{"id":"bgbl1-1982-20-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":20,"date":"1982-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/20#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_20.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG)","law_date":"1982-06-16T00:00:00Z","page":677,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982      677\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten\ndes Deutschen Bundestages\n(Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG)\nVom 16. Juni 1982\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung\ndes Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundes-\ntages vom 16. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 673) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gesetzes über den Wehrbe-\nauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu\nArtikel 45, b des Grundgesetzes - WBeauftrG) in der ab\n24. Juni 1982 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n50-2, veröffentlichte bereinigte Fassung des Geset-\nzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Geset-\nzes über die Sammlung des Bundesrechts vom\n10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des Geset-\nzes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-\nrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel\n1 53 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n3. den am 24. Juni 1982 in Kraft tretenden Artikel 1 des\nGesetzes zur Änderung des Gesetzes über den\nWehrbeauftragten des Bundestages vom 16. Juni\n1982 (BGBI. 1 S. 673).\nBonn, den 16. Juni 1982\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel","678                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGesetz\nüber den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages\n(Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG)\n§ 1                               Wehrbeauftragte berechtigt, den Einsender sowie\nZeugen und Sachverständige anzuhören. Diese wer-\nVerfassungsrechtliche Stellung; Aufgaben\nden entsprechend dem Gesetz über die Entschädi-\n(1) Der Wehrbeauftragte nimmt seine Aufgaben als          gung von Zeugen und Sachverständigen in der Fas-\nHilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der par-         sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\nlamentarischen Kontrolle wahr.                               (BGBI. 1 S. -1756), zuletzt geändert durch Artikel 11\ndes Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1\n(2) Der Wehrbeauftragte wird auf Weisung des Bun-         S. 1953), entschädigt.\ndestages oder des Verteidigungsausschusses zur Prü-\nfung bestimmter Vorgänge tätig. Eine Weisung kann nur      2. Er kann den zuständigen Stellen Gelegenheit zur Re-\nerteilt werden, wenn der Verteidigungsausschuß den           gelung einer Angelegenheit geben.\nVorgang nicht zum Gegenstand seiner eigenen Bera-         3. Er kann einen Vorgang der für die Einleitung des\ntung macht. Der Wehrbeauftragte kann bei dem Vertei-           Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle\ndigungsausschuß um eine Weisung zur Prüfung be-               zuleiten.\nstimmter Vorgänge nachsuchen.\n4. Er kann jederzeit alle Truppenteile, Stäbe, Dienst-\n(3) Der Wehrbeauftragte wird nach pflichtgemäßem           stellen und Behörden der Bundeswehr und ihre Ein-\nErmessen auf Grund eigener Entscheidung tätig, wenn           richtungen auch ohne vorherige Anmeldung besu-\nihm bei Wahrnehmung seines Rechts aus § 3 Nr. 4,              chen. Dieses Recht steht dem Wehrbeauftragten\ndurch Mitteilung von Mitgliedern des Bundestages,             ausschließlich persönlich zu. Die Sätze 2 und 3 aus\ndurch Eingaben nach § 7 oder auf andere Weise Um-             Nummer 1 finden entsprechende Anwendung.\nstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der        5. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung zu-\nGrundrechte der Soldaten oder der Grundsätze der In-          sammenfassende Berichte über die Ausübung der\nneren Führung schließen lassen. Ein Tätigwerden des           Disziplinargewalt in den Streitkräften und von den zu-\nWehrbeauftragten nach Satz 1 unterbleibt, soweit der          ständigen Bundes- und Landesbehörden statisti-\nVerteidigungsausschuß den Vorgang zum Gegenstand              sche Berichte über die Ausübung der Strafrechts-\nseiner eigenen Beratung gemacht hat.                          pflege anfordern, soweit dadurch die Streitkräfte\noder ihre Soldaten berührt werden.\n§2\n6. Er kann in Strafverfahren und disziplinargerichtlichen\nBerichtspflichten                         Verfahren den Verhandlungen der Gerichte beiwoh-\nnen, auch soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen\n(1) Der Wehrbeauftragte erstattet für das Kalender-\njahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamtbericht          ist. Er hat im gleichen Umfang wie der Anklagevertre-\n(Jahresbericht).                                              ter und der Vertreter der Einleitungsbehörde das\nRecht, die Akten einzusehen. Die Befugnis aus\n(2) Er kann jederzeit dem Bundestag oder dem Vertei-       Satz 1 steht ihm auch in Antrags- und Beschwerde-\ndigungsausschuß Einzelberichte vorlegen.                      verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und der\nWehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstge-\n(3) Wird der Wehrbeauftragte auf Weisung tätig, so         richten sowie in Verfahren vor den Gerichten der Ver-\nhat er über das Ergebnis seiner Prüfung auf Verlangen         waltungsgerichtsbarkeit, die mit seinem Aufgaben-\neinen Einzelbericht zu erstatten.                             bereich zusammenhängen, zu; in diesen Verfahren\nhat er das Recht zur Akteneinsicht wie ein Verfah-\n§3                                 rensbeteiligter.\nAmtsbefugnisse\n§4\nDer Wehrbeauftragte hat in Erfüllung der ihm übertra-\nAmtshilfe\ngenen Aufgaben die folgenden Befugnisse:\nGerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der\n1. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung und\nLänder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehr-\nallen diesem unterstellten Dienststellen und Perso-\nbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen\nnen Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Diese\nErhebungen Amtshilfe zu leisten.\nRechte können ihm nur verweigert werden, soweit\nzwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.\nDie Entscheidung über die Verweigerung trifft der                                  §5\nBundesminister der Verteidigung selber oder sein\nAllgemeine Richtlinien; Weisungsfreiheit\nständiger Stellvertreter im Amt; er hat sie vor dem\nVerteidigungsausschuß zu vertreten. Auf Grund einer      (1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß\nWeisung nach § 1 Abs. 2 und bei einer Eingabe, der    können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehr-\neine Beschwer des Einsenders zugrunde liegt, ist der  beauftragten erlassen.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982                            679\n(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1                                 §12\nAbs. 2 - von Weisungen frei.\nUnterrichtungspflichten\ndurch Bundes- und Länderbehörden\n§6\nDie Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes\nAnwesenheitspflicht                       und der Länder sind verpflichtet, den Wehrbeauftragten\nDer Bundestag und der Verteidigungsausschuß kön-         über die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der öf-\nnen jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten          fentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im\nverlangen.                                                  Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens\nzu unterrichten, wenn einer dieser Behörden die Vor-\n§7                              gänge vom Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind.\nEingaberecht des Soldaten                                               §13\nJeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhal-                  Wahl des Wehrbeauftragten\ntung des Dienstweges unmittelbar an den Wehrbeauf-\ntragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung             Der Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehr-\ndes Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaß-         heit seiner Mitglieder den Wehrbeauftragten. Vor-\nregelt oder benachteiligt werden.                           schlagsberechtigt sind der Verteidigungsausschuß, die\nFraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Ge-\nschäftsordnung der Stärke einer Fraktion entsprechen.\n§8                             Eine Aussprache findet nicht statt.\nAnonyme Eingaben\n§14\nAnonyme Eingaben werden nicht bearbeitet.\nWählbarkeit; Amtsdauer;\nVerbot einer anderen Berufsausübung; Eid;\n§9                                            Befreiung vom Wehrdienst\nVertraulichkeit der Eingaben\n(1) Zum Wehrbeauftragten ist jeder Deutsche wähl-\nWird der Wehrbeauftragte auf Grund einer Eingabe tä-     bar, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das\ntig, so steht es in seinem Ermessen, die Tatsache der       35. Lebensjahr vollendet hat. Er muß mindestens ein\nEingabe und den Namen des Einsenders bekanntzuge-           Jahr Wehrdienst geleistet haben.\nben. Er soll von der Bekanntgabe absehen, wenn der\n(2) Das Amt des Wehrbeauftragten dauert fünf Jahre.\nEinsender es wünscht und der Erfüllung des Wunsches         Wiederwahl ist zulässig.\nkeine Rechtspflichten entgegenstehen.\n(3) Der Wehrbeauftragte darf kein anderes besolde-\n§ 10                            tes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und\nweder der Leitung und dem Aufsichtsrat eines auf Er-\nVerschwiegenheitspf Iicht                    werb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung\n( 1) Der Wehrbeauftragte ist auch nach Beendigung        oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes\nseines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm amt-    oder eines Landes angehören.\nlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwie-               (4) Der Wehrbeauftragte leistet bei der Amtsübernah-\ngenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im     me vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grund-\ndienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offen-         gesetzes vorgesehenen Eid.\nkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheim-\nhaltung bedürfen.                                               (5) Der Wehrbeauftragte ist für die Dauer seines\nAmtes vom Wehrdienst befreit.\n(2) Der Wehrbeauftragte darf, auch wenn er nicht\nmehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Ge-                                   § 15\nnehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich\naussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung                    Rechtsstellung des Wehrbeauftragten;\nerteilt der Präsident des Bundestages im Einvernehmen                         Beginn und Beendigung\nmit dem Verteidigungsausschuß.                                                 des Amtsverhältnisses\n(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur         ( 1) Der Wehrbeauftragte steht nach Maßgabe dieses\nversagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bun-           Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-\ndes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten           nis. Der Präsident des Bundestages ernennt den Ge-\noder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich ge-       wählten.\nfährden oder erheblich erschweren würde.                        (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung\n(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht,  der Urkunde über die Ernennung oder, falls der Eid vor-\nStraftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheit-       her geleistet worden ist (§ 14 Abs. 4), mit der Vereidi-\nlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhal-          gung.\ntung einzutreten.\n(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der\nAmtszeit nach § 14 Abs. 2 oder durch den Tod\n§ 11\n1 . mit der Abberufung,\n(weggefallen)                         2. mit der Entlassung auf Verlangen.","680                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(4) Der Bundestag kann auf Antrag des Verteidi-                                     §18\ngungsausschusses seinen Präsidenten beauftragen,                          Amtsbezüge; Versorgung\nden Wehrbeauftragten abzuberufen. Dieser Beschluß\nbedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des          (1) Der Wehrbeauftragte erhält vom Beginn des Ka-\nBundestages.                                                lendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt,\nbis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amts-\n(5) Der Wehrbeauftragte kann jederzeit seine Entlas-     verhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bun-\nsung verlangen. Der Präsident des Bundestages spricht       desbeamten der Besoldungsgruppe B 10 zustehenden\ndie Entlassung aus.                                         Besoldung. Die Amtsbezüge werden monatlich im vor-\naus gezahlt. Über eine Änderung der Amtsbezüge ist in\n§ 16                             Anlehnung an § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die\nSitz des Wehrbeauftragten; leitender Beamter;           Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung\nBeschäftigte; Haushalt                    (Bundesministergesetz) in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. Juli 1971 (BGBI. I S. 1166), zuletzt ge-\n(1) Der Wehrbeauftragte hat seinen Sitz beim Bun-\nändert durch Artikel V § 3 des Gesetzes vom 20, März\ndestag.\n1979 (BGBI. 1 S. 357), spätestens bis zum 31. Januar\n(2) Den Wehrbeauftragten unterstützt ein leitender       1984 zu entscheiden.\nBeamter. Weitere Beschäftigte werden dem Wehrbeauf-\n(2) Im übrigen werden § 11 Abs. 2 und 4 und die §§ 13\ntragten für die Erfüllung seiner Aufgaben beigegeben.\nbis 20 des Bundesministergesetzes entsprechend an-\nDie Beamten beim Wehrbeauftragten sind Bundestags-\ngewandt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der zweijäh-\nbeamte nach § 176 des Bundesbeamtengesetzes in der\nrigen Amtszeit (§ 15 Abs. 1 des Bundesministergeset-\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977\nzes) eine fünfjährige Amtszeit tritt. Satz 1 gilt für einen\n(BGBI. I S. 1,795,842), zuletzt geändert durch§ 27 des\nBerufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, der zum Wehr-\nGesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 553). Der Wehr-\nbeauftragten ernannt worden ist, entsprechend mit der\nbeauftragte ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen\nMaßgabe, daß für Soldaten auf Zeit bei Anwendung des\nBeschäftigten.\n§ 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle\n(3) Die dem Wehrbeauftragten für die Erfüllung seiner   des Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des\nAufgaben zur Verfügung zu stellende notwendige             Dienstverhältnisses tritt.\nPersonal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des\n(3) Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes\nBundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\n1973 (BGBI. 1S. 1621 ), zuletzt geändert durch die Ver-\n§ 17                             ordnung vom 31. Mai 1979 (BGBI. 1S. 618), der höch-\nsten Reisekostenstufe und des Bundesumzugskosten-\nVertretung des Wehrbeauftragten\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(1) Der leitende Beamte nimmt die Rechte des Wehr-      13. November 1973 (BGBI. 1S. 1628), zuletzt geändert\nbeauftragten mit Ausnahme des Rechts nach § 3 Nr. 4        durch Artikel VII des Gesetzes vom 20. Dezember 1974\nbei Verhinderung und nach Beendigung des Amtsver-          (BGBI. 1S. 3716), für die infolge der Ernennung und Be-\nhältnisses des Wehrbeauftragten bis zum Beginn des         endigung des Amtsverhältnisses erforderlich werden-\nAmtsverhältnisses eines Nachfolgers wahr. § 5 Abs. 2       den Umzüge sind entsprechend anzuwenden.\nfindet entsprechende Anwendung.\n(2) Ist der Wehrbeauftragte länger als drei Monate                                 §19\nverhindert, sein Amt auszuüben, oder sind nach Beendi-\n(weggefallen)\ngung des Amtsverhältnisses des Wehrbeauftragten\nmehr als drei Monate verstrichen, ohne daß das Amts-\nverhältnis eines Nachfolgers begonnen hat, so kann der\n§ 20\nVerteidigungsausschuß den leitenden Beamten er-\nmächtigen, das Recht aus § 3 Nr. 4 wahrzunehmen.                                 (Inkrafttreten)"]}