{"id":"bgbl1-1982-19-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":19,"date":"1982-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/19#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_19.pdf#page=23","order":5,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk (Isolierermeisterverordnung - IsolMstrV)","law_date":"1982-06-03T00:00:00Z","page":663,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982                            663\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk\n(lsolierermeisterverordnung - lsolMstrV)\nVom 3. Juni 1982\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            5. Kenntnisse der Verfahren für das Messen von Wär-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                me, Kälte, Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen\n(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des      und Strahlen,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert          6. Kenntnisse der Massenberechnung,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                 7. Kenntnisse der Verwendung von Verbindungs- und\nBefestigungsmitteln,\n1. Abschnitt                           8. Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb\nBerufsbild                               von Werkstätten und Baustellen,\n9. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere\n§ 1                                  der Dämmstoffe,\nBerufsbild                           10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n(1) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-            Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nHandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:                 Arbeitssicherheit,\n11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n1. Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von\nBauaufsicht, der Verdingungsordnung für Baulei-\na) Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall ein-             stungen, der einschlägigen Normen und Richtlinien\nschließlich Oberflächenschutz, insbesondere als          sowie über die Vorschriften des Immissionsschut-\nUmmantelung,                                             zes,\nb) Sperrungen gegen Feuchtigkeit;                       12. Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen sowie\nvon Teil- und Sonderzeichnungen,\n2. Herstellung und Instandhaltung von\n13. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungs-\na) Dämpfungen gegen Schwingungen und                        verzeichnissen und Abrechnungen,\nb) Abschirmungen gegen Strahlen                         14. Be- und Verarbeiten von Bau- und Hilfsstoffen, ins-\nbesondere von Dämmstoffen,\neinschließlich Akustik-, Trockenbau- und Brandschutz-\narbeiten an Gebäuden und technischen Anlagen sowie          15. Be- und Verarbeiten von Metallen, insbesondere\nan Fahrzeugen und Schiffen.                                     Trennen, Umformen und Fügen von Blechen, sowie\nvon Kunststoffen,\n(2) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-\n16. Ausführen von Schäumarbeiten,\nHandwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten\nzuzurechnen:                                                17. Herstellen und Verarbeiten von Mörtelmischungen\nund Ansetzmassen sowie Verarbeiten von Klebern\n1. Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere uber\nund Kitten,\nWärme- und Schallehre,\n18. Herstellen und Anbringen von Schutzmänteln und\n2. Kenntnisse der Berechnung von Wärmedurchgang,\n-verkleidungen einschließlich der für die Dämmung\n-strahlung und -Übergang, von Dampfdiffusion,\nerforderlichen Stütz- und Tragkonstruktionen,\nSchallübertragung und -dämmung sowie der\nBemessung von Konstruktionen,                         19. Ausführen von Schutzanstrichen, insbesondere auf\n3. Kenntnisse der Herstellung von Dämmungen gegen              Bitumenbasis, und von Abdichtungen in Verbindung\nWärme, Kälte und Schall, von Sperrungen gegen              mit Dämmungen,\nFeuchtigkeit, von Dämpfungen gegen Schwingun-         20. Herstellen und Einbauen von Verbindungen und\ngen und von Abschirmungen gegen Strahlen,                  Befestigungen einschließlich Verankerungen,\n4. Kenntnisse über Be- und Entlüftungen in Bauteilen      21. Herstellen und Einbauen von Leichtdecken und\nund über die Berücksichtigung von Witterungs-              Fertigteildecken sowie von Trennwänden in Verbin-\neinflüssen,                                                dung mit Dämmungen,","664                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n22. Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten,              4. eine Kälte- oder eine Schalldämmung.\n23. Warten der Maschinen und Geräte sowie Instand-              (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-\nhalten der Werkzeuge.                                  keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister-\nprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nach-\n2. Abschnitt                        gewiesen werden konnten.\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n§5\nder Meisterprüfung\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n§2                                                        (Teil II)\nGliederung, Dauer und Bestehen                     (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nder praktischen Prüfung (Teil 1)               Prüfungsfächern nachzuweisen:\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-\n1. Technische Mathematik:\ngen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-\nmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge             a) Berechnung der Wärme-, Kälte- und Schalldäm-\ndes Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                mung und Bemessung von Konstruktionen,\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei      b) Massenberechnung für Dämmungen gegen Wär-\nArbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als acht                  me, Kälte und Schall, für Sperrungen gegen\nFeuchtigkeit, für Dämpfungen gegen Schwingun-\nStunden dauern.\ngen und für Abschirmungen gegen Strahlen;\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der          2. Technisches Zeichnen:\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                   Anfertigen von Entwurfsskizzen sowie von Teil- und\n§3                                 Sonderzeichnungen;\nMeisterprüfungsarbeit                    3. Fachtechnologie:\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-              a) Bauphysik, insbesondere Wärme- und Schall-\nstehenden Arbeiten anzufertigen:                                     lehre,\n1. eine Wärmedämmung mit gesteppten Matten, mit                  b) Herstellung von Dämmungen gegen Wärme, Kälte\nSchnüren, Formstücken, Platten oder losen Massen                und Schall, von Sperrungen gegen Feuchtigkeit,\nim Stopfverfahren einschließlich eines Oberflächen-             von Dämpfungen gegen Schwingungen und von\nschutzes aus Hartmantelmassen oder Metallen,                    Abschirmungen gegen Strahlen,\n2. eine Kältedämmung mit geschlossenzelligen Dämm-               c) Be- und Entlüftungen in Bauteilen sowie Berück-\nstoffen an Wänden, Decken und Böden oder an Rohr-                sichtigung von Witterungseinflüssen,\nleitungen, Behältern und Armaturen,\nd) Verwendung von Verbindungs- und Befesti-\n3. eine Schalldämmung mit Akustikplatten oder ande-                  gungsmitteln,\nren Schalldämmstoffen.\ne) Verfahren für das Messen von Wärme, Kälte,\n(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß                  Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen und Strah-\nvor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit den Entwurf                len,\noder die Werkzeichnung mit Maßangaben, Massen-                   f) Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und\nberechnungen, Vorkalkulation und Angebot vorzulegen.                 Baustellen,\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:           g) die berufsbezogenen Vorschriften der Unfallver-\n1. die Werkzeichnung,                                               hütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\nsicherheit,\n2. die Berechnung der Wärme- oder der Schall-\ndämmung,                                                    h) die berufsbezogenen Vorschriften der Bauauf-\nsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen,\n3. das Aufmaß,                                                       der einschlägigen Normen und Richtlinien sowie\n4. der Arbeitsbericht,                                               die Vorschriften des Immissionsschutzes;\n5. die Nachkalkulation,                                     4. Werkstoffkunde:\n6. die Angaben über die aufgewandte Arbeitszeit.                 a) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Ver-\nwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfs-\n§4\nstoffe, insbesondere der Dämmstoffe,\nArbeitsprobe\nb) Verbindungs- und Befestigungsmittel;\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden\nArbeiten auszuführen:                                        5. Kalkulation:\n1. ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,              Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung\nwesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-\n2. eine abnehmbare Dämmung,                                      nungen für die Angebots- und die Nachkalkulation\n3. eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und                  sowie Aufstellung der Leistungsbeschreibung und\neiner Hartmantelabglättung,                                 der Abrechnung.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982                             665\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-                                 §7\nzuführen.                                                                  Weitere Anforderungen\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als          Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\n15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als     stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung     Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden ge-       12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils\nprüft werden.                                              geltenden Fassung.\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\n§8\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                                      Berlin-Klausel\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Prü-    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5.                  werksordnung auch im Land Berlin.\n§9\n3. Abschnitt\nInkrafttreten\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1982 in\n§6                              Kraft.\nÜbergangsvorschrift                        (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden        weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-          Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nschriften zu Ende geführt.                                 anzuwenden.\nBonn, den 3. Juni 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}