{"id":"bgbl1-1982-20-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":20,"date":"1982-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages","law_date":"1982-06-16T00:00:00Z","page":673,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["673\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                             Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1982                                                                                                                    Nr. 20\nTag                                                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n16. 6. 82   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages . . . . . . . . . .                                                                             673\n50-2\n16. 6.82     Neufassung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu\nArtikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG) .. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        677\n50-2\n7.6. 82    Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes                                                                                 681\n7845-1-3\n7. 6. 82   Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     682\n7845-1-3\n7. 6. 82   Fünfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    685\n9232-1\n11. 6. 82   Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den\nfreiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   686\n2124-2-2\n15. 6. 82   Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-\npflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  688\n2121-51-7\n16. 6. 82   Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  690\n613-1-1, 610-5-3\n18. 6. 82   Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung\n(Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung - AÜKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             692\nneu: 810-31-1\n28. 5. 82   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 89 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes)                                                                                    693\n1104-5, 830-2\n11. 6. 82   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1587 o Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . .         693\n1104-5, 400-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        694\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              695\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                695\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages\nVom 16. Juni 1982\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                     2. § 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                                                                                                          ,,§ 1\nVerfassungsrechtliche Stellung; Aufgaben\nDas Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundes-\ntages in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-                                                           (1) Der Wehrbeauftragte nimmt seine Aufgaben\nnummer 50-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-                                                        als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung\nändert durch Gesetz vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469),                                                       der parlamentarischen Kontrolle wahr.\nwird wie folgt geändert:                                                                                            (2) Der Wehrbeauftragte wird auf Weisung des\nBundestages oder des Verteidigungsausschusses\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nzur Prüfung bestimmter Vorgänge tätig. Eine\n,,Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deut-                                                               Weisung kann nur erteilt werden, wenn der Ver-\nschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45 b des                                                              teidigungsausschuß den Vorgang nicht zum\nGrundgesetzes - WBeauftrG) \".                                                                    Gegenstand seiner eigenen Beratung macht. Der","674                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nWehrbeauftragte kann bei dem Verteidigungsaus-               4. Er kann jederzeit alle Truppenteile, Stäbe,\nschuß um eine Weisung zur Prüfung bestimmter                      Dienststellen und Behörden der Bundeswehr\nVorgänge nachsuchen                                               und ihre Einrichtungen auch ohne vorherige\nAnmeldung besuchen. Dieses Recht steht dem\n(3) Der Wehrbeauftragte wird nach pflichtgemä-\nWehrbeauftragten ausschließlich persönlich zu.\nßem Ermessen auf Grund eigener Entscheidung\nDie Sätze 2 und 3 aus Nummer 1 finden entspre-\ntätig, wenn ihm bei Wahrnehmung seines Rechts\nchende Anwendung.\naus § 3 Nr. 4, durch Mitteilung von Mitgliedern des\nBundestages, durch Eingaben nach § 7 oder auf an-\n5. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung\ndere Weise Umstände bekannt werden, die auf eine\nzusammenfassende Berichte über die Ausübung\nVerletzung der Grundrechte der Soldaten oder der\nder Disziplinargewalt in den Streitkräften und von\nGrundsätze der Inneren Führung schließen lassen.\nden zuständigen Bundes- und Landesbehörden\nEin Tätigwerden des Wehrbeauftragten nach Satz 1\nstatistische Berichte über die Ausübung der\nunterbleibt, soweit der Verteidigungsausschuß den\nStrafrechtspflege anfordern, soweit dadurch die\nVorgang zum Gegenstand seiner eigenen Beratung\nStreitkräfte oder ihre Soldaten berührt werden.\ngemacht hat.\"\n6. Er kann in Strafverfahren und disziplinargericht-\n3. § 2 erhält folgende Fassung:                                      lichen Verfahren den Verhandlungen der Gerich-\nte beiwohnen, auch soweit die Öffentlichkeit\n,,§ 2\nausgeschlossen ist. Er hat im gleichen Umfang\nBerichtspflichten                             wie der Anklagevertreter und der Vertreter der\n(1) Der Wehrbeauftragte erstattet für das Kalen-               Einleitungsbehörde das Recht, die Akten einzu-\nderjahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamt-                 sehen. Die Befugnis aus Satz 1 steht ihm auch in\nbericht (Jahresbericht).                                          Antrags- und Beschwerdeverfahren nach der\nWehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwer-\n(2) Er kann jederzeit dem Bundesta'g oder dem                  deordnung vor den Wehrdienstgerichten sowie in\nVerteidigungsausschuß Einzelberichte vorlegen.                    Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge-\nrichtsbarkeit, die mit seinem Aufgabenbereich\n(3) Wird der Wehrbeauftragte auf Weisung tätig,                zusammenhängen, zu; in diesen Verfahren hat er\nso hat er über das Ergebnis seiner Prüfung auf                   das Recht zur Akteneinsicht wie ein Verfahrens-\nVerlangen einen Einzelbericht zu erstatten.\"                     beteiligter.\"\n4. § 3 erhält folgende Fassung:                              5. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3                                                         ,,§ 4\nAmtsbefugnisse                                                    Amtshilfe\nDer Wehrbeauftragte hat in Erfüllung der ihm                  Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes,\nübertragenen Aufgaben die folgenden Befugnisse:              der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet,\n1. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung               dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der er-\nund allen diesem unterstellten Dienststellen und          forderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.\"\nPersonen Auskunft und Akteneinsicht verlangen.\nDiese Rechte können ihm nur verweigert werden,         6. § 5 wird wie folgt geändert:\nsoweit zwingende Geheimhaltungsgründe ent-\ngegenstehen. Die Entscheidung über die Verwei-             a) Folgende Überschrift wird eingefügt:\ngerung trifft der Bundesminister der Verteidigung              ,,Allgemeine Richtlinien; Weisungsfreiheit\".\nselber oder sein ständiger Stellvertreter im Amt;\ner hat sie vor dem Verteidigungsausschuß zu               b) In Absatz 1 werden die Worte „Bundestagsau~-\nvertreten. Auf Grund einer Weisung nach § 1                   schuß für Verteidigung\" durch das Wort „Verte1-\nAbs. 2 und bei einer Eingabe, der eine Beschwer               digungsausschuß\" ersetzt.\ndes Einsenders zugrunde liegt, ist der Wehr-\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nbeauftragte berechtigt, den Einsender sowie\nZeugen und Sachverständige anzuhören. Diese                      ,,(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet\nwerden entsprechend dem Gesetz über die Ent-                  des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.\"\nschädigung von Zeugen und Sachverständigen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                  7. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1 756), zuletzt geän-\na) Folgende Überschrift wird eingefügt:\ndert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), entschä-                                 ,,Anwesenheitspflicht''.\ndigt.                                                      b) Die Worte „Bundestagsausschuß für Verteidi-\ngung\" werden durch das Wort „Verteidigungs-\n2. Er kann den zuständigen Stellen Gelegenheit zur\nausschuß\" ersetzt.\nRegelung einer Angelegenheit geben.\n3. Er kann einen Vorgang der für die Einleitung des\n8. § 7 erhält folgende Überschrift:\nStraf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen\nStelle zuleiten.                                                        ,,Eingaberecht des Soldaten\".","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982                             675\n9. § 8 erhält folgende Fassung:                                    c) In Absatz 4 werden die Worte „Bundestagsaus-\nschusses für Verteidigung\" durch das Wort\n,,§ 8\n,,Verteidigungsausschusses\" ersetzt.\nAnonyme Eingaben\nAnonyme Eingaben werden nicht bearbeitet.\"               17. § 16 erhält folgende Fassung:\n,,§ 16\n10. § 9 erhält folgende Fassung:\nSitz des Wehrbeauftragten; leitender Beamter;\n,,§ 9                                               Beschäftigte; Haushalt\nVertraulichkeit der Eingaben                          (1) Der Wehrbeauftragte hat seinen Sitz beim\nWird der Wehrbeauftragte auf Grund einer Ein-                Bundestag.\ngabe tätig, so steht es in seinem Ermessen, die Tat-                (2) Den Wehrbeauftragten unterstützt ein leiten-\nsache der Eingabe und den Namen des Einsenders                  der Beamter. Weitere Beschäftigte werden dem\nbekanntzugeben. Er soll von der Bekanntgabe ab-                 Wehrbeauftragten für die Erfüllung seiner Aufgaben\nsehen, wenn der Einsender es wünscht und der                    beigegeben. Die Beamten beim Wehrbeauftragten\nErfüllung des Wunsches keine Rechtspflichten ent-                sind Bundestagsbeamte nach § 176 des Bundes-\ngegenstehen.''                                                  beamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1,795), zu-\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                    letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\na) Folgende Überschrift wird eingefügt:                          10. Mai 1980 (BGBI. I S. 561 ). Der Wehrbeauftragte\nist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Beschäf-\n,, Verschwiegenheitspflicht' '.\ntigten.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Bundestags-\n(3) Die dem Wehrbeauftragten für die Erfüllung\nausschuß für Verteidigung\" durch das Wort\nseiner Aufgaben zur Verfügung zu stellende not-\n,,Verteidigungsausschuß\" ersetzt.\nwendige Personal- und Sachausstattung ist im\nc) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:                      Einzelplan des Bundestages in einem eigenen\n,,(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen,               Kapitel auszuweisen.\"\ndarf nur versagt werden, wenn die Aussage dem\nWohl des Bundes oder eines deutschen Landes             18. § 17 erhält folgende Fassung:\nNachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher\n,,§ 17\nAufgaben ernstlich gefährden oder erheblich\nerschweren würde.\"                                                      Vertretung des Wehrbeauftragten\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                            (1) Der leitende Beamte nimmt die Rechte des\nWehrbeauftragten mit Ausnahme des Rechts nach\n12. § 11 wird gestrichen.                                             § 3 Nr. 4 bei Verhinderung und nach Beendigung\ndes Amtsverhältnisses des Wehrbeauftragten bis\n13. § 12 erhält folgende Überschrift:                                zum Beginn des Amtsverhältnisses eines Nach-\nfolgers wahr. § 5 Abs. 2 findet entsprechende\n,,Unterrichtungspflichten\nAnwendung.\ndurch Bundes- und Länderbehörden\".\n(2) Ist der Wehrbeauftragte länger als drei Mo-\n14. § 13 wird wie folgt geändert:                                    nate verhindert, sein Amt auszuüben, oder sind\nnach Beendigung des Amtsverhältnisses des\na) Folgende Überschrift wird eingefügt:\nWehrbeauftragten mehr als drei Monate ver-\n,,Wahl des Wehrbeauftragten\".                      strichen, ohne daß das Amtsverhältnis eines Nach-\nb) Die Worte „Bundestagsausschuß für Verteidi-                  folgers begonnen hat, so kann der Verteidigungs-\ngung\" werden durch das Wort „Verteidigungs-                  ausschuß den leitenden Beamten ermächtigen,\nausschuß\" ersetzt.                                           das Recht aus § 3 Nr. 4 wahrzunehmen.\"\n1 5. § 14 erhält folgende Übersct-.dft:                          19. § 18 erhält folgende Fassung:\n,,Wählbarkeit; Amtsdauer; Verbot einer anderen Be-                                       ,,§ 18\nrufsausübung; Eid; Befreiung vom Wehrdienst\".\nAmtsbezüge; Versorgung\n16. § 15 wird wie folgt geändert:                                        (1) Der Wehrbeauftragte erhält vom Beginn des\nKalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis be-\na) Folgende Überschrift wird eingefügt:                          ginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem\n„Rechtsstellung des Wehrbeauftragten; Beginn                 das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der\nund Beendigung des Amtsverhältnisses\".                  einem Bundesbeamten d~r Besoldungsgruppe B 10\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                             zustehenden Besoldung. Die Amtsbezüge werden\nmonatlich im voraus gezahlt. Über eine Änderung\n,,(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch                 der Amtsbezüge ist in Anlehnung an § 11 Abs. 1 des\nAblauf der Amtszeit nach § 14 Abs. 2 oder durch              Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-\nden Tod\nder der Bundesregierung (Bundesministergesetz)\n1. mit der Abberufung,                                       in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli\n2. mit der Entlassung auf Verlangen.\"                        1971 (BGBI. 1 S. 1166), zuletzt geändert durch Arti-","676                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nkel V § 3 des Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1          stufe und des Bundesumzugskostengesetzes in der\nS. 357), spätestens bis zum 31. Januar 1984 zu             Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\nentscheiden.                                               1973 (BGBI. 1 S. 1628), zuletzt geändert durch\nArtikel VII des Gesetzes vom 20. Dezember 197 4\n(2) Im übrigen werden § 11 Abs. 2 und 4, §§ 13\n(BGBI. 1 S. 3716), für die infolge der Ernennung und\nbis 20 des Bundesministergesetzes entsprechend\nBeendigung des Amtsverhältnisses erforderlich\nangewandt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der\nwerdenden Umzüge sind · entsprechend anzu-\nzweijährigen Amtszeit (§ 15 Abs. 1 des Bundes-\nwenden.\"\nministergesetzes) eine fünfjährige Amtszeit tritt.\nSatz 1 gilt für einen Berufssoldaten oder Soldaten     20. § 20 erhält folgende Überschrift:\nauf Zeit, der zum Wehrbeauftragten ernannt worden                             ,,Inkrafttreten\".\nist, entsprechend mit der Maßgabe, daß für Solda-\nten auf Zeit bei Anwendung des § 18 Abs. 2 des                                  Artikel 2\nBundesministergesetzes an die Stelle des Eintritts       Der Bundesminister der Verteidigung kann den\nin den Ruhestand die Beendigung des Dienst-            Wortlaut des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des\nverhältnisses tritt.                                   Bundestages in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(3) Die Vorschriften des Bundesreisekostenge-      geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          machen.\n13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), zuletzt geän-                            Artikel 3\ndert durch Artikel VII des Gesetzes vom 20. März         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n1979 (BGBI. 1 S. 357), der höchsten Reisekosten-·    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Juni 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel\nDer Bundesminister des Innern\nGerhart Baum\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmude\nDer Bundesminister der Finanzen\nM. Lahnstein"]}