{"id":"bgbl1-1982-20-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":20,"date":"1982-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/20#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_20.pdf#page=10","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1982-06-07T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["682                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 7. Juni 1982\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des Wein-\nwirtschaftsgesetzes vom 7. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 681)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur\nDurchführung des Weinwirtschaftsgesetzes in der ab\n24. Juni 1982 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die am 10. Mai 1968 in Kraft getretene Dritte Verord-\nnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgeset-\nzes vom 2. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 343),\n2. die am 17. April 1969 in Kraft getretene Verordnung\nvom 3. April 1969 (BGBI. 1 S. 295),\n3. die am 22. August 1972 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 2. August 1972 (BGBI. 1 S. 1368),\n4. die am 18. Januar 1981 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 12. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 45),\n5. die am 24. Juni 1982 in Kraft tretende Verordnung\nvom 7. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 681 ).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nder§§ 9, 10, 11 und 23 Abs. 3 des Weinwirtschaftsge-\nsetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie des§ 36\nAbs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\nBonn, den 7. Juni 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982                              683\nVerordnung\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\n§ 1                                (3) Der Abgabeschuldner hat dem Stabilisierungs-\nfonds für Wein die für die Berechnung der Abgabeschuld\nDie Meldungen über die Erzeugung und die Bestände        maßgeblichen Mengen innerhalb eines Monats nach\nvon Trauben, Traubenmost und Wein nach der Verord-           Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu melden. Zusam-\nnung Nr. 134 der Kommission der Europäischen Wirt-          men mit der Meldung nach Satz 1 hat der Abgabe-\nschaftsgemeinschaft vom 25. Oktober 1962 (ABI. EG           schuldner eine Errechnung der für das Kalenderviertel-\nS. 2604) in der jeweils geltenden Fassung sind schrift-     jahr geschuldeten Abgabe mitzuteilen. Die Meldung\nlich mit Angabe der jeweiligen Betriebsart der für den Ort  nach Satz 1 und die Errechnung nach Satz 2 haben\ndes Betriebes nach Landesrecht zuständigen Behörde          nach einem Muster zu erfolgen, das der Bundesminister\nzu erstatten; dabei sind bis zum 15. Dezember die je-        für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-\nweils ab 1. September des gleichen Jahres erzeugten          anzeiger veröffentlicht.\nMengen sowie bis zum 7. September die jeweils am\n31. August desselben Jahres vorhanden gewesenen                 (4) Die Mitteilung über die Abgabe nach Absatz 3 gilt\nBestände anzugeben.                                          als Abgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe darin\nzutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall\n§2                               oder ist die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vorge-\nschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann der Stabi-\nMit den nach § 1 zu erstattenden Bestandsmeldun-         lisierungsfonds für Wein auf Grund eigener Ermittlung\ngen ist gleichzeitig der für Traubenmost und Wein vor-       oder Schätzung der für die Abgabeschuld maßgeblichen\nhandene Lagerraum getrennt nach Faß- und Tankraum            Mengen einen Abgabebescheid erteilen.\nzu melden.\n(5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des\n§3                               Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabeschuld\nentstanden ist. Hat der Stabilisierungsfonds für Wein\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen        einen Abgabebescheid erteilt, weil die Mitteilung nach\ndie Angaben in den Meldungen nach den§§ 1 und 2 zu-          Absatz 3 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblie-\nsammen und teilen die Ergebnisse dem Statistischen           ben ist, so wird die festgesetzte Abgabe zwei Wochen\nBundesamt mit.                                               nach Zugang des Bescheides fällig. Hat der Stabilisie-\nrungsfonds für Wein einen Abgabebescheid erteilt, in\n§4                               dem die festgesetzte Abgabe höher als die vom Abga-\nbeschuldner mitgeteilte Abgabe ist, so wird der Unter-\nMeldungen über vorgenommene Rodungen, Wie-               schiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des Beschei-\nderbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nach Ar-              des fällig; für den vom Abgabeschuldner mitgeteilten\ntikel 30 b Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)           Betrag gilt Satz 1.\nNr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisation für\nWein sind innerhalb von zwei Wochen nach vorgenom-              (6) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen\nmener Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflan-             Mengen (Absatz 3 Satz 1) nur mit einem unverhältnis-\nzung den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf den        mäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann der Sta-\nvon diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten.             bilisierungsfonds für Wein dem Abgabeschuldner auf\nAntrag deren Schätzung gestatten, wenn dieser die\n§5                               Grundlagen und Methoden der Schätzung angibt.\n(1) Die Abgabe nach§ 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weinwirt-          (7) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht mehr als\nschaftsgesetzes ist an den Stabilisierungsfonds für          zehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben.\nWein zu entrichten.                                          Hat die Abgabeschuld in einem Kalenderjahr nicht mehr\nals einhundert Deutsche Mark betragen, so entsteht die\n(2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Kalen-      Abgabeschuld für das darauffolgende Kalenderjahr erst\ndervierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne des § 3      mit Ablauf des Kalenderjahres. Absatz 2 Satz 2 sowie\nAbs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November             die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.\n1979 (BGBI. I S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 36\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1                     (8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fällig-\nS. 1523), geliefert ist. Bei der Berechnung der Abgabe       keitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Mo-\nist von der Summe der Lieferungen in einem Kalender-         nat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hun-\nvierteljahr auszugehen.                                      dert des rückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für","684                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ndie Berechnung des Säumniszuschlages wird der rück-       3. entgegem § 5 Abs. 3 Satz 1 eine Meldung über die für\nständige Abgabebetrag auf volle hundert Deutsche              die Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen\nMark nach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter            Mengen\nfünf Deutsche Mark werden nicht erhoben.                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\n(9) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften      tig erstattet.\nJahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig\ngeworden ist.                                                                           §8\n§6                                 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nDer Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Einkaufs-   Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des\nund Übernahmebelege vollständig zu sammeln und bis       Weinwirtschaftsgesetzes wird auf das Bundesamt für\nzum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres       Ernährung und Forstwirtschaft übertragen.\naufzuheben, in dem die Zahlung fällig geworden ist.\n§7                                                            §9\nOrdnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Wein-        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-  tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Gesetzes\nlässig                                                   auch im Land Berlin.\n1. entgegen § 1 eine Meldung über die Erzeugung oder\ndie Bestände von Trauben, Traubenmost oder Wein,\n§10\n2 entgegen § 2 eine Meldung über den vorhandenen\nLagerraum oder                                                                 (Inkrafttreten)"]}