{"id":"bgbl1-1982-23-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":23,"date":"1982-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (20. ÄndVFO)","law_date":"1982-06-24T00:00:00Z","page":785,"pdf_page":1,"num_pages":125,"content":["785\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702 A\n1982                             Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1982                                                                                                 Nr. 23\nTag                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n24. 6. 82     Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (20. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                785\n9026-1, 9027-3, 9027-4, 9029-1, 9029-2, 9026-1-1-10, 9027-3-1, 9026-1-1-15, 9026-1-1-16, 9026-1-1-17\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   910\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           910\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung (20. ÄndVFO)\nVom 24. Juni 1982\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nverordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 1982 (BGBI. 1 S. 284), wird wie folgt geändert:\n(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n\"Für Heimtelefonanlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a) sind§ 6 Abs. 1, § 22 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 4, 6 und 7 sowie\ndie §§ 24 und 27 bis 29 sinngemäß anzuwenden; für die Erhebung von Restgebühren für posteigene Heim-\ntelefonanlagen mit einer fünfjährigen Mindestüberlassungsdauer ist § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 anzuwenden.\"\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n\"Hauptstelle bei einer Nebenstellenanlage ist die Vermittlungseinrichtung mit ihrer Abfragestelle, bei\neiner Reihennebenstellenanlage die Abfragestelle oder die Zentrale Einrichtung und die Abfragestelle.\"\nbb) An Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Einrichtungen der Hauptstelle müssen sich auf demselben Grundstück befinden; das gilt auch für\ndie Arbeitsplätze der Abfragestelle.\"\nb) In Absatz 3 werden an Satz 1 folgende Sätze angefügt:\n11 Die Durchwahlrufnummer besteht aus der Durchwahlnummer und der Nebenstellennummer. § 5 Abs. 7\nSatz 1 ist auf die Durchwahlrufnummer anzuwenden.\"","786                                     , Bundes.9esetzblatt. Jahrgang 1982, Teil 1\nc) Absatz. 7    Wird wie fc>lgt gejndett:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n,,Die Erstnebenstelle der Zweitnebenstellenanlage ist über Erstnebenanschlußleitungen mit der Haupt-\nanlage verbunden.\"\nbb) Im bisherigen Satz 2 wird nach dem Wort ,,Zweitnebenstellen\" das Wort ,,(Zweitnebenanschluß-\nleitungen)\" eingefügt.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „sowie bei Haupt- und Nebenstellen von Heimtelefonanlagen (§ 5\nAbs. 1 Satz 3)\" gestrichen und diese Worte in Satz 2 nach den Worten „Bei Hauptstellen gemäß § 6 Abs. 1\nSatz 3 und Nebenstellen\" eingefügt.\nb) In Absatz 5 werden die Worte „des Warn- und Alarmdienstes\" durch die Worte „des Warndienstes\" ersetzt.\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 b Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„Die Übernahme von Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang (§ 5 Abs. 5 a) oder von Nottufanschlüssen\n(§ 5 Abs. 8) ist ausgeschlossen. Die Übernahme von Notruftelefonen {§ 5 Abs. 1O a) ist nur durch den Not-\ndienstträger od~r, durch einen gemäß§ 5 Abs. 10 a Satz 1 befugten Antragsteller zulässig.\"\nb) Absatz 2 c Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Änderungen an den Anschlüssen gebührenpflichtig.\"\nc) In Absatz 1O Satz 2 werden die Worte „die monatlichen Gebühren\" durch die Worte „die monatlichen oder\nvon Leitungslänge und Nutzungszeit abhängigen Gebühren\" ersetzt.\n5. In § 17 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte „Die neuen monatlichen Gebühren\" durch die Worte „Die neuen monat-\nlichen oder von Leitungslänge und Nutzungszeit abhängigen Gebühren\" ersetzt.\n6. § 18 wird wie folgt geändert:\n· a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Soweit nic;htS'.anderes bestimmt ist, werden für Teilnehmereinrichtungen, deren Kündigung vor Ablauf eines\nMonats seit der ÜbergJbe an den Teilnehmer wirksam wird, die monatlichen Gebühl'en mindestens für einen\nvollen Monat oder bei Einrichtungen, deren Gebühren nach Leitungslänge und Nutzungszeit bestimmt wer~\nden, mindestens die Gebühren für einen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung\nerhoben.\"\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,.(3) Bei Teilnehmereinrichtungen, für die keine Mindestüberlassungsdauer festgesetzt ist oder die für kur-\nze Zeit überlassen sind(§ 22 Abs. 3), bedarf es keiner Kündigung, wenn die Überlassung von vornherein\nauf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist; das Teilnehmerverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der\nbeantragten Überlassungszeit. Absatz 2 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Überlassung für einen\nbestimmten Zeitraum gemäß Satz 1 ist für einfache Hauptanschlüsse (§ 5 Abs. 1 .Satz 2) auf drei Monate\nbegrenzt.\"\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „die monatlichen Gebühren\" durch die Worte „die monatlichen oder\nvon Leitungslänge und Nutzungszeit abhängigen Gebühren\" ersetzt.\n7. In§ 22 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „selbsttätige Vermittlungseinrichtungen zu 1 Amtsleitung\" die\nWorte „und zu 1 Nebenstelle\" eingefügt.\n8. § 23 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird an Satz 1 folgender Satz angefügt:\n,,Satz 1 ist auf Zentrale Einrichtungen von Reihenanlagen sinngemäß anzuwenden.''\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „oder in Reihenanlagen\" die Worte „die Zentrale Einrichtung\noder\" eingefügt.\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Im Falle der Erweiterung oder Auswechslung von Vermittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen,\nderen Gebühren nach Anhang 2 der Anlage 3 (Femmeldegebührenvorschriften) berechnet werden, werden\nfür die hinzugefügten Einrichtungen oder für die neue Anlage Gebühren nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8\noder 2.15 bis 2.22 der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                               787\nd) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Gebührenvergünstigungen nach Anhang 2 der Anlage 3 (Fernmeldegebührenvorschriften) bleiben von der\nAuswechslung unberührt.\"\n9. § 50 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\n,,(3 a) Statt über Tast- oder Besprechungseinrichtungen kann der Nachrichtenabsender auch über Endein-\nrichtungen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler\nNachrichten mit Sendefunkanlagen verbunden werden; für das Rechtsverhältnis sind zusätzlich die Bestim-\nmungen der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten sinn-\ngemäß anzuwenden. Die Sendefunkanlagen gelten hierbei als Einrichtungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und die\nVerbindung als Direktrufverbindung nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für\ndie Übertragung digitaler Nachrichten.\"\nb) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Absatz 2 Satz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.\"\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:\n,,(6 a) Statt über Stromwege zu weiteren Nachrichtenaufnahmestellen können die bei einer Empfangsfunk-\nanlage nach Absatz 6 Satz 1 und 2 eingehenden Funknachrichten auch über private Leitungen für Direktruf\noder über Direktrufverbindungen nach § 5 Abs. 6 oder§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das öffentliche Di-\nrektrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten zu weiteren Einrichtungen nach§ 4 Abs. 1 der Verord-\nnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten desselben oder eines an-\nderen Nachrichtenempfängers übertragen werden; für das Rechtsverhältnis sind zusätzlich die Bestimmun-\ngen der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten sinngemäß\nanzuwenden. Die Empfangsfunkanlagen gelten hierbei als Einrichtungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verord-\nnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten. Absatz 6 Satz 4 und 5 ist\nsinngemäß anzuwenden.\"\nd) Absatz 14 erhält folgende Fassung:\n,,(14) Schuldner der Gebühren\n1. für die Überlassung von Sendekanälen, von Tast- und Besprechungsstromwegen, von Fernmeldeeinrich-\ntungen und Stromwegen nach Absatz 3 und von Stromwegen nach Absatz 6 Satz 3, für die Unterhaltung\nvon Fernschreibgeräten sowie für die Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten (Absatz 8 Satz 2) und\nfür die Nachrichtenaufnahme von Funknachrichten, die über Sendefunkanlagen der Deutschen Bundes-\npost ausgestrahlt werden, ist der Nachrichtenabsender,\n2. für die Aufnahme von Funknachrichten, die von einer Sendefunkanlage außerhalb des Bereichs der\nDeutschen Bundespost ausgehen, ist der Nachrichtenempfänger,\n3. für die Überlassung von Hauptanschlüssen für Direktruf, für Direktrufverbindungen nach den Absät-\nzen 3 a und 6 a und für private Leitungen für Direktruf nach Absatz 6 a ist der Inhaber des Hauptanschlus-\nses für Direktruf.\"\n10. § 58 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Übergangsvorschrift zu § 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 4 (Notrufmelder) wird folgende Übergangs-\nvorschrift eingefügt:\n,,§ 5 Abs. 1 Satz 3 (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Heimtelefonanlagen)\nDie Überlassung von posteigenen Heimtelefonanlagen, deren Anschließung bis zum 31. Dezember 1982\nbeantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, wird nicht von der Einhaltung einer\nMindestüberlassungsdauer(§ 16) abhängig gemacht.''\nbb) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 5 Abs. 1O a (Private Unfallmelder) wird folgende Übergangsvorschrift\neingefügt:\n,,§ 5 Abs. 10 a (Notruftelefone)\nFür Notruftelefone(§ 5 Abs. 10 a Satz 1 ), deren Herstellung bis zum 31. Dezember 1983 beantragt und\nvon der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1984 hergestellt\nwerden, werden keine Gebühren für besonders kostspielige Leitungen nach Abschnitt 5 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften erhoben. Vom Tage der Übergabe (§ 11 Abs. 10) an entfällt für diese Notruf-\ntelefone der Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr nach Abschnitt U Nr. 11 a der Fernmelde-\ngebührenvorschriften für 24 aufeinanderfolgende Monate. Die Gebührenvergünstigungen nach den Sät-\nzen 1 und 2 bleiben auf 4 000 Anträge(§ 11 Abs. 3) begrenzt; maßgebend ist die Reihenfolge des Ein-\ngangs (§ 11 Abs. 5).\"","-------   --- ----- ---------------~\n788                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ncc) Nach der Übergangsvorschrift zu § 17 Abs. 11 (Hauptanschlüsse für Telefonseelsorge oder Soziale\nBeratungsdienste) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,§ 22 Abs. 2 (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Nebenstellenanlagen)\nFür posteigene Vermittlungseinrichtungen zu 1 Amtsleitung und mehr als 1 Nebenstelle, deren Anschlie-\nßung bis zum 31. Dezember 1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist,\nbeträgt die Mindestüberlassungsdauer(§ 16) fünf Jahre.''\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 und 2 (Monatliche Grundgebühr für Haupt-\nanschlüsse) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n,,Abschnitt 1.2 (Einmalige Gebühren für posteigene Sprechapparate)\nHinweis 4 zu Abschnitt 1.2 und Vorschrift 2 Satz 2 bis 4 zu Abschnitt 1.2.1 Nr. 2 bis 5 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften sind auf Antrag auch vor dem 1. Januar 1983 anzuwenden. Soweit die Überlas-\nsungszeiten nicht mehr festzustellen sind, sind sie zu schätzen.\nAbschnitt 1.3 Nr. 17 (Längere Anschlußschnüre)\nWerden anläßlich einer Änderung oder einer Entstörung von Teilnehmereinrichtungen oder bei Prüf-\ntätigkeiten Sprechapparate mit einer Anschlußschnur länger als 6 m festgestellt, so werden die Gebüh-\nren nach Abschnitt 1.3 Nr. 17 der Fernmeldegebührenvorschriften vom Ersten des auf die Feststellung\nfolgenden Kalendermonats an erhoben. Ist der Teilnehmer mit der Erhebung der Gebühr nicht einver-\nstanden, so wird die längere Anschlußschnur von Amts wegen gegen eine solche bis zu 6 m Länge aus-\ngewechselt.\"\nbb) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.4 Nr. 1 (Monatliche Anschließungsgebühr für Notruf-\nanschlüsse) werden die Übergangsvorschriften zu den Abschnitten 2 bis 3.1 durch folgende Übergangs-\nvorschriften ersetzt:\n,,Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11 (Anschließungs-, Übernahme- und Änderungs-\ngebühren)\nFür die Anschließung, Übernahme oder Änderung von Fernmeldeeinrichtungen werden die vor dem\n1. Januar 1983 geltenden Anschließungs-, Übernahme- oder Änderungsgebühren nach Abschnitt 1 .4\nNr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11 der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben, wenn die Annahme der\nAnträge vor dem 1. Januar 1983 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.\nAbschnitt 1 a.1 (Einmalige Gebühren für posteigene Heimtelefonanlagen)\nFür Einrichtungen nach Abschnitt 1 a.1 der Fernmeldegebührenvorschriften, deren Anschließung oder\nAuswechslung bis zum 31. Dezember 1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt\nworden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 betriebsfertig hergestellt und dem Teilnehmer übergeben\nworden sind, werden die bis zum 31. Dezember 1982 geltenden einmaligen Gebühren erhoben.\nAbschnitt 1 a. 5 (Anschließungs- und Änderungsgebühren für posteigene Heimtelefonanlagen)\nFür Einrichtungen nach den Abschnitten 1 a. 1 bis 1 a. 3 der Fernmeldegebührenvorschriften, deren\nAnschließung oder Änderung bis Z\\Jm 31. Dezember 1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost\nbestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 betriebsfertig hergestellt und dem Teilnehmer\nübergeben worden sind, werden die bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Anschließungs- oder Ände-\nrungsgebühren erhoben.\nAbschnitte 2.1 bis 2.8 (Anschließungs- und Änderungsgebühren für Nebenstellenanlagen nach\nAusstattung 1 )\nFür Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschriften, deren An-\nschließung oder Änderung bis zum 31. Dezember 1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost\nbestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 betriebsfertig hergestellt und dem Teilnehmer\nübergeben worden sind, werden die bis zum 31. Dezember 1982 geltenden festen Anschließungs-, Ver-\nlegungs- oder Auswechslungsgebühren erhoben. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die\nder Teilnehmer die Berechnung der Anschließung oder Änderung nach Aufwand nach Hinweis 5 zu\nAbschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften beantragt hat.\nAbschnitte 2.1 bis 2.8 (Einmalige Gebühren für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen nach Aus-\nstattung 1)\nFür teilnehmereigene Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschrif-\nten, deren Anschließung bis zum 31. Dezember 1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost\nbestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 betriebsfertig hergestellt und dem Teilnehmer\nübergeben worden sind, werden die bis zum 31. Dezember 1982 geltenden einmaligen Gebühren erho-\nben.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                          789\nAbschnitte 2.1 bis 2.8 (Monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Nebenstellenanlagen nach\nAusstattung 1 )\nSoweit für Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschriften Gebüh-\nren nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den Fernmeldegebührenvorschriften berechnet werden und diese Ein-\nrichtungen dem Teilnehmer in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1979 übergeben worden\nsind, werden die monatlichen Gebühren bei posteigenen Einrichtungen um 6 vom Hundert und bei\nteilnehmereigenen Einrichtungen um 12 vom Hundert erhöht.\nAbschnitt 2.4.2 Nr. 1 (Gebühr für Impulszahlengeber)\nBei Einrichtungen nach Abschnitt 2.4.2 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften gelten vom 1. April\n1978 an die bis zum 31. März 1978 erhobenen festen monatlichen Gebühren als nach Vorbemerkung\nNr. 2 zu den Fernmeldegebührenvorschriften berechnet. Wurde die Einrichtung dem Teilnehmer vor dem\n1. April 1976 übergeben, so wird der vom 1. April 1978 an zu erhebende Gebührenbetrag so behandelt,\nals ob er am 1. April 1976 nach der genannten Vorbemerkung ermittelt worden wäre (fiktiver Über-\ngabetag 1. April 1976).\nAbschnitt 2.5.1 Nr. 24 und 25 (Große W-Unteranlagen abweichender Art)\nDie Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschriften (Monatliche\nGebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 1) ist auf die Einrich-\ntungen nach Abschnitt 2.5.1 Nr. 24 und 25 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 2.9 (Einmalige Gebühren für teilnehmereigene Sprechapparate)\nDie Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschriften (Einmalige\nGebühren für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 1) ist auf die Einrichtungen nach\nAbschnitt 2.9 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 2.9 (Monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Sprechapparate)\nDie Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschriften (Monatliche\nGebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 1) ist auf die Einrich-\ntungen nach Abschnitt 2.9 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitte 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 (Anschließungs- und Änderungsgebühren für Sprechapparate und\nZusatzeinrichtungen für Nebenstellenanlagen)\n1. Für Einrichtungen, für die die Anschließungs-, Verlegungs- und Auswechslungsgebühren gemäß den\nAbschnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 der Fernmeldegebührenvorschriften ab 1. Januar 1982 geändert\noder neu aufgenommen worden sind und deren Anschließung, Verlegung oder Auswechslung vor\ndem 31. Dezember 1981 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden\njeweils die am 31. Dezember 1981 geltenden Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungs-\ngebühren erhoben.\n2. Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung oder Auswechslung im laufe des Jahres 1982 von\nder Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden statt der ab 1. Januar 1982 geltenden\npauschalen Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren gemäß den Abschnitten\n2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 der Fernmeldegebührenvorschriften jeweils\nstatt 29,- DM nur 24,- DM,\nstatt 32,- DM nur 27,- DM und\nstatt 38,- DM nur 33,- DM\nals Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren erhoben.\n3. Die Übergangsvorschrift 2 ist auf die ab 1. Juli 1982 geltenden Anschließungs-, Verlegungs- oder\nAuswechslungsgebühren gemäß Abschnitt 2.9.2 Nr. 25 bis 30, Vorschrift 3 zu Nr. 4 7 und 48 sowie\nNr. 53 bis 57 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 2.11 (Leitungsnetz der Nebenstellenanlage)\n1. Die Übergangsvorschrift 1 zu den Abschnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.1 Oder Fernmeldegebührenvor-\nschriften ist auf die Gebührensätze je 5 m Installationskabel nach Abschnitt 2.11 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.\n2. Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneuerung oder Än-\nderung im laufe des Jahres 1982 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden statt","790                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nder ab 1. Januar 1982 geltenden Gebührensätze für je 5 m Installationskabel gemäß Abschnitt 2.11\nder Fernmeldegebührenvorschriften folgende Gebührensätze berechnet:\nbei Nummer 1       29,- DM,\nbei Nummer 2       22,- DM,\nbei Nummer 2 a     41,- DM,\nbei Nummer 2 b     32,- DM,\nbei Nummer 3       56,- DM,\nbei Nummer 4       44,- DM,\nbei Nummer 5       90,- DM und\nbei Nummer 6       74,- DM.\nAbschnitt 2.14.1 Nr. 1 (Zuschlag für Nebenstellenanlagen)\nFür die am 1. Januar 1983 bereits bestehenden Fernsprechnebenstellenanlagen gelten für die Erhebung\ndes Systemzuschlages folgende ergänzende Regelungen:\n1. Ist der für den Monat Januar 1983 zu erhebende monatliche Systemzuschlag für eine bestehende\nNebenstellenanlage höher als die Summe der für diese Nebenstellenanlage zu erhebenden monat-\nlichen Gebührenzuschläge für jede amtsberechtigte Nebenstelle, die sich nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1\nder Fernmeldegebührenvorschriften in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung ergeben\nwürde, so wird für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1985 ein verminderter monat-\nlicher Systemzuschlag erhoben.\n2. Der verminderte monatliche Systemzuschlag wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgender\nFormel berechnet:\nHierbei bedeutet:\nSv = verminderter monatlicher Systemzuschlag\nS = monatlicher Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften\nin der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung\nG = Summe der monatlichen Gebührenzuschläge nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebüh-\nrenvorschriften in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung\nFs = Faktor. Er beträgt für die Zeit\nvom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 0,3,\nvom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 0,5 und\nvom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 0,75.\n3. Die nach Übergangsvorschrift 2 errechneten Beträge werden jeweils auf volle Deutsche Mark\naufgerundet.\n4. Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird,\num Anschlußorgane für Nebenstellen verkleinert, so wird auf Antrag von dem auf den Ausbau der An-\nschlußorgane folgenden Monat an der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1\nNr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben.\n5. Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird,\num weitere Anschlußorgane für Nebenstellen erweitert, so wird für die hinzukommenden Anschluß-\norgane für Nebenstellen der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der\nFernmeldegebührenvorschriften erhoben.\nAbschnitte 2.15 bis 2.22 (Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 2)\nFür Nebenstellenanlagen der in den Abschnitten 2.15 bis 2.22 der Fernmeldegebührenvorschriften be-\nzeichneten Art, deren Anschließung vor dem 1. Januar 1983 nach den bis dahin geltenden Regelungen\nbeantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, gelten ab 1. Januar 1983 die Be-\ndingungen und Gebühren der Fernmeldeordnung.\nAbschnitte 2.18 bis 2.22 (Einmalige Gebühren für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen nach Aus-\nstattung 2)\nFür teilnehmereigene Einrichtungen der in den Abschnitten 2.18 bis 2.22 der Fernmeldegebühren-\nvorschriften bezeichneten Art, deren Anschließung bis zum 31. Dezember 1982 beantragt und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 betriebsfertig herge-\nstellt und dem Teilnehmer übergeben worden sind, werden die bis zum 31. Dezember 1982 geltenden\neinmaligen Gebühren erhoben.\nAbschnitt 2.18 (Ausstattungspaket 1 für teilnehmereigene Kleine W-Anlagen nach Ausstattung 2)\n1. Der Hinweis zu Abschnitt 2.18 der Fernmeldegebührenvorschriften ist nicht auf teilnehmereigene\nVermittlungseinrichtungen anzuwenden, deren Neuanschließung vor dem 1. April 1982 beantragt\nund von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                           791\n2. Die Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen der Ergänzungsausstattung nach Abschnitt 2.18.2\nNr. 4, 5, 10 und 11 der Fernmeldegebührenvorschriften gelten nur für Anlagen, deren Neuanschlie-\nßung vor dem 1. April 1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.\nAbschnitt 2.19 (Ausstattungspakete für Mittlere W-Anlagen nach Ausstattung 2)\n1. Der Hinweis zu Abschnitt 2.19 der Fernmeldegebührenvorschriften ist nicht auf teilnehmereigene\nVermittlungseinrichtungen anzuwenden, deren Neuanschließung vor dem 1. Januar 1983 beantragt\nund von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n2. Die Gebühren für Einrichtungen der Ergänzungsausstattung nach Abschnitt 2.19.2 Nr. 10 bis 1 2, 15,\n19, 24, 26 bis 32, 34 bis 39, 49 bis 51, 56 und 62 bis 64 der Fernmeldegebührenvorschriften gelten\nnur für Anlagen, deren Neuanschließung vor dem 1. Januar 1983 beantragt und von der Deutschen\nBundespost bestätigt worden ist. Vom 1. Januar 1983 an werden die Einrichtungen der Ergänzungs-\nausstattung nach Satz 1 nur als Leistungsmerkmal der jeweiligen Ausstattungspakete überlassen.\n3. Werden Nebenstellenanlagen mit Einrichtungen der Ergänzungsausstattung nach Übergangsvor-\nschrift 2 Satz 1 um Ausstattungspakete erweitert, so gelten folgende zusätzliche Regelungen:\na) Wird die Erweiterung um ein Ausstattungspaket nach Abschnitt 2.19.2 Nr. 95 bis 106 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften beantragt, so gelten vorhandene Einrichtungen der Ergänzungsaus-\nstattung, die als Leistungsmerkmale im beantragten Ausstattungspaket enthalten sind, als\ngekündigt oder vorzeitig aufgegeben. § 23 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.\nb) Die monatlichen Gebühren für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a gekündigten oder\nvorzeitig aufgegebenen Einrichtungen der Ergänzungsausstattung entfallen mit dem Tag der\nÜbergabe des neuen Ausstattungspaketes.\nc) Bei posteigenen Nebenstellenanlagen werden für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a\nvorzeitig aufgegebenen Einrichtungen der Ergänzungsausstattung keine Restgebühren erhoben.\nAuf das neue Ausstattungspaket ist § 23 Abs. 1 und Abschnitt 2.13 der Fernmeldegebühren-\nvorschriften anzuwenden.\nd) Bei teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen werden die einmaligen Gebühren, die für die nach\nÜbergangsvorschrift 3 Buchstabe a gekündigten Einrichtungen der Ergänzungsausstattung\nbereits entrichtet worden sind, auf die einmaligen Gebühren des neuen Ausstattungspaketes\nangerechnet. Bereits entrichtete einmalige Gebühren nach Satz 1 werden nicht erstattet.\nAbschnitt 3.1 (Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren)\n1. Die Übergangsvorschrift 1 zu den Abschnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 der Fernmeldegebührenvor-\nschriften ist auf die Einheitssätze und Zuschläge nach Abschnitt 3.1 der Fernmeldegebührenvor-\nschriften sinngemäß anzuwenden.\n2. Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneuerung oder Än-\nderung im laufe des Jahres 1982 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden statt\nder ab 1. Januar 1982 geltenden Einheitssätze und Zuschläge gemäß Abschnitt 3.1 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften folgende Einheitssätze und Zuschläge berechnet:\nbei Nummer 1 51,- DM,\nbei Nummer 2 35,- DM,\nbei Nummer 3 30,- DM,\nbei Nummer 4       8,50 DM,\nbei Nummer 5       5,- DM,\nbei Nummer 6       8,50 DM und\nbei Nummer 7       1 ,50 DM.\"\ncc) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren) erhalten folgende Fassung:\n,,Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren)\n1. Vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1992 gelten für Leitungen gemäß Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5\nder Fernmeldegebührenvorschriften, ausgenommen höherwertige Leitungen mit digitalen\nSchnittstellen gemäß Abschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15 der Fernmeldegebührenvorschriften, folgende\nergänzende Regelungen:\na) Zeitpunkt und Reihenfolge des Einbaus der Geräte für die Erfassung der Nutzungszeiten auf Lei-\ntungen richten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte\nbeginnt frühestens zum 1. Januar 1983; er soll bis zum 31. Dezembe~r 1987 beendet sein. Der Tag,\nan dem der Einbau der Geräte für die einzelnen Arten von Übertragungswegen jeweils beendet\nist, wird von der Deutschen Bundespost bekanntgegeben. Vom 1. Januar 1983 an bis zum Beginn\ndes Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, der dem jeweils bekannt-\ngegebenen Tag der Beendigung des Einbaus folgt, werden der Gebührenberechnung 80 Stunden\nzugrunde gelegt. Auf die Berechnung der Gebühren für den Teil eines Kalendermonats bis zum","792                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBeginn des in Satz 4 genannten Abrechnungszeitraumes sind die Vorbemerkungen Nr. 1 und 3\nzu den Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.\nb) Es werden unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden Nutzungszeiten je\nAbrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung höchstens berechnet:\nbis zum 31. Dezember 1983                            80  Stunden,\nvom 1. Januar 1984 bis zum     31. Dezember  1984    90  Stunden,\nvom 1. Januar 1985 bis zum     31. Dezember  1985   100  Stunden,\nvom 1. Januar 1986 bis zum     31. Dezember  1986   110  Stunden,\nvom 1. Januar 1987 bis zum     31. Dezember  1987   120  Stunden,\nvom 1. Januar 1988 bis zum     31. Dezember  1988   160  Stunden,\nvom 1. Januar 1989 bis zum     31. Dezember  1989   200  Stunden,\nvom 1. Januar 1990 bis zum     31. Dezember  1990   240  Stunden,\nvom 1. Januar 1991 bis zum     31. Dezember  1991   280  Stunden und\nvom 1. Januar 1992 bis zum     31. Dezember  1992   320  Stunden.\n2. Für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 gilt die Vorschrift 1 zu Abschnitt 4.1 Nr. 1\nbis 4 der Fernmeldegebührenvorschriften in folgender Fassung:\n„Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Entfernungen bis 50 km die Entfernung zwischen den\nEndpunkten der Leitung; bei Entfernungen von mehr als 50 km gilt als gebührenpflichtige Leitungs-\nlänge die Entfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte der Leitung liegen.\n§ 33 Abs. 1 der Fernmeldeordnung ist anzuwenden. Beträgt die Entfernung zwischen den Endpunk-\nten mehr als 50 km, die Entfernung zwischen den Ortsnetzen dagegen 50 km oder weniger, so ist die\nzwischen den Endpunkten ermittelte Entfernung maßgebend.\"\n3. Ist nach den am 1. Januar 1983 in Kraft tretenden Gebührenbestimmungen die neue gebührenpflich-\ntige Leitungslänge bei bestehenden Ausnahmeleitungen größer als die bisherige gebührenpflichtige\nLeitungslänge, so wird für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1990 der Gebührenberech-\nnung eine verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde gelegt.\na) Die verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach\nfolgender Formel berechnet:\nHierbei bedeutet:\nLv = verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge\nLb = bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge\nLn = neue gebührenpflichtige Leitungslänge\nFL = Faktor. Er beträgt für die Zeit\nvom  1. Januar  1984  bis 31. Dezember  1984   0,025,\nvom  1. Januar  1985  bis 31. Dezember  1985   0,05,\nvom  1. Januar  1986  bis 31. Dezember  1986   0,09,\nvom  1. Januar  1987  bis 31. Dezember  1987   O, 15,\nvom  1. Januar  1988  bis 31. Dezember  1988   0,25,\nvom  1. Januar  1989  bis 31. Dezember  1989   0,45 und\nvom  1. Januar  1990  bis 31. Dezember  1990   0,7.\nb) Die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a errechneten Leitungslängen werden auf volle\n100 Meter aufgerundet.\nc) Die in den Übergangsvorschriften 3 Buchstabe a und b getroffenen Regelungen sind auch auf alle\nAusnahmeleitungen anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 1983 beantragt und bestätigt wer-\nden. Das gilt auch für Anträge auf Änderung gemäß § 17 Abs. 9.\"\ndd) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15 (Höherwertige Leitungen mit digitalen\nSchnittstellen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Abschnitt 4.4 Nr. 6 bis 10 (Änderungsgebühren für Leitungen)\nAuf die Erhebung von Änderungsgebühren für Leitungen ist die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.4\nNr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.\"\nee) ~ach der Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 10, 11 und 13 (Stromweggebühren) wird folgende\nUbergangsvorschrift eingefügt:\n,,Abschnitte 10, 11 und 13 (Änderungs- und Übernahmegebühren)\nAuf die Erhebung von Änderungs- und Übernahmegebühren für Stromwege ist die Übergangsvorschrift\nzu Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß\nanzuwenden.''","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                            793\n(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:\n1. Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:\na) In der Vorbemerkung Nr. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:\n„Bei Einrichtungen, deren Gebühren nach Leitungslänge und Nutzungszeit bestimmt werden, tritt an die\nStelle des Kalendermonats der Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung.\"\nb) In der Vorbemerkung Nr. 2.5 werden in Satz 1 die Worte „nach Abschnitt 2 (ausgenommen Abschnitt 2.14)\"\ndurch die Worte „nach den Abschnitten 2.1 bis 2.1 O\" und in Satz 3 die Worte „Abschnitt 2, Hinweis 9,\" durch\ndie Worte „Hinweis 5 zu Abschnitt 2\" ersetzt.\n2. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei\neinfachen Hauptstellen- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -1 .2. Sprechapparate- erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nb) Abschnitt -1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-\nanschlüssen- wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 17 erhält folgende Fassung:\n„ 17        Anschlußschnur über 6 m\nje 2 m überschießende Länge                                         0,15\".\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" werden in der Überschrift vor Nummer 33 die Worte „des Warn- und Alarm-\ndienstes\" durch die Worte „des Warndienstes\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 1 zu Nr. 36 bis 39 folgende Fassung:\n„1. Soweit in der Vorschrift zu 1.2.2 Nr. 32 bis 35 und in den folgenden Vorschriften 2 bis 4 nichts\nanderes bestimmt ist, wird die monatliche Gebühr für jede mit einer einfachen Hauptstelle verbundene\nprivate Zusatzeinrichtung erhoben.\"\nc) Abschnitt -1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gegenstand\" wird die Vorschrift zu Nr. 1 Vorschrift 1; nach Vorschrift 1 wird folgende Vor-\nschrift 2 angefügt:\n,,2. Die Gebühr nach Nr. 1 schließt bei Notruftelefonen das Aufstellen der Notrufsäulen und das Herstel-\nlen der übrigen Bestandteile (§ 5 Abs. 10 a Satz 4 der Fernmeldeordnung) ein.\"\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird in Vorschrift 1 Satz 2 zu Nr. 1 bis 3 und in Vorschrift 1 Satz 2 zu Nr. 5\njeweils das Wort „dritten\" durch das Wort „zweiten\" ersetzt.\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" wird Vorschrift 6 zu Nr. 1 bis 3 aufgehoben.\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Satz 1 der Vorschrift 1 zu Nr. 6 die Angaben „sowie 8 bis 1O\"\ndurch die Angaben „sowie 8 oder 1O\" ersetzt.\nee) Nummer 7 einschließlich zugehöriger Vorschrift erhält folgende Fassung:\n„7          einer Einrichtung zur Übertragung von Daten nach\n1 .3 Nr. 20 bis 32 a ............................. .                    80,-\nBei gleichzeitiger Anschließung einer Einrich-\ntung nach 1.3 Nr. 25 a, 27 oder 31 und einer\nanderen Einrichtung zur Übertragung von Daten\nwird die Anschließungsgebühr nur einmal erho-\nben.\"\nff) In der Spalte „Gegenstand\" werden nach Vorschrift 3 zu Nr. 9 folgende Vorschriften 4 und 5 angefügt:\n,,4. Die Übernahme von Notruftelefonen (§ 11 Abs. 2 b Satz 4 der Fernmeldeordnung) ist gebührenfrei.\n5. Bei gebührenpflichtigen Änderungen, die gleichzeitig mit der Übernahme beantragt werden, werden\nanstelle der Übernahmegebühr die jeweiligen Änderungsgebühren, mindestens jedoch 60,- DM, erho-\nben.\"\ngg) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 3 b zu Nr. 1O die Worte „so wird das fünffache der Ge-\nbühr\" durch die Worte „so werden zehn Drittel der Gebühr\" ersetzt.\nhh) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 1 Satz 2 zu Nr. 1O folgende Fassung:\n„Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die gleichzeitige Änderung sich nur auf diese Leitungen erstreckt\noder wenn ein Sprechapparat oder eine Zusatzeinrichtung um Bauteile ergänzt oder in anderer Weise\nals durch Auswechslung, Verlegung oder Umwandlung geändert wird.\"\nii) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Vorschrift 3 b zu Nr. 10 folgende Vorschrift 3 c eingefügt:\n,,3 c. Bei gebührenpflichtigen Änderungen, die gleichzeitig mit der Übernahme beantragt werden, ist Vor-\nschrift 5 zu Nr. 9 anzuwenden.\"","794                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil              1\njj) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 4 zu Nr. 10 folgende Fassung:\n„4. Umfaßt die gleichzeitige Änderung auch die Auswechslung einer Einrichtung zur Übertragung von\nDaten nach 1.3 Nr. 20 bis 32 a oder umfaßt sie nur die Auswechslung solcher Einrichtungen, so werden\nvier Drittel der Gebühr erhoben. Wird bei der Anschließung einer Einrichtung nach 1.3 Nr. 25 a, 27 oder\n31 die zugehörige Einrichtung zur Übertragung von Daten ohne Änderung der Übertragungsgeschwin-\ndigkeit oder des Zeichenvorrates ausgewechselt, so wird neben der Anschließungsgebühr keine Ände-\nrungsgebühr erhoben.''\nkk) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 6 Nr. 2 zu Nr. 10 die Angabe ,,(1.2.2 Nr. 28)\" durch die\nAngabe ,,(1.2.2 Nr. 23)\" und die Angabe ,,(1.2.2 Nr. 29)\" durch die Angabe ,,(1.2.2 Nr. 24)\" ersetzt.\nII) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 6 Nr. 4 zu Nr. 10 Halbsatz 1 folgende Fassung:\n,,Änderungen, die gleichzeitig mit der Neuanschließung nach Nr. 5 oder Nr. 7 oder der Wiederanschlie-\nßung ausgeführt werden;\".\nmm) In der Spalte „Gebühr\" werden bei den Nummern 5, 8, 10 und 11 jeweils die Zahl „40,-\" durch die Zahl\n„60,-\", bei Nummer 6 die Zahl „ 1 5,-\" durch die Zahl „22,50\" und bei Nummer 9 die Zahl „40,-\" durch\ndie Zahl „48,- ersetzt.\n3. Abschnitt -1 a. Heimtelefonanlagen- erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n4. Abschnitt -2. Nebenstel!enanlagen- wird wie folgt geändert:\na) Die Abschnittsüberschrift einschließlich der Hinweise in der Spalte „Gegenstand\" erhalten die aus der An-\nlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nb) Die Abschnitte 2.1 bis 2.9 erhalten die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nc) In Abschnitt -2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke- werden in der Spalte „Gegenstand\" bei\nNummer 2 die Worte „des Warn- und Alarmdienstes\" durch die Worte „des Warndienstes\" ersetzt.\nd) Nach Abschnitt-2.14.6. Anschließungsgebühren für Nebenstellenanlagen auf Schiffen-werden die aus der\nAnlage 5 zu dieser Verordnung ersichtlichen Abschnitte 2.15 bis 2.22 eingefügt.\n5. In Abschnitt -3. Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren- erhält in der Spalte „Gegenstand\"\ndie Abschnittsüberschrift einschließlich der Hinweise folgende Fassung:\n„3. Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren\n(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Abschnitt 3 wird angewendet, soweit nicht pauschale Anschlie-\nßungs-, Verlegungs-, Auswechslungs- oder sonstige Ände-\nrungsgebühren sowie Abnahme- oder Bearbeitungsgebühren\nerhoben werden.\n2. Die Gebühren sind Anschließungsgebühren, wenn sie für die\nerstmalige Anschließung, und Änderungsgebühren, wenn sie für\nArbeiten an vorhandenen Einrichtungen erhoben werden.\n3. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist zu den Gebühren-\nbeträgen noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorge-\nschriebenen Höhe zu entrichten. Umsatzsteuerpflichtige Lei-\nstungen sind alle Arbeiten für Einrichtungen nach den Abschnit-\nten 1 a und 2 (ausgenommen 1 a. 3 Nr. 2, 1 a. 4, 1 a. 6 und 2.14)\nund für Einrichtungen nach Anhang 2.\"\n6. In Abschnitt-4.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren-werden die Nummern 6 und 7 durch folgende Num-\nmern 6 bis 11 ersetzt:\n„Für die Änderung einer Leitung der Regelbauweise in eine\nhöherwertige Leitung\n6              mit Zuschlag nach 4.1 Nr. 5, je Leitungsende . . . . . . . . .         Gebühr nach Nr. 1\n7              mit Zuschlag nach 4.1 Nr. 6 und 7, je Leitungsende . . .               das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1\nmit Zuschlägen nach 4.1 Nr. 13 bis 15\n8                 bei Regelleitungen, je Leitungsende . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr nach Nr. 1\n9                 bei Ausnahmeleitungen, je Leitungsende . . . . . . . . . . .        das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                               795\n10           Für die Änderung der Endleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         Gebühren nach 2.11 (ohne Umsatz-\nsteuer), mindestens 60,- DM\nDie Mindestgebühr wird bei gleichzeitiger Änderung\nmehrerer gemeinsam eingeführter Endleitungen des-\nselben Teilnehmers nur einmal erhoben. Die Vor-\nschrift 3 zu Nr. 1 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.\n11           Für die Änderung von Umschalteeinrichtungen und Wei-\nchen nach 4.3 Nr. 3 bis 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Gebühren nach Abschnitt 3\".\n7. Abschnitt -7.2. Handvermittelte Gespräche- wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,Die Gebühr nach Nr. 1 wird auch für Gespräche innerhalb des Ortsnetzes Berlin (West) erhoben.\"\nb) Nach der Vorschrift zu Nr. 1 bis 5 und 8 wird folgende Vorschrift zu Nr. 3 bis 8 angefügt:\n„Zu Nr. 3 bis 8\nDie Vorschrift zu Nr. 1 ist anzuwenden.\"\n8. Abschnitt -9.3. Anschließungs-, Übernahme- und Änderungsgebühren- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Gegenstand\" werden in der Vorschrift zu Nr. 3 die Angaben „ 1 und 3\" durch die Angaben„ 1,\n3 und 5\" ersetzt.                                                                                   ·\nb) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 4 die Zahl „40,-\" durch die Zahl „60,-\" ersetzt.\n9. Abschnitt-10.7. Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme- sowie Abnahme- und Überprüfungsgebühren-wird\nwie folgt geändert:\na) Bei Nummer 2 werden in der Spalte „Gebühr\" die Worte „Gebühren nach 4.4 Nr. 6\" durch die Worte „Ge-\nbühren nach 4.4 Nr. 6, 7 oder 10\" ersetzt.\nb) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 3 zu Nr. 1O folgende Fassung:\n,,3. Die Vorschriften 3 und 5 zu 1 .4 Nr. 9 sind sinngemäß anzuwenden.\"\n10. In Abschnitt-11.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren-werden in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 4 die\nWorte „Gebühren nach 4.4 Nr. 6\" durch die Worte „Gebühren nach 4.4 Nr. 6, 7 oder 10\" ersetzt.\n11. In Abschnitt-12.1.3. Dauernd überlassene Netrnrsatzanlagen- wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a ein-\ngefügt:\n„2 a         eines Mittelwellensenders 200 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1              8 300,-\".\n12. Abschnitt -13. Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -13.2.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren- werden in der Spalte „Gebühr\" bei\nNummer 2 die Worte „Gebühren nach 4.4 Nr. 6\" durch die Worte „Gebühren nach 4.4 Nr. 6, 7 oder 1O\"\nersetzt.\nb) Vor Abschnitt -13.3. Zusätzliche Leistungen- wird Abschnitt -13.2 a. Direktrufverbindungen nach § 50\nAbs. 3 a und 6 a der Fernmeldeordnung sowie private Leitungen für Direktruf nach § 50 Abs. 6 a der Fern-\nmeldeordnung- eingefügt; er erhält die aus der Anlage 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nc) Abschnitt -13.5.1. Aufnahme von Funknachrichten, die über Sendefunkanlagen der Deutschen Bundespost\nausgestrahlt werden- wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\naa) In der Abschnittsüberschrift werden die Worte „der Deutschen Bundespost\" durch die Worte „im\nBereich der Deutschen Bundespost\" ersetzt.\nbb) Nach der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 3 wird folgende Vorschrift 3 angefügt:\n,,3. Die Gebühr nach Nr. 1 wird auch für Einrichtungen nach § 50 Abs. 6 a Satz 1 und 2 der Fernmelde-\nordnung erhoben. Mehrere Einrichtungen nach Satz 1 eines Nachrichtenempfängers auf demselben\noder auf benachbarten Grundstücken gelten als eine Nachrichtenaufnahmestelle. Vorschrift 2 Satz 2 ist\nanzuwenden.''\nd) Abschnitt -13.5.2. Aufnahme von Funknachrichten, die vom Ausland ausgehen- wird in der Spalte\n,,Gegenstand\" wie folgt geändert:\naa) In der Abschnittsüberschrift werden die Worte „die vom Ausland\" durch die Worte „die von Sendefunk-\nanlagen außerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost'' ersetzt.","796                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nbb) Die Vorschrift zu Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die Vorschriften 1 bis 3 zu 13.5.1 Nr. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.\"\n13. In Anhang 1 Abschnitt -2. Zusatzeinrichtungen- werden die Nummern 1 und 18 aufgehoben.\n14. Anhang 2 -Besondere Gebührenvorschriften für Nebenstellenanlagen, die vor dem 1. Juli 1972 hergestellt\nwurden- erhält die aus der Anlage 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst\nDie Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar\n1974 (BGBI. 1S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. September 1981 (BGBI. 1S. 977),\nwird wie folgt geändert:\n(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können auf Antrag des\nDatexteilnehmers in Datexnetzknoten Zugänge aus dem öffentlichen Fernsprechnetz für die Übertragungs-\ngeschwindigkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 mit besonderen Einrichtungen zur Weiterschaltung von Verbindungen\nzu einem vom Datexteilnehmer bestimmten Datexhauptanschluß für Leitungsvermittlung oder Paketvermittlung\n(Verbindungsweiterschaltung) bereitgehalten werden. Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.\"\n2. In § 10 Abs. 1 wird nach Satz 7 folgender Satz angefügt:\n„Datexhauptanschlüsse können auf Antrag des Teilnehmers auch auf einem Umweg an den Datexnetzknoten\nherangeführt werden.''\n3. In § 11 Abs. 2 werden in Satz 3 die Worte „beiden Teilnehmern je zur Hälfte\" durch die Worte „einem der beiden\nTeilnehmer\" und in Satz 4 das Wort „Gebühren\" durch die Worte „Zuschläge zu den Grundgebühren\" ersetzt.\n4. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:\n,,§ 18\nÜbergangsvorschriften\n(1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen dieser Verordnung gelten folgende Übergangs-\nvorschriften:\n§ 6 (Anpassung von Telexteilnehmerverhältnissen)\nDie in § 58 Abs. 1 der Fernmeldeordnung aufgeführten Übergangsvorschriften zu § 1O Abs. 1 und § 15 Abs. 3\nder Fernmeldeordnung sind auf die Telexteilnehmerverhältnisse nach § 6 dieser Verordnung sinngemäß\nanzuwenden.\n§ 7 Abs. 1 (Anschlußgeräte für mechanische Fernschreibmaschinen)\n1. Sofern ein Telexteilnehmer für einen vorhandenen einfachen Telexhauptanschluß mit mechanischer Fern-\nschreibmaschine als Hauptstelle (§ 3 Abs. 1 Satz 2), dessen Neuanschließung vor dem 1. April 1981\nbeantragt und bestätigt wurde, das für die Anschließung notwendige Anschlußgerät auf seine Kosten als\nprivate Einrichtung beschafft hat, kann er dieses Anschlußgerät der Deutschen Bundespost übereignen. Für\njedes der Deutschen Bundespost bis zum 31. Dezember 1981 übereignete Anschlußgerätwird dem Telex-\nteilnehmer der Verrechnungspreis der Einrichtung einschließlich Umsatzsteuer nach der vom Fernmelde-\ntechnischen Zentralamt aufgestellten Verrechnungspreisliste (Stand 1. April 1981) erstattet. Für ein An-\nschlußgerät, das der Deutschen Bundespost vom 1. Januar 1982 an übereignet wird, wird dem Telexteil-\nnehmer der Zeitwert der Einrichtung erstattet. Der Zeitwert wird nach folgender Formel berechnet:\n.                          .    10 - Einsatzzeit\nZeitwert = Verrechnungspreis x                       '\n10\nmindestens werden 1O vom Hundert des Verrechnungspreises angesetzt. Der Verrechnungspreis ist der am\nTage der Übereignung geltenden Verrechnungspreisliste zu entnehmen. Als Einsatzzeit gilt die Anzahl der\nJahre, die seit der erstmaligen Inbetriebnahme des Anschlußgerätes bis zum Zeitpunkt der Übereignung ver-\nflossen sind, oder, wenn diese Zeit nicht festgestellt werden kann, das Alter des Anschlußgerätes. Kann das\nAlter nicht festgestellt werden, so wird es von der Deutschen Bundespost nach billigem Ermessen ge-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                               797\nschätzt. Von der ermittelten Einsatzzeit werden nur volle Jahre berücksichtigt. Beantragt ein Telexteilnehmer\ndie Auswechslung privater Anschlußgeräte gemäß Satz 1 gegen posteigene, wird die Auswechslung von\nAmts wegen ausgeführt. Die Sätze 1 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Anschlußgeräte für\nmehrere Telexhauptanschlüsse konstruktiv zusammengefaßt sind.\n2. Vom 1. April 1981 an werden Anträge auf Neuanschließung von Telexhauptanschlüssen mit mechanischer\nFernschreibmaschine als Hauptstelle nur noch mit posteigenem Anschlußgerät bestätigt. Sofern der Antrag-\nsteller eine Neuanschließung mit privatem Anschlußgerät beantragt hatte, ist Übergangsvorschrift 1 Satz 1,\n2 und 10 bis zum 30. September 1981 sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für den Fristablauf ist der\nEingang des Antrages auf Neuanschließung.\n3. Hat ein Telexteilnehmer bis zum 31. März 1981 monatliche Gebühren für ausnahmsweise überlassene\nposteigene Anschlußgeräte für mechanische Fernschreibmaschinen entrichtet, so werden ihm diese Ge-\nbühren auf Antrag erstattet oder von Amts wegen, wenn die Einnahme der Gebühren bei Änderungen im\nTeilnehmerverhältnis oder bei Prüftätigkeiten festgestellt wird.\n4. Die Übergangsvorschriften 1 bis 3 sind auf Telexhauptanschlüsse, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 betrieben\nwerden, sinngemäß anzuwenden.\n§ 9 Abs. 1 (Probebetrieb des Teletexdienstes)\nSoweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost für\ndie Abwicklung des Teletexverkehrs Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung und eine Übertragungs-\ngeschwindigkeit von 2 400 bit/s mit X.21-Schnittstellen für einen begrenzten Probebetrieb an Datexteilnehmer\nüberlassen. Für den Probebetrieb gilt folgende ergänzende Regelung:\n1. Hauptanschlüsse gemäß Satz 1 werden nur überlassen, wenn die von der Deutschen Bundespost für den\nProbebetrieb vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind; die anzuschließenden Endeinrichtungen sind\nprivat. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am Probebetrieb besteht nicht.\n2. Verbindungen können nur zwischen Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 hergestellt werden; die Übergangs-\nvorschriften 3 und 4 bleiben unberührt.\n3. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost\nin der Datexvermittlungsstelle für Hauptanschlüsse gemäß Satz 1 besondere Einrichtungen bereitstellen,\ndurch die Verbindungen zu bestimmten Datexhauptanschlüssen, die nicht am Probebetrieb teilnehmen,\nhergestellt werden können. Für die besonderen Einrichtungen werden je Hauptanschluß Gebühren nach Ab-\nschnitt 4 Nr. 13 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben; die Vorschriften zu Abschnitt 4\nNr. 9 bis 19 der Fernschreib- tmd Datexgebührenvorschriften sind anzuwenden.\n4. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost\nzur Abwicklung des Teletexverkehrs von Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 zu Telexanschlüssen Zugänge\nzum öffentlichen Telexnetz für die Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s zu Telexteilnehmereinrichtun-\ngen und umgekehrt zulassen. Für Verbindungen von Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 über die besonderen\nEinrichtungen am Netzübergang zu Telexhauptanschlüssen im Geltungsbereich dieser Verordnung und um-\ngekehrt werden Gebühren nach Abschnitt 1.5 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben; für\ndie Ermittlung der Zonen gelten die Datexhauptanschlüsse als Telexhauptanschlüsse. Für Verbindungen\nvon Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 über die besonderen Einrichtungen am Netzübergang zu Telexhaupt-\nanschlüssen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung werden Gebühren nach Abschnitt 2.1 der\nGebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-\nordnung) oder Gebühren nach Abschnitt D der Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fern-\nmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik erhoben. Die Verbindungs-\ngebühren werden für die Dauer der Verbindung zwischen der Einrichtung am Netzübergang und dem Telex-\nhauptanschluß erhoben. Mit den Verbindungsgebühren ist die Benutzung der Einrichtung am Netzübergang\nabgegolten.\n§ 11 (Anpassung von Datexteilnehmerverhältnissen)\nDie in § 58 Abs. 1 der Fernmeldeordnung aufgeführten Übergangsvorschriften zu § 10 Abs. 1 und zu § 15 Abs. 3\nder Fernmeldeordnung sind auf die Datexteilnehmerverhältnisse nach§ 11 dieser Verordnung sinngemäß an-\nzuwenden.\n(2) Zur Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 1.1 Nr. 12 und 13 (Systemzuschläge für Telexhauptanschlüsse)\n1. Für die am 1. Januar 1983 bestehenden Telexhauptanschlüsse mit Telexnebenstellen, bei denen der vom\n1. Januar 1983 an zu erhebende Systemzuschlag zu den Grundgebühren gemäß Abschnitt 1.1 Nr. 12 der\nFernschreib- und Datexgebührenvorschriften die bis zum 31. Dezember 1982 zu erhebende Gebühr nach\nAbschnitt 1.2.3 Nr. 1 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften um mehr als 30 vom Hundert über-\nsteigt, gelten für die Erhebung der Zuschläge folgende Übergangsregelungen:\na) Vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1983 wird der 30 vom Hundert übersteigende Teil nicht er-\nhoben. Vom 1. Januar 1984 an werden die vollen Systemzuschläge erhoben. Maßgebend ist der Ver-","798                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ngleich zwlsehen dem höheren der beiden Beträge, die je Telexnebenstellenanlage oder Telexverteilan-\ntage für den· Monat Mai 1982 und für den Monat Dezember 1982 zu erheben waren, und der vom 1. Januar\n1983 für diese Anlagen zu erhebende Betrag.\nb) Wird die Zahl der Telexhauptanschlüsse sol6her Anlagen in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum\n31. Dezember'1983 auf Antrag des Teilnehmers vertingert, werden von dem auf die Verringerung folgen-\nden Monat an für die'verbleibenden Telexhäuj)tanschlüsse die vollen Zuschläge erhoben.\n2. Für Einrichtungen, für die vom 1. Januar      Hm!3 ;an Systemzusghläge nach Abschnitt 1.1 Nr. 13 der Fern-\nschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben werden, ist Ubergangsvorschrift 1 sinngemäß anzuwen-\nden mit der Abweichung, daß in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1983 die Hälfte des Zu-\nschlags nach Abschnitt 1.1 Nr. 13 der Femschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben wird.\nAbschnitt 1.2 (Gebühren für Telexnebenanschlußleitungen)\nDie in § 58 Abs. 2 der Fernmeldeordnung aufgeführten Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 der\nFemmeldegebührenvorschriften sind auf die Gebühren für Telexnebenanschlußleitungen nach Abschnitt 1.2\nder Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 2.1 Nr. 2 und 2 a (Datexhauptanschlüsse für 300 bitls)\nDatexhauptanschlüsse nach Abschnitt 2.1 Nr. 2 und 2 a der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften, an\ndenen Endeinrichtungen betrieben werden, die die übertragungstechnischen Bedingungen für diese Hauptan-\nschlüsse nicht erfüllen, werden mit der Umstellung auf zeitmultiplexe Übertragungstechnik von Amts wegen in\nDatexhauptanschlüsse nach Abschnitt 2.1. Nr. 1 der Femschreib- und Datexgebührenvorschriften geändert.\nVom 1. Januar 1983 an werden für solche Hauptanschlüsse die Gebühren nach Abschnitt 2.1 Nr. 1 der Fern-\nschreib- und Datexgebührerivorschriften erhoben.\nAbschnitt 2.1 Nr. 34 (Verbindungsweiterschaltung)\nSolange die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für die Verbindungsweiterschaltung für die Über-\ntragungsgeschwindigkeiten von 1 200 bit/s oder von 1 200/75 bit/s bei Leitungsvermittlung noch nicht gege-\nben sind, kann die Deutsche Bundespost auf Antrag d.es Oatexteilnehmers für die Weiterschaltung dieser Über-\ntragungsgeschwindigkeiten im öffentlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung die Übertragungsgeschwindig-\nkeit von 2 400 bitls bereitstellen. In diesem Fall wer~n für die Verbindungsweiterschaltung Gebühren nach\nAbschnitt 2.1 Nr. 34, für die Oatexverbindungen Gebühren nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 5 bis 8 und 17 sowie für\nden Datexhauptanschluß, zu dem die Verbindungen weitergeschaltet werden, Gebühren nach Abscblnitt 2.1\nNr. 3 oder 3'a der Fernsohreib- und Datexgebührenvortchriften erhoben:\nAbschnitt 3.2 Nr. 1, 1 a, 3 und 3 a (Ersa:tz-Ferhschreibmaschinen)\nFür Fernschreibmaschinen, die vom Telexteilnehmer ~l&.Ersatzmaschinen für mechanische Fernschreibma-\nschinen im Störungsfall bereitgestellt werden, werden bis zum 31. Dezember 1983 keine Unterhaltungsgebüh-\nren nach Abschnitt 3.2 Nr. 1, 4, 8 und 17 oder Nr. 1 a der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben,\nwenn der Teilnehmer diese Fernschreibmaschinen der Deutsche,n Bundespost bereits bis ~um 31. Dezember\n1982 als Ersatzmaschinen bereitgestellt hatte. Vom 1. Januar 1984 an werden die vollen Unterhaltungsgebüh-\nren erhoben. Die Sätze 1 und 2 sind in den in Abschnitt 3.2 Nr. 3 und 3 a der Fernschreib- und Datexgebüh-\nrenvorschriften genannten Fällen sinngemäß anzuwenden.                          ··\nAbschnitt 4 Nr. 1, 4, 5 und 6 bis 9 (Anschließungs-, Übernahme- und Änderungsgebühren)\nFür die Anschließung, Übernahme oder Änderung von Fernmeldeeinrichtungen werden die vor dem 1. Januar\n1983 geltenden Anschließungs-, Übernahme- oder Änderungsgebühren nach Abschnitt 4 Nr. , , 4, 5 und 6 bis\n9 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben, wenn die Annahme der Anträge vor dem 1. Januar\n1983 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.\"\n(2) Die Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:\n1. Im Inhaltsverzeichnis erhalten die Abschnittsüberschriften 1.2 bis 1.2.3 folgende Fassung:\n,. 1.2. Leitungsgebühren für Telexnebenanschlüsse\".\n2. Abschnitt -1. Öffentliches Telexnetz-wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -1.1. Grundgebühren für Telex,hauptanschlüsse- werden nach Nummer 10 folgende Nummern\n11 bis 13 angefügt:                        ·                                  ·\n„Monatlicher Systemzuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 1\n11          bei Telexnebenstellenanlagen mit einem Anschlußorgan\nfür eine Amtsleitung, zwei Anschlußorganen für Neben-\n, stellen und einem lnnenverbindungsatz, je Telexhaupt-\nanschluß ......................................... .                   16,-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                         799\n12           bei Telexnebenstellenanlagen mit einem Mindestausbau\nvon zwei Anschlußorganen für Amtsleitungen, je\nTelexhauptanschluß ............................... .                     32,-\nDie Gebühr nach Nr. 12 wird auch bei Telexverteilanla-\ngen erhoben.\n13           bei anderen Einrichtungen, die den Betrieb mehrerer\nFernschreib- oder sonstiger Endgeräte an einer oder an\nmehreren Amtsleitungen unmittelbar oder über eine\nSpeichereinrichtung ermöglichen, je Telexhauptan-\nschluß ............................................ .                    32,-\"\nb) Abschnitt -1.2. Telexnebenanschlüsse- wird wie folgt geändert:\naa) In der Abschnittsüberschrift wird das Wort „Telexnebenanschlüsse\" durch die Worte „Leitungs-\ngebühren für Telexnebenanschlüsse\" ersetzt.\nbb) Die Abschnittsüberschrift „ 1.2.1. Leitungsgebühren\" wird gestrichen.\ncc) Abschnitt -1 .2.3. Sonstige Gebühren- wird aufgehoben.\n3. Abschnitt -2. Öffentliches Datexnetz- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 11 folgende Vorschrift 3 angefügt:\n,,3. Für einen Datexhauptanschluß, der auf einem Umweg an den zuständigen Datexnetzknoten heran-\ngeführt wird, werden keine Zuschläge nach Nr. 28 bis 32 erhoben, sofern der Umweg ausschließlich auf\nden Anschlußbereich der Fernsprechortsvermittlungsstelle beschränkt ist, die für den Datexhaupt-\nanschluß zuständig ist; zuständige Fernsprechortsvermittlungsstelle ist die Vermittlungsstelle des\nAnschlußbereichs, in dem die Hauptstelle des Datexhauptanschlusses liegt. In allen anderen Fällen\nwerden für Datexhauptanschlüsse nach Satz 1 Zuschläge nach Nr. 28 bis 32 erhoben. Für Ergänzungs-\nanlagen im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost, die zur Schaffung des Umweges erforderlich\nsind, wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten der Leitungsherstellung gegenüber den Re-\ngelverhältnissen nach 1.4 Nr. 2 wie für besonders kostspielige Leitungen erhoben.\"\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" werden nach Nummer 18 folgende Vorschriften zu Nr. 16 bis 18 eingefügt:\n„Zu Nr. 16 bis 18\n1.    Bei Datexhauptanschlüssen nach Nr. 2, 3, 4 oder 5 wird anstelle der Zuschläge nach Nr. 16 bis 18\njeweils der Zuschlag nach Nr. 24 oder 25 erhoben; Halbsatz 1 der Vorschrift zu Nr. 24 und 25 ist\nanzuwenden.\n2.    Bei Hauptanschlüssen nach Vorschrift 1 gelten folgende Regelungen:\n2.1. Die Mindestzahl nach § 3 Abs. 4 Nr. 5 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\ngilt nicht.\n2.2. Je Hauptanschluß sind bis zu 16 Teilnehmerbetriebsklassen zulässig.\n2.3. Datexverkehr nach Nr. 17 oder 18 ist auch für einzelne Hauptanschlüsse einer Teilnehmerbetriebs-\nklasse zulässig.\"\ncc) In der Spalte „Gegenstand\" werden bei Nummer 27 nach dem Wort „Datexverbindungen\" die Worte „bis\nzu 1 200 bit/s und asynchroner Betriebsweise\" eingefügt.\ndd) In der Spalte „Gegenstand\" erhält Vorschrift 2 zu Nr. 28 bis 32 folgende Fassung:\n„2. Zuschläge nach Nr. 28 bis 32 werden auch erhoben für Datexhauptanschlüsse, die auf einem Umweg\nan eine andere als die zuständige Vermittlungsstelle herangeführt werden. Vorschrift 3 Satz 3 zu Nr. 1\nbis 11 ist anzuwenden.\"\nee) Nach der Vorschrift zu Nr. 12 bis 32 werden folgende Nummern 33 bis 36 angefügt:\n„Sonstige Grundgebühren\nMonatliche Grundgebühr für die Bereithaltung einer\nEinrichtung für die Verbindungsweiterschaltung (§ 9\nAbs. 2 a der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst)\n33          zu Datexhauptanschlüssen nach Nr. 2, 2 a oder 6,\nje Verbindungsweiterschaltung ................. .                     85,-\n34          zu Datexhauptanschlüssen nach Nr. 7,\nje Verbindungsweiterschaltung ................. .                    105,-","800                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n35          zu Datexhauptanschlüssen nach Nr. 3, 3 a oder 8,\nje Verbindungsweiterschaltung ................. .                     155,-\n36           zu Datexhauptanschlüssen nach Nr. 4, 4 a oder 9,\nje Verbindungsweiterschaltung ................. .                     275,-\nZu Nr. 33 bis 36\n1. Auf die Rechtsverhältnisse über die Einrich-\ntungen für die Verbindungsweiterschaltung ist\n§ 11 Abs. 2 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst sinngemäß anzuwenden;\ndie Übernahme ist ausgeschlossen.\n2. Bei Weiterschaltung von Verbindungen zu\nHauptanschlüssen nach Nr. 5 b ist die Vorschrift\nzu Nr. 12 bis 32 sinngemäß anzuwenden.\n3. Mit der Gebühr ist die Bereithaltung der be-\nsonderen Einrichtung für Direktruf abgegolten.\"\nb) In Abschnitt -2.2.1. Bei Leitungsvermittlung-wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 17 in der Spalte „Gegenstand\"\nVorschrift 1; nach Vorschrift 1 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:\n,,2. Die Gebühren werden bei Verbindungsweiterschaltung(§ 9 Abs. 2 a der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst} neben den Gesprächsgebühren nach Abschnitt 7.1 der Fernmeldegebührenvorschrif-\nten (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben. Die Verbindungsgebühren für die von der Einrichtung für\nVerbindungsweiterschaltung ausgehenden Verbindungen gehen zu Lasten des Teilnehmers, der die\nVerbindungsweiterschaltung beantragt hat.\"\nc) Abschnitt -2.2.2. Bei Paketvermittlung- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Gegenstand\" wird in Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 5 die Angabe „ 1.1 Nr. 5 b\" durch die Angabe\n,,2.1 Nr. 5 b\" ersetzt und nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n,,Sind bei einem Datexhauptanschluß Segmente sowohl für paketorientierte als auch für nichtpaket-\norientierte Nachrichten oder Segmente für nichtpaketorientierte Nachrichten unterschiedlicher Anpas-\nsungsarten anzurechnen, werden die Gebühren für die Segmente zunächst ohne Berücksichtigung der\nAnpassungsfaktoren (Vorschriften 5 und 6 zu Nr. 2 bis 5) berechnet und anschließend mit der Summe\nder Segmente, gewichtet mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor, multipliziert sowie durch die Gesamt-\nzahl der erfaßten Segmente dividiert; für asynchrone Betriebsweise und für paketorientierte Nachrichten\nwird der Anpassungsfaktor 1,0 zugrunde gelegt.''\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach der Vorschrift zu Nr. 6 und 7 folgende Vorschrift zu Nr. 1 bis 7\neingefügt:\n„Zu Nr. 1 bis 7\nDie Vorschrift 2 zu 2.2.1 Nr. 1 bis 17 ist sinngemäß anzuwenden.\"\n4. Abschnitt -3. Nebengebühren- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -3.2. Unterhaltungsgebühren- erhält in der Spalte „Gegenstand\" Vorschrift 4 zu Nr. 1 folgende\nFassung:\n„4. Die Gebühr wird auch erhoben für Fernschreibmaschinen, die zum Herstellen von Lochstreifen verwendet\noder die vom Teilnehmer als Ersatzmaschine im Störungsfall bereitgestellt werden.\"\nb) Abschnitt -3.5. Besondere Leistungen- wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6 a und 6 b eingefügt:\n„Gebühren für eine Aufteilung der Fernmelderechnung\nnach Einzelverbindungen (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2\nder Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst in Verbindung mit§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeord-\nnung), je aufgeteilte Fernmelderechnung\n6a          für die erste Seite der Aufteilung ................ .                  12,-\n6b          für jede weitere angefangene oder volle Seite ....                      1,40\nZu Nr. 6 a und 6 b\nMit den Gebühren nach Nr. 6 a und 6 b ist die\nAufteilung von jeweils bis zu 50 Einzelverbindun-\ngen je Seite abgegolten.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                        801\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Nummer 7 folgende Vorschrift zu Nr. 7 angefügt:\n„Für eine Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen werden Gebühren nach Nr. 6 a\nund 6 b erhoben. Die Gebühr nach Nr. 7 wird nicht neben der Gebühr nach Nr. 6 a oder 6 b erhoben.\"\n5. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren-wird wie folgt\ngeändert:\na) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 4 zu Nr. 1 nach dem Wort „Übertragungsgeschwindigkeit\"\ndie Worte „oder Vermittlungsart\" eingefügt.\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:\n„5 a       Für die Bereitstellung einer Verbindungsweiterschaltung\n(§ 9 Abs. 2 a der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst), je Verbindungsweiterschaltung .......... .                  . 140,-\n1. Mit der Gebühr ist die Bereitstellung der Direktruf-\nnummer abgegolten.\n2. Die Änderung der Übertragungsgeschwindigkeit, der\nVermittlungsart oder der Schnittstelle ist nur im Wege\nder Kündigung der vorhandenen Verbindungsweiter-\nschaltung und Bereitstellung einer neuen Verbindungs-\nweiterschaltung zulässig. Für Änderungen nach Satz 1\nwird die Gebühr nach Nr. 5 a erhoben.\n3. Für die Änderung der Direktrufnummer wird die Ge-\nbühr nach Nr. 9 erhoben; für die Änderung der Fern-\nsprechrufnummer werden Gebühren nach Abschnitt 8.4\nNr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur\nFernmeldeordnung) erhoben.\"\nc) In der Spalte „Gegenstand\" werden folgende Vorschriften geändert:\naa) Die Vorschrift 1 zu Nr.6 erhält folgende Fassung:\n„ 1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller weiteren Teilnehmereinrichtungen abgegolten, die gemäß\n§ 11 Abs. 2 b der Fernmeldeordnung mit zu übernehmen sind oder die gemäß § 11 Abs. 2 c der Fern-\nmeldeordnung vom neuen Teilnehmer mit übernommen werden.\"\nbb) Nach Vorschrift 2 zu Nr. 6 wird folgende Vorschrift 3 angefügt:\n„3. Bei gebührenpflichtigen Änderungen, die gleichzeitig mit der Übernahme beantragt werden, werden\nanstelle der Übernahmegebühr die jeweiligen Änderungsgebühren, mindestens jedoch 60,- DM, erho-\nben.\"\ncc) Nach Vorschrift 6 zu Nr. 7 wird folgende Vorschrift 7 angefügt:\n,,7. Bei Änderungen, die gleichzeitig mit der Übernahme beantragt werden, ist Vorschrift 3 zu Nr. 6\nanzuwenden.\"\nd) In der Spalte „Gebühr\" wird bei den Nummern 7 bis 9 jeweils die Zahl „40,-\" durch die Zahl „60,-\" ersetzt.\ne) In der Spalte „Gegenstand\" werden bei Nummer 9 nach dem Wort „Einrichtungen\" die Worte „für Direktruf\"\neingefügt.\nf) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die Vorschrift zu Nr. 9 bis 19 folgende Fassung:\n„ 1. Soweit in den Vorschriften zu den Nr. 9 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren nach\nden Nr. 9 bis 19 nebeneinander erhoben; bei Datexhauptanschlüssen nach 2.1 Nr. 5 b gilt jeder Kanal als\nHauptanschluß.\n2. Die Gebühren nach den Nr. 9 bis 19 werden neben der Gebühr nach Nr. 1 oder der Gebühr nach Vor-\nschrift 3 zu Nr. 6 nicht erhoben.\"\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung\nüber das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten\nDie Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 197 4\n(BGBI. 1 S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 1981 (BGBI. 1 S. 977) wird\nwie folgt geändert:","802                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:\n„Zuständige Vermittlungsstelle ist die Fernsprechortsvermittlungsstelle des Anschlußbereichs, in dem die\nHauptstelle des Hauptanschlusses für Direl~truf liegt. Soweit die technischen und betrieblichen Vorausset-\nzungen gegeben sind, können Hauptstellen von Hauptanschlüssen für Direktruf außer an die zuständige Ver-\nmittlungsstelle auf Antrag des Teilnehmers auch an eine andere als die zuständige Vermittlungsstelle\nangeschlossen werden. Hauptanschlüsse für Direktruf können auf Antrag des Teilnehmers auch auf einem\nUmweg an die Vermittlungsstelle herangeführt werden.\"\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:\n,,Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Hauptanschlüsse für Di-\nrektruf über posteigene digitale Knoteneinrichtungen verbunden werden. Posteigene digitale Knoteneinrich-\ntungen werden in der Regel in der Datenumsetzerstelle bereitgehalten, die für einen der beteiligten Haupt-\nanschlüsse für Direktruf zuständig ist; Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. Sofern die technischen\nVoraussetzungen in der zuständigen Datenumsetzerstelle nicht gegeben sind, kann die Deutsche Bundes-\npost auf Antrag des Teilnehmers eine geeignete andere Datenumsetzerstelle bestimmen. Die Deutsche\nBundespost kann posteigene Knoteneinrichtungen auf Antrag des Teilnehmers auch in einer anderen als\nder in den Sätzen 3 und 4 festgelegten Datenumsetzerstelle bereithalten, wenn technische oder betriebliche\nGründe dem nicht entgegenstehen.\"\n2. § 12 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.\n3. § 13 erhält folgende Fassung:\n,,§ 13\nÜbergangsvorschriften\n(1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen dieser Verordnung gelten folgende Übergangs-\nvorschriften:\n§ 3 (Hauptanschlüsse für Direktruf)\n1. Für die Umstellung des öffentlichen Direktrufnetzes für die Übertragung digitaler Nachrichten auf envelop-\npestrukturierte Übertragungsverfahren gilt folgende Regelung:\na) Änderungen von Hauptanschlüssen für Direktruf wegen Umstellung des öffentlichen Direktrufnetzes für\ndie Übertragung digitaler Nachrichten auf enveloppestrukturierte Übertragungsverfahren werden von\nAmts wegen ausgeführt.\nb) Hauptanschlüsse für Direktruf mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 1 200 bit/s, 2 400 bit/s oder\n4 800 bit/s, bei denen posteigene Modems des öffentlichen Fernsprechnetzes verwendet werden,\nkönnen bis zur Umstellung weiter betrieben werden. Für diese Hauptanschlüsse für Direktruf werden die\nGebühren gemäß der Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 2 bis 4 a der Gebührenvorschriften für das öffentliche\nDirektrufnetz für die Übertragung ditigaler Nachrichten in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fas-\nsung weitererhoben. Maßgebend für die Höhe der monatlichen Modemgebühr ist die Gebühr nach den\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der jeweils geltenden Fassung.\n2. Nach Bereitstellung eines gleichwertigen Leistungsmerkmals in der jeweiligen Geschwindigkeitsstufe im\nkünftigen öffentlichen Fernschreib- und Datennetz werden Hauptanschlüsse für Direktruf nur noch aus-\nnahmsweise nach Bestimmung der Deutschen Bundespost überlassen.\n§ 3 Abs. 2 (Posteigene digitale Knoteneinrichtungen)\nPosteigene digitale Knoteneinrichtungen, die am 1. Januar 1983 vorhanden waren und die der Regelung gemäß\n§ 3 Abs. 2 Satz 3 bis 5 nicht entsprechen, können solange bestehen bleiben, wie technische Gründe dem nicht\nentgegenstehen.\n§ 3 Abs. 4 (Hauptanschlüsse für Direktruf mit besonderer Übertragungsgüte)\nIst von der Deutschen Bundespost zugestanden worden, anstelle von posteigenen Einrichtungen zur Übertra-\ngung von Daten ausnahmsweise private zu verwenden, und reicht in diesen Fällen die Übertragungsgüte der\nÜbertragungswege nicht aus, so kann die Deutsche Bundespost auf Antrag des Teilnehmers Übertragungs-\nwege mit besonderer Übertragungsgüte bereitstellen; für die besondere Übertragungsgüte wird die Gebühr\nnach Abschnitt 4.1 Nr. 1 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.\n§ 7 (Anpassung von Teilnehmerverhältnissen)\nDie in§ 58 Abs. 1 der Fernmeldeordnung aufgeführten Übergangsvorschriften zu § 10 Abs. 1 der Fernmelde-\nordnung sind auf die Teilnehmerverhältnisse nach § 7 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                              803\n(2) Zur Anlage-Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-\nten- gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 1 Nr. 5 a (Kanalunterteilung für Hauptanschlüsse für Direktruf)\nFür Kanalunterteilungen bei Hauptanschlüssen für Direktruf von 4 800 bit/s mit Endpunkten der Direktrufver-\nbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen, die am 1. Januar 1982 vorhanden waren, werden die\nbis zum 31. Dezember 1981 erhobenen Gebühren weitererhoben.\nAbschnitt 1 Nr. 7 (Restgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf von 48 000 bitls)\nFür Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 48 000 bitls und Endpunkten\nder Direktrufverbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen, die bis zum 31. Dezember 1982 vor-\nzeitig aufgegeben werden, werden für die Zeit vom 1. Januar 1983 an keine Restgebühren erhoben. Bereits für\ndie Zeit nach dem 31. Dezember 1982 erhobene Restgebühren werden erstattet. Satz 1 gilt nicht für solche\nHauptanschlüsse für Direktruf, die nach dem 1. Januar 1982 beantragt werden.\nAbschnitt 1 Nr. 9 bis 15 (Anschließung an eine nichtzuständige Vermittlungsstelle)\nFür die am 1. Juni 1982 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an eine andere als\ndie zuständige Vermittlungsstelle herangeführt sind und bei denen die vom 1. Januar 1983 an zu erhebenden\nmonatlichen Zuschläge zu den Grundgebühren gemäß Abschnitt 1 Nr. 9 bis 15 der Gebührenvorschriften für\ndas öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten die bis zum 31. Dezember 1982 zu\nerhebenden monatlichen Zuschläge zu den Grundgebühren um mehr als 30 vom Hundert übersteigen, ist vom\n1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1983 der 30 vom Hundert übersteigende Teil nicht zu erheben. Vom\n1. Januar 1984 an sind die vollen Zuschläge zu erheben.\nAbschnitt 2 (Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf)\nDie in § 58 Abs. 2 der Fernmeldeordnung aufgeführten Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 der\nFernmeldegebührenvorschriften, mit Ausnahme der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b, sind auf die Gebühren\nnach Abschnitt 2 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-\nrichten sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 4 Nr. 1, 5, 7, 8 und 10 (Anschließungs-, Änderungs- und Übernahmegebühren)\nDie in § 18 Abs. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst aufgeführte Übergangsvorschrift\nzu Abschnitt 4 Nr. 1, 4, 5 und 6 bis 9 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften ist auf die Gebühren nach\nAbschnitt 4 Nr. 1, 5 und 7 bis 10 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung\ndigitaler Nachrichten sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 6 (Gebühren für Direktrufverbindungen)\nDie in § 58 Abs. 2 der Fernmeldeordnung aufgeführten Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 der\nFernmeldegebührenvorschriften, mit Ausnahme der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b, sind auf die Gebühren\nnach Abschnitt 6 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-\nrichten sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 6 Nr. 11 bis 26 (Verkehrsgebühren bei asynchronen Übertragungsverfahren)\n1. Für die am 1. Januar 1983 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von 1 200 bitls, die wegen asynchroner Übertragungsverfahren der Endeinrichtung mit einer Übertra-\ngungsgeschwindigkeit von 4 800 bitls oder von 9 600 bit/s betrieben werden, werden bis zum 31. Dezember\n1984 Verkehrsgebühren nach Abschnitt 6 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die\nÜbertragung digitaler Nachrichten für 1 200 bit/s erhoben. Vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985\nwerden für solche Hauptanschlüsse für Direktruf die Verkehrsgebühren für 1 200 bitls zuzüglich 50 vom\nHundert des Unterschiedsbetrages zur Verkehrsgebühr für die tatsächliche Übertragungsgeschwindigkeit\nvon 4 800 bitls oder von 9 600 bitls, vom 1. Januar 1986 an werden Verkehrsgebühren für die tatsächliche\nÜbertragungsgeschwindigkeit erhoben. Die Sätze 1 und 2 sind auf Erweiterungen vorhandener Einsatzfälle\nsinngemäß anzuwenden.\n2. Übergangsvorschrift 1 ist auf Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2 400 bitls und asynchronen Endeinrichtungen sinngemäß anzuwenden. Für Hauptanschlüsse für Direktruf\nnach Satz 1, bei denen nicht die Übertragungsgeschwindigkeit erhöht, sondern bei denen statt dessen ein\nposteigener Asynchron-Synchron-Umsetzer für 2 400 bitls eingesetzt worden ist, werden Gebühren nach\nSatz 2 der Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 und nach Vorschrift 2 zu Abschnitt 5 Nr. 9 der Gebüh-\nrenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten erhoben.\"","804                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(2) Die Anlage -Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten-\nwird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt -1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Gegenstand\" werden folgende Vorschriften geändert:\naa) Die Vorschrift zu Nr. 2 bis 4 a wird aufgehoben.\nbb) In der Vorschrift zu Nr. 4, 5 und 6 wird die Angabe „Endgeräte nach§ 4 Abs. 1 Nr. 3\" durch die Angabe\n,,Endeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\" ersetzt.\ncc) In der Vorschrift zu Nr. 3, 4, 5 und 6 werden die Worte „oder 2 400 bit/s\" gestrichen.\ndd) Vorschrift 2 zu Nr. 3 a, 4 a, 5 a und 6 a erhält folgende Fassung:\n,,2. Für Hauptanschlüsse für Direktruf mit Endpunkten der Direktrufverbindung in verschiedenen Fern-\nsprechortsnetzbereichen wird jeweils die Gebühr nach Nr. 3, 4, 5 oder 6 erhoben, wenn posteigene\nDatenübertragungsgeräte (Basisbandgeräte) eingesetzt sind; Basisbandgeräte werden nur eingesetzt,\nsofern und solange die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Vorschriften zu Nr. 4, 5 und 6\nsowie zu Nr. 3, 4, 5 und 6 sind anzuwenden.\"\nee) In der Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 a werden vor dem Wort „aufgrund\" die Worte „ausnahmsweise ohne Da-\ntenübertragungsgerät oder\" eingefügt.\nb) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9 bis 15 angefügt:\n„Monatlicher Zuschlag bei Hauptanschlüssen für Direktruf\ngemäß§ 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über das öffentliche\nDirektrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten, die\nauf Antrag an eine andere als die zuständige Ver-\nmittlungsstelle angeschlossen werden,\n9       zur Grundgebühr nach Nr. 1, je Hauptanschluß . . . . . . . . .    Gebühren nach 6 Nr. 1 bis 5\n10       zur Grundgebühr nach Nr. 2, je Hauptanschluß . . . . . . . . .    Gebühren nach 6 Nr. 6 bis 10\n11       zur Grundgebühr nach Nr. 3 oder 3 a, je Hauptanschluß             Gebühren nach 6 Nr. 11 bis 14\n12       zur Grundgebühr nach Nr. 4 oder 4 a, je Hauptanschluß             Gebühren nach 6 Nr. 15 bis 18\n13       zur Grundgebühr nach Nr. 5 oder 5 a, je Hauptanschluß             Gebühren nach 6 Nr. 19 bis 22\n14        zur ·Grundgebühr nach Nr. 6 oder 6 a, je Hauptanschluß            Gebühren nach 6 Nr. 23 bis 26\n15       zur Grundgebühr nach Nr. 7 oder 8, je Hauptanschluß . . .         Gebühren nach 6 Nr. 27 bis 30\nZu Nr. 9 bis 15\n1. Hauptanschlüsse für Direktruf, die an eine andere als\ndie zuständige Vermittlungsstelle herangeführt werden\nsollen, werden nur neben Hauptanschlüssen für Direkt-\nruf überlassen, die an die zuständige Vermittlungsstelle\nangeschlossen sind.\n2. Die Vorschriften 1 und 2 zu 6 Nr. 1 bis 30 sind sinn-\ngemäß anzuwenden; als gebührenpflichtige Entfernung\ngilt die Luftlinienentfernung zwischen der zuständigen\nVermittlungsstelle und der Vermittlungsstelle, an die\nder Hauptanschluß herangeführt wird.\n3. Der Zuschlag nach Nr. 9 bis 15 wird auch erhoben für\nHauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an\neine andere als die zuständige Vermittlungsstelle her-\nangeführt werden; für einen Hauptanschluß für Direkt-\nruf, der auf einem Umweg an die zuständige Vermitt-\nlungsstelle herangeführt wird, wird kein Zuschlag nach\nNr. 9 bis 15 erhoben. Für Ergänzungsanlagen im allge-\nmeinen Netz der Deutschen Bundespost, die zur Schaf-\nfung des Umweges erforderlich sind, wird eine einmali-\nge Gebühr in Höhe der Mehrkosten der Leitungsherstel-\nlung gegenüber den Regelverhältnissen nach 3 Nr. 2\nwie für besonders kostspielige Leitungen erhoben.\"\n2. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie Bear-\nbeitungsgebühren- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 1 zu Nr. 1 nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:\n„Neben der Gebühr nach Satz 1 wird\n1.1. bei gleichzeitiger Änderung der Endleitungen die Gebühr nach Nr. 8 oder nach Nr. 9,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                            805\n1.2. bei gleichzeitiger Änderung der Übertragungsgeschwindigkeit gemäß Vorschrift 2 die Gebühr nach Vor-\nschrift 2\nerhoben. Die Sätze 1 und 2 sind auf vorhandene Hauptanschlüsse für Direktruf, die an posteigene Knoten-\neinrichtungen angeschlossen werden, sinngemäß anzuwenden.\"\nb) In der Spalte „Gegenstand\" wird nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 folgende Vorschrift 4 angefügt:\n„4. Für die Änderung vorhandener Hauptanschlüsse für Direktruf von zweidrähtiger in vierdrähtige Führung\nwird die Gebühr nach Nr. 1 nur für die neu zu schaltende Doppelader erhoben; für die Änderung von\nvierdrähtiger Führung in eine zweidrähtige werden keine Gebühren erhoben.\"\nc) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 2 zu Nr. 2 die Worte „ein Zehntel der Gebühren nach Nr. 1\"\ndurch die Worte „die Gebühren nach den Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 \" ersetzt.\nd) In der Spalte „Gebühr\" wird bei den Nummern 5 und 8 die Zahl „40,-\" jeweils durch die Zahl „60,-\" und bei\nNummer 7 die Zahl „40,-\" durch die Zahl „48,-\" ersetzt.\ne) In der Spalte „Gegenstand\" werden folgende Vorschriften geändert:\naa) Nach Vorschrift 2 zu Nr. 7 wird folgende Vorschrift 3 angefügt:\n„3. Bei gebührenpflichtigen Änderungen, die gleichzeitig mit der Übernahme beantragt werden, werden\nanstelle der Übernahmegebühren die jeweiligen Änderungsgebühren, mindestens jedoch 60,- DM, er-\nhoben.\"\nbb) Nach Nummer 9 wird folgende Vorschrift zu Nr. 8 und 9 eingefügt:\n„Zu Nr. 8 und 9\nBei Änderungen, die gleichzeitig mit der Übernahme beantragt werden, ist Vorschrift 3 zu Nr. 7 anzu-\nwenden.\"\nf) In der Spalte „Gebühr\" wird bei Nummer 10 die Angabe „Abschnitt 4.4 Nr. 6 und 7\" durch die Angabe\n,,Abschnitt 4.4 Nr. 6 sowie 10 und 11\" ersetzt.\n3. Abschnitt -5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Gegenstand\" werden in Vorschrift 2 zu N·r. 9 die Worte „oder 2 400 bit/s\" gestrichen.\nb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a eingefügt:\n„ 10 a    Datenübertragungsgerät (Modem) für Duplexbetrieb mit\n300/600/1 200 bit/s (synchron oder asynchron) für Daten-\nverbundleitungen oder als Ersatzgerät für Datenverbund-\nleitungen ........................................... .                     120,-\".\n4. Abschnitt -7. Sonstige Gebühren- wird in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\na) Die Vorschrift zu Nr. 6 bis 9 wird Vorschrift 1; nach Vorschrift 1 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:\n„2. Bei unmittelbarer Hintereinanderschaltung von Knoteneinrichtungen in derselben Datenumsetzerstelle\nwird für Aus- und Eingänge, die für die Hintereinanderschaltung benötigt werden, kein Zuschlag nach Nr. 7\noder 9 erhoben; für die unmittelbare Verbindung werden keine Verkehrsgebühren erhoben.\"\nb) Die Vorschriften zu Nr. 4 bis 9 werden wie folgt geändert.\naa) In der Vorschrift 2 wird die Angabe „Nr. 4 bis 7\" durch die Angabe „Nr. 4 bis 9\" ersetzt.\nbb) Nach Vorschrift 2 wird folgende Vorschrift 3 angefügt:\n„3. Auf die Rechtsverhältnisse über die posteigenen Knoteneinrichtungen ist§ 7 Abs. 2 der Verordnung\nüber das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten sinngemäß anzuwenden.\"\nArtikel 4\nÄnderung der Verordnung\nüber den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nIn § 7 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977\n(BGBI. 1978 1 S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. März 1982 (BGBI. 1 S. 284), wird das\nWort „Fernmeldenetze\" durch das Wort „Fernmeldewählnetze\" ersetzt.","806                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nArtikel 5\nÄnderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung\nDie Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-\nordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 19781 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. März\n1982 (BGBI. 1 S. 284), werden wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht erhält die Abschnittsüberschrift -5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und\nTelegrafenmietleitungen mit den öffentlichen Fernmeldenetzen im Bereich der Deutschen Bundespost-\nfolgende Fassung:\n„5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit Hauptanschlüssen öffentlicher\nFernmeldewählnetze im Bereich der Deutschen Bundespost\".\n2. In Abschnitt -2.1 Telexverbindungen- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Ver-\nkehrsbeziehungen folgende Fassung:\n2                                    3           4          5\n„5        Amerikanische Jungferninseln ....................... .                               30,00\n6       Amerikanisch-Samoa ............................... .                                  30,00\n7       Andorra ............................................ .          7,5                    2,40\n28         Salomonen ......................................... .                                30,00\n35        Cookinseln ......................................... .                                30,00\n46         Fidschi ............................................ .                               30,00\n62        Guam .............................................. .                                 30,00\n66        Guyana ............................................ .                      7,80       30,00\n67         Haiti  ............................................... .                             30,00\n68         Honduras .......................................... .                                30,00\n85        Kaimaninseln ....................................... .                      7,80      30,00\n101        Laotische Demokratische Volksrepublik .............. .                                30,00\n112        Malediven .......................................... .                                30,00\n114         Malta .............................................. .         6                      3,00\n115        Marianen ........................................... .                                30,00\n128        Nauru .............................................. .                                30,00\n133        Nicaragua .......................................... .                     7,80       30,00\n146        Papua-Neuguinea .................................. .                                  30,00\n160        Samoa ............................................. .                                 30,00\n188        Tonga ............................................. .                                 30,00\n189        Trinidad und Tobago ................................ .                     7,80       30,00\".\n3. Abschnitt -3 Datenübertragungsdienst- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Telegrafenamt\nFrankfurt am Main- wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nNr.                        Gegenstand                                     Gebühr\nPf\n3\n„Zugang aus dem öffentlichen Fernsprechnetz für\ndie Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 300\nbit/s, von 1200 bit/s und von 1200/75 bit/s sowie\naus dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsver-\nmittlung für die Übertraijungsgeschwindigkeiten\nbis zu 200 bit/s und von 300 bit/s\nVerbindungsgebühr für selbstgewählte Daten-\npaketverbindungen mit Anschlüssen in Ländern\nder CEPT,\nje Minute ................................. .                  50\n2            Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 für übertra-\ngene Datenpakete, je Einheit von 10 Segmenten                   5\".","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                                        807\nbb) In der Spalte 2 werden die Vorschriften 3 und 4 zu Nr. 1 und 2 aufgehoben.\nVorschrift 8 zu Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n„8. Mit den Gebühren nach Nr. 1 und 2 sind die Gesprächsgebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 der\nFernmeldegebührenvorschriften (FGV), Anlage 3 zur Fernmeldeordnung (FO), sowie die Datexverbin-\ndungsgebühren nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 4 und 17 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschrif-\nten (FsDxGV), Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst (VFsDx), abgegolten.\"\ncc) Die Nummern 16 und 17 erhalten folgende Fassung:\nGebühr\nNr.                             Gegenstand\nPf\n2                                                                  3\n„16         Verbindungsgebühr für selbstgewählte Daten-\npaketverbindungen mit Anschlüssen in Ländern\nder CEPT, je Minute für die Übertragungs-\ngeschwindigkeit bis zu 9600 bit/s ............ .                                                  8\n17        Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 16 für übertrage-\nne Datenpakete, je Einheit von 10 Segmenten                                                       5\".\nb) Abschnitt -3.2.3 Sonstige Gebühren- wird in der Spalte 2 wie folgt geändert:\naa) In der Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird nach der Angabe „Nr. 2\" die Angabe „oder die Gebühr nach\nAbschnitt 2.3 Nr. 2 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx)\" eingefügt.\nbb) In der Vorschrift 1 zu Nr. 6 wird nach der Angabe „3.2.2\" die Angabe „und nach Abschnitt 2.2.2 der\nFsDxGV (Anlage zur VFsDx)\" eingefügt.\ncc) Nach der Vorschrift 2 zu Nr. 6 wird folgende Vorschrift 3 angefügt:\n„3. Für eine Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen für Verbindungen nach 3.2.2\nund nach Abschnitt 2.2.2 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) werden die Gebühren nach Nr. 6 und nach\nVorschrift 2 neben den Gebühren nach Abschnitt 3.5 Nr. 6 a und 6 b der FsDxGV (Anlage zur VFsDx)\nnicht erhoben.\"·\nc) In Abschnitt -3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s- erhal-\nten die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehenden Verkehrsbeziehung folgende Fassung:\n2                                                                               6\n„4      1 Norwegen ............. • . . . . . . . . • . • . • . . . . . . • . • .                                           1,48\".\n4. Abschnitt -5 Mietleitungsdienst- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -5.4 Internationale Breitbandmietleitungen- erhalten die Nummern 1 bis 3 folgende Fassung:\n2                                                                  3\n\"1         Monatliche Erhebungsgebühren der Deutschen Bun-\ndespost je Breitbandmietleitung mit einer Bandbreite\nvon 48 kHz ................................... .                                   das 7 ,5fache der Erhebungsgebüh-\nren nach 5.1 Nr. 1 bis 211, Spalte 4\nMonatliche Erhebungsgebühren der Deutschen Bun-\ndespost je Breitbandmietleitung mit einer Bandbreite\nvon 48 kHz, die ausnahmsweise nicht für täglich\n24 Stunden, sondern für eine im voraus festgelegte\ngleichbleibende Zeitdauer von täglich mindestens\nvier und höchstens 16 aufeinanderfolgenden Stun-\nden vermietet wird (Stundenverbindung),\n2          für die erste bis vierte tägliche Betriebsstunde zu-\nsammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ein Viertel der monatlichen\nErhebungsgebühren nach Nr. 1\n3           für die fünfte bis sechzehnte tägliche Betriebs-\nstunde, je Stunde ........................... .                                  ein Sechzehntel der monatlichen\nErhebungsgebühren nach Nr. 1\nJede angefangene Stunde zählt als volle Stunde.","808                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2                                            3\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Für internationale Breitbandmietleitungen\nnach Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxem-\nburg, Niederlande, Österreich und der Schweiz,\nderen Endpunkte innerhalb der Grenzzonen lie-\ngen, werden der Gebührenberechnung nicht die\nErhebungsgebühren für internationale Fern-\nsprechmietleitungen innerhalb der Grenzzonen,\nsondern die Erhebungsgebühren für internatio-\nnale Fernsprechmietleitungen der ersten deut-\nschen Fernzone zugrunde gelegt.\n2. Die berechneten Erhebungsgebühren werden\nauf volle 10 DM gerundet. Überschießende Be-\nträge von 5 DM und mehr werden aufgerundet.\"\nb) Abschnitt -5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit den öffentlichen\nFernmeldenetzen im Bereich der Deutschen Bundespost- wird wie folgt geändert:\naa) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:\n„5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit Hauptanschlüssen\nöffentlicher Fernmeldewählnetze im Bereich der Deutschen Bundespost\".\nbb) In der Spalte 2 erhält die Überschrift zu den Nummern 1 bis 8 folgende Fassung:\n,,Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit Hauptanschlüssen öffent-\nlicher Fernmeldewählnetze über Datenverarbeitungsanlagen, Datenkonzentratoren oder digitale\nKnoteneinrichtungen\".\ncc) In der Spalte 2 wird in der Vorschrift zu Nr. 12 bis 17 das Wort „Fernmeldenetzen\" durch das Wort\n,,Fernmeldewählnetzen\" ersetzt.\nArtikel 6\nAufhebung von Rechtsvorschriften\nFolgende Vorschriften werden, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, hiermit aufgehoben:\n1. Artikel 8 Abs. 12 bis 15 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 22. Dezember 1977\n(BGBI. 1 S. 2909),\n2. Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst vom\n19. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2009),\n3. Artikel 7 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 11. Juli 1980 (BGBI. 1S. 921 ),\n4. Artikel 1 2 Abs. 5 bis 12 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 19. Februar\n1981 (BGBI. 1 S. 189) und\n5. Artikel 7 Nr. 3 bis 6 der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 21. September 1981\n(BGBI. 1 S. 977).\nArtikel 7\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-\n~esetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 8\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Artikel 1 Abs. 2 Nr. 7 und 11, Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2, Artikel 4 und 5 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, b Doppelbuch-\nstabe aa und Buchstabe c sowie Nr. 4 treten am 1. Juli 1982 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHans Matthöfer","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                            809\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)\nGebühr\nNr.                              Gegenstand                                  monatlich          einmalig\nDM                 DM\n1.2. Sprechapparate\n( § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Als Sprechapparate bei einfachen Hauptanschlüssen werden\nüberlassen:\n1. als einfache Hauptstellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Fernmel-\ndeordnung)\na) gewöhnliche Sprechapparate,\nb) Sprechapparate besonderer Art und\nc) Sprechapparate in Sonderanfertigung;\n2. als zusätzliche Sprechapparate(§ 8 Abs. 1 der Fernmelde-\nordnung)\na) gewöhnliche Sprechapparate und\nb) Sprechapparate besonderer Art.\nSprechapparate in Sonderanfertigung werden, soweit nichts\nanderes bestimmt ist, als teilnehmereigene Sprechapparate\nabgegeben, alle übrigen Sprechapparate werden nur als post-\neigene Apparate überlassen.\n2. Die Gebühr für gewöhnliche Sprechapparate mit Nummern-\nschalter in Standardausführung als einfache Hauptstelle ist\ngemäß Vorschrift 1 zu 1.1 Nr. 1 und 2 mit der Grundgebühr ab-\ngegolten. Für Sprechapparate mit Schauzeichen oder Tasten\noder mit selbsttätiger Abschaltung der weiterführenden\nSprechadern sowie für tragbare Sprechapparate mit An-\nschlußdosenstecker werden keine Mehrgebühren erhoben.\n3. Sprechapparate in anderer Ausführung werden als posteigene\ngewöhnliche Sprechapparate oder Sprechapparate besonde-\nrer Art gegen einmalige Gebühren überlassen. Auf Antrag des\nTeilnehmers werden für bestimmte Sprechapparate in anderer\nAusführung entweder einmalige oder monatliche Gebühren\nerhoben. Die einmaligen und monatlichen Gebühren werden\nwie folgt berechnet:\n1. Sprechapparate in anderer Ausführung als einfache Haupt-\nstelle\neinmalige Gebühr (Ge)\nfür Pa ~ 5 P9 : Ge= 2,1 (Pa - P9 )\nMindestgebühr 30,- DM\nfür Pa > 5 P9 : Ge = 1 ,58 Pa + 0,5 P9\nmonatliche Gebühr (Gm)\nfür Pa ~ 5 P9 : Gm= 0,036 (Pa - P9 )\nMindestgebühr 1,- DM\nfür Pa > 5 P9 : Gm= 0,024 (Pa+ P9 ).\nDie errechneten Gebührenbeträge werden bei den einma-\nligen Gebühren auf volle Deutsche Mark, bei den monatli-\nchen Gebühren auf volle 10 Pfennig abgerundet.\nHierbei bedeutet:\nPa = Einkaufspreis des Sprechapparates in anderer\nAusführung nach Vorbemerkung Nr. 2 ohne Umsatz-\nsteuer,","810                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGebühr\nNr.                                Gegenstand                                monatlich        einmalig\nDM               DM\nP9 = Einkaufspreis eines gewöhnlichen Sprechapparates\nmit Nummernschalter in Standardausführung nach\nVorbemerkung Nr. 2 ohne Umsatzsteuer.\nDie aufgeführten Multiplikatoren berücksichtigen jeweils:\n- den Kapitalwiedergewinnungsfaktor,\n- die Umsatzsteuer,\n- den Gemeinkostenzuschlag gemäß Vorbemerkung\nNr. 2.2,\n- die gesetzliche Ablieferung an den Bund und\n- einen Anteil für die Unterhaltung.\n2. Für einen Sprechapparat in anderer Ausführung, der als zu-\nsätzlicher Sprechapparat verwendet wird, wird neben der\neinmaligen oder monatlichen Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1\neine monatliche Gebühr von 2,40 DM erhoben.\n4. Im Falle des§ 13 Abs. 9 der Fernmeldeordnung wird für postei-\ngene Sprechapparate, für die einmalige Gebühren entrichtet\nwurden, die vergleichbare monatliche Gebühr für die außer Be-\ntrieb befindliche Einrichtung, abzüglich der Gebühr für die er-\nsatzweise überlassene Einrichtung, erstattet.\n1.2.1.    Gewöhnliche Sprechapparate\nSprechapparat\nmit Nummernschalter\nals zusätzlicher Sprechapparat                                       2,40\nmit Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren\n2          als einfache Hauptstelle                                          3,50             212,-\n3          als zusätzlicher Sprechapparat                                    5,90             212,-\nMehrfrequenzwahlverfahren\n4          als einfache Hauptstelle ............................. .           2,50            158,-\n5          als zusätzlicher Sprechapparat ...................... .            4,90            158,-\nZu Nr. 2 bis 5\n1. Auf Antrag des Teilnehmers wird entweder die monatliche\noder die einmalige Gebühr erhoben. Bei zusätzlichen Sprech-\napparaten nach Nr. 3 und 5 wird zusätzlich zu der einmaligen\nGebühr eine monatliche Gebühr von 2,40 DM erhoben.\n2. Die einmalige Gebühr wird bei der Neuanschließung oder\nAuswechslung erhoben; sie wird bei der Wiederanschließung\noder bei einer Verlegung nicht noch einmal erhoben. Soweit\neinmalige Gebühren entrichtet wurden, können sie im Falle der\nAuswechslung auf einmalige Gebühren des neu eingerichteten\nSprechapparates bis zu folgenden Höchstsätzen angerechnet\nwerden:\nim ersten Jahr der Überlassung 90 v. H.,\n„ zweiten                       70 V. H.,\ndritten                      50 V. H.,\n„ vierten                       30 V. H.,\n„ fünften                       10 V. H.\nAußerbetriebnahmezeiten zwischen Kündigung und Wieder-\nanschließung zählen nicht als Überlassungszeiten im Sinne\ndes Satzes 2. Weitergehende Gutschriften als nach den Sät-\nzen 2 und 3 sind ausgeschlossen.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                          811\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand                                monatlich         einmalig\nDM                 DM\nSprechapparat in anderer Ausführung\n6    als einfache Hauptstelle ................................. .               siehe Hinweis 3 Nr. 1\n7    als zusätzlicher Sprechapparat .......................... .                siehe Hinweis 3 Nr. 2\nZu Nr. 6 und 7\nVorschrift 2 zu Nr. 2 bis 5 ist anzuwenden;\nHinweis 3 Satz 1 und 2 ist zu beachten.\nMonatliche Gebühr\nDM\n1.2.2.   Sprechapparate besonderer Art\nSprechapparat für 2 Leitungen\nmit Nummernschalter\n1       als einfache Hauptstelle ............................... .                      4,50\n2       als zusätzlicher Sprechapparat ........................ .                       6,90\nmit Tastenfeld für Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenz-\nwahlverfahren\n3        als einfache Hauptstelle ............................... .                      8,20\n4        als zusätzlicher Sprechapparat ........................ .                      10,60\nSprechapparat mit eingebautem Gebührenanzeiger und Sperr-\nschloß (einschließlich Übermittlung der Gebührenimpulse)\nmit Nummernschalter\n5       als einfache Hauptstelle ............................... .                       6,50\nmit Tastenfeld für Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenz-\nwahlverfahren\n6       als einfache Hauptstelle ............................... .                       9,50\nSprechapparat mit Schauzeichen und gewöhnlichem Sprech-\nzeug mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenz-\nwahlverfahren\n7     als einfache Hauptstelle ................................. .                      12,60\n8     als zusätzlicher Sprechapparat .......................... .                       15,-\nZu Nr. 7 und 8\nSprechzeuge in leichter Ausführung und zusätzliche Sprech-\nzeuge sind Zusatzeinrichtungen.\nSprechapparat mit Sperrschloß und Nummernschalter\n9     als einfache Hauptstelle ................................. .                       0,90\n10     als zusätzlicher Sprechapparat .......................... .                        3,30\nLautfernsprecher ohne Wandbeikasten\nmit Nummernschalter\n11       als einfache Hauptstelle ............................... .                      22,60\n12       als zusätzlicher Sprechapparat ........................ .                       25,-","812                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nMonatliche Gebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\nmit Tastenfeld für Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenz-\nwahlverfahren\n13        als einfache Hauptstelle ............................... .           25,30\n14        als zusätzlicher Sprechapparat ........................ .            27,70\n15   Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 11 bis 14 für einen Lautfern-\nsprecher mit Wandbeikasten ............................... .                 6,10\nOrtsmünzfernsprecher\nmit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis zu zwei-\nstelligen Kennzahlen)\nWandgehäuse\n16            als einfache Hauptstelle ............................. .            6,20\n17            als zusätzlicher Sprechapparat                                      8,60\nTischgehäuse\n18            als einfache Hauptstelle ............................. .            2,90\n19           als zusätzlicher Sprechapparat ...................... .              5,30\n20      Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 16 bis 19 bei Einbau eines\nSperrnummernschalters für erweiterte Sperrmöglichkeiten\n(Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen) ............... .              5,55\nmit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrmöglichkeiten\n(Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)\nTischgehäuse\n21            als einfache Hauptstelle ............................. .            9,75\n22            als zusätzlicher Sprechapparat ...................... .           12,15\nZu Nr. 16 bis 22\nNeue Ortsmünzfernsprecher werden nicht mehr beschafft.\nFernwahlmünzfernsprecher 20\n23      als einfache Hauptstelle ................................. .           80,-\nFernwahlmünzfernsprecher für Orts- und Nahgespräche\n24      als einfache Hauptstelle ................................. .           34,-\n25   Sprechapparat mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren und für\nMehrfrequenzwahlverfahren zur Übertragung von Daten\nals einfache Hauptstelle ................................. .              8,-\nNotrufapparat für eine Leitung bei einfachen Notrufanschlüssen\ngemäß § 5 Abs. 8 der Fernmeldeordnung\n26      ohne Standortanzeigeuntersatz .......................... .                7,50\n27      mit Standortanzeigeuntersatz ............................ .             33,80\n28   Abfrageeinrichtung für Fernsprechanschlüsse mit Datenverkehr\nals einfache Hauptstelle, je Abfrageeinrichtung ............ .          52,-\n29   Sprechapparat mit Datenübertragungsgerät für Parallelüber-\ntragung als Außenstation, Wählautomat und Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren ...................................... .               30,10","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                             813\nGebühr\nNr.                               Gegenstand                                   monatlich         einmalig\nDM                 DM\nSprechapparat mit besonderen Einrichtungen für Kurzwahl bis\n10 Rufnummern, Wahlwiederholung, Wahl bei aufgelegtem Hand-\napparat, Direktruf, Lauthören, mit Tastenfeld für Impulswahl-\nverfahren und Sperrschloß\n30    als einfache Hauptstelle ................................. .              11,80              697,;_\n31    als zusätzlicher Sprechapparat                                            14,20              697,-\nSprechapparat für Behinderte\nmit Steuergerät\n32      als einfache Hauptstelle ............................... .              29,80            1 761,-\n33      als zusätzlicher Sprechapparat                                          32,20            1 761,-\nohne Steuergerät\n34      als einfache Hauptstelle                                                20,50            1 213,-\n35      als zusätzlicher Sprechapparat ........................ .               22,90            1 213,-\nZu Nr. 32 bis 35\nFür private Zusatzeinrichtungen, die an den Sprechapparat für\nBehinderte oder an das zugehörige Steuergerät angeschlos-\nsen werden, wird die Gebühr nach 1.3 Nr. 39 nicht erhoben.\nZu Nr. 30 bis 35\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 1.2.1 Nr. 2 bis 5 sind sinngemäß an-\nzuwenden.\nSprechapparat besonderer Art in anderer Ausführung\n36    als einfache Hauptstelle ................................. .                 siehe Hinweis 3 Nr. 1\n37    als zusätzlicher Sprechapparat .......................... .                  siehe Hinweis 3 Nr. 2\nZu Nr. 36 und 37\nVorschrift zu 1.2.1 Nr. 6 und 7 ist anzuwenden.\n1.2.3.  Sprechapparate in Sonderanfertigung\nSprechapparat in Sonderanfertigung ...................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. '2\nKann bei einem Sprechapparat mit erhöhter Zugriffssicherheit,\ndessen Handapparat allseitig verschlossen ist, eine an diesem\ndurchzuführende Unterhaltungsmaßnahme (z.B. Auswechseln\nder Sprech- oder Hörkapsel) nur in der Weise ausgeführt wer-\nden, daß der ganze Handapparat einschließlich der Handappa-\nratschnur ersetzt wird, so wird von Fall zu Fall eine zusätzliche\nGebühr in Höhe des Neuwerts des kompletten Handapparats\neinschließlich der Handapparatschnur erhoben.","814                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 2\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3)\nGebühr\nNr.                                    Gegenstand                                 monatlich        einmalig\nDM                DM\n1 a.   Heimtelefonanlagen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a der Fernmeldeordnung)\nHinweise\nIn den Gebührenbeträgen dieses Abschnitts (ausgenommen\n1 a.3 Nr. 2, 1 a.4 und 1 a.6) ist die Umsatzsteuer in der jeweils\ngesetzlich vorgeschriebenen Höhe enthalten.\n2. Die Vorschriften für die Wiederanschließung (§ 11 Abs. 1 a der\nFernmeldeordnung) sind auf posteigene Heimtelefonanlagen\nsinngemäß anzuwenden\n3. Bei Übernahme gemäß § 11 der Fernmeldeordnung wird neben\nder Übernahmegebühr nach 1.4 Nr. 9 keine Anschließungsge-\nbühr erhoben. Für Änderungen, die gleichzeitig mit der Über-\nnahme ausgeführt werden, werden Gebühren nach 1 a.5 Nr. 7\nerhoben. Die gebührenpflichtige Übernahme von Einrichtun-\ngen, für die einmalige Gebühren entrichtet wurden, ist\nunzulässig; § 11 Abs. 2 c der Fernmeldeordnung ist in diesen\nFällen sinngemäß anzuwenden.\n4. Soweit einmalige Gebühren nach Abschnitt 1 a entrichtet wer-\nden, verbleiben die Einrichtungen im Eigentum der Deutschen\nBundespost. Die einmaligen Gebühren werden bei der Neu-\nanschließung oder Auswechslung erhoben; sie werden bei\nWiederanschließung oder bei einer Verlegung posteigener\nHeimtelefonanlagen nicht noch einmal erhoben.\n5. Die Heimtelefonanlage, einschließlich der angeschlossenen\nSprechstellen, wird nur auf dem Grundstück der Hauptstelle\neingerichtet, soweit keine Betriebsschwierigkeiten zu erwar-\nten sind.\n6. Die Mindestüberlassungsdauer für posteigene Heimtelefon-\nanlagen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit§ 22 Abs. 2 der\nFernmeldeordnung) mit monatlichen Gebühren beträgt je nach\nAntrag des Teilnehmers fünf oder zehn Jahre. Vorschrift 3 zu\n1 a.5 Nr. 1, 3 und 4 ist anzuwenden.\n7. Hinweis 4 zu 1.2 ist auf Einrichtungen, für die einmalige\nGebühren entrichtet wurden, sinngemäß anzuwenden.\n1 a.1.   Heimtelefonanlage mit Vermittlungseinrichtung\nHeimtelefonanlage\nAnschlußorgan für Amtsleitungen\n4 Anschlußorgane für Nebenstellen\ngemeinsamer Innenverbindungsweg\nFeste Gebühr ............................................. .               23,-            1 270,-.\n1. Mit der Gebühr ist die Vermittlungseinrichtung, die Abfrage-\nstelle und der Sprechapparat einer Nebenstelle für Impulswahl\nmit Nummernschalter abgegolten.\n2. Die Vermittlungseinrichtung der Heimtelefonanlage wird nur\nfür Impulswahl bereitgestellt.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                              815\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand                                    monatlich         einmalig\nDM                 DM\n2  Tür-Freisprecheinrichtung                                                      11,-               630,-\nZu Nr. 1 und 2\nAuf Antrag des Teilnehmers werden an Stelle der monatlichen\nGebühren die einmaligen Gebühren nach Nr. 1 und 2 als Abgel-\ntung der monatlichen Gebühren für eine Überlassungszeit von\nbis zu 12 Jahren erhoben; die Rückerstattung der einmaligen\nGebühren ist ausgeschlossen. Nach Ablauf des Zeitraumes\nvon 12 Jahren werden die monatlichen Gebühren nach Nr. 1\nund 2 erhoben oder es werden auf Antrag des Teilnehmers für\neinen weiteren Zeitraum von bis zu 12 Jahren die einmaligen\nGebühren gemäß Satz 1 erhoben. Der Zeitraum von 12 Jahren\nbeginnt am Tag der ersten Übergabe (§ 11 Abs. 10 der Fern-\nmeldeordnung) der Einrichtungen, für die einmalige Gebühren\nentrichtet wurden. Der Fristablauf wird durch eine gebühren-\nfreie Übernahme oder eine Wiederanschließung nicht unter-\nbrochen.\n1 a.2.    Sprechapparate bei Heimtelefonanlagen\n(§ 5 Abs. 1 Satz 3 und§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Vorschrift 2 zu 1.2.1 Nr. 2 bis 5 ist auf Sprechapparate bei\nHeimtelefonanlagen sinngemäß anzuwenden.\n2. Zweite Sprechapparate werden nur in der Schaltungsweise\nmit Wechselschalter überlassen.\n1 a.2. 1.   Gewöhnliche Sprechapparate\nSprechapparat\nmit Nummernschalter\nals zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter\nSprechapparat ........................................ .                   2,40\nmit Tastenfeld für Impulswahlverfahren\n2       als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                               3,50               212,-\n3       als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter\nSprechapparat ........................................ .                   5,90               212,-\nZu Nr. 2 und 3\nAuf Antrag des Teilnehmers wird entweder die monatliche oder\ndie einmalige Gebühr erhoben. Bei Sprechapparaten, die als\nzweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat verwendet werden, wird zusätzlich zu der einmaligen\nGebühr jeweils eine monatliche Gebühr von 2,40 DM erhoben.\nSprechapparat in anderer Ausführung\n4    als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                              siehe Hinweis 3 Nr. 1 zu 1,2\n5    als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter                               1\nSprechapparat .......................................... .                siehe Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2\nDie Gebührenvorschriften für zusätzliche Sprechapparate ge-\nmäß Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2 sind auf die zweite bis vierte Neben-\nstelle oder auf zweite Sprechapparate sinngemäß anzuwen-\nden.\nZu Nr. 4 und 5\nHinweis 3 Satz 1 und 2 zu 1.2 ist anzuwenden.","816                                 Bundesgesetzblatt, Jalirgang 1982, Teil 1\nMonatliche Gebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\n1 a.2.2.  Sprechapparate besonderer Art\nSprechapparat für 2 Leitungen\nmit Nummernschalter\nals Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                                  4,50\nr\nt::.     als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter\nSprechapparat ........................................ .                      6,90\nmit Tastenfeld für Impulswahlverfahren\n3        als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                                  8,20\n4        als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter\nSprechapparat ........................................ .                     10,60\nSprechapparat mit Schauzeichen und gewöhnlichem Sprech-\nzeug\nmit Tastenfeld für Impulswahlverfahren\n5        als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                                 12,60\n6        als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter\nSprechapparat ........................................ .                     15,-\nZu Nr. 5 und 6\nSprechzeuge in leichter Ausführung und zusätzliche Sprech-\nzeuge sind Zusatzeinrichtungen.\nSprechapparat mit Sperrschloß\nmit Nummernschalter\n7        als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                                  0,90\n8        als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter\nSprechapparat ........................................ .                     3,30\nLautfernsprecher ohne Wandbeikasten\nmit Nummernschalter\n9        als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                                 22,60\n10        als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter\nSprechapparat ........................................ .                    25,-\nmit Tastenfeld für Impulswahlverfahren\n11        als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                                 25,30\n12        als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter\nSprechapparat ........................................ .                    27,70\n13    Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 9 bis 12 für einen Lautfern-\nsprecher mit Wandbeikasten ............................... .                      6,10\nGebühr\nmonatlich          einmalig\nDM                 DM\nSprechapparat mit besonderen Einrichtungen\nfür Kurzwahl bis 10 Rufnummern, Wahlwiederholung, Wahl bei\naufgelegtem Handapparat, Direktruf, Lauthören und Sperrschloß\nmit Tastenfeld für Impulswahlverfahren\n14         als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ............ .        11,80               697,-\n15         als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter\nSprechapparat ........................................ .           14,20               697,-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                               817\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand                                    monatlich          einmalig\nDM                 DM\nSprechapparat für Behinderte\nmit Tastenfeld für Impulswahlverfahren\nmit Steuergerät\n16           als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                           29,80             1 761,-\n17           als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter\nSprechapparat ...................................... .                 32,20             1 761,-\nohne Steuergerät\n18           als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle                           20,50             1 213,-\n19           als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter\nSprechapparat ...................................... .                 22,90             1 213,-\nZu Nr.16 bis 19\nFür private Zusatzeinrichtungen, die an den Sprechapparat für\nBehinderte oder an das zugehörige Steuergerät angeschlos-\nsen werden, wird die Gebühr nach 1 a.3 Nr. 2 nicht erhoben.\nZu Nr. 14 bis 19\nDie Vorschrift zu 1 a.2.1 Nr. 2 und 3 ist anzuwenden.\nSprechapparat besonderer Art in anderer Ausführung\n20      als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle .............. .            siehe Hinweis 3 Nr. 1 zu 1.2\n21      als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als Zweiter                               1\nSprechapparat .......................................... .               siehe Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2\nDie Vorschrift zu 1 a.2.1 Nr. 5 ist anzuwenden.\nZu Nr. 20 und 21\nHinweis 3 Satz 1 und 2 zu 1.2 ist anzuwenden.\nMonatliche Gebühr\nDM\n1 a.3.    Gebühren für Zusatzeinrichtungen\nbei Heimtelefonanlagen\n( § 8 der Fernmeldeordnung)\nPosteigene Zusatzeinrichtungen nach 1.3 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie\n9 bis 19 .................................................. .                Gebühren nach 1.3 Nr. 1, 2, 4\nund 5 sowie 9 bis 19\n2  Private Zusatzeinrichtungen nach 1.3 Nr. 39 ................ .               Gebühr nach 1.3 Nr. 39\nDie monatliche Gebühr gilt nur für private Zusatzeinrichtungen,\ndie mit posteigenen Fernsprecheinrichtungen verbunden wer-\nden. Die Vorschrift zu 1.3 Nr. 39 ist anzuwenden.\n1 a.4.   Gebührenzuschlag für posteigene und private\nHeimtelefonanlagen\nZuschlag je Heimtelefonanlage ............................ .                                4,-\nDer Zuschlag wird unabhängig von der Anzahl der angeschlos-\nsenen Sprechstellen erhoben.","818                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\n1 a.5.  Anschließungs- und Änderungsgebühren\n(§§ 5, 8, 11 und 17 der Fernmeldeordnung)\nAnschließungsgebühren\nFür die Neuanschließung einer posteigenen Heimtelefonanlage                          120,-\nMit der Gebühr nach Nr. 1 ist die Neuanschließung der Vermitt-\nlungseinrichtung, der Abfragestelle und des Sprechapparates\neiner Nebenstelle einschließlich der zugehörigen Leitungen\nabgegolten.\n2  Für die Neuanschließung einer posteigenen Tür-Freisprech-\neinrichtung ............................................... .             Gebühren nach Abschnitt 3\n3  Für die Neuanschließung der zweiten, dritten oder vierten\nNebenstelle einer Heimtelefonanlage oder eines zweiten Sprech-\napparates ................................................ .                          60,-\n4  Für die Neuanschließung einer Einrichtung nach 1 a.3 Nr. 1, je\nEinrichtung ............................................... .                         60,-\n1. Für die Neuanschließung einer Zusatzeinrichtung nach 1.3\nNr. 10 bis 19 oder einer privaten Zusatzeinrichtung, die unmit-\ntelbar wie ein zweiter Hörer mit der Sprechstelle verbunden\nwird, auch wenn es sich dabei um eine zusätzliche Verbindung\nmit der Sprechstelle handelt, werden drei Achtel der Gebühr\nerhoben.\n2. Bei gleichzeitiger Anschließung mehrerer Einrichtungen\nnach 1.3 Nr. 10 bis 19 wird höchstens die Gebühr nach Nr. 4\nerhoben.\nZu Nr. 1, 3 und 4\n1. Bei gleichzeitiger Anschließung mehrerer Einrichtungen\nnach Nr. 1, 3 oder 4 werden höchstens 300,- DM erhoben. Satz\n1 findet keine Anwendung für die Anschließung von zweiten\nSprechapparaten und für die Anschließung der zweiten und\njeder weiteren Anschlußdose.\n2. Bei der Neuanschließung einer Einrichtung nach Nr. 1 wer-\nden für Einrichtungen nach Nr. 3 und 4, die bereits beim beste-\nhenden Hauptanschluß vorhanden waren und an die Heimtele-\nfonanlage unverändert angeschlossen werden, keine An-\nschließungsgebühren erhoben. Die Gebühr nach Nr. 1 wird\nhierdurch nicht verringert.\n3. Beantragt ein Teilnehmer eine Heimtelefonanlage mit\nmonatlichen Gebühren und mit einer zehnjährigen Mindest-\nüberlassungsdauer(§ 5 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit§ 22\nAbs. 2 der Fernmeldeordnung), so werden für alle Einrichtun-\ngen nach Nr. 1, 3 und 4, die bei der Neuanschließung der Heim-\ntelefonanlage gleichzeitig angeschlossen werden, keine An-\nschließungsgebühren erhoben. Vorschrift 1 Satz 2 ist anzu-\nwenden.\n5  Für die Wiederanschließung einer posteigenen Heimtelefon-\nanlage ................................................... .                         60,-\n1. Mit der Gebühr nach Nr. 5 ist die Wiederanschließung aller\nweiteren Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen abgegol-\nten. Die Gebühr nach Nr. 5 wird neben der Gebühr nach 1.4\nNr. 8 erhoben.\n2. Wird die Ausführung der Wiederanschließung von Teilneh-\nmereinrichtungen, die gemäß§ 11 Abs. 1 a der Fernmeldeord-\nnung angeschlossen werden können, zu verschiedenen Zeiten\nbeantragt, so wird•gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Fernmeldeord-\nnung jeweils die Gebühr nach Nr. 5 erhoben.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                           819\nGebühr\nNr.                              Gegenstand\nDM\n6  Für die Wiederanschließung einer posteigenen Tür-Freisprech-\neinrichtung ............................................... .             Gebühren nach Absrhnitt 3\nÄnderungsgebühren\n7  Für eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte Änderungen der\nbeim Teilnehmer vorhandenen Heimtelefonanlage, einschließlich\nder vorhandenen Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen ...                           60,-\n1. Die Gebühr schließt die Änderung der Endleitung und der\nnicht im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost geführ-\nten Leitungen nach Sprechapparaten oder Zusatzeinrichtun-\ngen ein. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die gleichzeitige\nÄnderung sich nur auf diese Leitungen erstreckt. Auf die Aus-\nwechslung von Apparatteilen ist Vorschrift 2 anzuwenden.\n2. Umfaßt die gleichzeitige Änderung nur die in Vorschrift 1 zu\nNr. 4 bezeichneten Zusatzeinrichtungen oder die Auswechs-\nlung von Apparatteilen, so werden nur drei Achtel der Gebühr\nerhoben.\n3. Die gleichzeitige Änderung ist gebührenfrei, wenn sie nur\numfaßt\n1. Änderungen, die von Amts wegen ausgeführt werden;\n2. Änderungen, die gleichzeitig mit der Neuanschließung,\nder Wiederanschließung oder der Übernahme ausge-\nführt werden; das gilt jedoch nicht für Neuanschließun-\ngen gemäß Vorschrift 2 zu Nr. 1, 3 und 4.\n4. Umfaßt die gleichzeitige Änderung Einrichtungen nach Nr. 2\noder umfaßt sie nur die Änderung solcher Einrichtungen, so\nwerden Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.\n1 a.6.  Abnahmegebühren\n(§ 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)\nBei privaten Heimtelefonanlagen für jede Wiederholung der Ab-\nnahme oder der Nachprüfung, ferner für jede weitere Teilabnah-\nme, für jede Abnahme von Behelfsanlagen sowie für jede vom\nTeilnehmer außerhalb der täglichen Dienstzeit beantragte Abnah-\nme oder Teilabnahme ..................................... .               Gebühren nach 2.14.5 Nr. 1\nund 2\nDie Vorschriften zu 2.14.5 Nr. 1 und 2 sind sinngemäß anzu-\nwenden.","820                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 3\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a)\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene            Anlage         schließungs-,\nAnlage                              Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                                                  Monatliche  oder Aus-\nMonatliche   Einmalige               wechslungs-\nGebühr       Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM           DM           DM           DM\n2. Nebenstellenanlagen\n(§§ 6 bis 9, 11, 17 Abs. 1, 2 und 6, §§ 22 bis 26\nder Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Zu den Gebührenbeträgen dieses Abschnitts\n(ausgenommen Abschnitt 2.14) ist noch die Um-\nsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschrie-\nbenen Höhe zu entrichten.\n2. Bei den Nebenstellenanlagen wird unterschie-\nden zwischen A,1lagen nach Ausstattung 1 (Ab-\nschnitte 2.1 bis 2.8) und Anlagen nach Ausstat-\ntung 2 (Abschnitte 2.15 bis 2.22).\n3. Die Gebührenpositionen der Abschnitte 2.1 bis\n2.8 und 2.15 bis 2.22 beschreiben im allgemei-\nnen nur den grundsätzlichen Leistungsumfang\nder einzelnen Leistungsmerkmale. Dies erlaubt\nden Hard- und Software-Produzenten hinsieht-\nlieh der Betriebsweise, der Signalisierung, der\nProzeduren, der systembedingten Vorleistungen\nusw. eine gewisse Freizügigkeit. Dem Teilneh-\nmer können die Leistungsmerkmale deshalb nur\nin dem Umfang überlassen werden, der abhängig\nvon Fabrikat, Ausbau und Gestaltung der Neben-\nstellenanlage nach den Angaben des Herstellers\nausführbar ist. Ein Anspruch auf einen darüber\nhinausgehenden Leistungsumfang steht dem\nTeilnehmer bei einem Leistungsmerkmal auch\ndann nicht zu, wenn bei Nebenstellenanlagen\nanderer Fabrikate oder Baustufen für dieses Lei-\nstungsmerkmal ein größerer Leistungsumfang\ngeboten wird.\n4. Die Gebührensätze der festen Anschließungs-,\nVerlegungs- oder Auswechslungsgebühren in\nden Abschnitten 2.1 bis 2.11 gelten unter der\nVoraussetzung, daß die Leistungen unter nor-\nmalen Bedingungen erbracht werden können.\n5. Anstelle der festen Anschließungs-, Verlegungs-\nund Auswechslungsgebühren für Einrichtungen\nnach den Abschnitten 2.1 bis 2.11 können auf\nAntrag des Teilnehmers Gebühren für den durch\ndie Anschließung oder Änderung (Verlegung,\nAuswechslung) tatsächlich entstandenen Auf-\nwand erhoben werden. Die Gebühren werden\ndann nach Abschnitt 3 ermittelt. Beantragt der\nTeilnehmer die Berechnung nach Aufwand, so\ngilt diese Berechnungsart für alle zur Anschlie-\nßung, Verlegung oder Auswechslung erforderli-\nchen Leistungen, einschließlich solcher, die un-\nter Vorbemerkung Nr. 2.5 fallen. Lediglich die Be-\nrechnung für das Leitungsnetz der Nebenstellen-\nanlage darf von der für die übrigen Einrichtungen\nbeantragten Berechnungsart abweichen.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                              821\nTei Inehmereigene         An-\nPosteigene                           schließungs-,\nAnlage          Verlegungs-\nNr.                                                             Anlage\nGegenstand                                                              oder Aus-\nMonatliche   Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr       Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM           DM            DM          DM\n6. Werden bei der Neuanschließung von posteige-\nnen Nebenstellenanlagen nach Abschnitt 2.4\nnicht neu beschaffte Vermittlungseinrichtungen\noder Einrichtungen der Ergänzungsausstattung\nverwendet, so werden keine Anschließungsge-\nbühren erhoben.\n7. Für die Neuanschließung (ausgenommen im Fal-\nle der Ortsveränderung) der Vermittlungseinrich-\ntung einer Nebenstellenanlage nach Ausstat-\ntung 2, einschließlich Ergänzungsausstattung\nund gegebenenfalls Abfragestelle, werden keine\nAnschließungsgebühren erhoben, wenn die Ne-\nbenstellenanlage entsprechend dem bestätigten\nAntrag bestellt, geliefert, aufgebaut und in Be-\ntrieb genommen wird. Beantragt der Teilnehmer,\nnachdem die Nebenstellenanlage zur Lieferung\nhergerichtet ist, Änderungen gegenüber dem ur-\nsprünglich beantragten Leistungsumfang, so\nwerden für den hierdurch entstehenden Mehr-\naufwand Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.\nDie Sätze 1 und 2 sind auf die Zentrale Einrich-\ntung und die Reihenapparate von Reihenanlagen\nnach Ausstattung 2 einschließlich der Einrich-\ntungen der Ergänzungsausstattung sinngemäß\nanzuwenden. Die gebührenfreie Neuanschlie-\nßung setzt voraus, daß die Aufbauleistungen un-\nter normalen Bedingungen erbracht werden kön-\nnen. Ist dies nicht der Fall, so wird der Mehrauf-\nwand, der durch die erschwerte Herstellung ent-\nsteht, dem Teilnehmer nach Abschnitt 3 in Rech-\nnung gestellt. Die gebührenfreie Neuanschlie-\nßung gilt nicht für das Leitungsnetz der Neben-\nstellenanlage.\n8. Bei der Übernahme gemäß § 11 der Fernmelde-\nordnung wird neben der Übernahmegebühr nach\n1.4 Nr. 9 keine Anschließungsgebühr erhoben.\nFür Änderungen, die gleichzeitig mit der Über-\nnahme ausgeführt werden, werden Verlegungs-\noder Auswechslungsgebühren nach Abschnitt 2\nerhoben.\n9. Bei der Auswechslung von Einrichtungen nach\nden Abschnitten 2.1 bis 2.11 werden, sofern\nnicht nach Hinweis 5 verfahren wird, die festen\nAuswechslungsgebühren der nach den Ab-\nschnitten 2.1 bis 2.11 neu überlassenen Einrich-\ntungen berechnet. Wird die Auswechslung zu-\nsammen mit der Verlegung der Einrichtung bean-\ntragt und ausgeführt, so wird neben der Aus-\n·wechslungsgebühr kei'.ne Verlegungsgebühr er-\nhoben.\n10. Wird eine vorhandene Nebenstellenanlage ge-\ngen eine Nebenstellenanlage nach Ausstat-\ntung 2 ausgewechselt, so ist Hinweis 7 sinnge-\nmäß anzuwenden. Mithin werden Auswechs-\nlungsgebühren, soweit die für die Neuanschlie-\nßung geltenden Bedingungen erfüllt sind, nicht\nerhoben. Wird die Auswechslung zusammen mit","822                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene         An-\nPosteigene                           schließungs-,\nAnlage         Verlegungs-\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                                                             oder Aus-\nMonatliche   Einmalige   Monatliche wechslungs-\nGebühr       Gebühr       Gebühr     gebühren\nDM           DM           DM          DM\neiner Verlegung der Nebenstellenanlage bean-\ntragt und ausgeführt, werden keine Verlegungs-\ngebühren erhoben.\n11. Wird eine Vermittlungseinrichtung oder Reihen-\nanlage nach Ausstattung 1 verlegt, ohne daß sie\nausgewechselt oder geändert wird, so kann die\nDeutsche Bundespost auf die pauschalen Verle-\ngungsgebühren für die fest eingebauten Einrich-\ntungen der Ergänzungsausstattung verzichten,\nvorausgesetzt, daß die Verlegung dieser Einrich-\ntungen keinen zusätzlichen Aufwand erfordert.\n12. Werden Einrichtungen nach den Abschnitten\n2.15 bis 2.22 verlegt oder ortsverändert, so wer-\nden hierfür Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.\n13. Werden posteigene oder teilnehmereigene Ver-\nmittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen ge-\nmäß § 17 der Fernmeldeordnung ortsverändert,\nso werden für die Neuanschließung von Einrich-\ntungen, die nicht ortsverändert, sondern in der\nbisherigen Weise wieder mit der ortsveränderten\nVermittlungseinrichtung oder Reihenanlage ver-\nbunden werden, nichtpauschale Anschließungs-\ngebühren nach Abschnitt 3 erhoben. Im übrigen\nwerden die nicht ortsveränderten Einrichtungen\ngebührenmäßig so behandelt, als ob sie nicht ge-\nkündigt oder vorzeitig aufgegeben worden wä-\nren. Bei folgenden Änderungen ist Satz 1 sinnge-\nmäß anzuwenden:\n1. Heranführen eines vorhandenen Nebenan-\nschlusses an eine andere Hauptstelle oder\nErstnebenstelle einer Zweitnebenstellenan-\nlage,\n2. Kündigung oder vorzeitige Aufgabe einer\nZweitnebenstellenanlage bei gleichzeitigem\nAntrag auf unveränderte Neuanschließung an\nvorhandene oder neu beantragte Hauptan-\nschlüsse,\n3. Kündigung oder vorzeitige Aufgabe einer Ver-\nmittlungseinrichtung oder Reihenanlage bei\ngleichzeitigem Antrag auf unveränderte Neu-\nanschließung als Zweitnebenstellenanlage\nan eine vorhandene oder neu beantragte\nHauptanlage.\n14. Für gekündigte oder vorzeitig aufgegebene Ein-\nrichtungen, die an Ort und Stelle verblieben sind,\nwerden im i=:alle ihrer erneuten Anschließung Ge-\nbühren nac~ Abschnitt,3 erhoben.\n15. :Werden Anl~gen nach Ausstattung 2 µm Einrich-\ntungen nach den Abschnitten 2.15 bis 2.22 er-\nweitert, so werden für die Anschließung dieser\nEinrichtungen Gebühre:n nach Abschnitt 3 erho-\nben.\n16. Sind für die. Einrichtungen der Ergänzungsaus-\nstattung feste Gebühren angegebeq, so gelten\ndiese auch die Anteile ab, die zur Unterbringung\nder betreffenden Einrichtungen in Gestellen,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                             823\nTeilnehmereigene         An-\nPosteigene                          schließungs-,\nAnlage          Verlegungs-\nNr.                                                             Anlage\nGegenstand                                                              oder Aus-\nMonatliche   Einmalige   Monatliche wechslungs-\nGebühr       Gebühr       Gebühr     gebühren\nDM           DM           DM          DM\nSchränken bzw. Gehäusen und/oder für die\nStromversorgung erforderlich sind. Sind keine\nfesten Gebühren angegeben, so werden\n1. bei Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1\nbis 2.8 vor der Berechnung der Gebühren\nnach Vorbemerkung Nr. 2 dem Einkaufspreis\n5 v. H. als pauschale Abgeltung der vorge-\nnannten Anteile hinzugerechnet, wenn der\nEinkaufspreis diese Anteile nicht bereits ent-\nhält,\n2. bei Einrichtungen nach den Abschnitten 2.15\nbis 2.22 Gebühren für die Unterbringung die-\nser Einrichtungen nur dann erhoben, wenn zu-\nsätzlich Gestelle, Schränke bzw. Gehäuse\nerforderlich werden; die zusätzlichen Aufwen-\ndungen werden nach Vorbemerkung Nr. 2 be-\nrechnet. Auf die Stromversorgung ist diese\nRegelung sinngemäß anzuwenden; der zu-\nsätzliche Aufwand wird in diesem Falle als\nMehrleistung für die Stromversorgung behan-\ndelt.\n17. Beantragt ein Teilnehmer Einrichtungen der Ne-\nbenstellenanlage als Vorratseinrichtungen oder\nErsatzteile, so hat er hierfür als Überlassungsge-\nbühr einen Kostenz.uschuß in Höhe der einmali-\ngen Gebühr zu zahlen, die für entsprechende teil-\nnehmereigene Einrichtungen nach Abschnitt 2\nzu erheben wäre. Die Vorratseinrichtungen und\nErsatzteile bleiben auch bei teilnehmereigenen\nAnlagen bis zu ihrer Verwendung in der Neben-\nstellenanlage oder bis zur Aufgabe der Neben-\nstellenanlage Eigentum der Deutschen Bundes-\npost. Werden solche Einrichtungen nicht im Aus-\ntausch gegen gleiche, sondern zur Erweiterung\nder Nebenstellenanlage verwendet, so werden\nvom nächsten Monatsersten an die zum Zeit-\npunkt des Einbaus gültigen monatlichen Gebüh-\nren berechnet. Müssen die Einrichtungen vor\nihrer Verwendung überholt werden, hat der Teil-\nnehmer die hierfür anfallenden Kosten als Ände-\nrungsgebühren nach Abschnitt 3 zu erstatten.","824                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil  1\nAnlage 4\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b)\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene                           schließungs-,\nAnlage         Verlegungs-\nNr.                                                                    Anlage\nGegenstand                                                               oder Aus-\nMonatliche   Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr       Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM           DM            DM          DM\n2.1.      Nebenstellenan lagen mit handbedienter\nVermittlungseinrichtung nach Ausstat-\ntung 1\n2.1.1.    Regelausstattung\nKleine handbediente Anlagen\nAufnahmefähigkeit 1 bis 2 Amtsleitungen und 1 bis\n10 Nebenstellen\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle.\nBaustufe 1/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n1 Anschlußorgan für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n1     Feste Gebühr      ••  •  •••••••••••••••••••••     • •••••••••    15,60       725,-          5,50      350,-\nBaustufe 1/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n2     Feste Gebühr     •••••••••••••      • ••••••••••••••••••••        23,70     1 101,-          8,35      379,-\nBaustufe 1/5\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n3     Feste Gebühr     • ••   • •••••••••••••••••  • ••••••••••••       32,80     1 490,-         11,30      450,-\nBaustufe 2/10\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 bis 2 Innenverbindungssätze\n4     Feste Gebühr für den Mindestausbau              . \" .........     50,80     2 364,-         18,-       571,-\n5     Für den zweiten Innenverbindungssatz              ..........       4,20       195,60         1,50        65,60\nZu Nr. 1 bis 5\nKleine handbediente Anlagen werden nicht mehr\nbeschafft. Sie werden nicht mehr neu als post-\noder teilnehmereigene Anlage überlassen.\nGlühlampenschränke\nAufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen und 10\nbis 100 Nebenstellen\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                825\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene                         schließungs-,\nAnlage           Verlegungs-\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                                                                oder Aus-\nMonatliche Einmalige   Monatliche  wechslungs-\nGebühr     Gebühr       Gebühr      gebühren\nDM         DM           DM           DM\nBaustufe A\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n1 0 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 bis 3 Schnursätze für Innenverkehr\n6  Feste Gebühr für den Mindestausbau           ...........       142,50    6 627,-        50,40     2 258,-\nBaustufe B\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr\n7  Feste Gebühr für den Mindestausbau           ...........       235,10   10 934,-       83,10      2 790,-\nBaustufe C\n5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 10 Schnursätze für Innenverkehr\n8  Feste Gebühr für den Mindestausbau           ...........       399,40   18 579,-      141,20      3 970,-\nWeitere Anschlußorgane und Schnursätze\n9  Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\nmit Schnursatz      •••••••••••••••••••••••••••••       • ••     25,20   1 174,-         8,90        271,20\n10  Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen                 6,85     318,10        2,40        262,20\n11  Für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr            ..      8,65     403,-         3,05        299,50\nZu Nr. 6 bis 11\nGlühlampenschränke werden nicht mehr be-\nschafft. Sie werden nicht mehr neu als post- oder\nteilnehmereigene Anlage überlassen.\n2.1.2.    Ergänzungsausstattung\nAnschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Abfra-\ngestelle ...................................... .                 3,45     161,20        1,25         99,50\n2  Zweite Vermittlungseinrichtung ................ .                    Gebühren nach 2.1.1 Nr. 6 bis 11\n3  Mithöreinrichtung bei der Hauptstelle\nje Amtsleitung      .............................. .            2,80     130,-         1,-           53,10\n4  Besonderer Polwechsler         ...................... .           6,55     304,10        2,30         49,70\n5  Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegen-\nseitigem Anruf\nje Nebenstellenpaar ......................... .                13,30     618,40        4,70        123,20\n6  Ergänzungsschaltung zur Verhinderung einer weite-\nren abgehenden Amtsverbindung ohne Mitwirken\nder Hauptstelle\nje Amtsleitung      .............................. .            2,-       92,70        0,70          28,30","826                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene                           schließungs-,\nAnlage\nNr.                                                               Anlage                               Verlegungs-\nGegenstand                                                                oder Aus-\nMonatliche   Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr       Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM           DM           DM           DM\n7 Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher\nSpeisung\nje Amtsleitung       .............................. .           2,05       96,40        0,75         21,50\nBei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen\nkeine Gebühr erhoben.\n8  Rückfrageeinrichtung in einer Amtsleitung mit be-\nsonderer Klinke\nje Amtsleitung       .............................. .           4,10      191,10        1,45         53,10\n9  Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall\ndes Handrufs\nje Verbindungsorgan         ........................ .          2,25      103,90        0,80         28,20\n10  Nichtauslösen von Amtsverbindungen während der\nTagschaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem Ein-\nleiten des Eintretezeichens der Hörer aufgelegt wird,\nje Amtsleitung      .............................. .            2,50      117,-         0,90          28,30\n11  Impulszahlengeber                                                90,50     4 207,-        32,-         396,60\n12  Rufnummerngeber                                                          siehe Vorbemerkung Nr. 2\n13  Vielfachschaltung für Nebenstellen\nfür jede Wiederholung\nje 1 0 Nebenstellen ........................ .               6,20      289,30        2,20        109,60\n14  Vielfachschaltung für Anschlußorgane für Amts-\nleitungen\nfür jede Wiederholung\nje 10 Anschlußorgane                                       10,20       476,60        3,60        209,-\n15  Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen\nfür eine Nebenstelle ......................... .                1,40       65,90        0,50          53,10\nZu Nr. 1 bis 15\nDie Vorschrift zu 2.1.1 Nr. 1 bis 5 und die Vor-\nschrift zu 2.1.1 Nr. 6 bis 11 sind sinngemäß an-\nzuwenden.\n2.2.        Nebenstellenanlagen mit Reihen-\napparaten nach Ausstattung 1\n2.2.1.      Regelausstattung\nHinweise\n1. Die Reihenanlagen einfacher Art und die Reihen-\nanlagen mit Linientasten mit Reihenapparaten\n2/5 bis 4/10 können in Ausführung A (Reihenan-\nlagen mit in Reihe geschalteten Apparaten und\nReihenanlagen mit dezentraler Relaissteuerung\nund Reihenschaltung der Amtsleitungen) oder in","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                             827\nTeilnehmereigene         An-\nPosteigene                          schließungs-,\nAnlage          Verlegungs-\nAnlage\nNr.                       Gegenstand                                                               oder Aus-\nMonatliche   Einmalige   Monatliche wechslungs-\nGebühr       Gebühr       Gebühr     gebühren\nDM           DM           DM          DM\nAusführung B (Reihenanlagen mit zentraler Re-\nlaissteuerung und Parallelanschaltung der Appa-\nrate) beantragt werden.\n2. Die Gebühren für alle Reihenanlagen gelten für\nReihenapparate mit Nummernschalter. Die Reihen-\napparate können, wenn und solange die techni-\nschen Voraussetzungen gegeben sind, statt des\nNummernschalters ein Tastenfeld erhalten\nund/oder mit einem Sperrschloß ausgerüstet\nwerden. Für die vorgenannten besonderen Ein-\nrichtungen werden Zuschläge zu den Gebühren\ndes jeweiligen Nummernschalterapparates erho-\nben. Hinweis 1 zu 2.9 ist sinngemäß anzuwenden.\nReihenanlagen einfacher Art\nReihenapparat 1/2\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Neben-\nstellen\nAusführung A\n1        Reihenhauptstelle                                     10,80       501,-         3,80       282,50\n2        Reihennebenstelle                                       7,75      360,50        2,75       104,-\nAusführung B\n3        Reihenhauptstelle                                     16,20       780,80        5,35      254,30\n4        Reihennebenstelle                                       9,15      440,80        3,05         92,70\nReihenapparat 1/5\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-\nstellen\nAusführung A\n5         Reihenhauptstelle                                     12,90       599,10        4,55      309,60\n6         Reihennebenstelle                                      9,75       453,30        3,45      118,70\nAusführung B\n7         Reihenhauptstelle                                     19,10       919,40        6,30      278,-\n8         Reihennebenstelle    ........................ .       10,20       491,20        3,35      106,20\nReihenanlagen mit Linientasten\nReihenapparat 1/5\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-\nstellen\n9     Reihenhauptstelle                                         16,80       779,20        5,90      342,40\n10     Reihennebenstelle                                         13,60       633,40        4,80      125,40\nReihenapparat 1/10\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 10 Neben-\nstellen\n11     Reihenhauptstelle ........................... .           18,10       840,05        6,40      353,70\n12      Reihennebenstelle    .......................... .        14,90       691,80        5,25       139,-","828                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene                         schließungs-,\nAnlage          Verlegungs-\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                                                                 oder Aus-\nMonatliche Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr     Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM         DM            DM          DM\nReihenapparat 2/5\nfür Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Neben-\nstellen\nAusführung A\n13        Reihenhauptstelle ..........................                19,80     920,90         7,-       357,10\n14        Reihennebenstelle      .........................            15,20     707,80         5,40      133,40\nAusführung B\n15        Reihenhauptstelle     ..........................            28,-    1 347,-          9,25      302,80\n16        Reihennebenstelle      ••••••• • •••••••••••••   •  •••     15,50     743,10         5,10      113,-\nReihenapparat 2/1 O\nfür Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\nAusführung A\n17        Reihenhauptstelle     ..........................            24,70   1 151,-          8,75      371,80\n18        Reihennebenstelle      .........................            17,60     817,30         6,20      145,80\nAusführung B\n19        Reihenhauptstelle ..........................               32,50    1 563,-        10,70       325,50\n20        Reihennebenstelle      .........................            17,80     856,40         5,90      125,50\nReihenapparat 3/10\nfür Anlagen zu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\nAusführung A\n21        Reihen hau ptstel le ..........................            31,60   1 472,-         11,20       405,70\n22        Reihennebenstelle      .........................            20,80     967,50         7,35      162,70\nAusführung B\n23        Reihenhauptstelle     •••••••••••••••••   • •••••  • ••    37,10   1 782,-         12,20       342,40\n24        Reihennebenstelle      .........................            21,50  1 033,-          7,10       136,70\nReihenapparat 4/10\nfür Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\nAusführung A\n25        Reihenhauptstelle     ..........................           39,80   1 852,-         14,10       429,40\n26        Reihennebenstelle      .........................           24,90   1 160,-          8,80       193,20\nAusführung B\n27        Reihenhauptstelle ..........................               42,40   2 038,-         14,-        374,-\n28        Reihennebenstelle      .........................           26,50   1 275,-          8,75       168,40\nReihenapparat 4/15\nfür Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Neben-\nstellen\n29     Reihenhauptstelle      •••••••••••••••••  1 ••••••••••        43,80   2 039,-         15,50       506,30\n30     Reihennebenstelle       ...........................           27,40   1 275,-          9,70       210,20","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                                                        829\nTeilnehmereigene           An-\nPosteigene           Anlage         schließungs-,\nAnlage                              Verlegungs-\nNr.                          Gegenstand                                                                                                         oder Aus-\nMonatliche  Einmalige    Monatliche  wechslungs-\nGebühr      Gebühr        Gebühr      gebühren\nDM          DM            DM          DM\nZu Nr. 9 bis 12 und 17, 18, 21, 22, 25, 26, 29\nund 30\nReihenapparate mit Linientasten 1/5, 1/1 O und\n4/15 werden nicht mehr beschafft. Sie werden\nnicht mehr neu als post- oder teilnehmereigene\nApparate überlassen. Reihenapparate mit Li-\nnientasten 2/10, 3/1 O und 4/1 O in Ausführung A\nwerden nicht mehr beschafft. Sie werden nicht\nals teilnehmereigen abgegeben.\nAn-\nschließungs-\noder Aus-\nwechslungs-\ngebühren\nDM\nZuschlag für die Mehrleistungen gegenüber einem\nReihenapparat mit Nummernschalter,\nje Reihenapparat mit Tastenfeld für\n31        Impulswahlverfahren              .......... 1.                    ••    •   •••    •   •   •••       3,50      156,-          1,45         29,-\n32        Impulswahlverfahren mit zusätzlicher Kurzwahl\nbis zu 10 Rufnummern und Wahlwiederholung                                                             6,75     315,-          2,40         29,-\n33        Mehrfrequenzwahlverfahren                         .................                                   2,70     120,-          1,10         29,-\n34        Dioden-Erd-Verfahren                •••    1   ••    •   •••••••••••••••                              2,25     100,-          0,90         29,-\n35  Zuschlag für ein Sperrschloß im Reihenapparat zur\nSperrung abgehender Amtsverbindungen ........                                                             0,90       39,-          0,35         29,-\nZu Nr. 31 bis 35\nSind die Einrichtungen nach Nr. 31 bis 35 bei der\nAnschließung oder Auswechslung der Reihen-\nstelle bereits in dem Apparat enthalten, so wird\ndie Anschließungs- oder Auswechslungsgebühr\nnicht erhoben.\nAn-\nschließungs-,\nVerlegungs-\noder Aus-\nwechslungs-\ngebühren\nDM\n2.2.2.    Ergänzungsausstattung\nEinrichtung zum Anschließen von Außennebenstel-\nlen (mit Impulswahl)\n1    Ausführung 1/1       ••••••      1 •••••••••••••••••••••••                                             28,40     1 320,-        10,-         233,90\n2    Ausführung 2/2       O O O O O O O O  •  O O O   O  O  I   O  O O 1 0   0 0   0  1 0 1   1   1  1 0    50,70     2 360,-        17,90        357,10\nMithören und Mitsprechen für Reihenstellen\n3    für jede Reihenstelle\nje Amtsleitung      0 0 0 O O O 1  0  0 0 0   0  1  0   •  0 1 0 0   • 0   0  I • 0   •   o  • o      1,-        46,50        0,35          49,70\n4       zusätzliche Maßnahmen                   •••••••••••••                         • ••    •   •••               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n5  Einzelnachtschaltung\nje Amtsleitung      •••  • • •••••••••              •  ••••••••••••                      •   •••         1,95       90,60        0,70          13,60","830                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene          Anlage\nschließungs-,\nAnlage                            Verlegungs-\nNr.                         Gegenstand                                                                  oder Aus-\nMonatliche Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr     Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM         DM            DM          DM\n6  Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung\nje Amtsleitung      .............................. .              6,05    280,80        2,15          65,50\n7  Sammelnachtschaltung der über eine Einrichtung\nnach Nr. 2 geführten Leitungen zu einer Außen-\nnebenstelle\nzusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 5 ....... .                   1,60      73,70        0,55         58,80\n8  Zusammenfassung der Amtsrufweiterschaltung zu\neiner Außennebenstelle bei einer Einrichtung nach\nNr. 2\nzusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 6 ....... .                  1,60      73,70         0,55        58,80\n9 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der\nHauptstelle einer Reihenanlage zu zwei Amtsleitun-\ngen .......................................... .                    4,85     225,90         1,70        30,50\n10  Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei einer\nReihennebenstelle\nfür jede Reihennebenstelle\nje Amtsleitung ............................ .                  1,60     75,20         0,55        32,80\n11  Für jede Außennebenstelle über eine Einrichtung\nnach Nr. 2 selbsttätiger Zugang zu nur einer von bei-\nden Amtsleitungen ............................ .                    1,25      57,80        0,45         65,50\n12  Umlegen von Amtsverbindungen zwischen den Au-\nßennebenstellen bei einer Einrichtung nach Nr. 2                    2,70    125,40         0,95         79,10\nZu Nr. 1 bis 12\nDie Vorschrift zu 2.2.1 Nr. 9 bis 12 und 17, 18, 21,\n22, 25, 26, 29 und 30 ist auf die Einrichtungen der\nErgänzungsausstattung jeweils sinngemäß an-\nzuwenden.\nFreisprecheinrichtung (nur für Reihenapparate in\nAusführung 8)\n13    mit eingebautem Mikrofon                                        30,50   1 418,-         10,80         54,20\n14    mit Beistellmikrofon      ......................... .           32,80   1 524,-         11,60         54,20","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                             831\nTeilnehmereigene         An-\nPosteigene                          schließungs-,\nAnlage         Verlegungs-\nNr.\nAnlage\nGegenstand                                                             oder Aus-\nMonatliche   Einmalige   Monatliche wechslungs-\nGebühr       Gebühr       Gebühr     gebühren\nDM           DM           DM          DM\n2.3.      Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger\nVermittlungseinrichtung nach Ausstat-\ntung 1\nKleine W-Anlagen\nAufnahmefähigkeit 1 Amtsleitung und 1 bis 9\nNebenstellen\n2.3.1.     Regelausstattung\nKleine W-Anlagen mit Abfragestelle\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrichtungen\nwerden nur mit Impulswahl geliefert; die Abfragestel-\nle ist mit einem Nummernschalter ausgerüstet.\nBaustufe 1/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n1 Anschlußorgan für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\nFeste Gebühr ................................. .              20,80       965,50        7,35      291,50\nBaustufe 1/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n2   Feste Gebühr ................................. .              45,50     2 115,-        16,10      370,60\nBaustufe 1/3\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n3 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n3   Feste Gebühr ................................. .              67,20     3125,-         23,80      420.40\nBaustufe 1/5\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n4   Feste Gebühr ................................. .              77,60     3 608,-        27,40      449,70\nBaustufe 1/9/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n5   Feste Gebühr ................................. .              92,30     4 293,-        32,60      550,30\nAnlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr\nbeschafft. Sie werden daher nicht als teilneh-\nmereigen abgegeben.","832                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehrnereigene            An-\nPosteigene             Anlage            schließungs-,\nAnlage                                  Verlegungs-\nNr.                         Gegenstand                                                                      oder Aus-\nMonatliche    Einmalige     Monatliche   wechslungs-\nGebühr        Gebühr        Gebühr        gebühren\nDM            DM            DM             DM\nBaustufe 1/9/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\n6  Feste Gebühr ................................. .                124,20      5 779,-         43,90         576,30\nZu Nr. 1 bis 6\nWird der Sprechapparat der Abfragestelle auf\nAntrag des Teilnehmers ausgewechselt oder für\nsich allein verlegt, so wird für den neu eingerich-\nteten oder verlegten Sprechapparat die Aus-\nwechslungs- oder Verlegungsgebühr wie für den\ngleichen Sprechapparat als Nebenstelle erho-\nben.\nKleine W-Unteranlage\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\n(Impulswahl).\nBaustufe 1/9/2 - Unteranlage\n1 Anschlußorgan für die zur Hauptanlage führen-\nde Nebenanschlußleitung\n9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\n7  Feste Gebühr ................................. .                137,30      6388,-          48,50          576,30\nW-Unteranlagen der Baustufe 1/9/2 werden\nnicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht als\nteilnehmereigen abgegeben.\n2.3.2.     Ergänzungsausstattung\nSichtbare Besetztkennzeichnung der Amtsleitung\nbei der Abfragestelle .......................... .                 1,25         58,50         0,45           50,90\n2  Wahlweises Ein- und Ausschalten der Amtsrufwei-\nterschaltung .................................. .                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3  Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen für\nweitere Sprechstellen\nje weitere Sprechstelle ...................... .                2,20        102,30         0,80           50,90\n4  Nachtschalten von einer bestimmten, festgeschal-\nteten Nebenstelle aus ......................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2               150,30\n5  Kennzeichnung des Auslösens von Sicherungen                        1,75         82,30         0,65           53,10\n6  Aufschalten in Rückfragestellung\n(nur für W-Unteranlagen) ...................... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n7  Umlegen einer Amtsverbindung von Nebenstellen                             1             1            1\nder Unteranlage zu Nebenstellen der Hauptanlage                           siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: 'Bonn, den 30. Juni 1982                              833\nTeilnehmereigene         An-\nPosteigene                           schlieBungs-.\nAnlage          Verlegungs-\nAnlage\nNr.                        Gegenstand\nMonatliche    Einmalige   Monatliche\noder Aus-·\nwechslungs-\nGebühr        Gebühr       Gebühr     gebühren\nDM           DM           DM          DM\n8  Durchschalten von Innenverbindungssätzen\nje Innenverbindungssatz ..................... .             · siehe Vorbemerkung Nr. 2         135,60\n2.4.        Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger\nVermittlungseinrichtung nach Ausstat-\ntung 1\nMittlere W-Anlagen\nAufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen und 5\nbis 100 Nebenstellen\n2.4.1.      Regelausstattung\nHinweise\n1. Die Vermittlungseinrichtungen der Baustufen II A\nbis II G können in Ausführung 1 (mit Dreh- oder\nHebdrehwählem ohne Edelmetallkontaktgabe in\nden Sprechwegen) oder in Ausführung 2 (mit\nEdelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten\nKontakten oder elektronischen Kontakten in den\nSprechwegen) beantragtwerden.\n2. Die Vermittlungseinrichtungen der Mittleren W-\nAnlagen mit Abfragestelle der Baustufen II E bis\nII G in Ausführung 2 werden entweder mit Impuls-\nwahl oder mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-·\nVerfahren (DEV), alle übrigen Vermittlungsein-\nrichtungen mit Impulswahl geliefert.\n3. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau und den Gebühren für die\nweiteren Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze zusammen.\n4. Die Abfragestelle kann, wenn die technischen\nVoraussetzungen gegeben sind, statt eines Num-\nmernschalters ein Tastenfeld für Impulswahlver-\nfahren erhalten. Hierfür wird ein Zuschlag zur fe-\nsten Gebühr erhoben.\nMittlere W-Anlagen mit Abfragestelle\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle. Falls erforderlich, erhält die\nAbfragestelle für die Impulswahl einen Nummern-\nschalter. Bei Vermittlungseinrichtungen mit Tasten-\nwahl gelten die Gebühren für solche nach dem\nDioden-Erd-Verfahren (DEV).\nBaustufe II V (einfacher Art)\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n-\n1 Feste Gebühr ................................. .            197,70      9195,-         69,90    1 049,-","834                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene                           Schließungs-,\nAnlage         Verlegungs-\nNr.\nAnlage\nGegenstand                                                               oder Aus-\nMonatliche   Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr       Gebühr        Gebühr      gebühren\nDM           DM            DM          DM\nBaustufe II A\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr\n2   Ausführung 1   ................................       245,30    11 408,-         86,70     1 665,-\n3   Ausführung 2   •••••••••••••••••••••••   1 ••••••••   272,30    13 347,-         86,80    .1 665,-\nBaustufe II BIC\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n4    Ausführung 1 .................................       288,90    13 438,-        102,10    1 998,-\n5    Ausführung 2 ..................... , ...........     320,70    15 723,-         102,20   1 998,-\nBaustufe II D\n3 bis   5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n6   Ausführung 1 .................................       387,40    18 020,-         137,-    2 434,-\n7   Ausführung 2 .................................       430,10    21 082,-         137,-    2 434,-\nBaustufe II E\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n8   Ausführung 1 .................................       556,30    25 876,-         196,70   3152,-\nAusführung 2\n9     mit Impulswahl  ....................... .....\n\"       617,50    30 272,-         196,80   3152,-\n10      mit Tastenwahl (DEV) .......................       812,80    39 844,-         259,-    3 208,-\nBaustufe II F\n3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n11    Ausführung 1 .................................       615,90    28 656,-         217,10   3 754,-\nAusführung 2\n12      mit Impulswahl  •••••••••• 1 ••••••••••••••••••    684,-     33 528,-         217,90   3 754,-\n13      mit Tastenwahl (DEV) .......................       889,50    43 602,-         283,40   3 809,-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                   835\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene           Anlage\nschließungs-,\nAnlage                             Verlegungs-\nNr.                         Gegenstand                              Monatliche  Einmalige    Monatliche\noder Aus-\nwechslungs-\nGebühr      Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM          DM            DM          DM\nBaustufe II G\n5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n14     Ausführung 1 .................................                1 055,-    49 055,-        372,80   6 363,-\nAusführung 2\n15        mit Impulswahl     •••••  • • ••••••••••••    • •••••••••  1 171,-    57 396,-        373,10   6 363,-\n16        mit Tastenwahl (DEV) .......................               1 513,-    74179,-         482,20   6 457,-\nZu Nr. 2, 4, 6, 8, 11 und 14\nVermittlungseinrichtungen der Baustufen II Abis\nII Gin Ausführung 1 werden nicht mehr beschafft.\nSie werden nicht mehr neu als post- und teilneh-\nmereigene Einrichtungen überlassen.\nWeitere Anschlußorgane und lnnenverbindungs-\nsätze\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\n17     Ausführung 1 .................................                   37,50    1 744,-         13,30      378,60\nAusführung 2\n18        mit Impulswahl     •••••••••    • •••••  • •••••••••••••      41,60    2 041,-         13,30      378,60\n19        mit Tastenwahl (DEV) .......................                  50,80    2 490,-         16,20      397,80\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen\n20     Ausführung 1 .................................                   15,50      723,10         5,50      327,70\nAusführung 2\n21        mit Impulswahl    ••••••••••••••       • ••••••••••••••       17,30      846,30         5,50      327,70\n22        mit Tastenwahl (DEV) .......................                  22,-     1 079,-          7,-       327,70\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n23     Ausführung 1 .................................                   17,60      817,30         6,20      230,50\nAusführung 2\n24        mit Impulswahl .............................                  19,50      956,10         6,20      230,50\n25        mit Tastenwahl (DEV) .......................                  21,30    1 045,-          6,80      230,50\nZu Nr. 17, 20 und 23\nDie Vorschrift zu Nr. 2, 4, 6, 8, 11 und 14 ist sinn-\ngemäß anzuwenden.\nMittlere W-Unteranlagen\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung.\nBaustufe II A - Unteranlage\n2 Anschlußorgane für zur Hauptanlage führende\nNebenanschlußleitungen\n10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr\n26     Ausführung 1 .................................                  230,80   10 736,-         81,60    1 165,-\n27     Ausführung 2 .................................                  256,30   12 563,-         81,70    1 165,-","836                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene                          schließungs-,\nAnlage\nNr.                                                            Anlage                              Verlegungs-\nGegenstand                                                                oder Aus-\nMonatliche  Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr      Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM          DM            DM          DM\nBaustufe II BIC - Unteranlage\n2 bis   3 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n28     Ausführung 1 .................................            274,50   12 766,-         97,-     1 399,-\n29     Ausführung 2 .................................            304,80   14 940,-         97,10    1 399,-\nBaustufe II D - Unteranlage\n3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n3 bis 4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n30     Ausführung 1 .................................           365,80    17014,-        129,30     1 706,-\n31     Ausführung 2 .................................           406,10    19 908,-       129,40     1 706,-\nBaustufe II E - Unteranlage\n3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n32     Ausführung 1 .................................            533,-    24 792,-       188,40     2 207,-\n33     Ausführung 2 .................................            591,80   29008,-        188,60     2 207,-\nBaustufe II F - Unteranlage\n3 bis 8 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n34     Ausführung 1 .................................            592,90   27 575,-       209,60     2 614,-\n35     Ausführung 2 .................................            685,20   32 263,-       209,70     2 614,-\nBaustufe II G - Unteranlage\n5 bis   10 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n36     Ausführung 1 .................................          1 019,-    47 380,-       360,10     4 453,-\n37     Ausführung 2 .................................          1 1~1.-    55 435,--,     360,30     4453,-\nZu Nr. 26, 28, 30, 32, 34 und 36\nUnteranlagen der Baustufen II A bis II G in Aus-\nführung 1 werden nicht mehr beschafft. Sie wer-\nden nicht mehr neu als post- und teilnehmer-\neigene Anlagen überlassen.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                    837\nTeilnehmereigene             An-\nPosteigene            Anlage\nschließungs-,\nAnlage                                 Verlegungs-\nNr.                         Gegenstand                                                                     oder Aus-\nMonatliche   Einmalige    Monatliche    wechslungs-\nGebühr       Gebühr        Gebühr        gebühren\nDM           DM           DM             DM\nWeitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze\nFür jedes weitere Anschlußorgan für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n38      Ausführung 1 ................................ .              31,90     1 484,-         11,30         379,-\n39      Ausführung 2 ................................ .              35,40     1 734,-         11,30         379,-\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n40      Ausführung 1 ................................ .              15,50       723,10         5,50         327,70\n41      Ausführung 2 ................................ .              17,30       846,30         5,50         327,70\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n42     Ausführung 1 ................................ .               16,-        741,90         5,65         230,50\n43     Ausführung 2 ................................ .               17,70      867,90          5,65         230,50\nZu Nr. 38, 40 und 42\nDie Vorschrift zu Nr. 26, 28, 30, 32, 34 und 36 ist\nsinngemäß anzuwenden.\nAn-\nschließungs-\noder Aus-\nwechslungs-\ngebühren\nDM\n44   Zuschlag für die Mehrleistung, wenn die Abfragestel-\nle statt eines Nummernschalters ein Tastenfeld für\nImpulswahlverfahren erhält ..................... .                3,55      174,90         1,15           33,90\nIst das Tastenfeld bei der Anschließung oder\nAuswechslung bereits in dem Apparat enthalten,\nso wird die Anschließungs- oder Auswechs-\nlungsgebühr nicht erhoben.\nAn-\nschließungs-,\nVerlegungs-\noder Aus-\nwechslungs-\ngebühren\nDM\n2.4.2.    Ergänzungsausstattung\nImpulszahlengeber                                                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1            1\n2  Rufnummerngeber                                                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3  Verbindung zwischen Nebenstellen und der Abfra-\ngestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle\nje Nebenstelle ............................... .               8,80       409,80         3,10         t65,~\n4  Halten von Verbindungen über den Hausanschluß                     3,25       151,40         1, 15          65,50\n5   Besetztlampen für Nebenstellen\nje 5 Nebenstellen ............................ .               1,90        89,-          0,70           49,70\n6   Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-\nberechtigter Nebenstellen ...................... .                     siehe Vorbemerkung Nr 2","838                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil  1\nTeilnehmereigene           An-\nPosteigene                               schließungs-,\nAnlage           Verlegungs-\nAnlage\nNr.                          Gegenstand                                                                  oder Aus-\nMonatliche      Einmalige     Monatliche wechslungs-\nGebühr         Gebühr        Gebühr      gebühren\nDM              DM            DM           DM\n7   Ersatzabfragestelle mit Umschaltung ........... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n8   Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle ............................... .           2,60         120,50         0,90           57,60\n9   Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimm-\nter Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung .......................... .         12,70          591,70         4,50         291,50\n10    Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu\neiner anderen Sprechstelle ..................... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n11    Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ........................ .         14,90          690,80         5,25         128,80\nGebühren\n12    Aufschalten besonderer Art .................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2            nach\nAbschn.3\n13    Zweieranschluß ............................... .            23,20    l   1 079,-     1    8,20         311,90\n14    Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n15    Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschaltung\nund/oder der Nachtschaltung zu weiteren Neben-                       1               1\nstellen ........................................ .            siehe Vorbemerkung Nr. 2                 224,90\n16    Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtigten\nin halbamtsberechtigte Nebenstellen\nje 10 Nebenstellen .......................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2                 150,30\n17   Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden\namtsberechtigten Nebenanschlußleitungen\nje Leitung ................................... .           7,20          335,60         2,55        148,-\n18   Nachtschaltung besonderer Art ................ .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\nl\nGebühren\nnach\n19   Technische Maßnahmen zur Umordnung der Neben-                           1            1\nAbschn. 3\nstellennummern ............................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n20   Durchschalten von Innenverbindungssätzen\nje Innenverbindungssatz ..................... .            3,35          155,70         1,20        151,40\nWe~tere Ergän~ungsausstattung\nfür };\\nlagen in Hptels, Krankenhäusern, Altersheimen\nund ähnlichen lhstitutionen","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                      839\nTeilnehmereigene           An-\nPosteigene                             schließungs-,\nAnlage           Verlegungs-\nAnlage\nNr.                       Gegenstand                                                                        oder Aus-\nMonatliche    Einmalige     Monatliche wechslungs-\nGebühr        Gebühr        Gebühr      gebühren\nDM            DM            DM           DM\n21  Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nWH-Nebenstellen .............................. .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n22  Technische Maßnahmen für das Anschließen von                               1             1\nH-Nebenstellen ............................... .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n23  Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen bei                        1             1\nder Abfragestelle .............................. .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n24  Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen für\nAmtsleitungen für das Herstellen von Innenverbin-                          1             1\ndungen ....................................... .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2           Gebühren\nnach\n25  Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder                                   1             1\nAbschn. 3\nH-Nebenstellen ............................... .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n26  Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für be-                            1             1\nsondere Anzeige .............................. .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n27  Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben-                          1             1\nstelle nach dem Abheben nicht gewählt wird ... .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n28  Weckeinrichtung .............................. .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n29  Anrufschutz ................................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 1 bis 29\nDie Vorschrift zu 2.4.1 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 und 14 ist\nauf die Einrichtungen der Ergänzungsausstat-\ntung zu Anlagen nach Ausführung 1 sinngemäß\nanzuwenden.\n2.5.      Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger\nVermittlungseinrichtung nach Ausstat-\ntung 1\nGroße W-Anlagen III W\nAufnahmefähigkeit von           5   Amtsleitungen        und\n50 Nebenstellen an\n2.5.1.    Regelausstattung\nHinweise\n1. Die Vermittlungseinrichtungen können in Ausfüh-\nrung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne\nEdelmetallkontaktgabe in den Sprechwegen)\noder in Ausführung 2 (mit Edelmetall-Andruck-\nkontakten, gasgeschützten Kontakten oder elek-\ntronischen Kontakten in den Sprechwegen) be-\nantragt werden.\n2. Die Vermittlungseinrichtungen werden ohne oder\nmit Durchwahl geliefert. Für Vermittlungseinrich-\ntungen mit Durchwahl müssen mindestens 10\ndurchwahlfähige Anschlußorgane für Amtsleitun-\ngen beantragt werden.\n3. Die Vermittlungseinrichtungen werden bis zum\nAusbau mit 100 Anschlußorganen für Nebenstel-","840                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene                           schließungs-,\nAnlage         Verlegungs-\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                                                                oder Aus-\nMonatliche   Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr      Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM          DM            DM          DM\nlen entweder mit Impulswahl oder mit Tastenwahl\n(DEV) geliefert. Bei einem Ausbau mit über 100\nAnschlußorganen für Nebenstellen können je 10\nweitere Anschlußorgane nach Wahl des Teilneh-\nmers mit Impulswahl oder Tastenwahl (DEV) be-\nantragt werden. Bestehende Anlagen werden mit\nTastenwahl (DEV) nur ausgerüstet, wenn dies oh-\nne technische Schwierigkeiten möglich ist.\n4. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau, den Gebühren für weitere\nAnschlußorgane und Innenverbindungssätze so-\nwie den Zuschlägen für die Durchwahl und die Ta-\nstenwahl zusammen. Sie gelten für Vermittlungs-\neinrichtungen nach dem 1000er-System.\n5. Über die Berechnung weiterer Gruppen- und Lei-\ntungswähler siehe Ergänzungsausstattung. Für\ndie Gebührenberechnung werden unabhängig\nvon der Technik des verwendeten Systems die\nSchaltgliedzahlen so ermittelt, als ob es sich um\nein System mit Hebdrehwählern handelt.\n6. Die festen Gebühren der für die Bemessung der\nAbfragestelle maßgebenden Einrichtungen (z. B.\nAnschlußorgane für Amtsleitungen) enthalten\nGebührenanteile, denen eine unterstellte Be-\ntriebsweise der Nebenstellenanlage mit Durch-\nwahl, mit Vielfachschaltung oder Anrufverteilung\nund mit ausschließlich gehend/kommend betrie-\nbenen Amtsleitungen zugrunde liegt. Die Anzahl\nder im Rahmen der Regelausstattung bereitzu-\nstellenden Arbeitsplätze der Abfragestelle wird\ndeshalb unter der Annahme der vorgenannten Be-\ntriebsweise ermittelt. Für weitere Arbeitsplätze,\ndie wegen der tatsächlichen Betriebsweise erfor-\nderlich sind, werden Gebühren wie für Arbeitsplät-\nze der Ergänzungsausstattung erhoben.\nGroße W-Anlagen III W mit Abfragestelle\n5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle.\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\nAusführung 1 ................................ .           1 678,-    78 027 ,-       413,50   19 664,-\nVermittlungseinrichtungen in Ausführung 1 wer-\nden nicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht\nals teilnehmereigen abgegeben.\n2     Ausführung 2 ................................ .           1 862,-    91 290,-        410,80   19664,-\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\n3    Ausführung 1 ................................ .               96,30    4 477,-         23,70    1 114,-\n4    Ausführung 2 ................................ .              106,90    5 239,-         23,60    1 114,-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                              841\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene            Anlage\nschließungs-,\nAnlage                              Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                                                               oder Aus-\nMonatliche   Einmalige    Monatliche  wechslungs-\nGebühr       Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM           DM            DM          DM\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen\n5     Ausführung 1 ................................ .          55,80     2 595,-         13,80       674,60\n6     Ausführung 2 ................................ .          62,-      3 038,-         13,70       674,60\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n7     Ausführung 1 ................................ .          53,80     2 504,-         13,30       645,20\n8     Ausführung 2 ................................ .          59,80     2 929,-         13,20       645,20\nZuschläge für Anlagen mit Durchwahl\nEs müssen mindestens 10 durchwahlfähige An-\nschlußorgane für Amtsleitungen vorhanden sein.\nZuschlag für jedes durchwahlfähige Anschlußorgan\nfür Amtsleitungen\n9    Ausführung 1 ................................ .           37,90     1 762,-          9,35       608,-\n10    Ausführung 2 ................................ .           42,-      2 060,-          9,25       608,-\nZuschläge für Anlagen mit Tastenwahl nach dem\nDioden-Erd-Verfahren\n11  Zuschlag für die Grundausstattung ............. .          297,70    14 591,-         65,70    3 845,-\n12  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen An-\nschlußorgane für Amtsleitungen\nje Amtsleitung ............................... .          29,30     1 436,-          6,45       383,10\n13  Zuschlag für die Anschlußorgane für Nebenstellen\nmit Tastenwahl\nje 10 Nebenstellen .......................... .           11,70       575,70         2,60       151,40\n14  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-\nverbindungssätze\nje Innenverbindungssatz                                     5,10      249,60         1,10         67,80\nGroße W-Unteranlagen\n(ausgenommen W-Unteranlagen abweichender Art)\n5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung.\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n15    Ausführung 1 ................................ .        1 555,-     72 321,-       381 ,80   20 088,-\nUnteranlagen in Ausführung 1 werden nicht mehr\nbeschafft. Sie werden daher nicht als teilneh-\nmereigen abgegeben.\n16    Ausführung 2 ................................ .        1 726,-     84 617,-       380,80    20 088,-\nFür jedes weitere Anschlußorgan für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n17    Ausführung 1 ................................ .          121,60     5 656,-         30,-      1 466,-\n18    Ausführung 2 ................................ .          135,-      6 616,-         29,80     1 466,-","842                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene             An-\nPosteigene                                 schließungs-,\nAnlage             Verlegungs-\nAnlage\nNr.                        Gegenstand                                                                     oder Aus-\nMonatliche    Einmalige      Monatliche   wechslungs-\nGebühr         Gebühr        Gebühr        gebühren\nDM           DM             DM            DM\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n19    Ausführung 1 ................................ .              55,80     2 595,-         13,80          675,-\n20    Ausführung 2 ................................ .              62,-      3038,-           13,70         675,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n21    Ausführung 1 ................................ .              53,80     2 504,-         13,30          645,-\n22    Ausführung 2 ................................ .              59,80     2 929,-         13,20          645,-\nZuschlag für W-Unteranlagen mit Tastenwahl nach\ndem Dioden-Erd-Verfahren\n23  Mehrleistung gegenüber einer Anlage mit Nummern-                                                     Gebühren\nschalterwahl .................................. .               siehe Vorbemerkung Nr. 2             nach\nAbschn.3\nGroße W-Unteranlagen abweichender Art\n5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\n(Impulswahl oder Tastenwahl [DEV]).\n24    Ausführung 1 ................................ .        2,15             Einkaufs-   0,50\nUnteranlagen in Ausführung 1 werden nicht mehr                  preis zu-                  Geb.ühren\nbeschafft. Sie werden daher nicht als teilneh-         v.H.    züglich             v.H.    nach\nmereigen abgegeben.                                            eines                       Abschn.3\n25    Ausführung 2 ................................ .        2,05\nder ein-\nGemein-\nkosten-\nzuschlags\n0,43\nder ein-\n1\nmaligen         von          maligen\nGebühr          20 v. H.     Gebühr\nfür eine\nteil-\nnehmer-\neigene\nAnlage\n2.5.2.    Ergänzungsausstattung\nWeiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle                          siehe Vorbemerkung Nr. 2             2 246,-\n2 Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits-                         1             1\nplätzen der Abfragestelle ....................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1             1\n3  Rufnummerngeber ............................ .                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\nVerbindungen zwischen Nebenstellen und der Ab-\nfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle\n4    je Nebenstelle ............................... .             13,-        606,20           4,60         284,80\n5    Vielfachschaltung ........................... .                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\n6  Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,\nMeldeleitungen, Hinweisleitungen\nje Leitung ................................... .              3,25       151,40           1,15          65,50","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                  843\nTeilnehmereigene             An-\nPosteigene             Anlage\nschließungs-,\nAnlage                                  Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                        Monatliche    Einmalige     Monatliche\noder Aus-\nwechslungs-\nGebühr        Gebühr        Gebühr        gebühren\nDM            DM            DM             DM\nBesetztlampen für Nebenstellen\n7     je 10 Nebenstellen .......................... .            4,40       204,-          1,55            65,50\n8     Vielfachschaltung für jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen ........................ .           4,40       204,-          1,55            65,50\n9  Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-\nberechtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-\nschaltung ..................................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nI              1            1\n10   Ersatzabfragestelle mit Umschaltung ........... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung\n11      nichtamtsberechtigt .......................... .         14,60        677,80         5,15          270,10\n12      amtsberechtigt .............................. .          18,-         836,70         6,35          326,60\n13      Vielfachschaltung für jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .         4,75       221,70         1,70          104,-\nMeldeleitung mit Weitervermittlung\n14     für den Hausverkehr und abgehenden Amtsver-\nkehr ........................................ .          24,60      1 146,-          8,70          374,-\nmit Verbindungsaufbau nach beiden Seiten\n15        für Hausverkehr ........................... .          38,30      1 781,-         13,50          457,70\n16        für Hausverkehr und für Amtsverkehr ankom-\nmend und abgehend gerichtet .............. .           42.80      1 993,-         15,10          524,30\n17      Vielfachschaltung für jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .           7,35       341,90         2,60          169,50\n18     Wiederanruf bei der Abfragestelle ............. .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\nHinweisleitung\n19     ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs ..... .             16,60        774,10         5,90          326,60\n20     mit Sperrung des abgehenden Verkehrs ....... .            13,10        610,90         4,65          270,10\n21     Vielfachschaltung für jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .           4,75       221,70         1,70          101,70\n22   Vielfachschaltung für Amtsleitungen\nfür jede Wiederholung\nje Leitung                                             11,80        550,80         4,20          140,10\n23   Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der\nAbfragestelle .................................. .            3,45       161,20         1,25            99,40\n24   Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle ............................... .            3,75       174,40         1,35            72,30\n25   Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimm-\nter Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung .......................... .          12,70        591,70         4,50          291,50","844                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene            An-\nPosteigene             Anlage\nschließungs-,\nAnlage                                  Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                                                                 oder Aus-\nMonatliche     Einmalige   Monatliche    wechslungs-\nGebühr         Gebühr      Gebühr        gebühren\nDM              DM          DM             DM\n26  Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu\neiner anderen Sprechstelle ..................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n27   Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ........................ .       15,-          698,30        5,30         128,80\n28   Selbsttätige    Amtsrufweiterschaltung   zu   einer\nNebenstelle\nje Amtsleitung ............................... .        2,85         133,50        1,-            88,10\nAufschalten\n29      über lnnenverbind1Jngen\nje Innenverbindungssatz                              4,35         202,-         1,55         142,40\nGebühren\n30      besonderer Art                                           siehe Vorbemerkung Nr. 2            nach\nAbschn.3\n31   Zweieranschluß ............................... .         23,20        1 079,-        8,20          311,90\n32   Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ... .                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n33   Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschaltung\nund/oder der Nachtschaltung zu weiteren Neben-                    1            1            1\nstellen ........................................ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n34   Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtigten\nin halbamtsberechtigte Nebenstellen\nje 10 Nebenstellen                                       sierie Vorbemerkung Nr. 2              150,30\n35   Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden\namtsberechtigten Nebenanschlußleitungen\nje Leitung ................................... .        7,20         335,60       2,55          148,-\n36   Nachtschaltung besonderer Art ................ .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\nnach\n37   Technische Maßnahmen zur Umordnung der Neben-\nstellennummern ............................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2          1 Abschn.3\n38   Durchschalten von Innenverbindungssätzen\nje Innenverbindungssatz ..................... .         3,35         155,70       1,20          151,40\n39   Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger (RSE) mit\nUmschaltung\nje ASE ...................................... .       75,60        3 518,-       26,70          200,-\nWeitere Gruppen- und Leitungswähler\nje Wähler\n40         Ausführung 1 .............................. .      32,20        1 499,-       11,40          367,30\n41         Ausführung 2 .............................. .      37,70        1 754,-       13,30          367,70","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                  845\nTeilnehmereigene            An-\nPosteigene              Anlage\nschließungs-,\nAnlage                                 Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                                                                  oder Aus-\nMonatliche     Einmalige    Monatliche   wechslungs-\nGebühr         Gebühr        Gebühr       gebühren\nDM             DM            DM            DM\nWeitere Ergänzungsausstattung\nnur für Anlagen mit Durchwahl\n42  Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen zur\nAbfragestelle\nje durchwahlfähiges Anschlußorgan für Amts-\nleitungen .................................... .           2,20         103,-         0,80           27,10\nWeitere Ergänzungsausstattung\nnur für Anlagen mit konzentrierter Abfrage\nAnrufverteilung\n43  Die Gebühr setzt sich zusammen aus\nder festen Gebühr ........................... .          344,40     16 020,-        121,80      2 373,-\nund den Gebühren für die in die Anrufverteilung ein-\nbezogenen\n44    Arbeitsplätze der Abfragestelle\nje Arbeitsplatz ............................. .       398,-      18 512,-        140,70         291,50\n45    Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje Anschlußorgan .......................... .          35,30      1 642,-         12,50         237,30\n46    Anschlußorgane für andere Leitungen ......... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1            1\n47  Anrufordnung ................................. .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1            1\n48  Weitere Abfrageorgane ........................ .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nWeitere Ergänzungsausstattung\nfür Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Altersheimen\nund ähnlichen Institutionen\n49  Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nWH-Nebenstellen .............................. .              siehe Vorbe:11erkung Nr. 2\n50  Technische Maßnahmen für das Anschließen von                        1             1\nH-Nebenstellen ............................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n51  Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen bei                 1             1\nder Abfragestelle .............................. .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n52  Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen für                                                       Gebühren\nAmtsleitungen für das Herstellen von Innenverbin-                   1             1                nach\ndungen ....................................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2             Abschn.3\n53  Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder                            1             1\nH-Nebenstellen ............................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n54  Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für be-                     1             1\nsondere Anzeige .............................. .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n55  Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben-                   1             1\nstelle nach dem Abheben nicht gewählt wird ....               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1","846                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\nTeilnehmereigene            An-\nPosteigene                               schließungs-,\nAnlage             Verlegungs-\nAnlage\nNr.                          Gegenstand                                                                    oder Aus-\nMonatliche     Einmalige    Monatli9he    wechslungs-\nGebühr         Gebühr       Gebühr        gebühren\nDM             DM           DM             DM\n56   Weckeinrichtung .............................. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nl\nGebühren\n1             1                nach\n57   Anrufschutz ................................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2             Abschn.3\n2.6.       Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger\nVermittlungseinrichtung nach Ausstat-\ntung 1\nGroße W-Anlagen III 5\nAufnahmefähigkeit von          5  Amtsleitungen      und\n50 Nebenstellen an,\nbei denen das Rückstellen der Organe, über die von\nder Abfragestelle aus Amtsverbindungen hergestellt\nwerden, von Hand erfolgt.\n2.6.1.     Regelausstattung\nHinweise\n1. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau und den Gebühren für wei-\ntere Anschlußorgane und Innenverbindungssätze\nzusammen. Sie gelten für Vermittlungseinrichtun-\ngen nach dem 1000er-System.\n2. Über die Berechnung der Gruppenwähler für wei-\ntere Wahlstufen und weitere Leitungswähler sie-\nhe Ergänzungsausstattung.\nGroße W-Anlagen III S mit Abfragestelle\n5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrichtungen\nwerden nur mit Impulswahl geliefert.\n1   Feste Gebühr für den Mindestausbau ........... .           1 425,-       66 296,-       350,-       22 075,-\n2   Für Jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen             79, 70      3 709,-        19,60        1 168,-\n3   Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen             51 ,80      2 410,-        12,80          829,-\n4   Für jeden weiteren Innenverbindungssatz ........ .            49,90       2 319,-        12,20          719,80\nZu Nr. 1 bis 4\nGroße W-Anlagen der Baustufe III S werden nicht\nmehr beschafft. Sie werden nicht mehr neu als\npost- oder teilnehmereigene Anlagen überlas-\nsen.\n2.6.2.     Ergänzungsausstattung\nWeiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle                          siehe Vorbemerku·ng Nr. 2              1 932,-\n2  Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits-                           1             1\nplätzen der Abfragestelle ....................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3  Impulszahlengeber ................... , ........ .             90,50    1  4 207,-    1   32,-     1      396,60","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                  847\nTeilnehmereigene             An-\nPosteigene             Anlage\nschließungs-,\nAnlage                                  Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                                                                   oder Aus-\nMonatliche    Einmalige     Monatliche   wechslungs-\nGebühr       Gebühr        Gebühr        gebühren\nDM            DM            DM             DM\n4  Rufnummerngeber ............................ .                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\n5  Verbindungen zwischen Nebenstellen und der Ab-\nfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle mit Wei-                1             1            1\ntervermittlung, ohne oder mit Vielfachschaltung ...                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n6  Weitere Schnurpaare\nje Schnurpaar ............................... .           14,-         652,60         4,95         227,10\n7  Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,\nMeldeleitungen, Hinweisleitungen\nje Leitung ................................... .           3,25        151,40         1,15           65,50\nBesetztlampen für Nebenstellen\n8    je 10 Nebenstellen .......................... .            4,40        204,10         1,55         110,70\n9    Vielfachschaltung für jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen ........................ .           4,40        204,10         1,55         110,70\n10  Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-\nberechtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-\nschaltung ..................................... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1            1\n11  Ersatzfragestelle mit Umschaltung .............. .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung\n12    nichtamtsberechtigt .......................... .          14,60        677,80         5,15         270,10\n13    amtsberechtigt .............................. .           18,-         836,70        6,35          270,10\n14    Vielfachschaltung für jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .          4,75        221,70         1,70         104,-\nMeldeleitung mit Weitervermittlung\n15    für Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr                24,60     1 146,-          8,70          374,-\n16    Vielfachschaltung für jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .          7,35        341,90         2,60         169,50\nHinweisleitung\n17     ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs ..... .            16,60        774,10         5,90          326,60\n18     mit Sperrung des abgehenden Verk.ehrs ....... .          13,10        610,60         4,65          270,10\n19     Vielfachschaltung für jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .         4,75        221,70         1,70          101,70\n20  Vielfachschaltung für Amtsleitungen\nfür jede Wiederholung\nje 10 Leitungen ............................ .        10,20        476,60         3,60          209,10\n21  Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der\nAbfragestelle .................................. .           3,45        161,20         1,25           99,40\n22  Wiederanruf bei der Abfragestelle\nje Leitung ................................... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2                 67,80","848                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene            An-\nPosteigene                              Schließungs-,\nAnlage            Verlegungs-\nAnlage\nNr.                      Gegenstand                                                                oder Aus-\nMonatliche    Einmalige    Monatliche   wechslungs-\nGebühr        Gebühr       Gebühr       gebühren\nDM            DM           DM             DM\n23  Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Leitung ................................... .        1,85         85,-         0,65           90,40\n24  Sammelnachtschaltung ........................ .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n25  Vielfachschaltung für Nebenstellen (ausgenommen\nZB- und OB-Nebenstellen)\nfür jede Wiederholung\nje 1O Nebenstellen ........................ .         6,20        289,30        2,20         109,60\n26  Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle ............................... .         2,90        135,60        1,05           72,30\n27  Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimm-\nter Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung .......................... .         6,55        305,30        2,30        144,60\n28  Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ........................ .       15,-          698,30       5,30         128,80\n29  Selbsttätige    Amtsrufweiterschaltung   zu   einer\nNebenstelle\nje Amtsleitung ............................... .         4,65        216,20        1,65           99,40\n30  ZB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ........... .         3,40        157,60        1,20           59,90\n31  OB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ........... .         9,55        445,10       3,40         144,60\n32  Vielfachschaltung für ZB- und OB-Nebenstellen ..                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAufschalten\n33     über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz                               2,35        108,80        0,85         140,10\nGebühren\n34     besonderer Art                                           siehe Vorbemerkung Nr. 2           nach\nAbschn. 3\n35  Zweieranschluß ............................... .          23,20      1 079,-         8,20         311,90\n36  Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ... .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n37  Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschaltung\nund/oder der Nachtschaltung zu weiteren Neben-                    1            1            1\nstellen ........................................ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n38  Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtigten\nin halbamtsberechtigte Nebenstellen\nje 10 Nebenstellen .......................... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2              224,90\n1            1\n39  Nachtschaltung für Meldeleitungen ............. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                               849\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene                          schließungs-,\nAnlage          Verlegungs-\nAnlage\nNr.                           Gegenstand                                                                 oder Aus-\nMonatliche  Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr      Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM          DM            DM          DM\n40  Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-\nschaltung\nje RSE ...................................... .                75,60     3 518,-        26,70       200,-\n41  Weitere Gruppen- und Leitungswähler\nje Wähler ................................... .                32,20     1 499,-        11,40       367,30\nZu Nr. 1 bis 41\nDie Vorschrift zu 2.6.1 Nr. 1 bis 4 ist sinngemäß\nanzuwenden.\n2. 7.       Allgemein verwendbare Ergänzungsaus-\nstattung für Nebenstellenanlagen nach\nAusstattung 1\nSperreinrichtungen\nEinfache Sperreinrichtung\n1        Einrichtung für einstellige Sperrzahlen\nje Amtsleitung ........................... .               13,90      647,20        4,90       252,-\n2        Einrichtung zum Erweitern von Sperreinrichtun-\ngen nach Nr. 1 für dreistellige Sperrzahlen mit\ngleicher Erst- und gleicher Zweitziffer\nje Amtsleitung ........................... .                3,95      183,60         1,40        29,40\n3        Einrichtung zum Erhöhen der Sperrsicherheit im\nFernverkehr durch Auswerten des ersten Ge-\nbührenimpulses\nje Amtsleitung ........................... .                5,50      256,80         1,95        50,90\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn zum Aus-\nwerten des ersten Gebührenimpulses eine Ge-\nbührenerfassungseinrichtung nach Nr. 17 mitbe-\nnutzt wird. Die Neuanschließung solcher Einrich-\ntungen ist unzulässig.\n4        Einrichtung zur Erhöhung der Sperrsicherheit\ndurch besondere Maßnahmen .............. .                          siehe Vorbemerkung Nr. 2\nErweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Si-\ncherheit\n5        feste Gebühr\nje Amtsleitung ........................... .               20,80      966,20         7,35      341,30\n6        für jede Ziffer jeder Sperrzahl\nje Amtsleitung ........................... .                1,25       57,20         0,45         28,30\nDie Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberück-\nsichtigt. Für gleiche Anfangsziffern verschiede-\nner Sperrzahlen wird die Gebühr je Ziffer nur ein-\nmal erhoben.\nEinrichtung zum Freischalten von Sprechstellen\nvon der Sperreinrichtung\n7          je Amtsleitung ........................... .                3,25      150,90         1,15        53,10\n8          je Nebenstelle ........................... .                0,90       40,80         0,30         28,30\n9     Sperreinrichtung in besonderer Ausführung .... .                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindestens die Gebühr für eine Einrich-\ntung mit vergleichbarem Sperrumfang nach Nr. 1\nbis 6 erhoben.","850                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene              An-\nPosteigene             Anlage\nschließungs-,\nAnlage                                  Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                                                                    oder Aus-\nMonatliche    Einmalige     Monatliche   wechslungs-\nGebühr        Gebühr        Gebühr        gebühren\nDM            DM            DM              DM\n10  Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nprivaten Sondereinrichtungen, von Zusatzeinrich-\ntungen und von Sprechapparaten besonderer Art                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1               Gebühren\n11  Sammelgesprächseinrichtung .................. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2            nach\nAbschn.3\n1\n12  Schaltmittel für besondere Zwecke oder Signale .                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1             1\n13  Wiederholen von Signalen ..................... .                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\n14  Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Ver-                                                      Gebühren\nbindungen .................................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2            nach\nAbschn. 3\n15  Mehrleistung für die Stromversorgungseinrichtung                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1                Gebühren\n16  Lautstärkeausgleich ........................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2            nach\nAbschn.3\n17  Einrichtung für die Gebührenerfassung ......... .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\nl.,\nDer Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse, vor\neine Nebenstellenanlage in die Amtsleitung ein-\ngeschaltet, ist Zusatzeinrichtung und nach 1.3\nNr. 6 zu berechnen.\n18  Umschalten mehr als einer Amtsleitung bei Ausfall\nder Stromversorgung\nje Amtsleitung ............................... .             3,90        181,80        1,40             28,30\n19  Zusätzliche Gestelle oder Schränke ............ .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1             1\n20  Einrichtungen für Kurzansagen ................. .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1\n21  Prüf- und Meßeinrichtung ...................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n22  Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und                       1            1                Gebühren\nLeitungen ..................................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2            nach\nAbschn.3\n23  Verhinderung des Mithörens mithörberechtigter                         1            1\nSprechstellen ................................. .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n24  Technische Maßnahmen für das Anschließen von                          1            1\nLeitungen ..................................... .                      siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                              851\nTeilnehmereigene           An-\nPosteigene                         schließungs-,\nAnlage           Verlegungs-\nNr.                                                              Anlage\nGegenstand                                                              oder Aus-\nMonatliche Einmalige   Monatliche  wechslungs-\nGebühr     Gebühr       Gebühr       gebühren\nDM          DM          DM           DM\n2.8.       Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 1\nund Einrichtungen für besondere Zwecke\n2.8.1.     Nebenstellenanlagen         für    besondere\nZwecke nach Ausstattung 1\nVorzimmeranlage ............................. .               41,70    1 941,-       14,80         569,50\nDie Gebühren gelten für Vorzimmerapparate mit\nNummernschalter. Die Vorzimmerapparate kön-\nnen, wenn und solange die technischen Voraus-\nsetzungen gegeben sind, statt des Nummern-\nschalters ein Tastenfeld erhalten und/oder mit\neinem Sperrschloß ausgerüstet werden. Für die\nvorgenannten besonderen Einrichtungen wer-\nden Zuschläge zu den Gebühren des Nummern-\nschalterapparates erhoben. Hinweis 1 zu 2.9 ist\nsinngemäß anzuwenden.\nAn-\nschließungs-\noder Aus-\nwechslungs-\ngebühren\nDM\nZuschlag für die Mehrleistung gegenüber einem Vor-\nzimmerapparat mit Nummernschalter\nje Vorzimmerapparat mit Tastenfeld für\n2       Impulswahlverfahren ....................... .              3,50     156,-        1,45           29,-\n3       Impulswahlverfahren mit zusätzlicher Kurzwahl\nfür 10 Rufnummern und Wahlwiederholung ...                 6,75     315,-        2,40           29,-\nMeh rfrequenzwah lverfah ren\n4         Tastenfeld (Regelausführung)                             2,70     120,-        1,10           29,-\n5         Tastenfeld und Zusatztasten ............. .              5,95     264,-        2,45           29,-\n6         Dioden-Erd-Verfahren .................... .              2,25     100,-        0,90           29,-\n7  Zuschlag für ein Sperrschloß im Vorzimmerapparat\nzur Sperrung abgehender Verbindungen ......... .                0,90      39,-        0,35          29,-\nZu Nr. 2 bis 7\nSind die Einrichtungen nach Nr. 2 bis 7 bei der\nAnschließung oder Auswechslung des Vorzim-\nmerapparates bereits in dem Apparat enthalten,\nso wird die Anschließungs- oder Auswechs-\nlungsgebühr nicht erhoben.\nAn-\nschließungs-,\nVerlegungs-\noder Aus-\nwechslungs-\ngebühren\nDM\nErgänzungsausstattung für Vorzimmeranlage\nSichtbare Kennzeichnung des Anrufs\n8       für eine Leitung ............................ .            8,60     398,80       3,05           57,60\n9       für beide Leitungen ........................ .           15,30      712,50        5,40        110,70","852                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene           Anlage\nschließungs-,\nAnlage                             Verlegungs-\nNr.                         Gegenstand                                                                  oder Aus-\nMonatliche  Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr      Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM          DM           DM           DM\nSelbsttätige Rufweiterschaltung\n10       für eine Leitung ............................ .                8,60     398,90        3,05          57,60\n11       für beide Leitungen ........................ .               15,30      712,50        5,40        110,70\nZu Nr. 8 bis 11\nWird eine Einrichtung nach Nr. 8 oder 9 neben\neiner Einrichtung nach Nr. 10 oder 11 betrieben,\nso wird nur die Gebühr für eine der Einrichtungen\nerhoben.\nZuweisen von Verbindungen\n12       für eine Leitung ............................ .                3,05     142, 15       1,10          36,20\n13       für beide Leitungen ........................ .                 5,80     269,50        2,05          71,20\nTasten für besondere Zwecke\n14       je Taste .................................. .                  0,90      42,-         0,30          27,10\n15     Freisprecheinrichtung (mit eingebautem Mikrofon)               22,90    1 063,-         8,10          54,20\n16    Chef-Zweitapparat ........................... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 1 bis 16\nVorzimmeranlagen nach Nr. 1 werden, außer im\nFalle der Anschließung eines Chef-Zweitappara-\ntes, nur als kleine Vorzimmeranlagen überlas-\nsen. Wird an eine kleine Vorzimmeranlage eine\nChef-Zweitstelle angeschlossen, so handelt es\nsich um eine größere Vorzimmeranlage, für die\nGebühren statt nach 2.9.2 Nr. 63 nach 2.8.1 Nr. 1\nbis 16 erhoben werden.\n2.8.2.     Einrichtungen für besondere Zwecke\nZusatzspeisegerät für posteigene Leitungen nach\n4.1 Nr. 1 bis 4 bei post- und teilnehmereigenen Ne-\nbenstellenanlagen ............................. .                   3,45     161,20        1,25          54,20\nDie Anschließungs- bzw. Verlegungsgebühr wird\nnicht erhoben, wenn das Zusatzspeisegerät\ngleichzeitig mit einer Leitung, für die feste An-\nschließungs- und Änderungsgebühren nach Ab-\nschnitt 4 erhoben werden, eingerichtet bzw.\ngleichzeitig mit der Einrichtung, bei der es ange-\nbracht ist, verlegt wird.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                              853\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene            Anlage\nschließungs-,\nAnlage                             Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                                                              oder Aus-\nMonatliche   Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr       Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM           DM           DM           DM\n2.9.      Sprechapparate\n( §§ 6 und 8 der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Die von den Fernsprechapparaten mit Tastenfeld\nfür Impulswahlverfahren abgehenden Signale ent-\nsprechen denen der Fernsprechapparate mit\nNummernschalter.\n2. Bei der Anschließung und Verlegung post- und\nteilnehmereigener Nebenstellen, die über Neben-\nanschlußleitungen nach Abschnitt 4 mit der\nHauptstelle oder der Erstnebenstelle einer Zweit-\nnebenstellenanlage verbunden sind, ist Abschnitt\n4.4 anzuwenden.\n3. Die Sprechapparate dürfen als Abfragestelle\neiner Kleinen W-Anlage nur eingesetzt werden,\nwenn die technischen Voraussetzungen dafür ge-\ngeben sind und die Deutsche Bundespost die Ver-\nwendung gestattet hat.\n4. Sind für einen teilnehmereigenen Sprechapparat\nals Abfragestelle, der an eine bestehende teilneh-\nmereigene Kleine W-Anlage angeschlossen wird,\neinmalige Gebühren zu erheben, so werden statt\nder einmaligen Gebühren für den Sprechapparat\nals Abfragestelle die einmaligen Gebühren für den\nSprechapparat als Nebenstelle erhoben.\n2.9.1.    Gewöhnliche Sprechapparate für Neben-\nstellen\n(§§ 6 und 8 der Fernmeldeordnung)\nSprechapparat für Impulswahlverfahren (IWV)\nmit Nummernschalter\nals Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat           2,40       107,-         1,-          29,-\nmit Tastenfeld\n2       als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat           5,90       262,-         2,45         29,-\n3       als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .....           3,50       156,-         1,45\nSprechapparat      für   Mehrfrequenzwahlverfahren\n(MFV)\nmit Tastenfeld (Regelausführung)\n4       als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat           4,90      218,-          2,-          29,-\nmit Tastenfeld und Zusatztasten (ohne Flash-\nFunktion)\n5       als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat           5,50      244,-          2,25         29,-\n6       als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .....           0,60        26,-         0,25","854                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene         An-\nPosteigene                         schließungs-,\nAnlage          Verlegungs-\nAnlage\nNr.                          Gegenstand                                                               oder Aus-\nMonatliche  Einmalige   Monatliche wechslungs-\nGebühr      Gebühr       Gebühr     gebühren\nDM          DM           DM          DM\nmit Tastenfeld und Zusatztasten (mit Flash-Funk-\ntion)\n7        als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat              8,30     369,-         3,40         29,-\n8        als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .....              3,40      151,-        1,40\nZu Nr. 3, 6 und 8\nDie Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 ist sinngemäß\nanzuwenden.\nSprechapparat für Dioden-Erd-Verfahren (DEV)\nmit Tastenfeld\n9        als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat              4,05     180,-         1,65         29,-\nZu Nr. 1 bis 9\nSoweit die Deutsche Bundespost Sprechappa-\nrate mit Erdtaste, Sprechapparate mit selbsttäti-\nger Abschaltung der weiterführenden Sprech-\nadern oder tragbare Sprechapparate mit einem\nAnschlußdosenstecker bereitstellt, werden hier-\nfür keine Mehrgebühren berechnet.\n2.9.2.    Sprechapparate besonderer Art\n(§§ 6 und 8 der Fernmeldeordnung)\nSprechapparat mit Schauzeichen oder zweiter\nTaste\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\nals Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ................................. .               3,30     146,-         1,35         32,-\n2          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. .             0,90       39,-        0,35          3,-\nmit Tastenfeld\n3          als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ................................. .               6,80     302,-         2,80         32,-\n4          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. .             4,40     195,-         1,80          3,-\nMehrfrequenzwahlverfahren\nmit Tastenfeld (Regelausführung)\n5          als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ................................. .               6,-      266,-         2,45         32,-\n6          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. .             1,10       48,-        0,45          3,-\nmit Tastenfeld und Zusatztasten (ohne Flash-\nFunktion)\n7          als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ................................. .               6,60     292,-         2,70         32,-\n8          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. .             1,70       74,-        0,70          3,-\nmit Tastenfeld und Zusatztasten (mit Flash-\nFunktion)\n9          als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ................................. .               9,25     410,-         3,85         32,-\n10          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. .             4,35     192,-         1,85          3,-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                             855\nTeilnehmereigene         An-\nPosteigene           Anlage\nschließungs-,\nAnlage                             Verlegungs-\nNr.                     Gegenstand                         Monatliche   Einmalige   Monatliche\noder Aus-\nwechslungs-\nGebühr       Gebühr       Gebühr     gebühren\nDM           DM           DM          DM\nDioden-Erd-Verfahren\nmit Tastenfeld\n11        als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ..................................            5,55       246,-         2,30        32,-\nSprechapparat für 2 Leitungen\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n12        als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ..................................            8-         355,-        3,30         38,-\n'\n13        als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...          5,55       246,-         2,30          9,-\nmit Tastenfeld\n14        als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ..................................          11,50        511,-        4,75         38,-\n15        als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...          9,05      402,-         3,75           9,-\nMehrfrequenzwahlverfahren\nmit Tastenfeld\n16        als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ..................................           10,60       473,-         4,40        38,-\n17        als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...          5,70       255,-         2,40          9,-\nDioden-Erd-Verfahren\nmit Tastenfeld\n18        als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ..................................           10,20       453,-         4,20        38,-\nSprechapparat mit eingebautem Gebührenanzeiger\nmit 16 kHz-Zählung\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n19        als Nebenstelle ...........................           7,30       325,-         3-          38,-\n'\n20        als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...          4,90       217,-         2,-           9,-\nmit Tastenfeld\n21        als Nebenstelle ...........................          10,80       481,-         4,45        38,-\n22        als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...          8,40       373,-         3,45          9,-\nMehrfrequenzwahlverfahren\nmit Tastenfeld\n23        als Nebenstelle ...........................          10,-        445,-         4,10        38,-\n24        als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...          5,10       227,-         2,10          9,-","856                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene             Anlage\nschließungs-,\nAnlage                               Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                                                               oder Aus-\nMonatliche    Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr       Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM            DM            DM          DM\nmit Gleichstrom-Zählung\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n25         als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ..................................             5,50       255,-          1,85         38,-\n26         als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...           3,10       148,-          0,85          9-\n'\nmit Tastenfeld\n27         als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ..................................             9-         412,-          3,30         38,-\n'\n28         als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...           6,60       305,-          2,30          9,-\nMehrfrequenzwahlverfahren\nmit Tastenfeld\n29         als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ..................................             8,20       375,-          2,95         38,-\n30         als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...           3,30       157,-          0,95          9,-\nZu Nr. 19 bis 30\nDie Gebühr für die Übermittlung der Gebühren-\nimpulse wird nach 1.1 Nr. 14 erhoben. Bei der\nHauptstelle sind Einrichtungen oder technische\nMaßnahmen zur Gebührenerfassung erforder-\nlieh.\nLautfernsprecher\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n31          als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ..................................           25,-       1 109,-        10,30         38,-\n32          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...         22,60     1 003,-           9,35          9,-\nmit Tastenfeld\n33         als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ..................................           28,50      1 265,-         11,80         38,-\n34         als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...         26,10      1 159,-         10,80           9,-\nMehrfrequenzwahlverfahren\nmit Tastenfeld\n35         als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ..................................           27,70      1 229,-         11,40         38,-\n36         als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...         22,80      1 011,-          9,40           9,-\nDioden-Erd-Verfahren\nmit Tastenfeld\n37         als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ..................................           27,25      1 209,-         11,20         38,-\nZu Nr. 31 bis 37\nDie Gebühren gelten für Lautfernsprecher ohne\nWandbeikasten.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                               857\nTeilnehmereigene\nPosteigene\nAnlage               An-\nNr.                                                               Anlage                              schließungs-\nGegenstand\nMonatliche  Einmalige    Monatliche     gebühr\nGebühr      Gebühr        Gebühr\nDM          DM           DM           DM\n38     Zuschlag für Wandbeikasten ................. .                 6,10      270,-         2,50          15,-\nZu Nr. 31 bis 38\nDie Verlegungs- und Auswechslungsgebühren\nnach Nr. 31 bis 37 gelten auch für Lautfernspre-\ncher mit Wandbeikasten. Die Anschließungsge-\nbühr nach Nr. 38 wird nur erhoben, wenn der\nWandbeikasten nachträglich angebracht wird.\nAn-\nschließungs-,\nVerlegungs-\noder Aus-\nwechslungs-\ngebühren\nDM\nSprechapparat mit Schauzeichen und gewöhn-\nlichem Sprechzeug\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter\n39          als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ................................. .              12,30      546,-         5,10          32,-\n40          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. .             9,90      439,-         4,10           3,-\nmit Tastenfeld\n41          als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ................................. .              15,80      702,-         6,55          32,-\n42          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. .            13,40      595,-         5,55           3,-\nMehrfrequenzwahlverfahren\nmit Tastenfeld\n43          als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ................................. .             15,-        666,-         6,20          32,-\n44          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. .            10,10      448,-         4,20           3,-\nDioden-Erd-Verfahren\nmit Tastenfeld\n45          als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ................................. .              14,55      646,-         6,-           32,-\nAn-\nschließungs-\noder Aus-\nwechslungs-\ngebühren\nDM\n46     Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 39 bis 45 für\nein Sprechzeug in leichter Ausführung ........ .               5,50     244,-          2,25          15,-\nDer Zuschlag wird für ein leichtes Sprechzeug\nerhoben, wenn es an Stelle des gewöhnlichen\nSprechzeuges überlassen wird. Weitere Sprech-\nzeuge sind Zusatzeinrichtungen nach 2.10 Nr. 15\nbis 17. Ist das leichte Sprechzeug bei der An-\nschließung oder Auswechslung eines Apparates\nnach Nr. 39 bis 45 bereits in dem Apparat enthal-\nten, so wird die Anschließungs- oder Auswechs-\nlungsgebühr nicht erhoben.","858                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene                         schließungs-,\nAnlage          Verlegungs-\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                                                              oder Aus-\nMonatliche Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr     Gebühr        Gebühr     gebühren\nDM         DM           DM           DM\nSprechapparat mit besonderen Einrichtungen\nfür Kurzwahl bis 10 Rufnummern, Wahlwiederholung,\nWahl bei aufgelegtem Handapparat, Direktruf, Laut-\nhören und Sperrschloß\nImpulswahlverfahren\nmit Tastenfeld\n47         als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ................................. .             10,80     503,-         3,60         38,-\n48         als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. .            8,40     396,-         2,60           9,-\nZu Nr. 47 und 48\n1. Sprechapparate nach Nr. 47 und 48 werden\nauch mit eingebautem Schauzeichen überlas-\nsen. Die monatliche Gebühr für das Schauzei-\nchen ist mit den monatlichen Gebühren nach\nNr. 47 und 48 abgegolten.\n2. Bei teilnehmereigenen Apparaten wird für das\nSchauzeichen eine einmalige Gebühr von\n10,- DM erhoben.\n3. Für die Anschließung oder Auswechslung des\nSchauzeichens wird eine Gebühr von 29,- DM\nerhoben. Ist das Schauzeichen bei der Anschlie-\nßung oder Auswechslung des Sprechapparates\nbereits im Apparat enthalten, so wird die Gebühr\nnach Satz 1 nicht erhoben.\nSprechapparat für Behinderte\nImpulswahlverfahren\nmit Tastenfeld\nmit Steuergerät\n49           als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ............................... .             26,95   1 250,-         9-\n,           38,-\n50           als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .            24,55   1 143,-         8,-            9,-\nohne Steuergerät\n51           als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ............................... .            18,85     875,-         6,30         38,-\n52           als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage.             16,45     768,-         5,30           9,-\nZu Nr. 49 bis 52\nFür private Zusatzeinrichtungen, die an den\nSprechapparat für Behinderte oder an das zuge-\nhörige Steuergerät angeschlossen werden, wird\ndie Gebühr nach 2.14.3 Nr. 3 nicht erhoben.\nSprechapparat für einfache Datenübertragung\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernschalter oder Tastenfeld\n53         als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ................................. .             10,40     462,-         4,30         32,-\n54         als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. .            8,-      355,-         3,30           3,-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                            859\nTeilnehmereigene         An-\nPosteigene                         schließungs-,\nAnlage          Verlegungs-\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                                                             oder Aus-\nMonatliche  Einmalige   Monatliche wechslungs-\nGebühr      Gebühr       Gebühr     gebühren\nDM          DM           DM          DM\nmit Tastenfeld und Schauzeichen\n55         als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ................................. .           11,20       543,-        4,65         38,-\n56         als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. .           8,80      391,-        3,65           9,-\nDioden-Erd-Verfahren\nmit Tastenfeld\n57         als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-\napparat ................................. .           10,40       462,-        4,30         32,-\nZu Nr. 53 bis 57\nFür die einfache Datenübertragung enthalten die\nSprechapparate ein Tastenfeld für das Mehr-\nfrequenzwah lverfah ren.\nSprechapparat mit Datenübertragungsgerät\nfür Parallelübertragung als Außenstation und Wähl-\nautomat\nImpulswahlverfahren\nmit Tastenfeld\n58         als Nebenstelle .......................... .          32,50     1 445,-       13,45         38,-\n59         als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. .         30,10     1 338,-       12,45           9,-\nZu Nr. 1 bis 59\nSoweit Sprechapparate als Abfragestelle einer\nKleinen W-Anlage verwendet werden, ist die\nVorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 sinngemäß anzu-\nwenden.\nMithörapparat\nImpulswahlverfahren\nmit Nummernsch~lter\n60         für 5 Mithörleitungen ..................... .         11,80       525,-         4,85        77,-\n61         für 10 Mithörleitungen ................... .           17,-       756,-         6,95        93,-\nZu Nr. 60 und 61 .\nFür Mithörapparate mit Tastenfeld werden Zu-\nschläge nach 2.9.3 erhoben.\n62         abweichender Art ........................ .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindestens die Gebühr für einen ent-\nsprechenden Mith9rapparat nach Nr. 60 oder 61\nerhoben.\n63  Sprechapparat in Sonderanfertigung als Neben-\nstelle oder als zweiter Sprechapparat oder als Ab-\nfragestelle .................................... .                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSprechapparate in Sonderanfertigung werden\nauch für posteigene Einrichtungen nur als teil-\nnehmereigen abgegeben.","860                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeilnehmereigene          An-\nPosteigene            Anlage         schließungs-\nAnlage                               oder Aus-\nNr.                        Gegenstand\nMonatliche   Einmalige    Monatliche wechslungs-\nGebühr       Gebühr        Gebühr    gebühren\nDM           DM           DM          DM\n2.9.3.    Zuschläge\n(§§ 6 und 8 der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Wird in besonderen Fällen, soweit die techni-\nsehen Voraussetzungen dafür gegeben sind, ein\nNummernschalter gegen ein Tastenfeld oder ein\nTastenfeld gegen ein solches mit anderen Wahl-\nverfahren ausgetauscht, so ergibt sich die neue\nGebühr als Summe der Gebühr für den betreffen-\nden Sprechapparat mit Nummernschalter und\neinem Zuschlag.\n2. Soweit die technischen Voraussetzungen dafür\ngegeben sind und die Deutsche Bundespost die\nVerwendung gestattet hat, können Sprechappa-\nrate mit einer Datentaste oder einem Sperrschloß\nausgerüstet sein. In diesen Fällen werden zu der\nGebühr des betreffenden Apparates Zuschläge\nerhoben.\nZuschlag\nfür einen Tastenwahlblock für\n1      Impulswahlverfahren ........................               3,50       156,-         1,45         29,-\n2       Mehrfrequenzwahlverfahren . ' ...............             2,70       120,-         1,10         29,-\n3       Mehrfrequenzwahlverfahren und Zusatztasten                5,95       264,-         2,45         29,-\n4      Dioden-Erd-Verfahren .......................               2,25       100,-         0,90         29,-\nZu Nr. 1 bis 4\nDie monatlichen Gebühren gelten nur, wenn für\ndie betreffenden Sprechapparate unter 2.9.1\noder 2.9.2 keine monatliche Gebühr festgesetzt\nist.\n5    für eine Datentaste    •••••••••••••••••    • •••••••••      1,15        50,-         0,45         29,-\n6    für ein Sperrschloß    • • ••••••••••••• • •••••••••••       0,90        39,-         0,35         29,-\nfür Handapparat in besonderer Ausführung (statt\ndes gewöhnlichen Handapparates)\n7       mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied               0,25        12,-         0,10         29,-\n8      mit Hörverstärker ...........................              1,35        59,-         0,55         29,-\n9      mit Magnetfelderzeuger .....................               1,25        56,-         0,50         29,-\nZu Nr. 1 bis 9\nSind die Einrichtungen bei der Anschließung\noder Auswechslung bereits in dem Apparat ent-\nhalten, so wird die Anschließungs- oder Aus-\nwechslungsgebühr nicht erhoben.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                           861\nPosteigene     Teilnehmereigene Anschlie-\nßungs-,\nAnlage           Anlage         Ver-\nlegungs-\nNr.                           Gegenstand                          Ein-     Monat-  Ein-     Monat- oder Aus-\nmalige           malige     liehe  wechs-\nliehe                    lungs-\nGebühr   Gebühr  Gebühr   Gebühr  gebühren\nDM          DM   DM          DM     DM\n2.9.4.     Sprechapparate in anderer Ausführung\n(§§ 6 und 8 der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Sprechapparate in anderer Ausführung werden nur\nin den für einfache Hauptstellen zugelassenen Appa-\nratausführungen überlassen (Hinweis 3 zu 1.2).\n2. Auf Antrag des Teilnehmers werden für die Sprech-\napparate in anderer Ausführung bei posteigenen An-\nlagen entweder einmalige oder monatliche Gebühren\nerhoben. Die einmaligen und monatlichen Gebühren\nwerden wie folgt berechnet:\n1. Für einen Sprechapparat in anderer Ausführung\nals Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat:\na) Einmalige Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1 zu 1.2\nmal Faktor 0,885 plus einmalige Gebühr nach\n2.9.1 Nr. 1,\nb) Monatliche Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1 zu 1 .2\nmal Faktor 0,885 plus monatliche Gebühr\nnach 2.9.1 Nr. 1 für eine posteigene Anlage.\n2. Für einen Sprechapparat in anderer Ausführung,\nder als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ver-\nwendet wird:\na) Einmalige Gebühr nach Hinweis 2 Nr. 1 Buch-\nstabe a abzüglich der einmaligen Gebühr nach\n2.9.1 Nr. 1,\nb) Monatliche Gebühr nach Hinweis 2 Nr. 1\nBuchstabe b abzüglich der monatlichen Ge-\nbühr nach 2.9.1 Nr. 1 für eine posteigene An-\nlage.\n3. Der Sprechapparat verbleibt auch dann im Eigen-\nturn der Deutschen Bundespost, wenn der Teil-\nnehmer sich für die Zahlung einmaliger Gebühren\nentschieden hat. Die einmalige Gebühr wird bei\nder Neuanschließung oder Auswechslung erho-\nben; sie wird bei der Ortsveränderung oder bei\neiner Verlegung nicht noch einmal erhoben. Hin-\nweis 4 zu 1 .2 und Vorschrift 2 zu 1 .2.1 Nr. 2 bis 5\nsind sinngemäß anzuwenden.\n4. Die einmalige Gebühr wird ebenfalls nicht erho-\nben, wenn der Teilnehmer die Nebenstellenanlage\naufgibt und das Teilnehmerverhältnis auf einen\neinfachen Hauptanschluß beschränkt oder wenn\nan die Amtsleitung eines bisher einfachen Haupt-\nanschlusses eine Nebenstellenanlage ange-\nschlossen wird und bei dem einfachen Hauptan-\nschluß ein Sprechapparat in anderer Ausführung\nangeschlossen war. § 11 Abs. 1 a Satz 2 der\nFernmeldeordnung ist sinngemäß anzuwenden.","862                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene    Teilnehmereigene Anschlie-\nßungs-,\nAnlage           Anlage         Ver-\nlegungs-\nNr.                          Gegenstand                         Ein-     Monat-  Ein-     Monat- oder Aus-\nmalige     liehe malige     liehe  wechs-\nlungs-\nGebühr    Gebühr Gebühr    Gebühr gebühren\nDM          DM    DM         DM     DM\n3. Die Gebühren für die Sprechapparate in anderer\nAusführung bei teilnehmereigenen Anlagen werden\nwie folgt berechnet:\n1. Für einen Sprechapparat in anderer Ausführung\nals Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat:\na) Einmalige Gebühr in Höhe des Einkaufsprei-\nses des Sprechapparates in anderer Ausfüh-\nrung gemäß Vorbemerkung Nr. 2.3 (ohne Um-\nsatzsteuer), zuzüglich eines Gemeinkosten-\nzuschlages gemäß Vorbemerkung Nr. 2.2; die\neinmalige Gebühr beträgt mindestens jedoch\n107,-DM\nund\nb) Monatliche Gebühr in Höhe von 1 v. H. der ein-\nmaligen Gebühr, mindestens jedoch 1, 10 DM.\n2. Für einen Sprechapparat in anderer Ausführung,\nder als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ver-\nwendet wird:\na) Einmalige Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1 abzüg-\nlieh der einmaligen Gebühr nach 2.9.1 Nr. 1,\nund\nb) Monatliche Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1 ab-\nzüglich der monatlichen Gebühr nach 2.9.1\nNr. 1 für eine teilnehmereigene Anlage.\n3. Der Sprechapparat wird dem Teilnehmer als Be-\nstandteil seiner teilnehmereigenen Nebenstellen-\nanlage übereignet.\n4. Die nach den Hinweisen 2 und 3 errechneten Gebüh-\nrenbeträge werden bei den einmaligen Gebühren auf\nvolle Deutsche Mark, bei den monatlichen Gebühren\nauf volle 10 Pfennig abgerundet.\nSprechapparat in anderer Ausführung\n1    als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat ...             siehe            siehe\nHinweis 2 Nr. 1  Hinweis 3 Nr. 1     29,-\n2    als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .........             siehe            siehe\nHinweis 2 Nr. 2  Hinweis 3 Nr. 2      -","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                              863\nAnlage 5\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d)\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                Gegenstand                                Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM          DM          DM\n2.15.      Kleine Reihenanlage 1 R 4 nach Ausstattung 2\n2.15.1. Regelausstattung\nHinweise\n1. Die Zentrale Einrichtung wird hinsichtlich des Kennzeichen-\naustausches auf der Amtsleitung in folgender Ausführung\nüberlassen:\nMit gehend/kommend betriebener Amtsleitung mit Hauptan-\nschlußkennzeichen (HKZ) zum Anschluß an Vermittlungsstel-\nlen bis System 55 v und Vermittlungsstellen EWSO 1.\n2. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der Gebühr für die\nZentrale Einrichtung mit Abfragestelle und den Gebühren für\ndie Apparate der Reihennebenstellen. Die Gebühren für die\nZentrale Einrichtung und die Abfragestelle setzen sich zusam-\nmen aus der festen Gebühr für den Mindestausbau und den\nGebühren für weitere Anschlußorgane für Reihennebenstel-\nlen.\nBaustufe 1 R 4\nZentrale Einrichtung\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n1 bis 4 Anschlußorgane für Reihennebenstellen\n1 gemeinsamer Innenverbindungsweg\n1 Reihenapparat für die Abfragestelle\nZentrale Einrichtung mit Abfragestelle\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\nmit Tastenwahl IWV über das Anschlußorgan für die Amts-\nleitung oder mit Tastenwahl MFV über das Anschlußorgan für\ndie Amtsleitung ......................................... .                34,90     1 700,-       10,90\nWeitere Anschlußorgane\n2    je weiteres Anschlußorgan für Reihennebenstellen                            3,80       185,-        1,20\nApparate für Reihennebenstellen\n3    je Reihenapparat ........................................ .                10,10       495,-        3,15\nZu Nr. 1 bis 3\nMit den Gebühren nach Nr. 1 bis 3 sind auch die Leistungs-\nmerkmale der Ergänzungsausstattung\n- Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei Reihen-\nnebenstellen und\n- Sichtbare Kennzeichnung des Besetztzustandes der\nanderen Sprechstellen\nabgegolten.","864                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                               Gegenstand                              Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\n2.15.2. Ergänzungsausstattung\nHinweis\nSoweit die Gebühren je Reihenstelle oder je Reihennebenstelle\nangegeben sind, wird die Gebühr nur für solche Reihenstellen\nerhoben, bei denen das Leistungsmerkmal nutzbar ist.\nRufnummerngeber\nRufnummerngeber für Kurzwahl\nfeste Gebühr\n1       für 20 Ziele ........................................... .            3,90       190,-        1,20\n2       für je 10 weitere Ziele ................................. .           0,80        40,-        0,25\n3    je Sprechstelle mit Zugang zum Rufnummerngeber ........ .                0,80        40,-        0,25\n4  Rufnummerngeber mit Taste je Ziel ......................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n5  Berechtigungsumschaltung ................................ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nWahlwiederholung für Sprechstellen\n6  Feste Gebühr ............................................. .               4,-        195,-        1,25\nZeitweise Verhinderung der Wahl auf der Amtsleitung\n7    je Reihenstelle .......................................... .             0,80        39,-        0,25\nGebührenerfassung\nGebührenerfassung zur Anzeige bei der Hauptstelle und/oder bei\nden Reihennebenstellen\n8    feste Gebühr für die Anlage .............................. .             6,95       340,-        2,20\n9    Erfassen der Gebührenimpulse für die Amtsleitung ........ .              0,60        30,-        0,20\nErfassen der Gebührenimpulse für die verursachende Sprech-\nstelle\n10       je Sprechstelle, deren Gebührenimpulse erfaßt werden ...              0,60        30,-        0,20\nZu Nr. 8 bis 10\nDie Gebühren nach Nr. 8 werden neben den Gebühren nach Nr.\n9 und 10 erhoben. Die Gebühren für die Anzeige werden nach\nNr. 11 erhoben.\n11  Anzeige von ldentifizierungsergebnissen und anderen Daten                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n12  Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Zusatzeinrich-                        1           1\ntungen ................................................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n13  Technische Maßnahmen für das Verbinden mit privaten Sonder-                      1           1\neinrichtungen ............................................ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n14  Anschluß für das Betätigen eines elektrischen Türöffners                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nFreisprechen bei Reihenstellen\n15    je Reihenstelle .......................................... .            18,60       905,-        5,80\n16  Lauthören bei Reihenstellen ............................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                            865\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                Gegenstand                             Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr      Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\nTaste für besondere Zwecke\n17     je Reihenstelle .......................................... .            0,30        15,-        0,10\n18   Technische Maßnahmen für das Verwenden der Reihenanlage\nals Zweitnebenstellenanlage .............................. .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n19   Mehrleistung für die Stromversorgung ..................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTechnische Maßnahmen für das Anschließen einer Außenneben-\nstelle anstelle einer Reihennebenstelle\n20  Feste Gebühr ............................................. .              10,90       530,-        3,40\n21  Technische Maßnahmen für die Leitung zur Außennebenstelle                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAusstattungspaket\nDas Ausstattungspaket umfaßt die Leistungsmerkmale der\nErgänzungsausstattung:\n- Nachtschaltung,\n- Hörbare Kennzeichnung des Amtsanrufs zum allgemeinen\nAbfragen,\n- Selbsttätige Anrufweiterleitung zu einer bestimmten, fest\ngeschalteten Nebenstelle.\n22  Feste Gebühr ............................................. .               3,90       190,-        1,20\nFür die hörbare Kennzeichnung gegebenenfalls benötigten\nWecker, Anschalterelais usw. werden Gebühren nach Ab-\nschnitt 2.10 erhoben.\n2.15.3. Zuschläge\nHinweis\nSofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind und\ndie Deutsche Bundespost solche Einrichtungen beschafft, kön-\nnen die Leistungsmerkmale\n- Rufnummerngeber,\n- Wahlwiederholung,\n- Zeitweise Verhinderung der Wahl auf Amtsleitungen und\n- Taste für besondere Zwecke\nstatt im Rahmen der Ergänzungsausstattung als Merkmale des\nReihenapparates geboten werden. Die hierfür erforderlichen Bau-\nteile müssen ausschließlich in dem betreffenden Reihenapparat\nuntergebracht sein; die Merkmale dürfen nur bei diesem Reihen-\napparat nutzbar sein. In diesen Fällen werden zu der Gebühr des\nbetreffenden Reihenapparates Zuschläge erhoben.\nZuschlag\nfür Rufnummerngeber und Wahlwiederholung im Reihen-\napparat ................................................ .              2,95       145,-        0,95\n2     für ein Sperrschloß im Reihenapparat ..................... .            0,80        39,-        0,25\n3     für eine Taste für besondere Zwecke im Reihenapparat .... .             0,30        15,-        0,10","866                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                              Gegenstand                                 Monatliche Einmalige Monatliche\nGebühr      Gebühr       Gebühr\nDM           DM         DM\n2.16.      Große Reihenanlagen 2 R nach Ausstattung 2\nAufnahmefähigkeit 2 bis 6 Amtsleitungen und bis zu 11 Neben-\nstellen\n2.16.1. Regelausstattung\nHinweise\n1. Die Zentralen Einrichtungen werden hinsichtlich des Kennzei-\nchenaustausches auf den Amtsleitungen in folgenden Ausfüh-\nrungen überlassen:\nBaustufen 2 R 5 und 2 R 11 :\nMit gehend/kommend betriebenen Amtsleitungen mit Haupt-\nanschlußkennzeichen (HKZ) zum Anschluß an Vermittlungs-\nstellen bis System 55 v und Vermittlungsstellen EWSO 1.\n2. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der Gebühr für die\nZentrale Einrichtung mit Abfragestelle und den Gebühren für\ndie Apparate der Reihennebenstellen. Die Gebühren für die\nZentrale Einrichtung und die Abfragestelle setzen sich zusam-\nmen aus der festen Gebühr für den Mindestausbau, den\nGebühren für weitere Anschlußorgane für Amtsleitungen und\nden Gebühren für weitere Anschlußorgane für Reihenneben-\nstellen.\nBaustufe 2 R 5\nZentrale Einrichtung\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n1 bis 5 Anschlußorgane für Reihennebenstellen\nInnenverbindungswege entsprechend dem Ausbau\n1 Reihenapparat für die Abfragestelle\nZentrale Einrichtung mit Abfragestelle\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n1    mit Tastenwahl IWV über die Anschlußorgane für die Amts-\nleitungen oder mit Tastenwahl MFV über die Anschlußorgane\nfür die Amtsleitungen .....................................              60,70    2 960,-         18,90\nWeitere Anschlußorgane\nje weiteres Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2        mit Tastenwahl IWV oder mit Tastenwahl MFV          ...........       14,10      688,-         4,40\nDas Wahlverfahren für weitere Anschlußorgane für Amtsleitun-\ngen muß dem für den Mindestausbau gewählten Wahlverfah-\nren entsprechen.\n3     je weiteres Anschlußorgan für Reihennebenstellen .........                 5,15      250,-        1,60","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                           867\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                Gegenstand                              Monatliche  Einmalige   Monatliche\nGebühr      Gebühr       Gebühr\nDM           DM         DM\nApparate für Reihennebenstellen\n4     je Reihenapparat .........................................              13,40      652,-         4,15\nZu Nr. 1 bis 4\nMit den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 sind auch die Leistungs-\nmerkmale der Ergänzungsausstattung\n- Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei Reihen-\nnebenstellen,\n- Sichtbare Kennzeichnung des Anrufs für Innenverbindungen\nbei Reihenstellen und\n- Sichtbare Kennzeichnung des Besetztzustandes der ande-\nren Sprechstellen\nabgegolten.\nBaustufe 2 R 11\nZentrale Einrichtung\n3 bis 6 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n1 bis 11 Anschlußorgane für Reihennebenstellen\nInnenverbindungswege entsprechend dem Ausbau\n1 Reihenapparat für die Abfragestelle\nZentrale Einrichtung mit Abfragestelle\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n5    mit Tastenwahl IWV über die Anschlußorgane für die Amts-\nleitungen oder mit Tastenwahl MFV über die Anschlußorgane\nfür die Amtsleitungen .....................................            111,90    5 460,-         34,90\nWeitere Anschlußorgane\nje weiteres Anschlußorgan für Amtsleitungen\n6       mit Tastenwahl IWV oder mit Tastenwahl MFV                           14,10       688,-         4,40\nDas Wahlverfahren für weitere Anschlußorgane für Amtsleitun-\ngen muß dem für den Mindestausbau gewählten Wahlverfah-\nren entsprechen.\n7     je weiteres Anschlußorgan für Reihennebenstellen                          5,15      250,-         1,60\nApparate für Reihennebenstellen\n8     je Reihenapparat ........................................ .             16,20       790,-         5,05\nZu Nr. 5 bis 8\nMit den Gebühren nach Nr. 5 bis 8 sind auch die Leistungs-\nmerkmale der Ergänzungsausstattung\n- Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei Reihen-\nnebenstellen,\n- Sichtbare Kennzeichnung des Anrufs für Innenverbindungen\nbei Reihenstellen und\n- Sichtbare Kennzeichnung des Besetztzustandes der\nanderen Sprechstellen\nabgegolten.","868                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                               Gegenstand                                Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\n2.16.2. Ergänzungsausstattung\nHinweis\nSoweit die Gebühren je Reihenstelle oder je Reihennebenstelle\nangegeben sind, wird die Gebühr nur für solche Reihenstellen\nerhoben, bei denen das Leistungsmerkmal nutzbar ist.\nRufnummerngeber\nRufnummerngeber für Kurzwahl\nfeste Gebühr\n1       für 20 Ziele ........................................... .              3,90      190,-         1,20\n2      für je 10 weitere Ziele ................................. .              0,80        40,-        0,25\n3    je Sprechstelle mit Zugang zum Rufnummerngeber ........ .                  0,80        40,-        0,25\n4  Rufnummerngeber mit Taste je Ziel ....................... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n5  Sammelgesprächseinrichtung ............................. .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n6  Berechtigungsumschaltung ................................ .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZuschalten einer weiteren Sprechstelle bei Amtsverbindungen\nzur internen Rücksprache\nFeste Gebühr\n7    bei Baustufe 2 R 5 ...................................... .                2,75       135,-        0,85\n8    bei Baustufe 2 R 11 ..................................... .                4,50       220,-        1,40\nWahlwiederholung für Sprechstellen\nFeste Gebühr\n9    bei Baustufe 2 R 5 ...................................... .                4,50       220,-        1,40\n10    bei Baustufe 2 R 11 ..................................... .                8,60      420,-         2,70\nZeitweise Verhinderung der Wahl auf Amtsleitungen\n11    je Reihenstelle .......................................... .               0,80        39,-        0,25\nGebührenerfassung\nGebührenerfassung zur Anzeige bei der Hauptstelle und/oder bei\nden Reihennebenstellen\n12    feste Gebühr für die Anlage .............................. .               3,40      165,-         1,05\n13    Gebühr für jedes in die Gebührenerfassung einbezogene\nAnschlußorgan für Amtsleitungen ........................ .                 3,60      175,-         1,10\nErfassen der Gebührenimpulse für die Amtsleitung\n14      für jedes in die Gebührenerfassung einbezogene Anschluß-\norgan für Amtsleitungen ............................... .                0,60        30,-        0,20\nErfassen der Gebührenimpulse für die verursachende Sprech-\nstelle\n15      je Sprechstelle, deren Gebührenimpulse erfaßt werden ...                 0,60        30,-        0,20\nZu Nr. 12 bis 15\nDie Gebühren nach Nr. 12 und 13 werden neben den Gebühren\nnach Nr. 14 und 15 erhoben. Die Gebühren für die Anzeige wer-\nden nach Nr. 16 erhoben.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                           869\nPosteigene Tei!nehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                             Gegenstand                             Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr      Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\n16   Anzeige von ldentifizierungsergebnissen und anderen Daten .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n17   Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Zusatzeinrich-                    1           1\ntungen ................................................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n18   Technische Maßnahmen für das Verbinden mit privaten Sonder-                  1           1\neinrichtungen ............................................ .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n19    Anschluß für das Betätigen eines elektrischen Türöffners ....           siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTechnische Maßnahmen für das Anschließen von Leitungen\n20      Anpassen des Wahlverfahrens der Reihenanlage an ein ande-\nres Wahlverfahren auf der Leitung (ausgenommen Amtslei-\ntungen) ................................................ .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n21      Technische Maßnahmen für das Einleiten der Rückfrage und\ndes Umlegens in der Gegenanlage (bei Verwendung als Zweit-                 1           1\nnebenstellenanlage) .................................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n22    Anpassen des Wahlverfahrens für Amtsleitungen ........... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\nFreisprechen bei Reihenstellen\n23      je Reihenstelle .......................................... .        18,60       905,-        5,80\n24    Lauthören bei Reihenstellen ............................... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTaste für besondere Zwecke\n25      je Reihenstelle .......................................... .         0,30        15,-        0,10\nBei Ausfall der Stromversorgung selbsttätiges Umschalten\nmehr als einer Amtsleitung\n26      je weiteres Anschlußorgan für Amtsleitungen ............. .          5,25       255,-        1,65\n27   Mehrleistung für die Stromversorgung ..................... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTechnische Maßnahmen für das Anschließen von Außenneben-\nstellen anstelle von Reihennebenstellen\n28      für die erste Außennebenstelle ........................... .       11,80        574,-        3,65\n29      für die zweite Außennebenstelle ......................... .        11,80        574,-        3,65\n30   Technische Maßnahmen für die Leitungen zu den Außenneben-\nstellen ................................................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAusstattungspaket\nDas Ausstattungspaket umfaßt die Leistungsmerkmale der\nErgänzungsausstattung:\n- Einzelnachtschaltung,\n- Hörbare Kennzeichnung des Amtsanrufs zum allgemeinen\nAbfragen,\n- Selbsttätige Amtsrufweiterleitung zu einer bestimmten, fest\ngeschalteten Nebenstelle,\n- Sperren des belegten Innenverbindungsweges.\nFeste Gebühr\n31      bei Baustufe 2 R 5                                                   6,55      320,-         2,05","870                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                 Gegenstand                              Monatliche  Einmalige   Monatliche\nGebühr      Gebühr      Gebühr\nDM           DM         DM\n32      bei Baustufe 2 R 11 ..................................... .               9,85      480,-        3,05\nFür die hörbare Kennzeichnung gegebenenfalls benötigte\nWecker, Anschalterelais usw. werden Gebühren nach Ab-\nschnitt 2.1 O erhoben.\n2.16.3. Zuschläge\nHinweis\nSofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind und\ndie Deutsche Bundespost solche Einrichtungen beschafft, kön-\nnen die Leistungsmerkmale\n- Rufnummerngeber,\n- Wahlwiederholung,\n- Zeitweise Verhinderung der Wahl auf Amtsleitungen und\n- Taste für besondere Zwecke\nstatt im Rahmen der Ergänzungsausstattung als Merkmale des\nReihenapparates geboten werden. Die hierfür erforderlichen Bau-\nteile müssen ausschließlich in dem betreffenden Reihenapparat\nuntergebracht sein; die Merkmale dürfen nur bei diesem Reihen-\napparat nutzbar sein. In diesen Fällen werden zu der Gebühr des\nbetreffenden Reihenapparates Zuschläge erhoben.\nZuschlag\nfür Rufnummerngeber und Wahlwiederholung im Reihen-\napparat ................................................ .                2,95      145,-         0,95\n2     für ein Sperrschloß im Reihenapparat .................... .               0,80        39,-        0,25\n3     für eine Taste für besondere Zwecke im Reihenapparat                      0,30        15,-        0,10\n2.17.\n2.18.      Kleine Wähl-Anlage nach Ausstattung 2\nKleine W-Anlage 1 W 9 mit Abfragestelle\nAufnahmefähigkeit          1  bis   2  Amtsleitungen   und  bis zu\n9 Nebenstellen\nHinweis\nDie Vermittlungseinrichtung nach Abschnitt 2.18.1 wird teilneh-\nmereigen nur zusammen mit dem Ausstattungspaket 1 nach\nAbschnitt 2.18.2 überlassen.\n2.18.1. Regelausstattung\nHinweise\n1. Die Vermittlungseinrichtung wird hinsichtlich des Kenn-\nzeichenaustausches auf den Amtsleitungen in folgender Aus-\nführung überlassen:\nBaustufe 1 W 9:\nMit gehend/kommend betriebenen Amtsleitungen mit Haupt-\nanschlußkennzeichen (HKZ) zum Anschluß an Vermittlungs-\nstellen bis System 55 v und Vermittlungsstellen EWSO 1.\n2. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau und den Gebühren für weitere An-\nschlußorgane und einen weiteren Innenverbindungsweg.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                             871\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                              Gegenstand                                Monatliche   Einmalige  Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM           DM         DM\nBaustufe 1 W 9\n1  bis 2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n4  bis 9 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1  bis 2 Innenverbindungswege\n1  gewöhnlicher Sprechapparat für die Abfragestelle\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n1    mit Tastenwahl für die Sprechstellen                                   132,-      6 438,-        41,20\n2    mit Impulswahl für die Sprechstellen                                   121,40      5 923,-       37,90\nWeitere Anschlußorgane und weiterer Innenverbindungsweg\nFür das weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\n3    bei Tastenwahl für die Sprechstellen                                     23,20     1 133,-        7,25\n4     bei Impulswahl für die Sprechstellen ..................... .            22,20     1 082,-        6,90\n5  Für die 5 weiteren Anschlußorgane für Nebenstellen und den wei-\nteren Innenverbindungsweg (Tastenwahl oder Impulswahl) ...                 36,50     1 782,-       11,40\nZu Nr. 1 bis 5\nSofern die Amtsleitungen bei Ausfall der Stromversorgung auf\neigens hierfür überlassene Sprechapparate umgeschaltet\nwerden, werden für diese Sprechapparate Gebühren nach\nAbschnitt 2.9 erhoben.\n2.18.2. Ergänzungsausstattung\nRufnummerngeber für Kurzwahl\nRufnummerngeber mit gemeinsamen Zielen für die Sprechstellen\n1    für 30 Ziele ............................................ .              35,90     1 751,-       11,20\n2    für je 10 weitere Ziele    .................................. .           8,-        391,40       2,50\nzusätzlich bei mehr als einer Gruppe\n3    für die zweite und jede weitere Gruppe von Sprechstellen mit\nZugang zum Rufnummerngeber .......................... .                  11,60       566,50       3,65\nEinschalten und Aufheben der Nachtschaltung von allen Sprech-\nstellen aus\n4  Feste Gebühr                                                                4,-        195,70       1,25\nRufumleitung\n5  Feste Gebühr                                                               10,30       504,70       3,25\nZu Nr. 4 und 5\nHinweis zu Abschnitt 2.18 ist anzuwenden.\nSammelanschlußschaltung\n6  Feste Gebühr ............................................ .                  5,95      290,50       1,85\nSammelgesprächseinrichtung\n7    ohne Einbeziehung eines Amtsgespräches                                     6,55      319,30       2,05\n8    mit Einbeziehung eines Amtsgespräches                                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSperren im gehenden Amtsverkehr\n9  Feste Gebühr ............................................ .                24,30     1 185,-        7,60","872                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                               Gegenstand                                Monatliche   Einmalige  Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM           DM         DM\nUmschaltung von vollamtsberechtigten in halbamtsberechtigte\nNebenstellen und umgekehrt\n10  Feste Gebühr ............................................ .                  5,80      283,30        1,80\nWahlwiederholung für Sprechstellen\n11  Feste Gebühr ............................................ .                14,40       700,40       4,50\nZu Nr. 10 und 11\nHinweis zu Abschnitt 2.18 ist anzuwenden.\nGebührenerfassung\n12  Gebührenerfassung und Anzeige der Daten bei der Hauptstelle                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n13  Gebührenerfassung zur Anzeige bei Sprechstellen .......... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\nDie Einrichtung zur Anzeige der Anzahl der Gebührenimpulse\nbei den Sprechstellen sind Zusatzeinrichtung oder Bestandteil\nvon Sprechapparaten besonderer Art; sie sind in der Gebühr\nnach Nr. 13 nicht enthalten.\nRichtungsausscheidung für das Erreichen eines bestimmten An-\nschlußorgans für Amtsleitungen\n14  Feste Gebühr ............................................ .                  9,50       463,50       2,95\n15  Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Sprechappara-\nten besonderer Art und mit Zusatzeinrichtungen ........... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n16  Technische Maßnahmen für die privaten Sondereinrichtungen\nund/oder für das Verbinden mit den privaten Sondereinrichtun-\ngen Tür-Freisprecheinrichtung, Lautsprecheranlage, Weckein-\nrichtung ................................................. .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAnschluß für das Betätigen eines elektrischen Türöffners\n17  Feste Gebühr ............................................ .                  3,15       154,50       1,-\n18 Technische Maßnahmen für Nebenanschlußleitungen                               siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTechnische Maßnahmen für das Anschließen von Leitungen\nan ein Anschlußorgan für Nebenstellen\nMaßnahmen für eine Querverbindungsleitung für Hausverkehr\n19      mit Gleichstromsignalisierung ............................ .            22,20     1 082,-        6,90\n20      mit Wechselstromsignalisierung .......................... .             30,60     1 494,-        9,55\n21  Andere technische Maßnahmen für Leitungen und Leistungen, die\nüber Nr. 19 und 20 hinausgehen ........................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 19 bis 21\nDie Gebühren beinhalten nur die Aufwendungen bei einer\nNebenstellenanlage.\nCoderuf\n22  Feste Gebühr ............................................. .                 5,25      255,40        1,65\nEinschalten und Aufheben der selbsttätigen Amtsrufweiter-\nleitung\n23  Feste Gebühr ............................................. .                 4,50      218,40        1,40","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                             873\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                Gegenstand                               Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\nSelbsttätiges Umschalten in den Zustand Amtsleitung ohne\nSperrung\n24   Feste Gebühr ............................................. .                3,95       191,60       1,25\n25  Technische Maßnahmen für das Verwenden als Zweitneben-\nstellenanlage ............................................. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n26  Mehrleistung für die Stromversorgung                                          siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAusstattungspaket 1\nDas Ausstattungspaket 1 umfaßt die Leistungsmerkmale der\nErgänzungsausstattung\n- Einschalten und Aufheben der Nachtschaltung von allen\nNebenstellen aus,\n- Rufumleitung,\n- Umschaltung von vollamtsberechtigten in halbamtsberechtigte\nNebenstellen und umgekehrt,\n- Wahlwiederholung für Sprechstellen.\n27  Feste Gebühr ............................................. .                24,10     1 178,-        7,55\nAusstattungspaket 2\nDas Ausstattungspaket 2 umfaßt die Leistungsmerkmale der\nErgänzungsausstattung\n- Rufnummerngeber für Kurzwahl (bis zur Zahl der für die\nSprechstellen schaltbaren gemeinsamen Ziele; bei Gruppen-\nbildung werden zusätzlich die Gebühren nach 2.18.2 Nr. 3 er-\nhoben),\n- Sperren im gehenden Amtsverkehr.\n28  Feste Gebühr ............................................. .                42,10    2 055,-        13,20\nAusstattungspaket 3\nDas Ausstattungspaket 3 umfaßt die Ausstattungspakete 1 und 2\n29  Feste Gebühr ............................................. .               56,80     2 771,-        17,70\nZu Nr. 27 bis 29\n1. Die Ausstattungspakete 1 und 2 nach Nr. 27 und 28 werden\nnicht nebeneinander überlassen. Statt der beiden Ausstat-\ntungspakete nach Satz 1 wird das Ausstattungspaket 3 nach\nNr. 29 überlassen.\n2. Wird zusätzlich zu einem vorhandenen Ausstattungspaket\n1 oder 2 die Erweiterung zum Ausstattungspaket 3 beantragt,\nso gilt das vorhandene Ausstattungspaket als gekündigt oder\nals vorzeitig aufgegeben. § 23 Abs. 2 der Fernmeldeordnung ist\nnicht anzuwenden.\n3. Die monatlichen Gebühren für das nach Vorschrift 2 gekün-\ndigte oder vorzeitig aufgegebene Ausstattungspaket entfallen\nmit dem Tag der Übergabe des neuen Ausstattungspaketes 3.\n4. Bei posteigenen Nebenstellenanlagen werden für das nach\nVorschrift 2 vorzeitig aufgegebene Ausstattungspaket keine\nRestgebühren erhoben. Auf das neue Ausstattungspaket 3\nsind§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung und Abschnitt 2.13 an-\nzuwenden.\n5. Bei teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen werden die für\ndas nach Vorschrift 2 gekündigte Ausstattungspaket bereits\nentrichteten einmaligen Gebühren auf die einmaligen Gebüh-\nren des Ausstattungspaketes 3 angerechnet. Bereits entrich-\ntete Gebühren nach Satz 1 werden nicht erstattet.","874                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                Gegenstand                               Monatliche  Einmalige   Monatliche\nGebühr      Gebühr       Gebühr\nDM           DM         DM\nZu Nr. 1 bis 29\nWird zusätzlich zu vorhandenen Einrichtungen nach Nr. 1 bis\n26 ein Ausstattungspaket nach Nr. 27 bis 29 beantragt und\nsind in diesem Ausstattungspaket Leistungsmerkmale der Er-\ngänzungsausstattung nach Nr. 1 bis 26 enthalten, so sind die\nVorschriften 2 bis 5 zu Nr. 27 bis 29 sinngemäß anzuwenden.\n2.19.      Mittlere Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2\nMittlere W-Anlagen 2 W mit Abfragestelle\nAufnahmefähigkeit 2 bis 24 Amtsleitungen und 10 bis 180\nNebenstellen\nHinweis\nDie Vermittlungseinrichtungen nach Abschnitt 2.19.1 werden teil-\nnehmereigen wegen der enthaltenen technischen Vorleistungen\nin der Regel nur zusammen mit den jeweiligen Ausstattungspake-\nten 1, 2 und 3 nach Abschnitt 2.19.2 überlassen. Abweichend von\nSatz 1 kann nach den Bestimmungen der Deutschen Bundespost\nin Abhängigkeit vom Umfang der im Grundausbau der Vermitt-\nlungseinrichtung enthaltenen Vorleistungen die Anzahl der gefor-\nderten Ausstattungspakete verringert werden; das Ausstattungs-\npaket 4 kann einbezogen werden.\n2.19.1. Regelausstattung\nHinweise\n1. Die Vermittlungseinrichtungen werden hinsichtlich des Kenn-\nzeichenaustausches auf den Amtsleitungen in folgenden Aus-\nführungen überlassen:\nBaustufen 2 W 30 und 2 W 80 ohne Durchwahl\n- mit gehend/kommend betriebenen Amtsleitungen mit\nHauptanschlußkennzeichen (HKZ) zum Anschluß an Ver-\nmittlungsstellen bis System 55 v und Vermittlungsstellen\nEWSO 1,\nBaustufe 2 W 180 mit Durchwahl\n- mit     Impulskennzeichen         (IKZ)    zum    Anschluß    an\nVermittlungsstellen bis System 55 v und Vermittlungsstel-\nlen EWSO 1.\n2. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau, den Gebühren für weitere Anschlußor-\ngane und - bei der Baustufe 2 W 180 - für die Erweiterungs-\nstufe für den Verkehrswert des Innenverkehrs.\nBaustufe 2 W 30\n2 bis 6 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Arbeitsplatz der Abfragestelle, nicht erweiterbar\nVerkehrswert für den Innenverkehr, nicht erweiterbar\n1   Feste Gebühr für den Mindestausbau ...................... .              321,40   16 480,-         90,60\n2","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                              875\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                 Gegenstand                               Monatliche Einmalige Monatliche\nGebühr        Gebühr     Gebühr\nDM            DM         DM\nBaustufe 2 W 80\n4 bis 1 2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 80 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Arbeitsplatz der Abfragestelle, nicht erweiterbar\nVerkehrswert für den Innenverkehr, nicht erweiterbar\n3  Feste Gebühr für den Mindestausbau .......................                  763,20      39140,-      215,30\n4  -\nBaustufe 2 W 180\n8 bis 24 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n60 bis 180 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Arbeitsplatz der Abfragestelle, nicht erweiterbar\nStufe 1 bis 2 für den Verkehrswert des Innenverkehrs\n5  Feste Gebühr für den Mindestausbau            ••• • ....................  1 747,-      89 610,-      492,90\nMit der festen Gebühr für den Mindestausbau sind 8 Anschluß-\norgane für Amtsleitungen für gehend/kommenden Betrieb mit\nDurchwahl abgegolten.\nWeitere Anschlußorgane für Amtsleitungen\nfür gehend/kommenden Betrieb ohne Durchwahl\nbei Baustufe 2 W 30\n6     je weiteres Anschlußorgan ................................                35,20      1 803,-         9,90\nbei Baustufe 2 W 80\n7     je 2 weitere Anschlußorgane ..............................                70,30      3 605,-       19,80\n8  -\n9  -\nfür kommenden oder gehend/kommenden Betrieb mit Durchwahl\noder gehenden Betrieb\nbei Baustufe 2 W 180 für je 2 weitere Anschlußorgane\n10        je Anschlußorgan für kommenden oder gehend/kommenden\nBetrieb mit Durchwahl ..................................               45,-        2 307,-       12,70\n11        je Anschlußorgan für gehenden Betrieb ..................               35,20       1 803,-        9,90\nWeitere Anschlußorgane für Nebenstellen\nbei den Baustufen 2 W 30 und 2 W 80\n12     je 10 weitere Anschlußorgane ............................                 86,40       4 429,-       24,40\nbei der Baustufe 2 W 180\n13     je 20 weitere Anschlußorgane         • •••••••••••••••••••••••••••       158,70       8137,-        44,80\nErweiterungsstufe für den !Verkehrswert des Innenverkehrs\nbei der Baustufe 2 W 180\n14     je 20 Nebenstellen ...................................... .                16,70        854,90       4,70\n2.19.2. Ergänzungsausstattung\nErsatzabfragestelle ....................................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1\n2   Mehrleistung für den Arbeitsplatz der Abfragestelle ........ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1","876                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                               Gegenstand                               Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr        Gebühr     Gebühr\nDM            DM         DM\n3  Weitere Abfrageorgane ................................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n4  Mehrleistung für die Anrufordnung                                            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n5  Technische Maßnahmen für das Abfragen von Leitungen                               1           1\nabweichend von der Regelausstattung ...................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n6  Erreichen der Abfragestelle über die Ziffernfolgen 01 bis 00                      1           1\n(für die Baustufe 2 W 180) ................................ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAbwurf von durchgewählten Amtsverbindungen zur Abfrage-\nstelle\n7  Feste Gebühr ............................................. .                7,45       381,10       2,10\nRufnummerngeber mit Taste je Ziel für den Arbeitsplatz der\nAbfragestelle\n8    für 15 Ziele ............................................. .            18,10        927,-        5,10\n9    für je 15 weitere Ziele ................................... .           11,-         566,50       3,10\nZu Nr. 8 und 9\nDie Gebühren gelten auch für Rufnummerngeber mit jeweils 16\nZielen.\nRufnummerngeber für Kurzwahl\nRufnummerngeber mit gemeinsamen Zielen für die Nebenstellen\nund/oder für den Arbeitsplatz der Abfragestelle\nfür 50 Ziele\n10       bei Baustufe 2 W 30 .................................. .             68,30      3 502,-       19,30\n11       bei Baustufe 2 W 80 .................................. .             77,30      3 966,-       21,80\n12       bei Baustufe 2 W 180 ................................. .             91,40      4 687,-       25,80\n13     für je 10 weitere Ziele ................................... .            5,80       298,70       1,65\nzusätzlich bei mehr als einer Gruppe\n14       je Gruppe von Sprechstellen mit Zugang zum Rufnummern-\ngeber ................................................ .             11,60        597,40       3,30\nRufnummerngeber mit eigenen Zielen für die Nebenstellen\nund/oder für den Arbeitsplatz der Abfragestelle\n15     feste Gebühr ........................................... .             29,30      1 504,-        8,25\n16     für jedes Anschlußorgan für Nebenstellen und/oder den\nArbeitsplatz mit Zugang zum Rufnummerngeber\nje 10 Ziele ............................................. .              5,80       298,70       1,65\nRufnummerngeber für Kurzwahl zwischen zwei bestimmten, fest\ngeschalteten Anschlußorganen für Nebenstellen\n17  Feste Gebühr ............................................. .                3,-        154,50       0,85\n18  Einrichtung für Kurzansagen .............................. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nWahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Hauptstelle\nzu Nebenstellen\n19  Feste Gebühr ............................................. .                8,05       412,-        2,25\n20  Technische Maßnahmen für den Betrieb der Anlage ohne Durch-\nwahl (für die Baustufe 2 W 180) ........................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                                                  877\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                       Gegenstand                                                                 Monatliche Einmalige    Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM           DM         DM\n21  Erreichen bestimmter Nebenstellen im kommenden Amtsver-\nkehr mit einstelligen Nebenstellennummern (nur in Verbindung\nmit Nr. 20) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\nWahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Nebenstellen\naus zu Sprechstellen\n22  Feste Gebühr ............................................. .                                                          8,05      412,-         2,25\n23  Ruf abweichend von der Regelausstattung ................. .                                                            siehe Vorbemerkung Nr. 2\nHeranholen des Rufs\n24    feste Gebühr ........................................... .                                                         11,-       566,50        3,10\n25    je Nebenstelle, von der aus Rufe herangeholt werden können                                                          1,-         51,50       0,30\nRufumleitung\nFeste Gebühr\n26    bei Baustufe 2 W 30             .....................................                                              17,90      916,70        5,05\n27    bei Baustufe 2 W 80             ••••••••••••••••••••••••••                                     1   ••••••••••      27,10    1 391,-         7,65\n28    bei Baustufe 2 W 180 ....................................                                                          49,20    2 524,-        13,90\nSelbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einer an-\nderen Sprechstelle\nFeste Gebühr\n29    bei Baustufe 2 W 30             .....................................                                             13,70       700,40        3,85\n30    bei Baustufe 2 W 80            .....................................                                              19,30       988,80        5,45\n31    bei Baustufe 2 W 180 ....................................                                                         36,20     1 854,-        10,20\nSammelanschlußschaltung für Nebenstellen\n32    feste Gebühr     ............................................                                                      10,-       515,-         2,85\n33    je Sammelanschluß             ••••••••••••••••••••••••••                                   1   •••••••••••          2,-       103,-         0,55\nAnrufschutz für Nebenstellen\nFeste Gebühr\n34    bei Baustufe 2 W 30            •••••••••••••••••••••••                              1  •••••••••••••               10,-       515,-         2,85\n35    bei Baustufe 2 W 80             ••••••••••          1 ••••••••••••••••••••••••••                                   15,10      772,50        4,25\n36    bei Baustufe 2 W 180 ....................................                                                          22,50    1 154,-         6,35\nSelbsttätiger Rückruf\nFeste Gebühr\n37    bei Baustufe 2 W 30            ••••••••••••••               1 •••••     • . • . • . • . • ] ' ,•_,  .>........     11,60      697,40        3,30\n38    bei Baustufe 2 W 80            .....................................                                               18,50      947,60        5,20\n39    bei Baustufe 2 W 180 ....................................                                                          27,90    1 432,-         7,90\nWartestellung bei Innenverbindungen\nFeste Gebühr\n40    bei Baustufe 2 W 30            .....................................                                                7,85      401,70        2,20\n41    bei Baustufe 2 W 80            .....................................                                               12,90      659,20        3,65\n42    bei Baustufe 2 W 180 ....................................                                                          18,30      937,30        5,15","878                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                            Gegenstand                              Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\n43  Selbsttätige Rückfrage besonderer Art .................... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n44  Umlegen besonderer Art .................................. .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSammelgesprächseinrichtung\nDreiergespräch\n45    feste Gebühr ........................................... .            8,05       412,-        2,25\nje Dreiergespräch, das gleichzeitig geführt werden kann\n46       ohne Einbeziehung eines Amtsgespräches .............. .            2,40       123,60       0,70\n47       mit Einbeziehung eines Amtsgespräches ............... .          14,10        721,-        3,95\n48  Andere Sammelgesprächseinrichtungen .................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\nVerhindern des Anklopfens oder Aufschaltens\nFeste Gebühr\n49    bei Baustufe 2 W 30 .................................... .            6,65       339,90       1,85\n50    bei Baustufe 2 W 80 .................................... .          13,30        679,80       3,75\n51    bei Baustufe 2 W 180 ................................... .          19,90     1 020,-         5,60\nSperren im gehenden Amtsverkehr\nFeste Gebühr\n52    bei Baustufe 2 W 30 .................................... .          68,30     3 502,-        19,30\n53    bei Baustufe 2 W 80 .................................... .         104,40     5 356,-        29,50\n54    bei Baustufe 2 W 180 ................................... .         160, 70    8 240,-        45,30\n55  Verhindern der Durchwahl zu bestimmten, fest geschalteten\nNebenstellen ............................................. .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n56  Berechtigungsumschaltung ................................ .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSelbsttätiger Verbindungsaufbau nach Belegen von Sprechstel-\nlen aus sofort oder wenn nicht gewählt wird\n57    feste Gebühr ........................................... .          21,10     1 082,-         5,95\n58    je Sprechstelle, zu der verbunden wird ................... .          1,70        87,60       0,50\nEinschränkung des selbsttätigen Innenverkehrs für Neben-\nstellen\nFeste Gebühr\n59     bei Baustufe 2 W 30                                                 10,-        515,-        2,85\n60     bei Baustufe 2 W 80                                                 15,10       772,50       4,25\n61     bei Baustufe 2 W 180 ................................... .          22,50     1 154,-        6,35\nWahlwiederholung für Nebenstellen\nFeste Gebühr\n62     bei Baustufe 2 W 30 .................................... .          18,10       927,-        5,10\n63     bei Baustufe 2 W 80 .................................... .          26,10     1 339,-        7,35\n64     bei Baustufe 2 W 180 ................................... .          40,20     2 060,-       11,30\n65   Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Verbindungen                  siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                           879\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                               Gegenstand                             Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr      Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\nTechnische Maßnahmen zur Gebührenerfassung\n66   Gebühr für jedes in die Gebührenerfassung einbezogene An-\nschlußorgan für Amtsleitungen ............................. .            6,45      329,60        1,80\nGebührenerfassung zur Anzeige bei der Abfragestelle\nErfassen der Gebührenimpulse je Verbindung mit Ableseauffor-\nderung und Erfassen der verursachenden Nebenstelle\n67        feste Gebühr ......................................... .           12,30       628,30        3,45\nGebührenerfassung zur Anzeige bei der Hauptstelle\nErfassen der Gebührenimpulse je Amtsleitung und/oder je ver-\nursachende Sprechstelle\n68        feste Gebühr ......................................... .           40,20     2 060,-        11,30\n69        je Anschlußorgan für Amtsleitungen, deren Gebührenimpulse\nerfaßt werden ........................................ .             0,90        46,40       0,25\n70        je Anschlußorgan für Nebenstellen und/oder für den Arbeits-\nplatz der Abfragestelle, deren Gebührenimpulse erfaßt wer-\nden .................................................. .             0,90        46,40       0,25\n71      Erfassen der Gebührenimpulse je Verbindung je verursachende\nSprechstelle und Erfassen der Nummer der Sprechstelle, der\ngewählten Nummer, der Uhrzeit, des Datums und der Ord-\nnungsnummer der Amtsleitung ........................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n72   Gebührenerfassung zur Anzeige bei Nebenstellen ........... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 67 bis 72\nDie Gebühren nach Nr. 67 bis 72 werden neben der Gebühr\nnach Nr. 66 erhoben.\n73   Andere technische Maßnahmen für die Gebührenerfassung und\nMaßnahmen, die über die Leistung nach Nr. 66 bis 72 hinausge-\nhen ...................................................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 66 bis 71 und 73\nDie Gebühren für die Anzeige werden nach Nr. 77 und 78 er-\nhoben.\nAnzeige von ldentifizierungsergebnissen und anderen Daten der\nNebenstellenanlage\nSichtbare Anzeige bei der Abfragestelle\nAnzeige der besetzten Nebenstellen\nfeste Gebühr\n74          bei Baustufe 2 W 30                                              10,-        515,-         2,85\n75          bei Baustufe 2 W 80                                              22,10     1 133,-         6,25\n76          bei Baustufe 2 W 180 ............................... .           36,20     1 854,-        10,20\n77     Mehrzweckanzeige ...................................... .             22,10     1 133,-         6,25\n78   Andere technische Maßnahmen zur Anzeige ................ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\nRichtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter, fest\ngeschalteter Anschlußorgane für Amtsleitungen\n79     je weitere Richtung ..................................... .           12,70       648,90        3,55\n80   Numerierung abweichend von der Regelausführung ......... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1","880                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                               Gegenstand                              Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr      Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\n81   Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Sprechappara-\nten besonderer Art und mit Zusatzeinrichtungen ........... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n82   Technische Maßnahmen für private Sondereinrichtungen                             1           1\nund/oder für das Verbinden mit privaten Sondereinrichtungen                siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTechnische Maßnahmen für das Anschließen von Leitungen\nMaßnahmen für Querverbindungsleitungen\nfür Hausverkehr\n83        mit Gleichstromsignalisierung, je Leitung ................ .        52,20     2 678,-        14,70\n84        mit Wechselstromsignalisierung, je Leitung                          61,30     3 142,-        17,30\nfür Haus- und Amtsverkehr\n85        mit Gleichstromsignalisierung .......................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n86        mit Wechselstromsignalisierung ........................ .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n87\n88\n89   Andere technische Maßnahmen für Leitungen und Maßnahmen,\ndie über die Leistung nach Nr. 83 bis 86 hinausgehen ....... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 83 bis 89\nDie Gebühren beinhalten nur die Aufwendungen bei einer\nNebenstellenanlage.\n90   Technische Maßnahmen zur Verminderung oder Erhöhung der\nDämpfung ................................................ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n91   Wiederholen von Signalen ................................ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n92   Prüf- und Meßeinrichtungen ............................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n93   Gestörtschaltung für mehr als 1 Amtsleitung ............... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n94   Mehrleistung für die Stromversorgung                                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAusstattungspaket 1\nEntlastung der Abfragestelle\nDas Ausstattungspaket 1 umfaßt die Leistungsmerkmale der\nErgänzungsausstattung\n- Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für\ndie Sprechstellen für 50 Ziele (für mehr als 50 Ziele und Grup-\npenbildung werden zusätzliche Gebühren erhoben),\n- Berechtigungsumschaltung durch die Abfragestelle,\n- Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Hauptstelle.\nFeste Gebühr\n95     bei Baustufe 2 W 30                                                    68,30     3 502,-        19,30\n96     bei Baustufe 2 W 80                                                    76,30     3 914,-        21,50\n97     bei Baustufe 2 W 180 ................................... .             90,40     4 635,-        25,50\nZu Nr. 95 bis 97\nBeim Rufnummerngeber werden für mehr als 50 Ziele Gebüh-\nren nach Nr. 13 und für Gruppenbildung Gebühren nach Nr. 14\nerhoben.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                              881\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                               Gegenstand                                 Monatliche  Einmalige   Monatliche\nGebühr      Gebühr       Gebühr\nDM           DM         DM\nAusstattungspaket 2\nService bei Abwesenheit des Mitarbeiters\nDas Ausstattungspaket 2 umfaßt die Leistungsmerkmale der\nErgänzungsausstattung\n- Heranholen des Rufs\nbei Baustufe 2 W 30 für 4 Nebenstellen,\nbei Baustufe 2 W 80 für 6 Nebenstellen,\nbei Baustufe 2 W 180 für 10 Nebenstellen,\n- Rufumleitung,\n- Selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einer\nanderen Sprechstelle.\nFeste Gebühr\n98    bei Baustufe 2 W 30 .................................... .                 25,10    1 288,-         7,10\n99    bei Baustufe 2 W 80 .................................... .                 42,20    2163,-         11,90\n100    bei Baustufe 2 W 180 ................................... .                 74,30    3 811,-        21,-\nZu Nr. 98 bis 100\nWird das Heranholen des Rufs für mehr Nebenstellen bean-\ntragt, als das Ausstattungspaket beinhaltet, so werden für die\nweiteren Nebenstellen Gebühren nach Nr. 25 erhoben.\nAusstattungspaket 3\nService bei besetzter Nebenstelle\nDas Ausstattungspaket 3 umfaßt die Leistungsmerkmale der Er-\ngänzungsausstattung\n- Selbsttätiger Rückruf,\n- Wahlwiederholung für Nebenstellen,\n- Sammelanschlußschaltung für Nebenstellen\nbei Baustufe 2 W 30 für 2 Schaltungen,\nbei Baustufe 2 W 80 für 3 Schaltungen,\nbei Baustufe 2 W 180 für 5 Schaltungen.\nFeste Gebühr\n101    bei Baustufe 2 W 30 .................................... .                 24,10    1 236,-         6,80\n102    bei Baustufe 2 W 80 .................................... .                 38,20    1 957,-        10,80\n103    bei Baustufe 2 W 180 ................................... .                 70,30   3 605,-         19,80\nZu Nr. 101 bis 103\nWerden mehr Sammelanschlußschaltungen beantragt, als das\nAusstattungspaket beinhaltet, so werden für die weiteren\nSammelanschlüsse Gebühren nach Nr. 33 erhoben.\nAusstattungspaket 4\nGesprächskomfort bei den Nebenstellen\nDas Ausstattungspaket 4 umfaßt die Leistungsmerkmale der\nErgänzungsausstattung\n- Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für Nebenstellen\nund/oder für den Arbeitsplatz der Abfragestelle für 10 Ziele\nbei Baustufe 2 W 30 für 4 Sprechstellen,\nbei Baustufe 2 W 80 für 6 Sprechstellen,\nbei Baustufe 2 W 180 für 10 Sprechstellen,\n- Verhinderung des Anklopfens oder Aufschaltens,\n- Anrufschutz für Nebenstellen.","882                                  Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                Gegenstand                                Monatliche  Einmalige   Monatliche\nGebühr      Gebühr     Gebühr\nDM          DM         DM\nFeste Gebühr\n104    bei Baustufe 2 W 30                                                        48,20    2 472,-       13,60\n105    bei Baustufe 2 W 80                                                        60,30    3 090,-       17,-\n106    bei Baustufe 2 W 1 80                                                      82,30    4 223,-       23,20\nZu Nr. 104 bis 106\nWerden beim Rufnummerngeber für mehr Sprechstellen eige-\nne Ziele beantragt, als das Ausstattungspaket beinhaltet\nund/oder mehr als 10 Ziele beantragt, so werden für die Mehr-\nleistung Gebühren nach Nr. 16 erhoben.\n2.20.      Große Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2\nGroße W-Anlagen 3 W mit Abfragestelle\nAufnahmefähigkeit von 15 Amtsleitungen und 100 Neben-\nstellen an\n2.20.1. Regelausstattung\nHinweise\n1. Die Vermittlungseinrichtungen sind mit Durchwahl ausgeführt\nund werden hinsichtlich des Kennzeichenaustausches auf\nden Amtsleitungen mit Impulskennzeichen (IKZ) zum An-\nschluß an Vermittlungsstellen bis System 55 v und Vermitt-\nlungsstellen EWSO 1 überlassen.\n2. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau, den Gebühren für weitere Anschlußor-\ngane, für weitere Arbeitsplätze der Abfragestelle und für die Er-\nweiterungsstufen für den Verkehrswert des Innenverkehrs.\nBaustufe 3 W 600\n15 bis 70 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n100 bis 600 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 bis ;;::: 3 Arbeitsplätze der Abfragestelle\nStufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des Innenverkehrs\nFeste Gebühr für den Mindestausbau ...................... .               3 562,-   194 670,-      876,-\nMit der festen Gebühr für den Mindestausbau sind abgegolten\n10 Anschlußorgane für Amtsleitungen für kommenden oder ge-\nhend/kommenden Betrieb mit Durchwahl und 5 Anschluß-\norgane für Amtsleitungen für gehenden Betrieb.\nBaustufe 3 W 3000\n30 bis 2 300        Anschlußorgane für Amtsleitungen\n300 bis 2 3000        Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 bis ;;:::     8 Arbeitsplätze der Abfragestelle\nStufe 1 bis 3 für     den Verkehrswert des Innenverkehrs\n2  Feste Gebühr für den Mindestausbau ...................... .              9 434,-    515 515,-    2 320,-\nMit der festen Gebühr für den Mindestausbau sind 20 An-\nschlußorgane für Amtsleitungen für kommenden oder\ngehend/kommenden Betrieb mit Durchwahl und 10 Anschluß-\norgane für Amtsleitungen für gehenden Betrieb abgegolten.\nZu Nr. 1 und 2\nSoweit vor der Neuanschließung der W-Anlage innerhalb des\nMindestausbaus Anschlußorgane für Amtsleitungen für ge-\nhenden Betrieb durch Anschlußorgane für Amtsleitungen für\ngehend/kommenden Betrieb ersetzt werden, wird für jedes\ndieser Anschlußorgane zusätzlich ein Betrag erhoben, der sich\naus dem Unterschied der Gebühren nach Nr. 3 und 4 ergibt.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                          883\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                 Gegenstand                                            Monatliche Einmalige Monatliche\nGebühr        Gebühr     Gebühr\nDM            DM        DM\nWeitere Anschlußorgane, weitere Arbeitsplätze der Abfrage-\nstelle und Erweiterungsstufen für den Verkehrswert des Innen-\nverkehrs\nFür je 5 weitere Anschlußorgane für Amtsleitungen\n3    je Anschlußorgane für kommenden oder gehend/kommenden\nBetrieb mit Durchwahl ...................................                              82,90      4 532,-      20,40\n4    je Anschlußorgan für gehenden Betrieb                   ...................            65,-       3 554,-      16,-\n5  Für je 50 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen                       ••••  1 •••••   697,40     38110,-      171,50\n6  Für jeden weiteren Arbeitsplatz der Abfragestelle ............                          273,30     14 935,-      67,20\nFür jede Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des Innenver-\nkehrs\n7    je 50 Anschlußorgane für Nebenstellen                   .................. .           35,80      1 957,-        8,80\n2.20.2. Ergänzungsausstattung\nErsatzabfragestelle        ...................................... .                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n2  Mehrleistung für die Arbeitsplätze der Abfragestelle ....... .                              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n3  Weitere Abfrageorgane           .................................. .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n4  Mehrleistungen für die Anrufordnung                                                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n5  Technische Maßnahmen für das Abfragen von Leitungen                                              1           1\nabweichend von der Regelausstattung ..................... .                                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n6  Erreichen der Abfragestelle über die Ziffernfolgen 01 bis 00                                siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAbwurf von durchgewählten Amtsverbindungen zur Abfrage-\nstelle\n7  Feste Gebühr       •• • •••••••••  • •••••  • ••••••••••••••••••           • •••••••      19,80     1 082,-        4,85\nRufnummerngeber mit Taste je Ziel für die Arbeitsplätze der\nAbfragestelle\nRufnummerngeber mit für Arbeitsplätze eigenen Zielen\nje Arbeitsplatz mit Zugang· zum Rufnummerngeber\n8       für 30 Ziele     ••••••••••  '  •••••••   ••  • •••••••••••      • ••••••••••       42,40      2 318,-       10,40\n9       für je 15 weitere Ziele      ••••••••••••••••••••             • ••••••••••••        12,30        669,50       3-\n'\nRufnummerngeber mit für Arbeitsplätze gemeinsamen Zielen\nfür den ersten Arbeitsplatz mit Zugang zum Rufnummerngeber\n10       fµr 30 Ziele     ••••••••••••••••••••••••••••             •  ••••••••••••••         42,40      2 318,-       10,40\n11       für je 15 weitere Ziele      •••  \" ••••  •  ••• •'• •••• ••  • ••••••••••••        12,30        669,50       3,-\nfür jeden weiteren Arbeitsplatz mit Zugang zum Rufnummern-\ngeber\n12       für je 15 Ziele .........................................                             5,65       309,-        1,40\nZu Nr. 8 bis 12\nDie Gebühren gelten auch für Rufnummerngeber mit jeweils 32\nbzw. 16 Zielen.","884                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                            Gegenstand                              Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\nRufnummerngeber für Kurzwahl\nRufnummerngeber mit gemeinsamen Zielen für die Nebenstellen\nund/oder für die Arbeitsplätze der Abfragestelle\n13    für bis zu 100 Zielen   ................................... .      145,10      7 931,-       35,70\n14    für je 100 weitere Ziele ................................. .        58,40     3 193,-        14,40\nzusätzlich bei mehr als einer Gruppe\n15       je Gruppe von Sprechstellen mit Zugang zum Rufnummern-\ngeber ............................................... .          11,30        618,-        2,80\nRufnummerngeber mit eigenen Zielen für die Nebenstellen\nund/oder für die Arbeitsplätze der Abfragestelle\n16    feste Gebühr ........................................... .         145,10      7931,-        35,70\n17    für jedes Anschlußorgan für Nebenstellen und/oder je Arbeits-\nplatz mit Zugang zum Rufnummerngeber\nje 10 Ziele ............................................. .          1, 15        61,80       0,30\nRufnummerngeber für Kurzwahl zwischen bestimmten, fest\ngeschalteten Anschlußorganen für Nebenstellen\n18    Kurzwahl zwischen zwei Nebenstellen\nje Nebenstellenpaar .................................... .           0,55         30,90       0,15\n19    Kurzwahl zwischen zehn Nebenstellen\nje Nebenstellengruppe .................................. .           2,85        154,50       0,70\n20  Einrichtung für Kurzansagen .............................. .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\nWahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Hauptstelle\nzu Nebenstellen\n21  Feste Gebühr ............................................ .           13,20        721,-        3,25\n22  Technische Maßnahmen für den Betrieb der Anlage ohne Durch-\nwahl .................................................... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n23  Erreichen bestimmter Nebenstellen im kommenden Amtsver-\nkehr mit einstelligen Nebenstellennummern (nur in Verbindung\nmit Nr. 22) ............................................... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n24  Ruf abweichend von der Regelausstattung                                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nHeranholen des Rufs\nfeste Gebühr\n25       bei Baustufe 3 W 600    ................................ .       39,60      2 163,-        9,75\n26       bei Baustufe 3 W 3000 ............................... .          79,20      4 326,-       19,50\n27    je Nebenstelle, von der aus Rufe herangeholt werden können           1, 15        61,80       0,30\nRufumleitung\nFeste Gebühr\n28    bei Baustufe 3 W 600                                                81,10 ,    4 429,-       19,90\n29    bei Baustufe 3 W 3000 ................................. .          160,20      8 755,-       39,40","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                           885\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                            Gegenstand                             Monatliche Einmalige    Monatliche\nGebühr       Gebühr     Gebühr\nDM          DM         DM\nSelbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einer an-\nderen Sprechstelle\nFeste Gebühr\n30    bei Baustufe 3 W 600                                                51,80    2 833,-        12,70\n31    bei Baustufe 3 W 3000 ................................. .         101 ,80    5 562,-        25,-\nSammelanschlußschaltung für Nebenstellen\n32    feste Gebühr ........................................... .          17,-       927,-         4,15\n33    je Sammelanschluß      .................................... .         2,25      123,60       0,55\nAnrufschutz für Nebenstellen\nFeste Gebühr\n34    bei Baustufe 3 W 600     .................................. .       32,-     1 751,-         7,90\n35    bei Baustufe 3 W 3000                                               64,10    3 502,-        15,80\nSelbsttätiger Rückruf\nFeste Gebühr\n36    bei Baustufe 3 W 600                                                75,40    4 120,-        18,50\n37    bei Baustufe 3 W 3000 ................................. .          150,80    8 240,-        37,10\n38  Wartestellung bei Innenverbindungen      ..................... .        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1          1\n39  Selbsttätige Rückfrage besonderer Art .................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1          1\n40  Umlegen besonderer Art      ................................. .         siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSammelgesprächseinrichtung\nDreiergespräch\n41    feste Gebühr ........................................... .          90,50    4 944,-        22,20\nje Dreiergespräch, das gleichzeitig geführt werden kann\n42      ohne Einbeziehung eines Amtsgespräches ............. .             2,25      123,60        0,55\n43       mit Einbeziehung eines Amtsgespräches ............... .          15,10      824,-         3,70\n44  Andere Sammelgesprächseinrichtungen        ................... .        siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAnklopfen oder Aufschalten für Nebenstellen\nFeste Gebühr\n45    bei Baustufe 3 W 600     .................................. .       32,-     1 751,-         7,90\n46    bei Baustufe 3 W 3000 ................................. .           66,-     3 605,-        16,20\nVerhindern des Anklopfens oder Aufschaltens\nFeste Gebühr\n47    bei Baustufe 3 W 600     .................................. .       28,30    1 545,-         6,95\n48    bei Baustufe 3 W 3000 ................................. .           56,50    3 090,-        13,90","886                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1·982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                               Gegenstand                              Monatliche    Einmalige   Monatliche\nGebühr        Gebühr      Gebühr\nDM            DM          DM\nSperren im gehenden Amtsverkehr\nfeste Gebühr\n49         bei Baustufe 3 W 600     ................................ .       130, 10     7 107 ,-       32,-\n50         bei Baustufe 3 W 3000 ............................... .           175,30      9 579,-        43,10\n51      je Anschlußorgan für Amtsleitungen für gehenden und für ge-\nhend/kommenden Betrieb ............................... .              10,40        566,50        2,55\n52   Verhindern der Durchwahl zu bestimmten, fest geschalteten\nNebenstellen ............................................ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1\n53   Berechtigungsumschaltung ............................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSelbsttätiger Verbindungsaufbau nach Belegen von Sprechstel-\nlen aus sofort oder wenn nicht gewählt wird\n54      feste Gebühr ........................................... .            37,70      2 060,-         9,25\n55      je Sprechstelle, zu der verbunden wird ................... .            1,80         97,90       0,45\n56   Einschränkung des selbsttätigen Innenverkehrs für Neben-\nstellen .................................................. .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\nWahlwiederholung für Nebenstellen\nfeste Gebühr\n57          bei Baustufe 3 W 600    ................................ .         42,40     2 318,-        10,40\n58          bei Baustufe 3 W 3000 ............................... .            84,80     4 635,-        20,90\n59       je 50 Anschlußorgane für Nebenstellen mit Wahlwiederholung             9,40        515,-        2,30\n60   Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Verbindungen                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTechnische Maßnahmen zur Gebührenerfassung\n61   Gebühr für jedes in die Gebührenerfassung einbezogene An-\nschlußorgan für Amtsleitungen ............................ .              6,05        329,60       1,50\nGebührenerfassung zur Anzeige bei der Abfragestelle\n62       Erfassen der Gebührenimpulse je Verbindung mit Ablese-\naufforderung und Erfassen der verursachenden Nebenstelle,\nje Arbeitsplatz ......................................... .           11,50        628,30       2,85\nGebührenerfassung zur Anzeige bei der Hauptstelle\nErfassen der Gebührenimpulse je Amtsleitung und/oder je ver-\nursachende Sprechstelle\n63          feste Gebühr ......................................... .         292,20     15 965,-        71,80\n64         je Anschlußorgan für Amtsleitungen, deren Gebührenimpulse\nerfaßt werden ........................................ .            0,85         46,40       0,20\n65          je Anschlußorgan für Nebenstellen und/oder je Arbeitsplatz\nder Abfragestelle, deren Gebührenimpulse erfaßt werden              0,85         46,40       0,20\nErfassen der Gebührenimpulse je Verbindung je verursachende\nSprechstelle und Erfassen der Nummer der Sprechstelle, der\ngewählten Nummer, der Uhrzeit, des Datums und der Ord-\nnungsnummer der Amtsleitung\n66         feste Gebühr ......................................... .          659,70     36 050,-       162,20\n67          je Anschlußorgan für Amtsleitungen, das in diese Art der Ge-\nbührenerfassung einbezogen ist ....................... .            8,50        463,50       2,10","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                             887\nf>osteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                Gegenstand                             Monatliche    Einmalige   Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\n68   Gebührenerfassung zur Anzeige bei Nebenstellen          .......... .        siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 62 bis 68\nDie Gebühren nach Nr. 62 bis 68 werden neben der Gebühr\nnach Nr. 61 erhoben.\n69   Andere technische Maßnahmen für die Gebührenerfassung und\nMaßnahmen, die über die Leistung nach Nr. 6.1 bis 68 hinausge-\nhen ..................................................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 61 bis 69\nDie Gebühren für die Anzeige werden nach Nr. 72 und 73 er-\nhoben.\nAnzeige von ldentifizierungsergebnissen und anderen Daten der\nNebenstellenanlage\nSichtbare Anzeige bei der Abfragestelle\nAnzeige der besetzten Nebenstellen\n70        je Arbeitsplatz mit Anzeige ............................ .           19,40     1 061,-         4,75\n71        je 50 Nebenstellen      ................................... .         5,85       319,30        1,45\nMehrzweckanzeige\n72        je Arbeitsplatz mit Anzeige                                          39,60     2 163,-         9,75\n73   Andere technische Maßnahmen zur Anzeige                                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\nRichtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter, fest\ngeschalteter Anschlußorgane für Amtsleitungen\n74     je weitere Richtung ..................................... .             11,90       648,90        2,90\n75   Numerierung abweichend von der Regelausführung ......... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n76   Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Sprechappara-                         1            1\nten besonderer Art und mit Zusatzeinrichtungen ........... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n77   Technische Maßnahmen für private Sondereinrichtungen                             1            1\nund/oder für das Verbinden mit privaten Sondereinrichtungen                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTechnische Maßnahmen für das Anschließen von Leitungen\nMaßnahmen für Querverbindungsleitungen\nfür Hausverkehr\n78        mit Gleichstromsignalisierung, je Leitung ............... .          62,20     3 399,-        15,30\n79        mit Wechselstromsignalisierung, je Leitung ............. .           67,90     3 708,-        16,70\nfür Haus- und Amtsverkehr\n80         mit Gleichstromsignalisierung     ......................... .         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n81         mit Wechselstromsignalisierung ....................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nMaßnahmen für Nebenanschlußleitungen zur W-Unteranlage\ndoppeltgerichtet für Haus- und Amtsverkehr                                    1            1\n82        mit Gleichstromsignalisierung      ......................... .         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n83         mit Wechselstromsignalisierung ....................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n84   Andere technische Maßnahmen für Leitungen und Maßnahmen,                          1           1\ndie über die Leistung nach Nr. 78 bis 83 hinausgehen ...... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 78 bis 84\nDie Gebühren beinhalten nur die Aufwendungen bei einer\nNebenstellenanlage.                                                                1","888                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                              Gegenstand                             Monatliche    Einmalige   Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\n85  Technische Maßnahmen zur Verminderung oder Erhöhung der\nDämpfung ............................................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1\n86  Wiederholen von Signalen ................................ .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1\n87  Prüf- und Meßeinrichtungen       .............................. .         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1\n88  Gestörtschaltung für mehr als 1 Amtsleitung ............... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1            1\n89  Mehrleistung für die Stromversorgung       .................... .         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n90  Technische Maßnahmen für die Nutzung von Leistungsmerkma-\nlen der Ergänzungsausstattung im Verbund von Hauptanlage\nund W-Unteranlage ....................................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.21.      Mittlere Wähl-Unteranlagen nach Ausstattung 2\nMittlere W-Unteranlagen 2 U\nAufnahmefähigkeit 2 bis 24 amtsberechtigte Erstnebenan-\nschlußleitungen und 10 bis 180 Zweitnebenstellen\n2.21.1. Regelausstattung\nHinweise\n1. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau, den Gebühren für weitere Anschluß-\norgane und - bei der Baustufe 2 U 180 - für die Erweiterungs-\nstufe für den Verkehrswert des Innenverkehrs.\n2. Die Gebühren gelten jeweils nur für den Leistungsumfang der\nW-Unteranlage selbst.\nBaustufe 2 U 30\n2 bis   6 Anschlußorgane für amtsberechtigte Erstnebenan-\nschlußleitungen\n10 bis 30 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\nVerkehrswert für den Innenverkehr, nicht erweiterbar\nFeste Gebühr für den Mindestausbau ...................... .            331 ,40   16 995,-        93,50\nBaustufe 2 U 80\n4 bis 1 2 Anschlußorgane für amtsberechtigte Erstnebenan-\nschlußleitungen\n30 bis 80 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\nVerkehrswert für den Innenverkehr, nicht erweiterbar\n2  Feste Gebühr für den Mindestausbau ...................... .            793,40    40 685,-       223,80\nBaustufe 2 U 180\n8 bis    24 Anschlußorgane für amtsberechtigte Erstneben-\nanschlußleitungen\n60 bis 180 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\nStufe 1 bis 2 für den Verkehrswert des Innenverkehrs\n3   Feste Gebühr für den Mindestausbau ...................... .         1 818,-     93 215,-       512,70","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                           889\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                             Gegenstand                              Monatliche  Einmalige   Monatliche\nGebühr      Gebühr       Gebühr\nDM           DM         DM\nWeitere Anschlußorgane für amtsberechtigte Erstnebenan-\nschlußleitungen\nfür gehend/kommenden Betrieb\nbei Baustufe 2 U 30\n1\n4     je weiteres Anschlußorgan ...............    •••••••••••••••••       45,20   2 318,-         12,70\nbei Baustufe 2 U 80\n5     je 2 weitere Anschlußorgane ............................. .         90,40    4 635,-         25,50\nbei Baustufe 2 U 180\n6     je 2 weitere Anschlußorgane ............................. .         90,40    4 635,-         25,50\nWeitere Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\nbei den Baustufen 2 U 30 und 2 U 80\n7     je 10 weitere Anschlußorgane ........................... .          86,40    4 429,-         24,40\nbei der Baustufe 2 U 180\n8     je 20 weitere Anschlußorgane ........................... .         158, 70   8137,-          44,80\nErweiterungsstufe für den Verkehrswert des Innenverkehrs\nbei der Baustufe 2 U 180\n9    je 20 Zweitnebenstellen ................................. .          16, 70      854,90        4,70\n2.21.2.   Ergänzungsausstattung\nHinweis\nDie Gebühren gelten jeweils nur für die Leistungen innerhalb der\nW-Unteranlage.\nAbwurf von durchgewählten Amtsverbindungen zur Abfrage- .,\nstelle\nFeste Gebühr ............................................. .             7,45      381,10        2,10\nRufnummerngeber für Kurzwahl\nRufnummerngeber mit gemeinsamen Zielen für die Zweitneben-\nstellen\nfür 50 Ziele\n2       bei Baustufe 2 U 30 ................................... .         68,30    3 502,-        19,30\n3        bei Baustufe 2 U 80 ................................... .         77 ,30   3 966,-        21,80\n4       bei Baustufe 2 U 180 ................................. .          91 ,40   4 687,-        25,80\n5    für je 10 weitere Ziele ................................... .          5,80      298,70        1,65\nzusätzlich bei mehr als einer Gruppe\n6        je Gruppe von Zweitnebenstellen mit Zugang zum Ruf-\nnummerngeber ....................................... .            11,60       597,40        3,30\nRufnummerngeber mit eigenen Zielen für die Zweitnebenstellen\n7    feste Gebühr ........................................... .           29,30    1 504,-          8,25\n8    für jedes Anschlußorgan für Zweitnebenstellen mit Zugang zum\nRufnummerngeber\nje 10 Ziele ............................................. .            5,80      298,70        1,65\nRufnummerngeber für Kurzwahl zwischen zwei bestimmten, fest\ngeschalteten Anschlußorgan für Zweitnebenstellen\n9  Feste Gebühr ............................................. .             3,-       154,50        0,85","890                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                            Gegenstand                              Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\n10  Technische Maßnahmen für Sammelnachtschaltung ........ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n11  Selbsttätiges Nachtschalten ............................... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n12  Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Abfragestelle\nder Hauptanlage oder der Vermittlungseinrichtung der W-Unter-\nanlage zu Zweitnebenstellen .............................. .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n13  Erreichen bestimmter Zweitnebenstellen im kommenden Amts-\nverkehr mit einstelligen Nebenstellennummern (nur in Verbin-\ndung mit 2.20.2 Nr. 22) .................................... .          siehe Vorbemerkung Nr. 2\n14  Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Zweitnebenstel-                    1           1\nlen aus zu Zweitnebenstellen .............................. .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n15  Ruf abweichend von der Regelausstattung                                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nHeranholen des Rufs\n16    feste Gebühr ........................................... .          11,-         566,50       3,10\n17    je Zweitnebenstelle, von der aus Rufe herangeholt werden kön-\nnen .................................................... .           1,-          51,50       0,30\nRufumleitung\nFeste Gebühr\n18    bei Baustufe 2 U 30 ..................................... .         17,90        916,70       5,05\n19    bei Baustufe 2 U 80 ..................................... .         27,10     1 391,-         7,65\n20    bei Baustufe 2 U 180 ................................... .          49,20     2 524,-        13,90\nSelbsttätige Rufweiterleitung von einer Zweitnebenstelle zu\neiner anderen Zweitnebenstelle\nFeste Gebühr\n21    bei Baustufe 2 U 30 ..................................... .         13,70        700,40       3,85\n22    bei Baustufe 2 U 80 ..................................... .         19,30        988,80       5,45\n23    bei Baustufe 2 U 180 ................................... .          36,20     1 854,-        10,20\nSammelanschlußschaltung für Zweitnebenstellen\n24    feste Gebühr ........................................... .          10,-         515,-        2,85\n25    je Sammelanschluß ..................................... .             2,-        103,-        0,55\nAnrufschutz für Zweitnebenstellen\nFeste Gebühr\n26    bei Baustufe 2 U 30 ..................................... .         10,-         515,-        2,85\n27     bei Baustufe 2 U 80 ..................................... .        15,10        772,50       4,25\n28    bei Baustufe 2 U 180 ................................... .          22,50      1 154,-        6,35\nSelbsttätiger Rückruf für Zweitnebenstellen\nFeste Gebühr\n29    bei Baustufe 2 U 30 ..................................... .         11,60        597,40       3,30\n30    bei Baustufe 2 U 80 ..................................... .         18,50        947,60       5,20\n31    bei Baustufe 2 U 1 80 ................................... .         27,90     1 432,-         7,90","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: _Bonn, den 30. Juni 1982                                   891\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                Gegenstand                               Monatliche      Einmalige       Monatliche\nGebühr           Gebühr         Gebühr\nDM                DM            DM\nWartestellung bei Innenverbindungen\nFeste Gebühr\n32      bei Baustufe 2 U 30 ..................................... .              7,85           401,70\n33      bei Baustufe 2 U 80 ..................................... .            12,90            659,20\n34      bei Baustufe 2 U 180 ................................... .             18,30            937,30\n35   Selbsttätige Rückfrage besonderer Art .................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n·1                 1\n36    Umlegen besonderer Art .................................. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1                 1\n37   Sammelgesprächseinrichtung ............................. .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nVerhindern des Anklopfens oder Aufschaltens\nFeste Gebühr\n, ..\n38      bei Baustufe 2 U 30 ..................................... .              6,65           339,90           1,85\n39      bei Baustufe 2 U 80 ..................................... .            13,30            679,80           3,75\n40      bei Baustufe 2 U 180 ................................... .             19,90         1. 020,-            5,60\n41   Sperren im gehenden Amtsverkehr ........................ .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n42    Verhindern der Durchwahl zu bestimmten, fest geschalteten                         1                 1\nZweitnebenstellen ........................................ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1                 1\n43    Berechtigungsumschaltung ................................ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSelbsttätiger Verbindungsaufbau nach Belegen von Zweit-\nnebenstellen aus sofort oder wenn nicht gewählt wird\n44      feste Gebühr .................................. , ......... .           21,10        1 082,-             5,95\n45      je Zweitnebenstelle, zu der verbunden wird ............... .             1,70             87,60          0,50\nEinschränkung des selbsttätigen Innenverkehrs für Zweitneben-\nstellen\nFeste Gebühr\n46      bei Baustufe 2 U 30 ..................................... .             10,-            515,-            2,85\n47      bei Baustufe 2 U 80 ..................................... .             15, 10          772,50           4,25\n48      bei Baustufe 2 U 180 ................................... .              22,50        1 154,-             6,35\n.            .\nWahlwiederholung für Zweitnebenstellen\nFeste Gebühr\n49      bei Baustufe 2 U 30 ..................................... .             18,10.          927,-            5JO\n50       bei Baustufe 2 U 80 ..................................... .            26,10        1 339,-          ·, 7,35\n51       bei Baustufe 2 U 180 ................................... .             40,20       '2060,-             11,30\n52    Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Verbindungen                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTechnische Maßnahmen zur Gebührenerfassung\n53    Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Vermittlungseinrichtung\nder W~Unteranlag·e ......... , ................. ·............• ..           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n54  · Gebührenerfassung zur Anzeige bei Zweitnebenstellen ...... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n. Zu Nr. 53:und 54\nDie Gebühren für die Anzeige werden nach Nr 55 erhoben.                 1.                1","892                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                            Gegenstand                              Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\n55  Anzeige von ldentifizierungsergebnissen und anderen Daten der\nW-Unteranlage ........................................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nRichtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter, fest\ngeschalteter\nAnschlußorgane für Amtsleitungen\n56    je weitere Richtung ..................................... .          12,70       648,90       3,55\nAnschlußorgane für amtsberechtigte Erstnebenanschluß-\nleitungen\n57    je weitere Richtung ..................................... .          12,70       648,90       3,55\n58  Numerierung abweichend von der Regelausführung ......... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n59  Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Sprechappara-                      1           1\nten besonderer Art und mit Zusatzeinrichtungen ........... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n60  Technische Maßnahmen für private Sondereinrichtungen                          1           1\nund/oder für das Verbinden mit privaten Sondereinrichtungen              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTechnische Maßnahmen für das Anschließen von Leitungen\nMaßnahmen für Querverbindungsleitungen\nfür Hausverkehr\n61       mit Gleichstromsignalisierung, je Leitung ................ .     52,20     2 678,-        14,70\n62       mit Wechselstromsignalisierung, je Leitung ............. .       61,30     3142,-         17,30\n63  Maßnahmen für nichtamtsberechtigte Erstnebenanschlußleitun-\ngen ...................................................... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n64  Andere technische Maßnahmen für Leitungen und Maßnahmen,                      1           1\ndie über die Leistungen nach Nr. 61 bis 63 hinausgehen ..... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 61 bis 64\nDie Gebühren beinhalten nur die Aufwendungen bei der\nW-Unteranlage.\n65  Technische Maßnahmen zur Verminderung oder Erhöhung der\nDämpfung ................................................ .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n66  Wiederholen von Signalen ................................ .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n67  Prüf- und Meßeinrichtungen ............................... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n68  Mehrleistung für die Stromversorgung ..................... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n69  Technische Maßnahmen für die Nutzung von Leistungsmerkma-\nlen der Ergänzungsausstattung im Verbund von W-Unteranlage                    1           1\nund Hauptanlage ......................................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.22.     Große Wähl-Unteranlagen nach Ausstattung 2\nGroße W-Unteranlagen 3 U\nAufnahmefähigkeit von 15 amtsberechtigten Erstnebenan-\nschlußleitungen und 100 Zweitnebenstellen an","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                          893\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                             Gegenstand                             Monatliche  Einmalige   Monatliche\nGebühr     Gebühr       Gebühr\nDM          DM          DM\n2.22.1. Regelausstattung\nHinweise\n1. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau, den Gebühren für weitere Anschluß-\norgane und für die Erweiterungsstufen für den Verkehrswert\ndes Innenverkehrs.\n2. Die Gebühren gelten jeweils nur für den Leistungsumfang der\nW-Unteranlage selbst.\nBaustufe 3 U 600\n15 bis    70 Anschlußorgane     für amtsberechtigte    Erst-\nnebenanschlußleitungen\n100 bis 600 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\nStufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des Innenverkehrs\nFeste Gebühr für den Mindestausbau                                  3 713,-   202 910,-      913,10\nBaustufe 3 U 3000\n30 bis    300 Anschlußorgane für amtsberechtigte Erst-\nnebenanschlußleitungen\n300 bis 3 000 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\nStufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des Innenverkehrs\n2  Feste Gebühr für den Mindestausbau ...................... .         9 801,-   535 600,-     2 410,-\nWeitere Anschlußorgane und Erweiterungsstufen für den Ver-\nkehrswert des Innenverkehrs\n3  Für je 5 weitere Anschlußorgane für amtsberechtigte Erstneben-\nanschlußleitungen ........................................ .          452,40   24 720,-       111,20\n4  Für je 50 weitere Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ..... .        697 ,40  38 110,-       171,50\nFür jede Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des Innen-\nverkehrs\n5    je 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen .............. .          35,80    1 957,-         8,80\n2.22.2. Ergänzungsausstattung\nHinweis\nDie Gebühren gelten jeweils nur für die Leistungen innerhalb der\nW-Unteranlage.\nAbwurf von durchgewählten Amtsverbindungen zur Abfrage-\nstelle\nFeste Gebühr ............................................. .           19,80    1 082,-         4,85\nRufnummerngeber für Kurzwahl\nRufnummerngeber mit gemeinsamen Zielen für die Zweitneben-\nstellen\n2    für bis zu 100 Zielen .................................... .        145,10    7 931,-        35,70\n3    für je 100 weitere Ziele .................................. .        58,40    3193,-         14,40","894                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                            Gegenstand                               Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr       Gebühr      Gebühr\nDM           DM          DM\nzusätzlich bei mehr als einer Gruppe\n4        je Gruppe von Zweitnebenstellen mit Zugang zum Rufnum-\nmerngeber ........................................... .          11,30        618,-         2,80\nRufnummerngeber mit eigenen Zielen für die Zweitnebenstellen\n5    feste Gebühr ........................................... .         145,10      7931,-        35,70\n6     für jedes Anschlußorgan für Zweitnebenstellen mit Zugang zum\nRufnummerngeber\nje10Ziele ............................................. .             1,15        61,80        0,30\nRufnummerngeber für Kurzwahl zwischen bestimmten, fest\ngeschalteten Anschlußorganen für Zweitnebenstellen\n7    Kurzwahl zwischen zwei Zweitnebenstellen\nje Nebenstellenpaar ..................................... .           0,55        30,90        0,15\n8    Kurzwahl zwischen zehn Zweitnebenstellen\nje Nebenstellengruppe .................................. .            2,85       154,50        0,70\n9  Technische Maßnahmen für Sammelnachtschaltung ........ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n10   Selbsttätiges Nachtschalten ............................... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n11   Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Abfragestelle\nder Hauptanlage oder der Vermittlungseinrichtung der W-Unter-                  1           1\nanlage zu Zweitnebenstellen .............................. .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n12   Erreichen bestimmter Zweitnebenstellen im kommenden Amts-\nverkehr mit einstelligen Nebenstellennummern (nur in Verbin-                   1           1\ndung mit 2.20.2 Nr. 22) .................................... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n13   Ruf abweichend von der Regelausstattung                                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\nHeranholen des Rufs\nfeste Gebühr\n14        bei Baustufe 3 U 600 ................................. .         39,60      2 163,-         9,75\n15        bei Baustufe 3 U 3000 ................................ .         79,20      4 326,-        19,50\n16     je Zweitnebenstelle, von der aus Rufe herangeholt werden kön-\nnen .................................................... .            1,15        61,80        0,30\nRufumleitung\nFeste Gebühr\n17      bei Baustufe 3 U 600                                                81,10     4 429,-        19,90\n18      bei Baustufe 3 U 3000 .................................. .        160,20      8 755,-        39,40\nSelbsttätige Rufweiterleitung von einer Zweitnebenstelle zu\neiner anderen Zweitnebenstelle\nFeste Gebühr\n19     bei Baustufe 3 U 600 ................................... .           51,80     2 833,-        12,70\n20     bei Baustufe 3 U 3000 .................................. .         101 ,80     5 562,-        25,-\nSammelanschlußschaltung für Zweitnebenstellen\n21     feste Gebühr ........................................... .           17,-        927,-         4,15\n22     je Sammelanschluß ..................................... .             2,25       123,60        0,55","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                           895\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                            Gegenstand                             Monatliche   Einmalige   Monatliche\nGebühr      Gebühr      Gebühr\nDM          DM          DM\nAnrufschutz für Zweitnebenstellen\nFeste Gebühr\n23     bei Baustufe 3 U 600 ................................... .         32,-      1 751,-        7,90\n24     bei Baustufe 3 U 3000 .................................. .         64, 10   3 502,-        15,80\nSelbsttätiger Rückruf für Zweitnebenstellen\nFeste Gebühr\n25     bei Baustufe 3 U 600 ................................... .         75,40    4120,-         18,50\n26    bei Baustufe 3 U 3000 .................................. .         150,80    8 240,-        37,10\n27  Wartestellung bei Innenverbindungen ...................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n28  Selbsttätige Rückfrage besonderer Art .................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n29  Umlegen besonderer Art .................................. .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n30  Sammelgesprächseinrichtung ............................. .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAnklopfen oder Aufschalten für Zweitnebenstellen\nFeste Gebühr\n31    bei Baustufe 3 U 600 ................................... .          32,-      1 751,-        7,90\n32    bei Baustufe 3 U 3000 .................................. .          66,-     3 605,-        16,20\nVerhindern des Anklopfens oder Aufschaltens\nFeste Gebühr\n33    bei Baustufe 3 U 600 ................................... .          28,30     1 545,-        6,95\n34    bei Baustufe 3 U 3000 .................................. .          56,50    3 090,-        13,90\n35  Sperren im gehenden Amtsverkehr ........................ .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n36  Verhindern der Durchwahl zu bestimmten, fest geschalteten                    1           1\nZweitnebenstellen ........................................ .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n37  Berechtigungsumschaltung ................................ .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSelbsttätiger Verbindungsaufbau nach Belegen von Zweit-\nnebenstellen aus sofort oder wenn nicht gewählt wird\n38    feste Gebühr ........................................... .          37,70    2 060,-         9,25\n39    je Zweitnebenstelle, zu der verbunden wird ............... .         1,80        97,90       0,45\n40  Einschränkung des selbsttätigen Innenverkehrs für Zweitneben-\nstellen ................................................... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\nWahlwiederholung für Zweitnebenstellen\nfeste Gebühr\n41       bei Baustufe 3 U 600 ................................. .         42,40     2 318,-       10,40\n42       bei Baustufe 3 U 3000 ................................ .         84,80     4 635,-       20,90\n53    je 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen mit Wahlwieder-\nholung ................................................. .          9,40       515,-         2,30","896                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                               Gegenstand                              Monatliche    Einmalige   Monatliche\nGebühr        Gebühr      Gebühr\nDM            DM          DM\n44  Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Verbindungen                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTechnische Maßnahmen zur Gebührenerfassung\n45  Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Vermittlungseinrichtung\nder W-Unteranlage ........................................ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n46  Gebührenerfassung zur Anzeige bei Zweitnebenstellen ...... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 45 und 46\nDie Gebühren für die Anzeige werden nach Nr. 47 erhoben.\n47  Anzeige von ldentifizierungsergebnissen und anderen Daten der\nW-Unteranlage ........................................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nRichtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter, fest\ngeschalteter\n48     Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung ..................................... .           11,90        648,90        2,90\n49     Anschlußorgane für amtsberechtigte Erstnebenanschlußlei-\ntungen\nje weitere Richtung ..................................... .           11,90        648,90        2,90\n50  Numerierung abweichend von der Regelausführung ......... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n51  Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Sprechappara-                         1            1\nten besonderer Art und mit Zusatzeinrichtungen ........... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n52  Technische Maßnahmen für private Sondereinrichtungen                              1           1\nund/oder für das Verbinden mit privaten Sondereinrichtungen                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTechnische Maßnahmen für das Anschließen von Leitungen\nMaßnahmen für Querverbindungsleitungen\nfür Hausverkehr\n53       mit Gleichstromsignalisierung, je Leitung ................ .        62,20      3 399,-        15,30\n54        mit Wechselstromsignalisierung, je Leitung ............. .         67,90      3 708,-        16,70\n55  Maßnahmen für nichtamtsberechtigte Erstnebenanschluß-\nleitungen ................................................. .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n56  Andere technische Maßnahmen für Leitungen und Maßnahmen,                         1           1\ndie über die Leistungen nach Nr. 53 bis 55 hinausgehen ..... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 53 bis 56\nDie Gebühren beinhalten nur die Aufwendungen bei der\nW-Unteranlage.\n57  Technische Maßnahmen zur Verminderung oder Erhöhung der\nDämpfung ................................................ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n58  Wiederholen von Signalen ................................ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n59  Prüf- und Meßeinrichtungen ............................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1           1\n60  Mehrleistung für die Stromversorgung ..................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n61  Technische Maßnahmen für die Nutzung von Leistungsmerk-\nmalen der Ergänzungsausstattung im Verbund von W-Unteran-\nlage und Hauptanlage .................................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                               897\nAnlage 6\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr.12\nBuchstabe b)\nNr.                              Gegenstand                                               Gebühr\nDM\n13.2 a. Direktrufverbindungen nach § 50 Abs. 3 a und 6 a der\nFernmeldeordnung sowie private Leitungen für Direkt-\nruf nach § 50 Abs. 6 a der Fernmeldeordnung\nHinweise\n1. Für die Überlassung, Anschließung, Übernahme, Änderung,\nAbnahme, Überprüfung und Beari:Jeitung zurückgezogener An-\nträge für Hauptanschlüsse für Direktruf nach § 50 Abs. 3 a und\n6 a der Fernmeldeordnung gelten die bestimmungsgemäßen\nGebühren der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direkt-\nrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur\nVerordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertra-\ngung digitaler Nachrichten).\n2. Für Sendefunkanlagen der Deutschen Bundespost nach § 50\nAbs. 3 a Satz 2 der Fernmeldeordnung werden die Gebühren\nnach Hinweis 1 nicht erhoben.\nVerkehrsgebühren für eine Direktrufverbindung zwischen zwei\nHauptanschlüssen für Direktruf nach § 50 Abs. 3 a Satz 2 der\nFernmeldeordnung ....................................... .                Gebühren nach Abschnitt 6 der\nGebührenvorschriften für das\nöffentliche Direktrufnetz für die\nÜbertragung digitaler Nachrichten\n(Anlage zur Verordnung über das\nöffentliche Direktrufnetz für die\nÜbertragung digitaler Nachrich-\nten)\nAls gebührenpflichtige Entfernung einer Direktrufverbindung\nzwischen zwei Hauptanschlüssen für Direktruf nach § 50\nAbs. 3 a der Fernmeldeordnung in den Ortsnetzen Usin-\ngen/Taunus und Seligenstadt gilt jeweils die Entfernung zwi-\nschen der Hauptstelle (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über das öf-\nfentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-\nten) und der Sendefunkanlage (§ 50 Abs. 3 a der Fernmelde-\nordnung). In allen anderen Fällen gilt als gebührenpflichtige\nEntfernung die Entfernung zwischen dem Ortsnetz der Haupt-\nstelle (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Direkt-\nrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) und den\nOrtsnetzen Usingen/Taunus oder Seligenstadt. § 33 Abs. 1\nder Fernmeldeordnung und die Vorschrift 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 4\nsind anzuwenden.\nGebühr für jede private Leitung für Direktruf oder Direktrufverbin-\ndung, über die weitere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 der Verord-\nnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digi-\ntaler Nachrichten mit Empfangsfunkanlagen verbunden werden,\n2    je private Leitung für Direktruf ........................... .          Gebühren nach Abschnitt 6 der\nGebührenvorschriften für das öf-\nfentliche Direktrufnetz für die\nÜbertragung digitaler Nachrichten\n(Anlage zur Verordnung über das\nöffentliche Direktrufnetz für die\nÜbertragung digitaler Nachrich-\nten)\nDie Gebühren nach Nr. 2 werden nur für private Leitungen für\nDirektruf mit Endpunkten auf nicht benachbarten Grundstük-\nken erhoben.","898                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nNr.                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nDM\n3    je Direktrufverbindung                                                    Gebühren nach Nr. 2\nZu Nr. 2 und 3\n1. Als Endpunkte der privaten Leitung für Direktruf oder der\nDirektrufverbindung gelten die angeschalteten Empfangsfunk-\nanlagen und Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung\nüber das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler\nNachrichten.\n2. Die Vorschrift 1 Satz 1 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 der Gebüh-\nrenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertra-\ngung digitaler Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das\nöffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-\nrichten) ist anzuwenden.\nZu Nr. 1 bis 3\nDie Vorschrift 1 Satz 2 und 3 sowie die Vorschrift 2 zu Ab-\nschnitt 6 Nr. 1 bis 30 der Gebührenvorschriften für das öffent-\nliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten\n(Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für\ndie Übertragung digitaler Nachrichten) sind anzuwenden.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                 899\nAnlage 7\n(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 14)\nMonatliche Gebühr\nNr.                                Gegenstand                                  Posteigene        Teilnehmereigene\nAnlage                Anlage\nDM                    DM\n1                                      2                                           3                     4\nAnhang 2\nBesondere Gebührenvorschriften für Nebenstellenanlagen, die\nvor dem 1. Juli 1972 hergestellt wurden\n(§§ 6, 8 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1 . Zu den sich aus den Abschnitten 1 bis 3 und 5 ergebenden Ge-\nbührenbeträgen ist noch die Umsatzsteuer in der jeweils ge-\nsetzlich vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.\n2. Die Gebühren des Abschnitts 2 der Fernmeldegebührenvor-\nschriften werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrif-\nten auch auf die vor dem 1. Juli 1972 hergestellten Teilneh-\nmereinrichtungen angewendet, und zwar auch dann, wenn bei\ngleichem Leistungsumfang die Bezeichnung einer Einrichtung\nin der Spalte 2 von der früheren Bezeichnung abweicht.\n3. Vor dem 1. Januar 1957 überlassene posteigene Einrichtun-\ngen ohne feste Gebühren, für die bisher auf Grund des letzten\nSatzes der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Fernsprechgebühren-\nvorschritten in der Fassung der Verordnung zur Änderung der\nFernsprechgebührenvorschriften vom 18. Dezember 1956\n(Bundesanzeiger Nr. 24 7 vom 20. Dezember 1956) Gebühren\nwie für teilnehmereigene Einrichtungen berechnet worden\nsind, werden auch nach dem 30. Juni 1972 hinsichtlich ihrer\nmonatlichen Gebühren wie teilnehmereigene Einrichtungen\nbehandelt.\n4. Die Vorbemerkung Nr. 3 zu den Fernmeldegebührenvorschrif-\nten über die Rundung von Gebührenbeträgen ist sinngemäß\nanzuwenden.\n1.         In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften\n(FGV) aufgeführte Einrichtungen\nIn den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der FGV aufgeführte Einrichtungen\nmit festen Gebühren, hergestellt\nvor dem 1. Januar 1963       ................................ .         80 V. H.              90 V. H.\nder Gebühren nach den Abschnit-\nten 2.1 bis 2.8 der FGV\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dem ge-\nnannten Zeitpunkt hergestellt worden sind, deren Herstellung\njedoch vor dem 1. Januar 1963 beantragt und von der Deut-\nschen Bundespost bestätigt worden ist.\n2      zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni 1972                       80 V. H.              90 V. H.\nder Gebühren nach den Abschnit-\nten 2.1 bis 2.8 der FGV\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dem\n30. Juni 1972 hergestellt worden sind, deren Herstellung je-\ndoch vor dem 1. Juli 1972 beantragt und von der Deutschen\nBundespost bestätigt worden ist.","900                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nMonatliche Gebühr\nNr.                                Gegenstand                                    Posteigene       Teilnehmereigene\nAnlage               Anlage\nDM                  DM\n2                                            3                    4\nZu Nr. 1 und 2\nHat der Teilnehmer bei den Reihenanlagen nach Abschnitt 2.2\nder FGV oder bei den Vermittlungseinrichtungen nach den Ab-\nschnitten 2.3 bis 2.5 der FGV Einrichtungen, die vor dem 1. Juli\n1972 zur Ergänzungsausstattung gehörten, nicht beantragt\nund sind diese Einrichtungen deshalb nicht eingebaut oder un-\nwirksam gemacht, so verringern sich die monatlichen Gebüh-\nren für die Regelausstattung nach den Abschnitten 2.2 bis 2.5\nder FGV um die Gebühren der nicht beantragten Einrichtungen\ngemäß Abschnitt 3.\nIn Abschnitt 2 der FGV aufgeführte Einrichtungen mit Gebühren\nnach Vorbemerkung Nr. 2 der FGVoder nach entsprechenden frü-\nheren Vorschriften und W-Unteranlagen abweichender Art nach\nAbschnitt 2.5.1 Nr. 24 und 25 der FGV, hergestellt\n3     vor dem 1. Januar 1966                                                  die vor dem 1. Juli 1972 gültigen\nGebühren zuzüglich des Zu-\nschlags gemäß der Vorschrift zu\nNr. 3\nBei den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 beträgt der Zu-\nschlag für jedes Kalenderjahr seit dem Tag der Herstellung bis\nzum Ablauf des Jahres 1965\nbei posteigenen Einrichtungen ......... eins vom Hundert,\nbei teilnehmereigenen Einrichtungen ... zwei vom Hundert\nder vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein Teil eines Kalen-\nderjahres wird als volles Kalenderjahr gezählt.\n4     zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni 1972                       die vor dem 1. Juli 1972 gültigen\nGebühren\n5  Einrichtungen, für die in Abschnitt 2 der FGV Gebühren nach Vor-\nbemerkung Nr. 2 zu den FGV vorgeschrieben sind, für die aber vor\ndem 1. Juli 1972 nach bis dahin gültigen Gebührenvorschriften\nfeste Gebühren erhoben wurden .......................... .                 feste Gebühren nach Abschnitt II\nbis IV der Fernsprechgebühren-\nvorschriften in der Fassung der\nVerordnung zur Änderung der\nFernsprechgebührenvorschriften\nvom 19. Dezember 1962 (Bun-\ndesanzeiger Nr. 241 vom 21. De-\nzember 1962)\nDie Gebühren nach den Spalten 3 und 4 gelten vom 1. Juli 1972\nan als monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den\nFGV.\nZu Nr. 3 bis 5\nZu den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 wird vom 1. Januar\n1983 an ein Zuschlag von 40,5 v. H. bei posteigenen Anlagen\nund von 48,4 v. H. bei teilnehmereigenen Anlagen erhoben.","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                               901\nMonatliche Gebühr\nNr.                               Gegenstand                                 Posteigene       Teilnehmereigene\nAnlage               Anlage\nDM                  DM\n2                                        3                    4\n2.        Einrichtungen, die .in den Fernmeldegebühren-\nvorschriften (FGV} nicht mehr aufgeführt sind\nHinweise\n1. Die in Abschnitt 4 bezeichneten Einrichtungen werden weder\nneu überlassen noch auf Antrag oder von Amts wegen gegen\ngleiche ausgewechselt noch erweitert.\n2. Mit den Gebühren für die Einrichtungen der Ergänzungsaus-\nstattung sind auch die Anteile für ihre Unterbringung in Gestel-\nlen, Schränken, Gehäusen usw. und für ihre Stromversorgung\nabgegolten.\n2.1.      Einrichtungen, die vor dem 1. Januar ·1940 hergestellt\nworden sind, und Einrichtungen, die auch im Abschnitt\n4 nicht mehr aufgeführt sind\n1  Für die gesamte Vermittlungseinrichtung oder Reihenanlage oder\nfür eine andere Einrichtung ............•.................•..           von der Deutschen Bundespost\nim Einzelfall festgesetzte Gebüh-\nren, !edoch nicht mehr als das\nDoppelte der vor dem 1. Juli 1972\ngültigen Gebühren\nZu den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 wird vom 1. Januar\n1983 an ein Zuschlag von 40,5 v. H. bei posteigenen Anlagen\nund von 48,4 v. H. bei teilnehmereigenen Anlagen erhoben.\n2.2.      Einrichtungen, die zwischen dem 1. Januar 1940 und\ndem 30. Juni 1972 hergestellt worden sind\n2.2.1.    Vermittlungseinrichtungen und Reihenanlagen mit\nfesten Gebühren\nIn Abschnitt 4. 1 aufgeführte Einrichtungen mit festen Gebühren,\nhergestellt\n1     vor dem 1. Januar 1963 ................................. .             80 v. H.             90 V. H.\nder Grundbeträge nach Abschnitt 4.1\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dem ge-\nnannten Zeitpunkt hergestellt worden sind, deren Herstellung\njedoch vor dem 1. Januar 1963 beantragt und von der Deut-\nschen Bundespost bestätigt worden ist.\n2     zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni 1972 ..... .              80 v. H.             90 V. H.\nder Grundbeträge nach Abschnitt 4.1\nDie Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dem 30.\nJuni 1972 hergestellt worden sind, deren ·Herstellung jedoch·\nvor dem 1. Juli 1972 beantragt und von der Deutschen Bundes-\npost bestätigt worden ist.\n2.2.2.    Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen mit festen\nGebühren\n1  In Abschnitt 4.2 aufgeführte Einrichtungen mit festen Gebühren                     100 V. H.\nder Grundbeträge nach Abschnitt 4.2\n1","902                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nMonatliche Gebühr\nNr.                                  Gegenstand                                        Posteigene        Teilnehmereigene\nAnlage                Anlage\nDM                   DM\n2                                                3                     4\n2.2.3.     Vermittlungseinrichtungen, Reihenanlagen, Sprech-\napparate und Zusatzeinrichtungen ohne feste Ge-\nbühren\nIn Abschnitt 4 aufgeführte Einrichtungen mit Gebühren nach Vor-\nbemerkung Nr. 2 der FGV oder nach entsprechenden früheren\nVorschriften, hergestellt\nvor dem 1. Januar 1966 ................................. .                   die vor dem 1. Juli 1972 gültigen\nGebühren zuzüglich des Zu-\nschlags gemäß der Vorschrift zu\nNr. 1\nBei den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 beträgt der Zu-\nschlag für jedes Kalenderjahr seit dem Tag der Herstellung bis\nzum Ablauf des Jahres 1965\nbei posteigenen Einrichtungen . . . . . . . . . . eins vom Hundert,\nbei teilnehmereigenen Einrichtungen . . . . zwei vom Hundert\nder vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein Teil eines Kalen-\nderjahres wird als volles Kalenderjahr gezählt.\n2      zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni 1972 ..... .                    die vor dem 1. Juli 1972 gültigen\nGebühren\nZu Nr. 1 und 2\nZu den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 wird vom 1. Januar\n1983 an ein Zuschlag von 40,5 v. H. bei posteigenen Anlagen\nund von 48,8 v. H. bei teilnehmereigenen Anlagen erhoben.\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nMonatliche    Einmalige      Monatliche\nGebühr        Gebühr          Gebühr\nDM            DM             DM\n3             4              5\n3.         Gebührenbeträge für Einrichtungen, die aus der Ergän-\nzungsausstattung in die Regelausstattung übernom-\nmen wurden\nHinweise\n1. Die Gebührenbeträge in den Spalten 3 und 4 dienen unter Be-\nrücksichtigung des Einrichtungszeitraumes und des Vomhun-\ndertsatzes nach 1 Nr. 1 und 2 ausschließlich der Rückrech-\nnung von nicht beantragten Einrichtungen der Ergänzungs-\nausstattung entsprechend der Vorschrift zu 1 Nr. 1 und 2.\n2. Die Beträge der einmaligen Gebühren in Spalte 5 werden an-\ngesetzt, wenn teilnehmereigene Anlagen, die vor dem 1. Juli\n1972 hergestellt wurden, nach diesem Zeitpunkt um die in die-\nsem Abschnitt aufgeführten Einrichtungen der Ergänzungs-\nausstattung erweitert werden. Dies gilt sinngemäß auch für\nAnlagen, die nach dem 1. Juli 1972 hergestellt worden sind,\nderen Herstellung jedoch vor dem genannten Zeitpunkt bean-\ntragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                                                                 903\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                        Gegenstand                                                               Monatliche Einmalige Monatliche\nGebühr      Gebühr       Gebühr\nDM           DM          DM\n1                                                  2                                                                    3           4           5\n3.1.      Reihenanlagen\n1 Sichtbare Anzeige für die Übernahme eines Amtsgesprächs\nje Reihennebenstelle für jede Amtsleitung .................                                                     0,75         0,30        33,70\n3.2.      Kleine W-Anlagen\n1  Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in der Amtsleitung                                                        1,85        0,65        85,80\nNr. 1 gilt nur, wenn die Kleine W-Anlage vor dem 1. August\n1962 beantragt und der Antrag vor diesem Zeitpunkt von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n3.3.      Mittlere W-Anlagen\n1  Aufschalten über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz ..................................                                                       1,65         0,55        75,80\n2  Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer Nebenstelle\nje Amtsleitung     0 • • 0 0 • • •  0 0 0 0 0 0 • •   • 0 0 1 • • • 0 • • • 0 • • • I • I O  •  0 • 0 0 1 1 •    4,35         1,50       202,40\n3  Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestell.e\nje Amtsleitung     ••••••••••••••••••••••••••••                               • ••••••••••••••                   1,85         0,65        85,80\n4  Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit Vermittlung)\nje Amtsleitung ...........................................                                                       1,65         0,55        75,80\n5  Wiederanruf bei der Abfragestelle\nje Amtsleitung     •••••••••••            • •••••••••••••••••••••••••••••••                                      1,85         0,65        85,80\n3.4.      Große W-Anlagen der Baustufe III W\n1  Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Amtsleitung     •••••••       • •••    • •••••••••••••••••••••••••••••••                                      1,85         0,65        85,80\n2  Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit Vermittlung)\nje Amtsleitung     ••••••••        •  •••••••••••••••••••••••••••••••                                   1 ••     1,65         0,55        75,80\n3  Wiederanruf bei der Abfragestelle in Amtsverbindungen\nje Amtsleitung     •••••••••••••••                 •  ••••••••••••••••••                  1   ••••••••          1,85         0,55        85,80\n4  Impulszahlengeber ........................................                                                        90,40      31,90       4 207,-","904                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nMonatliche Gebühr\nNr.                                 Gegenstand                                 Post eigene       Teilnehmereigene\nAnlage                Anlage\nDM                   DM\n2                                          3                   4\n4.         Grundbeträge für die Berechnung der Gebühren nach\nAbschnitt 2\n4.1.       Vermittlungseinrichtungen von Nebenstellen und Rei-\nhenanlagen\n4.1.1.     Regelausstattung\n4.1.1.1. Handbediente Vermittlungseinrichtungen\nKlappenschränke\n1     für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen                            6,05                 2,15\n2     für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen                             3,20                 1,10\nRückstellklappenschränke\n3     feste Gebühr für jeden Rückstellklappenschrank großer Form                 20,70                  7,30\n4     für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen ........ .                 6,05                 2,15\n5     für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen                             3,20                 1,10\nGlühlampenschränke (ältere Ausführung)\nzu 2 bis 5 Anschlußorganen für Amtsleitungen und 10 bis 50\nAnschlußorganen für Nebenstellen\n6     für einen Schrank mit 2 Anschlußorganen für Amtsleitungen,\n10 Anschlußorganen für Nebenstellen und 3 Schnursätzen                   201,40                  70,90\n7     für 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ........... .               10,-                   3,55\n8     für einen weiteren Schnursatz ........................... .                10,-                   3,55\n9     für einen Schrank mit 3 Anschlußorganen für Amtsleitungen,\n30 Anschlußorganen für Nebenstellen und 5 Schnursätzen\n(nicht erweiterungsfähig) ................................ .             275,90                  97,20\nZu Nr. 6 bis 9\nNr. 6 bis 9 gelten nur, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juni\n1950 beantragt worden sind und der Antrag vor diesem Zeit-\npunkt von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n4.1.1.2. Reihenanlagen\nReihenanlagen einfacher Art mit gewöhnlichem Sprechapparat\nund Vorsatzkasten zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Nebenstellen\n1     Reihenhauptstelle ....................................... .                32,10                 11,30\n2     Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberechtigt)                  4,95                 1,75\nZu Nr. 1 und 2\nDie Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.\nVermittlungseinrichtungen für Außennebenstellen\n(nicht erweiterungsfähig)\nHandbediente Vermittlungseinrichtung\n3      zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle                                   16,70                  5,90\n4      zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen ............... .                24,70                  8,75\n5      zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. .                33,70                 11,90\n6      zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. .                40,50                 14,30","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                              905\nMonatliche Gebühr\nNr.                              Gegenstand                                  Posteigene       Teilnehmereigene\nAnlage               Anlage\nDM                   DM\n2                                          3                    4\n7    zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ............. .                41,50                14,70\n8    zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. .                50,60                17,80\n9     zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen                               61,70                21,70\nSelbsttätige Vermittlungseinrichtung\n10    zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle                                   28,30                 9,95\n11    zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. .                50,80                17,80\n12    zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ............. .                53,50                18,80\nZu Nr. 10 und 11\nNr. 10 und 11 gelten nur, wenn die Einrichtungen vor dem\n1. Juni 1966 beantragt worden sind und der Antrag vor diesem\nZeitpunkt von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n4.1.1.3. Kleine W-Anlagen\nBaustufe I C 1 - Unteranlage\n1 Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur Hauptanlage\n9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ................. .           }  131,-                  46,10\n1 Innenverbindungssatz ................................. .                               l\n4.1.1.4. Mittlere W-Anlagen mit Amtswahl\nErweiterungsfähige Vermittlungseinrichtung\nBaustufe II B\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen .................... .\n15 Anschlußorgane für Nebenstellen ..................... .\n2 Innenverbindungssätze .............................. .\n}  239,80\n}     84,40\n2    für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ............... .              18,80                 6,60\n3    für einen 3. Innenverbindungssatz                                         14,20                 5,-\nBaustufe II C\n4\nl\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen .................... .\n25 Anschlußorgane für Nebenstellen ..................... .\n3 Innenverbindungssätze .............................. .\n}  277,40                 97,70\n5    für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ................ .             18,80                 6,60\nBaustufe II B - Unteranlage\n6      2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen zur Haupt-\nanlage .............................................. .\n239,80                 84,40\n1 5 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ................. .\n7\n2 Innenverbindungssätze .............................. .\nfür ein 3. Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur\n1\nHauptanlage ............................................ .                24,40                 8,60\n8    für einen 3. Innenverbindungssatz ........................ .              14,20                 5,-","906                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nMonatliche Gebühr\nNr.                             Gegenstand                                Posteigene      Teilnehmereigene\nAnlage              Anlage\nDM                  DM\n2                                         3                    4\n4. 1 .1.5. Große W•Anlagen mit Amtswahl\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und Stromversor-\ngungsanlage\nBaustufe III A\n5 bis 20 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 200 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 20 lnr:ienverbindungssätze\n1  Feste Gebühr ............................................. .           562,60              138,40\nZuschlag zur festen Gebühr bei einem Ausbau von mehr als\n10 Anschlußorganen für Amtsleitungen oder mehr als 100 An-\nschlußorganen für Nebenstellen\n2     bei mehr als 1 0 Anschlußorganen für Amtsleitungen ....... .        187,60               46,-\n3     bei mehr als 100 Anschlußorganen für Nebenstellen ....... .         281,30               69,20\n4     für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ................ .        \"46,70               11,50\n5     für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ................ .         18,80                 4,60\n6     für jeden Innenverbindungssatz                                       28,10                 6,90\nBaustufe III B\n11 bis 100 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n110 bis 1 000 Anschlußor.gane für Nebenstellen\n10 bis 100 Innenverbindungssätze             '\n7     feste Gebühr ........................................... .          498,80              122,60\n8     für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ...... ; ......... .       93,60               23,10\n9     für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ................ .         27,90                 6,85\n10     für jeden Innenverbindungssatz                                       58,80               14,60\nBaustufe III S\n11     Gebühr für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen in\nAnlagen ohne Amtswahl ................................. .            50,40               13,30\n4.1.2.     Ergänzungsausstattung\n4.1.2.1. Ergänzungsausstattung für handbediente Vermitt-\nlungseinrichtungen\n1  Eintretezeichen bei der Hauptstelle oder Schaltung für Rück-\nfrage bei der Hauptstelle .................................. .           1,95                0,65\n2  Weiterer Schnursatz für Rückstellklappenschränke ......... .             8,85                3,15\n3  Einrichtungen zur Anschaltung von vorgeschalteten Reihen-\napparaten\nje Amtsleitung .......................................... .           1,10                0,40\n4.1.2.2. Ergänzungsausstattung für Reihenanlagen\nBesondere und verschließbare Mithöreinrichtung ........... .\n2  Besonderer Anrufbeikasten mit sichtbarem Zeichen ......... .\n1Gebühren nact 2.2.3 Nr. 1 und 2","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                              907\nMonatliche Gebühr\nNr.                                Gegenstand                                 Posteigene       Teilnehmereigene\nAnlage               Anlage\nDM                   DM\n2                                         3                    4\nZweite Vermittlungseinrichtung für Außennebenstellen\nHandbediente Vermittlungseinrichtung\n3    zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ................ .                 16,70                 5,90\n4    zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen ............... .                 24,70                 8,75\n5    zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. .                 33,70                11,90\n6    zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. .                 40,50                14,30\n7    zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ............. .                 41,40                14,70\n8    zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. .                 50,60                17,80\n9    zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen                                 61,70                21,70\nSelbsttätige Vermittlungseinrichtung\n10    zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ................ .                 28,30                10,-\n11    zu 2 Amtsleilungen und 3 Außennebenstellen ............. .                 50,80                17,80\n12    zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ............. .                 53,50                18,80\n4.1.2.3. Ergänzungsausstattung für Kleine W-Anlagen\nEinmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in einer Nebenan-\nschlußleitung ............................................. .                13,80                 4,85\n2  Schaltung für einen Zweieranschluß bei außenliegenden Neben-\nstellen (gilt nicht für W-Unteranlagen) ...................... .             23,20                 8,20\n4.1.2.4. Ergänzungsausstattung für Mittlere und Große W-An-\nlagen mit Amtswahl und für W-Anlagen ohne Amtswahl\nWeitere Meldeleitung\n1    ohne Weitervermittlung .................................. .                 6,25                 2,20\n2    mit Weitervermittlung .................................... .                9,20                 3,25\nZu Nr. 1 und 2\nDie Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 1O und 11 ist sinngemäß anzuwen-\nden.\n3  Einrichtung zum Anschließen von ZB- oder OB-Nebenstellen\nohne Weitervermittlung ................. : .................. .\n4  Einrichtung für Nachfragestelle ohne Vermittlung ........... .             Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\n5  Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbindungen               ........ .","908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil       1\nMonatliche Gebühr\nNr.                                Gegenstand                                      Posteigene       Teilnehmereigene\nAnlage               Anlage\nDM                   DM\n2                                            3                    4\n4.1.2.5. Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattung\nTicker ................................................... .                       3,-                  1,05\n2  Sperreinrichtung für bestimmte Verbindungen .............. .\nDie Vorschrift zu 4.1 .1 .2 Nr. 10 und 11 ist sinngemäß anzu-\nwenden.\nGebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\n3  Vorratseinrichtung und Ersatzteile für die Vermittlungseinrich-\ntung .......................................... • • • • • • • • · • • ·\n4  Anzeigevorrichtung für das Ausbleiben des Netzstromes bei\nPuffergeräten bis 3 A Ladestrom ........................... .                      4,40                 1,50\n5  Mithöraufforderung für Nebenstellen ....................... .\n6  Anrufzähler .............................................. .\nGebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\n7  Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der Nebenstellen-\nanlage durch bestimmte Nebenstellen ...................... .\n8  Anrufwiederholer ......................................... .\n4.2.      Sprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrich-\ntungen\n4.2.1.    Sprechapparate besonderer Art\nHinweis\nDie monatlichen Grundbeträge enthalten nicht den Zuschlag\nnach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der FGV.\nDoppelapparat\nals Nebenstelle (mit Trockenelement)\n1       ohne Batteriekästchen ................................ .                      7,10                 2,50\n2       mit Batteriekästchen .................................. .                     7,10                 2,50\n3  Mithörapparat zu 11 bis 15 Mithörleitungen ................ .                     23,30                 8,25\nDie Vorschrift zu 4.1 .1 .1 Nr. 6 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.\nVorgeschalteter Reihenapparat\n4    NRv 1 /5 (Reihennebenstelle 1 /5)                                               11,20                 4,-\n5    NRv 2/5 (Reihennebenstelle 2/5) ........................ .                      11,90                 4,20\n6    NRv 2/10 (Reihennebenstelle 2/10) ...................... .                      14,40                 5,15\n7    NRv 3/10 (Reihennebenstelle 3/10)                                               18,-                  6,35\n8    NRv 4/10 (Reihennebenstelle 4/10)                                               21,40                 7,50\n9    NRv 4/15 (Reihennebenstelle 4/15)                                               21,40                 7,50\n10    NRv 5/5 (Reihennebenstelle 5/5)                                                 21,40                 7,50\n4.2.2.    Zusatzeinrichtungen\nZweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform                                          0,70                 0,25","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982                              909\nMonatliche Gebühr\nNr.                                Gegenstand                                  Posteigene       Teilnehmereigene\nAnlage               Anlage\nDM                   DM\n2                                         3                    4\nKopfhörer\n2     mit 1 Hörvorrichtung                                                        0,80                 0,30\n3     mit 2 Hörvorrichtungen .................................. .                 1,20                 0,45\n4  Brustmikrofon ............................................ .                   2,50                 0,85\n5  Sternschauzeichen oder Lampe ........................... .                     0,55                 0,20\n6  Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein Kästchen ..                     0,90                 0,40\n7  Fallscheibe ............................................... .                  1,-                  0,35\n8  Lose Nummernscheibe mit Fuß ............................ .                     1,40                 0,50\n9  Besonderer Kurbelinduktor ............................... .                    2,05                 0,75\n10  Kassiervorrichtung für Nebenstellen ....................... .                  4,25                 1,45\n11  Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne oder mit Dämp-\nfungsglied für lautstarke Hörkapsel ......................... .                0,50                 0,20\nDehnbare Leitungsschnur für Handapparate\n12     in Regellänge ........................................... .                 0,55                 0,20\nlänger als Regellänge\n13        bis 1 m .............................................. .                 0,65                 0,25\n14        in Längen zu 1 ,50 m .................................. .                0,90                 0,30\n15        in Längen zu 2 m ..................................... .                 1,10                 0,40\n16  Gebührenanzeiger ohne Rückstellung bei Anschluß an die\nSprechstelle einer posteigenen oder teilnehmereigenen Neben-\nstellenanlage ............................................. .                  6,30                 2,20\nDie Gebühr für die Übermittlung der Gebührenimpulse wird\nnach Abschnitt 1.1 Nr. 14 der FGV erhoben. Bei der Hauptstelle\nsind Einrichtungen oder technische Maßnahmen zur Gebüh-\nrenerfassung erforderlich.\n5.         Anschließungs- und Änderungsgebühren\n(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)\n5.1.       Anschließungsgebühren\n1  Für die Erweiterung von Nebenstellenanlagen, die vor dem\n1. Juli 1972 hergestellt worden sind, um Einrichtungen nach\nAbschnitt 3 ............................................... .             Gebühren nach Abschnitt 3 der\nDie Vorschrift zu 1 Nr. 2 ist sinngemäß anzuwenden.            FGV\n5.2.       Änderungsgebühren\n1  Für die Änderung der in den Abschnitten 3 und 4 bezeichneten                              1\nEinrichtungen ............................................. .             Gebühren nach Abschnitt 3 der\nFGV"]}