{"id":"bgbl1-1982-25-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":25,"date":"1982-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz - AsylVfG)","law_date":"1982-07-16T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["946                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGesetz\nüber das Asylverfahren\n(Asylverfahrensgesetz - AsylVfG)\nVom 16. Juli 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                             zweiter Abschnitt\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nOrganisation\n§4\nErster Abschnitt                                                 Bundesamt\nGrundsätze                              ( 1 ) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für\ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Maß-\ngabe dieses Gesetzes.\n§ 1\n(2) Der Bundesminister des Innern bestellt den Leiter\nGeltungsbereich                        des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungs-\n( 1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als    gemäße Organisation der Asylverfahren.\npolitisch Verfolgte nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des          (3) Über den einzelnen Asylantrag entscheidet ein in-\nGrundgesetzes beantragen.                                   soweit weisungsungebundener Bediensteter des Bun-\ndesamtes. Der Bedienstete muß mindestens Beamter\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht                             des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestell-\n1. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes           ter sein.\nüber die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im          (4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nBundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,     durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nGliederungsnummer 243-1, veröffentlichten berei-        desrates das Verfahren vor dem Bundesamt näher zu\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 regeln.\ndes Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677),\n§5\n2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnah-                             Bundesbeauftragter\nmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufge-\nnommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1             ( 1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für\nS. 1057).                                               Asylangelegenheiten bestellt.\n(2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylver-\n§2                              fahren vor dem Bundesamt und vor den Gerichten der\nAnderweitiger Schutz\nVerwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Ihm ist Gelegen-\nheit zur Äußerung zu geben. Gegen Entscheidungen des\n(1) Ausländer, die bereits in einem anderen Staat        Bundesamtes kann er klagen.\nSchutz vor Verfolgung gefunden haben, werden nicht\n(3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesminister\nals Asylberechtigte anerkannt.\ndes Innern berufen und abberufen. Er muß die Befähi-\ngung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-\n(2) Schutz vor Verfolgung hat ein Ausländer gefun-       dienst haben.\nden, der sich in einem anderen Staat, in dem ihm keine         (4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des\npolitische Verfolgung droht, nicht nur vorübergehend        Bundesministers des Innern gebunden, der, sofern es\naufhalten kann, und wenn nicht zu befürchten ist, daß er    sich nicht um Weisungen allgemeiner Art handelt, das\nin einen Staat abgeschoben wird, in dem ihm politische      Benehmen mit dem Minister des Innern jenes Landes\nVerfolgung droht.                                           herstellt, in dem sich der Ausländer aufhält oder dem er\nzugeteilt werden soll.\n§3\nRechtsstellung\nDritter Abschnitt\n( 1 ) Asylberechtigte genießen im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes die Rechtsstellung nach dem Abkom-                                Asylverfahren\nmen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli\n1951 (BGBI. 1953 II S. 559).                                                             §6\nHandlungsfähigkeit\n(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den\nAsylberechtigten eine günstigere Rechtsstellung ein-           Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach\nräumen.                                                     diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982                               947\n16. Lebensjahr vollendet hat und nach Maßgabe des              (5) Die Ausländerbehörde leitet den Asylantrag un-\nBürgerlichen Gesetzbuches nicht geschäftsunfähig            verzüglich dem Bundesamt zu, es sei denn, daß dieser\noder aus anderen Gründen als wegen seiner Minderjäh-        unbeachtlich ist ( § 7 Abs. 2 und 3, § 14 Abs.1 ) . § 10\nrigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wäre.          Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.\n§9\n§7\nAsylbegehren an der Grenze\nAsylantrag\n( 1 ) Ein Ausländer, der bei einer Grenzbehörde um Asyl\n( 1) Ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter    nachsucht, ist an die für den Einreiseort zuständige\n(Asylantrag) liegt vor, wenn sich dem schriftlich, münd-   Ausländerbehörde zur Antragstellung weiterzuleiten. In\nlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Aus-      den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 ist dem Ausländer die\nländers entnehmen läßt, daß er im Geltungsbereich          Einreise zu verweigern.\ndieses Gesetzes Schutz vor politischer Verfolgung\nsucht.                                                        (2) § 8 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.\n(2) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensicht-     (3) Die Grenzbehörde teilt der Ausländerbehörde die\nlich ist, daß der Ausländer bereits in einem anderen       Weiterleitung des Ausländers unverzüglich mit.\nStaat Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 2           (4) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung\ngefunden hat.                                              unverzüglich zu folgen.\n(3) Ist der Ausländer im Besitze eines von einem an-                                 §  10\nderen Staat ausgestellten Reiseausweises nach dem                     Verfahren bei unbeachtlichem Asylantrag\nAbkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so\nwird vermutet, daß er bereits- in einem anderen Staat          ( 1 ) Ist ein Asylantrag nach § 7 Abs. 2 und 3 oder § 14\nSchutz vor Verfolgung gefunden hat.                         Abs. 1 unbeachtlich, ist der Ausländer zur unverzüg-\nlichen Ausreise verpflichtet, wenn er nicht im Besitz\neiner Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechti-\n§8                             gung ist oder wenn ihm nicht ungeachtet der Entschei-\ndung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im Gel-\nAntragstellung\ntungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht wird.\n( 1) Der Asylantrag ist bei der Ausländerbehörde zu\n(2) Ist der Ausländer nach Absatz 1 zur Ausreise ver-\nstellen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren\nBezirk sich der Ausländer aufhält. In den Fällen des§ 9     pflichtet, droht die Ausländerbehörde ihm die Abschie-\nAbs. 1 Satz 1 ist die Ausländerbehörde zuständig, an die    bung unter Fristsetzung schriftlich an. Eine Anhörung\nder Ausländer weitergeleitet worden ist. Die Landes-        des Ausländers vor Erlaß der Abschiebungsandrohung\nregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine       ist nicht erforderlich.\noder mehrere Ausländerbehörden als gemeinsam zu-               (3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 findet kein\nständige Ausländerbehörden bestimmen.                       Widerspruch statt. Die Anfechtungsklage hat keine auf-\nschiebende Wirkung. Anträge nach§ 80 Abs. 5 der Ver-\n(2) Der Ausländer muß persönlich bei der Ausländer-\nwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsan-\nbehörde erscheinen, sich selbst über die Tatsachen er-\ndrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe\nklären, die seine Furcht vor politischer Verfolgung be-\nzu stellen. Zur Fristwahrung genügt der Eingang des An-\ngründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu\ntrages bei der Ausländerbehörde. Der Ausländer ist auf\nden erforderlichen Angaben gehören auch solche über\ndie Möglichkeit, einen Antrag nach§ 80 Abs. 5 der Ver-\nWohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten\nwaltungsgerichtsordnung zu stellen, hinzuweisen.§ 58\nund darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Gel-\nder Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die\ntungsbereich dieses Gesetzes ein Verfahren mit dem\nAbschiebung wird bis zum Ablauf der in Satz 3 bestimm-\nZiel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder\nten Frist und bei Antragstellung bis zur unanfechtbaren\nein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt worden\nEntscheidung ausgesetzt.\nist. Der Ausländer hat in seinem Besitz befindliche Ur-\nkunden oder andere Unterlagen, auf die er sich beruft,         (4) Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwal-\nvorzulegen. Über die Erklärung des Ausländers ist eine      tungsgerichtsordnung entsprochen, ist der Asylantrag\nNiederschrift aufzunehmen, die seine wesentlichen An-       unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. Die Entschei-\ngaben enthält.                                              dung der Ausländerbehörde wird unwirksam.\n(3) Folgt der Ausländer einer Ladung zur persönlichen      (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn\nAnhörung ohne genügende Entschuldigung nicht, so lei-       vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungs-\ntet die Ausländerbehörde den Asylantrag an das Bun-         gerichtsordnung wegen Nichtweiterleitung des Asyl-\ndesamt weiter. Das Bundesamt entscheidet nach               antrages begehrt wird.\nAktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Auslän-\nders zu würdigen ist.                                                                     § 11\nVerfahren\n(4) Der Ausländer kann sich von einem Bevollmäch-              bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag\ntigten seiner Wahl vertreten und von einem Dolmetscher\nseiner Wahl begleiten lassen. Von seinen persönlichen           (1) Hat das Bundesamt einen Asylantrag als offen-\nPflichten nach Absatz 2 entbindet dies nicht.               sichtlich unbegründet abgelehnt, ist der Ausländer zur","948                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nunverzüglichen Ausreise verpflichtet, wenn er nicht im                                   §13\nBesitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-                             Identitätsfeststellung\nberechtigung ist oder wenn ihm nicht ungeachtet der\nEntscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im          ( 1) Ist die Identität des Asylbewerbers nicht eindeutig\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht wird.            bekannt, so ist sie durch erkennungsdienstliche Maß-\nnahmen zu sichern.\n(2) § 10 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.\n(2) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind zu ver-\n(3) Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwal-         nichten\ntungsgerichtsordnung entsprochen, endet die Ausrei-         1. nach unanfechtbarer Anerkennung,\nsefrist einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nder Ablehnung des Asylantrages.                             2. zehn Jahre nach unanfechtbarer Ablehnung oder\nnach Rücknahme des Asylantrages.\n(3) Das Bundeskriminalamt leistet dem Bundesamt\n§12                            Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 gewon-\nVerfahren vor dem Bundesamt                    nenen Unterlagen. Absatz 2 gilt für das Bundeskriminal-\namt entsprechend. Die Nutzung dieser Unterlagen ist\n(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt       auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zu-\ndie erforderlichen Beweise (Vorprüfung). Es hat hierbei     ordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfol-\nden Ausländer persönlich anzuhören. Der Ausländer ist       gung und der polizeilichen Gefahrenabwehr.\nverpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und\ndie in seinem Besitz befindlichen Urkunden oder ande-\nren Unterlagen, auf die er sich beruft, vorzulegen. Über\n§14\ndie Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die\nseine wesentlichen Angaben enthält.                                                    Folgeantrag\n(2) § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.                              (1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan-\nfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags er-\n(3) Die persönliche Anhörung nach Absatz 1 kann in       neut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist dieser unge-\nunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Asyl-         achtet seiner Bezeichnung nur beachtlich, wenn die\nantragstellung (§ 8) vorgenommen werden. In diesen          Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwal-\nFällen brauchen der Ausländer und sein Bevollmächtig-       tungsverfahrensgesetzes vorliegen.\nter nicht geladen und nicht verständigt zu werden.\n(2) § 4 Abs. 1 und die§§ 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 13 fin-\nden Anwendung.\n(4) Von der persönlichen Anhörung nach Absatz 1\nkann abgesehen werden, wenn\n§15\n1. der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Vor-\naussetzungen für eine Anerkennung gegeben sind                                      Erlöschen\noder                                                        (1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Ausländer\n2. der Ausländer einer Ladung zur persönlichen Anhö-          1. sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung\nrung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt.               eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staa-\nWird von der persönlichen Anhörung in den Fällen der              tes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unter-\nNummer 2 abgesehen, ist dem Ausländer Gelegenheit                 stellt, oder\nzur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats       2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese frei-\nzu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser              willig wiedererlangt hat, oder\nFrist nicht, so entscheidet das Bundesamt nach Akten-\n3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben\nlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu\nhat und den Schutz des Staates, dessen Staats-\nwürdigen ist.\nangehörigkeit er erworben hat, genießt.\n(5) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können         (2) Ist die Anerkennung erloschen, hat der Ausländer\nPersonen, die sich als Vertreter des Bundes, der Länder,     den Anerkennungsbescheid und den Reiseausweis un-\ndes Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Natio-         verzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.\nnen oder des Sonderbevollmächtigten für Flüchtlings-\nfragen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Anderen\nPersonen kann der Leiter des Bundesamtes oder des-\nsen Vertreter die Anwesenheit gestatten.                                                   §16\nWiderruf und Rücknahme\n(6) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist schrift-\nlich zu begründen und den Beteiligten mit Rechts-                ( 1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\nbehelfsbelehrung zuzustellen.                                 1. die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen\noder\n(7) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag ab, leitet es\nseine Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde           2. der Ausländer auf sie verzichtet.\nzur Zustellung (§ 28 Abs. 5) zu.\nVon einem Widerruf nach Nummer 1 ist abzusehen,\n(8) Ein Widerspruch findet nicht statt.                   wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982                              949\nVerfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die                               Vierter Abschnitt\nRückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staats-\nRecht des Aufenthalts\nangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.\nErster Unterabschnitt\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sie                 Aufenthalt während des Asylverfahrens\nauf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschwei-\ngens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der\n§19\nAusländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt\nwerden könnte.                                                                       Aufenthalt\n(1) Einern Ausländer, der Asylantrag gestellt hat, ist\n(3) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der           zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im\nLeiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter        Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe der\nBediensteter. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach    Vorschriften dieses Abschnitts gestattet.\n§ 1 2 Abs. 1 bis 6 und 8. § 1 2 Abs. 7 und § 15 Abs. 2\ngelten sinngemäß.                                              (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausländer, die vor Stellung\nihres Asylantrags aus schwerwiegenden Gründen der\nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung sofort vollziehbar\n§ 17                             oder unanfechtbar ausgewiesen sind. § 20 Abs. 2\nBesondere Vorschriften für die Zustellung            Satz 2 und 3, Abs. 6 und§ 22 Abs. 1 gelten sinngemäß.\n(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asyl-           (3) In Fällen, in denen der Erwerb oder die Ausübung\nverfahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des Bun-       eines Rechts oder eine Vergünstigung von der Dauer\ndesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und              des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes\neines angerufenen Gerichts stets erreichen können;          abhängig ist, ist die Zeit eines Aufenthalts nach Ab-\ninsbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den      satz 1 nur anzurechnen, wenn der Ausländer unanfecht-\ngenannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.                  bar anerkannt worden ist.\n(4) Eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufent-\n(2) Der Ausländer muß Zustellungen und Mitteilungen      haltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung wird durch\nunter der letzten Anschrift, die er der jeweiligen Stelle   die Absätze 1 bis 3 nicht berührt. Die Aufenthaltsgestat-\nmitgeteilt hat, gegen sich gelten lassen, wenn er für das   tung schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nVerfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt, noch       oder Aufenthaltsberechtigung aus anderen Gründen\neinen Empfangsbevollmächtigten benannt hat, oder            während des Asylverfahrens nicht aus.\ndiesen nicht zugestellt werden kann. Hat er einer der in\nAbsatz 1 genannten Stellen keine Anschrift angezeigt,          (5) Eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sicht-\nmuß er Zustellungen und Mitteilungen unter der An-          vermerks erlischt mit der Stellung eines Asylantrags.\nschrift gegen sich gelten lassen, die in dem Asylantrag\nangegeben ist. Kann die Sendung nicht zugestellt wer-                                   § 20\nden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als\nbewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zu-                          Aufenthaltsgestattung\nrückkommt.                                                     (1) Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben,\nist der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(3) Müßte eine Zustellung außerhalb des Geltungsbe-      beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde ge-\nreichs dieses Gesetzes erfolgen, so ist durch öffentliche   stattet.\nBekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des\n§ 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des          (2) Die Aufenthaltsgestattung kann räumlich be-\nVerwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.            schränkt und mit Auflagen versehen werden. Der Aus-\nländer kann insbesondere verpflichtet werden, in einer\n(4) Hat der Ausländer für das Asylverfahren einen Be-    bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unter-\nvollmächtigten bestellt oder einen Empfangsbevoll-          kunft zu wohnen. Eine Anhörung findet nicht statt.\nmächtigten benannt, ist in den Fällen des § 28 diesem          (3) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,\nauch der Bescheid der Ausländerbehörde zuzustellen.\n1. wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen\nder öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sofort voll-\n(5) Die Ausländerbehörde weist den Ausländer bei\nziehbar oder unanfechtbar ausgewiesen wird,\nder Antragstellung schriftlich und gegen Empfangs-\nbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hin.           2. wenn er den Asylantrag zurücknimmt,\n3. wenn keine Ausreiseaufforderung ergeht, mit der\nunanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags,\n§ 18                              4. wenn die Ausreisefrist nach § 28 Abs. 2 abgelaufen\nVerbindlichkeit der Entscheidungen                   ist,\n5. wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 Abs. 1\nDie Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren\nerteilt worden ist,\nist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die\nAnerkennung rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das     6. wenn die Ausreisefrist nach § 11 Abs. 2 oder 3\nAuslieferungsverfahren.                                        abgelaufen ist.","950                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(4) Einern Ausländer, der nicht im Besitz einer Aufent-   Land bestimmt, in dem Ausländer, die einen Asylantrag\nhaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (§ 19            gestellt haben, sich aufzuhalten haben. Sobald diese\nAbs. 4) ist, wird über die Aufenthaltsgestattung eine Be-    Zentralstelle errichtet ist, gehen die Befugnisse des\nscheinigung erteilt. Die Bescheinigung ist zu befristen.     Beauftragten nach Absatz 3 auf diese über. Fällt die\nDie Frist soll sechs Monate nicht überschreiten.             Zentralstelle fort, so gilt Absatz 3.\n(5) Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung und        (5) Die zuständige Landesbehörde erläßt die Zuwei-\nfür Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde         sungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist\n(§ 8 Abs. 1 ).                                               schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfs-\nbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung.\n(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen            Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht.\nder Ausländerbehörde haben keine aufschiebende\nWirkung.                                                        (6) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft\nvon Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu be-\n§ 21\nrücksichtigen. Ausländer, die im Besitz einer von einer\nAufenthalt bei Folgeantrag                  Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltserlaubnis oder\nAufenthaltsberechtigung sind, sind dem bisherigen Auf-\n( 1) Der Aufenthalt eines Ausländers, der einen Folge-\nenthaltsland zuzuweisen.\nantrag gestellt hat, kann schon vor der unanfechtbaren\nEntscheidung darüber beendet werden, wenn auch un-              (7) Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten\nter Würdigung der im Folgeantrag angegebenen Gründe          vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten\ndie Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Aus-          benannt, soll die Zuweisungsverfügung auch dem Aus-\nländergesetzes nicht gegeben sind. Widerspruch und           länder bekanntgegeben werden.\nKlage gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen der\nAusländerbehörde haben keine aufschiebende Wir-                 (8) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der\nkung.                                                        Zuweisungsentscheidung angegebenen Stelle zu bege-\nben.\n(2) Die §§ 19, 20 und 28 finden keine Anwendung.\n(9) Die Länder sind verpflichtet, die auf Grund der Ver-\n(3) Dies gilt nicht, wenn der Folgeantrag mehr als zwei   teilung zugewiesenen Personen unverzüglich aufzuneh-\nJahre nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung           men. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\ndes Asylantrags gestellt worden ist und sich der Aus-        Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die\nländer zum Zeitpunkt der Antragstellung berechtigter-        Verteilung innerhalb des Landes zu regeln. Die Absätze\nweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhielt.           5, 6 Satz 1, Absätze 7, 8 und 10 finden entsprechende\nAnwendung.\n§ 22                                (10) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen\nAufenthaltsort und Verteilung                  nach diesen Vorschriften haben keine aufschiebende\nWirkung.\n(1) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,\n§ 23\nhat keinen Anspruch darauf, sich für die Dauer des Asyl-\nverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem                            Gemeinschaftsunterkünfte\nbestimmten Ort aufzuhalten.\nAusländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sollen\n(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinba-          in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften unterge-\nrung einen Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber         bracht werden.\nfestlegen. Kommt diese Verwaltungsvereinbarung nicht\nbis zum 31. Oktober 1982 zustande oder fällt sie fort,                                   § 24\nrichtet sich die Verteilung nach folgendem Schlüssel:\nAufnahme der Verbindung mit dem\nBaden-Württemberg                            15, 1  v. H.  Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen\nBayern                                       17,4   v. H.\nBerlin                                         2,6  v. H.    Einern Ausländer, der Asylantrag gestellt hat, ist Ge-\nBremen                                         1 ,3 v. H. legenheit zu geben, sich an den Hohen Flüchtlingskom-\nHamburg                                        3,3  v. H. missar der Vereinten Nationen zu wenden.\nHessen                                         9,2  v. H.\nNiedersachsen                                11,5   v. H.\nNordrhein-Westfalen                          27,9   v. H.                             § 25\nRheinland-Pfalz                                5,8  v. H.     Vorübergehendes Verlassen des Aufenthaltsorts\nSaarland                                       1 ,8 v. H.\nSchleswig-Holstein                             4, 1 v. H.    (1) Einern Ausländer kann von der Ausländerbehörde\nerlaubt werden, den Bereich der Aufenthaltsgestattung\n(3) Ein Beauftragter der Bundesregierung bestimmt         vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe\nnach Anhörung der Länder das Land, in dem Ausländer,         es erfordern.\ndie einen Asylantrag gestellt haben, sich aufzuhalten\nhaben (Verteilung). Er wird vom Bundesminister des              (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmäch-\nInnern berufen und abberufen.                                tigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten\nNationen und bei Organisationen, die sich mit der Be-\n(4) Die Länder können eine Zentralstelle errichten, die   treuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis er-\nan Stelle des Beauftragten der Bundesregierung das           teilt werden.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982                                951\n(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und           Gesetzes eine Aufenthaltserlaubnis, so findet § 21\nGerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen er-        Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes keine Anwen-\nforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.                   dung.\n(8) § 11 bleibt unberührt.\n§ 26\nHinterlegung des Passes                                     Zweiter Unterabschnitt\n( 1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben\nAufenthalt nach Anerkennung\nund nicht im Besitz einer von einer Ausländerbehörde\nerteilten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberech-\n§ 29\ntigung sind, haben für die Dauer des Asylverfahrens\nihren ausländischen Paß oder Paßersatz bei der Aus-                             Aufenthaltserlaubnis\nländerbehörde zu hinterlegen.\n(1) Ist ein Ausländer unanfechtbar als Asylberechtig-\n(2) In den Fällen des§ 25 Abs. 1 und 2 kann dem Aus-      ter anerkannt, so erteilt ihm die Ausländerbehörde eine\nländer vorübergehend sein Paß oder ein Paßersatz aus-        unbefristete Aufenthaltserlaubnis.\ngehändigt werden, wenn dies für eine Reise erforderlich\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausländer, die vor ihrer An-\nist.\nerkennung aus schwerwiegenden Gründen der öffent-\n(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschie-           lichen Sicherheit oder Ordnung sofort vollziehbar oder\nbende Wirkung.                                                unanfechtbar ausgewiesen sind.\n§ 27\nAusweispf Iicht                                            Fünfter Abschnitt\n(i) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylver-\nGerichtsverfahren\nfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung\nnach § 20 Abs. 4.\n§ 30\n(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenz-\nObjektive Klagehäufung\nübertritt.\nKlagt der Asylbewerber im Falle des§ 28 sowohl ge-\n§ 28                             gen die Entscheidung des Bundesamtes als auch gegen\nAufenthaltsbeendende Maßnahmen                    die Entscheidung der Ausländerbehörde, sind die Kla-\ngebegehren in einer Klage zusammen zu verfolgen; die\n(1) Hat das Bundesamt den Asylantrag abgelehnt            Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung. Über die\n(§ 12 Abs. 7), so fordert die Ausländerbehörde den Aus-      Klagen ist in einem gemeinsamen Verfahren zu verhan-\nländer unverzüglich zur Ausreise auf, setzt ihm eine         deln und zu entscheiden. Eine Abtrennung findet nicht\nAusreisefrist und droht ihm für den Fall, daß er nicht       statt.\nfristgemäß ausreist, die Abschiebung an.\n§ 31\nDies gilt nicht, wenn\nEinzelrichter\n1. der Ausländer aus anderen Gründen berechtigt ist,\nsich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzuhal-           (1) Die Kammer kann in Streitigkeiten nach diesem\nten,                                                     Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Ein-\nzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die\n2. dem Ausländer ungeachtet der Ablehnung seines              Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder\nAsylantrags der Aufenthalt im Geltungsbereich            rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grund-\ndieses Gesetzes ermöglicht wird.                         sätzliche Bedeutung hat. Ein Richter auf Probe darf im\n(2) Die Ausreisefrist endet frühestens einen Monat        ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter\nnach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung.             sein.\n(3) Eine Anhörung des Ausländers findet nicht statt.         (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht über-\ntragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich\n(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist schrift- verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein\nlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-           Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.\nrung zu versehen.\n(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Betei-\n(5) Die Entscheidung ist dem Ausländer in den Fällen      ligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertra-\ndes § 1 2 Abs. 7 zusammen mit der Ablehnung seines            gen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der\nAsylantrags nach § 1 7 sowie ergänzend nach landes-           Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche\nrechtlichen Vorschriften zuzustellen.                         Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den\nEinzelrichter ist ausgeschlossen.\n(6) Ein Widerspruch findet nicht statt.\n(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind\n(7) Ist eine Ausreiseaufforderung nach Absatz 1\nunanfechtbar.\nSatz 1 ergangen oder besteht eine Ausreiseverpflich-\ntung nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 und beantragt             (5) Absatz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 80 Abs. 5,\nder Ausländer danach für den Geltungsbereich dieses           § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung.","952                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\n§ 32                          die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der\nZulassungsberufung                    Kläger auf die nach Satz 1 und 3 eintretenden Folgen\nhinzuweisen.\n(1) Gegen das Endurteil des Verwaltungsgerichts in\nRechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz steht den Be-\nteiligten die Berufung nur zu, wenn sie in dem Urteil des                     Sechster Abschnitt\nVerwaltungsgerichts oder durch Beschluß des Oberver-\nwaltungsgerichts zugelassen wird.                                              Strafvorschriften\n(2) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn\n§ 34\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder\nStraftaten\n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal-\ntungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\ndes Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-         Geldstrafe wird bestraft, wer\nhöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abwei-        1. entgegen § 9 Abs. 4 einer Weiterleitung nicht unver-\nchung beruht, oder                                        züglich folgt;\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung be-         2. sich einer Maßnahme zur Feststellung seiner Identi-\nzeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird          tät nach § 13 Abs. 1 entzieht;\nund vorliegt.\n3. eine Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthalts-\n(3) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung        beschränkung nach§ 20 Abs. 1 oder gegen eine Auf-\ngebunden.                                                      enthaltsbeschränkung auf Grund einer vollziehbaren\nräumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestat-\n(4) Die Nichtzulassung der Berufung kann selbstän-         tung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 wiederholt;\ndig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach\nZustellung des Urteils angefochten werden. Die Be-         4. einer vollziehbaren Auflage nach § 20 Abs. 2 Satz 1\nschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen.            zuwiderhandelt;\nSie muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Grün-      5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 2\nde, aus denen die Berufung zuzulassen ist, müssen              Satz 2 über den Wohnsitz oder die Unterkunft zu-\ninnerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Die            widerhandelt;\nEinlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des\nUrteils.                                                   6. entgegen § 22 Abs. 8 sich nicht rechtzeitig an die\ndurch vollziehbare Zuweisungsentscheidung ange-\n(5) Das Verwaltungsgericht kann der Beschwerde             gebene Stelle begibt.\nnicht abhelfen. Das Oberverwaltungsgericht entschei-\n(2) Absatz 1 gilt auch für Teilnehmer, die nicht zu den\ndet durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit\nder Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwal-         in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören.\ntungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. Läßt das\nOberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Be-\nschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;                                  § 35\nder Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.                                 Ordnungswidrigkeiten\n(6) Hat die Kammer des Verwaltungsgerichts die Kla-        (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer\nge als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich   Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 oder einer\nunbegründet abgewiesen, ist die Berufung ausge-             Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer vollzieh baren\nschlossen. Dies gilt auch, wenn im Falle des§ 30 nur das    räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung\nKlagebegehren gegen die Entscheidung des Bundes-            nach § 20 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.\namtes als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich\nunbegründet, das Klagebegehren gegen die Entschei-             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ndung der Ausländerbehörde hingegen als unzulässig           bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\noder unbegründet abgewiesen worden ist.                        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligte, die\n(7) In dem Verfahren des Oberverwaltungsgerichts       nicht zu den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen\nfindet § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung keine          gehören.\nAnwendung.\n§ 36\n(8) Ist die Berufung ausgeschlossen oder nicht zuge-\nlassen, findet auch die Revision nicht statt.                   Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung\n( 1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n§ 33                           Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet\noder dabei unterstützt, im Asylverfahren bei der Antrag-\nErledigung des Verfahrens\nstellung (§§ 8, 9 oder 14) oder vor dem Bundesamt\nEin gerichtliches Verfahren nach diesem Gesetz ist      (§§ 12 oder 14) oder im gerichtlichen Verfahren unrich-\nerledigt, wenn es der Kläger trotz Aufforderung des       tige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine\nGerichts länger als drei Monate nicht mehr betrieben      Anerkennung als Asylberechtigter zu ermöglichen, und\nhat. Eines Beschlusses nach § 161 der Verwaltungs-        dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich verspre-\ngerichtsordnung bedarf es hierzu nicht. Der Kläger trägt  chen läßt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982                              953\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                   Handlungen verleitet oder ihn dabei unterstützt und\ndafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligte, die\nsprechen läßt.\"\nnicht zu den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen\ngehören.                                                                                 § 40\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung\nSiebter Abschnitt\n§ 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\n§ 37                              ändert durch § 21 des Gesetzes vom 26. Juni 1981\n(BGBI. 1 S. 553), wird wie folgt gefaßt:\nEinschränkung von Grundrechten\n„In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und\nDas Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit             wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach        Asylbewerber ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich\nMaßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.                       zuständig, in dessen Bezirk der Asylantragsteller mit\nZustimmung der zuständigen Ausländerbehörde entwe-\n§ 38\nder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen sei-\nnen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                Aufenthalt hatte; ist eine örtliche Zuständigkeit danach\nDer Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung        nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften           Satz 1.\"\nzu diesem Gesetz.                                                                       § 41\nZweites Gesetz zur Beschleunigung\n§ 39\ndes Asylverfahrens\nÄnderung des Ausländergesetzes\nDas Zweite Gesetz zur Beschleunigung des Asyl-\nDas Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBI. 1           verfahrens vom 16. August 1980 (BGBI. 1S. 1437) wird\nS. 353), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes      aufgehoben.\nvom 15. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1390), wird wie folgt\ngeändert:                                                                               § 42\n1. In § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         Verweisung auf aufgehobene Vorschriften\n,,(3)  Ausländer, die einen Asylantrag gestellt            Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschrif-\nhaben, können nur ausgewiesen werden,                     ten verwiesen wird, die durch dleses Gesetz außer Kraft\ntreten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die\n1. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen\nentsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.\nSicherheit oder Ordnung;\n2. wenn ihr Asylantrag unbeachtlich ist;\n§ 43\n3. wenn ihr Asylantrag nach§ 11 Abs. 1 des Asylver-\nfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet                           Übergangsvorschriften\nabgelehnt worden ist;\n1. Aufenthaltserlaubnisse, die lediglich zur Durchfüh-\n4. wenn ihr Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wur-             rung des Asylverfahrens erteilt worden sind, gelten\nde.\"                                                      mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Aufenthalts-\n2. § 15 Abs. 3 wird aufgehoben.                                   gestattungen.\n3. In § 24 wird nach Absatz 6 a folgender Absatz 6 b          2. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach den Vor-\neingefügt:                                                     schriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. § 1\nAbs. 2 Nr. 2 findet auf Asylanträge, die vor Inkraft-\n,,(6 b) Wer einen Arbeitnehmer, der sich zur Durch-         treten dieses Gesetzes gestellt worden sind, keine\nführung eines Asylverfahrens im Geltungsbereich                Anwendung.\ndieses Gesetzes aufhält und eine nach § 19 Abs. 1\ndes Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Ar-            3. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen\nbeitserlaubnis nicht besitzt, beschäftigt, hat die Ab-         Verwaltungsakt richtet sich nach bisher geltendem\nschiebungskosten oder sonstige Reisekosten zu tra-             Recht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten\ngen. Absatz 6 gilt nur, wenn und soweit die Abschie-           dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist.\nbungskosten oder die sonstigen Reisekosten vom\nArbeitgeber nicht beigetrieben werden können.\"            4. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine ge-\nrichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher gel-\n4. Die §§ 28 bis 46 werden aufgehoben.                            tendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttre-\nten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen\n5. § 47 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nanstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.\n,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer zu           5. Hat ein Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht\neiner der in § 4 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten            aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften","954                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ndieses Gesetzes über den Ausschluß der aufschie-        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nbenden Wirkung keine Anwendung.                        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\n6. Landesgesetze über die Zuweisung von Streitigkei-\nten über die Anerkennung als Asylberechtigter nach\ndem bisherigen Vierten Abschnitt des Ausländerge-\nsetzes in Verbindung mit§ 7 des Zweiten Gesetzes                                   § 45\nzur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. Au-                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngust 1980 (BGBI. 1 S. 1437) an ein Verwaltungsge-\nricht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte         (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-\nbleiben bis zum 30. Juni 1983 unberührt.                dung folgenden Monats in Kraft.\n(2) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 44                            treten außer Kraft\nBerlin-Klausel                       a) §§ 11, 20 Abs. 3 Nr. 6 dieses Gesetzes,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des     b) § 11 Abs. 3 Nr. 3 des Ausländergesetzes in der Fas-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.             sung des § 39 Nr. 1 dieses Gesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Juli 1982\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKoschnick\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmude"]}