{"id":"bgbl1-1982-2-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":2,"date":"1982-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"1982-01-21T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["13\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                            Z 5702 A\n1982                     Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1982                                                       Nr. 2\nTag                                                  Inhalt                                                    Seite\n21. 1. 82   Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes ...................................... • • • • • • • •         13\n85-1\n22. 1. 82   Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ............................ • • • • • • • • · ·        21\n830-2\n20. 1. 82   Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ...                 55\n9290-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 ................................................... • • • • • • • · ·  65\nVerkündungen im Bundesanzeiger ............................................. • • • • • • • • • • •     66\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .............................. • • • • • • ·        66\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 21. Januar 1982\nAuf Grund des Artikels 2 des Neunten Gesetzes                       dergeldgesetzes und des Rechts der gesetzlichen\nzur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom                         Krankenversicherung vom 18. August 1976 (BGBI. 1\n22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1566) wird nachstehend                  s. 2213),\nder Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der seit\n7. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-\ndem 1. Januar 1982 geltenden Fassung bekanntge-\nkel 90 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),\n1. die Fassung der Bt3kanntmachung vom 31. Januar                 8. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Arti-\n1975 (BGBI. 1 S. 412),                                           kel 2 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom\n2. das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz zur               16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1586),\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes vom                    9. das Achte Gesetz zur Änderung des Bundeskinder-\n18. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1918).,                                 geldgesetzes vom 14. November 1978 (BGBI. 1\n3. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel IX § 1           S. 1757) - geändert durch Artikel 14 des Gesetzes\nAbs. 2 des zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung               vom 30. November 1978 (BGBI. 1S. 1849) -, dessen\nund Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund                    Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a am 1. Juli 1979 und das\nund Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),                 im übrigen am 1. Januar 1979 in Kraft getreten ist,\n10. den am 1. Februar 1981 in Kraft getretenen Arti-\n4. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel II              kel 4 des Steuerentlastungsgesetzes 1981 vom\n§ 12 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil -                  16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1381 ),\nvom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015),\n11. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel II\n5. den Artikel 44 des Haushaltsstrukturgesetzes vom                  § 24 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfah-\n18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3091 ), dessen Num-                ren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469) und\nmer 1 am 1. Juli 1976 und dessen Nummer 2 am\n1. Januar 1977 in Kraft getreten ist,                       12. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-\n6. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen Ar-                  kindergeldgesetzes vom 22. Dezember 1981\ntikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskin-                 (BGBI. 1 S. 1566).\nBonn, den 21. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","14                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBundeskindergeldgesetz\n(BKGG)\nErster Abschnitt                      von einer anderen Person als dessen Ehegatten an Kin-\ndes Statt angenommen worden sind.\nLeistungen\n(2) Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,\n§ 1                            werden nur berücksichtigt, wenn sie\nAnspruchsberechtigte                      1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder\nNach den Vorschriften dieses Gesetzes hat Anspruch        2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes\nauf Kindergeld füi seine Kinder,                                zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei-\nsten oder\n1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen\nWohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,      3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-\nderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten,\n2. wer, ohne eine der Voraussetzungen der Nummer 1              oder\nzu erfüllen,\n4. als einzige Hilfe des Haushaltführenden ausschließ-\na) von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes            lich in dem Haushalt des Berechtigten tätig sind, dem\nansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vor-         mindestens 4 weitere Kinder angehören, die bei dem\nübergehenden Dienstleistung in ein Gebiet außer-        Berechtigten berücksichtigt werden, oder\nhalb dieses Geltungsbereiches entsandt, abge-\nordnet, versetzt oder kommandiert ist,              5. anstelle des länger als 90 Tage arbeitsunfähig er-\nkrankten Haushaltführenden den Haushalt des Be-\nb) als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn, der           rechtigten führen, dem mindestens ein weiteres Kind\nDeutschen Bundespost oder der Bundesfinanz-              angehört.\nverwaltung in einem der Bundesrepublik Deutsch-\nland benachbarten Staat beschäftigt ist,            In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 werden Kinder nicht\nc) Versorgungsbezüge nach beamten- oder solda-         berücksichtigt, denen aus dem Ausbildungsverhältnis\nBruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM monat-\ntenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\noder eine Versorgungsrente von einer Zusatzver-     lich zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie\neinmalige Zuwendungen bleiben außer Ansatz. Satz 2\nsorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentli-\nchen Dienstes erhält,                               gilt entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die\nAusbildung\nd) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshel-      1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM monatlich\nfer-Gesetzes erhält.                                     zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil das\nKind über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt,\n§2                                 oder\nKinder                          2. Übergangsgeld zusteht, dessen Bemessungsgrund-\nlage wenigstens 750 DM monatlich beträgt.\n(1) Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes werden be-\nrücksichtigt:                                              Für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsab-\nschnitten wird ein Ausbildungswilliger nach Satz 1 Nr. 1\n1. eheliche Kinder,                                         berücksichtigt, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt\n2. für ehelich erklärte Kinder,                             spätestens im vierten auf die Beendigung des vorheri-\ngen Ausbildungsabschnitts folgenden Monat beginnt;\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,\nbleibt die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in die-\n4. nichteheliche Kinder,                                    sem Ausbildungsabschnitt erfolglos, endet diese Be-\n5. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt      rücksichtigung mit Ablauf des Monats, in dem dem Aus-\naufgenommen hat,                                        bildungswilligen die Ablehnung bekanntgegeben wird.\n6. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte            (2 a) Absatz 2 Satz 1 gilt für verheiratete, geschiede-\ndurch ein familienähnliches, auf längere Dauer be-      ne oder verwitwete Kinder nur, wenn sie vom Berechtig-\nrechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen   ten überwiegend unterhalten werden, weil ihr Ehegatte\nHaushalt aufgenommen hat),                              oder früherer Ehegatte ihnen keinen ausreichenden\n7. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen     Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht\nHaushalt aufgenommen hat oder überwiegend unter-        unterhaltspflichtig ist oder weil sie als Verwitwete keine\nhält.                                                   ausreichenden Hinterbliebenenbezüge erhalten.\nDie in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Kinder werden bei       (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und\neinem leiblichen Elternteil nicht berücksichtigt, wenn sie 5 werden die Kinder nur berücksichtigt, wenn sie noch","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                 15\nnicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle des       1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister ( § 2 Abs. 1\nAbsatzes 2 Satz 1 Nr. 1 wird ein Kind,                            Satz 1 Nr. 6 und 7),\n1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-          2. Adoptiveltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),\ndienst geleistet hat, für einen der Dauer dieses Dien-\nstes entsprechenden Zeitraum oder                       3. Stiefeltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5),\n2. das sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als 3    4. leibliche Eltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4).\nJahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugs-\ndienst, der anstelle des Wehr- oder Zivildienstes ab-    Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt eines leiblichen\ngeleistet wird, verpflichtet hat, für einen der Dauer    Elternteils und einer der in Satz 1 Nr. 1 oder 3 genannten\ndieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höch-           Personen, so wird das Kindergeld abweichend von\nstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr-          Satz 1 dem leiblichen Elternteil gewährt; das gilt nicht,\ndienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern      wenn der leibliche Elternteil gegenüber der nach § 24\nfür die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes oder       zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich ver-\nzichtet hat.\n3. das eine vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätig-\nkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1        (3) Erfüllen für ein Kind Vater und Mutter die An-\ndes Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für       spruchsvoraussetzungen, so wird das Kinderge.ld dem-\neinen der Dauer dieser Tätigkeit entsprechenden         jenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen.\nZeitraum, höchstens für die Dauer des gesetzlichen      Solange sie diese Bestimmung nicht getroffen haben,\nGrundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienst-        wird das Kindergeld demjenigen gewährt, der das Kind\nverweigerern für die Dauer des gesetzlichen Zivil-      überwiegend unterhält; es wird jedoch der Mutter ge-\ndienstes                                                währt, wenn ihr die Sorge für die Person des Kindes al-\nüber das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.               lein zusteht.\n(4) Kinder, die das 16., aber noch nicht das 18. Le-\n(4) In anderen Fällen, in denen für ein Kind mehrere\nbensjahr vollendet haben und nicht in Schul- oder Be-\nPersonen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, be-\nrufsausbildung stehen, werden auch berücksichtigt,\nstimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag, welcher\nwenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes.bei der\nPerson das Kindergeld zu gewähren ist. Es kann außer-\nBerufsberatung des Arbeitsamtes als Bewerber um eine\nberufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind oder nach         dem in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Antrag be-\nstimmen, daß das Kindergeld ganz oder teilweise einer\nBeratung durch die Berufsberatung der Arbeitsvermitt-\nlung zur Verfügung stehen. Das gilt nicht für Kinder,        anderen Person gewährt wird, die die Anspruchsvor-\naussetzungen erfüllt. Antragsberechtigt sind das Ju-\n1. die eine Erwerbstätigkeit gegen ein Arbeitsentgelt        gendamt und Personen, die ein berechtigtes Interesse\nausüben, das nach Verminderung um die gesetzli-         nachweisen. Die Anordnung muß das Wohl der Kinder\nchen Abzüge wenigstens 240 Deutsche Mark mo-            berücksichtigen. Bevor eine Anordnung getroffen wird,\nnatlich beträgt,                                        soll das Jugendamt gehört werden.\noder\n2. die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe von we-                                 §§ 4 bis 7\nnigstens 240 Deutsche Mark monatlich beziehen.                                  (weggefallen)\nAbsatz 2 a gilt entsprechend.\n(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-\n§8\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt                        Andere Leistungen für Kinder\nnicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Nr. 2, wenn sie            (1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das\ndie Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.               einer Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 berück-\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            sichtigt wird, eine der folgenden Leistungen zusteht:\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß einem Berechtig-\n1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nten, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes erwerbs-\nrung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen\ntätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte er-\nRentenversicherungen,\nzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder\nKindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies   2. Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungs-\nmit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshal-               bereiches dieses Gesetzes gewährt werden und dem\ntungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die              Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten\ndort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistun-             Leistungen vergleichbar sind,\ngen geboten ist.                                             3. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs-\n§3                                  gesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschrif-\nten im Bereich des öffentlichen Dienstes,\nzusammentreffen mehrerer Ansprüche\n4. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder\n(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld            überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und\ngewährt.                                                         dem Kindergeld vergleichbar sind.\n(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die An-\nspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewährung des            (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der\nKindergeldes folgende Rangfolge:                              Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das","16                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nKindergeld, wird Kindergeld in Höhe des Unterschieds-                                   §10\nbetrages gezahlt; dies gilt nicht für Kinder, für die der\nHöhe des Kindergeldes\nKindergeld-Ausgleichsbetrag nach § 45 a zu zahlen ist.\nEin Unterschiedsbetrag unter 10 Deutsche Mark wird              Das Kindergeld beträgt für das 1. Kind 50 Deutsche\nnicht geleistet. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist für   Mark, für das 2. Kind 100 Deutsche Mark, für das 3. Kind\ndie Umrechnung der anderen Leistung in Deutsche               220 Deutsche Mark und für das 4. und jedes weitere\nMark der Mittelkurs der anderen Währung maßgeblich,           Kind je 240 Deutsche Mark monatlich.\nder an der Frankfurter Devisenbörse für Ende Septem-\nber des Jahres vor dem Kalenderjahr amtlich festge-                                     § 11\nstellt ist, für das Kindergeld zu leisten ist. Wird diese\nWährung an der Frankfurter Devisenbörse nicht amtlich                               (weggefallen)\nnotiert, so ist der Wechselkurs maßgeblich, der sich zu\ndemselben Termin aus dem dem Internationalen Wäh-                                       §12\nrungsfonds gemeldeten repräsentativen Kurs der ande-\nren Währung und der Deutschen Mark ergibt.                              Übertragbarkeit des Kindergeldes,\nAnordnung über die Auszahlung\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Kindergeld        (1) bis (3) (weggefallen)\nzu gewähren, solange die Kinderzulagen aus der ge-\nsetzlichen Unfallversicherung oder die Kinderzuschüs-           (4) Als auf ein Kind entfallendes Kindergeld gilt der\nse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen noch           Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kin-\nnicht zuerkannt sind. Der Anspruch auf Kinderzulagen        dergeldes auf alle Kinder, für die dem Berechtigten Kin-\naus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzu-      dergeld geleistet wird, ergibt; wird für ein Kind nur Teil-\nschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen           kindergeld geleistet, so wird das Kind bei der Verteilung\ngeht bis zur Höhe des nach Satz 1 für die gleiche Zeit       nach Halbsatz 1 nur zu dem Anteil berücksichtigt, der\ngewährten Kindergeldes auf den Bund über. Der An-           dem Verhältnis des Teilkindergeldes zum vollen Kinder-\nspruchsübergang nach Satz 2 geht einem Anspruchs-           geld entspricht. Dabei sind auf Deutsche Pfennig lau-\nübergang oder Erstattungsanspruch auf Grund anderer         tende Beträge auf Deutsche Mark abzurunden, und zwar\ngesetzlicher Vorschriften vor.                               unter 50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach\noben.\n§13\n§9\nRückzahlungspflicht\nBeginn und Ende des Anspruchs\nKindergeld, das für einen Monat geleistet worden ist,\n(1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an          in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage\ngewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt        vorgelegen haben, ist zurückzuzahlen, wenn\nsind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem\ndie Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.                      1. (weggefallen)\n(2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letz-     2. (weggefallen)\nten 6 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem        3. der Empfänger für denselben Monat die in § 8 Abs. 1\nder Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.                       Nr. 3 genannte Leistung für das Kind erhalten hat\n(3) Ist ein nichteheliches Kind bei seinem Vater zu be-       oder beanspruchen kann oder\nrücksichtigen und entsteht oder erhöht sich dadurch ein     4. der Empfänger für den zweiten Monat eines Zah-\nAnspruch des Vaters auf Kindergeld, so gilt für die rück-        lungszeitraums (§ 20 Abs. 1) eine der in§ 8 Abs. 1\nwirkende Leistung des Kindergeldes oder des erhöhten             Nr. 1 genannten Leistungen erhalten hat und der An-\nKindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag innerhalb           spruch auf diese Leistung, soweit sie auf den be-\nder ersten 6 Monate nach Ablauf des Monats gestellt              zeichneten Monat entfällt, vom Übergang nach § 8\nwird, in dem die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräf-          Abs. 3 nicht erfaßt wird.\ntig festgestellt ist.\n(4) Hat ein Anspruchsberechtigter von der Stellung                                   §14\neines Antrages auf Kindergeld abgesehen, weil für das                               (weggefallen)\nKind ein Anspruch auf eine der in § 8 Abs. 1 bezeichne-\nten Leistungen geltend gemacht worden war, und wird\ndiese Leistung versagt, so gilt für die rückwirkende Lei-\nzweiter Abschnitt\nstung des Kindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag\ninnerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Monats                               Organisation\ngestellt wird, in dem die Ablehnung der anderen Lei-\nstung bindend geworden ist.                                                             §15\n(5) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf Kin-             Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit\ndergeld durch eine mit Rückwirkung erlassene Rechts-           (1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt\nverordnung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am   dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes-\nTage des lnkrafttretens der Rechtsverordnung gestellt,      ministers für Arbeit und Sozialordnung durch.\nwenn er innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des\nMonats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung ver-         (2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung die-\nkündet ist.                                                 ses Gesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse\".","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                17\nDritter Abschnitt                                                 § 20\nAufbringung der Mittel                                    Zahlung des Kindergeldes\n(1) Das Kindergeld wird zweimonatlich im laufe der\n§16                              2 Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt.\nAufbringung der Mittel durch den Bund\n(2) Das Kindergeld für Arbeitnehmer, die ihren Wohn-\n(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die           sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\nDurchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.                 haben, kann ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die\nArbeitgeber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüg-\n(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die    lich an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Hat ein Arbeitge-\nMittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes      ber das Kindergeld nicht innerhalb einer angemessenen\nbenötigt.\nFrist an die Arbeitnehmer ausgezahlt, so hat er es zu-\n(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der    rückzuzahlen.\nBundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes             (3) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark\nentstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der          abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennig nach\nBundesregierung und der Bundesanstalt vereinbart            unten, sonst nach oben.\nwird.\n(4) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgese~z-\nbuch findet keine Anwendung.\nVierter Abschnitt\n(5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-\nVerfahren                          tungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten\nBuches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-\n§  17                           men; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergan-\ngenheit zurückgenommen werden.\nAntrag\n(1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. Der\nAntrag soll bei dem nach § 24 zuständigen Arbeitsamt\n§§ 21 und 22\ngestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtig-                              (weggefallen)\nten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der\nLeistung des Kindergeldes hat.\n§ 23\n(2) (weggefallen)\nRückzahlung\n(3) Vollendet ein Kind das 16. Lebensjahr, so wird es        (1) Ist Kindergeld zurückzuzahlen und hat der Rück-\nnur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte     zahlungspflichtige für das Kind Anspruch auf\nanzeigt, daß die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 2 oder 4\nvorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.                       1. Kinderzuschlag aus der Kriegsopferversorgung oder\n2. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschrif-\n§ 18                                 ten im Bereich des öffentlichen Dienstes,\n(weggefallen)                        so geht dieser Anspruch bis zur Höhe 9.es gezahlten\nKindergeldes auf den Bund über. Der Ubergang be-\nschränkt sich auf den Anspruch, der dem Rückzah-\n§ 19\nlungspflichtigen für die Zeit zusteht, für die ihm Kinder-\nAuskunftspflicht                        geld gewährt worden ist. Im Falle der Rücknahme nach\n(1) § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Ersten Buches Sozial-     § 45 Abs. 2 Satz 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des\ngesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder     Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht auch der An-\nBerechtigten nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Kinder,        spruch auf die Hälfte der Leistungen, die dem Rückzah-\nfür die sonstigen Personen, bei denen diese Kinder nach      lungspflichtigen für die spätere Zeit zustehen, auf den\n§ 2 Abs. 1 berücksichtigt werden, sowie für die in § 2      Bund über; dies gilt jedoch nur insoweit, als der Rück-\nAbs. 2 a bezeichneten Ehegatten und früheren Ehe-           zahlungspflichtige der Leistungen nicht zur Deckung\ngatten.                                                      seines Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes\nseiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bedarf.\n(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 Abs. 2 a er-\n(2) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für\nforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser\ndie Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von\nVorschrift bezeichneten Ehegatten und früheren Ehe-\nKindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch\ngatten auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Be-\ndes nicht dauernd von dem Erstattungspflichtigen ge-\nscheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohn-\ntrennt lebenden Ehegatten entsprechend.\nsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag\nauszustellen.                                                  (3) (weggefallen)\n(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-        (4) Die für Rückforderungen nach § 152 Abs. 2 des\ndigen Stellen können den nach den Absätzen 1 oder 2         Arbeitsförderungsgesetzes geltenden Bestimmungen\nVerpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der      über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß\nPflicht setzen.                                             von Rückforderungen sind entsprechend anzuwenden.","18                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 24                                                            § 29\nZuständiges Arbeitsamt                                           Ordnungswidrigkeiten\n( 1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Ent-          ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nscheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt zu-          fahrlässig\nständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohn-\nsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Gel-         1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches\ntungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt               Sozialgesetzbuch in Verbindung mit§ 19 Abs. 1 auf\nzuständig, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen                Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen\nAufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich            angibt oder Beweisurkunden vorlegt,\ndieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen             2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches So-\ngewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zustän-            zialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen,\ndig, in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen         die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist,\nFällen ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig. § 129                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entspre-                züglich mitteilt\nchend.\noder\n(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der\nDirektor des Arbeitsamtes.                                    3. entgegen§ 19 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine Be-\nscheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n(3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für be-               nicht rechtzeitig ausstellt.\nstimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die\nEntscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\neinem anderen Arbeitsamt übertragen.                          geahndet werden.\n(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt\n§ 25                             entsprechend.\nBescheid                               (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\n(1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das       Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die\nKindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid iu     Arbeitsämter.\nerteilen.\n§ 30\n(2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgese-\nhen werden, wenn                                                                         (weggefallen)\n1. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen für\ndie Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt\nsind, oder                                                                     Sechster Abschnitt\n2. das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nAnzeige nach § 17 Abs. 3 erstattet ist.\n§§ 31 bis 41\n§ 26                                                    (weggefallen oder\n(weggefallen)                                                 gegenstandslos)\n§ 27\n§ 42\nRechtsweg\nRecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n( 1) Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-\nheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angele-            Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-\ngenheiten der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne des So-       behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-\nzialgerichtsgesetzes.                                         staaten der Europäischen Gemeinschaften, Flüchtlinge\nund Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur\n(2) Die Berufung ist nicht zulässig, soweit sie nur Be-   Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nginn oder Ende des Anspruchs auf Kindergeld oder nur         und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen\ndas Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume be-          die gleichen Rechte. Auch im übrigen bleiben die Be-\ntrifft; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entspre-        stimmungen der genannten Verordnungen unberührt.\nchend.\nFünfter Abschnitt                                                       § 43\nRechtsverordnungen\nBußgeldvorschriften\n(1) Die Rechtsverordnungen nach§ 2 Abs. 6 bedürfen\n§ 28                              nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n(weggefallen)                             (2) (weggefallen)","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982                                 19\n§ 44                                 zuständig ist. Diese Stelle tritt auch im übrigen bei\nÜbergangsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes                    der Anwendung der Vorschriften des Vierten Ab-\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1566)                      schnitts und des § 29 Abs. 4 an die Stelle des Ar-\nbeitsamtes.\n(1) Zugunsten der Berechtigten, die für Dezember\n1981 Kindergeld bezogen haben, ist bezüglich der hier-         c) Abweichend von § 20 Abs. 1 kann das Kindergeld\nbei berücksichtigten Kinder § 2 in der in diesem Monat              monatlich gezahlt werden.\ngeltenden Fassung bis einschließlich April 1982 weiter\nd) Scheidet ein Berechtigter im laufe eines Monats aus\nanzuwenden.\ndem Kreis der in den Nummern 1 bis 3 Bezeichneten\naus oder tritt er im laufe eines Monats in diesen\n(2) Den Berechtigten, die nach Absatz 1 für April 1982\nKreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat\nKindergeld bezogen haben, kann von Mai 1982 an unter\nvon der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder\ndem Vorbehalt des Widerrufs bei Berücksichtigung der-              Eintritt des Berechtigten zuständig war. Das gilt\nselben Kinder Kindergeld unter Außerachtlassung der\nnicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind\nÄnderungen des § 2, die sich aus Artikel 1 Nr. 1 Buch-\nin Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden\nstabe c und f des Neunten Gesetzes zur Änderung des\noder Eintritt bei dem Berechtigten nach § 2 zu be-\nBundeskindergeldgesetzes vom 22. Dezember 1981\nrücksichtigen ist. Ist in einem Falle des Satzes 1 das\n(BGBI. 1 S. 1566) ergeben, gezahlt werden. Dies gilt              Kindergeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt\nnicht, soweit bei Fortgelten der bis zum 31. Dezember              worden, so muß der für diesen Monat Berechtigte die\n1981 geltenden Vorschriften die Berücksichtigung der               Zahlung gegen sich gelten lassen.\nKinder mit Ablauf des April 1982 enden würde.\ne) § 85 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist nicht\n(3) Den Berechtigten, die für Dezember 1981 Kinder-             anzuwenden.\ngeld bezogen haben, braucht über die Minderung ihres\nAnspruchs, die sich ab Januar 1982 aus der Neufas-                ( 1 a) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von\nsung des § 10 ergibt, kein Bescheid erteilt zu werden.        Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Buchstabe a\nSatz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die\nDurchführung dieses Gesetzes zuständig:\n§ 45\nZahlung von Kindergeld an Angehörige                 1. Bei zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit\ndes öffentlichen Dienstes                         anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträ-\nger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des\n( 1) Personen, die                                              Arbeitsentgelts obliegt;\n1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder        2. bei zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nAusbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Eh-             der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versor-\nrenbeamten oder                                                gungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen Ru-\n2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-                  hensvorschriften obliegt;\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten         3. bei zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1\noder\nNr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Nr. 1\n3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Ge-                bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger,\nmeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer son-                dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;\nstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung\ndes öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu       4. bei zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Ab-\nihrer Berufsausbildung Beschäfti~ten                           satz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des\nhöheren Arbeitsentgelts obliegt, oder - falls die Ar-\nwird Kindergeld unter Berücksichtigung folgender Vor-              beitsentgelte gleichhoch sind - der Rechtsträger, zu\nschriften geleistet:                                               dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis be-\na) Abweichend von § 15 wird dieses Gesetz von den                  steht.\nKörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öf-             (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge\nfentlichen Rechts durchgeführt, denen die Zahlung         oder ihr Arbeitsentgelt\nvon Bezügen oder Arbeitsentgelt an die in den Num-\nmern 1 bis 3 bezeichneten Personen obliegt. Der            1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich\nBund stellt den Ländern nach Bedarf die Mittel bereit,         der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts\ndie sie, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die               oder\nsonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, An-          2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur             pflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar an-\nDurchführung dieses Gesetzes benötigen; er stellt              geschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem\nden bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten              solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Bedarf             Anstalt\ndie Mittel bereit, die sie zur Durchführung dieses Ge-\nsetzes benötigen. Verwaltungskosten werden nicht          erhalten.\nerstattet.                                                   (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die nach\nb) Der nach§ 17 Abs. 1 erforderliche Antrag auf Kinder-       dem 31. Dezember 1976 voraussichtlich nicht länger als\ngeld soll an die Stelle gerichtet werden, die für die     für sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3\nFestsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts           Bezeichneten eintreten.","20                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil  1\n(4) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Perso-                                 § 45a\nnen, die für Dezember 197 4 Kinderzuschlag oder Lei-                Kindergeld-Ausgleichsbetrag für Rentner\nstungen nach § 7 Abs. 6 des Bundeskindergeldgeset-\nPersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\nzes in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fas-\ntungsbereich dieses Gesetzes haben und für mehr als\nsung bezogen haben und nicht zu einer der in Absatz 2\nzwei Kinder Anspruch auf vollen Kinderzuschuß zu einer\nbezeichneten Personengruppen gehören, wird von Ja-\nVersichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversi-\nnuar 1975 an ohne Antrag, jedoch unter dem Vorbehalt\ncherung haben, erhalten für das dritte und jedes weitere\nder Rückforderung für dieselben Kinder Kindergeld in\ndieser Kinder als Kindergeld einen Betrag in Höhe des\nder sich aus § 10 ergebenden Höhe gezahlt. (Sätze 2\nUnterschiedes zwischen dem Kinderzuschuß und dem\nbis 7 zeitlich überholt)\nnach§ 1O für dritte und weitere Kinder bestimmten Kin-\n(5) (zeitlich überholt)                                   dergeld (Kindergeld-Ausgleichsbetrag). Der Kinder-\ngeld-Ausgleichsbetrag wird vom Träger der gesetz-\n(6) Soweit nach Absatz 4 Satz 1 verfahren wird und        lichen Rentenversicherung zusammen mit der Rente\nmehrere Personen für ein Kind die Anspruchsvoraus-           gezahlt. § 1395 a der Reichsversicherungsordnung,\nsetzungen erfüllen, steht abweichend von § 3 Abs. 2 bis      § 117 a des Angestelltenversicherungsgesetzes und\n4 das Kindergeld derjenigen von ihnen zu, die die Vor-       § 140 a des Reichsknappschaftsgesetzes gelten ent-\naussetzungen einer der Nummern 1 bis 3 des Absatzes          sprechend.\n1 erfüllt; trifft dies für mehrere Personen zu, so richtet                             § 46\nsich die Anspruchsberechtigung nach § 19 Abs. 2\nBerlin-Klausel\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum\n31. Dezember 1974 geltenden Fassung.§ 3 Abs. 2 bis              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n4 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Monats an     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nanzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag nach        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n§ 17 Abs. 1 beim Arbeitsamt oder bei der nach Absatz 1        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nBuchstabe b zuständigen Stelle eingegangen ist.               Dritten Überleitungsgesetzes."]}