{"id":"bgbl1-1982-24-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":24,"date":"1982-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs","law_date":"1982-06-23T00:00:00Z","page":914,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["914                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung\nzur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs\nVom 23. Juni 1982\nAuf Grund des durch das Vierte Gesetz zur Änderung                bildungsberufen „Reiseverkehrskaufmann\" oder\ndes Personenbeförderungsgesetzes vom 7. Juni 1978                    ,,Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr\"\n(BGBI. I S. 665) eingefügten§ 58 Abs. 1 Nr. 6 des Per-               besitzen,\nsonenbeförderungsgesetzes in der im Bundesgesetz-                2. Personen, die ein Studium an einer Hochschule\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlich-             oder einen Lehrgang an einer Fachschule erfolg-\nten bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bun-                 reich abgeschlossen haben,\ndesrates verordnet:\ndie fachliche Eignung zur Führung eines Unterneh-\nmens des Straßenpersonenverkehrs, ausgenommen\nArtikel 1                              des Verkehrs mit Taxen oder Mietwagen, oder zur\nFührung eines Unternehmens des Taxen- oder Miet-\n§ 5 der Verordnung über den Nachweis der fachlichen           wagenverkehrs, wenn diese Personen die erforder-\nEignung zur Führung von Unternehmen des Straßen-                 lichen Kenntnisse auf den für die jeweilige Verkehrs-\npersonenverkehrs vom 10. April 1979 (BGBI. 1 S. 458)             art in den Anlagen 1 oder 2 genannten Sachgebieten\nwird wie folgt geändert:                                         besitzen.\"\nArtikel 2\n1 . Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben; die\nNummern 8 und 9 werden Nummern 6 und 7. Der so              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngeänderte Wortlaut wird Absatz 1.                        leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 66 des Personen-\nbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Die Genehmigungsbehörde bescheinigt                                        Artikel 3\n1. Personen, die nachweisen, daß sie eine mit einer         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nAbschlußprüfung erfolgreich abgeschlossene Be-       Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in\nrufsausbildung in den staatlich anerkannten Aus-     Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff"]}