{"id":"bgbl1-1982-21-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":21,"date":"1982-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/21#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_21.pdf#page=37","order":5,"title":"Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung auf den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung (Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung)","law_date":"1982-06-23T00:00:00Z","page":733,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                              733\nVerordnung\nzur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nzur Ausübung auf den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung\n(Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung)\nVom 23. Juni 1982\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf-              kerrechtlicher oder zwischenstaatlicher Befug-\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in               nisse der Bundesrepublik Deutschland\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977               zu treffen,\n(BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-        3. die Vollzugs- und Ermittlungsmaßnahmen auf den in\nster des Innern und dem Bundesminister der Finanzen             Nummer 1 genannten Gebieten auf Ersuchen der zu-\nverordnet:                                                      ständigen Behörden durchzuführen.\n§ 1\n(2) Auf den Seeschiffahrtstraßen werden dem Bun-\n(1) Auf der Hohen See werden dem Bundesgrenz-             desgrenzschutz und der Zollverwaltung folgende Aufga-\nschutz und der Zollverwaltung folgende Aufgaben des         ben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur\nBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung        Ausübung übertragen:\nübertragen:\n1. die zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Stö-\n1. die Einhaltung der Vorschriften über                         rung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsver-\na) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die         kehrs und\nAbwehr von Gefahren für das Wasser und die Ver-       2. die zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden\nhütung der von der Seeschiffahrt ausgehenden              Gefahr\nGefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen,\nnotwendigen Vollzugsmaßnahmen zu treffen, soweit sie\nb) die Schiffssicherheit einschließlich des Freibords,   nicht nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem\nc) die Besetzung und Bemannung von Schiffen,             Bund und den Küstenländern über die Ausübung der\nschiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Was-\nd) die Eignung und Befähigung des Kapitäns und der       serschutzpolizei der Länder ausgeübt werden oder\nBesatzungsmitglieder von Schiffen und                 diese nicht erreichbar ist.\ne) die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute\nzu überwachen,                                                                       §2\n2. die unaufschiebbaren Maßnahmen zur                         Der Bundes_grenzschutz und die Zollverwaltung neh-\nmen die Aufgaben nach den von den zuständigen Be-\na) Abwehr von Gefahren für den Schiffsverkehr oder       hörden erteilten fachlichen Weisungen wahr.\nfür das Wasser, die von Schiffen unter der Bun-\ndesflagge ausgehen, nach pflichtgemäßem Er-\nmessen,                                                                           §3\nb) Erfüllung völkerrechtlicher oder zwischenstaatli-       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ncher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völ-        Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff"]}