{"id":"bgbl1-1982-21-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":21,"date":"1982-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1982-06-22T00:00:00Z","page":697,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["697\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                     Z 5702 A\n1982                              Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1982                                                                                                                       Nr. 21\nTag                                                                                   In h a I t                                                                                       Seite\n22. 6. 82    Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       697\n611-1-1\n23. 6. 82    Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          700\n611-1-1\n23. 6. 82    Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des\nSeemanns- und Flaggenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             730\n9513-24, 9514-1-1\n23. 6. 82    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Aus-\nbildungsberufes Gießereimechaniker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                732\n800-21-10-3\n23. 6. 82    Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffa~.rt zur Ausübung auf\nden Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung (Seeschiffahrtsaufgaben-Ubertragungsverord-\nnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   733\nneu: 9510-1-6\n25. 6. 82    Klärschlammverordnung - AbfKlärV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                734\nneu: 2129-6-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          740\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  7 41\nVerordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 22. Juni 1982\nAuf Grund                                                                                                           Mark\" und der Betrag „200 000 Deutsche Mark\"\n- des § 22 Nr. 1 Buchstabe a letzter Satz, des § 33 b                                                                  durch den Betrag „250 000 Deutsche Mark\"\nersetzt.\nAbs. 6, des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2\nBuchstabe a, k, m und Nr. 3 des Einkommensteuer-\ngesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung                                                               b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nvom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1 249) und                                                                            ,,(5) In den Fällen des§ 7 b des Gesetzes in den\n- des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q des Einkommen-                                                                    vor            Inkrafttreten                    des             Gesetzes      vom\nsteuergesetzes 1981, geändert durch Artikel 26                                                                     22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523) geltenden\nNr. 26 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember                                                                   Fassungen und des § 54 des Gesetzes ist § 15\n1981 (BGBI. 1 S. 1523),                                                                                            der            Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nriung 1979 (BGBI. I S. 1801 ), geändert durch die\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                                                      Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 526),\nBundesrates:                                                                                                          weiter anzuwenden.''\nArtikel 1\nDie       Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                                                        2. Die Überschrift vor § 23 wird gestrichen und § 23\n1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                                      wird aufgehoben.\n24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1801 ), geändert durch\ndie Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBI. 1S. 526), wird\nwie folgt geändert:                                                                                       3. In § 52 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n„Das gilt auch für erhöhte Absetzungen nach § 7 b\n1 . § 15 wird wie folgt geändert:                                                                              des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des Gesetzes\na) In Absatz 4 wird der Betrag „ 150 000 Deutsche                                                          vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523) gelten-\n11\nMark durch den Betrag „200 000 Deutsche                                                                den Fassungen.\"","698                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBeschränkung        der Der Ertragsanteil be-   Der Ertragsanteil ist\nLaufzeit der Rente auf  trägt,  vorbehaltlich   der Tabelle in § 22\n4. In § 55 Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:                          . . . Jahre ab Beginn   der Spalte 3, ... v. H. Nr. 1 Buchstabe a des\ndes Rentenbezugs (ab                            Gesetzes zu entneh-\n„Beschränkung       der Der Ertragsanteil be-   Der Ertragsanteil ist      1. Januar 1955, falls                           men, wenn der Renten-\nLaufzeit der Rente auf  trägt,  vorbehaltlich   der Tabelle in § 22        die Rente vor diesem                            berechtigte zu Beginn\n. . . Jahre ab Beginn   der Spalte 3, ... v. H. Nr. 1 Buchstabe a des      Zeitpunkt zu laufen                             des      Rentenbezugs\ndes Rentenbezugs (ab                            Gesetzes zu entneh-              begonnen hat)                             (vor dem 1. Januar\n1. Januar 1955, falls                           men, wenn der Renten-                                                      1955, falls die Rente\ndie Rente vor diesem                            berechtigte zu Beginn                                                      vor diesem Zeitpunkt\nZeitpunkt zu laufen                             des      Rentenbezugs                                                      zu laufen begonnen\nbegonnen hat)                             (vor dem 1. Januar                                                         hat) das ... te Lebens-\n1955, falls die Rente                                                        jahr vollendet hatte\nvor diesem Zeitpunkt\nzu laufen begonnen                                           2                         3\nhat) das ... te Lebens-\njahr vollendet hatte\n2\n71-74                    67                        15\n3\n75-77                    68                        13\n1                     0                    entfällt                    78-82                    69                        11\n2                     2                       97                       83-87                    70                          9\n3                     5                       90                       88-93                    71                          6\n4                     7                       86                   mehr als 93         Der Ertragsanteil ist immer der\n5                     9                       83                                       Tabelle in § 22 Nr. 1 Buchstabe a\n6                   10                        81                                       des Gesetzes zu entnehmen.\"\n7                   12                        79\n8                   14                        76            5. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n9                    16                       74\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n10                    17                       73\n11                    19                        71                     aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird\n12                    21                        69                          der Betrag „9 540 Deutsche Mark\" durch\n13                    22                        68                          den Betrag „9 672 Deutsche Mark\" ersetzt.\n14                    24                        66                     bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird\n15                    25                        65                          der Betrag „50 100 Deutsche Mark\" durch\n16                    26                        64                          den Betrag „49 140 Deutsche Mark\" er-\n17                    28                        62                          setzt.\n18                    29                        61               b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n19                    30                        60\n20                    31                        60                     aa) In Buchstabe a wird der Betrag „4 770 Deut-\n21                    33                        58                          sche Mark\" durch den Betrag „4 836 Deut-\n22                    34                        57                          sche Mark'' ersetzt.\n23                    35                        56                     bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird\n24                    36                        55                          der Betrag „25 050 Deutsche Mark\" durch\n25                    37                        54                          den Betrag „24 570 Deutsche Mark\" er-\n26                    38                        53                          setzt.\n27                    39                        52\n28                    40                        51           6. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n29                    41                        51              a) Satz 2 wird gestrichen.\n30                    42                        50\n31                    43                        49               b) Im letzten Satz wird das Wort „ferner\" gestri-\n32                    44                        48                     chen.\n33                    45                         47\n34                    46                         46          7. § 76 wird wie folgt geändert:\n35                   47                         45             a) In der Überschrift werden die Worte „die den Ge-\n36                   48                         43                    winn nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln\"\n37-38                    49                        42                    durch die Worte „deren Gewinn nicht nach\n39                    50                        41                   Durchschnittsätzen zu ermitteln ist\" ersetzt.\n40                    51                        40\n41-42                    52                        39             b) In Absatz 1 werden die Worte „bei denen der\n43                    53                        38                    nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermittelte Gewinn\n44                    54                        36                   der Besteuerung zugrundegelegt wird\" durch die\n45-46                    55                        35                   Worte „deren Gewinn nicht nach § 13 a des\n47-48                    56                        34                    Gesetzes zu ermitteln ist\" ersetzt.\n49                    57                        33             c) In Absatz 4 werden die Jahreszahlen „ 1982/83\"\n50-51                    58                        31                   jeweils durch die Jahreszahlen „1985/86\"\n52-53                    59                        30                    ersetzt.\n54-55                    60                        28\n56-57                    61                        27          8. § 77 wird aufgehoben.\n58-59                    62                        25\n60-62                    63                        23          9. § 78 wird wie folgt geändert:\n63-64                    64                         21             a) In Absatz 3 wird der Betrag „2 000 Deutsche\n65-67                    65                         19                   Mark\" durch den Betrag „4 000 Deutsche Mark\"\n68-70                   66                         17                   ersetzt.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982                               699\nb) In Absatz 4 werden die Jahreszahlen„ 1982/83\"                    (4 c) § 78 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschafts-\njeweils durch die Jahreszahlen „ 1985/86\"                    jahre anzuwenden, die nach dem 26. Juni 1982\nersetzt.                                                     beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem\n27. Juni 1982 begonnen haben, ist§ 78 Abs. 3\nc) In Absatz 5 wird das Zitat ,,§ 7 a Abs. 7\" durch             der      Einkommensteuer-Durchführungsverord-\ndas Zitat ,,§ 7 a Abs. 6\" ersetzt.                           nung 1979 in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 24. September 1980 (BGBI. 1S. 1801) wei-\nter anzuwenden.\"\n10. In § 82 a Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Eigentums-\nwohnungen\" durch die Worte „Wohnungen in ande-               d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\nren Gebäuden'' ersetzt.                                           ,,(11) In Anlage 3 (zu§ 80 Abs. 1) ist die Num-\nmer 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum\n1980 anzuwenden.\"\n11. § 84 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1980\" durch die    12. In der Anlage 1 (zu den §§ 76 und 78) werden in der\nJahreszahl „1981\" ersetzt.                               Überschrift die Worte ,, , des § 77 Abs. 1 Nr. 1 \"\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-             gestrichen.\ngefügt:\n13. In der Anlage 2 (zu den §§ 76 und 78) werden in der\n,,(2 a) § 55 ist erstmals für den Veranlagungs-        Überschrift die Worte ,, , des § 77 Abs. 1 Nr. 2\"\nzeitraum 1982 anzuwenden. Für den Ver-                   gestrichen.\nanlagungszeitraum 1981 ist § 55 der Einkom-\nmensteuer-Durchführungsverordnung 1979 in\n14. In der Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) werden in Nummer 2\nder Fassung der Bekanntmachung vom\ndie Worte „Tarifstelle 10.06 Ades Zolltarifs\" durch\n24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1801) weiter\nanzuwenden.\"                                             die Worte „Tarifstelle 10.06 BI des Zolltarifs\"\nersetzt.\nc) Nach Absatz 4 a werden folgende Absätze 4 b\nArtikel 2\nund 4 c eingefügt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n,,(4 b) § 76 ist erstmals auf Wirtschaftsgüter\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des\nanzuwenden, die nach dem 26. Juni 1982 ange-\nSteueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\nschafft oder hergestellt worden sind. Auf Wirt-\n1966 (BGBI. 1 S. 702) auch im Land Berlin.\nschaftsgüter, die vor dem 27. Juni 1982 ange-\nschafft oder hergestellt worden sind, sind die\n§§ 76 und 77 der Einkommensteuer-Durchfüh-\nArtikel 3\nrungsverordnung 1979 in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nS. 1801) weiter anzuwenden.                         in Kraft.\nBonn, den 22. Juni 1982\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nManfred Lahnstein"]}