{"id":"bgbl1-1982-20-8","kind":"bgbl1","year":1982,"number":20,"date":"1982-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/20#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_20.pdf#page=18","order":8,"title":"Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1982-06-16T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["690                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nZweiunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 16. Juni 1982\nAuf Grund des § 24 Abs. 1, des § 40 und des § 78              Die Zollstelle kann die Angabe des Ortes verlangen,\nAbs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-             an dem sich die Waren befinden.\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) und des\n§ 178 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976                  (2) Die Zollstelle kann auf einzelne Angaben ver-\n(BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:                                zichten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), auf die\nin Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 aufgeführten Angaben je-\ndoch nur im Rahmen der Verordnung (EWG)\nArtikel 1\nNr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung                    über die Anmeldung der Angaben für den Zollwert\nund über vorzulegende Unterlagen (ABI. EG\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Be-\nNr. L 154 S. 16). Die Anmeldung der in Absatz 1\nkanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221;\nSatz 1 Nr. 1, 7 und 8 aufgeführten Angaben kann\n1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667), zuletzt geändert durch\nnach § 1 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes aufgescho-\nArtikel 2 der Verordnung vom 30. April 1982 (BGBI. 1\nben werden. Unbeschadet der gemeinschaftsrecht-\nS. 565), wird wie folgt geändert:\nlichen Vorschriften über den Zollwert darf die Frist\nfür die Nachreichung der Angaben einen Monat\n1. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                 nicht überschreiten.\n,,§ 20\n(3) Schriftliche Zollanmeldungen sind nach vor-\nZollanmeldung                           geschriebenem Vordruck in zwei Stücken abzuge-\n(1) Anzumelden sind vor allem folgende Merk-              ben; für die Abfertigung zu einem Freigutverkehr\nmale und Umstände:                                          oder besonderen Zollverkehr kann die Zollstelle ein\nweiteres Stück verlangen. Liegt in den Fällen des\n1. Name und Anschrift des Empfängers, wenn der\n§ 10 Abs. 2 des Gesetzes ein Gestellungsverzeich-\nZollbeteiligte nicht der Empfänger der Waren ist,\nnis (§ 13) vor, so gilt es als Zollanmeldung (§ 12\n2. falls die Waren bereits in einem Gestellungsver-         Abs. 1 des Gesetzes), wenn es vom Zollbeteiligten\nzeichnis (§ 13) angemeldet worden sind, dessen           abgegeben war .oder durch Unterschrift anerkannt\nNummer, der Tag der Anmeldung und die Be-                wird.\"\nzeichnung der Zollstelle, sonst Angaben ent-\nsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 3, und, falls ein Zoll-\n2. In § 22 wird\nverfahren vorangegangen ist, die Bezugnahme\ndarauf,                                                  a) Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n3. Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke                 ,,(2) Die Umstände, von denen die Zollfreiheit\noder Behältnisse,                                            oder die Anwendung ermäßigter Zollsätze ab-\nhängt, können nur in der Weise nachgewiesen\n4. Art, Beschaffenheit und gegebenenfalls Verwen-\nwerden, wie es der Veröffentlichung im Bundes-\ndungszweck der Ware mit der Genauigl<.eit, die\ngesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amts-\nfür die beantragte Zollbehandlung erforderlich              blatt der Europäischen Gemeinschaften ent-\nist,                                                         spricht.'',\n5. die Warenmenge nach Gewicht oder anderem\nverkehrsüblichem Maßstab, auf Verlangen der              b) folgender neuer Absatz 6 eingefügt:\nZollstelle nach dem von ihr bestimmten Maßstab,               ,,(6) Soweit es für die beantragte Zollbehand-\n6. das Ursprungs- und das Versendungsland,                     lung erforderlich ist, kann die Zollstelle verlan-\ngen, daß ihr die Beförderungsurkunden für die\n7. gegebenenfalls die Umstände, von denen die                  Waren oder auch die Belege über eine vorange-\nZollfreiheit oder die Anwendung ermäßigter Zoll-            gangene Zollbehandlung der Waren vorgelegt\nsätze abhängt,                                              werden. Handelt es sich um Waren in mehreren\n8. der Wert und die ihn beeinflussenden Merkmale               Packstücken oder Behältnissen, so kann die\nund Umstände, soweit solche Angaben für die                 Zollstelle die Vorlage eines Verzeichnisses der\nbeantragte Art der Zollbehandlung erforderlich              Packstücke oder Behältnisse und ihres Inhalts\nsind.                                                       verlangen.\",","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982                             691\nc) dem bisherigen Absatz 6, der neuer Absatz 7             7. In§ 61 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 2 Satz 2 und§ 80\nwird, folgendes angefügt:                                 Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Worte „in zwei\n,,Für die Vorlage von Unterlagen, die für die Zoll-       Stücken\" gestrichen.\nbehandlung erforderlich sind, kann auf Antrag\neine Frist gesetzt werden, die einen Monat nicht       8. In § 79 wird\nüberschreiten darf. Für die Nachreichung von              a) in Absatz 1 der Satz 2 wie folgt gefaßt:\nUnterlagen, mit denen die in § 20 Abs. 1 Satz 1\nNr. 7 aufgeführten Umstände nachgewiesen                     ,,Der Antrag ist nach vorgeschriebenem Vor-\nwerden sollen, kann die Frist auf Antrag bis zu              druck zu stellen.'',\nweiteren drei Monaten verlängert werden, wenn\nb) in Absatz 4 der Satz 3 gestrichen.\nanzunehmen ist, daß die Voraussetzungen der\nZollbegünstigung vorliegen.\"\n9. In § 88 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 und in § 89\nAbs. 3 Nr. 3 werden jeweils die Worte „in drei\n3. § 23 wird wie folgt gefaßt:\nStücken\" gestrichen.\n,,§ 23\n10. In § 90 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-\nVorbesichtigung des Zollguts\ngenden Satz ersetzt:\n(1) Die Einwilligung zur Vorbesichtigung von Zoll-         „Der Zollanmeldung sind im Falle des Absatzes 1\ngut wird auf Antrag erteilt. Der Antrag kann mündlich         Satz 2 zwei Durchschriften oder andere Vervielfäl-\ngestellt werden, sofern nicht die Zollstelle die Ab-\ntigungen der Rechnung beizufügen.\"\ngabe in Schriftform für erforderlich hält.\n(2) Soll Zollgut zur Vorbesichtigung entnommen        11 . In § 1 27 Abs. 2 werden\nwerden, so ist für die zu entnehmenden Waren\ndie Abfertigung zum freien Verkehr schriftlich zu             a) in Satz 2 die Worte „in zwei Stücken\" ge-\nbeantragen; mit dem Zollantrag wird zugleich die                 strichen,\nEinwilligung zur Entnahme von Zollgut beantragt.              b) in Satz 5 die Worte „jeweils in zwei Stücken\"\nDie Zollstelle bestimmt im Rahmen des Antrags die                gestrichen.\nMengen, die entnommen werden dürfen. Die zu ent-\nnehmenden Waren brauchen nicht gesondert ange-           12. § 1 28 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\nmeldet zu werden, wenn gesichert erscheint, daß für\ndas besichtigte Zollgut die Abfertigung zum freien\n13. In § 148 a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe.,§ 90 Abs. 2\nVerkehr fristgemäß beantragt wird. Wird der Zoll-\nSatz 3\" gestrichen.\nantrag nach Satz 3 nicht oder nicht fristgemäß ge-\nstellt, so ist die Zollanmeldung für die entnommenen\nWaren unverzüglich nachzuholen.\"                                                  Artikel 2\nÄnderung der Zollkostenordnung\n4. in § 33 wird\nDem§ 9 Abs. 2 der Zollkostenordnung vom 26. Juni\na) die Überschrift wie folgt gefaßt:                     1970 (BGBI. I S. 848, 1060, 1449), die durch die Verord-\n„Pressefotografien und Diapositive, Abzüge von      nung vom 15. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3425) ge-\nLichtbildern, Ton- und Datenträger, Drucke\",         ändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Die Nummern 3 und 4 gelten nicht für Untersuchungen\nb) die Nummer 1 wie folgt gefaßt:                        im Zusammenhang mit der Abfertigung zum freien\n,, 1. an Presseagenturen oder Verleger von Zei-      Verkehr, soweit sie nicht wegen der Erhebung von Ver-\ntungen oder Zeitschriften gesandte Presse-     brauchsteuern veranlaßt sind.\"\nfotografien, Diapositive und Klischees für\nPressefotografien, auch mit Bildtext, ferner                            Artikel 3\nAbzüge außerhalb des Zollgebiets aufge-\nnommener Lichtbilder in Einzelsendungen,                             Berlin-Klausel\ndie nicht mehr als drei Abzüge je Aufnahme        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nenthalten,\".                                   tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\nund § 414 der Abgabenordnung auch im Land Berlin.\n5. In § 35 Abs. 7 werd~:m die Worte „die zu amtlichen\nZwecken nicht nur vorübergehend entnommen                                         Artikel 4\nwerden oder\" gestrichen.\nInkrafttreten\n6. § 56 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.                         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nLahnstein"]}