{"id":"bgbl1-1982-24-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":24,"date":"1982-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/24#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_24.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik","law_date":"1982-06-28T00:00:00Z","page":915,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982     915\nDritte Verordnung\nzum Gesetz über die Luftfahrtstatistik\nVom 28. Juni 1982\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die\nLuftfahrtstatistik vom 30. Oktober 1967 (BGBI. 1\nS. 1053) wird verordnet:\n§ 1\nAbweichend von § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die\nLuftfahrtstatistik sind bei erlaubnispflichtigen Flügen,\ndie gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig gegen Entgelt\nfür andere Zwecke als die Beförderung von Personen\noder Sachen durchgeführt werden, die Auskünfte nach\n§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Luftfahrtstatistik den\nAnmeldestellen formlos zu erteilen.\n§2\nDie Anmeldestellen sammeln die Angaben und über-\nmitteln sie dem Statistischen Bundesamt monatlich bis\nzum 25. des Folgemonats in Form einer Sammelmel-\ndung nach amtlichem Muster. Zugelassen sind auch\nnach Form und Inhalt gleichartige, maschinell erstellte\ntabellarische Ausdrucke.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes\nüber die Luftfahrtstatistik auch im Land Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff"]}