{"id":"bgbl1-1982-2-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":2,"date":"1982-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/2#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_2.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)","law_date":"1982-01-22T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":9,"num_pages":34,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                               21\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)\nVom 22. Januar 1982\nAuf Grund des § 91 des Bundesversorgungsgesetzes       4. den nach § 4 am 26. Januar 1979 in Kraft getretenen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976          § 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1979 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 1633) wird nachstehend der Wortlaut des          s. 98),\nBundesversorgungsgesetzes in der ab 1. Januar 1982\n5. den nach Artikel II§ 40 am 1. Janüar 1981 in Kraft ge-\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung             tretenen Artikel II § 15 des Gesetzes vom 18. August\nberücksichtigt:\n1980 (BGBI. I S. 1469),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes           6. das nach Artikel 3 am 1. Januar 1982 in Kraft getre-\nvom 22. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1633),                     tene Elfte Anpassungsgesetz-KOV vom 20. Novem-\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1199),\n2. das gemäß seinem Artikel 4 in Kraft getretene          7. den nach Artikel 18 am 1. Januar 1982 in Kraft getre-\nNeunte Anpassungsgesetz-KOV vom 27. Juni 1977            tenen Artikel 12 des Arbeitsförderungs-Konsolidie-\n(BGBI. 1 S. 1037),                                       rungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\ns. 1497),\n3. das nach Artikel 8 am 1. Januar 1979 in Kraft          8. den nach Artikel 41 am 1. Januar 1982 in Kraft getre-\ngetretene Zehnte Anpassungsgesetz-KOV vom                tenen Artikel 16 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes\n10. August 1978 (BGBI. 1 S. 1217),                       vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523).\nBonn, den 22. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","22                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGesetz\nüber die Versorgung der Opfer des Krieges\n(Bundesversorgungsgesetz - BVG)\nAnspruch auf Versorgung                       (4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte\nSchädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses\n§ 1\nGesetzes.\n(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche\nDienstverrichtung oder durch einen Unfall während der        (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung\nAusübung des militärischen oder militärähnlichen Dien-    gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag\nstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Ver-     Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.\nhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat,\nerhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen\nFolgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.                                            §2\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen        (1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist\nSchädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind        a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst\ndurch                                                          als Soldat oder Wehrmachtbeamter,\na) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,                     b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,\nb) eine Kriegsgefangenschaft,                             c) der Dienst in der Feldgendarmerie,\nc) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter   d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.\ndeutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebie-\nten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deut-       (2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundesver-\nscher Volkszugehörigkeit,                             triebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volks-\nzugehörige sind, steht die Erfüllung der gesetzlichen\nd) eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst    Wehrpflicht nach den Vorschriften des Herkunftslands\noder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen      vor dem 9. Mai 1 945 dem Dienst in der deutschen Wehr-\nzusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme,          macht gleich.\nwenn sie den Umständen nach als offensichtliches\n· Unrecht anzusehen ist,                                   (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der\nDienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen Reich\ne) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin-\nverbündet gewesenen Staates während eines der bei-\noder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine\nden Weltkriege oder in der tschechoslowakischen oder\nMaßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Ver-       österreichischen Wehrmacht dem Dienst nach deut-\nsehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder\nschem Wehrrecht gleich, wenn der Berechtigte vor dem\nberufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach\n9. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt\n§ 26 durchzuführen oder um zur Aufklärung des\nim Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom\nSachverhalts persönlich zu erscheinen, sofern das\n31. Dezember 1937 hatte.\nErscheinen angeordnet ist,\nf) einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchfüh-\nrung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maß-\n§3\nnahmen erleidet.\n(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des§ 1 Abs. 1\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als       gelten\nFolge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit\ndes ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Aner-        a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht angeord-\nkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer               nete Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglich-\nSchädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur des-           keit, zur Eignungsprüfung oder Wehrüberwachung,\nhalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des fest-   b) der auf Grund einer Einberufung durch eine militäri-\ngestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft           sche Dienststelle oder auf Veranlassung eines mili-\nUngewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bun-              tärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung die Gesund-          geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst,\nheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt\nwerden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.     c) eine planmäßige oder außerplanmäßige Einschiffung\nEine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf           von Zivilpersonen auf Schiffen oder Hilfsschiffen der\nberuhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die           Wehrmacht,\nVergangenheit zurückgenommen werden, wenn un-             d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten Reichs-\nzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht        bahnbediensteten und der Dienst der Beamten der\nFolge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind          Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur\nnicht zu erstatten.                                            Unterstützung militärischer Maßnahmen verwendet","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                   23\nund damit einem militärischen Befehlshaber unter-                                      §5\nstellt waren, sowie der Dienst der Militärverwaltungs-        (1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des\nbeamten,                                                   § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zusammen-\ne) der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferinnen,             hang mit einem der beiden Weltkriege stehen,\nf) der Dienst des Personals der Freiwilligen Kranken-           a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammen-\npflege bei der Wehrmacht im Kriege,                            hängende militärische Maßnahmen, insbesondere\ndie Einwirkung von Kampfmitteln,\ng) der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaffungs-\nkommissionen der Wehrbezirkskommandos,                     b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusam-\nmenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorberei-\nh) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und                    tung, mit Ausnahme der allgemeinen Verdunklungs-\nUnteroffizierschüler der Luftwaffe,\nmaßnahmen,\ni) der Reichsarbeitsdienst,                                     c) Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die be-\nk) der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung zur                   sonderen Umstände der Flucht vor einer aus kriege-\nSicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von               rischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für\nbesonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienst-             Leib oder Leben ausgesetzt war,\nverordnung) vom 15. Oktober 1938 (RGBI. I S. 1441 ),       d) schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der\n1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,                            militärischen Besetzung deutschen oder ehemals\nm) der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der                deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangs-\nWehrmacht,                                                     weisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammen-\nhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind,\nn) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für Zwecke\nder Wehrmacht,                                             e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgän-\nge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich\no) der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten Durch-              hinterlassen haben.\nführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der seit\ndem 1. September 1939 im Zeitpunkt der Schädi-                (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer\ngung jeweils geltenden Fassung nach Aufruf des             Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-\nLuftschutzes.                                              den, die in Verbindung\na) mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder\n(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivildienst,      sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte oder\nder auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines                   durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der Besat-\nArbeitsvertrags bei der Wehrmacht geleistet worden ist,              zungsmächte vor dem Tag verursacht worden sind,\nes sei denn, daß der Einsatz mit besonderen, kriegs-                 von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften\neigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden                 gewährt werden,\nwar.                                                            b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1 des\nGesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung\n§4                                      deutschen Reichsgebiets verursachten Personen-\n(1) Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst ge-           schäden (Besatzungspersonenschädengesetz) in_\nhören auch                                                           der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April\n1927 (RGBI. 1 S. 103) bezeichneten Ereignisse ver-\na) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort und                   ursacht worden sind und zur Zuerkennung von Lei-\nder Heimweg nach Beendigung des Dienstverhält-                  stungen geführt hatten.\nnisses,\nb) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätig-                                     §6\nkeit am Bestimmungsort,                                       In anderen als den in den§§ 2, 3 und 5 bezeichneten,\nbesonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung\nc) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän-            des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung das\ngenden Weges nach und von der Dienststelle und            Vorliegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes\noder unmittelbarer Kriegseinwirkung anerkannt werden.\nd) die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.\nHatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner\n§7\nständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem\noder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Satz 1 Buch-              (1) Das Gesetz wird angewendet auf\nstabe c auch für den Weg von und nach der Familien-              1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren\nwohnung.                                                              Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes haben,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefangene,\nInternierte und Verschleppte.                                   2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den zum\n(3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen            Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem\ndes Bundesgebiets keine Wohnung haben, gilt der Ent-                  Stande vom 31. Dezember 1937 gehörenden Gebie-\nlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vorläufig zuge-                ten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im Ausland ha-\nwiesenen Aufenthaltsort als beendet.                                  ben,","24                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-         (3) Versehrtenleibesübungen werden Beschädigten\nlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-      zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen\nzes haben, wenn die Schädigung mit einem Dienst im      Leistungsfähigkeit gewährt.\nRahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähn-\n(4) Krankenbehandlung wird\nlichem Dienst für eine deutsche Organisation in ur-\nsächlichem Zusammenhang steht oder in Deutsch-          a) dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten und für\nland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der          die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4) sowie für sonstige\ndeutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch un-              Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft\nmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist.                 leben und von ihm überwiegend unterhalten werden,\n(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen    b) dem Empfänger einer Pflegezulage für Personen, die\nAnspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat                seine unentgeltliche Wartung und Pflege nicht nur\nbesitzen, wird das Gesetz nicht angewendet, es sei              vorübergehend übernommen haben,\ndenn, daß zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas\nanderes bestimmen.                                          c) den Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen\n(§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten Eltern\n§8\n(§§ 49 bis 51)\nIn anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders be-\ngründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundes-            gewährt, um Gesundheitsstörungen oder die durch sie\nministers für Arbeit und Sozialordnung Versorgung ge-       bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbs-\nwährt werden, außerhalb des Geltungsbereichs dieses         fähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme\nGesetzes jedoch nach Maßgabe der§§ 64 bis 64 f. Die         des Leidens zu verhüten, körperliche Beschwerden zu\nallgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfergruppe in          beheben oder die Folgen der Behinderung zu erleich-\nden Anwendungsbereich des Gesetzes bedarf auch der          tern. Die unter Buchstabe c genannten Berechtigten er-\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen.                halten Krankenbehandlung auch zu dem Zweck, sie\nmöglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft\neinzugliedern.\nUmfang der Versorgung\n§9                                (5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt\nDie Versorgung umfaßt                                    a) den Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbs-\nfähigkeit um weniger als 50 vom Hundert für sich und\n1. Heilbehandlung,      Versehrtenleibesübungen     und         für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Ange-\nKrankenbehandlung (§§ 1Obis 24 a),                          hörigen,\n2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge(§§ 25 bis 27 h),      b) den Witwen(§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in Ab-\n3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage            satz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,\n(§ 35),\nsofern der Berechtigte an einer berufsfördernden Maß-\n4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),            nahme zur Rehabilitation teilnimmt und Übergangsgeld\n5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),                     oder Unterhaltsbeihilfe nach § 26 a erhält. Das gleiche\ngilt, wenn während einer vorübergehenden Unterbre-\n6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen            chung der Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen\n(§ 53).                                                Übergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe nicht gezahlt\nwird.\nHeilbehandlung, Versehrtenleibesübungen                (6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der Absät-\nund Krankenbehandlung                      ze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden für sich und die Lei-\n§10                             stungsempfänger Mutterschaftshilfe und Maßnahmen\nzur Früherkennung von Krankheiten gewährt. Für diese\n(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesund-\nLeistungen gelten die Vorschriften über die Heil- und\nheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung aner-\nKrankenbehandlung mit Ausnahme des Absatzes 1 ent-\nkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge\nsprechend.\nverursacht worden sind, gewährt, um die Gesundheits-\nstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung         (7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6\nder Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu     sind ausgeschlossen, wenn und soweit\nbessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, kör-         a) ein Sozialversicherungsträger zu einer entsprechen-\nperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der                  den Leistung verpflichtet ist oder ein entsprechender\nSchädigung zu erleichtern oder um die Beschädigten               Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder aus einem Ver-\nmöglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft            trag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten\neinzugliedern. Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne          Kranken- oder Unfallversicherung, besteht, oder\nder Verschlimmerung als Folge einer Schädigung aner-\nkannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung für        b) der Berechtigte. oder derjenige, für den die Kranken-\nbehandlung begehrt wird (Leistungsempfänger), ein\ndie gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei denn,\ndaß die als Folge einer Schädigung anerkannte Ge-                Einkommen hat, das die Jahresarbeitsverdienstgren-\nsundheitsstörung auf den Zustand, der Heilbehandlung             ze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt,\nerfordert, ohne Einfluß ist.                                    es sei denn, daß der Berechtigte Ausgleichsrente er-\nhält oder die Heilbehandlung wegen der als Folge\n(2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten auch              einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörung\nfür Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht als Folge           ·nicht durch eine Krankenversicherung sicherstellen\neiner Schädigung anerkannt sind.                                 kann, oder","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                              25\nc) die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes    Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten der Be-\nGesetz sichergestellt ist.                           schaffung und Änderung bestimmter Geräte sowie zu\nden Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen\n(8) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor der\n(Ersatzleistungen) können Beschädigten unter den Vor-\nAnerkennung eines Versorgungsanspruchs gewährt\naussetzungen des§ 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 zur Ergänzung\nwerden.\nder orthopädischen Versorgung gewährt werden. Wei-\n§ 11                           tere Zuschüsse können zu den Kosten der Unterbrin-\ngung von Motorfahrzeugen, zu deren Beschaffung der\n(1) Die Heilbehandlung umfaßt\nBeschädigte einen Zuschuß nach Satz 1 erhalten hat\n1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,      oder erhalten konnte, sowie zu den Kosten der Unter-\n2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,             bringung von Krankenfahrzeugen und Blindenführhun-\nden gewährt werden. Die Gewährung von Zuschüssen\n3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Kran-        zu den Kosten der Beschaffung, Instandhaltung, Ände-\nkengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie       rung und Unterbringung von Motorfahrzeugen an\nund Beschäftigungstherapie,                           Pflegezulageempfänger mindestens nach Stufe III hängt\n4. Versorgung mit Zahnersatz,                             nicht von der Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln\nab. Bei einzelnen Leistungsarten können als Ersatzlei-\n5. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus (Kran-\nstung auch die vollen Kosten übernommen werden.\nkenhausbehandlung),\n6. stationäre Behandlung in einer Tuberkulose-Heil-          (4) Beschädigte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen\nstätte (Heilstättenbehandlung),                       wegen einer Krankenhausbehandlung, Heilstättenbe-\nhandlung oder wegen einer Badekur die Weiterführung\n7. häusliche Krankenpflege,                               des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im\n8. orthopädische Versorgung,                              Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiter-\nführen kann, sofern die Maßnahmen auf Grund dieses\n9. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.\nGesetzes gewährt werden. Voraussetzung ist ferner,\nKrankenhaus- und Heilstättenbehandlung werden ge-         daß im Haushalt ein Kind lebt, das das achte Lebensjahr\nwährt, wenn andere Behandlungsverfahren keinen ge-        noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe\nnügenden Erfolg haben oder in absehbarer Zeit erwar-      angewiesen ist. Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft\nten lassen. Häusliche Pflege durch Krankenpflegeper-      zu stellen.\nsonen mit einer staatlichen Erlaubnis oder durch andere\n§ 11 a\nzur Krankenpflege geeignete Personen (häusliche\nKrankenpflege) wird Berechtigten in ihrem Haushalt           (1) Versehrtenleibesübungen werden in Übungs-\noder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung ge-     gruppen unter ärztlicher Betreuung und fachkundiger\nwährt, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber            Leitung im Rahmen regelmäßiger örtlicher Übungsver-\nnicht ausführbar ist, oder Krankenhausbehandlung da-       anstaltungen geeigneter Sportgemeinschaften durch-\ndurch nicht erforderlich wird; sie kann auch dann ge-      geführt.\nwährt werden, wenn sie zur Sicherung der ärztlichen          (2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft setzt vor-\nBehandlung erforderlich ist. Häusliche Krankenpflege      aus, daß Größe, ärztliche Betreuung, sportliche Leitung\nwird insoweit gewährt, als eine im Haushalt lebende        und Übungsmöglichkeiten Gewähr für einen ordnungs-·\nPerson den Kranken nicht pflegen kann. Art und Umfang\ngemäßen Ablauf der Übungsveranstaltungen bieten.\nder Heilbehandlung decken sich, soweit dieses Gesetz\nnichts anderes bestimmt, mit den Leistungen, zu denen        (3) Die Verwaltungsbehörde soll sich bei der Erbrin-\ndie Krankenkasse ( § 18 c Abs. 2 Satz 1) ihren Mitglie-   gung der Leistungen einer Sportorganisation bedienen,\ndern verpflichtet ist.                                    die in der Lage ist, durch geeignete Sportgemeinschaf-\nten ein ausreichendes Leistungsangebot im gesamten\n(2) Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung      Landesbereich sicherzustellen. Mehrerer Sportorgani-\n(Badekur) kann Beschädigten unter den Voraussetzun-       sationen soll sie sich nur bedienen, wenn jede Organi-\ngen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt werden, wenn      sation die Sicherstellung in einem bestimmten Gebiet\nsie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um   übernimmt und wenn dadurch der gesamte Landesbe-\neiner in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechte-     reich erfaßt wird. Anstelle einer Sportorganisation kann\nrung des Gesundheitszustands oder dem Eintritt einer      sich die Verwaltungsbehörde geeigneter Sportgemein-\nArbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Eine Badekur soll nicht   schaften unmittelbar bedienen.\nvor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer\nsolchen Maßnahme oder einer Kurmaßnahme, deren               (4) Soweit sich die Verwaltungsbehörde bei der Er-\nKosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriftenge-   bringung der Leistungen geeigneter Sportorganisatio-\ntragen oder bezuschußt worden sind, gewährt werden,       nen oder Sportgemeinschaften bedient, werden den\nes sei denn, daß eine vorzeitige Gewährung aus drin-      organisatorischen Trägern die dadurch entstehenden\ngenden gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Wird    Verwaltungskosten in angemessenem Umfang ersetzt.\ndie Badekur unter den Voraussetzungen des§ 10 Abs. 1\ngewährt, so sollen Gesundheitsstörungen, die den Er-\nfolg der Badekur beeinträchtigen können, mitbehandelt                                §12\nwerden.                                                      (1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1 mit\nAusnahme der Nummer 4 entsprechend.\n(3) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung,\nInstandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen              (2) Zuschüsse zu den notwendigen Kosten der Be-\nanstelle bestimmter Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) und deren    schaffung von Zahnersatz können den Berechtigten","26                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nunter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und 8                                      §15\nin angemessener Höhe gewährt werden.                             Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung\naußergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wä-\n(3) Ehegatten und Eltern von Pflegezulageempfän-          sche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit\ngern sowie Personen, die die unentgeltliche Wartung           einem monatlichen Pauschbetrag von 22 bis 143 Deut-\nund Pflege eines Pflegezulageempfängers übernommen            sche Mark zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich\nhaben, kann eine Badekur gewährt werden, wenn sie             aus der Multiplikation von 2,200 Deutsche Mark mit der\nden Beschädigten mindestens seit zwei Jahren dauernd          auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 a Buch-\npflegen und die Badekur zur Erhaltung ihrer Fähigkeit,        stabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festge-\nden Beschädigten zu pflegen, erforderlich ist. Diesen         setzten Bewertungszahl; Pfennigbeträge sind auf volle\nPersonen kann auch während eines Zeitraums von fünf           Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deut-\nJahren nach dem Tode des Pflegezulageempfängers               sche Mark nach unter. und von 0,50 Deutsche Mark an\neine Badekur gewährt werden, wenn sie notwendig ist,          nach oben. Übersteigen in besonderen Fällen die tat-\num den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehba-        sächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des\nrer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesund-          Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig.\nheitszustands oder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit\nvorzubeugen. § 1 0 Abs. 7 gilt entsprechend.\n§ 16\n(4) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte im Sinne des§ 10          (1) Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der\nAbs. 4 und 5 sowie für Pflegezulageempfänger entspre-           folgenden Vorschriften wird gewährt\nchend, sofern Leistungsempfängern im Sinne des § 10             a) Beschädigten, wenn sie wegen einer Gesundheits-\nAbs. 4 Buchstabe a und b und § 1 0 Abs. 5, Berechtigten             störung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist\nim Sinne des § 10 Abs. 4 Buchstabe c oder Pflegeper-                oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verur-\nsonen im Sinne des § 12 Abs. 3 die entsprechenden                   sacht ist, arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften\nMaßnahmen der Krankenbehandlung oder eine Badekur                   der gesetzlichen Krankenversicherung werden; bei\ngewährt werden.                                                     Gesundheitsstörungen, die nur im Sinne der Ver-\nschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt\nsind, tritt an deren Stelle die gesamte Gesundheits-\n§13\nstörung, es sei denn, daß die als Folge einer Schä-\n(1) Die orthopädische Versorgung umfaßt die                     digung anerkannte Gesundheitsstörung auf die\nAusstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücken,                 Arbeitsunfähigkeit ohne Einfluß ist,\northopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blindenführ-\nb) Beschädigten, wenn sie wegen anderer Gesund-\nhunden) und deren Zubehör, die Instandhaltung und den\nheitsstörungen arbeitsunfähig werden, sofern ihnen\nErsatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie die Aus-\nwegen dieser Gesundheitsstörungen Heil- oder\nbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln.                              Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10 Abs. 2, 5\nBuchstabe a und Absatz 7),\n(2) Die Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl auf Grund\nfachärztlicher Verordnung in technisch-wissenschaft-           c) Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45\nlich anerkannter, dauerhafter Ausführung und Ausstat-              und 48) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49\ntung zu gewähren; sie müssen in technischer Hinsicht               bis 51 ), wenn sie arbeitsunfähig werden, sofern\nden persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Be-              ihnen Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10\nrechtigten oder Leistungsempfängers angepaßt sein                  Abs. 4 Buchstabe c und Absatz 7).\nund dem allgemeinen Entwicklungsstand der Technik\n(2) Als arbeitsunfähig im Sinne der§§ 16 bis 16 f ist\nentsprechen. Hilfsmittel, deren Neuwert 300 Deutsche\nauch der Berechtigte anzusehen, der\nMark übersteigt, sind in der Regel nicht zu übereignen.\na) wegen der Durchführung einer stationären Behand-\n(3) Die Bewilligung der Hilfsmittel kann davon abhän-          lungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung,\ngig gemacht werden, daß der Berechtigte oder Lei-                  einer Badekur oder\nstungsempfänger sie sich anpassen läßt oder sich, um\nb) ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer anderen\nmit ihrem Gebrauch vertraut zu werden, einer Ausbil-\nBehandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbe-\ndung unterzieht. Der Ersatz eines unbrauchbar gewor-\nhandlung, ausgenommen die Anpassung und die\ndenen Hilfsmittels kann abgelehnt werden, wenn es\nInstandsetzung von Hilfsmitteln, oder\nnicht zurückgegeben wird.\nc) wegen Zubilligung einer an eine stationäre Behand-\n(4) Der Berechtigte hat Anspruch auf Instandsetzung             lungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung\nund Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Unbrauchbarkeit              oder an eine Badekur anschließenden Schonungs-\noder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, Vorsatz oder grobe           zeit\nFahrlässigkeit des Berechtigten oder Leistungsempfän-          keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann.\ngers zurückzuführen ist.\n(3) Anspruch auf Versorgungskrankengeld besteht\n§14                               auch dann, wenn Heil- oder Krankenbehandlung vor\nAnerkennung des Versorgungsanspruchs nach § 10\nBeschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer            Abs. 8 gewährt oder eine Badekur durchgeführt wird.\nSchädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 175 Deut-\nsche Mark zum Unterhalt eines Führhunds und als Bei-              (4) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht,\nhilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.                  solange der Berechtigte Arbeitslosengeld, Arbeits-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                27\nlosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder            des Zonenrandförderungsgesetzes, den §§ 75 bis 77,\nSchlechtwettergeld bezieht. Das gilt nicht für die Dauer     79, 81, 82, 82 d bis 82 f der Einkommensteuer-Durch-\neiner stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder         führungsverordnung sowie die nach den§§ 1 und 2 des\nKrankenbehandlung oder einer Badekur sowie für die           Entwicklungsländer-Steuergesetzes gebildeten steuer-\nDauer einer zugebilligten Schonungszeit, die sich an         freien Rücklagen hinzuzurechnen. Freibeträge für Ver-\ndiese Behandlungsmaßnahmen anschließt.                       äußerungsgewinne nach den §§ 14, 14 a, 16 Abs. 4,\n§ 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuerge-\n§16a                               setzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 und § 1 8 Abs. 4\n(1) Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 vom             des Einkommensteuergesetzes sind nicht zu berück-\nHundert des entgangenen regelmäßigen Entgelts (Re-           sichtigen. Findet eine Veranlagung zur Einkommen-\ngellohn) und darf das entgangene regelmäßige Nettoar-        steuer nicht statt, so hat der Berechtigte die Gewinne\nbeitsentgelt nicht übersteigen. Der Regellohn wird nach      nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage, so sind die\nden Absätzen 2 und 3 berechnet. Das Versorgungs-             Gewinne unter Berücksichtigung der Gesamtverhält-\nkrankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für        nisse festzusetzen. Dabei kann das Durchschnittsein-\neinen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit      kommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der\n30 Tagen anzusetzen.                                         Berechtigte angehört, zugrunde gelegt werden. Treffen\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des\n(2) Für die Berechnung des Regellohns ist bei Be-          § 16 a Abs. 1 mit Einkünften im Sinne dieses Absatzes\nrechtigten, die bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit        zusammen, so ist ein einheitliches kalendertägliches\ngegen Entgelt beschäftigt waren, das von dem Berech-          Versorgungskrankengeld festzusetzen.\ntigten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab-\ngerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens                  (2) Als Regellohn im Sinne des § 16 a Abs. 1 gelten\nwährend der letzten abgerechneten vier Wochen (Be-            auch\nmessungszeitraum) erzielte und um einmalige Zuwen-            a) bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des§ 30\ndungen verminderte Entgelt durch die Zahl der Stunden             Abs. 7 Satz 1 erfüllen, ein Betrag in Höhe von zehn\nzu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit         Achtel der durch die Arbeitsunfähigkeit notwendigen\nder Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnis-           Mehraufwendungen für die Haushaltsführung,\nses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-            b) bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die durch Ar-\nstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist          beitsunfähigkeit gehindert sind, eine bestimmte Er-\ndas Entgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Be-               werbstätigkeit aufzunehmen, das Bruttoeinkommen,\nrechnung des Regellohns nach den Sätzen 1 und 2 nicht             das ihnen durchschnittlich entgeht, oder, sofern die-\nmöglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn       ses Einkommen nicht ermittelt werden kann, das\nder Maßnahme abgerechneten Kalendermonat erzielten                Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-\nund um einmalige Zuwendungen verminderten Entgelts                schaftsgruppe, der der Berechtigte ohne die Arbeits-\nals Regellohn.                                                    unfähigkeit angehörte,\n(3) Der Regellohn wird bis zur Höhe der jeweils gel-       c) bei Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosen-\ntenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt.                  hilfe oder Unterhaltsgeld ein Betrag in Höhe von zehn\nLeistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der Bei-              Achtel dieser Leistungen, sofern die Voraussetzun-\ntragsbemessungsgrenze der Rer,,tenversicherung der                gen von Buchstabe b nicht vorliegen.\nArbeiter für Jahresbezüge.\n§16c\n§16b                                   (1) Das Versorgungskrankengeld erhöht sich jeweils\n(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der       nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes-\nArbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirt-         sungszeitraums um den Vomhundertsatz, um den die\nschaft (§ 13 Abs. 1 und 2 und § 14 des Einkommen-             Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zuletzt\nsteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb(§§ 15 bis 17 des          vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenan-\nEinkommensteuergesetzes) oder aus selbständiger Ar-           passungsgesetz angepaßt worden sind; es darf nach\nbeit (§ 18 Abs. 1, 2 und 3 des Einkommensteuergeset-          der Anpassung 80 vom Hundert der jeweils geltenden\nzes) erzielt, ist § 16 a entsprechend anzuwenden. Be-         Leistungsbemessungsgrenze (§ 16 a Abs. 3) nicht\nmessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für das         übersteigen. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld,\nein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das Versor-             Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld gilt der für die\ngungskrankengeld ist für Kalendertage zu zahlen. Als          Bemessung dieser Leistungen maßgebende Zeitraum\nRegellohn gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur         als Bemessungszeitraum im Sinne des Satzes 1.\nEinkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Ein                 (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nVerlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist        gibt die Vomhundertsätze jährlich im Bundesanzeiger\nnicht vorzunehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Ab-              bekannt.\nsetzungen nach den §§ 7 b, 7 d und 54 des Einkommen-\nsteuergesetzes, nach den §§ 82 a und 82 g der Ein-                                      §16d\nkommensteuer-Durchführungsverordnung, nach den                   Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilita-\n§§ 14, 14 a und 15 des Berlinförderungsgesetzes und          tionsträger Krankengeld, Verletztengeld oder Über-\nnach den§§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzuzu-            gangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluß daran Ver-\nrechnen, soweit sie die nach § 7 des Einkommensteuer-         sorgungskrankengeld nach den §§ 16 bis 16 f zu ge-\ngesetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung über-           währen, so ist bei der Berechnung des Versorgungs-\nsteigen. Ferner sind Sonderabschreibungen, insbeson-         krankengelds von dem bisher zugrunde gelegten Ent-\ndere die nach§ 7 e des Einkommensteuergesetzes,§ 3           gelt auszugehen.","28                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§16e                             Beginn des Dienstverhältnisses bestehenden Arbeits-\nSind nach Abschluß der Heil- oder Krankenbehand-       verhältnisses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im\nlung oder einer Badekur berufsfördernde Maßnahmen         Krankheitsfall verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeits-\nerforderlich und können diese aus Gründen, die der         entgelt, die darauf entfallenden, von dem Arbeitgeber zu\nBerechtigte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar     tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversiche-\nanschließend durchgeführt werden, so ist das Ver-          rung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zu Einrich-\nsorgungskrankengeld für diese Zeit weiterzugewähren,      tungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver-\nwenn der Berechtigte arbeitsunfäl1ig ist und ihm ein       sorgung erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch\nAnspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm      eine Schädigung im Sinne der§§ 80 bis 81 a des Sol-\neine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden      datenversorgungsgesetzes, des § 59 des Bundes-\nkann.                                                     grenzschutzgesetzes oder der §§ 47, 47 a des Zivil-\ndienstgesetzes verursacht worden ist. Den in Satz 1 be-\n§ 16 f                          zeichneten Dienstverhältnissen steht ein Dienstverhält-\n(1) Erhält der Berechtigte während des Bezuges von     nis eines Soldaten auf Zeit gleich, für das die Dienstzeit\nVersorgungskrankengeld Arbeitsentgelt, so ist das Ver-    zunächst auf sechs Monate oder endgültig auf insge-\nsorgungskrankengeld um das um die gesetzlichen Ab-        samt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt worden ist.\nzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen; einmalige          (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum\nZuwendungen sowie Leistungen des Arbeitgebers zum         beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzahlung des\nVersorgungskrankengeld, soweit sie zusammen mit           Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist. Der\ndem Versorgungskrankengeld das vor der Arbeits-           Erstattungszeitraum endet schon früher, wenn die am\nunfähigkeit erzielte, um die gesetzlichen Abzüge ver-     Tage nach Beendigung des Dienstverhältnisses beste-\nminderte Arbeitsentgelt nicht übersteigen, bleiben au-    hende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr durch\nßer Ansatz. Erzielt der Berechtigte während des Bezu-     die Folgen der Schädigung verursacht wird.\nges von Versorgungskrankengeld Einkünfte aus Land-\nund Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selb-        (3) Ist dem Arbeitnehmer ein Anspruch erwachsen,\nständiger Arbeit, so ist das Versorgungskrankengeld       auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Schädi-\num 80 vom Hundert der als Regellohn geltenden Beträ-      ger Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch\nge zu kürzen.                                             die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen zu kön-\nnen, so kann der Arbeitgeber Erstattung nach Absatz 1\n(2) Erhält der Berechtigte durch eine Tätigkeit wäh-   nur gegen Abtretung dieses Anspruchs im Umfang der\nrend des Bezuges von Versorgungskrankengeld Ar-           nach Absatz 1 begründeten Leistungspflicht verlangen.\nbeitseinkommen, so ist das Versorgungskrankengeld\num 80 vom Hundert des erzielten Arbeitseinkommens             (4) Die Aufwendungen der Arbeitgeber werden auf\nzu kürzen.                                                Antrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach der Ent-\nscheidung über den Versorgungsanspruch geleistet.\n(3) Das Versorgungskrankengeld ist ferner zu kürzen    Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ablauf von\num                                                        vier Jahren seit dem Ende des Jahres der Beendigung\n1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle  des Dienstverhältnisses.\nim Zusammenhang mit der Heil- und Krankenbe-\nhandlung oder Badekur gewährt,                                                    § 16 h\n2. Renten, wenn dem Versorgungskrankengeld ein vor            Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit\nBeginn der Rentengewährung erzieltes Arbeitsent-       des Berechtigten den Anspruch auf Fortzahlung des\ngelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,             Arbeitsentgelts nicht, so geht der Anspruch des Be-\nrechtigten gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe des ge-\n3. Renten, die aus demselben Anlaß wie die Maßnah-         zahlten Versorgungskrankengelds auf den Kostenträ-\nmen zur Rehabilitation gewährt werden, wenn durch      ger der Kriegsopferversorgung über. In dem Umfang, in\ndie Anrechnung eine unbillige Doppelleistung ver-      dem der Arbeitgeber Erstattung nach § 16 g Abs. 1 ver-\nmieden wird.                                          langen kann, ist dieser Anspruch nicht geltend zu\n(4) Macht der Berechtigte Ansprüche auf Leistungen      machen.\neiner öffentlich-rechtlichen Stelle nicht geltend, so ist                              § 17\nder ihm dadurch entgehende Betrag anzurechnen; das\ngilt nicht, soweit die Ansprüche nicht zu verwirklichen       Führt eine notwendige Maßnahme der Behandlung\nsind oder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen       einer anerkannten Schädigungsfolge (§ 10 Abs. 1, § 11\nGrund nicht geltend gemacht worden sind oder geltend       Abs. 1 und 2) zu einer erheblichen Beeinträchtigung der\ngemacht werden.                                            Erwerbsgrundlage des Beschädigten, so kann eine Bei-\nhilfe in angemessener Höhe gewährt werden; sie soll im\n(5) § 71 b findet entsprechende Anwendung.              allgemeinen 70 Deutsche Mark täglich nicht überstei-\ngen. Die Beihilfe kann auch gewährt werden, wenn die\nEinkünfte einschließlich des Versorgungskrankengelds\n§169                             infolge bestehender, unabwendbarer finanzieller Ver-\n(1) Ist ein Arbeitnehmer am Tag nach der Beendigung    pflichtungen nicht ausreichen, den notwendigen\neines auf einer Dienstpflicht beruhenden Dienstverhält-   Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beihilfe ist jedoch\nnisses nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundesgrenz-       nicht zu gewähren, soweit die finanziellen Belastungen\nschutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz wegen einer       auf einer Verpfllchtung beruhen, durch die die Grund-\nGesundheitsstörung arbeitsunfähig, so werden dem pri-     sätze wirtschaftlicher Lebensführung verletzt worden\nvaten Arbeitgeber, der auf Grund eines bereits vor dem    sind.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                 29\n§ 18                             bezeichneten Krankenpflegekräfte oder eine Ersatz-\n(1) Hat der Berechtigte eine Heilbehandlung, Kran-       kraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von einer\nkenbehandlung oder Badekur vor der Anerkennung              Gestellung abzusehen, so sind, wenn eine solche Kraft\nselbst durchgeführt, so sind die Kosten für die notwen-     selbst beschafft wird, die Kosten in angemessener\ndige Behandlung in angemessenem Umfang zu erstat-           Höhe zu erstatten.\nten. Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung nicht mög-          (8) Stirbt der Berechtigte, so können den Erben die\nlich ist, weil nach Abschluß der Heilbehandlung keine       Kosten der letzten Krankheit in angemessenem Umfang\nGesundheitsstörung zurückgeblieben ist, oder wenn ein       erstattet werden.\nBeschädigter die Heilbehandlung vor der Anmeldung\ndes Versorgungsanspruchs in dem Zeitraum durchge-                                     § 18a\nführt hat, für den ihm Beschädigtenversorgung gewährt\nwerden kann oder wenn ein Beschädigter durch Um-                (1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden\nstände, die außerhalb seines Willens lagen, an der An-      auf Antrag gewährt; sie können auch von Amts wegen\nmeldung vor Beginn der Behandlung gehindert war.            gewährt werden. Die Ausstellung eines Bundesbehand-\nlungsscheins(§ 18 b) gilt als Antrag. Ist der Berechtigte\n(2) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Krankenbe-       Mitglied einer Krankenkasse, gelten Anträge auf Lei-\nhandlung nach der Anerkennung selbst durchgeführt, so       stungen nach diesem Gesetz zugleich als Anträge auf\nsind die Kosten in angemessenem Umfang zu erstatten,        die entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Kran-\nwenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme             kenversicherung, Anträge auf Leistungen der gesetzli-\nder Krankenkasse (§ 18 c Abs. 2 Satz 1) oder der Ver-       chen Krankenversicherung zugleich als Anträge auf die\nwaltungsbehörde (§ 18 c Abs. 1 Satz 2) unmöglich            entsprechenden Leistungen nach diesem Gesetz.\nmachten. Das gilt für Versorgungsberechtigte, die Mit-\nglied einer Krankenkasse sind, jedoch nur, wenn die             (2) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden,\nKasse nicht zur Leistung verpflichtet ist, sowie hinsicht-  sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vom\nlich der Leistungen, die nach § 18 c Abs. 1 Satz 2 von      15. des zweiten Monats des Kalendervierteljahrs, das\nder Verwaltungsbehörde zu gewähren sind. Hat der Be-        der Antragstellung vorausgegangen ist, frühestens\nrechtigte oder Leistungsempfänger nach Wegfall des          jedoch von dem Tage an gewährt, von dem an ihre Vor-\nAnspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung eine             aussetzungen erfüllt sind. Von Amts wegen werden die\nKrankenversicherung abgeschlossen oder ist er einem         Leistungen von dem Tage an gewährt, an dem die an-\nTräger der gesetzlichen Krankenversicherung beigetre-       spruchsbegründenden Tatsachen der Krankenkasse\nten, so werden ihm die Aufwendungen für die Versiche-       oder Verwaltungsbehörde bekannt geworden sind.\nrung in angemessenem Umfang ersetzt, wenn der An-              (3) Versorgungskrankengeld ist von dem Tage an zu\nspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung im Vorverfah-      gewähren, von dem an seine Voraussetzungen erfüllt\nren oder im gerichtlichen Verfahren rechtsverbindlich      sind, wenn es innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt\nrückwirkend wieder zuerkannt wird. Kosten für eine         der Arbeitsunfähigkeit oder nach dem Beginn der Be-\nselbst durchgeführte Badekur werden nicht erstattet.       handlungsmaßnahme oder nach Wegfall des Anspruchs\n(3) Wird dem Berechtigten Kostenersatz nach Absatz      auf Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts beantragt\n1 oder 2 gewährt, besteht auch Anspruch auf Ver-           wird, sonst von dem Tage der Antragstellung an. Als An-\nsorgungskrankengeld.                                       trag gilt auch die Meldung der Arbeitsunfähigkeit. Ist der\nAntrag nicht fristgerecht gestellt, so ist das Versor-\n(4) Anstelle der Leistung nach§ 11 Abs. 1 Nr. 4 kann    gungskrankengeld für die zurückliegende Zeit zu ge-\ndem Beschädigten für die Beschaffung eines Zahner-         währen, wenn unvermeidbare U\"'.lstände die Einhaltung\nsatzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuß in ange-        der Frist unmöglich machten. Von Amts wegen wird Ver-\nmessener Höhe gewährt werden, wenn er wegen des            sorgungskrankengeld von dem Tage an gewährt, an\nVerlustes weiterer Zähne, für den kein Anspruch auf        dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der Kran-\nHeilbehandlung nach diesem Gesetz besteht, einen er-       kenkasse oder Verwaltungsbehörde bekannt geworden\nweiterten Zahnersatz anfertigen läßt. Die Verwaltungs-     sind. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Beihilfe nach\nbehörde kann den Zuschuß unmittelbar an den Zahnarzt       § 17.\nzahlen.\n(4) Für Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die in\n(5) Der Berechtigte kann den für die notwendige         Monatsbeträgen zu gewähren sind, gilt § 60 sinngemäß.\nKrankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als Zu-\nschuß erhalten, wenn er oder der Leistungsempfänger           (5) Leistungen nach den§§ 10 bis 24 a, die in Jahres-\nLeistungen in Anspruch nimmt, die über die allgemeinen     beträgen zu gewähren sind, werden vom ersten Januar\nKrankenhausleistungen hinausgehen. Die Verwal-             des Jahres der Antragstellung an, frühestens vom Er-\ntungsbehörde kann den Zuschuß unmittelbar an das           sten des Monats an, in dem die Voraussetzungen erfüllt\nKrankenhaus zahlen.                                        sind, gewährt. Von Amts wegen werden diese Leistun-\ngen vom ersten Januar des Jahres an gewährt, in dem\n(6) In besonderen Fällen können bei der stationären     der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde die\nBehandlung eines Beschädigten auch die Kosten für          anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt geworden\nLeistungen übernommen werden, die über die allgemei-       sind, frühestens vom Ersten des Monats an, in dem die\nnen Krankenhausleistungen hinausgehen, wenn es             Voraussetzungen erfüllt sind.\nnach den Umständen, insbesondere im Hinblick auf die\nanerkannten Schädigungsfolgen erforderlich erscheint.         (6) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden,\nsofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bis zu\n(7) Kann bei der Gewährung von häuslicher Kranken-      dem Tage gewährt, an dem ihre Voraussetzungen ent-\npflege oder Haushaltshilfe eine der in § 11 Abs. 1 Satz 3  fallen. Sie werden bis zum Ablauf des Kalenderviertel-","30                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\njahrs, in dem ihre Voraussetzungen entfallen sind, wei-     erbringen die Verwaltungsbehörden Zahnersatz,\nter gewährt, wenn die Behandlungsbedürftigkeit oder         Krankenhausbehandlung für tuberkulös Erkrankte, Heil-\nder regelwidrige Körperzustand fortbesteht. Tritt der       stättenbehandlung, orthopädische Versorgung, Bewe-\nWegfall durch eine Einkommenserhöhung ein, gelten die       gungstherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungsthera-\nVoraussetzungen als mit dem Zeitpunkt entfallen, in         pie, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, Badekuren,\ndem der Berechtigte Kenntnis von der Erhöhung erlangt       ErsatzleistungE3n, Versehrtenleibesübungen, Zuschüs-\nhat. Beruht der Wegfall auf dem Tode des Schwerbe-          se zur Beschaffung von Zahnersatz, Führhundzulage,\nschädigten oder des Pflegezulageempfängers, enden           Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung,\ndie Leistungen mit Ablauf des sechsten auf den Sterbe-       Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäschever-\nmonat folgenden Monats.                                     schleiß, Erstattungen nach § 16 g, Beihilfe nach § 17,\nLeistungen nach § 18 Abs. 1 bis 6 und 8 und § 24,\n(7) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17\nKostenerstattungen an Krankenkassen sowie Beiträge zu\nenden mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre           den gesetzlichen Rentenversicherungen. Die übrigen\nGewährung, dem Eintritt eines Dauerzustands oder der         Leistungen werden von den Trägern der gesetzlichen\nBewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder        Krankenversicherung (Krankenkassen) für die Verwal-\neines Altersruhegelds aus den gesetzlichen Rentenver-        tungsbehörde erbracht. Insoweit sind die Berechtigten\nsicherungen. Ein Dauerzustand ist gegeben, wenn die          und Leistungsempfänger der Krankenordnung unter-\nArbeitsunfähigkeit in den nächsten 78 Wochen voraus-         worfen.\nsichtlich nicht zu beseitigen ist. Versorgungskranken-\ngeld und Beihilfe werden bei Wegfall der Voraussetzun-          (2) Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 zur\ngen für ihre Gewährung bis zu dem Tage gewährt, an           Erbringung der Leistungen verpflichtet, so obliegt diese\ndem diese Voraussetzungen entfallen. Bei Eintritt eines      Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer Kran-\nDauerzustands oder Bewilligung einer Rente oder eines        kenkasse sind, und bei Berechtigten und Leistungs-\nAltersruhegelds werden Versorgungskrankengeld und            empfängern, die Familienangehörige eines Kassenmit-\nBeihilfe, sofern sie laufend gewährt werden, bis zum         glieds sind, dieser Krankenkasse, bei der Heilbehand-\nAblauf von zwei Wochen nach Feststellung des Dauer-          lung der übrigen Beschädigten und der Krankenbehand-\nzustands, bei Renten- oder Altersruhegeldbewilligung         lung der Berechtigten und der übrigen Leistungsemp-\nbis zu dem Tage gewährt, an dem der Berechtigte von          fänger der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohn-\nder Bewilligung Kenntnis erhalten hat. Werden die Lei-       orts. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im\nstungen nicht laufend gewährt, so werden sie bis zu          Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen\ndem Tage der Feststellung des Dauerzustands oder des         erlassen werden, entscheidet die für die Ver-\nBeginns der Rente oder des Altersruhegelds gewährt.          waltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.\nDie Feststellung eines Dauerzustands ist ausgeschlos-           (3) Anstelle der Krankenkasse kann die Verwaltungs-\nsen, solange dem Berechtigten stationäre Behand-             behörde die Leistungen erbringen. Die Krankenkassen\nlungsmaßnahmen gewährt werden oder solange er nicht          sollen der Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen\nseit mindestens 78 Wochen ununterbrochen arbeits-            die Erbringung der Leistungen durch die Verwaltungs-\nunfähig ist; Zeiten einer voraufgehenden, auf derselben      behörde angezeigt erscheint.\nKrankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit sind auf diese\nFrist anzurechnen, soweit sie in den letzten drei Jahren        (4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehandlung\nvor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegen. Badekuren und     nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden, haben\nHeilstättenbehandlungen enden mit Ablauf der für die          Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere der Heil- und\nBehandlung vorgesehenen Frist. Leistungen, die in             Krankenbehandlung       dienende    Personen      sowie\nJahresbeträgen zuerkannt werden, enden mit Ablauf             Krankenanstalten und Einrichtungen nur auf die für Mit-\ndes Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen für ihre       glieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung An-\nGewährung entfallen sind.                                    spruch. Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln im Sinne\ndes § 13 darf die von der Ortskrankenkasse für ihre Mit-\n§18b                              glieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung\nnicht überschritten werden. Ausnahmen von dieser Vor-\nBerechtigte und Leistungsempfänger, die Leistungen\nschrift können zugelassen werden.\nnur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sollen dem Arzt\nbei der ersten Inanspruchnahme innerhalb des Kalen-             (5) Sachleistungen sind Berechtigten und Leistungs-\ndervierteljahrs einen Bundesbehandlungsschein vorle-         empfängern ohne Beteiligung an den Kosten zu ge-\ngen. Der Bundesbehandlungsschein gilt für das laufen-        währen. Dasselbe gilt für den Ersatz der Fahrkosten im\nde Kalendervierteljahr. Wurde der behandelnde Arzt be-       Rahmen der Heil- und Krankenbehandlung durch die\nreits im vorausgegangenen Kalendervierteljahr ohne           Träger      der    gesetzlichen   Krankenversicherung\nVorlage eines Bundesbehandlungsscheins in Anspruch           (Krankenkassen).\ngenommen, ist ein weiterer Bundesbehandlungsschein\nauszustellen, dessen Geltungsdauer mit dem 15. des              (6) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen\nzweiten Monats dieses Kalendervierteljahrs beginnt.          öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch\nBundesbehandlungsscheine dürfen nur für Zeiträume            kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt\nausgestellt werden, in denen der Berechtigte Anspruch        oder gekürzt werden, weil nach den§§ 10 bis 24 a Lei-\nauf Heil- oder Krankenbehandlung hat.                        stungen für denselben Zweck vorgesehen sind. Erbringt\nein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine\nZuschuß- oder sonstige Geldleistung nicht, weil bereits\n§18c\nauf Grund dieses Gesetzes eine Sachleistung gewährt\n(1) Die§§ 1Obis 24 a werden von der Verwaltungs-          wird, so hat er den Betrag der Aufwendungen zu erset-\nbehörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zuständigkeit         zen, den er sonst als Leistung gewährt hätte. Satz 2 gilt","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                31\nnicht, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung als      des Bundesbehandlungsscheins, bei Gewährung von\nFolge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine       Versorgungskrankengeld spätestens einen Monat nach\nanerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist.          dessen erster Anweisung bei der Verwaltungsbehörde\nvorläufig anmelden. Beruht der Anspruch auf§ 10 Abs. 1\n(7) Gewährt ein Träger der Tuberkulosehilfe Heilbe-\noder § 16 Abs. 1 Buchstabe a, so soll in der vorläufigen\nhandlung und wird dadurch der Anspruch auf Heil- oder\nAnmeldung die behandelte Krankheit bezeichnet und\nKrankenbehandlung nach § 10 Abs. 7 Buchstabe a aus-\nder Ablauf der Leistungspflicht der Krankenkasse ange-\ngeschlossen, so werden ihm die Kosten der Heilbe-\ngebeti werden.\nhandlung insoweit ersetzt, als dem Kranken, seinem\nnicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn der Kran-         (2) Ersatzansprüche nach § 18 c Abs. 6 und den\nke minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern   §§ 19 und 20 sowie Ansprüche auf Rückerstattung des\ndie Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Ver-       nach diesen Vorschriften geleisteten Kostenersatzes\nmögen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfe-         verjähren in vier Jahren. Die Verjährung der Ersatz-\ngesetzes zuzumuten ist. § 29 Satz 2 und § 58 Satz 2        ansprüche beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die\ndes Bundessozialhilfegesetzes sind insoweit nicht an-       Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden ist,\nzuwenden. Der Kostenersatz wird nicht geleistet, sofern    frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versor-\nder Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach         gungsanspruchs; die Verjährung der Rückerstattungs-\n§ 1O Abs. 7 Buchstabe b oder c ausgeschlossen ist.         ansprüche beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der\nKostennachweis der Verwaltungsbehörde vorgelegt\nworden ist.\n§19\n(1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den Vor-                                § 22\nschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heilbehandlung        Die Verwaltungsbehörde entrichtet für die nach\nzu gewähren, so werden ihnen die Aufwendungen für          § 1 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Buchstabe b RVO, § 2\nKrankenhauspflege, häusliche Krankenpflege, Haus-\nAbs. 1 Nr. 10 a Buchstabe b AVG und § 29 Abs. 1 Satz 1\nhaltshilfe und Heilmittel ersetzt. Der Ersatz wird ge-\nNr. 4 Buchstabe b RKG versicherten Berechtigten die\nwährt, wenn die Aufwendungen durch Behandlung aner-        Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach\nkannter Schädigungsfolgen entstanden sind. Die übri-\n§ 1385 RVO, § 112 AVG und§ 130 RKG.\ngen Aufwendungen für die Krankenpflege versicherter\nBeschädigter wegen Schädigungsfolgen werden pau-\nschal abgegolten.\n§ 23\n(2) Krankengeld wird erstattet, wenn die Arbeits-                             (weggefallen)\nunfähigkeit oder die Krankenhauspflege durch eine an-\nerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist.\n(3) War die Gesundheitsstörung bei Beginn der Be-                                 § 24\nhandlung noch nicht als Schädigungsfolge anerkannt,           (1) Wird die Heilbehandlung, Krankenbehandlung\nso wird Ersatz nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erst      oder Badekur von der Verwaltungsbehörde durchge-\nnach der Anerkennung gewährt. Ist die Gesundheitsstö-      führt, so sind dem Berechtigten für sich und eine not-\nrung durch die Behandlung beseitigt worden, so wird die    wendige Begleitung die hierdurch entstehenden not-\nAnerkennung durch die Entscheidung der Verwaltungs-        wendigen Reisekosten einschließlich des erforderlichen\nbehörde ersetzt, daß ein ursächlicher Zusammenhang         Gepäcktransports sowie der Kosten der Verpflegung\nzwischen der Gesundheitsstörung und der Schädigung         und Unterkunft in angemessenem Umfang zu ersetzen.\nbestanden hat.                                             Dauert die Maßnahme länger als acht Wochen, so kön-\n(4) Ist die Heilbehandlung zu Unrecht gewährt wor-      nen auch die notwendigen Reisekosten für Familien-\nden, so ist die Krankenkasse zur Rückerstattung bereits    heimfahrten oder für Fahrten eines Familienangehöri-\nerhaltenen Kostenersatzes insoweit verpflichtet, als sie   gen zum Aufenthaltsort des Berechtigten oder Lei-\nauf Grund des Krankenversicherungsverhältnisses            stungsempfängers übernommen werden. Wird eine sta-\nLeistungen hätte erbringen müssen.                         tionäre Behandlung ohne zwingenden Grund abgebro-\nchen, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise-\nkosten.\n§ 20\n(2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird in\nSoweit die Krankenkassen Leistungen nur nach den        angemessenem Umfang gewährt\nVorschriften dieses Gesetzes zu erbringen haben,\nwerden ihnen die Kosten sowie ein Betrag von acht vom     a) bei der Anpassung und der Instandsetzung von Hilfs-\nHundert dieser Kosten als Ersatz für Verwaltungs-              mitteln,\nkosten und für sonstige mit der Durchführung zu-\nsammenhängende Kosten ersetzt. Kostenersatz ist           b) bei notwendiger Begleitung, wenn der Berechtigte\nauch zu leisten, wenn die Leistungen ohne Verschulden          der Begleitperson zur Erstattung verpflichtet ist.\nder Krankenkasse zu Unrecht erbracht worden sind.\n(3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Hilfsmittel\n(§ 13 Abs. 1) angepaßt, geändert oder ausgebessert\nworden, so werden Ersatz der baren Auslagen und Ent-\n§ 21\nschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst in ange-\n( 1) Die Krankenkassen sollen die Ersatzansprüche       messenem Umfang gewährt, wenn die Notwendigkeit\nnach § 20 spätestens einen Monat nach Ausstellung          der Maßnahme anerkannt wird.","32                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 24 a                           Abfindung erloschen oder übertragen ist oder Witwen-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-      versorgung auf Grund der Anrechnung nach § 44 Abs. 5\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrats                   entfällt.\na) Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der              (4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopfer-\northopädischen Versorgung und der Ersatzleistungen     fürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren\nnäher zu bestimmen,                                    nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennen-\nden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Ver-\nb) näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als Zu-     mögen decken können und nicht wegen Tuberkulose\nbehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,                   oder Behinderung Anspruch auf Leistungen nach ande-\nc) für Beschädigte nach dem Bundesversorgungs-             ren öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben. Als Fami-\ngesetz und den Gesetzen, die dieses Gesetz für         lienmitglieder gelten\nanwendbar erklären, Art, Umfang und besondere          1. der Ehegatte,\nVoraussetzungen der Versehrtenleibesübungen so-\nwie die Sportarten, die als Versehrtenleibesübungen    2. die in § 33 b Abs. 2 genannten Kinder,\ngelten, näher zu bestimmen, die Durchführung der       3. sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in\nVersehrtenleibesübungen, die Grundlagen und die            häuslicher Gemeinschaft leben,\nHöchstbeträge der bei Sicherstellung der Ver-          4. bei Beschädigten mit als Schädigungsfolge an-\nsehrtenleibesübungen durch Sportorganisationen zu\nerkannter Tuberkulose die Personen, denen nach\nvereinbarenden pauschalen Vergütung der Aufwen-            § 52 des Bundessozialhilfegesetzes Hilfe zum\ndungen festzulegen, sowie die Grundlagen für die mit       Lebensunterhalt zu gewähren ist, soweit Leistungen\nSportgemeinschaften zu vereinbarende anteilige             der Kriegsopferfürsorge wegen Tuberkulose erfor-\nVergütung der Aufwendungen, die durch die Teil-\nderlich werden,\nnahme der Beschädigten an den Übungsveranstal-\ntungen entstehen, näher zu regeln,                     5. Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche.Här-\nte bedeuten würde,\nd) die Bemessung des Pauschbetrags für Kleider- und\nWäscheverschleiß für einzelne Gruppen von Schädi-      wenn der Beschädigte den Lebensunterhalt des Fami-\ngungsfolgen und die Bestimmung der besonderen          lienmitglieds überwiegend bestreitet, vor der Schädi-\nFälle im Sinne des § 15 zu regeln,                     gung bestritten hat oder ohne die Schädigung wahr-\ne) die Berechnung der Pauschale nach § 19 Abs. 1           scheinlich bestreiten würde.\nSatz 3 unter Berücksichtigung der Jahresrechnun-          (5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch\ngen oder anderer Unterlagen der Träger der gesetz-     gewährt werden, wenn über Art und Umfang der Versor-\nlichen Krankenversicherung zu bestimmen sowie die      gung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der An-\nVerteilung der Pauschale zu regeln.                    erkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rech-\nnen ist.\n§ 25a\nKriegsopferfürsorge\n§ 25\n(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden ge-\nwährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der\n(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Be-     Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlu-\nschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen     stes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds\nLeistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im      nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden\nEinzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-    Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen\ngesetzbuch).                                               Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen\n(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der     Einkommen und Vermögen zu decken.\nBeschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der           (2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung\nHinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um        oder dem Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes\ndie Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehe-      oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung\ngatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen     wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig\nauszugleichen oder zu mildern.                             oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopfer-\n(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach    fürsorge können auch gewährt werden, wenn ein Zu-\nMaßgabe der nachstehenden Vorschriften                     sammenhang zwischen der Schädigung oder dem Ver-\nlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds\n1. Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen          und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die\noder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1      Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe\nhaben,                                                 der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird\n2. Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen-       stets angenommen\noder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen,       1. bei Beschädigten, die Beschädigtenrente eines Er-\nEltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres          werbsunfähigen und Berufsschadensausgleich oder\nEinkommens Elternrente nicht zusteht und die Vor-          die eine Pflegezulage erhalten;§ 25 Abs. 3 Satz 2 gilt\naussetzungen der§§ 49 und 50 erfüllt sind.                 entsprechend,\nLeistungen der Kriegsopferfürsorge werden auch ge-         2. bei Hinterbliebenen, die erwerbsunfähig im Sinne des\nwährt, wenn der Anspruch auf Versorgung nach § 65              § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung sind\nruht, der Anspruch auf Zahlung von Grundrente wegen            oder das 60. Lebensjahr· vollendet haben.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                33\n§ 25 b                          des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Auf-\n(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind             wendungen sowie nach der besonderen Belastung des\nHilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten An-\n1. Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§ 26),           gehörigen unbillig wäre.\n2. Erziehungsbeihilfe (§ 27),\n(4) Für Personen, deren Einkommen oder Vermögen\n3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 a),           bei der Berechnung von Leistungen der Kriegopferfür-\n4. Erholungshilfe (§ 27 b),                                 sorge zu berücksichtigen ist, gelten die §§ 60 und 65\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\n5. Wöhnungshilfe (§ 27 c),\n6. Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 d).\n§ 25d\nWird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\ngleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur         (1) Einkommen im Sinne der Vorschriften über die\nteilstationären Betreuung gewährt, umfaßt sie auch den       Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder\nin der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt.               Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegs-\nopferfürsorge; § 26 a Abs. 9 bleibt unberührt. Als Ein-\n(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind per-    kommen gelten nicht die Grundrente und die Schwerst-\nsönliche Hilfe, Sach- und Geldleistungen.                   beschädigtenzulage sowie ein Betrag in Höhe der\n(3) Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die     Grundrente, soweit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf die\nBeratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die        Witwengrundrente angerechnet werden oder soweit die\nErteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angele-      Grundrente nach § 65 ruht. Satz 2 gilt auch für den der\ngenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder        Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 zugrunde liegen-\nPersonen wahrzunehmen sind.                                 den Betrag der Grundrente.\n(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen,         (2) Als Einkommen des Hilfesuchenden gilt auch das\nlaufende Beihilfen oder als Darlehen gewährt. Darlehen      Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten,\nkönnen gegeben werden, wenn diese Art der Hilfe zur         soweit es die für den Hilfesuchenden maßgebende Ein-\nErreichung des Leistungszwecks ausreichend oder             kommensgrenze des § 25 e Abs. 1 übersteigt. Leistun-\nzweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können        gen anderer auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Un-\nSachleistungen gewährt werden, wenn diese Art der           terhaltsanspruchs sind insoweit Einkommen des Hilfe-\nHilfe im Einzelfall zweckmäßiger ist.                       suchenden, als das Einkommen des Unterhaltspflichti-\ngen die für ihn nach § 25 e Abs. 1 zu ermittelnde Ein-\n(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegs-     kommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag ge-\nopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des        richtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Lei-\nEinzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfesuchen-     stungen Einkommen des Hilfesuchenden. § 25 e Abs. 2\nden, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnis-      bleibt unberührt.\nsen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Ge-\nsundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebens-             (3) Vom Einkommen sind abzusetzen\nstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung    1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,\nder Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des          2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich\nEhegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds beson-            der Arbeitslosenversicherung,\nders zu berücksichtigen. Wünschen des Hilfesuchen-\nden, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll    3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-\nentsprochen werden, soweit sie angemessen sind und               gen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Bei-\nkeine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.                      träge gesetz1ich vorgeschrieben oder nach Grund\nund Höhe angemessen sind,\n§ 25c                            4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen\nnotwendigen Ausgaben.\n(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach\ndem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Be-                (4) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher\ndarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermö-             Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck\ngen; § 26 Abs. 6 und § 26 a bleiben unberührt. Darüber       gewährt werden, sind nur insoweit Einkommen, als die\nhinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen           Leistung der Kriegsopferfürsorge im Einzelfall demsel-\nauch insoweit gewährt werden, als zur Deckung des Be-        ben Zweck dient. Eine Entschädigung, die wegen eines\ndarfs Einkommen oder Vermögen des Hilfesuchenden             Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach§ 847\neinzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang hat      des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, gilt nicht\nder Hilfeempfänger dem Träger der Kriegsopferfürsorge        als Einkommen.\ndie Aufwendungen zu ersetzen.\n(5) Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege gelten\n(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, hat der\nnicht als Einkommen, soweit sie nicht die Lage des\nHilfeempfänger den Aufwand für die Sachleistung in\nEmpfängers so günstig beeinflussen, daß daneben Lei-\nHöhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens\nstungen der Kriegsopferfürsorge ungerechtfertigt wä-\nzu tragen.\nren. Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu\n(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der    eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als\nEinsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichti-       Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berück-\ngung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hin-          sichtigung für den Empfänger eine besondere Härte be-\nterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe          deuten würde.","34                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(6) Vermögen im Sinne der Vorschriften über die             (5) Soweit im Einzelfall Einkommen zur Deckung ei-\nKriegsopferfürsorge ist das gesamte verwertbare Ver-        nes bestimmten Bedarfs einzusetzen ist, kann der Ein-\nmögen.                                                      satz dieses Einkommens zur Deckung eines anderen,\ngleichzeitig bestehenden Bedarfs nicht verfangt wer-\n§ 25e                            den. Sind unterschiedliche Einkommensgrenzen maß-\ngebend, ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für\n( 1) Einkommen der Hilfesuchenden ist zur Bedarfs-\nwelche die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend\ndeckung nur einzusetzen, soweit es im Monat eine Ein-       ist. Sind gleiche Einkommensgrenzen maßgebend und\nkommensgrenze übersteigt, die sich ergibt aus               verschiedene Träger der Kriegsopferfürsorge zustän-\n1. einem Grundbetrag in Höhe von 2,65 vom Hundert           dig, hat die Entscheidung über die Hilfe für den zuerst\ndes Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Satz 2           eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfs-\nBuchstabe a (Bemessungsbetrag),                        fälle gleichzeitig ein, ist das über der Einkommens-\n2. den Kosten der Unterkunft,                               grenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den\nBedarfsfällen zu berücksichtigen.\n3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40 vom Hundert\ndes Grundbetrags für den vom Hilfesuchenden über-\nwiegend unterhaltenen Ehegatten sowie für jede                                    § 25 f\nweitere vom Hilfesuchenden allein oder zusammen            (1) Für den Einsatz und für die Verwertung von Ver-\nmit seinem Ehegatten überwiegend unterhaltene           mögen der Hilfesuchenden gelten § 88 Abs. 2 und 3,\nPerson,                                                 § 89 des Bundessozialhilfegesetzes und § 25 c Abs. 3\nhöchstens jedoch aus einem Betrag in Höhe von einem          dieses Gesetzes entsprechend.\nZwölftel des Bemessungsbetrags zuzüglich eines Be-\n(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind\ntrages in Höhe von 75 vom Hundert des jeweiligen Fa-\nmilienzuschlags.                                             1. bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt zehn\nvom Hundert,\n(2) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten\n2. bei den übrigen Hilfen 20 vom Hundert, in den Fällen\nist zur Deckung des Bedarfs auch Einkommen der Eltern\ndes § 27 d dieses Gesetzes in Verbindung mit den\neinzusetzen. Für den Einsatz des Einkommens gilt Ab-\n§§ 67 und 69 Abs. 4 Satz 2 des Bundessozialhilfe-\nsatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Familien-\ngesetzes sowie bei Sonderfürsorgeberechtigten\nzuschleg für einen Elternteil, wenn die Eltern zusam-\n(§ 27 e) 40 vom Hundert\nmenleben, sowie für den Beschädigten und für jede Per-\nson anzusetzen ist, die von den Eltern oder dem Be-        des Bemessungsbetrags zuzüglich eines Betrages in\nschädigten bisher überwiegend unterhalten worden ist       Höhe von vier vom Hundert des Bemessungsbetrags für\noder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung       den überwiegend unterhaltenen Ehegatten und in Höhe\nder Kriegsopferfürsorge unterhaltspflichtig werden; in     von zwei vom Hundert für jede weitere vom Hilfesuchen-\nden Fällen des § 27 d dieses Gesetzes in Verbindung        den allein oder zusammen mit seinem Ehegatten über-\nmit § 48 Abs. 2 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes ist    wiegend unterhaltene Person.\nein Familienzuschlag für den Hilfesuchenden nicht an-\nzusetzen, wenn die Hilfe außerhalb einer Anstalt, eines       (3) Ein Familienheim im Sinne des § 7 des Zweiten\nHeimes oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt        Wohnungsbaugesetzes, das vom Hilfesuchenden ganz\nwird. Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die    oder teilweise allein oder zusammen mit Angehörigen\nEinkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der          bewohnt wird, denen es nach dem Tode des Hilfe-\nBeschädigte lebt; leben die Eltern nicht zusammen und      suchenden als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwer-\nlebt der Beschädigte bei keinem Elternteil, bestimmt       ten.\nsich die Einkommensgrenze nach Absatz 1; § 25 d               (4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten\nAbs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.                              ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern\neinzusetzen oder zu verwerten. Für den Einsatz und für\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der  die Verwertung von Vermögen gilt Absatz 2 entspre-\n§§ 26 a, 27 Abs. 2 Satz 4 sowie des § 27 a; § 26 Abs. 6    chend mit der Maßgabe, daß ein Betrag in Höhe von vier\nSatz 2, § 27 Abs. 2 letzter Satz und § 27 d Abs. 5 bleiben vom Hundert des Bemessungsbetrags für einen Eltern-\nunberührt.                                                 teil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie in Höhe von\nzwei vom Hundert für den Beschädigten und für jede\n(4) Bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder\nPerson, die von den Eltern oder dem Beschädigten über-\neiner gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung\nwiegend unterhalten wird, anzusetzen ist. Leben die\nzur teilstationären Betreuung ist nach Ablauf von zwei\nEltern nicht zusammen, ist nur Vermögen des Elternteils\nMonaten nach Aufnahme in die Einrichtung Einkommen\neinzusetzen oder zu verwerten, bei dem der Beschädig-\nin Höhe der Aufwendungen, die für den häuslichen\nte lebt. Leben die Eltern nicht zusammen und lebt der\nLebensunterhalt erspart werden, auch insoweit einzu-\nBeschädigte bei keinem Elternteil, gilt für den Einsatz\nsetzen, als es unter der maßgebenden Einkommens-\nund für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.\ngrenze liegt und es unbillig wäre, vom Einsatz des Ein-\nkommens abzusehen; darüber hinaus kann der Einsatz             (5) Ist der Beschädigte und sein Ehegatte oder sind\nvon Einkommen, das unter der Einkommensgrenze liegt,       beide Elternteile des minderjährigen unverheirateten\nverlangt werden, wenn der Hilfesuchende auf voraus-         Beschädigten blind oder behindert im Sinne des § 24\nsichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem  Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfe-\nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung bedarf, solan-   gesetzes, gelten die Absätze 2 und 4 mit der Maßgabe,\nge er nicht einen anderen überwiegend unterhält.           daß für den Ehegatten des Beschädigten und für den EI-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                35\nternteil des minderjährigen unverheirateten Beschä-           (3) Die Hilfen nach Absatz 2 sollen durch folgende\ndigten ein Betrag in Höhe von zwölf vom Hundert des        Hilfen ergänzt werden (ergänzende Hilfen):\nBemessungsbetrags anzusetzen ist.\n1. Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maß- .\ngabe des § 26 a,\n§ 26\n2. Beiträge nach § 1385 RVO, § 112 AVG und § 130\n(1) Beschädigten sind als berufsfördernde Leistun-           RKG an den Träger der gesetzlichen Rentenversi-\ngen zur Rehabilitation alle Hilfen zu gewähren, die erfor-      cherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit,\nderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der Beschädigten\nentsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu       3. Übernahme der erforderlichen Kosten, die mit einer\nbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und sie           berufsfördernden Maßnahme in unmittelbarem Zu-\nhierdurch möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern.          sammenhang stehen, insbesondere für Prüfungsge-\nDabei sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit             bühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät\nangemessen zu berücksichtigen. Hilfen sind auch zum             sowie Ausbildungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn\nberuflichen Aufstieg zu gewähren, wenn den Beschä-              die Maßnahme im Betrieb durchgeführt wird,\ndigten erst hierdurch die Erlangung einer angemesse-        4. Haushaltshilfe, wenn der Beschädigte wegen der Teil-\nnen Lebensstellung ermöglicht wird. Im übrigen können           nahme an einer berufsfördernden Maßnahme außer-\nHilfen zum beruflichen Aufstieg gewährt werden.                 halb des eigenen Haushalts untergebracht ist und\nihm aus diesem Grunde die Weiterführung des Haus-\n(2) Als Hilfen im Sinne des Absatzes 1 kommen ins-           halts nicht möglich ist; Voraussetzung ist ferner, daß\nbesondere in Betracht                                           eine andere im Haushalt lebende Person den Haus-\n1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits-           halt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind\nplatzes einschließlich Hilfen zur Förderung der Ar-         lebt, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet\nbeitsaufnahme sowie Eingliederungshilfen an Arbeit-         hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.\ngeber,                                                      Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen.\n2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Berufsvorbe-             Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder be-\nreitung einschließlich einer wegen der Schädigung           steht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft ab-\nerforderlichen Grundausbildung,                             zusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaff-\nte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten,\n3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und\nUmschulung einschließlich eines zur Teilnahme an        5. sonstige Hilfen, die unter Berücksichtigung von Art\ndiesen Maßnahmen erforderlichen schulischen Ab-             oder Schwere der Schädigung erforderlich sind, um\nschlusses,                                                  das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu\nsichern,\n4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförderung, um\nBeschädigten eine angemessene und geeignete             6. Übernahme der im Zusammenhang mit der Teilnah-\nErwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen           me an einer berufsfördernden Maßnahrr.e erforder-\nArbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Behinderte         lichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungs-\nzu ermöglichen.                                             kosten; hierzu gehören auch die Kosten für eine\nwegen der Schädigung erforderliche Begleitperson\nZur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren                 sowie des erforderlichen Gepäcktransports. Reise-\nund im Arbeitstrainingsbereich anerkannter Werkstät-            kosten können auch übernommen werden für im\nten für Behinderte werden Hilfen gewährt, und zwar              Regelfall eine Familienheimfahrt je Monat, wenn der\n1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen erfor-              Beschädigte an einer berufsfördernden Maßnahme\nderlich sind, um die Eignung des Beschädigten für die       teilnimmt. Anstelle der Kosten für eine Familienheim-\nAufnahme in die Werkstatt festzustellen,                    fahrt können für die Fahrt eines Angehörigen vom\nWohnort zum Aufenthaltsort des Beschädigten\n2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maßnahmen er-           Reisekosten übernommen werden.\nforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Er-\nwerbsfähigkeit des Beschädigten zu entwickeln, zu         (4) Zu den Hilfen im Sinne des Absatzes 1 gehören\nerhöhen oder wiederzugewinnen. Beschädigte wer~         auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbstän-\nden in diesem Bereich nur gefördert, sofern erwartet    digen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der\nwerden kann, daß sie nach Teilnahme an diesen           Regel als Darlehen gewährt werden.\nMaßnahmen in der Lage sind, wenigstens ein Min-            (5) Die Hilfen nach Absatz 2 sollen für die Zeit gewährt\ndestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung     werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist,\nim Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwerbehinderten-         um das angestrebte Berufsziel zu erreichen; Leistungen\ngesetzes zu erbringen.                                  für die berufliche Umschulung und Fortbildung sollen\nZu den Hilfen gehört auch die Übernahme der erforder-       in der Regel nur gewährt werden, wenn die Maßnahme\nlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für      bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre\ndie Teilnahme an der Maßnahme eine Unterbringung            dauert, es sei denn, daß der Beschädigte nur über eine\naußerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts        längerdauernde Maßnahme eingegliedert werden kann.\nwegen Art oder Schwere der Schädigung oder zur              Die Leistungen werden im Eingangsverfahren und im\nSicherung des Erfolges der Rehabilitation notwendig ist.    Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu zwei Jahren\nBei Unterbringung des Beschädigten in einer Rehabilita-     erbracht.\ntionseinrichtung werden dort entstehende Aufwendun-            (6) Soweit nach Absatz 2 oder Absatz 3 Nr. 5 Hilfen\ngen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sach-            zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer\nleistungen getragen.                                        berufsfördernden Maßnahme, insbesondere Hilfen zur","36                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBeschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs, in       a) der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes oder\nBetracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistun-            Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt hat oder\ngen der beruflichen Rehabilitation im Rahmen einer          b) das nach Satz 1 oder 3 zu berücksichtigende Entgelt\nRechtsverordnung nach§ 27 f der Einsatz von Einkom-              niedriger ist.\nmen abweichend von § 25 e Abs. 1 und 2 sowie § 27 d\nAbs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von             (3) Hat der Beschädigte Versorgungskrankengeld,\nVermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im           Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezo-\nübrigen ist bei den Hilfen nach Absatz 2 und nach Ab-       gen und wird im Anschluß daran eine berufsfördernde\nsatz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 Einkommen und Vermögen nicht       Maßnahme durchgeführt, so ist bei der Berechnung des\nzu berücksichtigen; § 26 a bleibt unberührt.                Übergangsgelds von dem bisher zugrunde gelegten\nEntgelt auszugehen.\n(7) Witwen, die zur Erhaltung oder zur Erlangung einer\nangemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wol-             (4) Sofern\nlen, sind in begründeten Fällen Hilfen in sinngemäßer       1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu Beginn\nAnwendung der Absätze 2 bis 6 mit Ausnahme des Ab-              der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt oder\nsatzes 3 Nr. 5 zu gewähren.                                 2. kein Entgelt nach Absatz 2 oder keine Einkünfte nach\n§ 16 b Abs. 1 erzielt worden sind oder\n§ 26a                            3. es unbillig hart wäre, das Entgelt nach Absatz 2 oder\n(1) Übergangsgeld wird gewährt, wenn der Beschä-             die Einkünfte nach § 16 b Abs. 1 der Bemessung des\ndigte wegen Teilnahme an einer berufsfördernden Maß-            Übergangsgelds zugrunde zu legen, ist das Über-\nnahme nach § 26 Abs. 2 keine ganztägige Erwerbstätig-           gangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr be-\nkeit ausüben kann.                                              zogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen\nRegelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts zu\n(2) Der Berechnung des Übergangsgelds sind 80 vom            berechnen, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen\nHundert des Regellohns, höchstens jedoch das ent-               Aufenthaltsort des Beschädigten gilt. Maßgebend ist\ngangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu             das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor\nlegen. Das Übergangsgeld beträgt                                dem Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum)\nfür diejenige Beschäftigung, für die der Beschädigte\n1. bei einem Beschädigten, der mindestens ein Kind              ohne die Schädigung nach seinen beruflichen Fähig-\nhat, das die Voraussetzungen des § 33 b Abs. 2 und         keiten und nach seinem Lebensalter in Betracht\n4 erfüllt, oder dessen Ehegatte, mit dem er in häus-       käme. Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses\nlicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht       Betrages anzusetzen.\nausüben kann, weil er den Beschädigten wegen der\nSchwere der Schädigung oder einer sonstigen Be-            (5) Beschädigte, die vor Beginn der berufsfördernden\nhinderung pflegt oder selbst der Pflege bedarf,         Maßnahme beruflich nicht tätig gewesen sind, erhalten\n90 vom Hundert,                                         anstelle des Übergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe;\ndas gilt nicht für Beschädigte im Sinne des § 26 a Abs. 2\n2. bei den übrigen Beschädigten 75 vom Hundert               Satz 4. Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sind\ndes nach Satz 1 oder Absatz 4 maßgebenden Betrages;         die Vorschriften über Leistungen für den Lebensunter-\nim übrigen gelten für die Berechnung des Übergangs-         halt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entspre-\ngelds die §§ 16 a, 16 b und 16 f entsprechend. Hat der      chend anzuwenden; § 25 d Abs. 2 gilt nicht bei volljäh-\nBeschädigte unmittelbar vor Beginn der berufsfördern-       rigen Beschädigten. Unterhaltsbeihilfe wird nur bis zur\nden Maßnahme kein Versorgungskrankengeld, Kran-             Höhe des Übergangsgelds, das ein ehemaliger wehr-\nkengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen,         pflichtiger Soldat der Wehrsoldgruppe 1 nach § 26 a\nso ist für die Berechnung des Regellohns das von dem        Abs. 2 Satz 4 erhält, gewährt. Bei Unterbringung des Be-\nBeschädigten im letzten vor Beginn der Maßnahme ab-         schädigten in einer Rehabilitationseinrichtung ist der\ngerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens             Berechnung der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein ange-\nwährend der letzten abgerechneten vier Wochen (Be-          messener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer\nmessungszeitraum) erzielte und um einmalige Zuwen-          Bedürfnisse und Aufwendungen aus weiterlaufenden\ndungen verminderte Entgelt zugrunde zu legen; ist das       unabweislichen Verpflichtungen zugrunde zu legen.\nEntgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berech-            (6) Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils nach Ab-\nnung des Regellohns nach dem vorangehenden Halb-            lauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeit-\nsatz nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten raums um den Vomhundertsatz, um den die Renten der\nvor Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalender-             gesetzlichen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem\nmonat erzielten und um einmalige Zuwendungen ver-           Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpassungsge-\nminderten Entgelts als Regellohn. Bei Beschädigten, die     setz angepaßt worden sind; es darf nach der Anpassung\nVersorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung           80 vom Hundert der Leistungsbemessungsgrenze\noder einer Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der       (§ 16 a Abs. 3) nicht übersteigen.\nBerechnung des Regellohns die vor der Beendigung des\nWehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sach-              (7) Kann der Beschädigte an einer berufsfördernden\nbezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen      Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter\nhaben, und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor    teilnehmen, werden das Übergangsgeld und die Unter-\nder Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes          haltsbeihilfe bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis\nbezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Sol-         zum Tage der Beendigung der Maßnahme, weiterge-\ndat oder Zivildienstleistender zugrunde zu legen, wenn      währt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                 37\n(8) Ist der Beschädigte im Anschluß an eine abge-          (4) Erziehungsbeihilfe ist Beschädigten längstens\nschlossene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos,            bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs des Kindes zu\nwerden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während       gewähren. Im Falle der Unterbrechung oder Verzöge-\nder Arbeitslosigkeit bis zu sechs Wochen weitergezahlt,    rung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung\nwenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat      der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht des\nund zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht.     Kindes ist die Erziehungsbeihilfe jedoch über das\nIn diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68 vom           27. Lebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dienstes\nHundert des sich aus Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 er-    entsprechenden Zeitraum weiterzugewähren. Satz 2 gilt\ngebenden Betrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des       entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzu-\nÜbergangsgelds nach Absatz 6 sind zu berück-               rechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf\nsichtigen.                                                 Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von\n(9) Kommen neben Hilfen nach § 26 weitere Hilfen der     nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für einen diesem\nKriegsopferfürsorge in Betracht, gelten Übergangsgeld      freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst\nund Unterhaltsbeihilfe als Einkommen.                      der Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei\nJahre sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreien-\nde Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1\n§ 27\nAbs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der\n(1) Erziehungsbeihilfe erhalten                          Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeit-\na) Waisen (§ 45 Abs. 2), die Rente oder Waisenbeihilfe      raum.\nnach diesem Gesetz beziehen, und                            (5) Erziehungsbeihilfe kann gewährt werden, wenn\nb) Beschädigte, die Grundrente nach§ 31 beziehen, für        anstelle der Beschädigtenrente, Waisenrente oder\nihre Kinder (§ 33 b Abs. 2).                             Waisenbeihilfe ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.\n§ 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.                          (6) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, die der\nDie Erziehungsbeihilfe soll eine Erziehung zu körperli-     Beschädigte, das Kind des Beschädigten oder die Wai-\ncher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine an-   se nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung des\ngemessene, den Anlagen und Fähigkeiten entsprechen-         27. Lebensjahrs abgeschlossen werden, kann Erzie-\nde allgemeine und berufliche Ausbildung sicherstellen.      hungsbeihilfe auch über diesen Zeitpunkt hinaus wei-\ntergewährt werden.\n(2) Erziehungsbeihilfe wird gewährt, soweit der ange-\nmessene Bedarf für Erziehung, Ausbildung und Lebens-                                  § 27 a\nunterhalt durch das einzusetzende Einkommen und Ver-           Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädig-\nmögen des Hilfesuchenden sowie des Kindes des Be-           ten und Hinterbliebenen zu gewähren, soweit der Le-\nschädigten und des Elternteils der Waise nicht gedeckt      bensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach\nist. Bei der Ermittlung des Bedarfs für den Lebensunter-   diesem Gesetz und dem einzusetzenden C:inkommen\nhalt bleiben Kosten der Unterkunft in der Familie unbe-     und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergän-\nrücksichtigt. § 25 e Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß für  zende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmun-\ndas Kind oder die Waise, für die Erziehungsbeihilfe be-    gen des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes\nantragt ist oder gewährt wird, ein Familienzuschlag         unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Be-\nnicht anzusetzen ist. Einkommen der Waise und des          schädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. § 18\nKindes des Beschädigten ist uneingeschränkt einzu-         des Bundessozialhilfegesetzes gilt nicht für Empfänger\nsetzen mit Ausnahme des während der Ausbildung er-         einer Ausgleichsrente.\nzielten Arbeitseinkommens, soweit es nicht Ausbil-\ndungsvergütung ist und im Kalenderjahr sieben vom                                     § 27 b\nHundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt. Als\n(1) Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und\nEinkommen des Kindes gilt auch das Einkommen sei-\nihren Ehegatten sowie Hinterbliebene als Erholungsauf-\nnes Ehegatten, soweit es die für ihn nach § 25 e Abs. 1\nenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung\nzu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein\nder Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die\nUnterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf\nbeabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweck-\nberuhenden Leistungen Einkommen des Kindes. Be-\nmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die\nschädigten, die eine Pflegezulage erhalten, ist Erzie-\nErholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädi-\nhungsbeihilfe mindestens in Höhe der Kosten der Erzie-\nhung und Ausbildung zu gewähren.                           gungsfolgen bedingt ist; bei Schwerbeschädigten wird\nder Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädi-\n(3) Übersteigt das Einkommen des Elternteils der        gungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets ange-\nWaise oder das Einkommen des Beschädigten die für           nommen.\nsie maßgebende Einkommensgrenze, ist der überstei-\n(2) Die Dauer des Erholungsaufenthalts ist so zu be-\ngende Betrag auf\nmessen, daß der Erholungserfolg möglichst nachhaltig\na) die Waise und die weiteren gegenüber dem Elternteil      ist; sie soll drei Wochen betragen, darf jedoch diesen\nUnterhaltsberechtigten,                                Zeitraum in der Regel nicht übersteigen. Weitere Er-\nb) das Kind des Beschädigten und die weiteren gegen-        holungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei\nüber dem Beschädigten Unterhaltsberechtigten            Jahren gewährt werden.\ngleichmäßig aufzuteilen. Der auf die Waise oder das            (3) Aufwendungen, die während des Erholungs-\nKind des Beschädigten entfallende Anteil ist als Ein-      aufenthalts für den häuslichen Lebensunterhalt erspart\nkommen einzusetzen.                                        werden, sind als Einkommen des Hilfesuchenden einzu-","38                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nsetzen. Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die dem Er-         (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene,\nholungssuchenden durch den Erholungsaufenthalt ent-         die wegen Behinderung oder Tuberkulose der Hilfe\nstehen, sind als besonderer Bedarf zu berücksichtigen       bedürfen.\nund können durch Pauschbeträge abgegolten werden.\n(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt\n(4) Während der Durchführung der Erholungsmaß-            an die Stelle des Grundbetrags nach § 25 e Abs. 1 Nr. 1\nnahme ist sicherzustellen, daß für Kinder und solche         ein Grundbetrag\nHaushaltsangehörige, die der Pflege bedürfen, hin-          a) in den Fällen des§ 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfe-\nreichend gesorgt wird.\ngesetzes in Höhe von 4,25 vom Hundert,\n(5) Bedarf der Erholungssuchende einer ständigen         b) in den Fällen des § 81 Abs. 2 des Bundesozialhilfe-\nBegleitung, umfaßt der Bedarf für die Erholungshilfe             gesetzes in Höhe von 8,5 vom Hundert\nauch den Bedarf aus der Mitnahme der Begleitperson.\ndes Bemessungsbetrags. Der Familienzuschlag beträgt\n40 vom Hundert des Grundbetrags des § 25 e Abs. 1\n§ 27c                           Nr. 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten beträgt\nder Familienzuschlag in den Fällen des Satzes 1 Buch-\nWohnungshilfe erhalten Beschädigte und Hinterblie-       stabe b die Hälfte des Grundbetrags des Satzes 1\nbene. Die Wohnungshilfe besteht in der Beratung in          Buchstabe a, wenn beide Ehegatten blind oder behin-\nWohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie in der\ndert im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 des\nMitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung ausrei-\nBundessozialhilfegesetzes sind.\nchenden und gesunden Wohnraums. Geldleistungen\nwerden nur gewährt, wenn die Wohnung eines Schwer-              (6) Was größere orthopädische und größere andere\nbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der          Hilfsmittel im Sinne des§ 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-\nSchädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher          sozialhilfegesetzes sind, bestimmt sich nach der auf\nVeränderung bedarf oder wenn Schwerbeschädigte              Grund des § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes\noder Witwen innerhalb von fünf Jahren nach ihrem            erlassenen Rechtsverordnung.\nerstmaligen Eintreffen im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes Wohnungshilfe beantragen und eine Geldlei-              (7) § 86 Abs. 2 bis 4 des Bundessozialhilfegesetzes\nstung durch die Besonderheit des Einzelfalls gerecht-       gilt unter Berücksichtigung der besonderen Lage der\nfertigt ist. Geldleistungen sollen in der Regel als Darle-  Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.\nhen gewährt werden.\n§ 27d                                                      § 27e\n( 1 ) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen werden ge-        Kriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittgelähmten,\nwährt                                                        die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen Empfän-\ngern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschädigten und\n1 . Hilfen zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-\nBeschädigten, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit\ngrundlage,\nallein wegen Erkrankung an Tuberkulose oder wegen\n2. vorbeugende Gesundheitshilfe mit Ausnahme von           einer Gesichtsentstellung wenigstens 50 vom Hundert\nMaßnahmen der Erholung,                                beträgt, ist durch die Hauptfürsorgestellen eine wirk-\n3. Krankenhilfe, sonstige Hilfe,                           same Sonderfürsorge zu gewähren.\n4. Hilfe zur Familienplanung,\n5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,                                        § 27f\n6. Eingliederungshilfe für Behinderte,                        Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\n7. Tuberkulosehilfe,                                       mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art,\nAusmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfür-\n8. Blindenhilfe,                                           sorge(§§ 25 bis 27 e) sowie das Verfahren zu bestim-\n9. Hilfe zur Pflege,                                       men.\n1O. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,\n§ 27g\n11. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-\nrigkeiten,                                                (1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die\nZeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt\n1 2. Altenhilfe.                                            werden, Ansprüche gegen einen anderen auf entspre-\n(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebens-        chende Leistungen, kann der Träger der Kriegsopferfür-\nlagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher      sorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewir-\nMittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegs-       ken,. daß diese Ansprüche bis zur Höhe seiner Aufwen-\nopferfürsorge rechtfertigen.                                dungen auf ihn übergehen. Der Übergang des An-\nspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe\n(3) Soweit die§§ 26 bis 27 c nichts Besonderes be-       bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht gewährt\nstimmen, gilt für die Hilfen in besonderen Lebenslagen      worden wäre oder als der Hilfeempfänger nach § 25 c\nAbschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes unter Be-         Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu erset-\nrücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten         zen oder zu tragen hat. Der Übergang ist nicht dadurch\noder Hinterbliebenen entsprechend. Die §§ 10 bis 24 a       ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen,\nbleiben unberührt.                                          verpfändet oder gepfändet werden können.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                              39\n(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der    Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu be-\nAnsprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder       messen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Ge-\nHinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge          sundheitsstörung ergibt. Für erhebliche äußere Körper-\nohne Unterbrechung gewährt werden; als Unterbre-            schäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt\nchung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.          werden.\n(3) Der Träger der Kriegsopferfürsorge darf den Über-       (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher\ngang eines Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem          zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der\nRecht Unterhaltspflichtigen nicht bewirken, wenn der        Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung aus-\nUnterhaltspflichtige mit dem Beschädigten oder dem          geübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweis-\nHinterbliebenen im zweiten oder in einem entfernteren       bar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen\nGrade verwandt ist. In den übrigen Fällen darf er den       ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat\nÜbergang nur in dem Umfang bewirken, in dem Beschä-         oder noch ausübt. Das ist besonders der Fall, wenn er\ndigte oder Hinterbliebene nach den Bestimmungen des         a) infolge der Schädigung weder seinen bisher ausge-\n§ 25 e Abs. 1, § 25 f Abs. 1 bis 4 sowie § 27 d Abs. 5 Ein-     übten, begonnenen oder den nachweisbar ange-\nkommen und Vermögen einzusetzen hätten.                         strebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf aus-\n(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge soll davon ab-        üben kann,\nsehen, einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflich-      b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder\ntigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine Härte be-         begonnenen Beruf weiter ausübt oder den nachweis-\ndeuten würde; er soll vor allem von der Inanspruchnah-          bar angestrebten Beruf erreicht hat, in diesem Beruf\nme unterhaltspflichtiger Eltern absehen, soweit einem           durch die Art der Schädigungsfolgen aber in einem\nBeschädigten oder Hinterbliebenen nach Vollendung               wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Er-\ndes 21. Lebensjahrs Eingliederungshilfe für Behinderte          werbsleben erwerbsgemindert ist, oder\noder Hilfe zur Pflege na9h § 27 d gewährt wird. Er kann\nc) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren\ndavon absehen, wenn anzunehmen ist, daß der mit der\nInanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen verbunde-             Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist.\nne Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Ver-              (3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkom-\nhältnis zu der Unterhaltsleistung stehen wird.              men aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die\nSchädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust),\n§ 27 h                           erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Be-\nrufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des auf\nSoweit laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge\nvom Inkrafttreten des Artikels 21 des 2. Haushaltsstruk-    volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Verlu-\nturgesetzes an wegen der von da an geltenden Fassung        stes.\ndes Bundessozialhilfegesetzes zu versagen oder zu               (4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag\nkürzen wären, ist die zuvor geltende Fassung weiterhin       zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus ge-\nanzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember            genwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Aus-\n1982.                                                        gleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren\n§ 28                             Vergleichseinkommen. Ist die Rente aus der gesetzli-\nchen Rentenversicherung wegen eines in der Vergan.-\n(weggefallen)                        genheit liegenden zeitweise schädigungsbedingt gerin-\ngeren Erwerbseinkommens gemindert, so ist diese Min-\nderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust.\nBeschädigtenrente\nDas Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der\n§ 29                             Rentenberechnung ein für den Beschädigten maßge-\nSind Maßnahmen zur Rehabilitation erfolgverspre-         bender Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungs-\nchend und zumutbar, so entsteht ein Anspruch auf Hö-        grundlage zugrunde gelegt wird, der sich ohne Berück-\nherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach        sichtigung der Zeiten ergäbe, in denen das Erwerbs-\n§ 30 Abs. 2, auf Berufsschadensausgleich sowie auf          einkommen des Beschädigten schädigungsbedingt ge-\nAusgleichsrente frühestens in dem Monat, in dem diese       mindert ist.\nMaßnahmen abgeschlossen werden.                                (5) Vergleichseinkommen ist das monatliche Durch-\nschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschafts-\n§ 30                             gruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach\n(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der      seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähig-\nkörperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allge-       keiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbil-\nmeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind seeli-        dungswiUen wahrscheinlich angehört hätte, im Mittel\nsche Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berück-          des dreijährigen Zeitraums vor dem Kalenderjahr, das\nsichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend, um wieviel    der Rentenanpassung nach § 56 vorausgegangen ist,\ndie Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Ar-     erhöht um die Summe des Vomhundertsatzes im Sinne\nbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben         des § 56, um den die Renten zuletzt angepaßt worden\ndurch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Ge-       sind, und des Eineinhalbfachen des Vomhundertsatzes,\nsundheitsstörungen beeinträchtigt sind. Vorübergehen-       um den die Renten im laufenden Jahr anzupassen sind.\nde Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichti-         Das Vergleichseinkommen ist jeweils vom Zeitpunkt der\ngen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs       Rentenanpassung an maßgebend. Zur Ermittlung des\nMonaten. Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die       monatlichen Durchschnittseinkommens sind die amtli-","40                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nchen Erhebungen des Statistischen Bundesamts für           b) wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß\ndas Bundesgebiet und die beamten- oder tarifrechtli-            der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsaus-\nchen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen des              bildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,\nBundes mit den jeweils am 31. Dezember bekannten           c) was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als\nWerten heranzuziehen. Soweit Bruttowochenverdien-\nDurchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 6\nste erhoben und bekanntgegeben werden, sind diese               gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Ein-\nmit 4,345 zu vervielfältigen. Beträge des Durchschnitts-\nkommensverlustes nicht berücksichtigt werden.\neinkommens bis 0,49 Deutsche Mark sind auf volle\nDeutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark\nan auf volle Deutsche Mark nach oben abzurunden. Das                                   § 31\nVergleichseinkommen ist nach Maßgabe der Sätze 1 bis           (1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente\n3 durch den Bundesminister für Arbeit und Sozial-          bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nordnung zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekannt-\nzumachen; die Beträge sind auf volle Deutsche Mark         um    30 vom Hundert             von 147  Deutsche   Mark,\nnach oben abzurunden.                                       um   40 vom Hundert             von 198  Deutsche   Mark,\num    50 vom Hundert             von 270  Deutsche   Mark,\n(6) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängi-      um    60 vom Hundert             von 342  Deutsche   Mark,\nge Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch        um    70 vom Hundert             von 473  Deutsche   Mark,\ndas Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Ge-           um   80 vom Hundert             von 572  Deutsche   Mark,\nsundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwär-          um   90 vom Hundert             von 686  Deutsche   Mark,\ntiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert        bei   Erwerbsunfähigkeit         von 771 Deutsche    Mark.\n(Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das\nDurchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschafts-        Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die\ngruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden           das 65. Lebensjahr vollendet haben, um 30 Deutsche\nangehören würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes      Mark.\nAusscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich            (2) Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen\nnicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden           Durchschnittssätze dar; eine um fünf vom Hundert ge-\nein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust         ringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen\nein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend\nmit umfaßt.\nzu mindern. Scheidet dagegen der Beschädigte schädi-\ngungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, errechnet               (3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbs-\nsich der Einkommensverlust nach Absatz 4 Satz 1.           fähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt\nist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in seiner Erwerbs-\n(7) Als Einkommensverlust einer Frau, die einen ge-      fähigkeit um mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt ist,\nmeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, einem Ver-            gilt als erwerbsunfähig.\nwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führt oder\nohne die Schädigung zu führen hätte (Hausfrau), gelten         (4) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer\ndie durch die Folgen der Schädigung notwendigen             Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente\nMehraufwendungen bei der Haushaltsführung; hiervon          eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit Anspruch auf\nist jedoch der Anteil, der auf Hilfeleistungen im Sinne     eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte;\ndes § 35 Abs. 1 Satz 5 entfällt, abzusetzen. Ohne Nach-     sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einer\nweis gelten als Mehraufwendungen bei einer Minderung        Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert.\nder Erwerbsfähigkeit\n(5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die aner-\num 50 und 60 vom Hundert            327 Deutsche Mark,      kannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außerge-\num 70 und 80 vom Hundert            51 4 Deutsche Mark,     wöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche\nSchwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen\num 90 vom Hundert und\ngewährt wird:\nbei Erwerbsunfähigkeit              771 Deutsche Mark.\nBei anteilmäßiger Haushaltsführung sind die Beträge        Stufe    1    90  Deutsche  Mark,\nnach Satz 2 entsprechend zu kürzen. Ergibt sich auch       Stufe    II  182  Deutsche  Mark,\nnach den Absätzen 4 und 5 ein Einkommensverlust, ist       Stufe    III 275  Deutsche  Mark,\ndie Summe der Einkommensverluste der Berechnung            Stufe    IV  367  Deutsche  Mark,\ndes Berufsschadensausgleichs zugrunde zu legen.            Stufe    V   455  Deutsche  Mark,\nStufe   VI  548  Deutsche  Mark.\n(8) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen\nBetroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch         Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung\nauf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die          des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Perso-\nErhöhung der Grundrente erzielten Mehrbetrags. Ent-         nenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außerge-\nsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach§ 31 Abs. 4      wöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die\nSatz 2 erhöht worden ist.                                   Stufen I bis VI näher zu bestimmen.\n(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu                                    § 32\nbestimmen:                                                    (1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsren-\na) welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise        te, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder\nsie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heran-      hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertre-\nzuziehen ist,                                         tenden sonstigen Grunde eine ihnen zumutbare Er-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                41\nwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang       a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei\noder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand              Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt\nausüben können.                                                bleiben,\n(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei     b) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit                          (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\num    50 oder 60 vom Hundert         342 Deutsche Mark,    wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die\num    70 vom Hundert                 4 73 Deutsche Mark,   Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkom-\num    80 vom Hundert                 572 Deutsche Mark,    men nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden\num    90 vom Hundert                 686 Deutsche Mark,    Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für den er-\nbei   Erwerbsunfähigkeit             771 Deutsche Mark.    werbsunfähigen Beschädigten in 100 Stufen gegliedert\nist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Be-\n§ 33                            schädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die\neinzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufen-\n( 1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurech-     zahl mit einem Hundertstel des um den Freibetrag (Ab-\nnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend          satz 1 Buchstabe a) verminderten Betrages nach Ab-\nvom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu er-         satz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Deut-\nlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermit-        sche Mark nach unten abgerundeten Produkt der Frei-\nteln, daß                                                  betrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordne-\na) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit       te Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu er-\nein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei       mitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit einem Hun-\nden übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65     dertstel des Betrages der vollen Ausgleichsrente des\nvom Hundert des Bemessungsbetrags von 26 788           erwerbsunfähigen Beschädigten multipliziert und das\nDeutsche Mark, jeweils auf volle Deutsche Mark         Produkt auf volle Deutsche Mark nach unten abgerun-\nnach oben abgerundet, freibleibt (Freibetrag)          det wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres\nund                                                    über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können\nb) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Ausgleichs-           die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente\nrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegen-     angegeben werden.\nwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Be-                              § 33a\ntrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen\nEinkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von       (1 ) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten\neinem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten         einen Zuschlag von 85 Deutsche Mark monatlich. Den\nBemessungsbetrags, abgerundet auf volle Deutsche       Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe\nMark nach oben (Einkommensgrenze); diese Ein-          aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im\nkommensgrenze schließt auch die Beträge des Brut-      eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des§ 33 b Abs. 2\ntoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen       bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt\ndie gleiche Stufe gemeinsam haben.                     § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:\n(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im     a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu\nSinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus                         berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der\nAusgleichsrente geführt hat.\na) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes,                     b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe bist nicht anzuwen-\nden.\nb) Land- und Forstwirtschaft,\n(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den\nc) Gewerbebetrieb,                                         vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35\nd) selbständiger Tätigkeit sowie                           Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.\nVersorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletzten-                                   § 33b\ngeld. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und\nVerletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Er-       (1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen\nwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berech-        Kinderzuschlag. Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind\nnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls er-    Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne\nhöht um den Vomhundertsatz, um den die Leistung an-        des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes be-\ngepaßt worden ist.                                         steht.\n(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht er-          (2) Als Kinder gelten\nmitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamt-      1. eheliche Kinder,\nverhältnisse festzusetzen.\n2. für ehelich erklärte Kinder,\n(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig-\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,\nstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger\neiner Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle      4. in den Haushalt des Beschädigten aufgenommene\nAusgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35          Stiefkinder,\nAbs. 3 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.      5. nichteheliche Kinder, vom männlichen Beschädigten\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-        jedoch nur, wenn seine Vaterschaft durch Anerken-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher              nung oder gerichtliche Entscheidung rechtskräftig\nzu bestimmen,                                                  festgestellt worden ist.","42                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind        a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu\ndie Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der Kin-           berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der\nderzuschlag nur einmal zu gewähren. Anspruchsbe-                 Ausgleichsrente und des Zuschlags nach § 33 a ge-\nrechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend unter-         führt hat.\nhält. Unterhält keiner der Beschädigten das Kind über-\nb) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe bist nicht anzuwen-\nwiegend, erhält derjenige den Kinderzuschlag, der ent-\nden.\nsprechend der Aufzählung des Absatzes 2 dem anderen\nvorgeht.                                                     Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder gewährt,\nso ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurechnende Ein-\n(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des        kommen nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die\n18. Lebensjahrs gewährt. Er ist in gleicher Weise nach       Beträge der einzelnen Kinderzuschläge zueinander ste-\nVollendung des 18. Lebensjahrs für ein Kind zu gewäh-       hen.\nren, das\n(6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch wenn\na) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,\ndie Pflegezulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird\ndie seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch\noder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2 und 3\nnimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen,\nnicht anzuwenden. Für jedes Kind, für das ihnen nach\nArbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in ent-\nAbsatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie\nsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur\neinen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergelds,\nVollendung des 27. Lebensjahrs,\ndas für das erste Kind vorgesehen ist.\nb)  ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei-      (7) Steht die Vertretung in den persönlichen Angele-\nstet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebens-      genheiten des Kindes nicht dem Beschädigten zu, so\njahrs,                                                  kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlung\ndes Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist das Kind\nc) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen späte-     volljährig, so kann es die Zahlung an sich selbst bean-\nstens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs außer-         tragen.\nstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser\nZustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebens-                                    § 34\njahrs hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte außer-         ( 1 ) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschä-\nstande ist, es zu unterhalten.                          digte vor Vollendung des 14. Lebensjahrs bis zu 30 vom\nHundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs bis zu\nBei der Anwendung des Satzes 2 Buchstabe a gilt § 2         50 vom Hundert der Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf\nAbs. 2 Satz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes ent-       den vollen Satz zu erhöhen, wenn der Schwerbeschä-\nsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des           digte seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muß.\n27. Lebensjahrs körperlich oder geistig gebrechlich war,\nnach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt,          (2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren, als\nso ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn          dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des\nund solange es wegen desselben körperlichen oder gei-       Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen An-\nstigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst       gehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis zu\nzu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzö-      150 Deutsche Mark monatlich bleibt unberücksichtigt.\ngerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-\nlung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines                            Pflegezulage\nKindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kin-\nderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entspre-                                   § 35\nchenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinus zu ge-          (1) Solange der Beschädigte infolge der Schädigung\nwähren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grund-     so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig\nwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Sol-          wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen\ndat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine  Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd\nDienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat,    bedarf, wird eine Pflegezulage von 327 Deutsche Mark\nfür einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechen-       (Stufe 1) monatlich gewährt. Ist die Gesundheitsstörung\nden Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung auf        so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder außer-\nnicht mehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr- und       gewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je\nZivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer     nach Lage des Falles unter Berücksichtigung der für die\nim Sinne des§ 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Geset-        Pflege erforderlichen Aufwendungen auf 556, 788,\nzes für einen der Dauer des Grundwehrdienstes ent-          1 017, 1 316 oder 1 624 Deutsche Mark (Stufe II, 111, IV,\nsprechenden Zeitraum. Verzögert sich die Schul- oder        V und VI) zu erhöhen. Blinde erhalten mindestens die\nBerufsausbildung aus einem Grunde, den weder der Be-        Pflegezulage nach Stufe III. Erwerbsunfähige Hirnbe-\nschädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der     schädigte erhalten eine Pflegezulage mindestens nach\nKinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nach-          Stufe 1. Übersteigen die Aufwendungen für fremde War-\ngewiesenen Verzögerung länger gewährt.                      tung und Pflege den Betrag der Pflegezulage, so kann\nsie angemessen erhöht werden.\n(5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetzlichen\nKindergelds zu gewähren. Der Zuschlag ist um Kinder-           (2) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dau-\nzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind        ernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, wer-\ngezahlt werden oder zu gewähren sind, zu kürzen. Steht      den, wenn geeignete Pflege sonst nicht verschafft wer-\nkeine Ausgleichsrente und kein Zuschlag nach § 33 a         den kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden\nzu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:        Anstaltpflege unter Anrechnung auf die Versorgungsbe-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                               43\nzüge übernommen. Jedoch ist dem Beschädigten von                                   Sterbegeld\nseinen Versorgungsbezügen zur Bestreitung der per-                                     § 37\nsönlichen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der zustehen-\nden Grundrente und den Angehörigen mindestens ein              (1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbegeld\nBetrag in Höhe der Hinterbliebenenbezüge, die ihnen        in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zah-\nunter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommens-       len, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33,\nverhältnisse zustehen würden, wenn der Beschädigte          34 und 35 zustanden, Pflegezulage jedoch höchstens\nan den Folgen der Schädigung gestorben wäre, zu be-         nach Stufe II. Minderungen der nach Satz 1 maßgeben-\nlassen.                                                    den Bezüge, die durch Sonderleistungen im Sinne des\n§ 60 a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser\n(3) Während einer Krankenhausbehandlung, Badekur         Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des\noder Heilstättenbehandlung nach§ 11 Abs. 1 und 2, die       Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.\nlänger als einen Monat dauert, wird die Pflegezulage\nnicht gezahlt. Die Zahlung wird mit dem Ersten des auf         (2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender\ndie Aufnahme folgenden zweiten Monats eingestellt und       Rangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Stief-\nmit dem Ersten des Entlassungsmonats wieder aufge-          eltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die\nnommen. In gleicher Weise kann sie ganz oder teilweise      Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit\neingestellt werden, wenn Hauspflege gewährt wird.           dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Ge-\nmeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit kei-\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Empfänger einer Pflegezu-    ner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt,\nlage mindestens nach Stufe III.                             so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu\nzahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.\nBestattungsgeld\n(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absat-\n§ 36                            zes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem ge-\n(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschädig-        zahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder\nten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt 1 000      der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu\nDeutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer Schädi-         seinem Tode gepflegt hat.\ngung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages. Der Tod gilt\nstets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Be-\nschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer                         Hinterbliebenenrente\nSchädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das                                     § 38\nihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.\n(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädi-\n(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Ko-          gung gestorben, so haben die Witwe, die Waisen und die\nsten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der      Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hin-\ndie Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Ko-     terbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge\nsten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten     einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Lei-\nworden sind. Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinan-       den stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsver-\nder der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern,  bindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des To-\ndie Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwi-   des Rente zuerkannt war.\nster und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn\n(2) Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn die Ehe erst\nsie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häusli-\nnach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht\ncher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Be-\nmindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß nach\nrechtigte, so wird der Überschuß nicht ausgezahlt.\nden besonderen Umständen des Falles die Annahme\n(3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter an   nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder über-\nden Folgen einer Schädigung, so ist ein Bestattungs-        wiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versor-\ngeld bis zu 1 000 Deutsche Mark zu zahlen, soweit Ko-       gung zu verschaffen.\nsten der Bestattung entstanden sind.\n§ 39\n(4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften\nEin Hinterbliebener, der eine gesundheitliche Schädi-\nfür denselben Zweck zu gewährende Leistung ist auf\ngung erleidet, die durch einen Unfall herbeigeführt wird\ndas Bestattungsgeld anzurechnen.\na) auf dem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist, um\n(5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schä-        zum Zwecke der Rehabilitation (§ 1O Abs. 4 Satz 2)\ndigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so sind           eine stationäre Behandlungsmaßnahme der Kran-·\ndie notwendigen Kosten für die Leichenüberführung               kenbehandlung oder stationäre berufsfördernde\ndem zu erstatten, der sie getragen hat. Das gilt nicht,         Maßnahmen zur Rehabilitation nach § 26 durchzu-\nwenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland               führen oder um zur Aufklärung des Sachverhalts per-\neingetreten ist, jedoch kann eine Beihilfe gewährt wer-         sönlich zu erscheinen, sofern dieses Erscheinen an-\nden.                                                            geordnet ist, oder\n(6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach den\nb) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a\nVorschriften dieses Gesetzes durchgeführten stationä-\naufgeführten Maßnahmen,\nren Heilbehandlung nicht an den Folgen einer Schädi-\ngung, so sind die notwendigen Kosten der Leichenüber-       erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen·\nführung nac.h dem früheren Wohnsitz des Verstorbenen        Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung wie ein\ndem zu erstatten, der sie getragen hat.                     Beschädigter. § 1 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.","44                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 40                                                          § 42\nDie Witwe erhält eine Grundrente von 462 Deutsche              (1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtig-\nMark monatlich.                                               erklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des Verstor-\nbenen einer Witwe gleich, wenn der Verstorbene zur\n§ 40a                              Zeit seines Todes Unterhalt nach ehe- oder familien-\nrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen zu\n(1) Witwen, deren Einkommen geringer ist als die\nleisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tode gelei-\nHälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die\nstet hat. Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als\nSchädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadensaus-\ndie frühere Ehefrau nach den ehe- oder familienrechtli-\ngleich in Höhe von vier Zehntel des festgestellten, auf\nchen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre\nvolle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Unter-\noder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Hat eine\nschiedsbetrags. Ein Schadensausgleich ist nur zu ge-\nUnterhaltspflicht aus kriegs- oder wehrdienstbedingten\nwähren, wenn die Witwe die Voraussetzungen des § 41\nGründen nicht bestanden, so bleibt dies unberücksich-\nAbs. 1 Satz 1 erfüllt. § 41 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\ntigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Gesund-\nchend.\nheitsstörung des Verstorbenen, die Folge einer Schädi-\n(2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist das        gung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufgehoben\nvon der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der          oder für nichtig erklärt worden, so steht die frühere Ehe-\nGrundrente (§ 40) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder          frau auch ohne die Voraussetzungen des Satzes 1 einer\n§§ 32 und 33) der Hälfte des nach § 30 Abs. 5 ermittel-       Witwe gleich.\nten Vergleichseinkommens der Berufs- oder Wirt-\n(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-\nschaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat oder\nschädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben war.\nohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen,\nKenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört\nhätte, gegenüberzustellen.                                                                § 43\nDer Witwer erhält Versorgung wie eine Witwe, wenn\n(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes\ndie an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau\nAnspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähigen und auf\nseinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.\neine Pflegezulage mindestens nach Stufe III wegen\nnicht nur vorübergehender Hilflosigkeit (§ 35) oder auf\nentsprechende Leistungen nach früheren versorgungs-                                       § 44\nrechtlichen Vorschriften, so ist, falls es günstiger ist, ab-    (1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe\nweichend von Absatz 2 die Hälfte des nach § 30 Abs. 5         anstelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung in Hö-\naus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14              he des Fünfzigfachen der monatlichen Grundrente. Die\nzuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundes-          Abfindung ist auch zu zahlen, wenn im Zeitpunkt der\nbesoldungsgesetzes ermittelten Vergleichseinkom-              Wiederverheiratung mangels Antrags kein Anspruch auf\nmens zugrunde zu legen. Als nicht nur vorübergehend           Rente bestand.\ngilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.\n(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig ?r-\n(4) § 30 Abs. 9 gilt entsprechend.                         klärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung wie-\nder auf.\n§ 41                                 (3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der\n(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die                   Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt\nworden so ist bis zum Ablauf dieses Zeitraums für jeden\na) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur            Monat ~in Fünfzigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die\nvorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbs-\nWitwenrente anzurechnen.\nfähigkeit verloren haben oder\nb) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder                       (4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Monat, in\ndem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem auf\nc) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne          den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe\ndes§ 33 b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen, das        folgenden Monat. Bei Nichtigerklärung, Aufhebung ode_r\neine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach             Scheidung der Ehe ist dies der Tag, an dem das Urteil\nGesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären,       rechtskräftig geworden ist.\nbezieht oder bis zur Erreichung der Altersgrenze oder\nbis zu seiner Verheiratung Waisenrente nach einem            (5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprü-\ndieser Gesetze oder nach bisherigen versorgungs-          che die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind auf die\nrechtlichen Vorschriften bezogen hat.                     Wit~enrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu ver-\nwirklichen sind und nicht schon zur Kürzung anderer\nAusgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn einer          wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen ge-\nWitwe aus anderen zwingenden Gründen die Ausübung             führt haben. Die Anrechnung einer Versorgung nach\neiner Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Im Falle des        diesem Gesetz auf eine wiederaufgelebte Leistung, die\nSatzes 1 Buchstabe a gilt § 29 entsprechend.                  ebenfalls auf diesem Gesetz beruht, geht einer ander-\n(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt mo-        weitigen Anrechnung vor; das gilt auch, wenn die Ver-\nnatlich 462 Deutsche Mark.                                    sorgung oder die wiederaufgelebte Leistung auf einem\nGesetz beruhen, das dieses Gesetz für entsprechend\n(3) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buch-       anwendbar erklärt. Hat die Witwe ohne verständigen\nstabe b und Absatz 4 entsprechend.                            Grund auf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 ver-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                45\nzichtet, so ist der Betrag anzurechnen, den der frühere     Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des§ 1 Abs. 1\nEhemann ohne den Verzicht zu leisten hätte.                 de$ Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer\ndes Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.\n(6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach diesem         Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus\nGesetz bezogen und ist ihr früherer Ehemann an den          einem Grunde, den die Waise nicht zu vertreten hat, so\nFolgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so finden die      wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der\nAbsätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwendung, wenn sie          nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.\nohne die Wiederverheiratung einen Anspruch auf Ver-\nsorgung hätte.                                                 (4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenren-\nten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die dieses Ge-\n§ 45                            setz für anwendbar erklären, in Betracht, so wird nur\n(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des          eine Rente gewährt.\n18. Lebensjahrs.                                                                         § 46\n(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten                Die Grundrente beträgt monatlich\n1. eheliche Kinder,                                          bei Halbwaisen                130 Deutsche Mark,\n2. für ehelich erklärte Kinder,                              bei Vollwaisen                244 Deutsche Mark.\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,\n§ 47\n4. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haushalt\naufgenommen hatte,                                         (1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\n5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des     bei Halbwaisen                 228 Deutsche Mark,\nBundeskindergeldgesetzes,                               bei Vollwaisen                 318 Deutsche Mark.\n6. nichteheliche Kinder, jedoch von männlichen Be-              (2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buch-\nschädigten nur, wenn die Vaterschaft des Verstorbe-     stabe b und Absatz 4 entsprechend.\nnen glaubhaft gemacht ist.\n(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Le-                                    § 48\nbensjahrs für eine Waise zu gewähren, die                       ( 1) Ist ein Schwerbeschädigter nicht an den Folgen\na) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,      einer Schädigung gestorben, so ist der Witwe und den\ndie ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt     Waisen(§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe zu ge-\nund nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Ar-        währen, wenn der Schwerbeschädigte durch die Folgen\nbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in ent-         der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Er-\nsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur       werbstätigkeit in vollem Umfang auszuüben und da-\nVollendung des 27. Lebensjahrs,                         durch die Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht uner-\nb) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes      heblich beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzung\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei-   gilt als erfüllt, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines\nstet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebens-      Todes Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Er-\njahrs,                                                  werbsunfähigen, wegen nicht nur vorübergehender Hilf-\nlosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage oder minde-\nc) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen späte-      stens fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsschadens-\nstens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs außer-         ausgleich hatte; § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt. Übersteigt das\nstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser  monatliche Bruttoeinkommen der Hinterbliebenen von\nZustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebens-     Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes einen\njahrs hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte außer-       Anspruch auf Rente nach einer Minderung der Erwerbs-\nstande ist, sie zu unterhalten.                         fähigkeit um 50- bis 90 vom Hundert hatten,\nHatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebens-         bei der Witwe                  ein Zwölftel,\njahrs körperlich oder geistig gebrechlich war, nach die-     bei der Halbwaise              ein Vierundzwanzigstel,\nsem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die\nbei der Vollwaise              ein Achtzehntel\nWaisenrente erneut zu gewähren, wenn und solange sie\nwegen desselben körperlichen oder geistigen Gebre-           des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemes-\nchens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhal-       sungsbetrags, ist die zu gewährende Beihilfe um den\nten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der •. übersteigenden Betrag zu kürzen; errechnet sich kein\nSchul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der ge-         Zahlbetrag, entfällt der Anspruch auf Versorgung.\nsetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht einer Waise im         (2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in Höhe\nSinne des Satzes 1 Buchstabe a ist die Waisenrente für       von zwei Drittel, bei Witwen und Waisen von Beschädig-\neinen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeit-          ten mit Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Er-\nraum über das 27. Lebensjahr hinaus zu leisten. Satz 3\nwerbsunfähigen oder auf eine Pflegezulage in voller Hö-\ngilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst an-\nhe der entsprechenden Witwen- oder Waisenrente\nzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf         (§§ 40, 40 a, 41, 46 und 47) gezahlt.\nGrund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von\nnicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für einen diesem      (3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe gilt\nfreiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst        § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der fünfzigfache\nder Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei Jah-   Monatsbetrag der Grundrente einer Witwe gewährt,\nre sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende        wenn Witwenbeihilfe in Höhe der vollen Rente bezogen","46                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nworden ist, sonst werden zwei Drittel dieses Betrages       b) Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 sind nicht\ngewährt.                                                         anzuwenden.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwendung,          (5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte an-\nwenn die verstorbene Beschädigte den Unterhalt des          spruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar\nWitwers überwiegend bestritten hat.                         um das anzurechnende Einkommen beider Ehegatten\nzu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für\n§ 49                            einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den\n(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schädi-      Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.\ngung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente, frü-\nhestens jedoch von dem Monat an, in dem der Beschä-             (6) Ergeben sich Renten von weniger als fünf Deut-\ndigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.                   sche Mark monatlich, so werden sie auf diesen Betrag\nerhöht.\n(2) Den Eltern werden gleichgestellt\n1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor der            (7) Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 sind leibliche\nSchädigung an Kindes Statt angenommen haben,            Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder. Ob das\nan den Folgen einer Schädigung gestorbene Kind das\n2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbenen       einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich nach den\nvor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,     Verhältnissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.\n3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unterhalt\ngeleistet hat oder hätte.                                   (8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Elternteil\nmehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder Geset-\nzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, in Be-\n§ 50\ntracht, so wird nur die günstigere Rente gewährt.\nElternrente erhält, wer erwerbsunfähig im Sinne des\n§ 1247 Abs. 2 RVO ist oder aus anderen zwingenden\nGründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht aus-                                      § 52\nüben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.\n(1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen Versor-\ngung zustehen würde, verschollen, so wird diesen Ver-\n§,51                            sorgung schon vor der Todeserklärung gewährt, wenn\ndas Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrschein-\n(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich\nlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich heraus, daß der Ver-\nbei einem Elternpaar                 572 Deutsche Mark,     schollene noch lebt, so gelten Leistungen nach Satz 1\nbei einem Elternteil                 388 Deutsche Mark.     als auch zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhalts-\npflicht gewährt; er ist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz\n(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädi-      nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne\ngung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 ge-         Auftrag verpflichtet, von dem an er seinen gesetzlichen\nnannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich            Unterhaltspflichten aus von ihm zu vertretenden Grün-\nbei einem Elternpaar um              114 Deutsche Mark,     den nicht nachgekommen ist. Weitergehende Ansprü-\nbei einem Elternteil um               85 Deutsche Mark.     che bleiben unberührt.\nDie Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die                  (2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn der\na) infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die      Ehemann der Mutter während der Dauer der Empfäng-\ndieses Gesetz für anwendbar erklären, gestorben          niszeit verschollen war.\noder\nb) infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes\noder von Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar           Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen\nerklären, verschollen sind.                                                         § 53\n(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle      Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterblie-\noder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schä-       benen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vor-\ndigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger        schriften des§ 36 gewährt. Es beträgt beim Tode einer\nist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich            Witwe, die mindestens ein waisenrenten- oder waisen-\nbeihilfeberechtigtes Kind hinterläßt, 1 000 Deutsche\nbei einem Elternpaar um              355 Deutsche Mark,\nMark, in allen übrigen Fällen 500 Deutsche Mark.\nbei einem Elternteil um              257 Deutsche Mark.\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(4) § 33 gilt entsprechend mit folgender Maßgabe:                     Zusammentreffen von Ansprüchen\na) Das anzurechnende Einkommen ist stets so zu ermit-                                   § 54\nteln, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften          Ist eine Schädigung im Sinne des§ 1 zugleich ein Un-\naus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 2) ge-     fall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, so be-\nhörte; es ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3      steht nur Anspruch nach diesem Gesetz. Das gilt nicht,\nnur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits zum       soweit das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar\nWegfall der Elternrente geführt hat.                     1942 oder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                 47\n§ 55                            hindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat,\n( 1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen                 von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn\nder Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall\na) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen- oder Wai-       des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Lei-\nsenrente, ist neben den Grundrenten die günstigere      stung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Ein-\nAusgleichsrente zu gewähren,                            kommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungs-\nb) ein Berufsschadensausgleich mit einem Schadens-          bedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmo-\nausgleich, ist der Berufsschadensausgleich bei der      nat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt\nFestsetzung des Schadensausgleichs als Einkom-          sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten\nmen zu berücksichtigen,                                 nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mittei-\nc) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit einem An-        lung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des\nZugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht\nspruch auf Elternrente, sind die Ausgleichsrente, der\nein Anspruch auf Berufsschadensausgleich ( § 30\nEhegattenzuschlag, der Berufsschadensausgleich\nAbs. 3) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im\nund der Schadensausgleich bei der Festsetzung der\nSinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend,\nElternrente als Einkommen zu berücksichtigen.\nwenn der Antrag bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalen-\nIst nach Satz 1 Buchstabe a die Witwenausgleichsrente       derjahrs gestellt wird.\nzu gewähren, zählt bei der Feststellung des Berufsscha-\ndensausgleichs die Ausgleichsrente nur mit dem Be-              (3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festge-\ntrag, der ohne das Zusammentreffen als Beschädigten-        stellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchs-\nausgleichsrente zu zahlen wäre, zum derzeitigen Brutto-     begründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegs-\neinkommen. Das gilt auch, wenn Leistungen nach den          opferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere\nSätzen 1 und 2 mit entsprechenden Leistungen nach           Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der\nanderen Gesetzen zusammentreffen, die dieses Gesetz         Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen\nfür anwendbar erklären.                                     einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie\nmit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das\n(2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt Absatz 1       gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich\nentsprechend.                                               ( § 30 Abs. 3) auf einer Änderung des Vergleichseinkom-\nmens im Sinne des§ 30 Abs. 5 beruht.\nAnpassung der Versorgungsbezüge\n(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen\n§ 56                            tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzun-\nDie Leistungen für Blinde (§ 14), der Pauschbetrag       gen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch\nals Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß(§ 15), die     Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minde-\nGrundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage               rung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des\n(§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46), die Pauschbeträge        Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung\nfür schwerbeschädigte Hausfrauen (§ 30 Abs. 7), die          aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minde-\nAusgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51 ),        rung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom\nder Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1 ), der Ehegatten-          Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses\nzuschlag(§ 33 a) sowie die Pflegezulage(§ 35) werden         Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit\njährlich zum 1. Januar durch Gesetz entsprechend dem         dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.\nVomhundertsatz, um den die Renten aus der Arbeiter-\nrentenversicherung nach § 1 272 Abs. 1 RVO jeweils                                      § 60a\nverändert werden, angepaßt.                                     (1) Die Ausgleichsrente(§§ 32, 33, 41 und 47) ist bei\nmonatlich feststehenden Einkünften endgültig festzu-\n§§ 57 bis 59                         stellen. In den übrigen Fällen ist die Ausgleichsrente\n(weggefallen)                        entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheiderteilung\nbekannten Einkommensverhältnissen vorläufig festzu-\nsetzen und jeweils nachträglich endgültig festzustellen.\nBeginn, Änderung und Aufhören der Versorgung\n§ 60                                (2) Monatlich feststehende Einkünfte sind Einkünfte,\nbei denen sich ein bestimmter Monatsbetrag aus Ge-\n(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Mo-       setz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.\nnat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühe-\nstens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch             (3) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente höher·\nfür Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn        als die endgültig festgestellte, gilt nur der fünf Deutsche\nder Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der          Mark monatlich übersteigende Betrag als überzahlt.\nSchädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne             (4) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen,\nsein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so        13. Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind als Ein-\nverlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhin-      kommen in den Monaten zu berücksichtigen, in denen\nderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung           sie gezahlt werden.•\naus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem\nGewahrsam steht keine Versorgung zu.                            (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die\nFeststellung aller laufenden Versorgungsbezüge, deren\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine hö-     Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, soweit durch die-\nhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte je-        ses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Absatz 3 ist\ndoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung ver-        beim Zusammentreffen mehrerer vorläufig gezahlter","48                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\nLeistungen so anzuwenden, daß die Gesamtbeträge                      Besondere Vorschriften für Berechtigte\neinander gegenüberzustellen sind.                             außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n§ 64\n§ 61\n(1) Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die\nFür die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit fol-    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staa-\ngender Maßgabe entsprechend:                               ten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland\na) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach        diplomatische Beziehungen unterhält, erhalten V~rsor-\ndem Tode gestellt, beginnt die Versorgung frü-         gung wie Berechtigte im Geltungsbereich dieses Geset-\nhestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden          zes, soweit die §§ 64 a bis 64 f nichts Abweichendes\nMonat.                                                 bestimmen.\nb) An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach            (2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegsopfern,\n§ 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der Schadensausgleich    die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht\nnach§ 40 a.                                            im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und nicht\nc) Der Änderung des Familienstands steht bei Waisen        unter Absatz 1 fallen, ruht. Ihnen kann mit Zustimmung\nder Tod des Vaters oder der Mutter gleich.            des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Ver-\nsorgung in angemessenem Umfang gewährt werden.\nWird Versorgung gewährt, so ist sie nach Art, Höhe und\n§ 62                           Dauer festzulegen. Die Versorgung kann aus besonde-\n(1) Eine vom Einkommen beeinflußte Leistung ist        ren Gründen wieder eingeschränkt oder entzogen wer-\nnicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkom-   den. § 64 c Abs. 5, §§ 64 d, 64 e Abs. 2 und § 64 f Abs. 1\nmen seit der letzten Feststellung dieser Leistung insge-  und 2 gelten entsprechend.\nsamt um weniger als zehn Deutsche Mark monatlich er-\nhöht oder das Vergleichseinkommen im Sinne des§ 30\nAbs. 5 insgesamt um weniger als zehn Deutsche Mark                                    § 64a\nmonatlich gemindert hat, es sei denn, daß eine Neufest-        (1) Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen der\nstellung einer dieser Leistungen aus anderem Anlaß          anerkannten Folgen einer Schädigung selbst durch,\nnotwendig wird.                                             soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngewährt wird. Sie erhalten die nachgewiesenen not-\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des rentenbe-     wendigen und angemessenen Kosten bis zur zweifa-\nrechtigten Beschädigten darf nicht vor Ablauf von zwei      chen Summe der Kosten einer entsprechenden Heilbe-\nJahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids          handlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstat-\nniedriger festgesetzt werden. Ist durch Heilbehandlung      tet; in besonders begründeten Fällen kann auch der dar-\neine wesentliche und nachhaltige Steigerung der Er-         über hinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstat-\nwerbsfähigkeit erreicht worden, so ist die niedrigere       tet werden. Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel\nFestsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens        sowie Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden.\nnach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbe-\nhandlung.                                                      (2) Eine Badekur bedarf der vorherigen Zustimmung\nder zuständigen Verwaltungsbehörde der Kriegsopfer-\n(3)    Bei    Versorgungsberechtigten,     die    das    versorgung. Versehrtenleibesübungen werden nicht\n55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Minderung der\ndurchgeführt.\nErwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesundheits-\nzustands nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den         (3) Versorgungskrankengeld, Beihilfe nach§ 17, Heil-\nletzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Ge-       behandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge\nsetz unverändert geblieben ist. Entsprechendes gilt für    einer Schädigung sind, Krankenbehandlung, Mutter-\ndie Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in         schaftshilfe und Maßnahmen zur Früherkennung von\nden letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert       Krankheiten werden nicht gewährt. Soweit hierdurch\ngeblieben ist. Veränderungen aus anderen als medizini-     eine wirtschaftliche Notlage entsteht, kann eine Zuwen-\nschen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist un-      dung bis zur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben\nberücksichtigt.                                             werden, die ein Versorgungsberechtigter im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes erhalten könnte. Die Kosten\n(4) Wird der gemeinsame Haushalt einer schwerbe-        für Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können in\nschädigten Hausfrau mit den in § 30 Abs. 7 Satz 1 ge-\nvoller Höhe ersetzt werden.\nnannten Personen aufgelöst, so sind die Minderung der\nErwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 und der Berufsscha-          (4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger ge-\ndensausgleich nach § 30 Abs. 7 von Amts wegen nur           setzlicher oder privater Versicherungen oder ähnlicher\nneu festzustellen, wenn ihr ohne die Schädigungsfolgen     Einrichtungen hat, werden auf die Leistungen der Heil-\ndie Aufnahme eines anderen Berufs zuzumuten wäre            und Krankenbehandlung nach diesem Gesetz ange-\noder sie Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3          rechnet, soweit sie zu verwirklichen sind.\nbis 6 erhält. Eine Minderung des nach § 30 Abs. 7 Satz 1\nfestgestellten Einkommensverlustes auf höchstens die          (5) Für die Erstattung der Reisekosten und den Ersatz\nBeträge nach § 30 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.          entgangenen Arbeitsverdienstes ist § 24 entsprechend\nanzuwenden. Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst\nin angemessenem Umfang steht ferner zu,\n§ 63\na) bei der Durchführung einer von der Verwaltungsbe-\n(weggefallen)                            hörde genehmigten ambulanten Behandlung und","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                 49\nb) bei der Anpassung und bei der Ausbildung im Ge-           schnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe\nbrauch von Hilfsmitteln,                                im Aufenthaltsstaat, der der Beschädigte ohne die\nSchädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kennt-\nsoweit keine Zuwendung nach Absatz 3 anstelle des\nnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Ar-\nausgeschlossenen Versorgungskrankengelds gewährt\nbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört\nwird oder gewährt werden könnte.\nhätte. Als allgemeine Grundlage zur Ermittlung des Ver-\ngleichseinkommens werden die dem Statistischen Bun-\n§ 64 b                            desamt zur Verfügung stehenden amtlichen Statistiken\ndes Aufenthaltsstaats zugrunde gelegt. Soweit Statisti-\n(1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Lei-       ken nicht vorliegen oder sich nicht zum Vergleich heran-\nstungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26 Abs. 2 bis 4       ziehen lassen, können andere Unterlagen zum Ver-\nfür berufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbildung so-       gleich herangezogen werden. Sind verwertbare Unterla-\nwie Schulausbildung und nach den §§ 27 und 27 a ge-          gen nicht vorhanden, ist aber das Durchschnittseinkom-\nwährt werden. Die übrigen Leistungen nach § 26 sowie         men der gewerblichen Arbeitnehmer bekannt, so kann\ndie Leistungen nach den §§ 27 b, 27 c und 27 d können        mit Wirkung vom 1. Januar 1964 an von diesem als Ver-\nihnen in dringenden Fällen gewährt werden.                   gleichseinkommen ausgegangen werden; bei Beschä-\n(2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 können         digten, deren ohne die Schädigung nach ihren Lebens-\nmit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und So-       verhältnissen, Kenntnissen, Fähigkeiten und dem bis-\nzialordnung die in Absatz 1 aufgeführten Leistungenge-       her betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahr-\nwährt werden, wenn sie                                       scheinlich ausgeübte Berufstätigkeit der eines Bundes-\nbeamten des einfachen oder des höheren Dienstes im\na) Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder deren            Bundesgebiet wirtschaftlich vergleichbar ist, wird je-\nHinterbliebene sind oder                               doch das Durchschnittseinkommen der gewerblichen\nb) während ihres militärischen oder militärähnlichen        Arbeitnehmer in dem Verhältnis gemindert oder erhöht,\nDienstes die deutsche Staatsangehörigkeit beses-        das dem sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz erge-\nsen haben oder Hinterbliebene eines deutschen           benden Verhältnis des Endgrundgehalts der Eingangs-\nStaatsangehörigen sind,                                 gruppe für Beamte des mittleren Dienstes zum End-\ngrundgehalt der Eingangsgruppe für Beamte des einfa-\noder in angemessenem Umfang, wenn ihnen nach § 64\nAbs. 2 Satz 2 Versorgung gewährt wird.                      chen Dienstes oder des Endgrundgehalts der Eingangs-\ngruppe für Beamte des gehobenen Dienstes zum End-\n(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den Ab-      grundgehalt der Eingangsgruppe für Beamte des höhe-\nsätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als der Be-     ren Dienstes entspricht. Bezieht der Beschädigte über-\nschädigte oder Hinterbliebene für denselben Zweck kei-      wiegend deutsche Einkünfte, so kann im Einvernehmen\nne Leistungen erhält; das gilt nicht für fürsorgerische     mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nund karitative Zuwendungen.                                 bei der Ermittlung des Einkommensverlustes das Ver-\ngleichseinkommen im Bundesgebiet zugrunde gelegt\n(4) Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegs-         werden. Tritt nach dem 31. Dezember 1975 ein Nach-\nopferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und des         schaden ein, gilt § 30 Abs. 6 entsprechend; wird jedoch\nVermögens richten sich, wenn es sich um Deutsche             bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens Satz 4\nhandelt, nach den besonderen Verhältnissen des Auf-          zugrunde gelegt, so gilt als Bruttoeinkommen aus ge-\nenthaltsstaats unter Berücksichtigung der notwendigen        genwärtiger Tätigkeit das Durchschnittseinkommen der\nLebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen, bei         gewerblichen Arbeitnehmer im Aufenthaltsstaat mit et-\nLeistungen für andere Kriegsopfer nach den notwendi-         waigen Zu- oder Abschlägen nach Satz 4 zweiter Halb-\ngen Lebensbedürfnissen unter Berücksichtigung der            satz, gemindert um den Vomhundertsatz, um den das\nörtlichen Verhältnisse; dabei ist bei Beschädigten im        tatsächliche Bruttoeinkommen vor Eintritt des Nach-\nSinne des§ 27 e auf eine wirksame Gestaltung der Lei-        schadens das Vergleichseinkommen unterschritten\nstungen besonders Bedacht zu nehmen. Soweit das              hat.\nGesetz oder Durchführungsbestimmungen hierzu bei\nBemessung der Leistungen vom Doppelten des Regel-               (3) Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend für die Ge-\nsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgehen,            währung des Schadensausgleichs nach § 40 a; § 40 a\ntritt an dessen Stelle das Einfache des nach Satz 1 er-      Abs. 3 bleibt unberührt.\nmittelten Betrages, der in besonders begründeten Fäl-\nlen angemessen erhöht werden kann.                              (4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1, die\nnicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf Versor-\n(5) Bei der Anwendung des § 27 b Abs. 1 ist das           gungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt\nZeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des Ver-        wird. Ihnen können solche Versorgungsbezüge im Ein-\ntrauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsver-         vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und So-\ntretung beizubringen.                                        zialordnung jedoch ganz oder teilweise gewährt werden.\nDie Gewährung soll nur versagt werden, soweit dies\n§ 64c\nnach den Lebensverhältnissen im Aufenthaltsstaat oder\n(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wer-        aus anderen besonderen Gründen gerechtfertigt ist. El-\nden ausländische Einkünfte wie vergleichbare inländi-        ternrenten sollen, wenn die übrigen Voraussetzungen\nsche Einkünfte berücksichtigt.                               erfüllt sind, nicht weniger als die Hälfte der vollen Rente\nbetragen.\n(2) Für die Festsetzung des Berufsschadensaus-\ngleichs gilt§ 30 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, 4 und 5 entspre-        (5) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht Be-\nchend; Vergleichseinkommen ist das monatliche Durch-         sonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außer-","50                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\nhalb des Bundesgebiets eine Abweichung bedingen.            biets eine vereinfachte Regelung bedingen. Eine verein-\nEine Abweichung kann nur im Einvernehmen mit dem            fachte Regelung bedarf der Zulassung durch den Bun-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorge-          desminister für Arbeit und Sozialordnung. Das gilt ins-\nnommen werden; er kann im Benehmen mit der zustän-          besondere für die Begründung von Bescheiden und die\ndigen obersten Landesbehörde auch festlegen, wie die        Zuziehung Dritter zum Verfahren.\nVersorgungsbezüge auszuzahlen sind.\n(2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann unbeschadet\n(6) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.             der§§ 13 bis 15 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nein besonderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser\n§ 64 d                           und der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte ein-\n(1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet sich       verstanden sind. Das Einverständnis des Antragstellers\nnach den devisenrechtlichen Vorschriften.                   oder Versorgungsberechtigten kann beim Vorliegen be-\nsonderer Gründe unterstellt werden.\n(2) Können dem Berechtigten die nach diesem Ge-\nsetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt werden,            (3) In den Fällen des. Absatzes 1, des § 64 Abs. 2\nSatz 4, des § 64 c Abs. 4 und des § 64 e Abs. 1 tritt eine\nso können mit Zustimmung des Bundesministers für Ar-\nMinderung oder Entziehung der Leistung erst mit Ablauf\nbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen gewährt wer-\ndes dritten Monats nach Ablauf des Monats ein, in dem\nden. Ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung des\nder Bescheid oder die Mitteilung bekanntgegeben wor-\nUnterschieds zur vollen Versorgung besteht nicht.\nden ist. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen.\n§ 64 e\n(1) Stehen einer Versorgung in dem in§ 64 Abs. 1 be-              Ruhen des Anspruchs auf Versorgung\nzeichneten Umfang besondere Gründe entgegen, kann\nmit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und So-                                   § 65\nzialordnung Teilversorgung nach Maßgabe des § 64\nAbs. 2 Satz 2 bis 4 gewährt werden. Bei der Gestaltung          (1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht, wenn\nder Versorgung sind die gegebenen Besonderheiten, zu         beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen\ndenen auch die Möglichkeiten der Aufklärung des Sach-        1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallver-\nverhalts gehören, zu berücksichtigen. § 64 d Abs. 2              sicherung,\nSatz 2 ist anzuwenden. Besondere Gründe im Sinne des\nSatzes 1 sind im allgemeinen gegeben, wenn                   2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versor-\ngung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestim-\na) die Leistungen des fremden Staates für Kriegsbe-              mungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfür-\nschädigte und Kriegshinterbliebene oder entspre-            sorge.\nchende Sozialleistungen die Leistungen nach die-\nsem Gesetz oder das Durchschnittseinkommen der          Kinderzulagen zur Verletztenrente aus der gesetzlichen\ngewerblichen Arbeitnehmer des Aufenthaltsstaats         Unfallversicherung bleiben mit dem Betrag unberück-\ndas Durchschnittseinkommen der gewerblichen Ar-         sichtigt, in dessen Höhe ohne die Kinderzulage von an-\nbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei       deren Leistungsträgern Kindergeld oder entsprechende\nInkrafttreten des Dritten Anpassungsgesetzes-KOV       Leistungen zu zahlen wären.\nnicht unerheblich unterschreiten                           (2) Der Anspruch auf die Grundrente(§ 31) ruht in Hö-\n.oder                                                     he der neben Dienstbezügen gewährten Leistungen aus\nder beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn beide An-\nb) der fremde Staat Renten nach diesem Gesetz ganz\nsprüche auf derselben Ursache beruhen.\noder teilweise auf eigene Renten anrechnet\noder                                                       (3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1)\nund auf den Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und\nc) zu besorgen ist, daß den Kriegsopfern oder Gruppen       Wäscheverschleiß (§ 15) ruht insoweit, als\nvon Kriegsopfern in einem Staat aus Gründen, die die\nKriegsopfer nicht zu vertreten haben, auf Dauer keine  1. aus derselben Ursache Ansprüche auf entsprechen-\nVersorgung in dem in § 64 Abs. 1 bezeichneten Um-           de Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nfang gewährt werden kann.                                   rung oder nach den beamtenrechtlichen Vorschriften\nüber die Unfallfürsorge bestehen;\n(2) Die Versorgungsbezüge können mit Zustimmung\n2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf\nVorschriften über die Heilfürsorge für Angehörige des\nZeit ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden,\nBundesgrenzschutzes und für Soldaten (§ 69 Abs. 2,\nwenn in der Person des Berechtigten ein wichtiger, von\n§ 70 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz und § 1 Abs. 1\ndem Berechtigten zu vertretender Grund vorliegt. Ein\nWehrsoldgesetz) und nach den landesrechtlichen\nwichtiger Grund ist vor allem eine Handlung, die gegen\nVorschriften für Polizeivollzugsbeamte der Länder\ndie Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist oder die\nbestehen.\ngeeignet ist, ihr Ansehen zu schädigen.\n(4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in\ndem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Die Zah-\n§ 64 f\nlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf des Mo-\n(1) Die jeweils maßgebenden verfahrensrechtlichen        nats eingestellt oder gemindert, in dem das Ruhen wirk-\nVorschriften gelten, soweit nicht Besonderheiten der        sam wird, und wieder aufgenommen oder erhöht mit Be-\nVersorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesge-         ginn des Monats, in dem das Ruhen endet.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                             51\nZahlung                               (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt werden\n§ 66                             1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eines\nWohnungseigentums nach dem Wohnungseigen-\n(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträ-            tumsgesetz,\ngen zuerkannt, auf volle Deutsche Mark nach oben ab-\ngerundet und monatlich im voraus gezahlt. Versor-           2. zur Finanzierung eines Kaufeigenheims, einer Trä-\ngungskrankengeld und Beihilfe nach§ 17 werden tage-             gerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung oder\nweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt.             einer Wohnbesitzwohnung (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3,\n§ 12 Abs. 2, § 12 a des zweiten Wohnungsbaugeset-\n(2) Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf ein           zes), wenn die baldige Übertragung des Eigentums\nKonto des Empfangsberechtigten oder eines mit diesem            auf den Beschädigten oder der baldige Erwerb des\nin häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten, das der            Wohnbesitzes durch den Beschädigten sicherge-\nEmpfangsberechtigte angegeben hat, überwiesen.                  stellt wird,\nWenn der Empfangsberechtigte es verlangt, sind sie ihm\n3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem Woh-\nkostenfrei durch Zahlungsanweisung im Postscheck-\nnungseigentumsgesetz, wenn der Dauerwohnbe-\nweg an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nrechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer\nhaltsort zu zahlen. In besonderen Fällen können sie bei\ngleichgestellt ist und das Fortbestehen des Dauer-\nder zuständigen Verwaltungsstelle bar gezahlt werden.\nwohnrechts im Falle der Zwangsversteigerung nach\n§ 39 des Wohnungseigentumsgesetzes vereinbart\n§§ 67 bis 70 a                            wird,\n(weggefallen)                        4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in einem als\ngemeinnützig anerkannten Wohnungs- oder Sied-\nVersorgung bei Unterbringung                       lungsunternehmen, wenn hierdurch die Anwartschaft\n§ 71                                 auf baldige Übereignung eines Familienheims, einer\nEigentumswohnung oder einer Siedlerstelle sicher-\nBei Unterbringung des Leistungsberechtigten (§ 49            gestellt wird,\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch) zum Vollzug\neiner Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden      5. zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertrags mit\nMaßregel der Besserung und Sicherung sind bei der Be-           einer Bausparkasse oder dem Beamtenheimstätten-\nmessung der Versorgungsbezüge Einkünfte, die durch              werk für die Zwecke des Absatzes 1 und der Num-\ndie Unterbringung gemindert werden, in der bis zur Un-          mern 1 bis 3.\nterbringung bezogenen Höhe zugrunde zu legen; sie              (3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das\nsind im Zeitpunkt der Anpassung der Versorgungsbezü-        Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Wohnungs-\nge (§ 56) um den Vomhundertsatz, um den die laufen-         erbbaurecht gleich.\nden Rentenleistungen angepaßt werden, zu erhöhen.\nSchließt der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer frei-\nheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Siche-                                     § 73\nrung unmittelbar an eine Untersuchungshaft an, so ist           (1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt werden.\nSatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß durch die Un-        wenn\ntersuchungshaft geminderte Einkünfte in der bis zum\n1. der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung das\nBeginn der Untersuchungshaft bezogenen Höhe zu-\n55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\ngrunde zu legen sind.\n2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,\n§ 71 a\n3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungs-\n(weggefallen)\nzeitraums die Rente wegfallen wird,\nÜbertragung kraft Gesetzes                   4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr\nbesteht.\n§ 71 b\n(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise nach\nHat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor-\ndem 55. Lebensjahr gewährt werden, jedoch nicht, wenn\ngungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der Versor-\nder Antrag erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs\ngungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche gegen\ngestellt wird.\neinen Träger der Sozialversicherung, einen öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-rechtliche\nKasse hat, diese Ansprüche insoweit auf den Kosten-                                    § 74\nträger der Kriegsopferversorgung über, als sie zur Min-       (1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis zur\nderung oder zum Wegfall der Versorgungsbezüge füh-         Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen. Ist eine Herab-\nren. Das gilt auch, wenn der Kostenträger der Kriegs-      setzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb\nopferversorgung auch diese Leistungen zu tragen hat.       des Abfindungszeitraums zu erwarten, so kann der Ka-\npitalabfindung nur die Rente zugrunde gelegt werden,\nKapitalabfindung                        die der zu erwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit\n§ 72                             entspricht.\n(1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann zum        (2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum von\nErwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen          zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. Als\nGrundbesitzes eine Kapitalabfindung gewährt werden.        Abfindungssumme wird das Neunfache des der Kapital-","52                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags gezahlt.          Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung\nDer Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Abfin-      der Abfindungssumme folgenden zweiten Monats bis\ndung tritt, erlischt für die Dauer von zehn Jahren mit Ab-   zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zu-\nlauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung            rückgezahlt worden ist.\nfolgt.\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß ei-\n§ 75                            nes Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vomhun-\n(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-            dertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu\ntals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel      berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeit-\ndurch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Veräu-          punkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres\nßerung des Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungs-              entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungs-\neigentums, Wohnungserbbaurechts oder Dauerwohn-              summe vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt\nrechts zu sichern. Zu diesem Zweck kann insbesondere        wird.\nangeordnet werden, daß die Veräußerung und Bela-                (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben\nstung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder           die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem\nwirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts,         Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wie-\nWohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts in-              der auf.\nnerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmi-\n§ 78\ngung der zuständigen Verwaltungsbehörde zulässig\nsind. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das           Innerhalb der in§ 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist ist ein\nGrundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersu-         der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender\nchen der zuständigen Verwaltungsbehörde.                     Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der\nPfändung nicht unterworfen.\n(2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig ge-\nmacht werden, daß die Eintragung einer Sicherungs-\nhypothek zur Sicherung der Forderung auf die Rückzah-                                    § 78a\nlung der Kapitalabfindung nach den§§ 76 und 77 bewil-           (1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit An-\nligt wird.                                                   spruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und Ehe-\n§ 76                            gatten Verschollener ( § 52 Abs. 1) gewährt werden. Die\nVorschriften der §§ 72 bis 80 gelten entsprechend.\n(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzu-\n(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine Ehe,\nzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der zuständigen\nso ist nach der Eheschließung die Abfindungssumme in-\nVerwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungs-\nsoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamtsumme der\ngemäß verwendet worden ist.\nbis zu ihrer Wiederverheiratung erloschen gewesenen\n(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden,           Versorgungsbezüge übersteigt. Auf den zurückzuzah-\nwenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin-              lenden Betrag ist die Abfindung nach§ 44 anzurechnen.\ndungszeitraums vereitelt worden ist.                        Stellt sich heraus, daß der Verschollene noch lebt, so ist\ndie Abfindung insoweit zurückzuzahlen, als sie die Sum-\n(3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von zehn          me der erloschenen Versorgungsbezüge übersteigt, die\nJahren auf Antrag die durch die Kapitalabfindung erlo-      bis zur Rückkehr des Verschollenen nach diesem Ge-\nschenen Bezüge gegen Rückzahlung der Abfindungs-            setz und dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für An-\nsumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe         gehörige von Kriegsgefangenen zu zahlen wären.\nvorliegen.\n§ 77                                                          § 79\n(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt                                  (weggefallen)\nsich nach Ablauf des\nersten Jahres auf                                                                         § 80\n91 vom   Hundert der Abfindungssumme,\nKapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1. 945 gewährt\nzweiten Jahres auf                                           worden sind, bewirken keine Kürzung der nach diesem\n82 vom    Hundert der Abfindungssumme,      Gesetz festgestellten Renten.\ndritten Jahres auf\n72 vom   Hundert der Abfindungssumme,                      Schadenersatz, Erstattung\nvierten Jahres auf\n§ 81\n62 vom    Hundert der Abfindungssumme,\nfünften Jahres auf                                             Erfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1 oder\n52 vom   Hundert der Abfindungssumme,      entsprechender Vorschriften anderer Gesetze, die die-\nsechsten Jahres auf                                          ses Gesetz für anwendbar erklären, so haben sie wegen\neiner Schädigung gegen den Bund nur die auf diesem\n42 vom    Hundert der Abfindungssumme,\nGesetz beruhenden Ansprüche; jedoch finden die Vor-\nsiebten Jahres auf                                           schriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, das\n32 vom    Hundert der Abfindungssumme,      Gesetz über die Erweiterte Zulassung von Schadener-\nachten Jahres auf                                            satzansprüchen bei Dienstunfällen in der im Bundesge-\n22 vom   Hundert der Abfindungssumme,      setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2030-2-19, berei-\nneunten Jahres auf                                           nigten Fassung, und § 82 des Beamtenversorgungs-\n11 vom   Hundert der Abfindungssumme.      gesetzes Anwendung.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                              53\n§ 81 a                            Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen\n(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetz-                          auf das Arbeitsentgelt\nlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädi-                                  § 83\ngung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht\ndieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz               Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Beschäf-\ntigten, die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz er-\nbegründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf\nden Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus        halten, dürfen diese Bezüge nicht zum Nachteil des Be-\nSchwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der          schäftigten berücksichtigt werden; insbesondere ist es\nunzulässig, die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise\nÜbergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des\nBerechtigten geltend gemacht werden.                         auf das Entgelt anzurechnen. Das gilt auch für Leistun-\ngen, die mit Rücksicht auf eine frühere Tätigkeit er-\nbracht werden oder zu erbringen wären.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um An-\nsprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer\nSchädigung beruhen.                                                            übergangsvorschri~en\n§ 81 b                                                      § 84\nHat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere Ein-                               (weggefallen)\nrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen ge-\nwährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an ihrer                                  § 85\nStelle eine andere Behörde oder ein Versicherungsträ-            Soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vor-\nger des öffentlichen Rechts zur Leistung verpflichtet ge-     schriften über die Frage des ursächlichen Zusammen-\nwesen wäre, so hat die zur Leistung verpflichtete Stelle      hangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung\ndie Aufwendungen in dem Umfang zu ersetzen, wie sie           im Sinne des § 1 entschieden worden ist, ist die Ent-\nihr nach Gesetz oder Satzung oblagen.                         scheidung auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich.\n§§ 86 bis 88\nAusdehnung des Personenkreises\n(weggefallen)\n§ 82\n(1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden auf                               Härteausgleich\n1. Personen, denen für Schäden an Leib und Leben Lei-                                   § 89\nstungen zuerkannt worden waren\n(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschrif-\na) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Ersatz       ten dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann\nder durch den Krieg verursachten Personenschä-        mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und So-\nden (Kriegspersonenschädengesetz) in der Fas-         zialordnung ein Ausgleich gewährt werden.\nsung der Bekanntmachung vom 22. Dezember\n1927 (RGBI. 1 S. 515, 533)                               (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nkann der Gewährung von Härteausgleichen allgemein\noder                                                  zustimmen.\nb) auf Grund des§ 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Er-         (3) Kommt eine laufende Leistung als Ausgleich im\nsatz der durch die Besetzung deutschen Reichs-        Sinne des Absatzes 1 in Betracht, so ist eine Zahlung für\ngebiets verursachten Personenschäden (Besat-          Zeiträume vor dem Monat, in dem der Bescheid für die\nzungspersonenschädengesetz) in der Fassung            Verwaltungsbehörde bindend wird, ausgeschlossen.\nder Bekanntmachung vom 12. April 1927 (RGBI. I\nS. 103);\nSchlußvorschriften\n2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-\nsetzes, die in der Zeit vom 18. Juli 1936 bis 31. März                              § 90\n1939 in Spanien auf republikanischer Seite gekämpft         (1) Führt ein Gesetz, das das Bundesversorgungsge-\nund dabei durch Unfall oder Kampfmitteleinwirkung        setz ändert zu einer Änderung laufend gewährter Ver-\neine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, so-      sorgungsb~züge, Versorgungskrankengelder und Über-\nwie deren Hinterbliebene.                                gangsgelder, so sind diese von Amts wegen neu festzu-\nstellen.\n(2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an\nVertriebene im Sinne des§ 1 des Bundesvertriebenen-              (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich aus\ngesetzes, die Deutsche oder deutsche Volkszugehörige          einem solchen Änderungsgesetz ergeben, nur auf An-\nsind, gewährt werden, wenn sie nach dem 8. Mai 1945           trag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres\nin Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht nach den im       nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so\nVertreibungsgebiet geltenden Vorschriften eine Schädi-        beginnt die Zahlung mit dem Wirksamwerden der ent-\ngung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlitten haben; das gilt         sprechenden Änderung des Bundesversorgungsgeset-\nnicht, wenn sie aus derselben Ursache einen Anspruch          zes, frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem\nauf Versorgung gegen das Land, das die Dienstpflicht          oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie be-\ngefordert hat, haben und diesen Anspruch verwirklichen        ginnt mit demselben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprü-\nkönnen.                                                       che erst auf Grund einer noch zu erlassenden Rechts-","54                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil  1\nverordnung festgestellt werden können und der Antrag      sem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in\nbinnen eines Jahres nach Verkündung der Rechtsver-        der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in\nordnung gestellt wird.                                    neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. Er kann da-\nbei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nVersorgung als Kannleistung oder im Wege des Härte-\nausgleichs gewährt wird.                                                           § 92\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 91                            Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird   erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der zu die-     Dritten Überleitungsgesetzes."]}