{"id":"bgbl1-1982-26-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":26,"date":"1982-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes, des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland","law_date":"1982-07-21T00:00:00Z","page":969,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["969\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                Z 5702 A\n1982                            Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1982                                                                                         Nr. 26\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n21. 7. 82    Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes, des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nund des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                969\n2330-14, 2330-2\n22. 7. 82    Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-\nnungsbindungsgesetz - WoBindG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   972\n2330-14\n21. 7. 82    Neunte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz                                                               987\n7822-3-8, 7822-3-18, 7822-3-12, 7822-3-19\nGesetz\nzur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes,\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nund des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\nVom 21.Juli 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                              c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte von „Wird\"\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                      bis „Baudarlehen\" ersetzt durch die Worte:\n,,Werden die für ein Eigenheim, eine Eigensied-\nlung oder eine eigengenutzte Eigentumswoh-\nArtikel 1                                                 nung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel\nÄnderung des Wohnungsbindungsgesetzes                                          unter Inanspruchnahme eines Schuldnach-\nlasses, insbesondere\".\nDas Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1120),\ngeändert durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom                         3. § 16 a wird wie folgt geändert:\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt                             a) In Absatz 1 wird der Halbsatz nach dem Semiko-\ngeändert:                                                                             lon wie folgt neu gefaßt und folgender Satz ange-\nfügt:\n1. In§ 6 Abs. 2 Satz 1 erhält die Verweisung nach den                                ,,§ 16 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. Sind neben\nWorten „Bescheinigung nach\" folgende Fassung:                                    den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der lau-\n,,§ 5 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 2\".                                        fenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus\nöffentlichen Mitteln bewilligt worden, so entfällt\ndie Bindung nach § 8 nicht vor dem Ende des\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                                                     Förderungszeitraumes. Die§§ 15 und 16 bleiben\na) In Absatz 2 werden die Worte „ein öffentliches                                 im übrigen unberührt.\"\nBaudarlehen\" ersetzt durch die Worte „ein                               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nDarlehen aus öffentlichen Mitteln\".\n,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die öf-\nb) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „unverzüglich\"                                fentlichen Mittel lediglich als Zuschüsse zur\ngestrichen und der Punkt durch ein Semikolon                                  Deckung der laufenden Aufwendungen oder als\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                                      Zinszuschüsse bewilligt worden sind und der\nFörderungszeitraum durch planmäßige Einstel-\n,,; der Hinweis auf den Wegfall der Mietpreisbin-                             lung oder durch Verzicht auf weitere Auszahlun-\ndung entfällt im Anwendungsbereich des § 16 a                                 gen der Zuschüsse endet; § 1 5 Abs. 4 und § 16\nAbs. 1 und 2\".                                                                Abs. 7 gelten entsprechend.\"","970                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Satz 1        6. An § 18 e wird folgender Satz angefügt:\nwird „Absatz 1\" ersetzt durch „Absatz 1 und 2\".\n„Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nund Städtebau wird ermächtigt, die Bestimmungen\n4. § 18 a wird wie folgt geändert:                              nach § 18 a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 18 d\na) An Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:               durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates zu treffen.\"\n,,Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\"\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                      7. In § 18 f werden hinter den Worten „Zins- und Til-\n,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Annuitäts-         gungshilfen\" die Worte „oder der Zuschüsse zur\ndarlehen entsprechend.\"                                   Deckung der laufenden Aufwendungen\" eingefügt.\n5. § 18 d wird wie folgt geändert:                           8. § 22 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                  a) In Absatz 1 wird die Zahl „4\" durch die Zahl „5\"\nersetzt.\n„Zins- und Tilgungshilfen sowie Zuschüsse und\nDarlehen zur Deckung der laufenden Aufwen-                b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndungen\".                                                        ,,(5) § 16 Abs. 3 und 8, §§ 16 a und 28 Abs. 1\nSatz 2 Buchstabe a sind nur auf solche Miet-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nund Genossenschaftswohnungen anzuwenden,\n,,(1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an             die die zuständige Stelle nach Absatz 3 Buch-\nStelle eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und              stabe b von der Zweckbindung der Bergarbeiter-\nTilgungshilfen aus öffentlichen Mitteln für ein zur           wohnungen unbefristet freigestellt hat. Wird erst\nDeckung der Gesamtkosten aufgenommenes                        nach der vorzeitigen Rückzahlung unbefristet\nDarlehen bewilligt worden, so kann die Zins- und              freigestellt, sind diese Vorschriften mit der Maß-\nTilgungshilfe so weit herabgesetzt werden, daß                gabe anzuwenden, daß in § 16 Abs. 3 und 8,\nder Darlehnsschuldner für das Darlehen eine                   § 16 a Abs. 1 und 2 und in § 28 Abs. 1 Satz 2\nVerzinsung bis höchstens 8 vom Hundert jährlich               Buchstabe a an die Stelle des Zeitpunktes der\nauf den ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst zu               Rückzahlung der Zeitpunkt der Freistellung tritt.\nerbringen hat, wenn dies durch landesrechtliche               Für Miet- und Genossenschaftswohnungen, die\nRegelung in einem Gesetz oder einer Verordnung                nicht unbefristet freigestellt worden sind, endet\nder Landesregierung bestimmt ist. Erfolgte die                die Eigenschaft „öffentlich gefördert\" nach § 16\nBewilligung nach dem 31. Dezember 1959, je-                   Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\ndoch vor dem 1. Januar 1970, so kann unter den                achten Kalenderjahres das zehnte Kalenderjahr\ngleichen Voraussetzungen die Zins- und Til-                   tritt.''\ngungshilfe so weit herabgesetzt werden, daß der\nDarlehnsschuldner für das Darlehen eine Verzin-\n9. § 28 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende\nsung bis höchstens 6 vom Hundert jährlich auf\nFassung:\nden ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst zu er-\nbringen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn          „In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß\neine Einstellung oder Herabsetzung vertraglich            a) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öf-\nausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Vorschrif-               fentlichen Mittel nach § 16 oder § 16 a vorzeitig\nten des § 18 a Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.              zurückgezahlt und durch andere Finanzierungs-\nVerbleibt nach der Herabsetzung eine Zins- und                mittel ersetzt worden sind, die Ersetzung nicht\nTilgungshilfe von weniger als insgesamt 120                   als ein vom Bauherrn zu vertretender Umstand\nDeutsche Mark je Wohnung jährlich, so entfällt                anzusehen ist und für die neuen Finanzierungs-\ndiese.\"                                                       mittel keine höhere Verzinsung als 5 vom Hun-\ndert angesetzt werden darf, solange die Bindung\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             nach § 8 besteht; wird im Zeitpunkt der Rückzah-\n,,(4) Sind vor dem 1. Januar 1970 neben oder an            lung für das öffentliche Baudarlehen auf Grund\nStelle eines öffentlichen Baudarlehens oder                  der§§ 18 a bis 18 e ein zulässiger Zinssatz von\neiner Zins- und Tilgungshilfe Zuschüsse oder                  mehr als 5 vom Hundert entrichtet, so darf dieser\nDarlehen zur Deckung der laufenden Aufwen-                   Zinssatz auch für die neuen Finanzierungsmittel\ndungen bewilligt worden, so können die Zu-                   angesetzt werden;\".\nschüsse herabgesetzt oder für Darlehen die Zin-\nsen nach Maßgabe des § 18 a Abs. 1 und 2 er-\nhöht werden, wenn dies durch landesrechtliche        10. An § 34 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nRegelung in einem Gesetz oder einer Verordnung              ,,(8) § 16 a Abs. 1 und 2 ist vom 1. Januar 1983 an\nder Landesregierung bestimmt ist. Dies gilt auch,         mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Vorschrift\nwenn nach dem Bewilligungsbescheid eine Her-              auch bei einer Wohnung anzuwenden ist, für die die\nabsetzung oder Höherverzinsung zu diesem                  öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1983 zurück-\nZeitpunkt oder in diesem Umfang nicht vorgese-            gezahlt worden sind und die bis zum 31. Dezember\nhen oder vertraglich ausdrücklich ausgeschlos-            1982 noch als öffentlich gefördert gilt. § 22 Abs. 5\nsen ist. Die Vorschriften des§ 18 a Abs. 3 bis 5          ist nur anzuwenden, wenn die öffentlichen Mittel\ngelten entsprechend.''                                    nach dem 24. Juli 1982 zurückgezahlt werden.\"","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982                         971\nArtikel 2                                                    § 39\nÄnderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                      Sonderregelung für Bergarbeiterwohnungen\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-                 Auf Darlehen und Zuschüsse, die aus Mitteln des\nund Familienheimgesetz) in der Fassung der Bekannt-         Treuhandvermögens des Bundes zur Förderung des\nmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. I S. 1085), geändert       Bergarbeiterwohnungsbaus gewährt worden sind, sind\ndurch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezem-         §§ 18 a bis 18 e des Wohnungsbindungsgesetzes sinn-\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt geändert:        gemäß anzuwenden.\"\n1. In § 70 Abs. 6 werden nach der Zahl „ 16\" die Worte\n,,oder § 16 a\" eingefügt.                                                       Artikel 4\n2. In § 87 a Abs. 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:                              Saar-Klausel\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Darlehen         Die Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland.\noder Zuschüsse aus Wohnungsfürsorgemitteln im\nSinne des Absatzes 1 Satz 1, die aus öffentlichen\nHaushalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar\nArtikel 5\nzur Verfügung gestellt worden sind, Zeitpunkt und\nHöhe des Zinssatzes oder der Herabsetzung der                              Neubekanntmachung\nZuschüsse durch Rechtsverordnung zu bestimmen;\nDie Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, das\ndabei gelten die gleichen Voraussetzungen, unter\nWohnungsbaugesetz für das Saarland in der nach\ndenen die Länder die Zinsen erhöhen oder die Zu-\ndiesem Gesetz geltenden Fassung im Amtsblatt des\nschüsse herabsetzen dürfen.\"\nSaarlandes bekanntzumachen und dabei Unstimmig-\nkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nArtikel 3\nÄnderung des Wohnungsbaugesetzes\nfür das Saarland                                                Artikel 6\nNach§ 37 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-                             Neubekanntmachung\nland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni           Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und\n1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802), geändert            Städtebau kann den Wortlaut des Wohnungsbindungs-\ndurch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezem-         gesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1523), werden folgende§§ 38 und        der jetzt geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\n39 eingefügt:                                               kanntmachen.\n,,§ 38\nSonderregelung für Wohnungen,                                          Artikel 7\ndie mit Wohnungsfürsorgemitteln                                      Berlin-Klausel\ngefördert worden sind\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nAuf Darlehen und Zuschüsse, die aus Wohnungsfür-         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsorgemitteln im Sinne des § 87 a Abs. 1 Satz 1 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt worden sind,\nist § 87 a Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                                   Artikel 8\nsinngemäß anzuwenden. Für Wohnraum, der nicht mit\nInkrafttreten\nWohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert wor-\nden ist, gilt dies nur, soweit Darlehen und Zuschüsse         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach dem 31. Dezember 1959 bewilligt worden sind.           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1982\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZeyer\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}