{"id":"bgbl1-1982-25-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":25,"date":"1982-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/25#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_25.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Ausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (Beitrittsausgleichs-Verordnung)","law_date":"1982-07-09T00:00:00Z","page":956,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["956                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Ausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nnach neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\n(Beitrittsausgleichs-Verordnung)\nVom 9. Juli 1982\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Ge-        Bestimmungsbahnhof außerhalb des Geltungsbereichs\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-            dieser Verordnung oder zur Beförderung in Großbehäl-\nnisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die          tern zu einem Empfänger außerhalb des Geltungsbe-\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975         reichs dieser Verordnung abgefertigt worden und endet\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, auf Grund des         die Beförderung im Geltungsbereich dieser Verordnung,\n§ 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Ge-         so ist dies von demjenigen, der die Erklärung im\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-            Feld 108 des Kontrollexemplars abgegeben hat, der\nnisationen sowie auf Grund des § 34 a des Gesetzes zur        Zollstelle, die das Kontrollexemplar erteilt hat, unver-\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen,             züglich anzuzeigen.\nder durch Gesetz vom 24. Mai 1982 (BGBI. 1S 625) ge-\nändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bun-                                       §5\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                         Antragsteller und Antrag\n§ 1                                   (1) Antrag auf Gewährung von Ausgleichsbeträgen\nBeitritt kann nur stellen, wer die Erklärung im Feld 108\nAnwendungsbereich                         des in § 3 Satz 1 genannten Kontrollexemplars abgege-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die         ben hat.\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-                (2) Der Antrag ist nach vorgeschriebenem Muster\nmission der Europäischen Gemeinschaften über die Ge-          beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.\nwährung von Ausgleichsbeträgen für landwirtschaftli-\nche Erzeugnisse im Handel mit neuen Mitgliedstaaten\n(Ausgleichsbeträge Beitritt).\n§6\n§2                                                          Nachweise\nZuständigkeit                               Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den\nAnspruch auf Ausgleichsbeträge Beitritt darzutun und\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung            die notwendigen Beweise zu erbringen. Er hat insbeson-\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-             dere vor Gewährung der Ausgleichsbeträge Beitritt dem\nfinanzverwaltung.\nHauptzollamt Hamburg-Jonas die Ausfuhr der Erzeug-\n§3                                 nisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung\ndurch das in § 3 Satz 1 genannte Kontrollexemplar\nAbfertigung zur Ausfuhr\nnachzuweisen.\nDie Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter\nInanspruchnahme von Ausgleichsbeträgen Beitritt nach                                      §7\neinem neuen Mitgliedstaat auszuführen, ist mit dem                    Gewährung der Ausgleichsbeträge Beitritt\nKontrollexemplar nach Artikel 10 der Verordnung\n(EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember                 (1 ) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Aus-\n1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) in der jeweils gel-        gleichsbeträge Beitritt durch Bescheid fest; die §§ 157\ntenden Fassung abzugeben. § 3 Abs. 2 bis 4 der Verord-        und 356 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Der\nnung Ausfuhrerstattung EWG vom 19. März 1980                  Anspruch wird mit der Bekanntgabe des Bescheides\n(BGBI. 1 S. 323) in der jeweils geltenden Fassung ist         fällig.\nanzuwenden.\n(2) Wird ein Antrag auf Gewährung von Ausgleichs-\n§4                                 beträgen Beitritt ganz oder teilweise abgelehnt oder\nÜberwachung und Bestätigung der Ausfuhr\nwerden gezahlte Ausgleichsbeträge zurückgefordert,\nso ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat eine\n(1) Das Kontrollexemplar ist der Zollstelle, die den        Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die\nAusgang der Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich                Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über\ndieser Verordnung überwacht, zur Bestätigung vorzule-          die Frist zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt\ngen.                                                           sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt\n§ 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.\n(2) Ist ein Erzeugnis nach Titel IV Abschnitt I der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 223/77 in der jeweils geltenden                 (3) Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen\nFassung zur Beförderung mit der Eisenbahn nach einem           Beitritt sind unverzinslich.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982                              957\n§8                              sind vom Zeitpunkt des Empfangs an mit zwei vom\nHundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-\nÄnderung oder Zurücknahme des Bescheides\nbank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom\n(1) Bescheide über Ausgleichsbeträge Beitritt sind      Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-\nzurückzunehmen oder zu ändern, soweit die Voraus-          bank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende\nsetzungen für die Gewährung der Ausgleichsbeträge          Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zu-\nBeitritt nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.       grunde zu legen.\n(2) Für andere Verwaltungsakte im Verfahren betref-                                 §10\nfend Ausgleichsbeträge Beitritt gelten die §§ 119 bis                            Berlin-Klausel\n132 der Abgabenordnung sinngemäß.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 4 7 des Gesetzes zur\n§9                              Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nBeweislast und Rückforderungen                 auch im Land Berlin.\n( 1) Der Empfänger der Ausgleichsbeträge Beitritt                                   § 11\nträgt auch nach dem Empfang der Beträge in dem Ver-\nInkrafttreten\nantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundes-\nfinanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vor-          (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der           1981 in Kraft.\nAusgleichsbeträge Beitritt bis zum Ablauf des zweiten\n(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung Ausgleichsbe-\nJahres, gas dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.\nträge Beitritt vom 28. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1300), zuletzt\n(2) Zu Unrecht empfangene Ausgleichsbeträge Bei-        geändert durch Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom\ntritt sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge        4. August 1977 (BGBI. 1 S. 1529), außer Kraft.\nBonn, den 9. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}