlung\nvorhanden sind oder nach Aufhebung der Wohnraumbe-                  von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen\nwirtschaftung von der Wohnungsbehörde übernommen\n(1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die\nwerden können. Die Unterlagen sind auf dem laufenden\nin eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist\nzu halten.\noder werden soll, an einen Dritten verkauft, so steht dem\n(2) Ist die Bewilligungsstelle nicht die zuständige        von der Umwandlung betroffenen Mieter das Vorkaufs-\nStelle, so ist sie verpflichtet, der zuständigen Stelle auf   recht zu. Er kann das Vorkaufsrecht bis zum Ablauf von\nVerlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen und        sechs Monaten seit Mitteilung des Verfügungsberech-\nAuskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung           tigten über den Inhalt des mit dem Dritten geschlosse-\ndieses Gesetzes erforderlich ist; das gleiche gilt für die    nen Vertrages ausüben.\ndarlehnsverwaltende Stelle.\n(2) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Stirbt der\n(3) Der Verfügungsberechtigte und der Inhaber einer        Mieter, so geht es auf denjenigen über, der nach den\nöffentlich geförderten Wohnung sind verpflichtet,             §§ 569 a, 569 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als\na) der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu er-       Erbe in das Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt. Im\nteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren        übrigen gelten die Vorschriften der§§ 504 bis 509, 51 0\nund                                                       Abs. 1, §§ 511 bis 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.","974                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§3                               tigten bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden\nder Wohnung mindestens drei Wohnungsuchende zur\nZuständige Stelle\nAuswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen\nZuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die        erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach\nStelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder       § 5 erforderlich wären. Der Verfügungsberechtigte darf\ndie nach Landesrecht zuständig ist.                          die Wohnung nur einem der benannten Wohnung-\nsuchenden überlassen; der Vorlage einer Bescheini-\ngung nach § 5 bedarf es insoweit nicht.\nZweiter Abschnitt                             (5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer\nBindungen des Verfügungsberechtigten                   Stelle, die für den Bau der Wohnung Wohnungsfürsor-\ngemittel für Angehörige des öffentlichen Dienstes ge-\n§4                               währt hat, so bedarf es der Vorlage einer Bescheinigung\nnach § 5 nicht, wenn diese Stelle das Besetzungsrecht\nÜberlassung an Wohnberechtigte                   ausübt. Die in Satz 1 bezeichnete Stelle darf das Beset-\n(1) Sobald voraussehbar ist, daß eine Wohnung be-          zungsrecht zugunsten eines Wohnungsuchenden nur\nzugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte     ausüben, wenn bei ihm die Voraussetzungen erfüllt sind,\ndies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich an-      die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erfor-\nzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Be-          derlich wären.\nzugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.                 (6) Der Verfügungsberechtigte hat binne.n 2 Wochen,\n(2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung             nachdem er die Wohnung einem Wohnungsuchenden\neinem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch überlas-              überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des\nsen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Beschei-       Wohnungsuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen\nnigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geför-        der Absätze 2 und 3 die ihm übergebene Bescheinigung\nderten sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergibt, und wenn         vorzulegen.\ndie in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße                (7) Wenn der Inhaber der Wohnberechtigungsbe-\nnicht überschritten wird. Eine Wohnung, für die die öf-      scheinigung oder der entsprechend Berechtigte ver-\nfentlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1966 be-       storben oder aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der\nwilligt worden sind, darf einem Wohnungsuchenden nur         Verfügungsberechtigte die Wohnung dessen Haus-\nüberlassen werden, wenn sich aus der Bescheinigung           haltsangehörigen nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis\nauch ergibt, daß er für Wohnungen dieser Art bezugsbe-       6 zum Gebrauch überiassen; hausstandszugehörrgen\nrechtigt ist; ist ein bezugsberechtigter Wohnung-            Familienangehörigen, die nach § 569 a Abs. 2 des Bür-\nsuchender für diese Wohnung weder durch den Verfü-           gerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetre-\ngungsberechtigten noch durch die zuständige Stelle zu        ten sind, und dem Ehegatten darf die Wohnung auch oh-\nermitteln, so hat diese die Überlassung an einen ande-       ne Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung\nren wohnberechtigten Wohnungsuchenden zu geneh-              zum Gebrauch überlassen werden.\nmigen. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die\nzuständige Stelle die Überlassung einer Wohnung, die             (8) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung\ndie angegebene Wohnungsgröße geringfügig über-               entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat,\nschreitet, genehmigen, wenn dies nach den wohnungs-          hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietver-\nwirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint.         hältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnung-\nsuchenden gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu überlassen.\n(3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung der öffentli-     Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des\nchen Mittel für Angehörige eines bestimmten Personen-        Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald errei-\nkreises vorbehalten worden, so darf der Verfügungsbe-        chen, so kann die zuständige Stelle von dem Inhaber der\nrechtigte sie für die Dauer des Vorbehalts einem Wohn-       Wohnung, dem der Verfügungsberechtigte sie entgegen\nberechtigten nur zum Gebrauch überlassen, wenn sich          den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, die Räu-\naus der Bescheinigung außerdem ergibt, daß er diesem         mung der Wohnung verlangen; das gilt nicht, wenn der\nPersonenkreis angehört. Ist für eine gemäß Satz 1 vor-       Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestätigung\nbehaltene Wohnung, für die die öffentlichen Mittel erst-     nach § 18 Abs. 2 erhalten hat, daß die Wohnung nicht\nmalig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden sind, ein      eine öffentlich geförderte Wohnung sei.\nnach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 bezugsberechtigter Ange-\nhöriger dieses Personenkreises nicht zu ermitteln, so            (9) Für die Überlassung von Wohnbesitzwohnungen\ngilt Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Genehmi-       im Sinne des § 1 2 a des Zweiten Wohnungsbaugeset-\ngung für andere wohnberechtigte Angehörige dieses            zes gilt Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Ver-\nPersonenkreises zu erteilen ist. Satz 2 gilt entspre-        fügungsberechtigte die Wohnung nur einem nach§ 62 b\nchend für Genossenschaftswohnungen und für Woh-              Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes berechtig-\nnungen, die gemäß Absatz 5 oder zugunsten der in§ 53         ten Bewerber für Wohnbesitzwohnungen überlassen\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Per-            darf; ist ein solcher Bewerber nicht zu ermitteln, so gel-\nsonenkreise gebunden sind.                                   ten für die Überlassung an andere Wohnungsuchende\ndie Absätze 2, 6, 7 und 8 entsprechend. Auf Wohnbe-\n(4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer Ge-         sitzwohnungen, die an Wohnbesitzberechtigte im Sinne\nmeinde oder eines Gemeindeverbandes mit der Auflage          des § 62 c Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ngewährt, daß die Wohnung einem von der zuständigen           überlassen werden oder überlassen sind, sind die Ab-\nStelle benannten Wohnungsuchenden zu überlassen              sätze 3, 4, 7 und 8 nicht anzuwenden; im übrigen gilt Ab-\nist, so hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberech-      satz 6 entsprechend.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982                                 975\n§5                                  (3) Unterschreitet das Gesamteinkommen des 'vVohn-\nAusstellung der Bescheinigung\nberechtigten die sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten Woh-\nüber die Wohnberechtigung\nnungsbaugesetzes ergebende Einkommensgrenze\nmindestens um 20 vom Hundert, so ist in der Beschei-\n(1) Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist       nigung anzugeben, daß er auch zum Bezug einer Woh-\neinem Wohnungsuchenden auf Antrag von der zustän-            nung berechtigt ist, für die die öffentlichen Mittel erstma-\ndigen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen           lig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden sind. In an-\ndie sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbauge-          deren Fällen ist in der Bescheinigung anzugeben, daß\nsetzes ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt.          der Wohnberechtigte nur zum Bezug einer Wohnung, für\nDie Bescheinigung kann erteilt werden,                       die die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-\nzember 1965 bewilligt worden sind, berechtigt ist. Ge-\na) wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgren-              hört der Wohnberechtigte zu einem Personenkreis, für\nze nur unwesentlich übersteigt,                          den Wohnungen bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nb) wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgren-              vorbehalten worden sind, so ist auch dies auf seinen An-\nze um nicht mehr als 40 vom Hundert übersteigt und       trag in der Bescheinigung anzugeben.\nderWohnungsuchende\n(4) Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres;\naa) durch den Bezug der Wohnung eine andere öf-          die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der\nfentlich geförderte Wohnung freimacht, deren        Bescheinigung folgenden Monats. Die Bescheinigung\nMiete, bezogen auf den Quadratmeter Wohn-           gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Ist die Be-\nfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn  scheinigung im Land Berlin unter Berücksichtigung des\nangemessene Wohnungsgröße übersteigt, oder          § 116 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausge-\nbb) eine sonstige Wohnung auf Grund von Maßnah-          stellt worden, so gilt sie nur im Land Berlin.\nmen des Städtebaues oder der Verkehrspla-\nnung aufgeben muß\n§5a\nund der Wohnungswechsel nach den örtlichen woh-\nnungswirtschaftlichen Verhältnissen im öffentlichen                   Sondervorschriften für Gebiete\nInteresse liegt, oder                                                 mit erhöhtem Wohnungsbedarf\nc) wenn die Versagung der Bescheinigung für den Woh-             (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für\nnungsuchenden aus sonstigen Gründen eine beson-          Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverord-\ndere Härte bedeuten würde; hierbei kann auch eine        nungen zu erlassen, die befristet oder unbefristet be-\nnicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit          stimmen, daß der Verfügungsberechtigte eine frei- oder\nvon Personen, die nicht Familienangehörige sind, be-     bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zu-\nrücksichtigt werden.                                     ständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden zum\nGebrauch überlassen darf. Die zuständige Stelle hat\nMaßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der An-\ndem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnbe-\ntragstellung; wird der Antrag aus Gründen, die der Woh-\nrechtigte Wohnung suchende zur Auswahl zu benennen.\nnungsuchende nicht zu vertreten hat, erst nach dem Be-\nFür die Benennung gelten die Vorschriften des § 4\nzug der Wohnung gestellt, so sind die Verhältnisse im\nAbs. 2 Satz 2, Abs. 3 sinngemäß; im übrigen können in\nZeitpunkt des Bezuges der Wohnung maßgebend. Für\nder Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber\ndie Ermittlung des Gesamteinkommens ist§ 25 Abs. 2\ngetroffen werden, nach welchen weiteren Gesichts-\nund 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwen-\npunkten die Benennung erfolgen soll.\nden. Zur Familie des Wohnungsuchenden rechnen die in\n§ 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                 (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht für\nbezeichneten Angehörigen. Die Bescheinigung ist zu           Wohnbesitzwohnungen.\nversagen, wenn auch bei Einhaltung der Einkommens-\ngrenze der Bezug öffentlich geförderter Wohnungen                                         §6\noffensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.\nSelbstbenutzung, Nichtvermietung\n(2) In der Bescheinigung ist die für den Wohnberech-\n(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm gehörige\ntigten angemessene Wohnungsgröße anzugeben; sie\nWohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle\nkann der Raumzahl oder der Wohnfläche nach bestimmt\nselbst benutzen. Eine Genehmigung ist nicht erforder-\nwerden. Die Wohnungsgröße ist in der Regel angemes-\nlich, wenn der Bauherr eines Eigenheims, einer Eigen-\nsen, wenn sie es ermöglicht, daß auf jedes Familienmit-\nsiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung\nglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt; dar-\noder seine wohnberechtigten Angehörigen die von ihm\nüber hinaus sind auch besondere persönliche und be-\nbei der Bewilligung der öffentlichen Mittel ausgewählte\nrufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner\nWohnung benutzen wollen; das gleiche gilt sinngemäß\nAngehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in ab-\nfür denjenigen, der Anspruch auf Übereignung eines\nsehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu\nKaufeigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer\nberücksichtigen. Hat der Wohnberechtigte für den Bau\nKaufeigentumswohnung hat.\nder Wohnung in zulässiger Weise einen angemessenen\nFinanzierungsbeitrag geleistet, so ist ihm bei der Be-          (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu er-\nstimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein zu-             teilen, wenn bezüglich des Einkommens des Verfü-\nsätzlicher Raum zuzubilligen; das gleiche gilt für Wohn-    gungsberechtigten und der Wohnungsgröße die Vor-\nbesitzwohnungen im Sinne des § 12 a des zweiten             aussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Be-\nWohnungsbaugesetzes.                                        scheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 2","976                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nerforderlich wären; dabei ist dem Verfügungsberechtig-       len; das gleiche gilt, soweit ein überwiegendes öffentli-\nten bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungs-            ches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes In-\ngröße ein zusätzlicher Raum zuzubilligen. Die Genehmi-       teresse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten\ngung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen           an der Freistellung besteht. Die Freistellung kann für\ndes § 5 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind; bezüglich der Woh-       einzelne Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art\nnungsgröße gilt Satz 1 entsprechend. Hat der Verfü-         oder für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden. Bei\ngungsberechtigte mindestens vier öffentlich geförderte       Wohnungen, die für Angehörige eines bestimmten Per-\nWohnungen geschaffen, von denen er eine selbst be-           sonenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistellung\nnutzen will, so ist die Genehmigung auch zu erteilen,        von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, soweit ein\nwenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze               besonderer Wohnungsbedarf für diesen Personenkreis\nübersteigt.                                                  nicht mehr besteht.\n(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Fami-           (2) Will der Verfügungsberechtigte eine Wohnung in\nlienheim zur angemessenen Unterbringung seines Fa-           einem Gebäude, in dem er selbst eine Wohnung be-\nmilienhaushalts auch die freigewordene zweite Woh-           wohnt, einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen,\nnung selbst benutzen, so ist die Genehmigung zu ertei-       dessen Gesamteinkommen die Einkommensgrenze\nlen, wenn die Größe der Hauptwohnung für ihn nicht           nach § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nmehr angemessen im Sinne des§ 5 Abs. 2 ist; dabei ist        übersteigt, so kann die zuständige Stelle den Verfü-\nihm bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungs-            gungsberechtigten von den Bindungen nach § 4 Abs. 2\ngröße ein zusätzlicher Raum zuzubilligen. Ist die Größe      und 3 freistellen.\nder Hauptwohnung wegen der Aufnahme eines oder\nmehrerer Angehöriger nicht mehr angemessen, so kann             (3) Die Freistellung kann befristet, bedingt oder unter\ndie Genehmigung versagt werden, wenn diese in der            Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu\nzweiten Wohnung einen eigenen Haushalt führen könn-          Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt\nten und ihr Gesamteinkommen die sich aus§ 25 Abs. 1          werden. Die Freistellung kann auch unter der Bedin-\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Ein-               gung erteilt werden, daß der Verfügungsberechtigte der\nkommensgrenze übersteigt. Die Genehmigung kann be-           zuständigen Stelle das Besetzungsrecht für eine gleich-\nfristet oder bedingt erteilt werden. Die Sätze 1 bis 3 sind  wertige bezugsfertige oder freie Wohnung, die diesem\nentsprechend anzuwenden, wenn die Hauptwohnung               Gesetz nicht unterliegt (Ersatzwohnung), für die Dauer\neinem Angehörigen des Verfügungsberechtigten über-           der Freistellung vertraglich einräumt. Die Freistellung ist\nlassen ist.                                                  dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen; bei\neiner Freistellung für Wohnungen bestimmter Art oder\n(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3            für bestimmte Gebiete kann die Mitteilung durch eine\ndarf nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der Woh-     Veröffentlichung in einem amtlichen Verkündungsblatt\nnung durch den Verfügungsberechtigten ein Vorbehalt          ersetzt werden.\nzugunsten von Angehörigen eines bestimmten Perso-\nnenkreises oder eine sonstige Verpflichtung des Verfü-          (4) Wurde die Freistellung auf eine bestimmte Zeitein-\ngungsberechtigten zugunsten Dritter, die im Hinblick auf     heit befristet und ist die Frist abgelaufen, so ist § 4\ndie Gewährung von Mitteln eines öffentlichen Haushalts       Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt, wenn die\nbegründet worden ist, entgegensteht.                         Freistellung unter einer aufschiebenden oder einer auf-\nlösenden Bedingung erteilt wurde und die aufschieben-\n(5) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur       de Bedingung nicht eingetreten oder die auflösende Be-\nmit Genehmigung der zuständigen Stelle leerstehen            dingung eingetreten ist.\nlassen, wenn eine Vermietung möglich wäre.\n(6) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung\n§8\nentgegen den Absätzen 1 bis 5 selbst benutzt oder leer-                             Kostenmiete\nstehen läßt, hat sie auf Verlangen der zuständigen Stel-\n(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung\nle einem Wohnungsuchenden gemäß § 4 zum Gebrauch\nnicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlas-\nzu überlassen.\nsen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen er-\n(7) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung er-      forderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete ist nach\nworben hat, an der nach der Überlassung an einen Mie-       den §§ 8 a und 8 b zu ermitteln.\nter Wohnungseigentum begründet worden ist, darf sich\ndem Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der         (2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete\nBeendigung des Mietverhältnisses im Sinne des               übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. Soweit die\n§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs           Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzu-\nnicht berufen, solange die Wohnung als öffentlich geför-    erstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der An-\ndert gilt. Im übrigen bleibt § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2    spruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.                     Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens\nnach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Miet-\nverhältnisses an.\n§7\nÜberlassung an nichtwohnberechtigte Personen               (3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim oder\neiner Kleinsiedlung oder für eine sonstige Wohnung die\n(1) Soweit nach den wohnungswirtschaftlichen Ver-        öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlich-\nhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen      keitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten\nnach § 4 oder § 6 nicht mehr besteht, kann die zustän-      Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so darf\ndige Stelle den Verfügungsberechtigten hiervon freiste!-    der Verfügungsberechtigte die Wohnung höchstens ge-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982                               977\ngen ein Entgelt bis zur Höhe der Kostenmiete für ver-       stens jedoch bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertig-\ngleichbare öffentlich geförderte Wohnungen (Ver-            keit eintritt, bedarf die Erhöhung der Durchschnittsmiete\ngleichsmiete) überlassen. Die zuständige Stelle kann        nach Absatz 3 der Genehmigung der Bewilligungsstelle.\ngenehmigen, daß der Verfügungsberechtigte von der           Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung\nVergleichsmiete zur Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist      der laufenden Aufwendungen, längstens jedoch drei\nentsprechend anzuwenden.                                    Monate vor Stellung eines Antrags mit prüffähigen Un-\nterlagen zurück; der Vermieter kann jedoch eine rück-\n(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Aus-     wirkende Mieterhöhung nur verlangen, wenn dies bei\nkunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der           der Vereinbarung der Miete vorbehalten worden ist.\nMiete zu geben und, soweit der Miete eine Genehmi-\ngung der Bewilligungsstelle zugrunde liegt, die zuletzt         (5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der\nerteilte Genehmigung vorzulegen. Wird eine Genehmi-         Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnungen unter\ngung nicht vorgelegt oder ist die Auskunft über die Er-     angemessener Berücksichtigung ihres unterschiedli-\nmittlung und Zusammensetzung der Miete unzurei-             chen Wohnwertes, insbesondere von Lage, Ausstattung\nchend, so hat die zuständige Stelle dem Mieter auf Ver-     und Zuschnitt zu berechnen (Einzelmiete). Der Durch-\nlangen die Höhe der nach Absatz 1 oder 3 zulässigen         schnitt der Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete\nMiete mitzuteilen, soweit diese sich aus ihren Unterla-     entsprechen.\ngen ergibt.\n(6) Ändern sich in den Fällen der Vergleichsmiete(§ 8\n(5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen          Abs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel die\nsind preisgebundener Wohnraum.                              laufenden Aufwendungen, so ändert sich die Ver-\ngleichsmiete um den Betrag, der anteiltg auf die Woh-\n§ Ba                           nung entfällt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nErmittlung der Kostenmiete                      (7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende\nund der Vergleichsmiete                   Einzelmiete oder Vergleichsmiete zuzüglich zulässiger\nUmlagen, Zuschläge und Vergütungen ist das zulässige\n(1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von dem      Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3.\nMietbetrag auszugehen, der sich für die öffentlich geför-\nderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts-            (8) Das Nähere über die Ermittlung des zulässigen\neinheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für    Entgelts bestimmt die Rechtsverordnung nach § 28.\nden Quadratmeter der Wohnfläche durchschnittlich er-\ngibt (Durchschnittsmiete). In der Wirtschaftlichkeitsbe-                                §8b\nrechnung darf für den Wert der Eigenleistung, soweit er        Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen\n15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens\nnicht übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert an-         (1) Wird die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jah-\ngesetzt werden; für den darüber hinausgehenden Be-          ren seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen ermittelt, dür-\ntrag darf angesetzt werden                                  fen bei der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech-\nnung laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für\na) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zins-\ndie Eigenleistungen, auch dann angesetzt werden,\nsatzes für erststellige Hypotheken, sofern die öffent-\nwenn sie in einer früheren Wirtschaftlichkeitsberech-\nlichen Mittel vor dem 1. Januar 197 4 bewilligt worden\nnung nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch ge-\nsind,\nnommen oder anerkannt worden sind oder wenn auf\nb) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von 6,5    ihren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet worden ist.\nvom Hundert.                                            § 27 ist nicht anzuwenden.\n(2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des             (2) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, daß dem-\nzweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind,          selben Eigentümer gehörende Gebäude mit öffentlich\nist bei der Ermittlung der Kostenmiete von der Durch-       geförderten Wohnungen, die bisher selbständige Wirt-\nschnittsmiete auszugehen, die von der Bewilligungs-         schaftseinheiten bildeten, oder mehrere bisherige Wirt-\nstelle nach § 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes            schaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusam-\ngenehmigt worden ist.                                       mengefaßt werden, sofern die Gebäude oder Wirt-\nschaftseinheiten in örtlichem Zusammenhang stehen\n(3) Ändern sich nach der erstmaligen Berechnung der\nund die Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede\nDurchschnittsmiete oder nach der Genehmigung der\nin ihrem Wohnwert aufweisen. In die neue Wirtschaft-\nDurchschnittsmiete nach§ 72 des Zweiten Wohnungs-\nlichkeitsberechnung sind die bisherigen Gesamtkosten,\nbaugesetzes die laufenden Aufwendungen (Kapitalko-\nFinanzierungsmittel und laufenden Aufwendungen zu\nsten, Bewirtschaftungskosten), so tritt jeweils eine ent-\nübernehmen. Die sich hieraus ergebende neue Durch-\nsprechend geänderte Durchschnittsmiete an die Stelle\nschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilli-\nder bisherigen Durchschnittsmiete. Bei einer Erhöhung\ngungsstelle. Die öffentlichen Mittel gelten als für sämt-\nder laufenden Aufwendungen gilt Satz 1 nur, soweit sie\nliche Wohnungen der neuen Wirtschaftseinheit bewil-\nauf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertre-\nligt.\nten hat; als Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine\ndurch Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Er-                                       §9\nhöhung eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsbe-                            Einmalige Leistungen\nrechnung.\n(1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn\n(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen,       ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh-\ndie bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung, späte-        nung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, ist, vor-","978                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nbehaltlich der Absätze 2 bis 6, unwirksam. Satz 1 gilt       und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf\nnicht für Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei Woh-         Rückerstattung verjährt nach Ablauf eines Jahres von\nnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen-            der Beendigung des Mietverhältnisses an.\nschaft oder ähnliche Mitgliedsbeiträge.\n(8) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August 1968\n(2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder       in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen oder Ge-\neines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag zum          meinden eines Landkreises, in denen zu diesem Zeit-\nBau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam, als die         punkt die Mietpreisfreigabe noch nicht erfolgt war, ge-\nAnnahme des Finanzierungsbeitrages nach § 28 des            troffen worden sind, gelten die Vorschriften des Absat-\nErsten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 50 des               zes 7 entsprechend, soweit die Vereinbarungen nach\nZweiten Wohnungsbaugesetzes ausgeschlossen oder             den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften un-\nnicht zugelassen ist.                                       zulässig waren. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, die\n(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder       vor dem 1. September 1965 in denjenigen kreisfreien\neines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten für eine       Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines Landkrei-\nModernisierung, der die zuständige Stelle zugestimmt        ses getroffen worden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt\nhat, ist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vier-       die Mietpreisfreigabe bereits erfolgt war.\nfache des nach § 8 zulässigen jährlichen Entgelts über-\nschreitet.                                                                                §10\n(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten nach                      Einseitige Mieterhöhung\n§ 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 50 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes zulässigerweise gelei-             ( 1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren\nsteter Finanzierungsbeitrag oder eine nach Absatz 3 zu-    als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts ver-\nlässige Leistung wegen einer vorzeitigen Beendigung         pflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber\ndes Mietverhältnisses dem leistenden ganz oder teil-        schriftlich erklären, daß das Entgelt um einen bestimm-\nweise zurückerstattet worden, so ist eine Vereinbarung,    ten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Be-\nwonach der Mietnachfolger oder für ihn ein Dritter die      trag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht wer-\nLeistung unter den gleichen Bedingungen bis zur Höhe        den soll. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die\ndes zurückerstatteten Betrages zu erbringen hat, zuläs-     Erhöhung berechnet und erläutert ist. Der Berechnung\nsig.                                                       der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung\noder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden Auf-\n(5) Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des      wendungen erkennen läßt, beizufügen. Anstelle einer\nMieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, An-    Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatz-\nsprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden        berechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeitsberech-\nan der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsrepara-        nung oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilli-\nturen zu sichern. Sie darf das Dreifache der bei Beginn     gungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberech-\ndes Mietverhältnisses zulässigen monatlichen Einzel-       nung genehmigt worden ist, eine Abschrift der Genehmi-\nmiete nicht übersteigen. Der Vermieter darf die Entrich-   gung beigefügt werden. Hat der Vermieter seine Erklä-\ntung des Betrages nicht vor Ablauf des dritten Monats      rung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so\nverlangen und hat auf Verlangen des Mieters Teilzah-        bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.\nlungen bis zum Ablauf des zwölften Monats einzuräu-\nmen. Er hat die Sicherheitsleistung von seinem Vermö-         (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß\ngen gesondert zu halten und zugunsten des Mieters          von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats\nentsprechend dem für Spareinlagen mit gesetzlicher         an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu ent-\nKündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu verzinsen.       richtenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst nach\nDer Mieter kann seine Verpflichtung auch damit erfüllen,   dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt\ndaß er für die gesamte Sicherheitsleistung eine gleich-    diese Wirkung von dem Ersten des übernächsten Mo-\nwertige andere Sicherheit erbringt.                        nats an ein. Wird die Erklärung bereits vor dem Zeitpunkt\nabgegeben, von dem an das erhöhte Entgelt nach den\n(6) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn dafür maßgebenden Vorschriften zulässig ist, so wird\nein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh-      sie frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam. So-\nnung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in An-        weit die Erklärung darauf beruht, daß sich die Betriebs-\nspruch zu nehmen oder zu erbringen hat, ist unwirksam.     kosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeit-\nSatz 1 gilt nicht für die Überlassung einer Garage, eines  punkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens je-\nStellplatzes oder eines Hausgartens und für die Über-      doch auf den Beginn des der Erklärung vorangehenden\nnahme von Sach- oder Arbeitsleistungen, die zu einer       Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklä-\nVerringerung von Bewirtschaftungskosten führen. Die        rung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der\nzuständige Stelle kann eine Vereinbarung zwischen          Erhöhung abgibt.\ndem Verfügungsberechtigten und dem Mieter über die\nMitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsge-           (3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirtschaft-\ngenständen und über laufende Leistungen zur persönli-      lichkeitsberechnung oder die Genehmigung der Bewilli-\nchen Betreuung und Versorgung genehmigen; sie hat          gungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter dem Mieter\ndie Genehmigung zu versagen, wenn die vereinbarte          auf Verlangen Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberech-\nVergütung offensichtlich unangemessen hoch ist.            nung zu gewähren.\n(7) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1          (4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen\nbis 6 unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten   Mieterhöhung nicht zu, soweit und solange eine Erhö-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982                               979\nhung der Miete durch ausdrückliche Vereinbarung mit          nung, wenn der Bauherr die Bewilligung der öffentlichen\ndem Mieter oder einem Dritten ausgeschlossen ist oder        Mittel vor der Bezugsfertigkeit beantragt hat, von der\nder Ausschluß sich aus den Umständen ergibt.                 Bezugsfertigkeit an als öffentlich gefördert, im übrigen\nvon dem Zugang des Bewilligungsbescheides an.\n§ 11\n(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der\nKündigungsrecht des Mieters                     Bezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen, so gilt die\nWohnung als von Anfang an nicht öffentlich gefördert.\n(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermie-   Das gleiche gilt, wenn die Bewilligung nach der Bezugs-\nters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis späte-         fertigkeit der Wohnung, jedoch vor der erstmaligen Aus-\nstens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem         zahlung der öffentlichen Mittel widerrufen wird.\nan die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des\nnächsten Kalendermonats zu kündigen.                            (3) Für die Anwendung der Vorschriften der Absätze\n1 und 2 ist es unerheblich, in welcher Höhe, zu welchen\n(2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt die\nBedingungen, für welche Zeitdauer und für welchen\nMieterhöhung nach § 1O nicht ein.\nFinanzierungsraum die öffentlichen Mittel bewilligt wor-\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-         den sind.\neinbarung ist unwirksam.\n(4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie so\nweit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Bewohnern\n§ 12                             zugemutet werden kann, sie zu beziehen; die Genehmi-\nZweckentfremdung, bauliche Veränderung                gung der Bauaufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht\nentscheidend. Im Falle des Wiederaufbaues ist für die\n(1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zustän-         Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem die\ndigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden Frem-          durch den Wiederaufbau geschaffene Wohnung be-\ndenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen             zugsfertig geworden ist; Entsprechendes gilt im Falle\nZimmervermietung, verwendet oder anderen als Wohn-           der Wiederherstellung, des Ausbaues oder der Erweite-\nzwecken zugeführt werden.                                    rung.\n(2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zustän-                                     §14\ndigen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen derart                       Einbeziehung von Zubehörräumen,\nverändert werden, daß sie für Wohnzwecke nicht mehr                       Wohnungsvergrößerung, Umbau\ngeeignet ist.\n(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geför-\n(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein          derten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungs-\nüberwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwie-        stelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so\ngendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberech-          gelten auch diese als öffentlich gefördert.\ntigten oder eines Dritten an der Verwendung oder Ände-\nrung der Wohnung gemäß Absatz 1 oder 2 besteht. Die             (2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um wei-\nGenehmigung kann befristet, bedingt oder unter Aufla-        tere Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese als\ngen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu Aus-       öffentlich gefördert.\ngleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt wer-\nden. Im übrigen gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.            (3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch\neinen Umbau im Sinne von§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwei-\n(4) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2 zu-        ten Wohnungsbaugesetzes ohne Inanspruchnahme von\nwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle       öffentlichen Mitteln ausgebaut, so gilt die neugeschaffe-\ndie Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wieder-          ne Wohnung weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt\nherzustellen und die Wohnung einem Wohnungsuchen-            nicht, wenn vor dem Umbau die für die Wohnung als\nden gemäß § 4 zum Gebrauch zu überlassen.                    Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt\nund die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Teile     Mittel letztmalig gezahlt worden sind.\neiner Wohnung.\n§15\nDritter Abschnitt                              Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"\nBeginn und Ende der Eigenschaft                       (1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel als\n,,öffentlich gefördert\"                     Darlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit sich aus dem\n§ 16 oder § 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich ge-\n§13                              fördert\nBeginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"          a) im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach Maß-\ngabe der Tilgungsbedingungen\n(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel vor\nder Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt von dem         bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dar-\nZeitpunkt an als öffentlich gefördert, in dem der Be-            lehen vollständig zurückgezahlt worden sind,\nscheid über die Bewilligung der öffentlichen Mittel (Be-     b) im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung auf Grund\nwilligungsbescheid) dem Bauherrn zugegangen ist.                 einer Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestim-\nSind die öffentlichen Mittel erstmalig nach der Bezugs-          mungen des Bewilligungsbescheides oder des Dar-\nfertigkeit der Wohnung bewilligt worden, so gilt die Woh-        lehnsvertrages","---- - --------------------\n980                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nbis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dar-       wendungen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mit-\nlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen voll-         teln bewilligt worden, so gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entspre-\nständig zurückgezahlt worden wären, längstens je-        chend.\ndoch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres\nnach dem Jahr der Rückzahlung.                              (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Woh-\nnung, für deren Bau ein Darlehen aus öffentlichen Mit-\nSind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der            teln von nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark bewilligt\nlaufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öf-            worden ist, als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt der\nfentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die Wohnung     Rückzahlung; dabei ist von dem durchschnittlichen För-\nmindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öf-         derungsbetrag je Wohnung des Gebäudes auszugehen.\nfentlich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den\nsich die laufenden Aufwendungen durch die Gewährung             (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Woh-\nder Zuschüsse vermindern (Förderungszeitraum).               nung, bei der die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht\nvorliegen, bis zu folgenden Zeitpunkten als öffentlich\n(2) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel ledig-  gefördert:\nlich als Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-\ndungen oder als Zinszuschüsse bewilligt worden sind,         1. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung nicht\ngilt als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten         vermietet, so gilt sie bis zum Zeitpunkt der Rückzah-\nKalenderjahres nach dem Ende des Förderungszeitrau-              lung als öffentlich gefördert.\nmes. Endet der Förderungszeitraum durch planmäßige           2. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung ver-\nEinstellung oder durch Verzicht auf weitere Auszahlung           mietet und hat der Mieter auf Grund einer Mitteilung\nder Zuschüsse, so gilt die Wohnung abweichend von                des Vermieters von der Rückzahlung und einer\nSatz 1 als öffentlich gefördert,                                 gleichzeitigen Aufforderung, innerhalb von vier Mona-\na) wenn sie bei Ablauf dieses Zeitraumes nicht vermie-            ten der nach § 18 zuständigen Stelle die Fortdauer\ntet ist, bis zu diesem Zeitpunkt,                           der Wohnberechtigung nach Maßgabe des Absatzes\n8 nachzuweisen, diesen Nachweis fristgerecht er-\nb) wenn sie bei Ablauf dieses Zeitraumes vermietet ist,          bracht, so gilt sie als öffentlich gefördert bis zur Be-\ndas Mietverhältnis jedoch vor Ablauf der in Satz 1 be-      endigung des Mietverhältnisses, längstens jedoch\nstimmten Frist endet, bis zur Beendigung des Miet-          bis zum Ablauf der Nachwirkungsfrist; dies gilt auch,\nverhältnisses; § 16 Abs. 7 gilt entsprechend.               wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, daß der\nSatz 2 gilt nicht für die in § 16 Abs. 4 bezeichneten           Mieter den Nachweis aus Gründen, die er nicht zu\nWohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbe-                   vertreten hat, nicht fristgerecht erbringen konnte, so-\ndarf. § 17 bleibt unberührt.                                     wie wenn das Mietverhältnis bereits vor dem Ablauf\nder Nachweisfrist beendet worden ist.\n(3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung le-\ndiglich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau der          3. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung ver-\nWohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt wor-                 mietet und hat der Mieter trotz der Aufforderung des\nden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum        Vermieters nach Nummer 2 die Fortdauer der Wohn-\nAblauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der              berechtigung nicht fristgerecht nachgewiesen, so gilt\nBezugsfertigkeit.                                                die Wohnung bis zu dem Zeitpunkt als öffentlich ge-\nfördert, den die nach § 18 zuständige Stelle be-\n(4) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnun-         stimmt. Die Bestimmung ist nach Feststellung des\ngen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen                Vorliegens der Voraussetzungen, insbesondere der\nmehrerer Gebäude bewilligt worden, so gelten die Ab-             Vollständigkeit der Aufforderung, für das Ende des\nsätze 1 und 2 nur, wenn die für sämtliche Wohnungen              sechsten Monats nach dem Monat zu treffen, in dem\neines Gebäudes als Darlehen bewilligten öffentlichen             die Aufforderung dem Mieter zugegangen ist.\nMittel zurückgezahlt werden und die für sie als Zu-\nschüsse bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr ge-       Der Vermieter hat die Aufforderung nach den Nummern\nzahlt werden. Der Anteil der auf ein einzelnes Gebäude       2 und 3 nach der Rückzahlung vorzunehmen und dabei\nentfallenden öffentlichen Mittel errechnet sich nach dem     gleichzeitig den Mieter darauf hinzuweisen, daß bei\nVerhältnis der Wohnfläche der Wohnungen des Gebäu-           nicht fristgerechtem Nachweis der Fortdauer der Wohn-\ndes zur Wohnfläche der Wohnungen aller Gebäude.              berechtigung die Wohnung nicht mehr als öffentlich ge-\nfördert gilt und nicht mehr der gesetzlichen Mietpreis-\nbindung unterliegt; der Hinweis auf den Wegfall der\n§16                             Mietpreisbindung entfällt im Anwendungsbereich des\nEnde der Eigenschaft „öffentlich gefördert    11      § 16 a Abs. 1 und 2. Er hat im übrigen der zuständigen\nbei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung           Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen, nach denen\ndie Wohnung nach den Nummern 1, 2 oder 3 nicht mehr\n(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewil-      als öffentlich gefördert gilt, unverzüglich nachzuweisen.\nligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung\nvorzeitig vollständig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung        (4) Absatz 3 gilt in Gebieten mit erhöhtem Wohnungs-\nvorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als öffentlich geför-      bedarf nicht für Miet- und Genossenschaftswohnungen\ndert bis zum Ablauf des achten Kalenderjahres nach           und für solche Eigentumswohnungen, die durch Um-\ndem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum           wandlung öffentlich geförderter Mietwohnungen ent-\nAblauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach           standen sind, es sei denn, daß sie von dem von der Um-\nMaßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurück-          wandlung betroffenen Mieter erworben worden sind.\ngezahlt wären (Nachwirkungsfrist). Sind neben den            Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung der\nDarlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf-            Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982                               981\nkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf            den Aufwendungen oder als Zinszuschüsse bewilligt\nandere Stellen übertragen. Einer Rechtsverordnung be-         worden sind und der Förderungszeitraur.1 durch plan-\ndarf es nicht für die Gebiete, die bereits im Rahmen einer    mäßige Einstellung oder durch Verzicht auf weitere Aus-\nRechtsverordnung nach § 5 a bestimmt worden sind.             zahlung der Zuschüsse endet; § 15 Abs. 4 und § 16\nAbs. 7 gelten entsprechend.\n(5) Werden die für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung\noder eine eigengenutzte Eigentumswohnung als Dar-                 (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nlehen bewilligten öffentlichen Mittel unter Inanspruch-       ordnung Gemeinden bestimmen, in denen die Absätze 1\nnahme eines Schuldnachlasses, insbesondere nach                und 2 keine Anwendung finden. Die Bestimmung kann\n§ 69 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes abgelöst, so             erfolgen, wenn in diesen Gemeinden die Kostenmieten\ngilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf       (§§ 8 bis 8 b) der überwiegenden Zahl der öffentlich\nder Nachwirkungsfrist. Wird der bei der Ablösung ge-          geförderten Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten\nwährte Schuldnachlaß ohne rechtliche Verpflichtung            vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen\nnachgezahlt, so gelten die Regelungen der Absätze 2           erheblich unterschreiten. Die Landesregierungen kön-\nund 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle         nen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die\nder Rückzahlung die Nachzahlung des Schuldnachlas-            Rechtsverordnungen nach Satz 1 von anderen Stellen\nses tritt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                 zu erlassen sind.\n(6) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnun-                                 § 17\ngen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen\nmehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt vorbehaltlich           Ende der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung\ndes Absatzes 7 der Absatz 1 nur, wenn die für sämtliche          (1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks\nWohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewilligten             gelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel als Dar-\nöffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und die für sie      lehen bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten\nals Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr      Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zu-\ngezahlt werden; § 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.         schlag erteilt worden ist, als öffentlich gefördert, sofern\n(7) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnungen      die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grund-\neines Eigenheimes, eines Kaufeigenheimes oder einer           pfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen. Sind die öf-\nKleinsiedlung bewilligt worden, so gelten die Absätze 1      fentlichen Mittel lediglich als Zuschüsse bewilligt wor-\nbis 5 auch für die einzelne Wohnung, wenn der auf sie        den, so gelten die Wohnungen bis zum Zuschlag als öf-\nentfallende Anteil der als Darlehen gewährten Mittel zu-      fentlich gefördert. Soweit nach den Vorschriften des\nrückgezahlt oder abgelöst oder der anteilige Schuld-         § 15 oder § 16 die Wohnungen nur bis zu einem frühe-\nnachlaß nachgezahlt wird und der anteilige Zuschußbe-        ren Zeitpunkt als öffentlich gefördert gelten, ist dieser\ntrag nicht mehr gezahlt wird; der Anteil errechnet sich      Zeitpunkt maßgebend.\nnach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen               (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel begründe-\nWohnungen zueinander, sofern nicht der Bewilligung ein       ten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht erlo-\nanderer Berechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat.             schen, so gelten die Wohnungen bis zu dem sich aus\nSatz 1 gilt entsprechend für Rückzahlungen und Ablö-         § 15 oder § 16 ergebenden Zeitpunkt als öffentlich ge-\nsungen bei Eigentumswohnungen, wenn die öffentli-            fördert.\nchen Mittel für mehrere Wohnungen eines Gebäudes\noder einheitlich für Wohnungen mehrerer Gebäude be-                                      §18\nwilligt worden sind.                                                                Bestätigung\n(8) Die Fortdauer der Wohnberechtigung gemäß Ab-           (1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberech-\nsatz 3 Nr. 2 und 3 wird nachgewiesen, wenn das Ge-           tigten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt\nsamteinkommen des Mieters im Zeitpunkt der Rückzah-          an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.\nlung die sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-\nbaugesetzes ergebende Grenze nicht um mehr als 25               (2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungsuchen-\nvom Hundert übersteigt. § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt ent-    den auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob\nsprechend.                                                    die Wohnung, die er benutzen will, eine neugeschaffene\n§16a                             öffentlich geförderte Wohnung ist.\nEnde der Bindung an die Kostenmiete\n(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewil-\nligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung                         Vierter Abschnitt\nvorzeitig vollständig zurückgezahlt, so entfällt in Ge-             Einschränkung von Zinsvergünstigungen\nmeinden unter 200 000 Einwohnern die Bindung nach                    bei öffentlich geförderten Wohnungen\n§ 8 sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rückzahlung;\n§ 16 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. Sind neben den Dar-\nlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-                                       §18a\ndungen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln               Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen\nbewilligt worden, so entfällt die Bindung nach § 8 nicht\n(1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten\nvor dem Ende des Förderungszeitraumes. Die §§ 15 und\nWohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Woh-\n16 bleiben im übrigen unberührt.\nnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960 als\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die öffentlichen   öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, können\nMittel lediglich als Zuschüsse zur Deckung der laufen-        mit einem Zinssatz bis höchstens 8 vom Hundert jähr-","982                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nlieh verzinst werden, wenn dies durch landesrechtliche        (3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Darlehns-\nRegelung in einem Gesetz oder einer Verordnung der          schuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der\nLandesregierung bestimmt ist; § 18 b Abs. 2 ist anzu-      neuen Jahresleistung sowie den Zahlungsabschnitt, für\nwenden. Dies gilt auch, wenn vertraglich eine Höherver-    den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden\nzinsung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine Verein-       soll, schriftlich mitzuteilen.\nbarung, nach der eine höhere Verzinsung des öffent-\nlichen Baudarlehens verlangt werden kann, bleibt unbe-        (4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjenigen\nrührt.                                                      nach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zahlungsab-\nschnitt zu entrichten, der frühestens nach Ablauf von\n(2) Öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember       zwei Monaten nach dem Zugang der in Absatz 3 be-\n1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche        zeichneten Mitteilung beginnt. Der Zeitpunkt der Fällig-\nBaudarlehen bewilligt worden sind, können mit einem        keit bestimmt sich nach dem Darlehnsvertrag.\nZinssatz bis höchstens sechs vom Hundert jährlich ver-\nzinst werden; Absatz 1 gilt im übrigen entsprechend.                                    §18c\n(3) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsver-         Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger\nordnung sicher, daß die aus der höheren Verzinsung\nnach den Absätzen 1 und 2 folgenden Durchschnitts-            (1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder der\nmieten bestimmte Beträge, die für die öffentlich geför-    Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von ver-\nderten Wohnungen nach Gemeindegrößenklassen und            schiedenen Gläubigern gewährt worden und wird für\nunter Berücksichtigung von Alter und Ausstattung der       diese Baudarlehen eine höhere Verzinsung nach § 18 a\nWohnungen festgelegt werden, nicht übersteigen. Sie        verlangt, so haben die Gläubiger möglichst einheitliche\nhaben dabei die sich aus der höheren Verzinsung erge-      Zinssätze festzusetzen und diese so zu bemessen, daß\nbende Mieterhöhung angemessen zu begrenzen. Ein-           sich die zulässige Durchschnittsmiete nicht um mehr,\nwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung          als nach § 18 a Abs. 3 zulässig ist, erhöht. Werden die\nsind dabei nur innerhalb einer festzusetzenden Aus-        Zinssätze für diese öffentlichen Baudarlehen nachein-\nschlußfrist von höchstens sechs Monaten seit Zugang        ander erhöht und würde durch die spätere Erhöhung des\nder Mitteilung über die Zinserhöhung zuzulassen.           Zinssatzes für eines dieser Darlehen die Durchschnitts-\nmiete über den nach § 18 a Abs. 3 zulässigen Umfang\n(4) Soweit bei Wohnungen, für die die öffentlichen      hinaus erhöht werden, so ist auf Verlangen des Gläubi-\nBaudarlehen vom 1. Januar 1960 an bewilligt worden         gers dieses Darlehens der vorher erhöhte Zinssatz für\nsind, die Durchschnittsmiete auf Grund einer nach der      die anderen Darlehen so weit herabzusetzen, daß bei\nZinserhöhung durchgeführten Modernisierung die ge-         möglichst einheitlichem Zinssatz der öffentlichen Bau-\nmäß Absatz 3 bestimmten Beträge nicht nur unerheblich      darlehen der nach § 18 a Abs. 3 zulässige Erhöhungs-\nüberschreitet, ist der nach Absatz 2 festgesetzte Zins-    betrag nicht überschritten wird; die Herabsetzung darf\nsatz auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder des        frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt werden, von\nMieters entsprechend herabzusetzen.                        dem an die spätere Zinserhöhung wirksam werden soll.\n(5) Eine Zinserhöhung nach den Absätzen 1 und 2 ist        (2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nbei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kauf-      ständigen obersten Landesbehörden treffen die nähe-\neigenheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen          ren Bestimmungen über die Festsetzung der Zinssätze\nEigentumswohnungen, die vom Eigentümer oder seinen         gemäß Absatz 1. Im übrigen gelten die Vorschriften des\nAngehörigen benutzt werden, nur unter den Vorausset-       § 18 b sinngemäß.\nzungen des § 44 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbauge-\nsetzes zulässig. Dabei ist die aus der höheren Ver-                                     §18d\nzinsung folgende Mehrbelastung angemessen zu be-                              Zins- und Tilgungshilfen\ngrenzen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.                               sowie Zuschüsse und Darlehen\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Annuitätsdarlehen            zur Deckung der laufenden Aufwendungen\nentsprechend.                                                 (1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an Stelle\n§18b                             eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Tilgungshil-\nfen aus öffentlichen Mitteln für ein zur Deckung der Ge-\nBerechnung der neuen Jahresleistung               samtkosten aufgenommenes Darlehen bewilligt wor-\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen            den, so kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab-\nzuständigen obersten Landesbehörden treffen nähere         gesetzt werden, daß der Darlehnsschuldner für das Dar-\nBestimmungen über die Durchführung der höheren Ver-        lehen eine Verzinsung bis höchstens 8 vom Hundert\nzinsung.                                                   jährlich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst\nzu erbringen hat, wenn dies durch landesrechtliche Re-\n(2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Erhö-    gelung in einem Gesetz oder einer Verordnung der\nhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung für das        Landesregierung bestimmt ist. Erfolgte die Bewilligung\nöffentliche Baudarlehen in der Weise zu berechnen, daß     nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar\nder erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ur-      1970, so kann unter den gleichen Voraussetzungen die\nsprünglichen Darlehnsbetrag bezogen werden; ein Ver-       Zins- und Tilgungshilfe so weit herabgesetzt werden,\nwaltungskostenbeitrag bis zu 0,5 vom Hundert ist auf       daß der Darlehnsschuldner für das Darlehen eine Ver-\nden Zinssatz nicht anzurechnen. Die Zinsleistungen         zinsung bis höchstens 6 vom Hundert jährlich auf den\nsind nach der Darlehnsrestschuld zu berechnen und die      ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst zu erbringen\ndurch die fortschreitende Darlehnstilgung ersparten        hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn eine Einstel-\nZinsen zur erhöhten Tilgung zu verwenden.                  lung oder Herabsetzung vertraglich ausdrücklich aus-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982                            983\ngeschlossen ist. Die Vorschriften des § 18 a Abs. 3 bis       (2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18 a bis\n5 gelten entsprechend. Verbleibt nach der Herabset-         18 e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine\nzung eine Zins- und Tilgungshilfe von weniger als ins-      höhere Miete für eine zurückliegende ~eit verlangt wer-\ngesamt 120 Deutsche Mark je Wohnung jährlich, so ent-       den kann, unwirksam.\nfällt diese.\n(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die                         Fünfter Abschnitt\nVorschriften des § 18 b sinngemäß.\nSchlußvorschriften\n(3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus öffentli-\nchen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebeneinander                                    §19\noder Zins- und Tilgungshilfen neben öffentlichen Bau-\ndarlehen gewährt worden, so ist auch§ 18 c sinngemäß                             Gleichstellungen\nanzuwenden.                                                    (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen\n(4) Sind vor dem 1. Januar 1970 neben oder an Stelle     gelten für einzelne öffentlich geförderte Wohnräume\neines öffentlichen Baudarlehens oder einer Zins- und        entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck\nTilgungshilfe Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung der       der Vorschriften etwas anderes ergibt.\nlaufenden Aufwendungen bewilligt worden, so können\n(2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten Woh-\ndie Zuschüsse herabgesetzt oder für Darlehen die Zin-\nnung steht derjenige gleich, der die Wohnung einem\nsen nach Maßgabe des § 18 a Abs. 1 und 2 erhöht wer-\nWohnungsuchenden auf Grund eines anderen Schuld-\nden, wenn dies durch landesrechtliche Regelung in\nverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftli-\neinem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregie-\nchen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch überläßt.\nrung bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn nach dem Bewil-\nDem Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung steht\nligungsbescheid eine Herabsetzung oder Höherver-\nderjenige gleich, der die Wohnung auf Grund eines an-\nzinsung zu diesem Zeitpunkt oder in diesem Umfang\nderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genos-\nnicht vorgesehen oder vertraglich ausdrücklich ausge-\nsenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bewohnt.\nschlossen ist. Die Vorschriften des § 18 a Abs. 3 bis 5\ngelten entsprechend.                                           (3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm\nBeauftragter gleich.\n§18e                                 (4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer\nEntsprechende Anwendung für öffentliche Mittel          Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich,\nim Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues              wenn diesem die öffentlichen Mittel nach den Vorschrif-\nten des Zweiten Wohnungbaugesetzes bewilligt worden\nDie Vorschriften der §§ 18 a bis 18 d gelten entspre-    sind.\nchend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Til-                                   § 20\ngungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau aus                                     Wohnheime\nMitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt            Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für\nworden sind. Die in § 18 b Abs. 1 bezeichneten Aufga-       öffentlich geförderte Wohnheime.\nben obliegen dem Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau im Benehmen mit den für das                                     § 21\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten\nLandesbehörden. Der Bundesminister für Raumord-                              Untermietverhältnisse\nnung, Bauwesen und Städtebau wird ermächtigt, die              (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinnge-\nBestimmungen nach §_ 18 a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie          mäß für den Inhaber einer öffentlich geförderten Woh-\nnach § 18 d durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           nung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als\ndes Bundesrates zu treffen.                                 der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein\nTeil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vor-\nschriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5 a und\n§ 18 f\n6 keine Anwendung.\nMieterhöhung\n(2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil\n(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf         der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften\nGrund der höheren Verzinsung oder der Herabsetzung         dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die\nder Zins- und Tilgungshilfen oder der Zuschüsse zur        Hälfte der Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften\nDeckung der laufenden Aufwendungen nach den                des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5 a und 6 finden\n§§ 18 a bis 18 e finden die Vorschriften des§ 1O Abs. 1,   jedoch keine Anwendung.\n2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine Mieterhöhung nur\nauf Grund der§§ 18 a bis 18 e ergibt, braucht der Ver-        (3) § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.\nmieter jedoch abweichend von § 10 Abs. 1 der Erklä-\nrung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen                                    § 22\nAuszug daraus oder eine Zusatzberechnung nicht bei-                        Bergarbeiterwohnungen\nzufügen; er hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die\nMitteilung der darlehnsverwaltenden Stelle nach§ 18 b         (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Woh-\nAbs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung      nungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Berg-\naufzustellen ist, auch in diese zu gewähren.               arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der im","984                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4,       auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außer-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert      halb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvor-\ndurch Gesetz vom 23. August 1976 (BGBI. 1 S. 2429),         schriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\ngefördert worden sind, nach Maßgabe der Absätze 2\nbis 5 anzuwenden.\n§ 24\n(2) An die Stelle der Wohnberechtigung im öffentlich                        Verwaltungszwang\ngeförderten sozialen Wohnungsbau im Sinne des § 5\nAbs. 1 und 3 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes tritt die           Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im\nWohnberechtigung nach§ 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder        Wege des Verwaltungszwanges vollzogen werden.\nc des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwoh-\nnungsbaues im Kohlenbergbau.                                                           § 25\n(3) Der Verfügungsberechtigte darf eine Bergarbei-                Maßnahmen bei Gesetzesverstößen\nterwohnung einem Wohnungsberechtigten im Sinne                (1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberech-\ndes § 4 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Förde-         tigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 6, 8\nrung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-          Abs. 1 und 3, der§§ 8 a, 8 b, 9, 12 oder 21 oder gegen\nbau oder einem Nichtwohnungsberechtigten vermieten         die nach § 5 a erlassenen Vorschriften verstößt, kann\noder überlassen,                                           die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem\na) wenn die zuständige Stelle diesem eine Bescheini-       Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 6 Deut-\ngung über die Wohnberechtigung im Kohlenbergbau       sche Mark je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung\nunter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Ge-      monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben.\nsetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-\n(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungs-\nbaues im Kohlenbergbau erteilt hat oder\nberechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vor-\nb) wenn die zuständige Stelle eine Freistellung von der    schriften kann der Gläubiger die als D~rlehen bewillig-\nZweckbindung der Bergarbeiterwohnung unter den        ten öffentlichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei\nVoraussetzungen des § 6 Abs. 3 oder 4 des Geset-      einem Verstoß gegen § 12 kündigen. Zuschüsse zur\nzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues       Deckung der laufenden Aufwendungen und Zinszu-\nim Kohlenbergbau zugunsten von Wohnberechtigten       schüsse können für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zu-\nim Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ausge-          rückgefordert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüs-\nsprochen hat; die Vorschrift des§ 7 Abs. 1 Satz 3 ist se bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die\ninsoweit nicht anzuwenden.                            Bewilligung widerrufen werden.\n(4) Ist bei den in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förde-      (3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen\nrung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-          nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltend-\nbau bezeichneten Wohnungen die Zweckbindung zu-            machung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des\ngunsten von Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau          Einzelfalles, namentlich der Bedeutung des Verstoßes,\nbeendet, so sind hinsichtlich der Zweckbindung die Vor-    unbillig sein würde. Das gilt bei einem Verstoß gegen§ 4\nschriften der §§ 4 bis 7 dieses Gesetzes anzuwenden;       Abs. 2 insbesondere, wenn die Wohnberechtigungs-\nder Verfügungsberechtigte dart die Wohnung jedoch          bescheinigung nachträglich nach § 5 Abs. 1 Satz 3\nauch einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4           zweiter Halbsatz erteilt wird.\nAbs. 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes zur Förderung\n(4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 ein-\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\ngezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen,\nvermieten oder überlassen.\nwelche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\n(5) § 16 Abs. 3 und 8, §§ 16 a und 28 Abs. 1 Satz 2     zuständige oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind\nBuchstabe a sind nur auf solche Miet- und Genossen-        für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nschaftswohnungen anzuwenden, die die zuständige            einzusetzen.\nStelle nach Absatz 3 Buchstabe b von der Zweckbin-                                     § 26\ndung der Bergarbeiterwohnungen unbefristet freige-\nOrdnungswidrigkeiten\nstellt hat. Wird erst nach der vorzeitigen Rückzahlung\nunbefristet freigestellt, sind diese Vorschriften mit der     (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nMaßgabe anzuwenden, daß in § 16 Abs. 3 und 8, § 16 a\n1. entgegen § 2 a Abs. 1 eine Mitteilung nicht richtig,\nAbs. 1 und 2 und in § 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a an\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\ndie Stelle des Zeitpunktes der Rückzahlung der Zeit-\npunkt der Freistellung tritt. Für Miet- und Genossen-      2. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder ent-\nschaftswohnungen, die nicht unbefristet freigestellt           gegen den nach § 5 a erlassenen Vorschriften zum\nworden sind, endet die Eigenschaft „öffentlich geför-          Gebrauch überläßt oder beläßt,\ndert\" nach§ 16 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stel-    3. eine Wohnung entgegen§ 6 selbst benutzt oder leer-\nle des achten Kalenderjahres das zehnte Kalenderjahr           stehen läßt,\ntritt.\n4. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Ent-\n§ 23\ngelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als\nErweiterter Anwendungsbereich                     nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder\nDie Vorschriften der§§ 13 bis 17 über den Beginn und    5. eine Wohnung entgegen § 12 verwendet, anderen als\ndas Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert\" gelten         Wohnzwecken zuführt oder baulich verändert.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982                              985\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-     b) in Fällen, in denen nach§ 15 Abs. 2 Satz 2 oder§ 16\nsatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Deutsche         Abs. 2, 3 oder 7 nur noch einzelne Wohnungen eines\nMark je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis         Gebäudes als öffentlich gefördert gelten, für die Er-\n5 mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark ge-            mittlung der Kostenmiete dieser Wohnungen die bis-\nahndet werden.                                                  herige Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung und die\nim öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zu-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann          lässigen Ansätze für Gesamtkosten, Finanzierungs-\nmit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark ge-              mittel und laufende Aufwendungen weiterhin in der\nahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leicht-             Weise maßgebend bleiben, wie sie für alle bisherigen\nfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich ver-        öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes\nsprechen läßt oder annimmt, als nach den§§ 8 bis 9 zu-          maßgebend gewesen wären.\nlässig ist.\n(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 kann\n§ 27                            die Zweite Berechnungsverordnung entsprechend ge-\nWeitergehende Verpflichtungen                  ändert und ergänzt werden.\nWeitergehende vertragliche Verpflichtungen der in\ndiesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang                                        § 29\nmit der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich be-                    Einschränkung des Grundrechts\ngründet worden sind oder begründet werden, bleiben                      der Unverletzlichkeit der Wohnung\nwirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus\ndiesem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche           Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unver-\nVerpflichtungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für    letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-\nStrafversprechen und Ansprüche auf erhöhte Verzin-          zes) eingeschränkt.\nsung wegen eines Verstoßes gegen die in § 25 Abs. 1\nbezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach\n§§ 30 und 31\n§ 25 Abs. 1 entrichtet worden sind.\n(weggefallen)\n§ 28\n§ 32\nErmächtigungen\nSondervorschriften für Berlin\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-\nführung der §§ 8 bis 9 und des § 18 f durch Rechtsver-         (1) § 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe, daß\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften          das Datum „20. Juni 1948\" durch das Datum „24. Juni\nzu erlassen über                                             1948\" ersetzt wird.\na) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, namentlich           (2) § 6 Abs. 7 Satz 1 gilt im Land Berlin im Falle der\nauch über die Ermittlung und Anerkennung der Ge-         vorzeitigen vollständigen Rückzahlung der für e'ine\nsamtkosten, der Finanzierungsmittel, der laufenden      Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel mit\nAufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaf-            der Maßgabe, daß sich der Verfügungsberechtigte dem\ntungskosten) und der Erträge, die Ermittlung und An-     Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der Be-\nerkennung von Änderungen der Kosten und Finan-          endigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b\nzierungsmittel, die Begrenzung der Ansätze und Aus-     Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor\nweise sowie die Bewertung der Eigenleistung,            Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der\nb) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, Ver-        Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des\ngütungen und Zuschlägen,                                 Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der\nTilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären,\nc) die Berechnung von Wohnflächen,                          berufen darf.\nd) die Genehmigung zum Übergang von der Vergleichs-\nmiete zur Kostenmiete,                                                                § 33\ne) die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung.                                    (weggefallen)\nIn der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß\n§ 33a\na) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent-\nBerlin-Klausel\nlichen Mittel nach § 16 oder§ 16 a vorzeitig zurück-\ngezahlt und durch andere Finanzierungsmittel er-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nsetzt worden sind, die Ersetzung nicht als ein vom        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBauherrn zu vertretender Umstand anzusehen ist            Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nund für die neuen Finanzierungsmittel keine höhere        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nVerzinsung als 5 vom Hundert angesetzt werden             Dritten Überleitungsgesetzes.\ndarf, solange die Bindung nach § 8 besteht; wird im\nZeitpunkt der Rückzahlung für das öffentliche Bau-\ndarlehen auf Grund der§§ 18 a bis 18 e ein zulässi-                                 § 33 b\nger Zinssatz von mehr als 5 vom Hundert entrichtet,                         Geltung im Saarland\nso darf dieser Zinssatz auch für die neuen Finanzie-\nrungsmittel angesetzt werden;                               Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.","986                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 34                                ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch als öffentlich\ngefördert gilt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\nInkrafttreten\ndie Stelle des Ablaufs dieses Zeitraumes der Zeit-\n(Absätze 1 bis 6 weggefallen)                                  punkt des lnkrafttretens dieser Vorschrift tritt;\n(7) Die Vorschriften der §§ 5, 16 Abs. 4 Satz 2 und         b) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 ist bei einer Wohnung, bei der\ndes § 26 sind vom 1. März 1980 an, die Vorschriften der           vor dem 1. Juli 1980 die öffentlichen Mittel zurückge-\n§§ 4, 7, 8 a, 8 b, 9, 12, 14, 18 a, 18 b, 18 d, 19, 21, 25 und    zahlt worden sind oder der Schuldnachlaß nachge-\n28 vom 1. Mai 1980 an in der Fassung anzuwenden, die              zahlt worden ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch\nsie durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980                     als öffentlich gefördert gilt, mit der Maßgabe anzu-\nvom 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 159) erhalten haben,             wenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts der Rück-\n§ 19 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß er in Fällen, in denen           zahlung oder der Nachzahlung der Zeitpunkt des ln-\ndem Bewerber die öffentlichen Mittel vor dem 1. Mai               krafttretens dieser Vorschrift tritt.\n1980 bewilligt worden sind, vom Zeitpunkt der Bewilli-            (8) § 16 a Abs. 1 und 2 ist vom 1. Januar 1983 an mit\ngung an gilt. Die Vorschriften der§§ 15 und 16 mit Aus-        der Maßgabe anzuwenden, daß die Vorschrift auch bei\nnahme des § 16 Abs. 4 Satz 2 sind vom 1. Juli 1980 an          einer Wohnung anzuwenden ist, für die die öffentlichen\nin der Fassung, die sie durch das Wohnungsbauände-             Mittel vor dem 1. Januar 1983 zurückgezahlt worden\nrungsgesetz 1980 erhalten haben, mit folgenden Maß-            sind und die bis zum 31. Dezember 1982 noch als\ngaben anzuwenden:                                              öffentlich gefördert gilt.§ 22 Abs. 5 ist nur anzuwenden,\na) § 15 Abs. 2 Satz 2 ist bei einer Wohnung, bei der der       wenn die öffentlichen Mittel nach dem 24. Juli 1982 zu-\nFörderungszeitraum vor dem 1._ Juli 1980 abgelaufen        rückgezahlt werden."]}