{"id":"bgbl1-1982-21-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":21,"date":"1982-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_21.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1982-06-23T00:00:00Z","page":700,"pdf_page":4,"num_pages":30,"content":["700                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 23. Juni 1982\nAuf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuer-\ngesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249, 1560), geän-\ndert durch Artikel 26 Nr. 26 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe cc des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der\nHaushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\nS. 1523), wird nachstehend der Wortlaut der Ein-\nkommensteuer-Durchführungsverordnung in der ab\n1. Januar 1981 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die    Fassung     der    Bekanntmachung         vom\n24. September 1980 (BGBI. 1S. 1801 ),\n2. den am 25. Juni 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nVerordnung zur Änderung der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung 1979 vom 11. Juni 1981\n(BGBI. 1 S. 526) und\n3. den am 27. Juni 1982 in Kraft tretenden Artikel 1 der\nVerordnung zur Änderung der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung 1979 vom 22. Juni 1982\n(BGBI. 1 S. 697).\nDie Rechtsvorschriften wurden auf Grund der §§ 22,\n33 b und 51 des Einkommensteuergesetzes erlassen.\nBonn, den 23. Juni 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nManfred Lahnstein","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                                     701\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung 1981\n(EStDV 1981)\nInhaltsübersicht\n(weggefallen) ........................ .                        §§ 1 bis 3   Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\nBegünstigter Personenkreis im Sinne der\nZu § 3 des Gesetzes                                                               §§ 7 e und 10 a des Gesetzes ......... .      §13\nSteuerfreie Einnahmen ................ .                         §4            (weggefallen) ........................ .       § 14\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  § 5\nZu § 7 b des Gesetzes\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäu-\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräuße-                                        ser, Zweifamilienhäuser und Eigentums-\nrung eines Betriebs ................... .                        §6            wohnungen .......................... .         § 15\nUnentgeltliche Übertragung eines Be-                                            (weggefallen) ........................ .    §§ 16 bis 21 a\ntriebs,    eines       Teilbetriebs,                  eines\nMitunternehmeranteils oder einzelner\nZu § 7 e des Gesetzes\nWirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs-\nvermögen gehören .................... .                          §7            Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,\nLagerhäuser     und     landwirtschaftliche\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehrauf-                                         Betriebsgebäude ..................... .        § 22\nwendungen bei Geschäftsreisen und bei\nsonstiger berufsbedingter Abwesenheit                                           (weggefallen) ........................ .      § 23\nvon der Betriebsstätte oder Stätte der Be-\nrufsausübung in den Fällen des Einzel-                                       Zu § 9 des Gesetzes\nnachweises .......................... .                          §8\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehrauf-\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehrauf-                                         wendungen .......................... .         § 24\nwendungen bei doppelter Haushaltsfüh-\nrung in den Fällen des Einzelnachweises                          § 8a          (weggefallen) ........................ .      §§ 25 bis 28\nWirtschaftsjahr ....................... .                        § 8b\nZu § 10 des Gesetzes\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten                        § 8c\nAnzeigepflichten bei Versicherungsverträ-\n(weggefallen) ........................ .                        §9            gen und Bausparverträgen ............ .        § 29\nAnschaffung, Herstellung .............. .                        § 9a          Nachversteuerung bei Versicherungsver-\nträgen ............................... .       § 30\nAbsetzung für Abnutzung im Fall des § 4\nAbs. 3 des Gesetzes .................. .                         § 10          Nachversteuerung bei Bausparverträgen          § 31\nBemessung der Absetzungen für Abnut-                                           Übertragung von Bausparverträgen auf\nzung oder Substanzverringerung bei nicht                                       eine andere Bausparkasse ............ .        § 32\nzu einem Betriebsvermögen gehörenden\n(weggefallen) ........................ .      §§ 33 bis 44\nWirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige\nvor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder\nhergestellt hat ........................ .                       §10a        Zu § 10 a des Gesetzes\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in                                       Steuerbegünstigung des nicht entnomme-\nden Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des                                       nen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des\nGesetzes in den vor dem 1. Januar 1955                                         Gesetzes ............................ .        § 45\ngeltenden Fassungen ................. .                          § 11          Nachversteuerung der Mehrentnahmen .           § 46\nWeitere Verfahren der Absetzung für Ab-                                        Steuerbegünstigung des nicht entnomme-\nnutzung in fallenden Jahresbeträgen ....                         § 11 a        nen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des\nBuchmäßige Voraussetzungen für die Ab-                                         Gesetzes ............................ .        § 47\nsetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-\nbeträgen ............................. .                        § 11 b       Zu § 1O b des Gesetzes\nAbsetzung für Abnutzung bei Gebäuden .                          § 11  C        Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiö-\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanz-                                         ser, wissenschaftlicher und der als beson-\nverringerung bei nicht zu einem Betriebs-                                      ders förderungswürdig anerkannten ge-\nvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,                                         meinnützigen Zwecke ................. .        § 48\ndie der Steuerpflichtige unentgeltlich er-                                     Förderung staatspolitischer Zwecke ... .       § 49\nworben hat ........................... .                         § 11 d\nÜberleitungsvorschrift zum Spendenab-\n(weggefallen) ........................ .                         § 12          zug .................................. .       § 50","702                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nZu § 13 des Gesetzes                                                                      Nachweis über die Höhe der ausländi-\nErmittlung der Einkünfte bei forstwirt-                                                 schen Einkünfte und Steuern .......... .      § 68 b\nschaftlichen Betrieben ................ .                                § 51           Nachträgliche Festsetzung oder Änderung\nausländischer Steuern ................ .      § 68c\nZu § 13 a des Gesetzes                                                                    (weggefallen) ........................ .     §§ 68d\nErhöhte Absetzungen nach § 7 b des Ge-                                                                                               bis 69 a\nsetzes bei Land- und Forstwirten, deren\nGewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt                                             Zu § 46 des Gesetzes\nwird ................................. .                                 § 52          Ausgleich von Härten in bestimmten Fäl-\nlen .................................. .       § 70\nZu § 17 des Gesetzes                                                                     (weggefallen) ........................ .       § 71\nAnschaffungskosten bestimmter Anteile\nan Kapitalgesellschaften .............. .                                § 53        Zu § 46 a des Gesetzes\n(weggefallen) ........................ .                                 § 54          Veranlagung auf Antrag nach§ 46 a Satz 2\ndes Gesetzes ........................ .        § 72\nZu § 22 des Gesetzes\nErmittlung des Ertrags aus Leibrenten in                                             Zu § 50 des Gesetzes\nbesonderen Fällen .................... .                                § 55\nSondervorschrift für beschränkt Steuer-\npflichtige ............................. .     § 73\nZu § 25 des Gesetzes\nSteuererklärungspflicht                                                 § 56         Zu § 50 a des Gesetzes\nSteuererklärungspflicht im Fall der ge-                                                 Begriffsbestimmungen                          § 73a\ntrennten Veranlagung von Ehegatten nach\n§ 26 a des Gesetzes .................. .                                § 57            Bemessungsgrundlage für den Steuerab-\nzug im Sinne des§ 50 a Abs. 4 des Geset-\nSteuererklärungspflicht im Fall der Zusam-                                             zes ......................... •••••••••·       § 73b\nmenveranlagung von Ehegatten nach\n§ 26 b des Gesetzes .................. .                                § 57 a         Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des\n§ 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ..... .     § 73c\n(weggefallen) ........................ .                                § 57 b\nAufzeichnungen, Steueraufsicht ....... .       § 73d\nErklärung bei gesonderter und einheitli-\ncher Feststellung der Besteuerungsgrund-                                               Einbehaltung, Abführung und Anmeldung\nlagen ................................ .                                § 58           der Aufsichtsratsteuer und der Steuer von\nVergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4\nErklärung bei gesonderter Feststellung                                                  des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Geset-\nvon Besteuerungsgrundlagen .......... .                                 § 59           zes) ................................. .       § 73e\nForm der Erklärung ................... .                                 § 60           Steuerabzug in den Fällen des § 50 a\nAbs. 6 des Gesetzes .................. .      § 73f\nZu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes                                                      Haftungsbescheid .................... .       § 73g\nAntrag auf anderweitige Verteilung der                                                 Besonderheiten im Fall von Doppelbesteu-\nSonderausgaben und der außergewöhnli-                                                  erungsabkommen ..................... .        § 73h\nchen Belastungen im Fall des§ 26 a des\nGesetzes ............................ .                                 § 61           (weggefallen) ........................ .      § 73i\n(weggefallen) ........................ .                              §§ 62 bis 62b\nAnwendung der §§ 7 e und 1 o a des Ge-                                               Zu § 51 des Gesetzes\nsetzes bei der Veranlagung von Ehegatten                                § 62 c         Rücklage für Preissteigerung .......... .      § 74\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes bei                                                  Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-\nder Veranlagung von Ehegatten . . . . . . . .                           § 62 d         schaftsgüter des Anlagevermögens priva-\n(weggefallen) . . . . . .. . . . . . . . . .. .. . . . . . .           §§ 63 bis 64    ter Krankenanstalten ................. .       § 75\nBegünstigung der Anschaffung oder Her-\nstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und\nZu § 33 b des Gesetzes\nder Vornahme bestimmter Baumaßnah-\nNachweis der Voraussetzungen für die                                                   men durch Land- und Forstwirte, deren\nInanspruchnahme der Pauschbeträge des                                                  Gewinn nicht nach Durchschnittsätzen zu\n§ 33 b des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               § 65           ermitteln ist .......................... .     § 76\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       §§ 66 und 67     (weggefallen) ........................ .       § 77\nBegünstigung der Anschaffung oder Her-\nZu § 34 b des Gesetzes                                                                    stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nut-                                                  der Vornahme bestimmter Baumaßnah-\nzungssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     § 68           men durch Land- und Forstwirte, deren\nGewinn nach Durchschnittsätzen zu er-\nmitteln ist ............................ .     § 78\nZu § 34 c des Gesetzes                                                                    Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhin- ·\nEinkünfte aus mehreren ausländischen                                                   derung, Beseitigung oder Verringerung\nStaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   § 68 a         von Schädigungen durch Abwässer .....          § 79","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                                 703\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirt-                                     (weggefallen) ........................ .      §§ 83\nschaftsgüter des Umlaufvermögens aus-                                                                                   und 83 a\nländischer Herkunft, deren Preis auf dem\nWeltmarkt wesentlichen Schwankungen\nunterliegt ............................ .                        § 80   Schlußvorschriften\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirt-                                     Geltungsbereich ...................... .       § 84\nschaftsgüter des Anlagevermögens im                                        Berlin-Klausel ........................ .      § 85\nKohlen- und Erzbergbau .............. .                          § 81\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhin-\nAnlage 1\nderung, Beseitigung oder Verringerung der\nVerunreinigung der Luft . . . . . . . . . . . . . . . .           § 82      Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-\nvermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 und des § 78\nErhöhte Absetzungen von Herstellungsko-\nAbs. 1 Nr. 1\nsten und Sonderbehandlung von Erhal-\ntungsaufwand für bestimmte Anlagen und\nEinrichtungen bei Gebäuden . . . . . . . . . . . .                § 82 a Anlage 2\nBehandlung größeren                 Erhaltungsauf-                          Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um-\nwands bei Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . .                  § 82 b    und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sin-\nne des § 76 Abs. 1 Nr. 2 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 82c\nund 82d\nAnlage 3\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhin-\nderung, Beseitigung oder Verringerung                                       Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1\nvon Lärm oder Erschütterungen . . . . . . . . .                   § 82 e\nBewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für                               Anlage 4\nSchiffe, die der Seefischerei dienen, und                                   (weggefallen)\nfür Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     § 82 f\nErhöhte Absetzungen von Herstellungsko-                                  Anlage 5\nsten für bestimmte Baumaßnahmen im\nSinne des Bundesbaugesetzes und des                                         Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nStädtebauförderungsgesetzes . . . . . . . . . .                   § 82 g    über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1\nSonderbehandlung von Erhaltungsauf-\nwand für bestimmte Baumaßnahmen im                                       Anlage 6\nSinne des Bundesbaugesetzes und des                                         Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-\nStädtebauförderungsgesetzes . . . . . . . . . .                   § 82 h    vermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2\nErhöhte Absetzungen von Herstellungsko-\nsten bei Baudenkmälern . . . . . . . . . . . . . . .              § 82 i Anlage 7\nSonderbehandlung von Erhaltungsauf-                                         Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne des\nwand bei Baudenkmälern . . . . . . . . . . . . . .                § 82 k    § 82 a Abs. 1\n§§ 1 bis 3                                   Betriebsvermögens am Schluß des vorangegangenen\n(weggefallen)                                    Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt\nder Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.\nZu § 3 des Gesetzes                                                           (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so\ntritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des\n§4\nBetriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs\nSteuerfreie Einnahmen                                    das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder\nDie Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-                           der Veräußerung des Betriebs.\nverordnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfrei-\nheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind                                                   §7\nbei der Veranlagung anzuwenden.                                                   Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs,\neines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils\n§5                                                  oder einzelner Wirtschaftsgüter,\n(weggefallen)                                            die zu einem Betriebsvermögen gehören\n(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes                                             eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich\n§6                                     übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des\nbisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe\nWirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich\nund Veräußerung eines Betriebs\nnach den Vorschriften über die Gewinnermittlung erge-\n(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt                    ben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebun-\nbei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des                           den.","704                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirt-           2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslandsreise\nschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgelt-                  beendet wird\nlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuer-                  nach 12 Uhr                                   1 0110,\npflichtigen übertragen, so gilt für den Erwerber der Be-            nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr                    8/1 o,\ntrag als Anschaffungskosten, den er für das einzelne                nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr                     5/1 o,\nWirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwen-                                  bis 7 Uhr                    3/1 o.\nden müssen.\n(5) Die bei einer Auslandsreise für den Tag des\n(3) Im Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der         Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchstbeträ-\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub-               ge und die Ländergruppeneinteilung richten sich nach\nstanzverringerung      durch    den    Rechtsnachfolger         den entsprechenden Vorschriften der Auslandsreise-\n(Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei An-            kostenverordnung des Bundes.\nwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte als                  (6) Mehraufwendungen für Verpflegung, die einem\nAnschaffungskosten zugrunde zu legen.                           Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er beruflich\nvon seiner Betriebsstätte oder Stätte der Berufsaus-\n§8                                   übung entfernt tätig ist, ohne daß eine Geschäftsreise\nvorliegt (Geschäftsgang), dürfen als Betriebsausgaben\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen\nnur bis zum Höchstbetrag von 16 Deutsche Mark\nbei Geschäftsreisen\nberücksichtigt werden.\nund bei sonstiger berufsbedingter Abwesenheit\nvon der Betriebsstätte oder Stätte der Berufsausübung              (7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die tat-\nin den Fällen des Einzelnachweises                  sächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach Abzug\neiner Haushaltsersparnis von 1/5 dieser Aufwendungen,\n(1) Mehraufwendungen        für    Verpflegung         bei  höchstens 6 Deutsche Mark täglich.\nGeschäftsreisen dürfen als Betriebsausgaben nur bis\nzu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt wer-                                         § Ba\nden:                                                             Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen\n1. bei Inlandsreisen         bis zu 54 Deutsche Mark,                       bei doppelter Haushaltsführung\nin den Fällen des Einzelnachweises\n2. bei Auslandsreisen in ein Land\nder Ländergruppe I       bis zu 64 Deutsche Mark,             Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer\nder Ländergruppe II      bis zu 84 Deutsche Mark,          doppelten Haushaltsführung dürfen als Betriebsaus-\nder Ländergruppe III     bis zu 103 Deutsche Mark,         gaben nur bis zu den folgenden Höchstbeträgen berück-\nder Ländergruppe IV      bis zu 1 24 Deutsche Mark.        sichtigt werden:\n(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für             1. bei einer Betriebsstätte oder Stätte der Berufsaus-\neinen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen Ab-                übung im Inland für die ersten zwei Wochen seit\nwesenheit von mehr als 1 2 Stunden. Die Höchstbeträge               Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebsstätte oder\nermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem die Abwe-                 Stätte der Berufsausübung bis zu 54 Deutsche Mark\nsenheit                                                             und für die Folgezeit bis zu 19 Deutsche Mark täglich,\nnicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als                       2. bei einer Betriebsstätte oder Stätte der Berufsaus-\n10 Stunden gedauert hat,                         auf B/10,         übung im Ausland für die ersten zwei Wochen seit\nnicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als                           Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebsstätte oder\n7 Stunden gedauert hat,                           auf     5/10,     Stätte der Berufsausübung bis zu den in § 8 Abs. 1\nNr. 2 bezeichneten Beträgen und für die Folgezeit bis\nnicht mehr als 7 Stunden gedauert hat             auf 3/10.\nzu 40 vom Hundert dieser Beträge täglich.\nAls Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag anzu-         § 8 Abs. 7 ist anzuwenden.\nsehen. Bei mehreren Geschäftsreisen an einem Kalen-\ndertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es wird                                        §8b\njedoch insgesamt höchstens der volle Höchstbetrag be-\nrücksichtigt.                                                                        Wirtschaftsjahr\n(3) Bei Auslandsreisen, die keinen vollen Kalender-            Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf\nMonaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf\ntag beanspruchen, gilt der für das Land des Geschäfts-\nortes, bei mehreren Geschäftsorten der für das Land             Monaten umfassen, wenn\ndes letzten Geschäftsortes maßgebende Höchstbetrag.             1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder ver-\näußert wird oder\n(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsreise dürfen die\nMehraufwendungen für Verpflegung für den Tag des An-            2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen\ntritts und den Tag der Rückkehr höchstens bis zur Höhe             auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen\nAbschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag\nfolgender Teilbeträge des in Betracht kommenden\nHöchstbetrags berücksichtigt werden:                               übergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das\nmit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom\n1. für den Tag des Antritts der Auslandsreise, wenn sie           Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei\nangetreten wird                                               Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden\nvor 12 Uhr                                   10;10 ,          Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr\nab 1 2 Uhr, aber vor 14 Uhr                   B/1 0 ,         abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die\nab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr                    5/10 ,          Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vor-\nab 17 Uhr                                     3/10 ;          genommen wird.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                                     705\n§ Be                                        2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten                                   mögens höchstens die Werte, die sich bei sinn-\ngemäßer Anwendung des § 18 des D-Markbilanzge-\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Ab-                                 setzes\nschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am 30. Juni,\nergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die Stelle\naber an einem anderen Tag in der Zeit vom 24. Juni bis\ndes 21. Juni 1948 der 1. April 1949.\n6. Juli endet, so ist dieses Wirtschaftsjahr das Wirt-\nschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des                               (2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen\nGesetzes.                                                                         eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland\ngehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die\n(2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1\nStelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die\ndes Gesetzes ist bei\nStelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des D-Markbilanz-\n1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht der Zeit-                          gesetzes der § 8 Abs. 1 und die §§ 11 und 12 des\nraum vom 1. Mai bis 30. April,                                               D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im Bun-\n2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1. Oktober                             desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4140-2, ver-\nbis 30. September.                                                          öffentlichten bereinigten Fassung treten.\nEin Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch vor,\n§ 10a\nwenn daneben in geringem Umfang noch eine andere\nland- oder forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist.                                           Bemessung der Absetzungen\nSoweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1. Januar                                       für Abnutzung oder Substanzverringerung\n1955 ein anderes als die in§ 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Geset-                                    bei nicht zu einem Betriebsvermögen\nzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre fest-                                          gehörenden Wirtschaftsgütern,\ngesetzt haben, wird dieser Zeitraum als Wirtschaftsjahr                                die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948\nbestimmt; dies gilt nicht für den Weinbau.                                                     angeschafft oder hergestellt hat\n(3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe kön-                                 (1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-\nnen auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestim-                            den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem\nmen.                                                                             21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind für\ndie Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder\n(4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des                            Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstel-\n§ 4 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und                            lungskosten zugrunde zu legen\nForstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflich-\ntung oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen                            1. bei einem Gebäude\nund regelmäßig Abschlüsse machen.                                                     der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert des\nGrundstücks, soweit er auf das Gebäude entfällt, zu-\nzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten\n§9                                             Herstellungskosten. In Reichsmark festgesetzte Ein-\n(weggefallen)                                          heitswerte sind im Verhältnis von einer Reichsmark\ngleich einer Deutschen Mark umzurechnen;\n§ 9a                                         2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut\nAnschaffung, Herstellung\nder Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaf-\nfung am 31. August 1948 hätte aufwenden müssen.\nJahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr\nder Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.                                     (2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-\nzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der\n1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der\n§10                                         31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948\nAbsetzung für Abnutzung                                     der 31. August 1949 treten.\nim Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes                                    (3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzu-\n(1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni                            wenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 maß-\n1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im Fall                              gebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark fest-\ndes § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der                                 gesetzte Einheitswert, an die Stelle des 20. Juni 1948\nAbsetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Her-                               der 19. November 1947 und an die Stelle des 31. Au-\nstellungskosten zugrunde zu legen                                                 gust 1948 der 20. November 1947 treten. Soweit nach\nSatz 1 für die Bemessung der Absetzungen für Abnut-\n1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei sinn-                           zung oder Substanzverringerung von Frankenwerten\ngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des D-Mark-                                auszugehen ist, sind diese nach dem amtlichen Um-\nbilanzgesetzes *) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                      rechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzu-\nGliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten berei-                            rechnen.\nnigten Fassung und                                                                                       § 11\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten\n*) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die\nKapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Gesetz-        in den Fällen der§§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes\nblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) tritt im Land in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen\nRheinland-Pfalz das Landesgesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\nund die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949\n(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil 1          Bei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schiffen,\nS. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\nund die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950\ndie mit Zuschüssen im Sinne der§§ 7 c und 7 d Abs. 2\n(Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329).                              des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden","706                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nFassungen angeschafft oder hergestellt worden sind,         Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stel-\nsind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ver-         le des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an\nmindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzusetzen.          die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949.\nFür im Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle\n§ 11 a                           des 20. Juni 1948 jeweils der 19. November 194 7 und\nWeitere Verfahren der Absetzung                 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. Novem-\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen            ber 194 7; soweit im Saarland belegene Gebäude zu\neinem Betriebsvermögen gehören, treten an die Stelle\n(1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes be-      des 20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die\nzeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige andere      Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.\nder kaufmännischen Übung entsprechende Verfahren\n(2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3\nder Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ-\ndes Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für\ngen anwenden, wenn sich danach für das erste Jahr der\naußergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Ab-\nNutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung ins-\nnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Abset-\ngesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung als bei\nzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschafts-\ndem in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten\njahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder\nVerfahren ergeben.\nHerstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Be-\n(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2       trags der Absetzung für außergewöhnliche technische\ndes Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1          oder wirtschaftliche Abnutzung. Entsprechendes gilt,\nanwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnutzung in       wenn der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermö-\nfallenden Jahresbeträgen sowie zwischen mehreren           gen gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2\nnach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist nicht zuläs-       des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt\nsig.                                                       hat.\n(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten                                    § 11 d\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden                         Absetzung für Abnutzung\nJahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7 Abs. 2             oder Substanzverringerung bei nicht zu einem\nSatz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.                   Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,\ndie der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat\n§ 11 b\n(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge-\nBuchmäßige Voraussetzungen\nhörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige\nfür die Absetzung für Abnutzung\nunentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Abset-\nin fallenden Jahresbeträgen\nzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder\nDie Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-         Herstellungskösten des Rechtsvorgängers oder dem\nbeträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur bei     Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getre-\nden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-           ten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer\nmögens zulässig, über die ein besonderes Verzeichnis       wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewende-\ngeführt wird, das die folgenden Angaben enthält:           ten Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der\nTag der Anschaffung oder Herstellung,                  für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn\ner noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Abset-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten,\nzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind\nvoraussichtliche Nutzungsdauer,                        nur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom\nHöhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.           Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Abset-\nSteuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der          zungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Ab-\nBuchführung ersichtlich sind, brauchen ein besonderes      schreibungen bei dem· Wirtschaftsgut noch nicht zur\nVerzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu führen.         vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gel-\nten für die Absetzung für Substanzverringerung und für\n§ 11 C                          erhöhte Absetzungen entsprechend.\nAbsetzung für Abnutzung bei Gebäuden                  (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf\neinem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind\n(1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des§ 7        Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.\nAbs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein\nGebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung                                        §12\nentsprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der\n(weggefallen)\nNutzungsdauer beginnt\n1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem          Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\n21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,\nmit dem 21. Juni 1948;                                                            §13\n2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20.                    Begünstigter Personenkreis\nJuni 1948 hergestellt hat,                                    im Sinne der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\nmit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;                     (1) Auf Grund des       Bundesvertriebenengesetzes\n3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20.     können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch neh-\nJuni 1948 angeschafft hat,                             men\nmit dem Zeitpunkt der Anschaffung.                     1 . Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                           707\n2. Heimatvertriebene (§ 2 Bundesvertriebenengesetz),       Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die Grenze\n3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenen-        von 250 000 Deutsche Mark übersteigen, außer Ansatz.\ngesetz),                                                 (5) In den Fällen des § 7 b des Gesetzes in den vor\n4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-        Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\nsonen (§ 4 Bundesvertriebenengesetz),                  (BGBI. 1 S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54\nwenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebe-      des Gesetzes ist§ 15 der Einkommensteuer-Durchfüh-\nnengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.        rungsverordnung 1979 (BGBI. 1 S. 1801), geändert\nDen in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen           durch die Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBI. 1\nstehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch        S. 526), weiter anzuwenden.\neine auf Grund des§ 14 des Bundesvertriebenengeset-\nzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme                                §§ 16 bis 21 a\nvon Rechten und Vergünstigungen nach dem                                           (weggefallen)\nBundesvertriebenengesetz berechtigt werden. Der\nNachweis für die Zugehörigkeit zu einer der bezeichne-\nten Personengruppen ist durch Vorlage eines Auswei-        Zu § 7 e des Gesetzes\nses im Sinne des § 15 des Bundesvertriebenengeset-                                     § 22\nzes zu erbringen.\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\n(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von               und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\nRechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundes-\n(1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte\nvertriebenengesetz), so können\nBewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen,\n1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lager-     daß sich\nhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die   1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1\nbis zum Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt\nBuchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabri-\nworden sind, und\nkation zusammenhängenden üblichen Kontor- und\n2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht entnom-          Lagerräume oder\nmenen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem\n2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buch-\ndie Befugnis erloschen ist,\nstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusam-\nin Anspruch genommen werden. Werden im Fall der                menhängenden üblichen Kontorräume befinden,\nNummer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land-\nwenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert\nwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag\nder Herstellungskosten entfallen.\ndes Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e\ndes Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufge-           (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes\nwendeten Teilherstellungskosten angewandt werden.          ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. De-\nDer Tag der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.    zember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig\nmehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichne-\n§14                              ten Zwecken dient.\n(weggefallen)                           (3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude\nzum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der\nin§ 7 e Abs. 1 des Gesetzas bezeichneten Art und zum\nZu § 7 b des Gesetzes                                     Teil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwek-\n§15                             ken oder Lagerzwecken dienende Gebäudeteil über-\nwiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nBewertungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewäh-\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\nren; überwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind\n(1) Bauherr im Sinne des§ 7 b des Gesetzes ist, wer    die erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch\nauf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder      dann zuzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder\nbauen läßt.                                               Lagerzwecken dienende Teil 33 1h vom Hundert über-\n(2) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b       steigt.\nAbs. 1 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendungen           (4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des\nfür den Grund und Boden.                                  § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind\n(3) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaßnah-        solche Waren, die zum Absatz an einen anderen Unter-\nmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigenheime        nehmer zur Weiterveräußerung - sei es in derselben Be-\nsind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2, Träger-         schaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder\nkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im Sinne des§ 1O     Verarbeitung - bestimmt sind.\nAbs. 3 und Kaufeigentumswohnungen sind Eigentums-             (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden\nwohnungen im Sinne des§ 12 Abs. 2 des Zweiten Woh-         gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn\nnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheim-           sie die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht\ngesetz).                                                   überschreitet.\n(4) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für             (6) § 9 a gilt entsprechend.\nKaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen-\ntumswohnungen nach § 7 b Abs. 7 des Gesetzes blei-\n§ 23\nben Herstellungskosten, die bei einem Einfamilienhaus\noder einer Eigentumswohnung die Grenze von 200 000                                 (weggefallen)","708                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\nZu § 9 des Gesetzes                                          2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme\n§ 24                                ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nvertrag beliehen werden, der Bausparer die\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen                 empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nMehraufwendungen für Verpflegung werden im Rah-              zum Wohnungsbau verwendet.\nmen von Höchstbeträgen als Werbungskosten aner-                (4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Ver-\nkannt. Die Vorschriften der§§ 8 und 8 a sind sinngemäß       anlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 Abgabenord-\nanzuwenden.                                                 nung) die Abtretung und die Beleihung (Absätze 1 und\n2) unverzüglich anzuzeigen.\n§§ 25 bis 28\n(weggefallen)                           (5) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag oder\neinem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie siche-\nrungshalber abgetreten oder verpfändet werden und die\nZu § 10 des Gesetzes                                         zu sichernde Schuld entstanden ist.\n§ 29                               (6) Als völlige Erwerbsunfähigkeit (§ 10 Abs. 6 Nr. 2\nBuchstabe c des Gesetzes) gilt eine Minderung der Er-\nAnzeigepflichten bei Versicherungsverträgen\nwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert. Die völlige\nund Bausparverträgen\nErwerbsunfähigkeit ist durch einen Ausweis nach § 3\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für             Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nachzuweisen.\nseine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abga-\nbenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in\n§ 30\ndenen bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen\nVersicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit                Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen\ndieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden             Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen\nist (§ 52 Abs. 15 des Gesetzes), sowie bei nach dem         Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit\n31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversiche-           dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden\nrungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmal-          ist (§ 52 Abs. 15 des Gesetzes), oder bei nach dem\nbeitrag (§ 1O Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von     31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversiche-\nzwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß                      rungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmal-\n1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausge-         beitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von\nzahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist  zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß\noder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige      1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der\nRentenleistung erbracht wird,                               Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversi-\n2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt            cherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht\nwird oder                                                  wird,\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder         2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt\nzum Teil abgetreten oder beliehen werden.                  oder werden\n(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung       3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetre-\nzuständigen Finanzamt(§ 20 Abgabenordnung) unver-               ten oder beliehen,\nzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei Bausparver.;.     so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeit-\nträgen(§ 1O Abs. 6 Nr.2, § 52 Abs. 16 des Gesetzes) vor      raum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände\nAblauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß             verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu be-\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt            rechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der\nwird,                                                    Steuerpflichtige den Einmaibeitrag nicht geleistet hätte.\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt      Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der fest-\nwerden                                                  gesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei\neiner teilweisen Auszahlung, Rückzahlung, Abtretung\noder\noder Beleihung (Nummern 1 bis 3) ist der Einmaibeitrag\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil ab-         insoweit als nicht geleistet anzusehen, als einer dieser\ngetreten oder beliehen werden. Ist im Fall der Abtre-   Tatbestände verwirklicht ist.\ntung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag die\nNachversteuerung auf Grund einer Erklärung des Er-\n§ 31\nwerbers (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 letzter Satz) ausgesetzt\nworden, so hat die Bausparkasse dem Finanzamt                    Nachversteuerung bei Bausparverträgen\neine weitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber      (1) Wird bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 6 Nr. 2,\nüber den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen        § 52 Abs. 16 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren\nErklärung verfügt.                                      seit dem Vertragsabschluß\n(3) Die Anzeigepflicht der Bausparkasse entfällt,        1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt\n1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger              oder werden\nErwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschäd-       2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt\nlich ist ( § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstaben c und d des         oder\nGesetzes)                                               3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil\noder                                                        abgetreten oder beliehen,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                              709\nso ist eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist        des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf die Summe der\nentsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung          nicht entnommenen Gewinne aus allen land- und forst-\nvon Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche          wirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben an-\nBeiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entspre-      gewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung\nchende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausge-          des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist in diesem Fall, daß\nzahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil          alle Gewinne nach§ 4 Abs. 1 oder§ 5 des Gesetzes er-\nabgetreten oder beliehen werden.                            mittelt werden. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft,\ndie neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt wer-\n(2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzuführen,\nden, bleiben auf Antrag bei der Anwendung des § 10 a\n1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er-     Abs. 1 des Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht\nwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschädlich      nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zu ermitteln sind und\nist (§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstaben c und d des           3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nGesetzes),\n(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Sonder-\n2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme          ausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-         den Veranlagungszeitraum, für den die Steuerbegünsti-\nvertrag beliehen werden, der Bausparer die              gung in Anspruch genommen wird, zum Zweck der spä-\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar        teren Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders\nzum Wohnungsbau verwendet,\nfestzustellen. Wird die Steuerbegünstigung des § 10 a\n3. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem       Abs. 1 des Gesetzes für einen späteren Veranlagungs-\nBausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme            zeitraum erneut in Anspruch genommen, so ist bei der\noder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Be-      Veranlagung die Summe der bis dahin nach § 10 a\nträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-        Abs. 1 des Gesetzes als Sonderausgaben abge-\nbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige          zogenen und noch nicht nachversteuerten Beträge im\n(§ 15 Abgabenordnung) verwendet. Ist im Zeitpunkt       Steuerbescheid besonders festzustellen.\nder Abtretung eine solche Verwendung beabsichtigt,\nso ist die Nachversteuerung auszusetzen, wenn der                                  § 46\nAbtretende eine Erklärung des Erwerbers über die\nVerwendungsabsicht beibringt.                                     Nachversteuerung der Mehrentnahmen\n( 1 ) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45\n§ 32                             Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nachver-\nÜbertragung von Bausparverträgen                 steuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender Betrag ist\nauf eine andere Bausparkasse                 für eine spätere Nachversteuerung im Steuerbescheid\nbesonders festzustellen.\nWerden Bausparverträge auf eine andere Bauspar-\nkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber         (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen\ndem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Ver-        kommt innerhalb des in§ 10 a Abs. 2 Satz 1 des Geset-\ntrag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflich-   zes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in\nten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung    Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1\nnicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von         besonders festgestellter Betrag vorhanden ist.\nder übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die              (3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in\nübernehmende Bausparkasse überwiesen werden.                den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Ent-\nnahmen im Veranlagungszeitraum und in den Fällen des\n§§ 33 bis 44                         § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirt-\n(weggefallen)                       schaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet, maß-\ngebend.\nZu § 10 a des Gesetzes                                         (4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststellung\nder Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und die\n§ 45\nSumme der Entnahmen aus allen land- und forstwirt-\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns           schaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben zu be-\nim Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes            rücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus den land-\n(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-         und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren Gewinne bei\ngung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist                    der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nach\n§ 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht geblieben sind,\n1. in den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes der   bleiben auch für die Feststellung der Mehrentnahmen\nim Veranlagungszeitraum nicht entnommene Ge-           außer Ansatz.\nwinn,\n(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des\n2. in den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes der\nBetriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an\nnicht entnommene Gewinn des im Veranlagungszeit-\neinem Betrieb sowie die Aufgabe des Betriebs.\nraum endenden Wirtschaftsjahrs\nmaßgebend.\n§ 47\n(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns\nmehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder\nim Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes\nmehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mitinhaber)\nvon land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und             (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-\nGewerbebetrieben, so kann die Steuerbegünstigung           gung des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn","710                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\naus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der auf          2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel für die\nGrund dieser Begünstigung als Sonderausgabe abge-                  unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder För-\nzogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von dem                   derung politischer Parteien verwendet.\nnach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag besonders           Staatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift sind\nfestzustellen. Im übrigen gelten die Vorschriften des        solche, die auf die allgemeine Förderung des demokra-\n§ 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.                              tischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grund-\n(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die       gesetzes und in Be.rlin (West) gerichtet sind; hierzu ge-\nFälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die             hören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzel-\nFeststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei       interessen staatspolitischer Art verfolgen oder die auf\nder Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus             den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.\nselbständiger Arbeit übersteigen, ist unabhängig von\nden Entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Be-            (2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß bestä-\ntrieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vor-           tigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und ihre\nschriften des§ 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 sind entsprechend       übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke (Ab-\nanzuwenden.                                                  satz 1 ), nicht aber für die unmittelbare oder mittelbare\nUnterstützung oder Förderung politischer Parteien ver-\nwendet.\nZu § 10 b des Gesetzes                                                                            § 50\n§ 48                                      Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,            (1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli\nwissenschaftlicher und der als besonders förderungs-         1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke               worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirch-    erhalten.\nliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne           (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor\ndes§ 10 b des Gesetzes gelten die§§ 51 bis 68 der Ab-        dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt wor-\ngabenordnung.                                                den sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.\n(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeich-\nneten Art müssen außerdem durch allgemeine Verwal-\ntungsvorschrift der Bundesregierung, die der Zustim-          Zu § 13 des Gesetzes\nmung des Bundesrates bedarf, allg,~mein als besonders                                             § 51\nförderungswürdig anerkannt worden sein.\nErmittlung der Einkünfte bei\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2 be-                        forstwirtschaftlichen Betrieben\nzeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn                (1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur\n1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische            Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht\nPerson des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche     nach§ 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgel-\nDienststelle (z.B. Universität, Forschungsinstitut) ist  tung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz\nund bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem       von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der Holznut-\nder in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwecke        zung abgezogen werden.\nverwendet wird, oder                                         (2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsaus-\n2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 5 Abs. 1          gaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem\nNr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete         Stamm verkauft wird.\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\nmögensmasse ist und bestätigt, daß sie den zuge-             (3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Ab-\nwendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen             sätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt-\nZwecke verwendet.                                        schaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wieder-\naufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschafts-\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des           jahr ihrer Entstehung abgegolten.\nBundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift\nAusgaben im Sinne des§ 1 0 b des Gesetzes als steuer-             (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des\nbegünstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzun-           Gewinns aus Waldverkäufen.\ngen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben\nsind.\nZu § 13 a des Gesetzes\n§ 49                                                                  § 52\nFörderung staatspolitischer Zwecke                      Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes\n(1) Ausgaben      zur Förderung staatspolitischer                              bei Land- und Forstwirten,\nZwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an              deren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt wird\neine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-                Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates anerkannte           sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach § 13 a\njuristische Person gegeben werden, die nach ihrer Sat-       des Gesetzes zulässig. Das gilt auch für erhöhte Abset-\nzung und tatsächlichen Geschäftsführung\n1. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt und       *) Im Land Berlin: 22. August 1951.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                                              711\nzungen nach § 7 b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten\nBeschränkung der Laufzeit Der Ertrags-  Der Ertragsanteil ist der Tabelle\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523)            der Rente auf ... Jahre     anteil       in § 22 Nr. 1 Buchstabe a\ngeltenden Fassungen.                                                  ab Beginn        beträgt, vor-  des Gesetzes zu entnehmen,\ndes Rentenbezugs       behaltlich    wenn der Rentenberechtigte\n(ab 1. Januar 1955,   der Spalte 3,  zu Beginn des Rentenbezugs\nfalls die Rente       ••. V. H.      (vor dem 1. Januar 1955,\nvor diesem Zeitpunkt                           falls die Rente\nZu § 17 des Gesetzes                                         zu laufen begonnen hat)                      vor diesem Zeitpunkt\nzu laufen begonnen hat)\n§ 53                                                                           das ... te Lebensjahr\nvollendet hatte\nAnschaffungskosten bestimmter Anteile an                             1                 2                        3\nKapitalgesellschaften\nBei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem                    1                0                  entfällt\n21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaf-                       2                 2                     97\nfungskosten im Sinne des§ 17 Abs. 2 des Gesetzes die                        3                  5                     90\nendgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen                       4                 7                      86\ndie Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deut-                   5                 9                      83\nscher Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt                         6               10                       81\nwerden können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als                       7               12                       79\nAuslandsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei Ver-                          8               14                       76\näußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und                         9               16                       74\nbei Veräußerung nach der Rückgabe der Wert im Zeit-                       10                17                       73\npunkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maßge-                          11                19                       71\nbend. Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948                12                21                       69\njeweils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle                13                22                       68\ndes 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Ge-                  14                24                       66\nsetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf                       15                25                       65\ndem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im                      16                26                       64\nSaarland vom 30. Juni 1959 (BGBI. 1 S. 339) bezeich-                      17                28                       62\nneten Personen jeweils der 6. Juli 1959.                                  18                29                       61\n19               30                        60\n20               31                        60\n§ 54                                          21               33                        58\n(weggefallen)                                      22               34                        57\n23               35                        56\n24               36                        55\nZu § 22 des Gesetzes                                                      25               37                        54\n26               38                        53\n§ 55\n27               39                        52\nErmittlung des Ertrags aus Leibrenten                            28               40                        51\nin besonderen Fällen            ·                       29               41                        51\n(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden                   30               42                        50\nFällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a des Ge-                    31               43                        49\nsetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:                                 32               44                        48\n33               45                        47\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen                   34               46                        46\nbegonnen haben. Dabei ist das vor dem 1. Januar                       35               47                        45\n1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten                     36               48                        43\nmaßgebend;                                                        37-38                49                        42\n2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer                   39               50                        41\nanderen Person als des Rentenberechtigten ab-                         40               51                        40\nhängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im Fall der           41-42                52                        39\nNummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete                        43               53                        38\nLebensjahr dieser Person maßgebend;                                   44               54                        36\n3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit meh-                45-46                55                        35\nrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der              47-48                56                        34\nRente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar                     49               57                        33\n1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person                    50-51                58                        31\nmaßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des                   52-53                59                        30\nzuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der                54-55                60                        28\njüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod                 56-57                61                        27\ndes zuletzt Sterbenden erlischt.                                  58-59                62                        25\n60-62                63                        23\n(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine bestimmte\n63-64                64                        21\nZeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach\n65-67                65                        19\nder Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeit-\n68-70                66                        17\nlichen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus\n71-74                67                        15\nder nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist\n75-77                68                        13\nentsprechend anzuwenden.","712                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nEine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn\nBeschränkung der Laufzeit     Der Ertrags-    Der Ertragsanteil ist der Tabelle\nder Rente auf ... Jahre         anteil         in § 22 Nr. 1 Buchstabe a      eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 und 8 oder\nab Beginn\ndes Rentenbezugs\nbeträgt, vor-    des Gesetzes zu entnehmen,       § 46 a Satz 2 des Gesetzes beantragt wird.\nbehaltlich      wenn der Rentenberechtigte\n(ab 1. Januar 1955,       der Spalte 3,    zu Beginn des Rentenbezugs\nfalls die Rente           ... v.H.         (vor dem 1. Januar 1955,          (2) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche\nvor diesem Zeitpunkt\nzu laufen begonnen hat)\nfalls die Rente         Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalender-\nvor diesem Zeitpunkt\nzu laufen begonnen hat)       jahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen\ndas ... te Lebensjahr\nvollendet hatte          Einkünfte im Sinne des§ 49 des Gesetzes abzugeben,\nsoweit für diese die Einkommensteuer nicht durch den\n2                          3\nSteuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 5 des Ge-\nsetzes). Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des\n78-82                     69                         11\n§ 2 Abs. 1 des Außensteuergesetzes erfüllen, haben\n83-87                     70                            9\neine jährliche Steuererklärung über ihre sämtlichen im\n88-93                     71                            6\nabgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)\nmehr als 93                             Der Ertragsanteil ist\nbezogenen Einkünfte abzugeben.\nimmer der Tabelle in\n§ 22 Nr. 1 Buchstabe a\n§ 57\ndes Gesetzes zu ent-\nnehmen.                                              Steuererklärungspflicht\nim Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten\nnach § 26 a des Gesetzes\nZu § 25 des Gesetzes                                                                  Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des\n§ 56                                          § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 zur Ab-\ngabe einer Steuererklärung verpflichtet, so hat jeder\nSteuererklärungspflicht                                  Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben, wenn einer\n(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jähr-                             der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26 a des\nliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene                                Gesetzes) wählt. Über die Sonderausgaben mit Aus-\nKalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden                              nahme des Abzugs für den steuerbegünstigten nicht\nFällen abzugeben:                                                                 entnommenen Gewinn und des Verlustabzugs sowie\nüber die außergewöhnlichen Belastungen sollen die\n1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Veran-                               Ehegatten eine gemeinsame Erklärung abgeben.\nlagungszeitraum), für das die Steuererklärung abzu-\ngeben ist, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des\nGesetzes vorgelegen haben,                                                                              § 57 a\na) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nicht-                                              Steuererklärungspflicht\nselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug                            im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nvorgenommen worden ist, bezogen hat und                                                 nach § 26 b des Gesetzes\naa) die Summe der Einkünfte beider Ehegatten                                 Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des\n9 672 Deutsche Mark oder mehr betragen hat                       § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach§ 56 zur Ab-\noder                                                             gabe einer Steuererklärung verpflichtet, so haben die\nbb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a des                            Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung abzu-\nGesetzes gewählt wird,                                           geben, wenn keiner der Ehegatten die getrennte Veran-\nb) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte                              lagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.\naus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen                                                       § 57 b\nhat und\n(weggefallen)\naa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen\nmehr als 49 140 Deutsche Mark betragen\nhaben oder                                                                                  §58\nbb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis                                Erklärung bei gesonderter und einheitlicher\n6 des Gesetzes in Betracht kommt;                                        Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\n2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen,                                     Die in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Per-\na) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 4 836                                   sonen sind in den Fällen des§ 179 Abs. 2 in Verbindung\nDeutsche Mark oder mehr betragen hat und darin                           mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2 der Ab-\nkeine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,                           gabenordnung verpflichtet, eine Erklärung zur geson-\nvon denen ein Steuerabzug vorgenommen wor-                               derten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der\nden ist, enthalten sind,                                                 Beteiligten abzugeben.\nb) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-\n§ 59\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen\nein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ent-                                     Erklärung bei gesonderter Feststellung\nhalten sind und                                                                        von Besteuerungsgrundlagen\naa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als                                 Sind in den Fällen des§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\n24 570 Deutsche Mark betragen hat oder                           der Abgabenordnung die Einkünfte gesondert festzu-\nbb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis                         stellen, so ist der Unternehmer verpflichtet, eine beson-\n6 des Gesetzes in Betracht kommt.                                dere Erklärung über die Einkünfte aus Land- und Forst-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                             713\nwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus einer freiberuf-        Anwendung der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes, daß der-\nlichen Tätigkeit an das nach § 18 der Abgabenordnung       jenige Ehegatte, der diese Steuerbegünstigungen in An-\nzuständige Finanzamt abzugeben.                             spruch nimmt, zu dem durch diese Vorschriften begün-\nstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung\n§ 60                             des nicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall\njeder der Ehegatten, der die in § 1 O a des Gesetzes be-\nForm der Erklärung                      zeichneten Voraussetzungen erfüllt, bis zum Höchst-\n(1) Die Erklärung(§§ 56 bis 59) ist nach amtlich vor-    betrag von 20 000 Deutsche Mark geltend machen.\ngeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie muß vom              Übersteigen bei dem nach § 26 a des Gesetzes ge-\nSteuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen Er-     trennt veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamt-\nklärung der Ehegatten ( § 57 Satz 2, § 57 a) von den       rechtsnachfolger die Entnahmen die Summe der bei der\nEhegatten und in den Fällen des § 58 von den zur Ab-        Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne, so ist bei\ngabe verpflichteten Personen eigenhändig unter-             ihm nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachver-\nschrieben sein.                                             steuerung durchzuführen. Die Nachversteuerung\n(2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des        kommt innerhalb des in§ 10 a Abs. 2 Satz 1 des Geset-\nGesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Abschrift     zes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in\nder Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem Zahlen-        Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 be-\nwerk der Buchführung beruht, beizufügen. Werden Bü-         sonders festgestellter Betrag vorhanden ist. Hierbei ist\ncher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buch-       auch der besonders festgestellte Betrag für Veran-\nführung     entsprechen,     ist   eine    Verlust-  und    lagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusammen\nGewinnrechnung und außerdem auf Verlangen des               veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, soweit er auf\nFinanzamts eine Hauptabschlußübersicht beizufügen.          nicht entnommene Gewinne aus einem dem getrennt\nveranlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt.\n(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) Ansätze\noder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht          (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nentsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch       (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die Anwendung der\nZusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vor-              §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn einer der beiden\nschriften anzupassen. Der Steuerpflichtige kann auch        Ehegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften\neine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Ver-       begünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegün-\nmögensübersicht (Steuerbilanz) beifügen.                    stigung des nicht entnommenen Gewinns kann in die-\nsem Fall jeder Ehegatte, der die Voraussetzungen des\n(4) liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder\n§ 45 Abs. 2 erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000\nPrüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung beizu-\nDeutsche Mark in Anspruch nehmen. Die Nachver-\nfügen.\nsteuerung von Mehrentnahmen nach § 1O a Abs. 2 des\n(5) Hat eine natürliche Person, eine Personengesell-    Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-\nschaft oder eine juristische Person bei der Anfertigung     führen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3\nder Erklärung oder der Anlagen (Absätze 2 bis 4) mitge-     und§ 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für Ver-\nwirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Erklä-    anlagungszeiträume, in denen die Ehegatten nach\nrung anzugeben.                                             § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Ge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom·\nZu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes                        15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1993) besonders veranlagt\nworden sind, vorhanden ist.\n§ 61\nAntrag auf anderweitige Verteilung                                        § 62d\nder Sonderausgaben und der\naußergewöhnlichen Belastungen im Fall                       Anwendung des § 10 d des Gesetzes\ndes § 26 a des Gesetzes                              bei der Veranlagung \\fOn Ehegatten\nDer Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonder-         (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegat-\nausgaben und der als außergewöhnliche Belastungen           ten(§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Be-            Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Ver-\nträge ( § 26 a Abs. 2 des Gesetzes) kann nur von beiden     luste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend ma-\nEhegatten gemeinsam gestellt werden. Kann der Antrag        chen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes\nnicht gemeinsam gestellt werden, weil einer der Ehe-        zusammen veranlagt worden sind. Der Verlustabzug\ngatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage        kann in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht\nist, so kann das Finanzamt den Antrag des anderen           werden, die der getrennt veranlagte Ehegatte erlitten\nEhegatten als genügend ansehen.                             hat.\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\n§§ 62 bis 62 b                        (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den\n(weggefallen)                        Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Ver-\nluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend ma-\n§ 62c                             chen, in denen die Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes\ngetrennt veranlagt worden sind. liegen bei beiden Ehe-\nAnwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes            gatten nicht ausgeglichene Verluste vor, so ist der Ver-\nbei der Veranlagung von Ehegatten                lustabzug nach § 10 d Satz 1 des Gesetzes bei jedem\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-         Ehegatten bis zur Höchstgrenze von 5 Millionen Deut-\ngatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für die      sche Mark vorzunehmen.","714                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§§ 63 bis 64                        Zu § 34 b des Gesetzes\n(weggefallen)                                                  § 68\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz\nZu § 33 b des Gesetzes\n(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder\n§ 65                            das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des\nNachweis der Voraussetzungen                  Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vorbehalt-\nfür die Inanspruchnahme der Pauschbeträge            lich des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des\ndes § 33 b des Gesetzes                   drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein,\ndas dem Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die\n(1) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme\nnach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden Holznut-\neines Pauschbetrags für Körperbehinderte nach§ 33 b\nzungen angefallen sind. Der Zeitraum von zehn Wirt-\nAbs. 2 und 3 des Gesetzes sind nachzuweisen:\nschaftsjahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist,\n1. für Körperbehinderte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit     beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das\num mindestens 50 vom Hundert gemindert sind,           Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt wor'-\ndurch einen Ausweis nach § 3 Abs. 5 des Schwerbe-      den ist.\nhindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. I S. 1469),            (2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-\n2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-     ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be-\nfähigkeit weniger als 50 vom Hundert, aber minde-     triebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufge-\nstens 25 vom Hundert beträgt,                         stellt wird, in dem die nach§ 34 b des Gesetzes zu be-\ngünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der Zeit-\na) durch eine Bescheinigung der für die Durchfüh-\nraum von zehn Jahren, für den der Nutzungssatz maß-\nrung des Bundesversorgungsgesetzes zustän-\ngebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen\ndigen Behörden auf Grund eines Feststellungsbe-\nAnfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf-\nscheids nach § 3 Abs. 1 des Schwerbehinderten-\ngestellt worden ist.\ngesetzes oder,\nb) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den            (3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des§ 34 b Abs. 4\ngesetzlichen Vorschriften Renten oder andere      Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die An-\nlaufende Bezüge zustehen, durch den Renten-        erkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft\nbescheid oder den entsprechenden Bescheid.        des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forst-\nDie Bescheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß           wirtschaftliche Betrieb belegen ist, ausgesprochen\neine Äußerung darüber enthalten, ob die Körperbehin-      wird. Die Länder bestimmen, welche Behörden oder\nderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Ein-      Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerken-\nbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder      nung auszusprechen haben.\nauf einer typischen Berufskrankheit beruht.\n(2) Als Nachweis über das Vorliegen einer Behinde-\nrung und den Grad der auf ihr beruhenden Minderung\nder Erwerbsfähigkeit genügen auch die vor dem 20. Juni      Zu § 34 c des Gesetzes\n1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwer-\nkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder Schwer-                                    § 68a\nbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 1 oder 4 des                 Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\nSchwerbehindertengesetzes in der vor dem 20. Juni\n1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen,             Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat\nund zwar bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeit-   festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsan-\nraums. Erscheint aus besonderen Gründen die Feststel-     spruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur\nlung erforderlich, daß die Minderung der Erwerbsfähig-    bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf\nkeit nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht,    die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.\nso ist darüber zusätzlich eine Bescheinigung der für die   Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen\nDurchführung des Bundesversorgungsgesetzes zu-             Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren\nständigen Behörden beizubringen.                          ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländi-\nschen Staat gesondert zu berechnen.\n(3) Ist der Körperbehinderte verstorben und kann ein\nNachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht\nwerden, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche\n§ 68b\nStellungnahme vonseiten der für die Durchführung des\nBundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden.           Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte\nDiese Stellungnahme hat das Finanzamt einzuholen.                                 und Steuern\n(4) Der Nachweis der Voraussetzungen für die Ge-           Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe\nwährung des Pauschbetrags für Hinterbliebene im           der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung\nSinne des § 33 b Abs. 4 des Gesetzes ist durch amt-       und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage\nliche Unterlagen zu erbringen.                            entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quit-\ntung über die Zahlung) zu führen. Sind diese Urkunden\n§§ 66 und 67                       in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine be-\nglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt\n(weggefallen)                       werden.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                            715\n§ 68c                            1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach\nNachträgliche Festsetzung oder Änderung                § 32 a Abs. 5 des Gesetzes zu ermitteln ist, 48 000\nausländischer Steuern                        Deutsche Mark,\n2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen\n(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte\n24 000 Deutsche Mark\nSteuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveran-\nlagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in    übersteigt.\ndiesem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte\nentfällt, nach Erteilung dieses Steuerbescheids erst-     Zu § 50 des Gesetzes\nmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder erstattet\n§ 73\nwird und sich dadurch eine höhere oder niedrigere Ver-\nanlagung rechtfertigt.                                       Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige\n(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c        Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10 a\ndes Gesetzes für einen Veranlagungszeitraum auf die       Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis\nEinkommensteuer anzurechnen oder bei Ermittlung des       gehören und ihre frühere Erwerbsgr:undlage verloren\nGesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen ist, nach Ab-      haben, können § 10 a des Gesetzes anwenden, wenn\ngabe der Steuererklärung für diesen Veranlagungszeit-     ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den in\nraum erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem zu-  dieser Vorschrift bezeichneten Sonderausgaben und in-\nständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.             ländischen Einkünften besteht, der Gewinn auf Grund im\nInland geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5\n(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach\ndes Gesetzes ermittelt wird und die Bücher im Inland\nAbsatz 1 geändert worden sind, können nur darauf ge-\naufbewahrt werden.\nstützt werden, daß die ausländische Steuer nicht oder\nnicht zutreffend angerechnet oder abgezogen worden\nsei.                                                      Zu § 50 a des Gesetzes\n§§ 68 d bis 69 a                                               § 73a\n(weggefallen)                                        Begriffsbestimmungen\n(1) Inländisch im Sinne des§ 50 a Abs. 1 des Geset-\nzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung\nZu § 46 des Gesetzes\noder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes\n§ 70                            haben.\nAusgleich von Härten in bestimmten Fällen              (2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Buch-\nBetragen in den Fällen des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des  stabe b des Gesetze:s sind Rechte, die nach Maßgabe\nGesetzes die Einkünfte, von denen der Steuerabzug         des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965\nvom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insge-      (BGBI. I S. 1273) geschützt sind.\nsamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht mehr als         (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a\n1 600 Deutsche Mark, so ist vom Einkommen der Betrag      Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach\nabzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte insge-      Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes in der im\nsamt niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind. Der Be-      Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1,\ntrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlas-     veröffentlichten bereinigten Fassung, des Patentgeset-\ntungsbetrag (§ 24 a des Gesetzes), soweit dieser 40       zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar\nvom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Ver-        1968 (BGBI. 1S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in\nsorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 des Geset-        der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968\nzes übersteigt, höchstens jedoch um 40 vom Hundert.       (BGBI. I S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968\n§ 71                            (BGBI. 1 S. 1, 29) geschützt sind.\n(weggefallen)\n§ 73 b\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug\nZu § 46 a des Gesetzes                                            im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\n§ 72                               Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Ein-\nVeranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2            nahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben, Wer-\ndes Gesetzes                         bungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind nicht\nzulässig.\nWird die Veranlagung zur Einbeziehung von Einkünf-\n§ 73c\nten im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes\nbeantragt und sind in dem Einkommen Einkünfte aus                          Zeitpunkt des Zufließens\nnichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug          im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\nvorgenommen worden ist, enthalten und betragen die            Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen\nEinkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn       im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem\nnicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 800       Gläubiger zu\nDeutsche Mark, aber nicht mehr als 1 600 Deutsche\nMark, so ist § 70 entsprechend anzuwenden. Das gilt        1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:\nnicht, wenn das Einkommen                                     bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;","716                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vor-       abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung\nübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:       seines Einkommens zuständigen Finanzamts nach-\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;              weist, daß er unbeschränkt steuerpflichtig ist.\n3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vor-                               § 73f\nschüsse.                                                    Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6\ndes Gesetzes\n§ 73d\nDer Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder\nAufzeichnungen, Steueraufsicht                 das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne\n(1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen           des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes braucht\noder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des          den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese\nGesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen           Vergütungen auf Grund eines Übereinkommens nicht an\nzu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich        den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger (Steuer-\nsein                                                        schuldner), sondern an die Gesellschaft für musika-\nlische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti-\n1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-            gungsrechte (Gema) oder an einen anderen Rechtsträ-\ntigen Gläubigers (Steuerschuldners),                   ger abführt und die obersten Finanzbehörden der Länder\n2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergü-        mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen ein-\ntungen in Deutscher Mark,                               willigen, daß dieser andere Rechtsträger an die Stelle\n3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die        des Schuldners tritt. In diesem Fall hat die Gema oder\nVergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen             der andere Rechtsträger den Steuerabzug vorzuneh-\nsind,                                                  men; § 50 a Abs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73 d und\n4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen       73 e gelten entsprechend.\nSteuer.\n(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkom-                                § 73g\nmensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprü-\nfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden,                               Haftungsbescheid\nist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig ein-           (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten\nbehalten und abgeführt worden sind.                          oder abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von\ndem Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort\nbezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid\n§ 73e\noder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid\nEinbehaltung, Abführung und Anmeldung              anzufordern.\nder Aufsichtsratsteuer und der Steuer\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den\nvon Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4\nSchuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die ein-\ndes Gesetzes                        behaltene Steuer dem Finanzamt ordnungmäßig\n(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)\nangemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Finanz-\nDer Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervier-     amt oder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts sei-\nteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die          ne Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich\nSteuer von Vergütungen im Sinne des§ 50 a Abs. 4 des       anerkannt hat.\nGesetzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug von\nAufsichtsratsvergütungen\" oder „Steuerabzug von Ver-                                 § 73 h\ngütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Einkommen-\nsteuergesetzes\" jeweils bis zum 10. des dem Kalender-                           Besonderheiten\nvierteljahr folgenden Monats an das für seine Besteue-            im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen\nrung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt                  Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung der\n(Finanzkasse) abzuführen; ist der Schuldner keine Kör-     Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vorausset-\nperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanz-         zungen Aufsichtsratsvergütungen oder Vergütungen im\namt nicht überein, so ist die einbehaltene Steuer an das    Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes nicht oder nur\nBetriebsfinanzamt abzuführen. Bis zum gleichen Zeit-        nach einem vom Gesetz abweichenden niedrigeren\npunkt hat der Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen         Steuersatz besteuert werden können, so darf der\nFinanzamt eine Steueranmeldung über den Gläubiger           Schuldner den Steuerabzug nur unterlassen oder nach\nund die Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der          dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bun-\nVergütungen im Sinne des§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes          desamt für Finanzen entweder bescheinigt hat, daß die\nund die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Satz 2         Voraussetzungen für die Nichterhebung der Abzug-\ngilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund           steuer oder die Erhebung der Abzugsteuer nach dem\neines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-           niedrigeren Steuersatz vorliegen, oder den Schuldner\nrung nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Die   unter bestimmten Auflagen allgemein ermächtigt hat,\nSteueranmeldung muß vom Schuldner oder von einem            den Steuerabzug zu unterlassen oder nach dem niedri-\nzu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein.      geren Steuersatz vorzunehmen; die Anmeldeverpflich-\nIst es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder un-    tung des Schuldners nach § 73 e bleibt unberührt. Die\nbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die   Bescheinigung des Bundesamts für Finanzen ist als Be-\nEinbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn          leg zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 73 d aufzu-\nder Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den         bewahren.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                            717\n§ 73 i                              (6) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nsatzes 1 ist, daß die Bildung und die Auflösung der\n(weggefallen)\nRücklage in der Buchführung verfolgt werden können.\nZu § 51 des Gesetzes\n§ 75\n§ 74\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\nRücklage für Preissteigerung                     des Anlagevermögens privater Krankenanstalten\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des           (1) Steuerpflichtige, die eine in besonderem Maße\nGesetzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Be-     der minderbemittelten Bevölkerung dienende private\ntriebsstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeug-    Krankenanstalt betreiben, können bei abnutzbaren\nnisse und Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter sind      Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem\nund deren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-           1. Januar 1977 angeschafft oder hergestellt worden\nfungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs gegenüber        sind und dem Betrieb der Krankenanstalt dienen, im\ndem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-            Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier\npreis) am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-           folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnut-\njahrs um mehr als 10 vom Hundert gestiegen ist, im Wirt-    zung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschrei-\nschaftsjahr der Preissteigerung eine den steuerlichen       bungen vornehmen, und zwar\nGewinn mindernde Rücklage für Preissteigerung nach\nMaßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden.                          1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nmögens\n(2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteigerung           bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den der Börsen-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) der Wirt-\nvermögens\nschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs zuzüglich 10 vom                bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nHundert dieses Preises niedriger ist als der Börsen-         der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) dieser             genden Jahren bemessen sich die Absetzungen für Ab-\nWirtschaftsgüter am Schluß des Wirtschaftsjahrs.             nutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem\nRestwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden\n(3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn nur         nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Geset-\nbis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwen-        zes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer\ndung des nach Absatz 2 berechneten Vomhundert-               maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.\nsatzes auf die am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der\nSteuerbilanz ausgewiesenen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2            (2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem Maße\nSatz 1 des Gesetzes mit den Anschaffungs- oder Her-         der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die Voraus-\nstellungskosten bewerteten Wirtschaftsgüter im Sinne         setzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Gemeinnützig-\ndes Absatzes 1 ergibt. Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne       keitsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\ndes Absatzes 1 am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der         Gliederungsnummer 610-2-1, veröffentlichten bereinig-\nSteuerbilanz niedriger als mit den Anschaffungs- oder       ten Fassung, geändert durch das Steueränderungsge-\nHerstellungskosten bewertet worden, so darf die Rück-       setz 1969 vom 18. August 1969 (BGBI. 1S. 1211 ), erfüllt\nlage den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags       sind.\nmindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2 be-                                 § 76\nrechneten Vomhundertsatzes auf den in der Steuer-\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. Liegt\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\ndieser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wie-\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und\nderbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs,\nForstwirte, deren Gewinn nicht nach\nso kann eine Rücklage nicht gebildet werden.\nDurchschnittsätzen zu ermitteln ist\n(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des             (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach\nWirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbeitung       § 13 a des Gesetzes zu ermitteln ist, können von den\nbefinden und für die ein Börsen- oder Marktpreis (Wie-      Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser\nderbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist, sind die Ab-      Verordnung bezeichneten beweglichen und unbewegli-\nsätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die           chen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an un-\nPreissteigerung nach dem Börsen- oder Marktpreis           beweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der\n(Wiederbeschaffungspreis) des nächsten Wirtschafts-        Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgen-\nguts zu berechnen ist, in das das im Zustand der Be-        den Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Ab-\noder Verarbeitung befindliche Wirtschaftsgut eingeht        nutzung nach§ 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschrei-\nund für das ein Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-         bungen vornehmen, und zwar\nschaffungspreis) vorliegt.\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\n(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens           bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nbis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten\nWirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Ein-        2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\ntritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die Preis-           und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nsteigerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen, kann eine          bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nAuflösung zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt             der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-\nwerden.                                                    genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-","718                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts-          2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\ngütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,            und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nbei Gebäuden na.ch dem Restwert und dem nach § 7               1 5 vom Hundert\nAbs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-\nnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt          der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-\nentsprechend.                                              winn abziehen. § 9 a gilt entsprechend.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-\nwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-\nzierung der Anschaffung oder Herstellung der in den An-\nzierung der Anschaffung oder Herstellung der in den An-\nlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten be-\nlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten be-\nweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder\nweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder\nbei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von\nbei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-\ntern insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Zuschüsse im\ntern im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in den beiden\nWirtschaftsjahr der Hingabe vom Gewinn abziehen.\nfolgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen\n§ 76 Abs. 3 ist anzuwenden.\nfür Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes Abschrei-\nbungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der          (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen\nZuschüsse vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwen-          Beträge dürfen insgesamt 4 000 Deutsche Mark nicht\nden.                                                       übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und\nForstwirtschaft führen.\n(3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nzes 2 ist, daß                                                (4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschafts-\ngüter in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende\n1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck der      des Wirtschaftsjahrs 1985/86 angeschafft oder herge-\nMitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser     stellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für Zu-\nVerordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und     schüsse in Anspruch genommen werden, die bis zum\n2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmit-      Ende des Wirtschaftsjahrs 1985/86 gegeben werden.\ntelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Her-         (5) § 7 a Abs. 6 des Gesetzes gilt entsprechend.\nstellung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Finanzie-\nrung der Um- und Ausbauten verwendet und diese\nVerwendung dem Steuerpflichtigen bestätigt.                                       § 79\nBewertungsfreiheit für Anlagen\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nzur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung\ndie Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an\nvon Schädigungen durch Abwässer\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen wer-\nden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1985/86             (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\nangeschafft oder hergestellt werden. Die Abschreibun-      oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutz-\ngen nach Absatz 2 können bei Zuschüssen in Anspruch        baren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei de-\ngenommen werden, die bis zum Ende des Wirtschafts-         nen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im\njahrs 1985/86 gegeben werden. Für unbewegliche Wirt-       Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in\nschaftsgüter und für Um- und Ausbauten an unbeweg-         den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset-\nlichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach      zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Ge-\nAbsatz 1 vorgenommen werden, ist von einer höchstens       setzes Abschreibungen vornehmen, und zwar\n30jährigen Nutzungsdauer auszugehen.                       1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nmögens\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n§ 77\n(weggefallen)                       2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\n§ 78\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-\nBegünstigung der Anschaffung                  genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-\noder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter          zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts-\nund der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen               gütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,\ndurch Land- und Forstwirte, deren Gewinn            bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7\nnach Durchschnittsätzen zu ermitteln ist          Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-\n(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13 a      nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt\ndes Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaffung       entsprechend.\noder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser          (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1\nVerordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-            ist, daß\nlichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an un-\nbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der        1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich\nAnschaffung oder Herstellung                                    dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer zu ver-\nhindern, zu beseitigen oder zu verringern,\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern                        2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-\n25 vom Hundert,                                            güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                              719\n3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste         2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht bear-\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle das         beitet oder verarbeitet worden ist,\nVorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und        3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht vertrag-\n2 bescheinigt.\nlich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko\n(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1         übernommen hat,\noder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe        4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland\neines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung               befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das In-\noder Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern\nland bestimmt gewesen ist. Dieser Nachweis gilt als\ndes Anlagevermögens im Sinne des Absatzes 2 unter\nerbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens\nden Voraussetzungen des Absatzes 5 bei dem durch\nneun Monate nach dem Bilanzstichtag im Inland be-\nden Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut im Wirt-\nfindet und\nschaftsjahr der Hingabe und in den vier folgenden Wirt-\nschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung          5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungs-\nnach § 7 Abs. 1 des Gesetzes Abschreibungen bis zur            kosten aus der Buchführung ersichtlich sind.\nHöhe von insgesamt 50 vom Hundert des Zuschusses\nOb eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der\nvornehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nNummer 2 vorliegt, bestimmt sich nach§ 12 der Durch-\n(4) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-           führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der\nzes 3 ist, daß                                             Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951\n1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der          (BGBI. I S. 796), zuletzt geändert durch das Steuerän-\nMitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-        derungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1\nschaftsgüter gibt und                                  S. 702). Die nach§ 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September\n2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmit-\n1951 (BGBI. I S. 791 ), zuletzt geändert durch das Steu-\ntelbar zur Anschaffung oder Herstellung dieser Wirt-   eränderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Gesetz\nschaftsgüter verwendet und diese Verwendung und\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. De-\ndas Vorliegen einer Bescheinigung im Sinne des Ab-\nzember 1966 (BGBI. I S. 709), in Verbindung mit der An-\nsatzes 2 Nr. 3 dem Steuerpflichtigen bestätigt.\nlage 2 zu diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeich-\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei         neten Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteu-\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die         ergesetz besonders zugelassenen Bearbeitungen und\nin der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember        Verarbeitungen schließen die Anwendung des Absat-\n1 97 4 angeschafft oder hergestellt werden. Die Ab-        zes 1 nicht aus, es sei denn, daß durch die Bearbeitung\nschreibungen nach Absatz 3 können bei Zuschüssen in        oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht\nAnspruch genommen werden, die in der Zeit vom 1. Ja-       in der Anlage 3 aufgeführt ist.\nnuar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 gegeben wer-\nden.\n(6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im                                    § 81\nSinne des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt wor-       Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\nden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungs-           des Anlagevermögens im Kohlen- und Eribergbau\nkosten vermindert um den Betrag dieser Zuschüsse an-\nzusetzen.                                                      (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\nGesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt-\n(7) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach Ab-        schaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in\nsatz 3 können nicht in Anspruch genommen werden für         den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen\nWirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von      vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nBetrieben oder Betriebsstätten angeschafft oder herge-      stellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren ne-\nstellt werden.                                              ben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1\noder 4 des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und\n§ 80\nzwar\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter\ndes Umlaufvermögens ausländischer Herkunft,            1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nderen Preis auf dem Weltmarkt                     mögens\nwesentlichen Schwankungen unterliegt                   bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\nGesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser    2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nVerordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter des Um-                 vermögens\nlaufvermögens statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2          bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\ndes Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert anset-\nzen, der bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungs-     der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-\nkosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis         genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-\n(Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt.      zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts-\ngütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-          bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7\nzes 1 ist, daß                                             Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-\n1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder herge-       nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt\nstellt worden ist,                                    entsprechend.","720                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1                                    § 82\nist,\nBewertungsfreiheit für Anlagen\n1. daß die Wirtschaftsgüter                                     zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung\na) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-,                    der Verunreinigung der Luft\nBraunkohlen- und Erzbergbaues                           (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 4 Abs. 1\naa) für die Errichtung von neuen Förderschacht-      oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutz-\nanlagen, auch in der Form von Anschluß-         baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nschachtanlagen,                                 mögens, bei denen die Voraussetzungen des Absat-\nzes 2 vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\nbb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die      oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-\nErweiterung des Grubengebäudes und den           jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7\ndurch Wasserzuflüsse aus stilliegenden An-       Abs. 1 des Gesetzes bis zu insgesamt 50 vom Hundert\nlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung         der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschrei-\nbestehender Sehachtanlagen,                      ben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich\ncc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der            die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und      der Restnutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.\nAbbauförderung, im Streckenvortrieb, in der         (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1\nGewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt,         ist, daß\nWetterführung und Wasserhaltung sowie in\nder Aufbereitung,                                1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich\ndazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu verhin-\ndd) für die Zusammenfassung von mehreren                 dern, zu beseitigen oder zu verringern,\nFörderschachtanlagen zu einer einheitlichen\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-\nFörderschachtanlage oder\ngüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und\nee) für den Wiederaufschluß stilliegender Gru-       3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nbenfelder und Feldesteile,                           stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen\nb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-               der Nummern 1 und 2 bescheinigt.\nbergbaues                                              (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch\naa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in    in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund be-\nForm von Anschlußtagebauen,                     hördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der\nLuftreinhaltung\nbb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufen-\nden Tagebauen,                                  1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie bei_\ncc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-         Anlagen, bei denen durch chemische Verfahren Luft-\nlegung und Gewinnung der Lagerstätte oder           verunreinigungen entstehen, Umstellungen oder Ver-\nänderungen vorgenommen oder\ndd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter\n2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder\nTagebaue\n3. Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungsanlage\nangeschafft oder hergestellt werden und\nvorgenommen\n2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von         werden. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\nder obersten Landesbehörde oder der von ihr be-\nstimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundes-            (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\nminister für Wirtschaft bescheinigt worden ist.         Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die\nin der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in       197 4 angeschafft oder hergestellt werden.\nAnspruch genommen werden\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei       in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter,\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage        die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder\nund bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung be-    Betriebsstätten angeschafft oder hergestellt werden.\nzeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\nüber Tage,\n§ 82a\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei\nden in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeich-             Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nneten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlage-              und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nvermögens.                                                       für bestimmte Anlagen und Einrichtungen\nbei Gebäuden\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be-\nreits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für            (1) Der Steuerpflichtige kann bei einem Gebäude von\nTeilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.          den Herstellungskosten\n(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeich-        1. für den Einbau der in der Anlage 7 zu dieser Verord-\nneten Vorhaben können die nach dem 31. Dezember                  nung bezeichneten Anlagen und Einrichtungen,\n1973 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu           2. für Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des\n50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausga-            Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden,\nben behandelt werden.                                            und für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                               721\ndie überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-           des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutz-\nKopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Ver-       fläche beträgt. Für die Zurechnung der Garagen zu den\nwertung von Abwärme gespeist wird,                     Wohnzwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 4 des\n3. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaran-         Gesetzes entsprechend.\nlagen und Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme             (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeit-\neinschließlich der Anbindung an das Heizsystem         raums veräußert oder in ein Betriebsvermögen einge-\nan Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder§ 54 des   bracht, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Er-\nGesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung          haltungsaufwands im Jahr der Veräußerung oder der\nim Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jah-     Überführung in das Betriebsvermögen als Werbungs-\nren jeweils bfs zu 10 vom Hundert absetzen. Nach Ab-       kosten abzusetzen.\nlauf dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener          (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-\nRestwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten         sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-\ndes Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert       aufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeit-\nhinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-\nraum zu verteilen.\nzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach\ndem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das\n§§ 82 c und 82 d\nGebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten                                 (weggefallen)\nAbsetzungen ist, daß das Gebäude\na) in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Januar 1961,                                § 82 e\nb) in den Fällen der Nummer 2 vor dem 1. Januar 1978         Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\nhergestellt worden ist. Die Voraussetzung des Buchsta-                   Beseitigung oder Verringerung\nben a entfällt bei Aufwendungen für die in der Anlage 7                 von Lärm oder Erschütterungen\nNr. 9 bezeichneten Anschlüsse, wenn durch eine Be-             (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 4 Abs. 1\nscheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach-          oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutz-\ngewiesen wird, daß diese Anschlüsse im Zusammen-           baren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei\nhang mit der Errichtung des Gebäudes noch nicht her-       denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen,\ngestellt werden konnten.                                   im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\n(2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorge-         und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den\nnommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine In-         Absetzungen für Abnutzung nach§ 7 Abs. 1 oder 4 des\nvestitionszulage gewährt wird.                              Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\n(3) Aufwendungen für die erstmalige Durchführung\nmögens\neiner Maßnahme im Sinne des Absatzes 1, die Erhal-\ntungsaufwand sind und die bei Einfamilienhäusern oder           bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nWohnungen in anderen Gebäuden entstehen, deren              2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nNutzungswert nach § 21 a des Gesetzes ermittelt wird            vermögens\nund bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1                bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nSatz 3 oder 4 vorliegen, können abweichend von§ 21 a\nAbs. 3 des Gesetzes als Werbungskosten abgezogen           der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-\nwerden; sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abge-   genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-\nschlossen worden sind, und die neun folgenden Jahre        zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgü-\ngleichmäßig zu verteilen. § 82 b Abs. 2 und 3 gilt ent-    tern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,\nsprechend.                                                 bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7\nAbs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungskosten      nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt\nfür den Einbau von Anlagen und Einrichtungen im Sinne       entsprechend.\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden, die nach dem\n30. Juni 1978 und vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt          (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes\nwerden. Absatz 3 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbei-       1 ist, daß\nten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978 und vor          1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich\ndem 1 . Juli 1983 abgeschlossen werden.                         dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu verhin-\ndern, zu beseitigen oder zu verringern,\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-\n§ 82 b\ngüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und\nBehandlung größeren Erhaltungsaufwands               3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nbei Wohngebäuden                             stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen\n(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-                der Nummern 1 und 2 bescheinigt.\ndungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeit-            (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch\npunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu          in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund be-\neinem Betriebsvermögen gehören und überwiegend              hördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der\nWohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des          Beseitigung oder Verringerung von Lärm oder Erschüt-\nGesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.     terungen bei Betriebsanlagen Umstellungen oder Ver-\nEin Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn             änderungen vorgenommen werden. Absatz 2 Nr. 2 und 3\ndie Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume             gilt entsprechend.","722                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei        Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen im\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die         Sinne des § 39 e des Bundesbaugesetzes und für Maß-\nin der Zeit vom 1 . Januar 1965 bis zum 31 . Dezember      nahmen im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städte-\n197 4 angeschafft oder hergestellt werden.                bauförderungsgesetzes, die für Gebäude in einem förm-\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht      lich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebau-\nin Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter,         lichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind,\ndie im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder         an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder§ 54 des\nBetriebsstätten angeschafft oder hergestellt werden.      Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung\nim Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jah-\nren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a\n§ 82f\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 ist anzuwenden,\nBewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,    wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zu-\ndie der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge     ständigen Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaß-\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des     nahmen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind\nGesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in    ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsför-\neinem inländischen Seeschiffsregister eingetragen         derungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-\nsind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-    gung auch deren Höhe zu enthalten.\nlung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben        (2) Absatz 1 ist auf Herstellungskosten für Baumaß-\nden Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des         nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1971 und\nGesetzes bis zu insgesamt 40 vom Hundert der An-          vor dem 1. Juli 1983 durchgeführt werden.\nschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. In\nden folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-                                 § 82 h\nsetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und der\nRestnutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.                       Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nfür bestimmte Baumaßnahmen\n(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist               im Sinne des Bundesbaugesetzes\nAbsatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff in                  und des Städtebauförderungsgesetzes\nungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor-\nden ist.                                                       (1) Der    Steuerpflichtige kann größere Aufwen-\ndungen zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich\n(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach        festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen\nAbsatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die    Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des\nHandelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jah-    § 39 e des Bundesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3\nren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht ver-    Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes aufgewendet\näußert werden. Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies   worden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-\nentsprechend.                                             teilen.\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be-            (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeit-\nreits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für      raums veräußert, so ist der noch nicht berücksichtigte\nTeilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.        Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für        als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzuset-\nHandelsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor       zen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebs-\ndem 1. Januar 1984 angeschafft oder hergestellt           vermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsver-\nwerden.                                                   mögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem\nBetriebsvermögen entnommen wird.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der\nSeefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge,        (3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend.\ndie zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen\noder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur                                  §  82i\nVerwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nAusland bestimmt sind, gelten die Absätze 1 bis 5 mit\nbei Baudenkmälern\nder Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Ein-\ntragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Ein-      (1) Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen\ntragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle  landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,\ndes Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein Höchstsatz       kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten\nvon 30 vom Hundert und bei der Vorschrift des Absat-      für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhal-\nzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein    tung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-\nZeitraum von sechs Jahren treten.                        vollen Nutzung erforderlich sind und die nach\nAbstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle\n§ 82g                            durchgeführt worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4\ndes Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten          zung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden\nfür bestimmte Baumaßnahmen                   Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Eine\nim Sinne des Bundesbaugesetzes                 sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Ge-\nund des Städtebauförderungsgesetzes             bäude in der Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der\n(1) Der Steuerpflichtige kann von den durch Zu-        schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die\nschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-          Dauer gewährleistet ist. Bei einem Gebäudeteil, der\nrungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten für       nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                               723\nBaudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend            (2 a) § 55 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\nanzuwenden. Bei einem Gebäude, das für sich allein          1982 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum\nnicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt,       1981 ist§ 55 der Einkommensteuer-Durchführungsver-\naber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist,        ordnung 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndie nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften      24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1801) weiter anzu-\nals Einheit geschützt ist, können die erhöhten Abset-       wenden.\nzungen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile\nund Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art                 (3) § 65 Abs. 3 ist auch für die Veranlagungszeiträu-\nund Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Er-            me 1975 bis 1978 anzuwenden, soweit die Steuerfest-\nscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich        setzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter\nsind. § 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.               dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\n(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in An-              (4) Die§§ 68 b, 68 f und 68 g der Einkommensteue~-\nspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige           Durchführungsverordnung 1977 in der Fassung der Be-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude          kanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1\noder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der       S. 2443) sind letztmals für den Veranlagungszeitraum\nHerstellungskosten durch eine Bescheinigung der nach        1979 anzuwenden.\nLandesrecht zuständigen oder von der Landesregierung\nbestimmten Stelle nachweist.                                   (4 a) § 73 e Satz 5 ist erstmals auf Aufsichtsratsver-\ngütungen und auf Vergütungen im Sinne des § 50 a\n§ 82 k                            Abs. 4 des Gesetzes anzuwenden, die nach dem\n30. Juni 1981 zufließen.\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nbei Baudenkmälern                           (4 b) § 76 ist erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwen-\n(1) Größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Ge-         den, die nach dem 26. Juni 1982 angeschafft oder her-\nbäudes, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-      gestellt worden sind. Auf Wirtschaftsgüter, die vor dem\nschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige     27. Juni 1982 angeschafft oder hergestellt worden sind,\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die   sind die§§ 76 und 77 der Einkommensteuer-Durchfüh-\nAufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des          rungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekanntma-\nGebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen            chung vom 24. September 1980 (BGBI. 1S. 1801) weiter\nNutzung erforderlich und nach Abstimmung mit der in         anzuwenden.\n§ 82 i Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden\nsind; § 82 i Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einem         (4 c) § 78 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre an-\nGebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen      zuwenden, die nach dem 26. Juni 1982 beginnen. Für\nVorschriften ein Baudenkmal ist, ist Satz 1 entspre-        Wirtschaftsjahre, die vor dem 27. Juni 1982 begonnen\nchend anzuwenden. Größere Aufwendungen zur Erhal-           haben, ist § 78 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-\ntung eines Gebäudes, das für sich allein nicht die Vor-      rungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekanntma-\naussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer    chung vom 24. September 1980 (BGBI. I S. 1801) weiter\nGebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den           anzuwenden.\njeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit\n(5) § 82 d Abs. 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Durch-\ngeschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf\nführungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekannt-\nJahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen\nmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1S. 1801) ist\nnach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswer-\nweiter anzuwenden.\nten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erfor-\nderlich sind.                                                  (6) Auf Herstellungskosten für Anlagen und Einrich-\n(2) § 82 i Abs. 2, § 82 h Abs. 2 und § 82 b Abs. 3 gel-  tungen, die vor dem 1. Juli 1978 fertiggestellt worden\nten entsprechend.                                           sind, ist § 82 a in den vor diesem Zeitpunkt geltenden\nFassungen und § 84 Abs. 4 der Einkommensteuer-\n§§ 83 und 83 a                         Durchführungsverordnung 1977 in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1\n(weggefallen)                        S. 2443) weiter anzuwenden.\n(7) § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-\nsteuer-Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung\nSchi ußvorsch riften                      der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1\nS. 1801) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen-\n§ 84                              den, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a\nGeltungsbereich                         des Gesetzes erstmals anzuwenden ist.\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,          (8) § 82 g Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-         rungsverordnung 1974 in der Fassung der Bekannt-\nstimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1981      machung vom 4. September 197 4 .(BGBI. 1 S. 2277) ist\nanzuwenden.                                                 auf Baumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1975 durch-\ngeführt worden sind, weiter anzuwenden.\n(2) § 52 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden, die\nnach dem 31 . Dezember 197 4 angeschafft oder herge-            (9) § 82 i ist erstmals auf Herstellungsarbeiten anzu-\nstellt werden, sowie bei Ausbauten und Erweiterungen,        wenden, die nach dem 31. Dezember 1977 abgescblos-\ndie nach dem 31. Dezember 1974 fertiggestellt werden.        sen werden.","724                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(10) In Anlage 1 (zu den §§ 76 und 78) ist die Num-                              § 85\nmer 25 erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die                          Berlin-Klausel\nnach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 1978/79 angeschafft       Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt nach\noder hergestellt werden.                                 § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung\n(11) In Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) ist die Nummer 2     mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwen-      23. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 702) auch im Land\nden.                                                     Berlin.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                                      725\nAnlage 1\n(zu den §§ 76 und 78)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen\nAnlagevermögens im Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 1\nund des§ 78 Abs. 1 Nr. 1\n1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachs-       21.    Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von land-\nschlepper, Einbau- und Anhängemaschinen und                  und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\nAnhängegeräte sowie Gabelstapler\n22.     Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und\n2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Ge-                 Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Maschinen\nräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzenpflege                  und Geräte für den Wegebau und die\n3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehö-                 Wegeinstandhaltung\nrigen Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-,         23.     Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-\nGarten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motor-               anlagen\nseilwinden auch für Landwirtschaft, Holzrückema-\nschinen und -geräte                                   24.     Entrappungsmaschinen\n4. Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zu-        25.     a) Gewächshäuser, Frühbeetan-\nsatzgeräte zu Dreschmaschinen für den Erntehof-                  lagen und Dungbereitungsan-\ndrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Vielfach-                   lagen\ngeräte zur Heuwerbung und Parzellendrescher                   b) Heizungs-, Belichtungs-,\n5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be-                      Schattierungs-, Beregnungs-,\nkämpfung von Schädlingen und Frostschäden                        Belüftungs- und Hängeeinrich-\ntungen sowie Arbeits- und Kul-\n6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillma-                     turtische in Gewächshäusern\nschinen                                                          oder Frühbeetanlagen                       wenn sie\n7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen                     26.    Getreidesilos im Zusammenhang                 Betriebs-\nmit der Haltung von Mähdreschern              vorrichtun-\n8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handels-                                                           gen sind*)\ndünger                                                27.    Gärfutterbehälter\n9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger             28.    Dungstätten, Jauchegruben,\n10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, Ver-              Gülleanlagen und Mistsilos\npackungsmaschinen und Schrotmühlen                    29.    Schattenhallen, Überwinterungs-\n11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein-                räume und Vorkeimräume\nschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen                29 a. Anlagen zur Lagerung von Kartof-\n12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte                          feln, Gemüse, Obst, Baumschul-\nerzeugnissen und gärtnerischen\n13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfül-               Erzeugnissen\nlung im Obst- und Weinbau\n14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche und      29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-\nhütten und Unterkunftswagen\nHerbstbütten\n15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor,           30.     Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-\ntungen und ähnliche Anlagen)\nEntrindungs- und Entastungsmaschinen\n16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft                    31.     Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach\nausschließlich land- und forstwirtschaftlichen\n17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumati-                Zwecken dienen können\nsche) einschließlich der erforderlichen baulichen\nAnlagen                                               32.    Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für\ndie Geflügelhaltung\n18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Einfrieren\nvon Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft        33.    Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen und\nauf Weiden\n19. Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für\nland- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse            34.     Futtermischanlagen\n20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanla-         *) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstabe a bis c und Abschnitt D\ngen, Milchabsauganlagen und Milchsammeltanks            Nr. 1 Buchstabe a und b.","726                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 2\n(zu den §§ 76 und 78)\nVerzeichnis\nder unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und\nAusbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nim Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 2\nA. Baumaßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung\n1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei der Tuberkulose- und Brucellose-\nbekämpfung\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen\nb) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen\nc) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Gebäude\n(z. B. in Scheunen)\n2. Verbesserung der Stallgebäude\na) Einbau größerer Fenster\nb) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen\nc) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, Decken und Fußböden\n8. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung\nund Rationalisierung der Innenwirtschaft\n1.  Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lagerzwecken\n2.  Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und Milchkammeranlagen\n3.  Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen\n4.  Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen und Gerätehallen, Schleppergaragen und\nTreibstofflagern\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen\n6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Modernisierung von Ställen\nC. Baumaßnahmen zur Verminderung der\nLagerungsverluste landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nErrichtung von\na) Getreidesilos oder Schüttböden im Zusammenhang mit der Haltung von\nMähdreschern\nl wenn sie nicht\nBetriebs-\nb) Gärfutterbehältern                                                      1 vorrichtun-\nc) Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mistsilos                     gen sind*)\nd) Düngerschuppen\ne) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst, Kartoffeln, Baumschulerzeugnissen und\ngärtnerischen Erzeugnissen einschließlich Sortier- und Verpackungsräumen\nl\nD. Sonstige Baumaßnahmen\n1. Errichtung von\na) Schattenhallen, Überwinterungsräumen und Vorkeimräumen                 wenn sie nicht\nb) Gewächshäusern einschließlich Heizungs- und Belichtungseinrich-        Betriebs-\ntungen                                                                vorrichtun-\ngen sind*)\nc) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten\n2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Abfüllanlage im Obst- und Weinbau\n3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen und Kelterhäusern sowie von Räumen\nzur Vorklärung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung, Sortierung, Verpackung und Lagerung\nim Obst- und Weinbau\n4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sortierhallen und Futterküchen in der\nTeichwirtschaft\n5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privatwege und öffentliche Wege)\n*) Vgl. auch Anlage 1 Nr. 25 bis 29 a.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                                727\nAnlage 3\n(zu § 80 Abs. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des§ 80 Abs. 1\n1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen           17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Ma-\n2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im               nila, Hartfasern und sonstige pflanzliche Spinn-\nSinne der Tarifstelle 10.06 B I des Zolltarifs, Buch-       stoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg und ver-\nweizen, Hirse, Hartweizen im Sinne der Tarifstelle          spinnbare Abfälle dieser Wirtschaftsgüter\n10.01 B des Zolltarifs                                 18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe\n3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deutschen            (auch Stuhlrohr)\nZolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren Wasser-\n19. Seidengarne, Seidenkammzüge\ngehalt durch einen natürlichen oder künstlichen\nTrockm.mgsprozeß zur Gewährleistung der Haltbar-       20. Hadern und Lumpen\nkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse, Johannisbrot, Ge-\nwürze, konservierte Südfrüchte und Säfte aus Süd-      21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial ein-\nfrüchten, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne                     schließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der\nseltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vor-\n4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate ,\nstoffe und Erze zur Herstellung von Ferrolegierun-\n5. Tierische und rohe pflanzliche Öle und Fette sowie          gen, feuerfesten Erzeugnissen und chemischen\nÖlsaaten und Ölfrüchte, Ölkuchen, Ölkuchenmehle             Verbindungen, Silicium, Selen und seine Vorstoffe;\nund Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin             Silber, Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium\n6. Rohdrogen, ätherische Öle                                    und deren Vorstoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertig-\ngold aus der eigenen Herstellung sowie Gold zur\n7. Wachse, Paraffine                                           Be- oder Verarbeitung im eigenen Betrieb\n8. Rohtabak\n22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum\n9. Asbest                                                      Zerschlagen), Eisenerz\n10. Pflanzliche Gerbstoffe\n23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine,\n11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack-              roh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschlif-\nrohstoffe; Kasein                                          fen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,\n1 2. Kautschuk, Balata und Guttapercha                          synthetisches Diamantpulver, Perlen\n13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)                     24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-\n14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zellstoff,        schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten\nLinters (nicht spinnbar)                               25. Fleischextrakte\n15. Kraftliner\n26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-\n16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge),                  sava-, Manioka-)mehl\nandere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser\nWirtschaftsgüter                                        27. Sintermagnesit","728                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 4\n(weggefallen)\nAnlage 5\n(zu § 81 Abs. 3 Nr. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage\nim Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaube-\ntrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und\nErzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlage-\nvermögens über Tage in Anspruch genommen werden,\ndie zu den folgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage\nin unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der För-\nderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung\nsowie der Aufbereitung des Minerals dienenden An-\nlagen und Einrichtungen gehören:\n1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich\nSehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Ver-\nladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und\nGrubenholzwirtschaft\n2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und\nWasserhaltung\n3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-\nlampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und\nder Ersten Hilfe\n4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsan-\nlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung dienen-\nden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von\nEisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hütten-\nbetrieb gehören","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                            729\nAnlage 6\n(zu § 81 Abs. 3 Nr. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen\nAnlagevermögens im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau-           verwendet werden; hierzu gehören auch Spezialab-\nbetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die fol-        raum- und -kohlenwagen einschließlich der dafür er-\ngenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagever-           forderlichen Lokomotiven sowie Transportbandan-\nmögens in Anspruch genommen werden:                          lagen mit den Auf- und Übergaben und den dazuge-\n1. Grubenaufschluß                                            hörigen Bunkereinrichtungen mit Ausnahme der Roh-\nkohlenbunker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder\n2. Entwässerungsanlagen\nVersandanlagen, wenn die Wirtschaftsgüter die Vor-\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkip-           aussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllen\npung der Abraummassen sowie der Förderung und\nBewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen          4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der\nihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenver-           Ersten Hilfe\nhältnisse des Tagebaubetriebs berücksichtigenden        5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen\nKonstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb oder an-        im Erzbergbau gehören, wenn die Aufbereitungsan-\nschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe          lagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören\nAnlage 7\n(zu§ 82 a)\nVerzeichnis\nder Anlagen und Einrichtungen\nim Sinne des § 82 a Abs. 1\n1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der\nWohnung\n2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasser-\nzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für\nKohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speise-\nkammer oder entlüftbarer Speiseschrank\n3. neuzeitliche sanitäre Anlagen\n4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Du-\nsche je Wohnung sowie Waschbecken\n5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges\nHeizgerät\n6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck-\ndosen\n7. Heizungs- und Warmwasseranlagen\n8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier\nGeschossen\n9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasser-\nversorgung\n10. Umbau von Fenstern und Türen"]}