{"id":"bgbl1-1982-19-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":19,"date":"1982-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/19#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_19.pdf#page=13","order":3,"title":"Neufassung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes","law_date":"1982-05-28T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982         653\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes\nVom 28. Mai 1982\nAuf Grund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur\nÄnderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des\nAltölgesetzes vom 5. April 1982 (BGBI. 1 S. 421) wird\nnachstehend der Wortlaut der Ersten Verordnung zur\nDurchführung des Altölgesetzes in der ab 9. April 1982\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 31. Januar 1969 in Kraft getretene Verord-\nnung zur Durchführung des Altölgesetzes vom\n21. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 89),\n2. die am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nAltölgesetzes vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1\nS. 2126),\n3. die mit Artikel 1 Nr. 2 und 3 am 1. Januar 1982 und\nmit den übrigen Bestimmungen am 9. April 1982 in\nKraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung der\nErsten Verordnung zur Durchführung des Altölgeset-\nzes vom 5. April 1982 (BGBI. 1 S. 421 ).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 2 Abs. 1 , des § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 6 des\nGesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Altöl-\nbeseitigung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2113).\nBonn, den 28. Mai 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff","654                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Altölgesetzes\n1. Abschnitt                          gen müssen mit den dafür notwendigen technischen\nVorrichtungen ausgestattet sein. Das Bundesamt kann\nBeseitigungsarten und Mindestmengen\ndie Altölmenge durch Beauftragte feststellen lassen.\n§ 1\n§4\nBeseitigungsarten, für die Zuschüsse gewährt wer-\nden können, sind                                                  Der zulässige Anteil an Fremdstoffen beträgt 1 2,5\nv. H. Die dem Mineralöl bei seiner Herstellung beigefüg-\n1. die Aufarbeitung von Altöl (§ 4) zu Schmierölen oder       ten Nichtmineralöle sind keine Fremdstoffe.\nanderen Zweitraffinaten, die mindestens einer Destil-\nlation unterzogen worden sind und die durch Destil-\nlation einen Gewichtsanteil an Wasser von weniger                                III. Abschnitt\nals 0,5 v. H. und einen Flammpunkt (im geschlosse-\nErhebung und Beitreibung der Ausgleichsabgabe\nnen Tiegel) von mindestens 55° C erreichen,\n2. die Verbrennung von Altöl mit wirtschaftlicher Nut-                                     §5\nzung der bei der Verbrennung entstehenden Energie,            Der Schuldner der Ausgleichsabgabe hat über die\nwenn hierfür behördlich zugelassene Anlagen vorhan-           nach § 4 Abs. 2 des Altölgesetzes abgabepflichtigen\nden sind oder sonst sichergestellt ist, daß das Altöl in      Waren besondere Anschreibungen zu führen. Dies gilt\nden Anlagen nach den Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1            nicht, wenn die Menge der abgabepflichtigen Waren oh-\nSatz 1 des Altölgesetzes beseitigt wird. Den behördlich      ne Schwierigkeit aus· den Anschreibungen festgestellt\nzugelassenen Anlagen stehen Anlagen gleich, die nach          werden kann, die nach dem Mineralölsteuerrecht zu füh-\n§ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung oder § 67 Abs. 2 des          ren sind.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes angezeigt worden                                           §6\nsind.                                                            ( 1) Der Schuldner der Ausgleichsabgabe hat dem\n§2                               Bundesamt die Menge der Waren, für die in einem Ka-\nDie Mindestmenge, von der an Zuschüsse gewährt             lendermonat die Abgabepflicht entstanden ist, nach vor-\nwerden können, beträgt bei der Altöl-Aufarbeitung             geschriebenem Muster bis zum 15. des folgenden Mo-\n2 000 t, bei der Altöl-Verbrennung 1 500 t beseitigten        nats zu melden. Die Anmeldung ist mit der Anmeldung\nAltöls je Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die Mindest-    zur Mineralölsteuerfestsetzung bei der dafür zuständi-\nmenge durch besondere, von dem Inhaber des Betrie-            gen Zollstelle einzureichen.\nbes nicht zu vertretende Umstände unterschritten wird.            (2) Die Frist nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Aus-\ngleichsabgabeschuld bei der Einfuhr abgabepflichtiger\nII. Abschnitt                         Waren entsteht.\nErmittlung und Messung der abgenommenen Stoffe                  (3) Das Bundesamt setzt den Ausgleichsabgabe-\nbetrag fest.\n§3\n(4) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß der Abgabe-\n(1) Für den Bereich der Altöl-Aufarbeitung wird die        schuldner die Menge der abgabepflichtigen Waren nicht\nabgenommene Altölmenge aus den aus dem Herstel-                richtig angemeldet hat, so erläßt das Bundesamt einen\nlungsbetrieb entfernten Mengen an Zweitraffinaten un-          Berichtigungsbescheid.\nter Zugrundelegung einer Ausbeute von\n1. 67,5 v. H. bei Erzeugnissen, die durchsichtig sind, de-                                §7\nren Farbzahl nach der Anlage zu dieser Verordnung            Kommt der Abgabeschuldner mit seiner Zahlung in\nkleiner als 6 ist und die nach der Vordestillation        Verzug, so ist der rückständige Betrag mit 3 v. H. über\n(Trocknung) einer Raffination sowie Hauptdestilla-        dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinssatz\ntion unterzogen worden sind,                              der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Der\n2. 82,5 v. H. bei allen übrigen Erzeugnissen errechnet.       am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden\nZahltag dieses Monats maßgebend.\n(2) Für den Bereich der Altöl-Verbrennung wird die\nabgenommene Altölmenge durch laufende Feststellun-                Aufgelaufene Habenzinsen sind gesondert abzufüh-\ngen des Bundesamtes ermittelt. Die Verbrennungsanla-           ren.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982                            655\n§8                              erstattet oder vergütet wird. Wird die Mineralölsteuer-\nschuld gestundet, so gilt das gleiche für die Abgabe-\n(1) Auf die Beitreibung finden die Vorschriften des\nschuld.\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) Anwen-\ndung.                                                                          IV. Abschnitt\nSchlußbestimmungen\n(2) Für die Schätzung der Grundlagen zur Festset-\nzung der Ausgleichsabgabe(§ 5 Abs. 4 des Altölgeset-                                §10\nzes) gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndie Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sinnge-          tungsgesetzes in Verbindung mit§ 12 des Altölgeset-\nmäß.                                                      zes auch im Land Berlin.\n§9\nDie Abgabe wird nicht erhoben für abgabepflichtige                                § 11\nWaren, für welche die Mineralölsteuerschuld erlassen,                         (Inkrafttreten)","656                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)\nBestimmung der Farbe    1)\nZweck und Anwendungsbereich\nDieses Verfahren dient der visuellen Bestimmung der Farbe für Altölraffinations- und -destillationsprodukte.\n2      Prüfgerät\n2.1    Das Farbvergleichsgerät besteht aus einer Lichtquelle, Vergleichs-Farbgläsern, Aufnahmeglasbehälter für\ndie Probe mit Abschirmhaube und einem Okular, wie unter 7 beschrieben.\n2.2    Der Probebehälter ist aus klarem farblosem Glas. Für Referenzproben muß der Aufnahmeglasbehälter ent-\nsprechend dem Bild verwendet werden. Für Routine-Versuche ist auch ein Glasbehälter erlaubt, wie er für\nTrübungs- und Pourpointbestimmung verwendet wird, d. h. ein zylindrisches Glas mit flachem Boden von 30\nbis 33,5 mm Innendurchmesser und 115 bis 125 mm äußerer Höhe.\nMaße in mm\n0 32,5 bis 33,4\nr•           ~  i\n1,2 bis 2\n1\nAufnahmeglasbehälter für die Probe\n3       Vorbereitung der Probe\n3.1     Flüssige Mineralölerzeugnisse\nDer Aufnahmeglasbehälter wird bis 50 mm oder mehr gefüllt und die Farbe bestimmt. Wenn die Probe nicht\nklar ist, wird sie bis auf 6° C über die Temperatur erhitzt, bei der die Trübung oder Paraffinausscheidung ver-\nschwindet, wobei die Farbbestimmung bei dieser Temperatur vorgenommen wird. Ist die Probe dunkler als\nFarbzahl 8 entsprechend diesem Verfahren (siehe Tabelle unter 7.3), werden 15 Volumenprozente dieser\nProbe mit 85 Volumenprozenten des Lösungsmittels gemischt und die Farbe der Mischung bestimmt.\n3.2     Lösungsmittel\nKerosin, das für die Verdünnung dunkler Proben, wie sie im Abschnitt 3.1 beschrieben werden, Verwendung\nfindet: dieses Lösungsmittel soll eine Farbe haben, die heller ist als eine Kaliumdichromatlösung (K 2 Cr 20 7 )\naus 4,8 mg reinem Kaliumdichromat in einem Liter destilliertem Wasser.\n1) Auszug aus DIN-ISO 2049, Februar 1979","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982                                  657\n4   Durchführung\n4.1 Ein Aufnahmeglasbehälter wird mindestens 50 mm hoch mit destilliertem Wasser gefüllt und in den Teil des\nFarbvergleichsgerätes eingesetzt, durch den die Vergleichs-Farbgläser beobachtet werden. Das Glas mit der\nProbe wird daneben eingesetzt. Beide Gläser werden abgeschirmt, um von außen einfallendes Licht auszu-\nschließen.\n4.2  Die Lichtquelle des Farbvergleichsgerätes wird eingeschaltet und die Farbe der Probe mit den Farben der\nVergleichs-Farbgläser verglichen. Es wird das Glas, welches der Farbe der Probe am nächsten kommt, be-\nstimmt.\n5   Angabe der Ergebnisse\n5.1 Entspricht die Farbe der Probe genau einem Vergleichs-Farbglas, so wird dessen Farbzahl angegeben, z.B.\n,,Farbzahl 7,5 nach diesem Verfahren\" (entspricht Farbzahl 7,5 nach diesem Verfahren).\n5.2 Liegt die Farbe der Probe zwischen den Farben zweier Vergleichs-Farbgläser, wird die Farbzahl des dunk-\nleren Glases angegeben und der Buchstabe „L\" vorangestellt, z.B. ,,Farbzahl L 7,5 nach diesem Verfahren\"\n(entspricht Farbzahl L 7,5 nach diesem Verfahren).\nDie Angabe „dunkler als\" ein bestimmtes Farbglas soll nicht verwendet werden mit Ausnahme von denjeni-\ngen Proben, die dunkler sind als 8, wofür angegeben werden soll „Farbzahl D 8 nach diesem Verfahren\" (ent-\nspricht Farbzahl D 8 nach diesem Verfahren).\n5.3 Ist die Probe mit dem Lösungsmittel verdünnt, wird die Farbzahl der Mischung angegeben mit der Abkürzung\n,,Dil\", z.B. ,,Farbzahl L 7,5 Dil nach diesem Verfahren\" (entspricht Farbzahl L 7,5 Dil nach diesem Verfahren).\n6   Prüffehler\nFolgende Kriterien sollen für die Beurteilung der Ergebnisse (95 % Wahrscheinlichkeitswert) verwendet wer-\nden:\n6.1 Wiederholbarkeit\nDie Angaben sollen um nicht mehr als Farbzahl 0,5 voneinander abweichen.\n6.2 Vergleichbarkeit\nDie Angaben sollen um nicht mehr als Farbzahl 0,5 voneinander abweichen.\n7   Erläuterung:\nBeschreibung des Farbvergleichsgerätes und der dazugehörigen Apparatur\n7.1 Farbvergleichsgerät\nDas Gerät soll die Beleuchtung der Probe und der Vergleichs-Farbgläser und deren Prüfung entweder mit dem\nAuge direkt oder durch ein Okular erlauben. Es muß zwei beleuchtete Flächen gleicher Form und Größe auf-\nweisen, deren eine durch das von dem Vergleichs-Farbglas durchgelassene Licht und deren andere durch\ndas von der Probe durchgelassene Licht ausgeleuchtet wird. Diese beleuchteten Flächen sollen symmetrisch\nzu einer vertikalen Mittellinie angeordnet und in horizontaler Richtung so getrennt sein, daß der horizontale\nAbstand der sich am nächsten liegenden Punkte der beiden Flächen dem Auge des Betrachters in einem Win-\nkel von nicht weniger als 2° und nicht mehr als 3,6° gegenüberliegt. Jede beleuchtete Fläche soll einen Kreis\nmit einem Durchmesser decken, der unter einem Winkel von mindestens 2,2° erscheint und der beliebig ver-\ngrößert werden kann, vorausgesetzt, daß keine zwei beleuchteten Punkte im Blickfeld durch einen Blickwin-\nkel von mehr als 10° getrennt sind.\nAnmerkung:\nDer einer Linie der Länge d gegenüberliegende Winkel, wobei die Linie in einer Ebene senkrecht zur Blickrichtung liegt\nund vom Auge des Betrachters den Abstand D hat, beträgt in Graden 57,3 d/D. Der Winkel gegenüber dem Bild dieser\nLinie, betrachtet durch ein Okular der Vergrößerung M, beträgt in Graden 57,3 Md/D, wobei D der Abstand vom Auge des\nBetrachters zur Bildebene ist.\n7.2 Künstliche Tageslichtquelle (siehe Anmerkung 1)\nDiese kann ein unabhängiges oder auch integriertes Teil des Farbvergleichsgerätes sein. Als Lichtquelle\ndient eine Glühlampe der Verteilungstemperatur von 2 750 K, einem Tageslicht-Filterglas (siehe Anmer-\nkung 2) und einem Opal-Überfangglas. Die Zusammenstellung soll in spektraler Charakteristik diffusem Ta-\ngeslicht entsprechen. Diese Lichtquelle, in welcher Probe und Vergleichs-Farbglas geprüft werden, soll auf\nProbe und Vergleichs-Farbglas eine Beleuchtungsstärke von 900 lx ± 100 lx ergeben. Der Hintergrund des\nbeleuchteten Opalglases soll frei von Blendung und Schatten sein. Die Lichtquelle muß so konstruiert sein,\ndaß kein Außenlicht die Prüfung stört.","658                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnmerkungen:\nIst kein Netzanschluß vorhanden, sollte das Farbvergleichsgerät auch für diffuses Tageslicht verwendbar sein, voraus-\ngesetzt, daß direktes Sonnenlicht vermieden wird. Hierbei dürfen farbige Gegenstände nicht in unmittelbarem Vorder-\ngrund stehen.\n2   Ein geeignetes Tageslichtfilter soll bei 41 0 nm einen spektralen Transmissionsgrad von mindestens 0,60 haben, der\nbis 700 nm gleichmäßig auf maximal 0, 10 abfällt. In dieser Kurve darf kein erhöhterTransmissionsgrad bei 570 nm und\noberhalb 660 nm auftreten, wie dies für Kobaltglas typisch ist. Der Transmissionsgrad soll nicht mehr als 0,03 höher\nliegen als der Wert, der sich für diese Wellenlänge aus einer gradlinigen Verbindung der Transmissionsgrade bei\n540 nm und 590 nm ergibt. Bei 700 nm soll der Transmissionsgrad höchstens um 0,03 höher liegen als bei einer kür-\nzeren Wellenlänge (insbesondere bei 660 nm). Ein geeignetes Tageslichtfilter soll derart sein, daß die Farbwertanteile\nx, y, z und die Lichtdurchlässigkeiten t (A), wenn sie entsprechend den Angaben für Normlichtart A (7.4) berechnet\nwerden, wie folgt liegen:\nt (A) : 0,107 bis 0,160\nx     : 0,314 bis 0,330\ny     : 0,337 bis 0,341\nz      : 0,329 bis 0,349\n7.3  Vergleichs-Farbglas\nSechzehn Vergleichs-Farbgläser sind in nachfolgender Tabelle definiert. Die Vergleichs-Farbgläser sollen so\nangeordnet sein, daß sie bequem zu handhaben sind. Die Breite der Vergleichs-Farbgläser soll mindestens\n14 mm betragen.\nTabelle. Vergleichs-Farbglas\nFarbzahl nach               Farbwertanteile 1 )                                Spektral-Transmissionsgrad\ndiesem Verfahren            rot                   grün           blau          (Normlichtquelle C nach 7.5)\nT (A)\n0,5                         0,462                 0,473          0,065         0,86                 ± 0,06\n1,0                         0,489                 0,475          0,036         0,77                 ± 0,06\n1,5                         0,521                 0,464          0,015         0,67                 ± 0,06\n2,0                         0,552                 0,442          0,006         0,55                 ± 0,06\n2,5                         0,582                 0,416          0,002         0,44                 ± 0,04\n3,0                         0,611                 0,388          0,001         0,31                 ± 0,04\n3,5                         0,640                 0,359          0,001         0,22                 ± 0,04\n4,0                         0,671                 0,328          0,001         0,152                ± 0,022\n4,5                         0,703                 0,296          0,001         0,109                ± 0,016\n5,0                         0,736                 0,264          0,000         0,081                ± 0,012\n5,5                         0,770                 0,230          0,000         0,058                ± 0,010\n6,0                         0,805                 0,195          0,000         0,040                ± 0,008\n6,5                         0,841                 0,159          0,000         0,026                ± 0,006\n7,0                         0,877                 0,123          0,000         0,016                ± 0,004\n7,5                         0,915                 0,085          0,000         0,0081               ± 0,0016\n8,0                         0,956                 0,044          0,000         0,0025               ± 0,0006\n') Die zulässigen Abweichungen der Farbwertanteile sind ± 0,006.\n7.4  Lichtart A entspricht der Strahlung des Planckschen Strahlers bei der Temperatur von etwa 2 856 K gemäß\nder „Internationalen praktischen Temperatur-Skala von 1968\".\n7.5  Lichtart C entspricht einem mittleren Tageslicht mit einer ähnlichsten Farbtemperatur von etwa 6 774 K.\n7.6  Künstliche Lichtquellen für die Lichtarten A und C\nEs wird empfohlen, folgende künstliche Lichtquellen zu verwenden, wenn die Normlichtarten, die in 7.4 und\n7.5 definiert sind, für Farbabmusterung im Laboratorium tatsächlich benutzt werden sollen.\nLichtquelle für Lichtart A:\nLichtart A wird durch eine gasgefüllte Wolfram-Wendeldraht-Lampe dargestellt, die bei einer ähnlichsten\nFarbtemperatur von 2 856 K betrieben wird (c 2 = 1,4388 cm• K). Es wird empfohlen, eine Lampe mit Quarz-\nglas-Kolben oder mit aufgeschmolzenem Quarzfenster zu verwenden, wenn die spektrale Strahlungsvertei-\nlung der Lichtart A auch im UV möglichst gut verwirklicht werden soll.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982                              659\nLichtquelle für Lichtart C:\nLichtart C wird durch die Lichtquelle für Lichtart A in Verbindung mit einem Flüssigkeitsfilter (nach Davis-Gib-\nson) dargestellt, das aus zwei je 10 mm dicken Schichten der Lösungen C 1 und C 2 in einer Doppelküvette\nbesteht, deren Abschlußgläser aus farblosem optischem Glas gefertigt sind. Die Lösungen haben folgende\nZusammensetzung:\nLösung C 1 :\nKupfersulfat (CuSO 4 · 5 H 2 O)                 3,412   g\nMannit [C 6 H8 (OH) 6 ]                         3,412   g\nPyridin (C 5 H5 N)                             30,0     ml\nMit dest. Wasser aufzufüllen auf            1 000,0     ml\nLösung C 2 :\nKobalt-Ammonium-Sulfat\n[CoSO 4 · (NH4) 2 SO 4 · 6 H 2 O]              30,58  g\nKupfersulfat (CuSO 4 · 5 H 2O)                 22,52  g\nSchwefelsäure (Dichte 1,835 g/ml)              10,0   ml\nMit dest. Wasser aufzufüllen auf            1 000,0   ml"]}