{"id":"bgbl1-1982-21-6","kind":"bgbl1","year":1982,"number":21,"date":"1982-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/21#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_21.pdf#page=38","order":6,"title":"Klärschlammverordnung - AbfKlärV","law_date":"1982-06-25T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":38,"num_pages":6,"content":["734                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nKlärschlammverordnung - AbfKlärV\nVom 25. Juni 1982\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Abfallbeseitigungs-                                    §3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        Voraussetzungen für das Aufbringen\n5. Januar 1977 (BGBI. 1S. 41, 288), der durch Artikel 1\nNr. 5 des Gesetzes vom 4. März 1982 (BGBI. 1S. 281)           (1) Klärschlamm darf zum Aufbringen auf landwirt-\ngeändert wurde, wird im Einvernehmen mit den Bundes-       schaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten        Böden nur abgegeben oder dort aufgebracht werden,\nund für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung      wenn in Abständen von sechs Monaten Proben des\ndes Bundesrates verordnet:                                 Klärschlammes durch eine von der zuständigen Behör-\nde bestimmte Stelle auf die Gehalte an Blei, Cadmium,\n§ 1                           Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie\nStickstoff, Phosphat, Kalium, Calcium und Magnesium\nAnwendungsbereich                      untersucht werden.\nDiese Verordnung hat zu beachten, wer\n(2) Klärschlamm darf auf landwirtschaftlich, forstwirt-\n1. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugrö-          schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur aufge-\nße von über 300 kg BSfü (roh) pro Tag, entspre-\nbracht werden, wenn vorher deren pH-Werte sowie de-\nchend 5 000 Einwohnergleichwerten, betreibt und         ren Gehalte an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel,\nKlärschlamm zum Aufbringen auf landwirtschaftlich,      Quecksilber und Zink durch Bodenuntersuchungen\nforstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden\neiner von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle\nabgibt,\nfestgestellt werden oder schon durch Untersuchungen\n2. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer kleineren           bekannt sind, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nals der in Nummer 1 genannten Ausbaugröße be-           durchgeführt wurden. Die zuständige Behörde kann zu-\ntreibt, die nicht nur Schmutzwasser aus Haushaltun-     lassen, daß die Bodenuntersuchungen bis zum 30. Juni\ngen oder ähnlich gering belastetes sonstiges            1986 nach dem erstmaligen Aufbringen vorgenommen\nSchmutzwasser behandeln, und Klärschlamm zum            werden können. Vor Erteilung einer Genehmigung nach\nAufbringen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich  § 4 Abs. 7 müssen Bodenuntersuchungen erfolgt sein.\noder gärtnerisch genutzte Böden abgibt,\n3. Klärschlamm auf landwirtschaftlich, forstwirtschaft-        (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die\nlich oder gärtnerisch genutzte Böden aus den in         Bodenuntersuchungen in bestimmten Zeitabständen zu\nNummer 1 oder 2 genannten Anlagen aufbringt.            wiederholen sind, wenn nach dem Ergebnis der durch-\ngeführten Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen\nDas Aufbringungsverbot in § 4 Abs. 1, 2 und 3 gilt ohne     und unter Berücksichtigung der Aufbringungsmenge\nBegrenzung auf Ausbaugrößen von Abwasserbehand-\nsowie anderer Ursachen der Schwermetallbelastung\nlungsanlagen.\neine Überschreitung der in§ 4 Abs. 4 genannten Werte\n§2                             zu besorgen ist. Sie kann die weiteren Bodenunter-\nBegriffsbestimmungen                     suchungen auf bestimmte Flächeneinheiten beschrän-\nken.\n(1) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Ab-\nwasser in Abwasserbehandlungsanlagen anfallende                (4) Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen\nSchlamm, auch entwässert oder getrocknet. Roh-              haben die Probenahmen und Untersuchungen nach den\nschlamm ist ein Klärschlamm, der Abwasserbehand-            Absätzen 1 und 2 nach der Anweisung in Anhang 1 die-\nlungsanlagen ohne vorherige Behandlung entnommen            ser Verordnung durchführen zu lassen und die Ergeb-\nwird.                                                       nisse der Untersuchungen der zuständigen Behörde\nund dem Anwender des Klärschlammes unaufgefordert\n(2) Seuchenhygienisch unbedenklich ist ein Klär-         schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann ab-\nschlamm, der durch chemische oder thermische Kondi-         weichend von Absatz 1 den Abstand der Untersuchun-\ntionierung, thermische Trocknung, Erhitzung, Kompo-         gen des Klärschlammes bis auf zwei Monate verkürzen\nstierung, chemische Stabilisierung oder ein anderes         oder bis auf 24 Monate verlängern. Sie kann die Unter-\nVerfahren so behandelt worden ist, daß Krankheitserre-      suchungen nach den Absätzen 1 und 2 auf einzelne\nger abgetötet werden, oder der auf Grund seiner Her-         Schwermetalle beschränken oder auf weitere Inhalts-\nkunft nachweislich keiner solchen Behandlung bedarf.        stoffe oder auf Eigenschaften ausdehnen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                            735\n§4                                (7) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt-\nAufbringungsverbote und Beschränkungen\nschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden bedarf der\nGenehmigung, wenn sich aus Klärschlammuntersu-\n(1) Das Aufbringen von Rohschlamm auf landwirt-         chungen nach § 3 Abs. 1 ergibt, daß die Gehalte nach-\nschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte  stehender Schwermetalle in der Durchschnittsprobe\nBöden ist verboten.                                         nach Anhang 1 dieser Verordnung mindestens einen der\n(2) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Gemüse-          folgenden Werte übersteigen (Milligramm je Kilogramm\nund Obstanbauflächen ist verboten.                          Schlamm-Trockenrückstand):\n(3) Das Aufbringen von seuchenhygienisch bedenk-                         Blei              1 200\nlichem Klärschlamm auf Grünland und Feldfutteranbau-                        Cadmium               20\nflächen ist in der Zeit vom Jahresanfang bis zum Ab-                        Chrom             1 200\nschluß der Nutzung oder Ernte verboten. Die zuständige                      Kupfer            1 200\nBehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zu-                        Nickel               200\nlassen, wenn sichergestellt ist, daß zwischen dem Auf-\nbringen und dem Beginn der Nutzung oder Ernte minde-                        Quecksilber           25\nstens ein Zeitraum von drei Monaten liegt. Nach dem                         Zink              3000\n31. Dezember 1986 ist die Aufbringung von seuchen-         Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur ertei-\nhygienisch bedenklichem Klärschlamm auf Grünland           len, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allge-\nund Feldfutteranbauflächen ganzjährig verboten.            meinheit, insbesondere eine Schädigung der Gesund-\n(4) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt-        heit von Mensch oder Tier, nicht zu besorgen ist und die\nschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten,   aus dem Produkt der nach Satz 1 zulässigen Schwer-\nwenn sich aus Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 2          metallgehalte und der nach § 5 Satz 1 und 2 zulässigen\nergibt, daß die Gehalte nachstehender Schwermetalle        Aufbringungsmenge sich ergebende Schwermetall-\nin der Durchschnittsprobe nach Anhang 1 dieser Ver-        fracht nicht überschritten wird.\nordnung mindestens einen der folgenden Werte über-\nsteigen (Milligramm je Kilogramm lufttrockener Boden):                                §5\nBlei                 100                                     Aufbringungsmenge\nCadmium                  3                    Auf die in § 1 genannten Böden dürfen durch Klär-\nChrom                 100                  schlamm innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 5 Ton-\nKupfer                100                  nen Trockenmasse je Hektar aufgebracht werden.\nNickel                  50                 Diese Menge kann bis auf das Zweifache erhöht wer-\nden, wenn in den auf das Aufbringungsjahr folgenden\nQuecksilber              2                 fünf Jahren kein Klärschlamm aufgebracht wird. Die zu-\nZink                  300                  ständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern\ndies mit dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere mit\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen\ndem Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier,\nvon Satz 1 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des\nvereinbar ist.\nWohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Schädi-\ngung der Gesundheit von Mensch oder Tier, nicht zu be-                                §6\nsorgen ist. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn die in                           Nachweispflicht\nSatz 1 genannten Werte für Cadmium oder Quecksilber\nüberschritten sind.                                           Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen haben\nbei der Abgabe oder dem Aufbringen von Klärschlamm\n(5) Das Aufbringen von Klärschlamm auf forstwirt-       einen Lieferschein nach dem Muster des Anhanges 2\nschaftlich genutzte Böden ist verboten. Die zuständige     dieser Verordnung auszufüllen und dem Anwender aus-\nBehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn eine Beein-          zuhändigen oder durch den Abnehmer aushändigen zu\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere      lassen. Sie haben ein Doppel des Lieferscheins fünf\neine Gefährdung von Mensch, Tier oder Pflanze, nicht zu    Jahre, vom Datum der Abgabe an gerechnet, aufzube-\nbesorgen ist. Sie kann die Genehmigung unter der Auf-      wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur\nlage erteilen, daß die Klärschlämme in den Boden ein-      Prüfung vorzulegen. Einen Lieferschein müssen Betrei-\ngearbeitet werden.                                         ber von Abwasserbehandlungsanlagen auch dann aus-\n(6) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Grünland in      füllen, fünf Jahre aufbewahren und der zuständigen Be-\nNaturschutzgebieten, Naturdenkmalen und National-          hörde auf Verlangen zur Prüfung vorlegen, wenn sie den\nparken bedarf der Genehmigung. Die zuständige Behör-       Klärschlamm auf eigene Flächen aufbringen oder durch\nde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn eine Beein-     Dritte aufbringen lassen.\nträchtigung der Belange des Naturschutzes und der\n§7\nLandschaftspflege nicht zu besorgen ist. In Land-\nschaftsschutzgebieten kann die zuständige Behörde                            Ordnungswidrigkeiten\ndas Aufbringen von Klärschlamm auf Grünland teilweise\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des\noder ganz verbieten, wenn zu besorgen ist, daß dadurch\nder Bestand gefährdeter wildwachsender Pflanzen-           Abfallbeseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder wildlebender Tierarten sowie ihrer Lebensgemein-      oder fahrlässig\nschaften und Lebensstätten bedroht wird. Absatz 3          1. Klärschlamm ohne die in § 3 Abs. 1, auch in Verbin-\nbleibt unberührt.                                              dung mit § 3 Abs. 4 Satz 2 oder 3, oder ohne die in","736                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-982, Teil  1\n§ 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 3,       oder einen Lieferschein oder sein Doppel nicht fünf\nvorgesehene Untersuchung zum Aufbringen abgibt              Jahre lang aufbewahrt.\noder aufbringt,\n2. einem Aufbringungsverbot nach § 4 Abs. 1, 2, 3, 4                                  §8\nSatz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,                                  Berlin-Klausel\n3. Klärschlamm ohne Genehmigung der zuständigen               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nBehörde entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 oder Absatz 7        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 33 des Abfall-\nSatz 1 aufbringt,                                       beseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.\n4. die in § 5 Satz 1 oder 2 genannte Aufbringungs-\nmenge überschreitet,                                                               §9\nInkrafttreten\n5. entgegen § 6 einen Lieferschein nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig ausfüllt oder nicht aushändigt      Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1982\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                             737\nAnhang 1\nProbenahme, Probevorbereitung und                              mahlen. Es müssen mindestens 95 % des Mahl-\nUntersuchung von Klärschlamm und Boden                         gutes das Sieb nach DIN 4185 Teil 1 (Ausgabe Juli\n1963) passieren. Proben zur Prüfung der Korngröße\n1     Klärschlamm                                              werden verworfen. Für den Aufschluß werden etwa\n3 g des ungesiebten Mahlgutes entnommen,\n1.1 Probenahme                                                 30 Minuten im Trockenschrank bei 105° C nachge-\ntrocknet und - nach dem Abkühlen im Exsikkator -\nFür die nach § 3 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Un-        auf 0,01 g gewogen. Diese gewogene Probe wird im\ntersuchungen des Klärschlammes sind zur Ge-               Reaktionsgefäß mit möglichst wenig bidestilliertem\nwährleistung repräsentativer Durchschnittswerte           Wasser angefeuchtet und nacheinander mit 21 ml\ngemischte Durchschnittsproben auf folgende                Salzsäure (g = 1,125 g/ml) und 7 ml Salpetersäure\nWeise herzustellen:                                       (g = 1 ,40 g/ml) versetzt. Bei stark schäumendem\nVor dem Stichtag der Untersuchung sind von min-           Probematerial werden die Säuren vorsichtig trop-\ndestens 5 verschiedenen Klärschlammabgaben je-            fenweise zugegeben. In das Absorptionsgefäß wer-\nweils 5 Liter Schlamm zu entnehmen und in einem           den 10 ml Salpetersäure (0,5 mol/I) eingefüllt; nun\ngeeigneten Kunststoffbehälter, der keine Schwer-          wird es mit dem Rückflußkühler verbunden und die-\nmetalle enthält oder abgibt, zur Durchschnittsprobe       ser mit dem Reaktionsgefäß. Man läßt die Gefäße\nzu vereinigen. Die Probenahmen sollten nach Mög-          mit Inhalt mehrere Stunden bei Raumtemperatur\nlichkeit mehrere Tage auseinanderliegen. Vor der          stehen. Alsdann wird das Reaktionsgemisch erhitzt\nEntnahme der für die jeweilige Untersuchung erfor-        und etwa 2 Stunden im Sieden erhalten. Die Kon-\nderlichen Schlammenge ist die Durchschnittsprobe          densationszone sollte das untere Drittel des Rück-\nanhaltend zu mischen. Mindestens 3 Liter Schlamm          flußkühlers nicht übersteigen. Nach dem Abkühlen\nwerden nach dem Mischen in einen mindestens 5             gibt man den Inhalt des Absorptionsgefäßes durch\nLiter fassenden, gut verschließbaren Kunststoff-          das Kühlerrohr in das Reaktionsgefäß; man spült\nbehälter abgefüllt und zum Versand gebracht.              das Absorptionsgefäß mit wenig Salpetersäure\n(0,5 mol/I) nach. Auch das Kühlerrohr wird mit etwa\n1 .2 Probevorbereitung                                         10 ml Salpetersäure (0,5 mol/I) in das Reaktions-\nDer zur Untersuchung gelangende Schlamm ist auf           gefäß nachgespült.\nfolgende Weise zu behandeln:                              Nun überführt man den Inhalt des Reaktionsgefäßes\nDer Schlamm ist anhaltend zu mischen. Während             quantitativ in einen Meßkolben, Nennvolumen\ndes Mischens sind Teilproben zur Bestimmung               100 ml. Das Reaktionsgefäß wird mit Salpetersäure\nfolgender Werte zu entnehmen:                             (0,5 mol/I) nachgespült, der Meßkolben mit Wasser\nbis zur Marke aufgefüllt, mit dem Schliffstopfen ver-\n- Trockenrückstand (nach Abschnitt 1.3)\nschlossen und gemischt.\n- Gesamtstickstoff (nach Abschnitt 1.5).\nNach dem Absetzen des ungelösten Anteils wird die\nFür die Bestimmung des Trockenrückstandes ist             überstehende Lösung für die Bestimmung der\neine Menge zu entnehmen, die mindestens vier              Schwermetalle verwendet. Diese erfolgt nach DIN\nparallele Untersuchungen nach Abschnitt 1.4 ge-           38406 Teil 6 (Ausgabe Mai 1981 ), Teil 8 (Ausgabe\nwährleistet.                                              Oktober 1980), Teil 12 (Ausgabe Juli 1980) und Teil\nFür die restlichen Untersuchungen ist eine ausrei-        19 (Ausgabe Juli 1980) sowie nach dem Verfahren\nchende Teilmenge zum Schutz des Laborpersonals            E 7 und E 11 (3. Auflage 1960) und E 10 (6. Liefe-\nzu sterilisieren.                                         rung 1971) der „Deutschen Einheitsverfahren zur\nWasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung\"\n1.3 Bestimmung des Trockenrückstandes (Wasser-                 (Bezugsquelle vgl. 1 .3) bzw. nach den Analysen-\ngehalt)                                                   methoden aus dem „Handbuch der landwirtschaft-\nDie Bestimmung des Trockenrückstandes ist nach            lichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik\"\ndem Verfahren S 2 der „Deutschen Einheitsverfah-          (Methodenbuch), Zweiter Band, Ziffer 9.5.3, Auflage\nren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-              1973, mit 1. Ergänzung 1976. Bezugsquelle vgl. Ab-\nsuchung\" (7. Lieferung 1975) durchzuführen.               schnitt 3.\nBezugsquelle vgl. Abschnitt 3.                            Sofern sich der ungelöste Anteil der aufgeschlosse-\nnen Probe zu langsam oder ungenügend absetzt,\n1.4 Bestimmung der Schwermetalle                               kann er nach dem Auffüllen des Meßkolbens zentri-\nfugiert oder über ein Membranfilter 0,45 µm umfil-\nVor Bestimmung der Schwermetalle Blei, Cadmium,\ntriert und das Filtrat wie vorstehend für die Schwer-\nChrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink ist eine\nmetallbestimmung verwendet 'A'erden.\nTeilmenge des nach Abschnitt 1.3 gewonnenen\nTrockenrückstandes mittels Königswasser aufzu-            Die Gehalte der einzelnen Schwermetalle werden in\nschließen. Der Rest des Untersuchungsmaterials            Milligramm je Kilogramm Trockenrückstand ange-\nist für mögliche Nachuntersuchungen aufzubewah-           geben.\nren. Hierzu wird der Trockenrückstand mit der Ana-        Weisen die Ergebnisse bei einem oder mehreren\nlysenmühle auf eine Korngröße von < 0, 1 mm ge-           Schwermetallen Überschreitungen der in § 4 Abs. 7","738                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nfestgelegten Gehalte aus, so sind zur Absicherung            die Analysemethoden aus dem „Handbuch der\nder ermittelten Werte aus dem restlichen Unter-              landwirtschaftlichen      Versuchs-    und     Unter-\nsuchungsmaterial in drei unabhängig voneinander              suchungsmethodik\"        (Methodenbuch), Zweiter\ndurchzuführenden        parallelen   Untersuchungen          Band, 3. Auflage 1973 mit 1. Ergänzung 1976,\ndiese Schwermetalle erneut nach Abschnitt 1 .4 zu            angewendet. Bezugsquelle vgl. Abschnitt 3.\nbestimmen. Von den vier Werten der Schwermetalle\naus den Einzelbestimmungen nach diesem Ab-               2   Boden\nschnitt kann bei jedem Schwermetall ein Wert, der\ndeutlich von den übrigen Werten abweicht (Aus-           2.1 Probenahme und -vorbereitung\nreißer), von den nachfolgenden Berechnungen aus-\nFür die Probenahme ist der Zeitraum nach der Ernte\ngeschlossen werden. Diese Feststellung wird\nbis zur nächsten Klärschlammaufbringung zu wäh-\nzweckmäßigerweise mittels des folgenden Tests\nlen. Von jedem einheitlich bewirtschafteten Grund-\ngetroffen.\nstück (z. B. Schlag, Koppel) ist bei einer Größe bis\nEin Ausreißerwert liegt danach bei vier Einzelwerten         zu einem Hektar mindestens eine Durchschnitts-\nvor, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:                    probe zu ziehen. Auf größeren Grundstücken sind\nProben aus Teilen von ca. einem Hektar, bei einheit-\n1 WA-W 1                                       licher Bodenbeschaffenheit und gleicher Bewirt-\n- - - - >1,463                                 schaftung aus Teilen bis zu drei Hektar zu nehmen.\ns                                          Für eine Durchschnittsprobe sind mindestens 20\nHierin bedeuten:                                             Einstiche bis zur Bearbeitungstiefe, bei Grünland\nund Forstflächen mindestens 30 Einstiche bis zu\nw A Vermuteter Ausreißerwert unter den vier Einzel-          einer Tiefe von 1 0 Zentimetern erforderlich. Die Ein-\nwerten in mg/kg                                        stiche sind gleichmäßg über die Fläche zu verteilen.\nDie Durchschnittsprobe wird an der Luft getrocknet,\nw     Mittelwert aus den vier Einzelwerten in mg/kg\ngemischt, zerkleinert und auf eine Korngröße von 2\nMillimeter gesiebt.\ns      Standardabweichung der vier Einzelwerte in\nmg/kg.                                             2.2 Bestimmung der Schwermetalle\nIn vorstehender Formel sind die Werte wA und w              Aufschluß und Bestimmung der Schwermetalle er-\nmit jeweils zwei und der Werts mit vier Stellen nach        folgen aus der lufttrockenen Durchschnittsprobe in\ndem Komma einzusetzen. Für die nachfolgenden                gleicher Weise wie in Abschnitt 1 .4, ohne daß die\nBerechnungsschritte ist der ausreißerfreie Mittel-          Probe im Trockenschrank nachgetrocknet wird. Die\nwert aus den restlichen drei Einzelwerten in mg/kg          Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm luft-\nmaßgebend. Er wird auf zwei Stellen hinter dem              trockenen Bodens anzugeben.\nKomma gerundet angegeben.\nEine Überschreitung der nach § 4 Abs. 7 zulässigen      3   Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\nSchwermetallgehalte ist grundsätzlich nachgewie-\nsen.wenn der ermittelte Gehalt jeweils um mehr als          Die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Bekannt-\n5 % über dem entsprechenden Wert des § 4 Abs. 7             machungen sachverständiger Stellen sind beim\nliegt. Insbesondere wenn die Differenz 5 % oder we.:        Deutschen Patentamt in München archivmäßig\nniger beträgt, sollte zusätzlich eine kritische Über-       gesichert niedergelegt. Es sind erschienen\nprüfung des Ergebnisses, z. B. unter Berücksichti-          - die DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin\ngung von Eigenkontrollmeßdaten (Betriebskontroll-              und Köln\nbüchern, Betriebsaufschreibungen u. a.) erfolgen,           - die „Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-,\num auszuschließen, daß Werte ermittelt werden, die             Abwasser- und Schlammuntersuchung\" in der\neine Überschreitung der in § 4 Abs. 7 festgelegten             Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft\nSchwermetallgehalte anzeigen, obwohl die tat-                  Deutscher Chemiker, Verlag Chemie, Wein-\nsächlichen Mittelwerte unter diesen liegen.                    heim/Bergstraße\n- das Handbuch der landwirtschaftlichen Ver-\n1.5 Bestimmung der Pflanzennährstoffe                               suchs- und Untersuchungsmethodik (Methoden-\nZur Bestimmung der Gesamtgehalte an Stickstoff,                 buch) im Verlag J. Neumann-Neudamm in Mel-\nPhosphat, Kalium, Calzium und Magnesium werden                  sungen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                                                               739\nAnhang 2\nAbwasserbehandlungsanlage: _ _ _ _ __\nOrt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDatum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Narne und Ansct1r1ft des f:Jetre1bers)\nTel.:\nLieferschein\nEin Doppel dieses Lieferscheins ist vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage\nfünf Jahre lang aufzubewahren\n(Name und Anschrift des Anwenders)\nWir haben Ihnen heute                    ________                             m  3  Klärschlamm mit einem Trockenrückstand von\n_ _ _ %, das entspricht einer Menge von _ _ _ _ _ _ t Trockenmasse, auf Flurstück\n_______________ Größe                             (Hektar) in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n1D         abgegeben\n]\n;•\n•         aufgebracht\ni•         durch _________________________\naufbringen lassen.                                     (Narne und Anschrift)\nC\ni•\n.w::\nC\nDie Bodenuntersuchung vom _ _ _ _ _ _ _ hat keine Überschreitung der zulässigen\nGehalte an Schwermetallen ergeben.\n•\n!• •       Die Bodenuntersuchung vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ hat eine teilweise Überschreitung\nder zulässigen Gehalte an Schwermetallen ergeben. Die zuständige Behörde hat eine Aus-\n~\nC         nahme vom Aufbringungsverbot zugelassen.\n!\ni•\nN\nDie zuständige Behörde hat eine Ausnahme von der Bodenuntersuchung zugelassen.\nEs wird bestätigt, daß der Schlamm unserer Abwasserbehandlungsanlage am _ _ _ _ _ _ __\nuntersucht wurde (Analysen-Nr.: _ _ _ _ _ _ _) und nach Maßgabe der Klärschlammverordnung vom\n25. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 734) und der von der zuständigen obersten Landesbehörde eingeführten Richt-\nlinie zur Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft\nvom _ _ _ __                                            verwertet werden kann.\nDer Schlamm enthielt im Mittel folgende Gehalte an\n3\nkg/m      :                                                                        mg/kg Trockenrückstand:\nStickstoff (N): _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                               Blei: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nPhosphat (P 20s):                                                                  Cadmium: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nKalium (K 20):                                                                     Chrom: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nCalzium (Ca0):                                                                     Kupfer: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nMagnesium (M 9 0): ____________                                                    Nickel: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nQuecksilber: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nZink: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Unterschrift des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage)"]}