{"id":"bgbl1-1982-24-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":24,"date":"1982-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_24.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Schiffs- und Schiffsbehältervermessung (Schiffsvermessungsverordnung - SchVmV)","law_date":"1982-07-05T00:00:00Z","page":916,"pdf_page":4,"num_pages":18,"content":["916                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Schiffs- und Schiffsbehältervermessung\n(Schiffsvermessungsverordnung - SchVmV)\nVom 5. Juli 1982\nAuf Grund der §§ 9 a und 12 Abs. 2 des Gesetzes            (3) Auf Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-        des Bundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder\nschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom            einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt\n30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314), von denen§ 12 Abs. 2        mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung findet\ndurch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978         Absatz 1 Nr. 2 und 3 keine Anwendung.\n(BGBI. I S. 613) geändert worden ist, des§ 3 Abs. 3 und\n(4) Der Eigentümer eines Schiffes kann\n§ 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-\ndes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bun-      1. das Schiff, dessen Vermessung nicht vorgeschrie-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, ver-         ben ist,\nöffentlichten bereinigten Fassung, von denen§ 3 Abs. 3\n2. einen mit dem Schiffskörper fest verbundenen Tank\ndurch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1975\noder einen anderen Raum zur Aufnahme flüssiger\n(BGBI. II S. 65) eingefügt und § 3 b Abs. 2 durch § 13\noder gasförmiger Stoffe auf dem Schiff (Schiffsbe-\nAbs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1\nhälter) oder\nS. 2121) geändert worden ist, und des§ 36 Abs. 3 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung           3. einen Laderaum des Schiffes\nder Bekanntmachung vorn 2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80,\nvermessen lassen.\n520) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1                 (5) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Arti-\nS. 821) wird, hinsichtlich des§ 15 im Einvernehmen mit      kels 2 des Internationalen Schiffsvermessungs-Über-\ndem Bundesminister der Finanzen, verordnet:                 einkommens von 1969.\n§2\n§ 1\nAntrag\nVermessungspflicht, Vermessung auf Antrag\n(1) Die Vermessung ist beim Bundesamt für Schiffs-\n(1) Der Eigentümer eines Seeschiffs, das berechtigt      vermessung zu beantragen.\nist, die Bundesflagge zu führen, muß das Schiff unver-\nzüglich vermessen lassen, wenn                                 (2) Für Schiffe, deren Vermessung vorgeschrieben ist\n(§ 1 Abs. 1 und 2), muß der Antrag\n1. auf das Schiff das in London am 23. Juni 1969 unter-\nzeichnete Internationale Schiffsvermessungs-Über-       1. bei Neu- und Umbauten vor Baubeginn,\neinkommen von 1969 - Gesetz vom 22. Januar 1975         2. in den übrigen Fällen spätestens unverzüglich nach\n(BGBI. II S. 65) Anwendung findet,                          Eintritt der Vermessungspflicht (§ 1 Abs. 1 und 2)\n2. das Internationale Schiffsvermessungs-Überein-           nach dem Muster der Anlage 1 gestellt werden.\nkommen von 1969 auf das Schiff keine Anwendung\nfindet und sein Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter             (3) Schiffe, deren Vermessung nicht vorgeschrieben\nübersteigt oder                                         ist, werden nur vermessen, wenn dies nach dem Muster\n3. der Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter nicht übersteigt      der Anlage 1 beantragt wird.\nund das Schiff in ein Seeschiffsregister eingetragen       (4) Schiffsbehälter und Laderäume werden nur ver-\nwerden soll.                                            messen, wenn dies nach dem Muster der Anlage 2 be-\nantragt wird.\n(2) Der Eigentümer eines Binnenschiffs, das in einem\nSchiffsregister im Geltungsbereich dieser Verordnung           (5) Dem Antrag sind beizufügen\neingetragen ist und auf welches das Internationale\nSchiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 An-               1. für die Schiffsvermessung\nwendung findet, muß das Schiff unverzüglich vermes-             a) Generalplan,\nsen lassen, wenn es seewärts der Grenze der Seefahrt            b) Deckspläne,\ngemäß § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum\nFlaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt                 c) Aufmaßtabellen, Spanten- oder Linienriß,\nTeil III, Gliederungsnummer 9514-1-3, veröffentlichten          d) Zeichnungen über die Anordnung und Einrichtung\nbereinigten Fassung, geändert durch § 11.07 der Ver-                der Laderäume und Fahrgastkammern,\nordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1S. 59), und nach\ne) Ladeplan,\nHäfen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nnung verkehren soll.                                            f) Kurvenblatt,","964                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nVerkündet im                      Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                  Bundesanzeiger                     lnkraft-\nNr.         vom                    tretens\n2. 7. 82     Verordnung Nr. 8/82 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                   127       15. 7. 82                 1. 8. 82\n9500-4-6-4\n30. 6. 82     Verordnung Nr. 9/82 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                   128       16. 7. 82                 1. 8. 82\n9500-4-6-6\n2. 7. 82     Verordnung Nr. 10/82 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                   129       17. 7.82                  1. 8. 82\n9500-4-6-4\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                              - Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom            Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n7. 6. 82     Verordnung (EWG) Nr. 1408/82 der Kommission zur Festsetzung des\nBetrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für\ndas Wirtschaftsjahr 1982/83                                                   8.6.82            L 157/18\n18. 5. 82      Verordnung (EWG) Nr. 1410/82 des Rates zur Festsetzung der Preise\nim Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das\nWirtschaftsjahr 1982/83                                                      12.6.82            L 162/1\n18. 5. 82      Verordnung (EWG) Nr. 1411 /82 des Rates zur Festsetzung der abge-\nleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises\nfür Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben, der\nSchwellenpreise sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lager-\nkosten für das Wirtschaftsjahr 1982/83                                       12.6.82            L 162/3\n18. 5. 82      Verordnung (EWG) Nr. 1412/82 des Rates zur Festsetzung des\nGrundpreises und der Standardqualität für geschlachtete Sc h w e i-\nn e für die Zeit vom 1. November 1982 bis zum 31. Oktober 1983               12.6.82            L 162/5\n18. 5. 82      Verordnung (EWG) Nr. 1413/82 des Rates zur Änderung der Verord-\nnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Markt-\norganisation für Fette                                                       12.6.82            L 162/6","918                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(3) Für die Laderaumvermessung wird der Inhalt des                                     §9\nnutzbaren Raumes durch Aufmessen bestimmt.\nMeßbriefe, Meßbescheinigungen\n§6                                  (1) Das Bundesamt für Schiffsvermessung beschei-\nnigt das festgestellte Ergebnis der Vermessung\nTyp- und Serienvermessung\n1. für Schiffe, auf die das Internationale Schiffsvermes-\n( 1) Das Bundesamt für Schiffsvermessung kann ein              sungs-Übereinkommen von 1969 Anwendung findet,\nSchiff, auf welches das Internationale Schiffsver-                in dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) nach\nmessungs-Übereinkommen von 1969 keine Anwen-                      dem Muster der Anlage II dieses Übereinkommens in\ndung findet, oder einen Schiffsbehälter als Typ für den           deutscher Sprache mit englischer Übersetzung,\nBau einer Serie mit der Maßgabe vermessen, daß das\nErgebnis der Vermessung auch für alle Schiffe und             2. für Schiffe, auf die das Internationale Schiffsvermes-\nSchiffsbehälter der Serie gilt; § 9 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6         sungs-Übereinkommen von 1969 keine Anwendung\nbleibt unberührt.                                                 findet, in einem Schiffsmeßbrief nach dem Muster der\nAnlage 3,\n(2) Die Typvermessung kann mit Auflagen verbunden\nwerden. Sie ist davon abhängig zu machen, daß der Her-       3. für Schiffe, die nach § 3 Abs. 4 Buchstabe a vermes-\nsteller als Eigentümer sich verpflichtet, die Schiffe und         sen werden, in dem Internationalen Schiffsmeßbrief\nSchiffsbehälter der Serie durch eine feste Einstanzung            nach den Anhängen 1, 1 A, 1 B oder 2 der Oslo-Re-\nin den Schiffskörper oder den Schiffsbehälter als Teil            geln, im Falle des Ablaufs einer Genehmigung nach\nder Serie zu kennzeichnen. Das Bundesamt für Schiffs-             § 7 des Flaggenrechtsgesetzes nach den zum Zeit-\nvermessung kann jederzeit nachprüfen, ob die herge-               punkt der Ausstellung des vor dem Flaggenwechsel\nstellten Schiffe und Schiffsbehälter der Serie dem ver-           gültigen Schiffsmeßbriefs geltenden Bestimmungen,\nmessenen Typ entsprechen und zu diesem Zweck beim            4. für Schiffe, die zusätzlich nach Vermessungsvor-\nHersteller als Eigentümer oder seinem bevollmächtigten            schriften eines anderen Staates vermessen worden\nVertreter Kontrollen durchführen. Der Hersteller als              sind, in dem Meßbrief, der von der zuständigen Stelle\nEigentümer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist               des anderen Staates vorgegeben ist,\nverpflichtet, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und\n5. für      Schiffsbehälter, die nach der Richtlinie\nHilfsmittel bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen\nund Unterlagen vorzulegen.                                        71 /349/EWG vermessen worden sind, in dem Meß-\nbrief nach dem Muster des Anhangs III dieser Richt-\n(3) Der Hersteller als Eigentümer hat sowohl jede              linie,\nÄnderung des vermessenen Typs als auch jede Abwei-\n6. für alle anderen Schiffsbehälter in einem Behälter-\nchung des Schiffes oder Schiffsbehälters einer Serie\nmeßbrief nach dem Muster der Anlage 4 und\nvon dem vermessenen Typ dem Bundesamt für Schiffs-\nvermessung unverzüglich anzuzeigen. Werden an dem            7. für Laderäume in einer Meßbescheinigung nach dem\nvermessenen Typ oder dem Schiff oder Schiffsbehälter              Muster der Anlage 5.\neiner Serie Veränderungen vorgenommen, die das Meß-\nergebnis verändern, wird der für den vermessenen Typ             (2) Das Bundesamt für Schiffsvermessung kann, be-\noder das Schiff oder den Schiffsbehälter der Serie aus-       vor der Meßbrief ausgestellt worden ist, aus besonderen\ngestellte Meßbrief ungültig.                                  Gründen eine längstens auf sechs Monate befristete\nBescheinigung über das Meßergebnis oder ein vor-\n§7                               läufiges Meßergebnis (befristete Meßbescheinigung)\nnach dem Muster der Anlage 6 ausstellen.\nBerechnungsverfahren\nSoweit das Internationale Schiffsvermessungs-Über-             (3) Der Eigentümer eines Schiffes, dessen Vermes-\neinkommen von 1969, die Richtlinie 71 /349/EWG oder           sung vorgeschrieben ist, hat dafür zu sorgen, daß der\ndiese Verordnung keine Bestimmungen über die Art der          Meßbrief oder die befristete Meßbescheinigung an Bord\nVermessung enthalten, sind die im Schiffbau allgemein         mitgeführt wird.\nanerkannten Berechnungsverfahren anzuwenden. Das\nBundesamt für Schiffsvermessung kann dazu Richt-                                          § 10\nlinien erlassen.                                                                  Änderungen, Anzeige\n§8\n(1) Der Eigentümer eines Schiffes ist verpflichtet, dem\nM itwirku ngspfl ichten                    Bundesamt für Schiffsvermessung unverzüglich anzu-\nzeigen,\nDer Eigentümer eines Schiffes, dessen Vermessung\nbeantragt ist, hat den mit der Vermessung beauftragten        1. eine Veränderung der Abmessungen, des Fassungs-\nPersonen die Durchführung ihres Auftrages zu ermögli-              vermögens oder der Nutzung einzelner Räume, der\nchen, die benötigten Hilfsmittel bereitzustellen, die be-          zugelassenen Anzahl der Fahrgäste, des erteilten\nnötigten Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu ertei-             Freibords oder des Tiefgangs eines Schiffes, für das\nlen. Das Schiff ist in leerem, von Ballast und Ladung frei-        ein Meßbrief oder eine befristete Meßbescheinigung\nen Zustand, wenn notwendig auf Land oder im Dock, be-              ausgestellt worden ist;\nreitzustellen. Schiffsbehälter und Laderäume müssen\nleer, gereinigt und gasfrei sein. Auf Verlangen ist eine       2. einen Umbau oder eine Verformung eines Schiffs-\namtliche Bescheinigung über die Gasfreiheit vorzule-               behälters, für den ein Behältermeßbrief ausgestellt\ngen.                                                               worden ist;","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982                             919\n3. einen Umbau oder eine Verformung eines Lade-            Schiffsvermessung eine Änderung oder Abweichung\nraums, für den eine Meßbescheinigung ausgestellt       nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.\nworden ist;\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-\n4. den Wechsel der Flagge eines Schiffes, für das oder     setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nfür dessen Schiffsbehälter oder Laderäume ein Meß-     der Binnenschiffahrt handelt, wer als Eigentümer eines\nbrief oder eine Meßbescheinigung ausgestellt wor-      Binnenschiffs vorsätzlich oder fahrlässig\nden ist.\n1. entgegen § 1 Abs. 2 das Schiff nicht oder nicht recht-\n(2) Ein Meßbrief oder eine Meßbescheinigung wird            zeitig vermessen läßt,\nungültig, wenn sich durch eine Änderung im Sinne des\n2. entgegen § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Meß-\nAbsatzes 1 das Vermessungsergebnis ändert oder\nbrief oder die befristete Meßbescheinigung an Bord\nwenn das Schiff die Flagge wechselt.\nmitgeführt wird,\n(3) Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige         3. entgegen § 1O Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 dem Bundesamt\nMeßbriefe und Meßbescheinigungen unverzüglich an               für Schiffsvermessung eine Veränderung, einen Um-\ndas Bundesamt für Schiffsvermessung zurückzugeben.             bau oder eine Verformung nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,\n§ 11                           4. entgegen § 1O Abs. 1 Nr. 4 dem Bundesamt für\nSchiffsvermessung einen Flaggenwechsel nicht oder\nErsatzausfertigung\nnicht rechtzeitig anzeigt oder\nIst ein Meßbrief oder eine Meßbescheinigung un-         5. entgegen § 10 Abs. 3 ungültige Meßbriefe oder Meß-\nbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß            bescheinigungen nicht oder nicht rechtzeitig dem\nsie verlorengegangen sind, stellt das Bundesamt für            Bundesamt für Schiffsvermessung zurückgibt.\nSchiffsvermessung eine Ersatzausfertigung aus, die als\nsolche zu bezeichnen ist.                                     (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nvon Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2\nwird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen jeweils\n§12\nfür ihren Zuständigkeitsbereich übertragen.\nVersicherung an Eides Statt\nDas Bundesamt für Schiffsvermessung ist befugt, für\ndie Glaubhaftmachung von Angaben zur Vermessung                                         §14\nund zum Verlust von Meßbriefen und Meßbescheinigun-                           Übergangsbestimmung\ngen eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und\nabzunehmen.                                                   Vom Bundesamt für Schiffsvermessung oder seinen\nVorgängern auf Grund außer Kraft getretener Vorschrif-\n§13                            ten unbefristet ausgestellte Meßbriefe bleiben bis zum\n17. Juli 1994 gültig; vom Bundesamt für Schiffsvermes-\nOrdnungswidrigkeiten                     sung ausgestellte befristete Meßbriefe und Meßbe-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des    schei nigungen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeits-\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-          dauer fort. § 1O Abs. 2 bleibt unberührt.\nbiet der Seeschiffahrt handelt, wer als Eigentümer eines\nSeeschiffs vorsätzlich oder fahrlässig\n§15\n1. entgegen § 1 Abs. 1 das Schiff nicht oder nicht recht-\nzeitig vermessen läßt,                                              Änderung der Kostenverordnung\n2. entgegen § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Meß-        Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bun-\nbrief oder die befristete Meßbescheinigung an Bord     desamtes für Schiffsvermessung vom 22. Juni 1978\nmitgeführt wird,                                       (BGBI. 1S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 2. März 1982 (BGBI. 1 S. 268), wird wie folgt ge-\n3. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 , 2 oder 3 dem Bundesamt\nändert:\nfür Schiffsvermessung eine Veränderung, einen Um-\nbau oder eine Verformung nicht, nicht richtig, nicht\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nvollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,\na) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3\n4. entgegen § 1O Abs. 1 Nr. 4 dem Bundesamt für\nSchiffsvermessung einen Flaggenwechsel nicht oder             ersetzt:\nnicht rechtzeitig anzeigt oder                                 ,,Werden Gebühren nach der Raumzahl erhoben,\n5. entgegen § 10 Abs. 3 ungültige Meßbriefe oder Meß-              so ist für die Berechnung die im Schiffsmeßbrief\nbescheinigungen nicht oder nicht rechtzeitig dem               angegebene Bruttoraumzahl, aufgerundet auf\nBundesamt für Schiffsvermessung zurückgibt.                   volle Zehn, zugrunde zu legen. Bei Nachvermes-\nsungen werden die Registertonnen oder die\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des           Raumzahl der nachvermessenen Räume, aufge-\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-                 rundet auf volle Zehn, zugrunde gelegt.\"\nbiet der Seeschiffahrt handelt auch, wer als Eigentümer\nund Hersteller eines Seeschiffs vorsätzlich oder fahr-         b) In Absatz 7 wird der Betrag „55,-\" durch den Be-\nlässig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 dem Bundesamt für                trag „65,-\" ersetzt.","920                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\n2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) er-      des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt und\nhält die Fassung der Anlage 7.                          § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch\nim Land Berlin.\n§ 16                                                        § 17\nBerlin-Klausel                                               Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-      Diese Verordnung tritt am 18. Juli 1982 in Kraft.\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Schiffsvermes-\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-       sung vom 28. November 1962 (BGBI. II S. 2262) außer\nschiffahrt, § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben     Kraft.\nBonn, den 5. Juli 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982                                     921\nAnlage 1\n(§ 2 Abs. 2 und 3)\nAntrag auf Ausstellung eines Schiffsmeßbriefs\nAn das                                                                                    Fernsprecher: 0 40/31 90-1\nBundesamt für Schiffsvermessung                                                           über Bundesverkehrsbehörden\nPostfach 129\n2000 Hamburg 4\nBeantragt wird die Ausstellung\neines Internationalen Schiffsmeßbriefs (1969) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Schiffsvermessungsverordnung - SchVmV)\n•\neines Schiffsmeßbriefs (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SchVmV)\n•\neines Schiffsmeßbriefs nach dem vereinfachten Verfahren (nur für Sportfahrzeuge) (§§ 4, 9 Abs. 1 Nr. 2 SchVmV)\n•\neines Internationalen Schiffsmeßbriefs (Oslo-Regeln) (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SchVmV)\n•\nfür einen Volldecker (Anhang 1 oder Anhang 2)\nfür ein Wechselschiff (Anhang 1A)\n•\nfür einen Freidecker (Anhang 1B)\n•\neines Meßbriefs nach ausländischen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SchVmV)\n•\nfür die Fahrt durch den Suez-Kanal\n•\nden Panama-Kanal\nAngaben zur Person\n1. Name und Anschrift des Eigentümers\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Fernsprecher _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n2. Name und Anschrift der Bau- oder Umbauwerft\n- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Fernsprecher _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n3. Antragsteller ist Eigentümer\n•\nBau- oder Umbauwerft\n•\nAngaben zum Schiff\n4. Schiffsart:                    Seeschiff\n•                   Binnenschiff\n•              Sonstiges Fahrzeug\n•\n5. Schiffsname\n6. S c h i f f s g a t t u n g - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - -\n7. Flagge (Nationalität)\n8. H e i m a t h a f e n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n9. Schiffsregister _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Reg.Nr. _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nZutreffendes bitte ankreuzen","922                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\n10. Unterscheidungssignal oder Rufzeichen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n11. Datum der Kiellegung bzw. des Baubeginns _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Baujahr _ _ _ __\n12. Bau-Nr. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n13. Tiefgang auf Sommerfreibord - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n14. Zugelassene Anzahl der F a h r g ä s t e - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nAngaben zur Vermessung\nDas Schiff kann in der Zeit vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\ni n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - vermessen werden.\nlnfahrtsetzung soll am - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - erfolgen.\nBeim Bundesamt für Schiffsvermessung war eine befristete Bescheinigung über ein Vermessungsergebnis beantragt.\nJa                                             Nein\n•\nFür das Schiff ist bereits eine Projektvermessung durchgeführt worden\nJa\n•                                          Nein\n•\nDie nach § 2 Abs. 5 Schiffsvermessungsverordnung erforderlichen Unterlagen\nsind beigefügt\n•                         werden nachgereicht\n•\nZusätzliche Bemerkungen oder Ergänzungen:\n__________ ,den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Orl)                                          (Datum)\n(Unterschrift des Antragstellers)\nZutreffendes bilte ankreuzen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982                               923\nAnlage 2\n(§ 2 Abs. 4)\nAntrag auf Behälter-/Laderaumvermessung\nAn das                                                                           Fernsprecher: 0 40/31 90-1\nBundesamt für Schiffsvermessung                                                  über Bundesverkehrsbehörden\nPostfach 129\n2000 Hamburg 4\nBeantragt wird die Ausstellung\neines EWG-Behältermeßbriefs (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Schiffsvermessungsverordnung - SchVmV)\n•\neines Behältenneßbriefs (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 Sch\\knV)\n•\neiner Bescheinigung über Laderaumvermessung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 SchVmV)\n•\nAngaben zur Person\n1. Name und Anschrift des Eigentümers\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Fernsprecher _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n2. Name und Anschrift der Bau- oder Umbauwerft\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Fernsprecher _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n3. Antragsteller ist Eigentümer\n•\nBau- oder Umbauwerft\n•\nAngaben zum Schiff und Schiffsbehälter\n4. S c h i f f s n a m e - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n5. Schiffsgattung - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n6. Flagge ( N a t i o n a l i t ä t ) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n7. H e i m a t h a f e n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n8. Schiffsregister _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Reg. Nr. _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n9. Unterscheidungssignal oder Rufzeichen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n10. Datum der Kiellegung bzw. des Baubeginns _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Baujahr _ _ _ __\n11. Anzahl der zu vermessenden Verbrauchsbehälter _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nLadebehälter _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nBehältertabellen werden beantragt für\nFlüssigkeitspeilung (Sounding)\n•\nFreiraumpeilung (Ullage)\nZutreffendes bitte ankreuzen\n•","924                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n12. Anzahl der zu vermessenden Laderäume _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nLaderaumvermessung für Stückgut\n•\nSchüttgut\n•\nAngaben zur Durchführung der Vermessung\n13. Das Schiff kann in der Zeit vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nin--------------------------------------------\nvermessen werden.\nLieferung des Meßbriefs/der Bescheinigung erwünscht bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ *)\nGeplante lnfahrtsetzung des Schiffes _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nNur bei EWG-Behältervermessung ausfüllen\nDas Schiff steht am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nzur Anbringung der EWG-Sicherungsstempel zur Verfügung.\nDie vom Antragsteller beizustellenden Eichschilder sowie das erforderliche Fachpersonal mit Werkzeug stehen zu\ndiesem Zeitpunkt bereit.\nDie nach § 2 Abs. 5 Schiffsvermessungsverordnung erforderlichen Unterlagen sind beigefügt\n•\nwerden nachgereicht\n•\nDie zu vermessenden Behälter und/oder Laderäume sind zum Zeitpunkt der Vermessung leer, gereinigt und gasfrei.\nZusätzliche Bemerkungen oder Ergänzungen:\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __,den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Ort)                                              (Datum)\n(Unterschrift des Antragstellers)\n*) Eine Gewähr für die Einhaltung dieses Termins kann vom Bundesamt für Schiffsvermessung nicht übernommen\nwerden.\nZutreffendes bitte ankreuzen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982                                                                 925\nAnlage 3\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 2)\nSCHIFFSMESSBRIEF\nSpecial Tonnage Certificate\nBUNDESREPUBLIK\nDEUTSCHLAND\nFEDERAL REPUBLIC OF GERMANY\nRufzeichen oder\nName des Schiffes                                                                           Heimathafen                       Datum*)\nUnterscheidungssignal                                                            Date*)\nName of Ship                                                                            Port of Registry\nDistinctive Number or Letters\n*)  Einzutragen ist entweder der Tag, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand,\noder der Zeitpunkt, zu dem größere Umbauten oder Veränderungen an dem Schiff vorgenommen wurden.\n*)  Date on which the keel was laid or the ship was at a similar stage of construction, or date on which the ship underwent alterations\nor mod1f1cations of a major character, as appropriate\nHAUPT ABMESSUNGEN\nMAIN DIMENSIONS\nLänge                                                  Breite                           Seitenhöhe mittschiffs bis zum Oberdeck\nLength                                                 Breadth                                 Moulded Depth amidships to Upper Deck\nDAS VERMESSUNGSERGEBNIS DES SCHIFFES HAT FOLGENDE WERTE:\nTHE TONNAGES OF THE SHIP ARE:\nBRUTTORAUMZAHL\nGROSS TONNAGE\nNETTORAUMZAHL\nNET TONNAGE\nHiermit wird bescheinigt, daß das Vermessungsergebnis dieses Schiffes nach Maßgabe des Internationalen\nSchiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 und der Schiffsvermessungsverordnung von 1982 ermittelt\nwurde.\nThis is to certify that the tonnages of this ship have been determined in accordance with the provisions of the International Convention\non Tonnage Measurement of Ships, 1969, and the Ordinance on the Tonnage Measurement of Ships, 1982.\nAusgestellt in Hamburg, den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 - -\nlssued at\nBundesamt für Schiffsvermessung\nFederal Board of Tonnage Measurement\n(Unterschrift/Signature)","926                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                    1\nIM VERMESSUNGSERGEBNIS ENTHALTENE RÄUME\nSPACES INCLUDED IN TONNAGE\nBRUTTORAUMZAHL                                                               NETTORAUMZAHL\nGROSS TONNAGE                                                                NET TONNAGE\nBezeichnung des Raumes                      Lage                 Länge       Bezeichnung des Raumes                  Lage    Länge\nName of Space                     Location               Length             Name of Space                  Location Length\nUnterdeck\nUnderdeck\nAUSGESONDERTE RÄUME-- ------L-----+-A-N-ZA_H_L_D_E_R_F_A_H_R_G_,,Ä-S-TE__.J.__ _ _ _ _ __.___ _ _----1\nEXCLUDED SPACES                                                              NUMBER OF PASSENGERS\nAnzahl der Fahrgäste in\nKabinen mit nicht mehr als 8 Betten\nNumber of passengers in\ncabins with not more than 8 berths\nAnzahl der sonstigen Fahrgäste\nNumber of other passengers\nRäume, die zum Teil ausgesondert sind, sollen in der oben-\nTIEFGANG\nstehenden Aufstellung mit einem Stern (*) gekennzeichnet                     MOULDED DRAUGHT\nwerden.\nAn asterisk (•) should be added to those spaces listed above which comprise\nboth enclosed and excluded spaces.\nTag und Ort der ersten Vermessung\nDate and place of original measurement\nTag und Ort der letzten Nachvermessung\nDate and place of last previous remeasurement\nBEMERKUNGEN:\nREMARKS:\nSchiffsgattung\nDescription of ship\nLänge über Alles\nOverall length\nName der Erbauer\nName of builders\nBau-Nr.\nYard No\nNur für Zwecke der Registereintragung\nBruttoraumgehalt in Kubikmeter","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982                                                                    927\nAnlage 4\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 6)\nBEHÄLTERMESSBRIEF\nCertificate of Tank Measurement\nBUNDESREPUBLIK                                                                                  BAS-Liste Nr. _ _\nDEUTSCHLAND                                                                                 BAS List Entry\nFEDERAL REPUBLIC OF GERMANY\nDas Bundesamt für Schiffsvermessung bescheinigt, die umseitig aufgeführten Flüssigkeitsbehälter des nach-\nfolgend bezeichneten Schiffes amtlich vermessen zu haben.\nThis is to certify that lhe Federal Board of Tonnage Measurement has officially measured the tanks specified overleaf of the vessel hereunder\ndescribed\nSchiff:------------------------------------------\nVessel                                   (Name/name)                                                        (Gattung/type)\nHeimathafen: ____________________                                                   Unterscheidungssignal _________\nPort of registry\noder Register-Nr.\nOistinctive letters or number of registry\nEigentümer:-----------------------------------------\nowner\nB a u w e r f t : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Baujahr:\nBuilt by                                                       (yard)                                                         Built in   (year)\nDieser Meßbrief ist gültig\nThis Certificate shall be valid\nnur so lange, wie die Behälter in ihren gegenwärtigen Abmessungen und Lagen im Schiff erhalten bleiben\nund nicht durch Umbauten oder Verformungen verändert werden,\nfor such time as the tanks shall remain unaltered as to their present dimensions and positions within the vessel and shall not be modified\nby way of conversions or deformations,\nlängstens bis zum ___________________\nbut in no case alter\nDie zu diesem Meßbrief gehörenden Anlagen sind auf der Rückseite aufgeführt.\nThe Annexes pertaining to this Certificate appear overleaf.\nAusgestellt in Hamburg, den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                19_ _\nlssued at\nBundesamt für Schiffsvermessung\nFederal Board of Tonnage Measurement\n(Unterschrift/Sig nature)","928                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nDie Inhaltstabellen folgender Behälter gehören zu diesem Meßbrief:\nThe Volume Tables of the follow1ng tanks pertain to this certificate\nAnlage 1: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nAnnex 1\nDie Behälter sind trocken vermessen. Sämtliche Einbauten (Kniebleche, Versteifungen usw.) sind abgezogen.\nThe tanks have been measured when in a dry condition. All internal features (brackets, stiffeners, etc) have been deducted.\nDie Ermittlung der in den einzelnen Behältern enthaltenen Mengen mit kleinstmöglichem Fehler setzt voraus, daß das\nSchiff ohne Trimm und Krängung liegt und die Füllhöhen mit vorschriftsmäßigen Geräten einwandfrei gepeilt werden.\nWhen verifying the volumes of tanks the vessel should have neither trim nor heel and the filling level should be properly sounded by means of proper instru-\nments ,n order to obta,n the smallest poss1ble error\nGesamtvolumen der Ladebehälter:                                                                                  - - - - - - - - - - - - - m3\nTotal volume of cargo tanks\nGesamtvolumen der Verbrauchsbehälter\nTotal volume of supply tanks\nfür Brenn- und Schmierstoffe:                                            - - - - - - - - - - - - - m3\nfor fuel and lubricants:\nfür Wasser:                                                              - - - - - - - - - - - - - m3\nfor water:","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982                                                                     929\nAnlage 5\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 7)\nBESCHEINIGUNG\nüber Laderaumvermessung\nCERTIFICATE\nof cargo space measurement\nBUNDESREPUBLIK\nDEUTSCHLAND\nFE DE RAL REPUBLIC OF GERMANY\nDas Bundesamt für Schiffsvennessung bescheinigt, die umseitig aufgeführten Räume des nachfolgend\nbezeichneten Schiffes amtlich vennessen zu habeh.\nThis is to certify that the Federal Board of Tonnage Measurement has officially measured the spaces specified overleaf of the vessel hereunder\ndescribed\nSchiff:\nVessel                                   (Name/name)                                                         (Gattung/type)\nHeimathafen: ___________________                                                     Unterscheidungssignal _ _ _ _ _ _ _ __\nPort of registry\noder Register-Nr. ___________\nDistinctive lettars or number of registry\nEigentümer:---------------------------------------\nOwner·\nB a u w e r f t : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Baujahr: _ _\nBuilt by·                                                       (yard)                                                         Built in:   (year)\nDiese Bescheinigung ist gültig\nThis Certificate shall be valid\nnur so lange, wie die Räume in ihren gegenwärtigen Abmessungen und Lagen im Schiff erhalten bleiben\nund nicht durch Umbauten oder Verformungen verändert werden,\nfor such time as the spaces shall remain unaltered as to their present dimensions and positions within the vessel and shall not be modified\nby way of conversions or deformations,\nlängstens bis zum ___________________\nbut in no case alter\nDie festgestellten Rauminhalte sind auf der Rückseite aufgeführt.\nThe volumes ascertained appear overleaf.\nAusgestellt in Hamburg, den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                 19_ _\n,,                              lssued at\nBundesamt für Schiffsvermessung\nFederal Board of Tonnage Measurement\n',\n(Unterschrift/Signature)","930                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nInhaltsangaben der vermessenen Laderäume:\nThe volumes of cargo spaces measured, are as follows","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982                                                                  931\nAnlage 6\n(§ 9 Abs. 2)\nBESCHEINIGUNG\nCertificate\nüber das Meßergebnis\nfor a result of tonnage measurement\nBUNDESREPUBLIK\nDEUTSCHLAND                                                            über ein vorläufiges Meßergebnis\nfor a preliminary result of tonnage measurement\nFEDERAL REPUBLIC OF GERMANY\nRufzeichen oder\nName des Schiffes                                                                            Heimathafen                        Datum*)\nName of Ship\nUnterscheidungssignal\nPort of Registry                     Date*)\nDistinctive Number or Letters\n*)  Einzutragen ist entweder der Tag, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand,\noder der Zeitpunkt, zu dem größere Umbauten oder Veränderungen an dem Schiff vorgenommen wurden.\n*)  Date on which the keel was laid or the ship was at a similar stage of construction, or date on which the ship underwent alterations\nor mod1fications of a major character, as appropriate.\nHAUPT ABMESSUNGEN\nMAIN DIMENSIONS\nLänge                                                  Breite                            Seitenhöhe mittschiffs bis zum Oberdeck\nLength                                                Breadth                                  Moulded Depth amidships to Upper Deck\nDAS VERMESSUNGSERGEBNIS DES SCHIFFES HAT FOLGENDE WERTE:\nTHE TONNAGES OF THE SHIP ARE:\nBRUTTORAUMZAHL\nGROSS TONNAGE\nNETTORAUMZAHL\nNET TONNAGE\nHiermit wird bescheinigt, daß das Vermessungsergebnis dieses Schiffes nach Maßgabe des Internationalen\nSchiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 und der Schiffsvermessungsverordnung von 1982 ermittelt\nwurde.\nThis is to certify !hat the tonnages of this ship have been determined in accordance with the provisions of the International Convention\non Tonnage Measurement of Ships, 1969, and the Ordinance on the Tonnage Measurement of Ships, 1982.\nAusgestellt in Hamburg, den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _\nlssued at\nBundesamt für Schiffsvermessung\nFederal Board of Tonnage Measurement\n(Untersch rift/Signature)\nDiese Bescheinigung gilt bis zum ___________ und ersetzt den Meßbrief innerhalb dieser Frist\nThis certificate will remain in force until                                   and replaces the tonnage certificate within this period","932                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 7\n(zu § 15)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                  Gebührentatbestand                               Gebühr\nDeutsche Mark\nAusstellung eines Schiffsmeßbriefes oder eines Behältermeßbriefes               340,-\n2      Erstellung von Abschriften oder Durchschriften eines Schiffsmeßbriefes oder\neines Behältermeßbriefes\n.1 bei der Fertigung mit der Erstschrift                                          30,-\n.2 bei nachträglicher besonderer Fertigung                                        90,-\n3      Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der Umstellung eines Wechselschiffes         160,-\n4      Änderungen im Schiffsmeßbrief oder im Behältermeßbrief                            40,-\n5      Ausstellung\n.1 von Bescheinigungen für die Eintragung in das Schiffsbauregister             235,-\n.2 von Bescheinigungen über das Meßergebnis\noder ein vorläufiges Meßergebnis                                             115,-\n.3 von Bescheinigungen über Laderaum- und Behälterinhalte                       235,-\n.4 sonstiger Bescheinigungen                                                      70,-\n6      Erstellung von Abschriften oder Durchschriften von Bescheinigungen nach\nNummer 5\n.1 bei der Fertigung der Erstschrift                                              25,-\n.2 bei nachträglicher besonderer Fertigung                                        60,-\n7      Vermessung nach § 1 der Schiffsvermessungsverordnung      1)\nnach den London-Regeln 2 )\nje Einheit Raumzahl                                                                 -,72\nmindestens jedoch                                                               660,-\n8      Vermessung nach § 3 Abs. 4 Buchstabe a oder c der Schiffsvermessungs-\nverordnung nach Regel I der Oslo-Regeln 3 )\noder den Vermessungsvorschriften eines anderen Staates\n.1 für ein erstes vollständiges Vermessungsergebnis\nje Registertonne                                                                -,90\nmindestens jedoch                                                           660,-\n.2 für jedes weitere vollständige Vermessungsergebnis\nje Registertonne                                                                 -,45\nmindestens jedoch                                                            550,-\n.3 für ein zusätzliches Vermessungsergebnis für die Fahrt\ndurch den Suez-Kanal oder den Panama-Kanal\nje Registertonne                                                                 -,45\nmindestens jedoch                                                            550,-\n9      Vermessung nach § 3 Abs. 4 Buchstabe b der Schiffsvermessungsverordnung\ndurch Feststellung des Bruttoraumgehalts nach Regel I der Oslo-Regeln 3 )\nje Registertonne                                                                   -,45\nmindestens jedoch                                                               550,-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982                                                            933\nNr.                                                                                                                                   Gebühr\nGebührentatbestand\nDeutsche Mark\n10          Vermessung nach § 3 Abs. 4 Buchstabe a der Schiffsvermessungsverordnung\nnach Regel II der Oslo-Regeln 3 )\nje Registertonne                                                                                                                 -,45\nmindestens jedoch                                                                                                             660,-\n11          Vermessung nach § 4 der Schiffsvermessungsverordnung\n(vereinfachtes Verfahren)                                                                                                     500,-\n12          Vermessung nach § 6 Abs. 1 der Schiffsvermessungsverordnung\n(Typ- und Serienvermessung)\n.1 für das erste Typschiff                                                                                               Gebühr nach\n(eine Registertonne entspricht einer Einheit Raumzahl)                                                                Nummer 8.1\n.2 für jedes weitere Schiff desselben Typs                                                                             30 vom Hundert\nder Gebühr nach\nNummer 12.1\n.3 für den ersten Schiffsbehältertyp\nje angefangene Arbeitsstunde                                                                                                65,-\n.4 für jeden weiteren Schiffsbehälter desselben Typs                                                                   30 vom Hundert\nder nach\nNummer 12.3\nerhobenen\nGebühr\n13          Vermessung von Verbrauchs- und Ladebehältern\nje angefangene Arbeitsstunde                                                                                                    65,-\n14          Vermessung von Laderäumen\nje Kubikmeter                                                                                                                     -,90\nmindestens jedoch                                                                                                             660,-\n15          Projektberechnungen, Vorvermessungen und Gutachten\nje angefangene Arbeitsstunde                                                                                                    65,-\n1) Verordnung über die Schiffs- und Schiffsbehältervermessung vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 916).\n2) London-Regeln= Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 - Gesetz vom 22. Januar 1975 (BGBI. II S. 65).\n3) Oslo-Regeln= Anlage zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung- Gesetz vom 8. Oktober 1957 (BGBI. 11 S. 1469)\nmit Änderungen vom 21. Mai 1965 - Gesetz vom 11. August 1967 (BGBI. II S. 2157)."]}