{"id":"bgbl1-1982-20-6","kind":"bgbl1","year":1982,"number":20,"date":"1982-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/20#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_20.pdf#page=14","order":6,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den freiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren","law_date":"1982-06-11T00:00:00Z","page":686,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["686                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1Q82, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den freiberuflich tätigen Hebammen\nfür Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren\nVom 11. Juni 1982\nAuf Grund des § 376 a Abs. 1 der Reichsversiche-                                                            A       8\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-                                                  Haus- Anstalts-\nderungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten                                                         entbin- entbin-\ndung     dung\nFassung, der zuletzt gemäß § 1 der Verordnung vom\nDM      DM\n27. September 1977 (BGBI. 1S. 1869) geändert worden\nist, wird nach Mitwirkung der Verbände der Kranken-\nb) für die Hilfe bei einer Fehl-\nkassen, der Ersatzkassen und der Hebammen mit\ngeburt (einschließlich Bla-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nsenmole)                       148,-    127,-\".\nb) In Satz 2 wird die Zahl „5,40\" durch die Zahl\n,,5,80\" ersetzt.\nArtikel 1\n3. In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 15,-\" durch die\nDie Verordnung über die von den Krankenkassen den              Zahl 11 20,-\" ersetzt.\nfreiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu\nzahlenden Gebühren in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,       4. § 4 wird wie folgt geändert:\nGliederungsnummer 2124-2-2, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung             a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Zahl „ 10,60\"\nvom 19. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2342), wird wie folgt               durch die Zahl „ 11 ,30\" ersetzt.\ngeändert:                                                         b) In Absatz 4 wird die Zahl „ 10,-\" durch die Zahl\n,, 10,70\" ersetzt.\n1. Dem Titel der Verordnung werden folgende Kurz-              5. § 4 a wird wie folgt geändert:\nbezeichnung und Abkürzung angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl 7 ,50\" durch die\nII\n,,(Hebammenhilfe-Gebührenverordnung -                             Zahl „8,-\" ersetzt.\nHebGebV)\".\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „9,-\" durch die\nZahl „9,60\" ersetzt.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                   c) In Absatz 4 Satz 1 und 5 wird jeweils die Zahl\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                                ,,7,20\" durch die Zahl 117,70\" ersetzt.\n„Die Krankenkassen (Ersatzkassen) haben für\ndie zu gewährende Hebammenhilfe folgende               6. § 5 wird wie folgt geändert:\nGebühren zu zahlen:                                       a) In Absatz 1 Satz 3 Doppelbuchstabe aa werden\ndie Zahl 11 1,50'' durch die Zahl 111,60'' und die Zahl\nA       8\nHaus- Anstalts-\n,,2,25\" durch die Zahl „2,40\" ersetzt.\nentbin- entbin-        b) In Absatz 1 Satz 3 Doppelbuchstabe bb werden\ndung    dung              die Zahl 11 1,-\" durch die Zahl „ 1, 10\" und die Zahl\nDM      DM                ,, 1,50\" durch die Zahl „ 1 ,60\" ersetzt.\na) für die Hilfe bei der vollende-                         c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nten Entbindung ohne Rück-                                      ,,(3) Besucht die Hebamme mehrere Frauen auf\nsicht auf die Dauer des Bei-                                einem Weg, so ist für jeden Besuch die Hälfte der\nstandes und die Schwierig-                                  unter Absatz 1 festgesetzten Beträge zu berech-\nkeit der Entbindung             335,-   261,-               nen. Werden mehrere Frauen in demselben Haus\nbei einer Zwillingsentbin-                                  oder in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt\ndung                            376,-   293,-               besucht, sind die Fahrtkosten oder das Wegegeld\nbei einer Entbindung von                                    insgesamt nur einmal und nur anteilig zu berech-\nDrillingen und mehr Kindern 417,-       315,-               nen.\"","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982                          687\nArtikel 2                                                 Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des     1982 in Kraft. Sie findet Anwendung für die Vergütung\nDritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom        der Hilfeleistungen bei allen nach dem 31. Dezember\n28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land Berlin.      1981 erfolgten Geburten und Fehlgeburten.\nBonn,den 11.Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nHeinz Westphal"]}