{"id":"bgbl1-1982-19-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":19,"date":"1982-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/19#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_19.pdf#page=20","order":4,"title":"Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)","law_date":"1982-05-29T00:00:00Z","page":660,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["660                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nPostzeitungsgebührenordnung\n(PostztgGebO)\nVom 29. Mai 1982\nInhaltsübersicht\n§\nEntrichten der Gebühren ........................... .\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;\nGebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2\nZeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               3\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . .                                 4\nGebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      5\nGebühren für die Benutzung besonderer\nBeförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    6\nGebühren für Postvertriebsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        7\nGebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      8\nGebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          9\nSondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . .                          1O\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     11\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:\n§ 1\nEntrichten der Gebühren\n(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren werden nach Mitteilung der Gebühren-\nschuld durch Abbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie nicht durch Freimachung\noder Barzahlung zu entrichten sind. Über die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer\nZeitungsnummer abgerechnet. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erschei-\nnen, werden für die Abrechnung die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern zusam-\nmengefaßt. Über Gebühren, die nicht im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungs-\nnummer fällig werden, wird besonders abgerechnet.\n(2) Die zeitliche Zuordnung einer Zeitungsnummer für die Rechnung über Postzeitungsge-\nbühren richtet sich nach dem gemäß § 1 O Abs. 1 der Postzeitungsordnung auf der Titelseite\nder Zeitung aufgedruckten Erscheinungstag. Fehlt diese Angabe, so wird die Zeitungsnum-\nmer für die Rechnung über Postzeitungsgebühren dem Zeitraum zugeordnet, der sich aus den\nanderen Angaben nach § 10 Abs. 1 der Postzeitungsordnung ergibt.\n(3) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem Verleger Gebührenvorauszahlungen\nin Höhe der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungsabschnitt ermittelten\nGebührenschuld zu fordern.\n§2\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung\n(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine\nGebühren erhoben.\n(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.\n(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsexemplare wer-\nden keine Gebühren erstattet.\n§3\nZeitungsgrundgebühr\n(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 60 Deutsche Mark.\n(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr\nfür jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 Deutsche Mark.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982                      661\n§4\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste\n(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle\nund angefangene Zeile 10 Deutsche Mark.\n(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste „Liste des journaux\nallemands\" erhoben.\n§5\nGebühren für Fremdbeilagen\nDie Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:\n1. eines Druck-Erzeugnisses\nin Postvertriebsstücken                                                          14,4 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                7,2 Pf,\n2. eines Musters\nin Postvertriebsstücken                                                          20,6 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                               10,3 Pf.\n§6\nGebühren für die Benutzung\nbesonderer Beförderungsgelegenheiten\n(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für\njeden Beutel und für jede lose Sendung:\n1. für die Beförderung                                                             2,55 DM,\n2. für die Behandlung\nan der Anfangsstelle                                                           2,10 DM,\nan der Endstelle                                                               2,10 DM,\nam Umladeort                                                                   2,10 DM.\n(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der\nBeutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt\nwerden müssen.\n§7\nGebühren für Postvertriebsstücke\n(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:\n1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                        9,84 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                         0,84 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                         1,19 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                       1,30 Pf,\n2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                       12,71 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                          1,03 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                         1,30 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                       1,68 Pf,\n3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                       18,80 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                          1,19 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                         1,52 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                       1,79 Pf.\n(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 Gramm und mehr auf 10 Gramm aufgerun-\ndet, Teile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.\n(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger er-\nscheinenden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.\n(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird die im Antrag auf Zulassung zum Post-\nzeitungsdienst angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Gebühren des Absat-\nzes 1 Nr. 1 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert\nwerden. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens","662                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n10 Zeitungsnummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im\nVierteljahr nicht erreicht, so werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.\n(5) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung beträgt für\nje 10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,8 Pfennig. Bei der Feststellung des Gewichts gilt\nAbsatz 2 entsprechend.\n§8\nGebühren für Postzeitungsgut\n(1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 37 Pfennig je Kilogramm. Der Gebühren-\nzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexemplaren beträgt 10 Pfennig\nje Sendung.\n(2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag von 11 Pfennig je Kilogramm erhoben.\n(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag\nvon 80 Pfennig je Kilogramm erhoben.\n§9\nGebühren für Streifbandzeitungen\n(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:\nbis    50  g                                                              50 Pf,\nüber    50  g bis 100    g                                                              60 Pf,\nüber   100  g bis 250    g                                                              80 Pf,\nüber   250  g bis 500    g                                                           1,15 DM,\nüber   500  g bis 1 000  g                                                           1,90 DM.\n(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 Gramm 5 Pfennig.\n§  10\nSondervorschriften für das Land Berlin\nIm Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung\nbetragen:\n1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung für je\n10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,6 Pfennig,\n2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pfennig je Kilogramm.\n§ 11\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37\ndes Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 12\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 9. September 1981 (BGBI. 1\nS. 962) außer Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHans Matthöfer"]}