{"id":"bgbl1-1982-2-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":2,"date":"1982-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/2#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_2.pdf#page=43","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1982-01-20T00:00:00Z","page":55,"pdf_page":43,"num_pages":10,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982     55\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 20. Januar 1982\nAuf Grund des § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßenver-\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April\n1980 (BGBI. I S. 413), des§ 34 a Abs. 2 und 3 des Fahr-\nlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1S. 1336),\nder durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970\n(BGBI. 1 S. 805) eingefügt worden ist, des § 18 Abs. 2\nund 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom\n22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086) und des § 12\nAbs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) wird\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDer 2. Abschnitt und die Kapitel A und C des\n3. Abschnitts der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970\n(BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2231 ), erhal-\nten die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersicht-\nliche Fassung.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom\n6. April 1980 (BGBI. I S. 413), § 39 des Fahrlehrergeset-\nzes, § 23 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und\n§ 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nGüter auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1982 in Kraft.\nBonn, den 20. Januar 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff","56                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage\n(zu § 1)\n2. Abschnitt\nGebühren der Behörden im Landesbereich\nA. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nNr.                                     Gegenstand                                          DM\n1. Fahrerlaubnis und Führerschein\n201     Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die örtliche\nBehörde                                                                                    6,60\n202     Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins\n202.1     erstmalig                                                                               25,30\n202.2     nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung oder\nVerhängung einer Sperrfrist                                                   27,5,0- 77,00\n203     Erweiterung einer Fahrerlaubnis\n203.1      bei gleichzeitiger Ausfertigung eines Führerscheins                                     25,30\n203.2      bei Eintragung in den vorhandenen Führerschein                                          14,30\n204      Ortskundeprüfung                                                                 5,50- 27,50\n205      Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im\nFührerschein zur Fahrgastbeförderung                                                      14,30\n206      Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen\nund Verlängerungen)                                                                        4,40\n207      Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauch-\nbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklä-\nrung                                                                                      16,50\n208      Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Versagung der\nVerlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer\nFahrerlaubnis; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren wegen\ngeistiger oder körperlicher Mängel des Betroffenen                              16,50-110,00\n209      Zwangsweise Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis       11 ,00 -  66,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einzie-\nhung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden ist.\n210      Ungültigerklärung eines Führerscheins                                                     11,00\n211      Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins                         7,70\n212      Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als Ersatz\nfür einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer\netwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                                     7,70\n213      Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Führerscheins                                 4,40\n214      Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindestalter\nder Kraftfahrzeugführer                        ·                                11 ,00 -  33,00\n215     Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über\nFahrerlaubnisse und Führerscheine                                                5,50- 44,00\n2. Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern\n221     Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug\noder für ein Fahrzeugteil, das nicht zu einem genehmigten Typ gehört                        4,40\n222     Ausgabe eines Fahrzeugbriefes                                                               3,30\n223     Berichtigung eines Fahrzeugbriefes und/oder der Erfassungsunterlagen\n223.1     wegen Halterwechsels                                                                      6,60\n223.2     aus anderem Anlaß                                                                         4,40\n224     Ausfertigung eines Fahrzeugbriefes als Ersatz\n224.1     für einen unbrauchbar gewordenen oder vollgeschriebenen, außer der Gebühr\nfür die Zuteilung des Briefes                                                           16,50","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                      57\nGebühren-                                                                                  Gebühr\nNr.\nGegenstand                                       DM\n224.2      für einen verlorenen, außer den Kosten für die Zuteilung des Briefes und für die\nAufbietung                                                                           16,50\n225      Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes                                            11,00\n226      Ausfertigung eines Fahrzeugscheins                                                     13,20\n227      Erneuerung des Fahrzeugscheins bei Änderung der Bauart des Fahrzeugs, beim\nWechsel des Standorts des Fahrzeugs oder beim Wechsel des Halters, einschl.\nder Prüfung der notwendigen Unterlagen                                                 15,40\n228      Berichtigung des Fahrzeugscheins oder eines Nachweises über eine Betriebs-\nerlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug                                              4,40\n229      Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Schildes „Arzt Notfallein-\nsatz\", gegebenenfalls einschl. der Eintragung im Fahrzeugschein                        12,10\n230      Ausfertigung\n230.1      eines Fahrzeugscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar ge-\nwordenen, außer den Kosten für eine etwaige öffentliche Ungültigerklärung            16,50\n230.2      einer Betriebserlaubnis als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewor-\ndene - in Ablichtung oder Abdruck erteilte - Allgemeine Betriebserlaubnis für\nbetriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge                                                16,50\n231      Ungültigerklärung eines verlorenen Fahrzeugscheins                                     11,00\n232      Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses\n232.1      für die Erstschrift                                                                  12,10\n232.2      für jede weitere Ausfertigung                                                         1,10\n233      Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses\n233.1      für die Erstschrift                                                                   3,30\n233.2      für jede weitere Ausfertigung                                                         1,10\n234      Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahrzeug                  4,40\n235      Zuteilung der Erkennungsnummer eines Kennzeichens                                       5,50\n236.1      Abstempelung eines Kennzeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung einer\nStempelplakette                                                                       4,40\n236.2      Prüfung der Identität eines zugelassenen Fahrzeugs bei Umschreibung inner-\nhalb des Zulassungsbezirks wegen Halterwechsels                                        4,40\n237      Zuteilung einer Stempelplakette                                                         0,55\n238      Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Überführungs-\nfahrten sowie Zuteilung eines roten Kennzeichens für ein einzelnes bestimmtes\nFahrzeug                                                                               15,40\n239      Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Überführungs-\nfahrten ohne Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs\n239.1      bis zu vier Seiten                                                                     6,60\n239.2      für jede weitere Seite                                                                 1,10\n240      Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden\nVerwendung                                                                             30,80\n241      Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über Hauptuntersuchungen              0,55\n243      Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs; Aufforderung zur Stillegung eines\nFahrzeugs                                                                              11,00\n244      Stillegung eines Fahrzeugs\n244.1       Vorübergehende oder endgültige Stillegung eines Fahrzeugs einschl. der Ent-\nstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder\nder amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens sowie des\nStillegungsvermerks im Fahrzeugbrief; entsprechende Maßnahmen nach\nUntersagung des Betriebs                                                              7,70\n244.2       Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stillegung eines\nFahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene              2,20","58                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nNr.                                       Gegenstand                                           DM\n244.3      Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge als\nendgültig aus dem Verkehr gezogen gelten                                                    5,50\n245     Zwangsweise Einziehung und Entstempelung\n245.1      Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das Anhängerver-\nzeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungs-\nfreies Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen                     11,00\n245.2      zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und Ent-\nstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von An-\nhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für\nein zulassungsfreies Fahrzeug                                                   11 ,00 - 11 0 ,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Ein-\nziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.\n246     Aushändigung eines Fahrzeugscheins bei Wiederinbetriebnahme eines Fahr-\nzeugs nach vorübergehender Stillegung einschl. der Abstempelung des Kenn-\nzeichens und der Streichung des Stillegungsvermerks im Fahrzeugbrief, außer\nder Gebühr für die Zuteilung einer Stempelplakette                                             9,90\n24 7    Aufforderung, das Fahrzeug zu einer vorgeschriebenen Untersuchung vorzufüh-\nren oder Fristsetzung zur Behebung von Mängeln ohne solche Aufforderung, An-\nordnung der Beibringung eines Sachverständigengutachtens über ein Fahrzeug                     7,70\n248     Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungs-\nstelle                                                                                         5,50\n249     Übersendung eines Fahrzeugbriefes an einen Kreditgeber, Sicherungseigentü-\nmer oder in anderen Fällen, einschl. der damit zusammenhängenden Verwahrung                    4,40\n250     Bescheid der Zulassungsstelle an den Versicherer auf Grund der Versicherungs-\nbestätigung nach § 29 a Abs. 2 oder auf Grund der Anzeige nach § 29 c Abs. 2\nStVZO                                                                                 gebührenfrei\n251     Bearbeitung der Mitteilung über die Sicherungsübereignung eines Kraftfahr-\nzeugs oder Anhängers und Bestätigung des Eingangs                                              4,40\n252     Auskunft der Zulassungsstelle über ein Fahrzeug\n252.1      bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer                                     3,30\n252.2      in anderen Fällen                                                                           4,40\n253     Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins                        7,70\n254     Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins als\nErsatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten\neiner etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                                  7,70\n255     Änderungen oder Ergänzungen eines Internationalen Zulassungsscheins                            3,30\n258     Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des Schleppens von Kraftfahr-\nzeugen\n258.1      für eine Einzelgenehmigung                                                                12,10\n258.2      für eine Dauergenehmigung                                                       27 ,50 -  55,00\n259     Entscheidung über eine andere Ausnahme von den Vorschriften der StVZO über\ndie Zulassung, die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen           11,00 - 330,00\n3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen\nim Bereich der Überwachung\n261      Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Wider-\nruf einschl. der etwaigen Überprüfung an Ort und Stelle und im Falle der Anerken-\nnung einschl. der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde\n261.1      Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt                                       88,00 - 363,00\n261.2       Anerkennung eines Bremsendienstes, Erlaubnis für Betriebe, ihre Fahrzeuge\nim eigenen Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher)                            60,50 - 242,00\n261.3       Anerkennung eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines\nFahrzeugherstellers nach § 57 b Abs. 4 StVZO                                   88,00 - 363,00","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                  59\nGebühren-                                                                                              Gebühr\nGege_nstand\nNr.                                                                                                  DM\n262      Uberprüfung\n262.1       einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt                                              88,00 - 363,00\n262.2       eines anerkannten Bremsendienstes oder eines Eigenüberwachers                         60,50 - 242,00\n262.3       einer anerkannten Überwachungsorganisation                                           121,00 - 550,00\n262.4       eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeug-\nherstellers nach § 57 b Abs. 9 StVZO                                                  88,00 - 363,00\n4. Sonstige Maßnahmen im Bereich der StVZO\n271      Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrzentralregister\nnach § 13 a Abs. 4 Nr. 2 StVZO                                                           11 ,00 -  49,50\n272      Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschl. der Prüfung der Eintragung             16,50 -   55,00\nB. Straßenverkehrs-Ordnung\n281      Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an\nArbeitsstellen                                                                            16,50 - 143,00\n282     Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht                                                       12,10\n283      Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO                                           11,00 - 330,00\n284     Bereitstellung einer Parkuhr, je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme                      entfällt\n285     Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO                             11 ,00 - 330,00\nC. Ferienreiseverordnung\n291      Ausnahmegenehmigung von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen                                      13,20\nD. Fahrlehrergesetz\n301     Fahrlehrerprüfung\n301.1      für Klasse 3                                                                                    264,00\n301.2      für die Klassen 3 und 1                                                                         330,0Ö\n301.3      für die Klassen 3 und 2                                                                         396,00\n301.4      für die Klassen 3, 2 urid 1                                                                     462,00\n301.5      für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1                                           132,00\n301.6      für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2                                           198,00\n301.7      für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1                                    264,00\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsaus-\nschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung nicht\ndurchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 20\nv. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die\nohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Ent-\nschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder\nnicht zu Ende geführt werden konnten.\n302     Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)\n302.1      der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung eines Fahrleh-\nrerscheins                                                                                       44,00\n302.2      der Einzelausbildungserlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung der\nBescheinigung nach § 31 Abs. 2 FahrlG                                                  11,00 -   27,50\n302.3      der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer Erlaub-\nnisurkunde                                                                                      121,00\n302.4      der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer Er-\nlaubnisurkunde                                                                                   91,30","60                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGegenstand                                               DM\nNr.\nder amtlichen An~rkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus-\nbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 a FahrlG, gegebenenfalls einschl. der Aus-\nfertigung einer Anerkennungsurkunde                                                  11 0,00 - 385,00\n303     Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)\n303.1      der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung eines Fahr-\nlehrerscheins                                                                                   44,00\n303.2      der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer Erlaub-\nnisurkunde                                                                                      60,50\n303.3      der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                                44,00\n303.4      der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenen-\nfalls einschl. der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde                             55,00 - 1 76,00\n304     Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzelaus-\nbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde                             4,40\n305     Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzelaus-\nbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als\nErsatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den\nKosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                               16,50\n306     Rücknahme oder Widerruf\n306.1      der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung                                          44,00 - 110,00\n306.2      der Einzelausbildungserlaubnis oder ihrer Erweiterung                                 16,50 - 38,50\n306.3      der Fahrschulerlaubnis oder ihrer Erweiterung                                         55,00 - 242,00\n306.4      der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung                                      44,00 - 176,00\n306.5      der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines\nAusbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 a FahrlG sowie der Erweiterung einer\nFahrlehrerausbildungsstätte                                                           55,00 - 363,00\n307     Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die\nEinzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungs-\nurkunde                                                                                  11 ,00 -  66,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einzie-\nhun-g erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.\n308     Überprüfung an Ort und Stelle\n308.1      einer Fahrschule oder Zweigstelle                                                     33,00 - 363,00\n308.2      einer Fahrlehrerausbildungsstätte                                                     55,00 - 555,00\n309     Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrer-\nwesen                                                                                    11,00 -   44,00\nE. Kraftfahrsachverständigengesetz\n321     Prüfung für die\n321.1      amtliche Anerkennung als Sachverständiger                                                     330,00\n321.2      amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen                                 264,00\n321.3      amtliche Anerkennung als Prüfer                                                               231,00\n321.4      amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen                                           165,00\n321.5      Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer                    165,00 .\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsaus-\nschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche An-\nerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung\num jeweils 33 1h v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für\ndie Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-\nreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht statt-\nfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.\nBegehrt der Bewerber mit seinem Antrag lediglich eine auf bestimmte Sachver-\nständigenbefugnisse (oder Prüferbefugnisse) beschränkte Anerkennung, so\nkann anstelle der nach Nummer 321.1 (oder 321.3) zu erhebenden Prüfungs-\ngebühr eine solche nach Nummer 321.2 (oder 321.4) erhoben werden.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                  61\nGebühren-                                                                                        Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                            DM\n322        Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer,\ngegebenenfalls einschl. der Ausfertigung des Ausweises                                     44,00\n323        Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für eine(n) ver-\nlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen\nöffentlichen Ungültigerklärung                                                             16,50\n324        Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung         44,00 - 11 0,00\n325        Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung                        11 ,00 -  66,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einzie-\nhung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.\n329        Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachver-\nständigengesetzes                                                                11 ,00 -  38,50\nF. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS) 1 )\nund Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf der Straße (ADA) 2 )\n331        Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung\nzur Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße, gegebenenfalls einschl.\nder Ausfertigung der Bescheinigung                                                         11,00\n332        Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung der\nbesonderen Zulassung, gegebenenfalls einschl. der Ergänzung der Bescheini-\ngung                                                                                        5,50\n333        Entscheidung über eine Erlaubnis für die Beförderung bestimmter gefährlicher\nGüter, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde             11 ,00 -  55,00\n334        Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über\ndie Beförderung gefährlicher Güter, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung der\nAusnahmegenehmigung                                                              11 ,00 -  55,00\n335        In den Fällen der Nummern 333 und 334 werden bei einem Arbeitsaufwand von\nmehr als einer Stunde für jede angefangene weitere Arbeitsstunde zusätzlich\n34, 10 DM erhoben\nG. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n399        Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebüh-\nren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht be-\nwertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 34, 10 DM je angefangene Arbeitsstunde\nerhoben werden.\nA. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nFahrzeugteileverordnung und Fahrlehrergesetz\n1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nDie Gebühren zu den Nummern 401 - 403 schließen etwaige Reisekosten des\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeug-\nverkehr ein.\n401          Prüfung für eine Fahrerlaubnis\n401.1           der Klasse 1                                                                            55,00\n401.2           der Klasse 2                                                                            61,60\n1)  Vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1509)\n2)  Vom 30. September 1957 (BGBI. 1969 II S. 1491)","62                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGebühren-                                                                                  Gebühr\nNr.                                       Gegenstand                                      DM\n401.3        der Klasse 3                                                                        55,00\n401.4        der Klasse 4                                                                        55,00\n401.5        der Klasse 5                                                                         6,60\n401.6        der Klassen 1 und 2                                                               102,30\n401.7        der Klassen 1 und 3                                                                 97,90\n401.8        nach § 1 5 StVZO                                                                    17,60\n401.9        Prüfung für eine Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25)                            6,60\n402      Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n402.1        in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern                                             82,50\n402.2        in Kraftdroschken und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen                         55,00\n403      Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der Prüfung\ndurchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 11,00 DM, wird nur der theoretische\nTeil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 11,00 DM. In den Fällen, in denen der\nTermin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Be-\nwerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen\nTeil der Prüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erhoben. Können der prak-\ntische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten\nSachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Be-\nwerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden,\nwird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.\nWird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6 und 401.7 der praktische Teil der\nPrüfung nur für eine Klasse wiederholt, ist eine Gebühr nach den Nummern 401.1,\n401.2 oder 401 .3, vermindert um 11 ,00 DM, zu entrichten.\n404      Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                                    4,40\n405      Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise                    2,20\n2. Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n411      Typprüfung oder Musterprüfung (Prüfung der Unterlagen, Vorhaltung der Prüf-\ngeräte)\n411.1        eines Kraftrades, eines Fahrrades mit Hilfsmotor oder eines Krankenfahrstuhls      271,70\n411.2        eines anderen Kraftfahrzeugs                                                      554,40\n411.3        eines einachsigen Anhängers ohne Bremsanlage                                       199,10\n411 .4       eines anderen Anhängers                                                           468,60\n411.5        von Gleitschutzvorrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warnvorrich-\ntungen mit einer Folge verschieden hoher Töne oder von Beiwagen von Kraft-\nrädern                                                        -                    145,20\n411 .6       von Fahrtschreibern und ähnlichen mechanischen Kontrollgeräten oder\nHeizungen                                                                          271,70\n411.7        von Auflaufbremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen               468,60\n411 .8       hinsichtlich des Gasaustritts aus dem Kurbeigehäuse (nach Anlage XIV Typ III\nzu § 47 StVZO)                                                                     253,00\n411.9        hinsichtlich der Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen (nach Anlage\nXIV Typ I zu § 47 StVZO)                                                          809,60\n411.10       andere Fahrzeugteile (§ 22 StVZO)                                                 473,00\n41 2      Nachprüfung nach einer Typprüfung oder Musterprüfung                               jeweils 213\nvon Nr. 411\n413      Typprüfungen und Nachprüfungen, soweit sie nicht nach Nummer 411 oder Num-\nmer 412 abgegolten werden, bei Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Technischen\nPrüfstelle oder des Dienstortes des Sachverständigen auch für An- und Abreise,\nje angefangene Arbeitsstunde                                                        49,50\nAußerdem sind bei einer Prüfungstätigkeit außerhalb des Dienstsitzes der amt-\nlich anerkannten Sachverständigen die Reisekosten zu ersetzen. Für diese gel-\nten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten\nentsprechend. Für Landesbedienstete gelten die entsprechenden landesrechtli-\nchen Vorschriften.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                    63\n414      Prüfung einzelner Fahrzeuge\neinfache                   umfang-\nmittlere      reiche        Prüfungen\nVoll-                                              auf Grund\nprüfung      Teilprüfung bei ELn- und Anbau           des§ 29\noder Ausbau oder Anderungen von             StVZO\nFahrzeugteilen oder auf Anordnung\n2             3            4              5\nDM          DM           DM            DM             DM\n414.1      Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Kran-\nkenfahrstuhl oder Anhänger oder\nBremsanlage                                    37,40       7,70        11,00         22,00          11,00\n414.2      Kraftfahrzeug oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht von\nnicht mehr als 2,8 t, soweit nicht unter\nNummer 414.1 genannt                           61,60      11,00        17,60        35,20           24,20\n414.3      Kraftfahrzeug oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht von\nnicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter\nden Nummern 414.1 und 414.2 ge-\nnannt                                         110,00      11,00        22,00        44,00           27,50\n414.4      Kraftfahrzeug oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht\nüber 7,5 t, soweit nicht unter den\nNummern 414.1, 414.2 und 414.3 ge-\nnannt                                         110,00      11,00        28,60        57,20           42,90\nGebühren-                                                                                                 Gebühr\nNr.                                       Gegenstand                                                     DM\n414.5      Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd\n(CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414 bei Prüfungen auf\nGrund des § 29 StVZO zusätzlich                                                                       2,75\n415      Nachprüfung einzelner Fahrzeuge\n415.1      Sichtprüfungen (Nachkontrollen)                                                                       5,50\n415.2      Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen\n415.2.1    Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.4                                         2/3 der Gebühr\nfür die Prüfung\nnach § 29 StVZO\n415.2.2   Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.5                                                                2,75\n416     Findet in den Fällen der Nummern 414 und 415 die Prüfungstätigkeit auf Wunsch\ndes Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom amtlich anerkannten Sach-\nverständigen oder Prüfer vorgesehenen Prüfungsort statt, werden neben den Ge-\nbühren die entstehenden Reisekosten erhoben. Für diese gelten die Vorschriften\nüber die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend. Für\nLandesbedienstete gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.\nKann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen ohne Ver-\nschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am festge-\nsetzten Termin nicht begonnen werden, ist die für die Prüfung vorgesehene Ge-\nbühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur\nfür das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist.\nKann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen ohne Ver-\nschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am festge-\nsetzten Tage nicht beendet werden, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr\nfällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr\nbis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen.\n417      Zuteilung einer Prüfplakette auf Grund des § 29 StVZO                                                   0,55","64                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nNr.                                       Gegenstand                                               DM\n3. Untersuchungen der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen\nUntersuchungsstellen\n451      Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO\n451.1      Mängel des Sehvermögens                                                                      112,50\n451.2      Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe)                             224,40\n451.3      Neurologisch-psychiatrische Mängel                                                           275,00\n451.4      Altersbewerber                                                                               224,40\n451.5      Prüfungsversager                                                                             224,40\n451.6      Tatauffällige                                                                                275,00\n451.7      Teiluntersuchungen                                                                  ½ der jeweiligen\nGebühr nach Nr. 451\n2h der jeweiligen\n451.8      Nachuntersuchungen\nGebühr nach Nr. 451\n452     Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 StVZO, Unter-\nsuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis\n452.1      der Klassen 1 , 2 oder 3                                                                     102,30\n452.2      der Klassen 4 oder 5                                                                          85,80\n453      Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO\n453.1      Untersuchung eines Omnibus-, Kraftdroschken- oder Mietwagenfahrers                           100,10\n453.2      Nachuntersuchung                                                                              59,40\n454      Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG\n454.1      Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung                      180,40\n454.2      Untersuchung eines Fahrlehrers auf seiner körperliche und geistige Eignung                   275,00\n455      Kann eine der unter den Nummern 451, 452, 453 und 454 genannten Untersu-\nchungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-\nschen Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Entschuldigung der zu unter-\nsuchenden Personen am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht been-\ndet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fort-\nsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur\nHälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.\nC. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n499      Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchun-\ngen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Unter-\nsuchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit\n49,50 DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden."]}