{"id":"bgbl1-1982-19-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":19,"date":"1982-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/19#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_19.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung des Investitionszulagengesetzes","law_date":"1982-06-04T00:00:00Z","page":646,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["646              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des lnvestitionszulagengesetzes\nVom 4. Juni 1982\nAuf Grund des § 6 des lnvestitionszulagengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1979\n(BGBI. 1S. 24) wird nachstehend der Wortlaut des lnve-\nstitionszulagengesetzes in der vom 1. Januar 1982 an\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar\n1979 (BGBI. 1 S. 24),\n2. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen\nArtikel 35 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523) und\n3. den am 9. Juni 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nBeschäftigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni\n1982 (BGBI. 1 S. 641 ).\nBonn, den 4. Juni 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982                             647\nlnvestitionszulagengesetz 1982\n(lnvZulG 1982)\n§ 1                                 weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,\nInvestitionszulage für Investitionen                 die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen\nim Zonenrandgebiet                          oder im Teileigentum stehende Räume sind, wenn die\nund in anderen förderungsbedürftigen Gebieten               Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten oder neu her-\ngestellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-          Herstellung vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die                eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden.\ndurch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen,\nVoraussetzung für die Gewährung der Investitionszula-\n1. daß sie in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine       ge ist, daß die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten\ngewerbliche Betriebstätte errichten oder erweitern      oder neu hergestellten Teile in ein besonderes Ver-\nund                                                     zeichnis aufgenommen worden sind, das den Tag der\n2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirtschaft-     Anschaffung oder Herstellung und die Anschaffungs-\nlich besonders förderungswürdig ist und den Zielen      oder Herstellungskosten enthält. Das Verzeichnis\nund Grundsätzen der Raumordnung und Landes-             braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben\nplanung entspricht,                                     aus der Buchführung ersichtlich sind. Die Anschaffung\noder Herstellung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen\nwird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der Errich-     gehört nicht zu den Investitionen im Sinne der Absätze\ntung oder Erweiterung der Betriebstätte vorgenomme-         1 und 2.\nnen Investitionen eine Investitionszulage gewährt. Wird\neine Betriebstätte von einer Gesellschaft im Sinne des         (4) Die Investitionszulage beträgt\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes errich-       1. bei Investitionen im Zonenrandgebiet 10 vom Hun-\ntet oder erweitert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der        dert,\nGesellschaft eine Investitionszulage gewährt wird.\n2. bei Investitionen in den übrigen förderungsbedürfti-\n(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch für In-     gen Gebieten 8,75 vom Hundert\nvestitionen gewährt, die im Zusammenhang mit der Um-\nstellung oder grundlegenden Rationalisierung einer im        der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nder im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten\nZonenrandgebiet belegenen gewerblichen Betriebstät-\nWirtschaftsgüter und der Herstellungskosten der im\nte vorgenommen werden, wenn durch eine Bescheini-\nWirtschaftsjahr beendeten Ausbauten und Erweiterun-\ngung nach § 2 nachgewiesen wird, daß die Umstellung\ngen, die Investitionen im Sinne des Absatzes 3 sind.\noder grundlegende Rationalisierung volkswirtschaftlich\nbesonders förderungswürdig ist und den Zielen und              (5) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirt-\nGrundsätzen der Raumordnung und Landesplanung               schaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaf-\nentspricht. Für Investitionen, die der Ersatzbeschaffung    fungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt\ndienen, wird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz    werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1\n1 gilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und Vermö-     bis 3 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungs-\ngenslage nachhaltig so günstig ist, daß eine Finanzie-      kosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nrungshilfe durch Gewährung der Investitionszulage           stellung bei der Bemessung der Investitionszulage nur\nauch unter Berücksichtigung der besonderen Verhält-         berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder\nnisse des Zonenrandgebiets nicht vertretbar erscheint.      Teilherstellungskosten übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3\nIst das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft und ist an     bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.\ndieser ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mit-\ntelbar in einem solchen Maße beteiligt, daß ihm die\n§2\nMehrheit der Anteile gehört, so sind für die Anwendung\ndes Satzes 3 auch die Ertrags- und Vermögensverhält-                  Nachweis der Förderungswürdigkeit\nnisse des anderen Unternehmens zu berücksichtigen.\n(1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Satz 1\nAbsatz 1 gilt im übrigen sinngemäß.\nund Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten Voraus-\n(3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind      setzungen vorliegen, erteilt der Bundesminister für Wirt-\nschaft im Benehmen mit der von der Landesregierung\n1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutz-       bestimmten Stelle. Der Bundesminister für Wirtschaft\nbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-         kann seine Befugnisse auf das Bundesamt für gewerb-\nvermögens, die nicht zu den geringwertigen Wirt-        liche Wirtschaft übertragen.\nschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes gehören und mindestens drei              (2) Die Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder\nJahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in der    grundlegende Rationalisierung einer Betriebstätte (In-\nBetriebstätte des Steuerpflichtigen verbleiben, und     vestitionsvorhaben) ist volkswirtschaftlich besonders\nförderungswürdig im Sinne dieses Gesetzes, wenn\n2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von         1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz über\nAusbauten und Erweiterungen an abnutzbaren unbe-                die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der","648                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nregionalen Wirtschaftsstruktur\" vom 6. Oktober        6. die Investitionskosten je geschaffenem oder gesi-\n1969 (BGBI. I S. 1861 )-Rahmenplan-ausgewie-              chertem Dauerarbeitsplatz das Dreißigfache der\nsenen Schwerpunktort eines förderungsbedürfti-             durchschnittlichen Investitionskosten je gefördertem\ngen Gebiets eine Betriebstätte errichtet oder              Arbeitsplatz in den förderungsbedürftigen Gebieten\nerweitert wird; der Rahmenplan ist insoweit im             in den vorangegangenen drei Kalenderjahren nicht\nBundesanzeiger bekanntzumachen,                            übersteigen,\nb) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine Be-          7. der Subventionswert der für das Investitionsvorha-\ntriebstätte erweitert wird, die der Steuerpflichtige       ben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zuschüsse,\nentweder vor dem 1. Januar 1977 errichtet oder             Darlehen oder ähnlichen direkten Finanzhilfen ein-\nerworben hatte oder nach dem 31 . Dezember                schließlich der beantragten Investitionszulagen die\n1976 in einer Gemeinde errichtet oder erworben             im Rahmenplan festgelegten Höchstsätze nicht\nhat, die zum Zeitpunkt der Errichtung oder des             überschreitet; der Rahmenplan ist insoweit im\nErwerbs als Schwerpunktort im Rahmenplan aus-              Bundesanzeiger bekanntzumachen,\ngewiesen war oder                                      8. nicht zu besorgen ist, daß\nc) im Zonenrandgebiet eine Betriebstätte umgestellt            a) das Investitionsvorhaben die Abhängigkeit des je-\noder grundlegend rationalisiert wird,                         weiligen Wirtschaftsraums von Unternehmen be-\nstimmter Wirtschaftszweige erheblich verstärkt\n2. ein Investitionsvorhaben in einer Betriebstätte des                oder in ähnlicher Weise die Wirtschaftsstruktur\nFremdenverkehrs durchgeführt wird, die nicht nur ge-               verschlechtert,\nringfügig der Beherbergung dient und die sich in\neinem durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2                   b) die Gewährung der Investitionszulage zu unange-\nbestimmten Fremdenverkehrsgebiet befindet; unter                   messenen Wettbewerbsvorteilen gegenüber an-\ndiesen Voraussetzungen sind Investitionen zur qua-                 deren in dem jeweiligen Wirtschaftsraum ansäs-\nlitativen Verbesserung des Angebots einer grund-                   sigen Unternehmen führt.\nlegenden Rationalisierung gleichgestellt,                   Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der Num-\nmern 3, 5 und 8 von einer Würdigung der gesamtwirt-\n3. in der Betriebstätte überwiegend Güter hergestellt\noder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach        schaftlichen oder regionalwirtschaftlichen Lage oder\nregelmäßig überregional abgesetzt werden, und das          Entwicklung abhängt, ist diese Würdigung nach pflicht-\nInvestitionsvorhaben somit geeignet ist, unmittelbar       gemäßem Ermessen vorzunehmen.\nund auf die Dauer das Gesamteinkommen in dem                  (3) Die Bescheinigung darf nur für Investitionsvor-\njeweiligen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu           haben erteilt werden, die nach Lage, Art und Umfang\nerhöhen,                                                   hinreichend bestimmt sind. Sie kann versagt werden,\nwenn das Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit\n4. bei der Erweiterung einer Betriebstätte im Sinne von\neiner Betriebsverlagerung aus Berlin (West) steht. Die\nNummer 1 Buchstabe a und b oder bei einer im Zu-\nBescheinigung kann unter Bedingungen erteilt oder mit\nsammenhang mit einer Betriebsverlagerung inner-\nAuflagen verbunden werden.\nhalb der förderungsbedürftigen Gebiete stehenden\nErrichtung einer Betriebstätte im Sinne von Nummer           (4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung festge-\n1 Buchstabe a die Zahl der bei Investitionsbeginn in      stellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investitions-\nder zu fördernden Betriebstätte bestehenden Dauer-        vorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht der Be-\narbeitsplätze um mindestens 15 vom Hundert erhöht         scheinigung entspricht oder daß bei dem tatsächlich\nwird oder mindestens 50 zusätzliche Dauerarbeits-         durchgeführten Investitionsvorhaben die Voraussetzun-\nplätze geschaffen werden; hierbei zählt ein Ausbil-       gen des Absatzes 2 nicht vorliegen, kann die Beschei-\ndungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze; bei Frem-         nigung zurückgenommen werden.\ndenverkehrsbetriebstätten im Sinne der Nummer 2\nwird auch eine Erhöhung der Bettenzahl um minde-                                      §3\nstens 20 vom Hundert als ausreichend angesehen.\nFörderungsbedürftige Gebiete\nAls Erweiterung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b\ngilt auch, wenn im direkten Zusammenhang mit einer           (1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des\nstädtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaß-          Gesetzes sind\nnahme nach dem Städtebauförderungsgesetz, aus\nGründen des Umweltschutzes oder wegen Mangels             1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des Zonen-\nan ausreichenden Grundstücksflächen an einem an-              randförderungsgesetzes vom 5. August 1971\nderen als dem bisherigen Standort innerhalb dersel-           (BGBI. 1 S. 1237),\nben Gemeinde eine Betriebstätte errichtet wird, und       2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne des\ndie Anforderungen hinsichtlich der Zahl der geschaf-          Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur Anpassung\nfenen Dauerarbeitsplätze für die Gesamtheit der da-           und Gesundung des deutschen Steinkohlenberg-\nnach in dieser Gemeinde bestehenden Betriebstät-              baus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete\nten des Antragstellers erfüllt werden; dies gilt auch         vom 15. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 365), geändert durch\ndann, wenn die bisherige Betriebstätte in der Ge-             die Verordnung vom 17. Dezember 1970 (BGBI. 1\nmeinde aufgegeben wird,                                       S. 1743), und\n5. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung oder           3. Gebiete,\ngrundlegende Rationalisierung für den Fortbestand             a) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem Bun-\nder Betriebstätte und zur Sicherung der dort beste-               desdurchschnitt liegt oder erheblich darunter\nhenden Dauerarbeitsplätze erforderlich ist,                       abzusinken droht oder","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982                             649\nb) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die        2. die Herstellungskosten von abnutzbaren unbewegli-\nvom Strukturwandel in einer Weise betroffen oder       chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und\nbedroht sind, daß negative Rückwirkungen auf           von Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbaren\ndas Gebiet in erheblichem Umfang eingetreten           unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\noder absehbar sind.                                    gens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswoh-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-        nungen oder im Teileigentum stehende Räume sind,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die             wenn die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten\nnach der Nummer 3 begünstigten Gebiete zu bestim-         oder neu hergestellten Teile mindestens drei Jahre\nmen und bei nachhaltigen Änderungen der regio-            nach ihrer Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti-\nnalen Wirtschaftsstruktur diese Bestimmung den            gen zu mehr als 66 2 / 3 vom Hundert der Forschung\nveränderten Verhältnissen anzupassen.                     oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes\n(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des§ 2 Abs. 2          dienen; dienen die Wirtschaftsgüter oder die ausge-\nNr. 2 sind förderungsbedürftige Gebiete, die nach Lage,        bauten oder neu hergestellten Teile nicht zu mehr als\nKlima, Landschaft, Art der Besiedlung oder ähnlichen           66 2/3 vom Hundert, aber zu mehr als 33 1h vom Hun-\nUmständen in besonderem Maße für den Fremdenver-               dert der Forschung oder Entwicklung, so werden die\nkehr geeignet sind. Die Bundesregierung wird ermäch-           Herstellungskosten zur Hälfte bei der Bemessung\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-           der Investitionszulage berücksichtigt,\ndesrates die nach Satz 1 begünstigten Gebiete zu\n3. die Anschaffungskosten von neuen abnutzbaren im-\nbestimmen und bei nachhaltigen Änderungen der regio-\nmateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nnalen Wirtschaftsstruktur diese Bestimmung den ver-\ngens, soweit sie nicht in laufenden Vergütungen be-\nänderten Verhältnissen anzupassen.\nstehen, die vom zukünftigen Umsatz oder Gewinn\noder einer ähnlichen ungewissen Größe abhängen,\n§4                                 bis zur Höhe von 500 000 Deutsche Mark im Wirt-\nschaftsjahr, wenn die oberste Landesbehörde oder\nInvestitionszulage für Forschungs-                  die von ihr bestimmte Stelle bescheinigt hat, daß die\nund Entwicklungsinvestitionen                     Wirtschaftsgüter bestimmt und geeignet sind, im Be-\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-         trieb des Steuerpflichtigen ausschließlich der For-\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes wird auf            schung oder Entwicklung im Sinne des§ 51 Abs. 1\nAntrag für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagever-           Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 Doppelbuchstabe bb und cc\nmögens und Ausbauten und Erweiterungen an abnutz-               des Einkommensteuergesetzes zu dienen, und die\nbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-            Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer\nmögens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswoh-                Anschaffung im Betrieb des Steuerpflichtigen ver-\nnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind,                bleiben und keinen anderen Zwecken dienen; weitere\neine Investitionszulage gewährt, wenn die Wirtschafts-          Voraussetzung ist, daß der Veräußerer der Wirt-\ngüter oder die ausgebauten oder neu hergestellten Teile         schaftsgüter keine dem Erwerber nahestehende Per-\nder Forschung oder Entwicklung dienen. Werden von               son ist; § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes gilt\nsinngemäß.\neiner Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nEinkommensteuergesetzes Wirtschaftsgüter ange-                 (3) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirt-\nschafft oder hergestellt oder Ausbauten oder Erweite-       schaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaf-\nrungen vorgenommen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß        fungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt\nder Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt wird.      werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1\nDie Investitionszulage beträgt 20 vom Hundert der An-       und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungs-\nschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirt-            kosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirt-          stellung bei der Bemessung der Investitionszulage nur\nschaftsgüter und der Herstellungskosten der im Wirt-        berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder\nschaftsjahr beendeten Ausbauten und Erweiterungen,          Teilherstellungskosten übersteigen.§ 7 a Abs. 2 Satz 3\nsoweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den        bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.\nBetrag von 500 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,\nund 7 ,5 vom Hundert der diesen Betrag übersteigenden                                  §4a\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten. § 1 Abs. 3\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.                                  Investitionszulage für bestimmte Investitionen\nim Bereich der Energieerzeugung und -verteilung\n(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dürfen\nnur berücksichtigt werden                                      (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes wird auf\n1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von            Antrag für abnutzbare bewegliche und unbewegliche\nneuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern        Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Aus-\ndes Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-     bauten und Erweiterungen an abnutzbaren unbewegli-\ngen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des      chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Ge-\nEinkommensteuergesetzes gehören und mindestens         bäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im\ndrei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung     Teileigentum stehende Räume sind, und an Fernwärme-\nim Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich der    netzen eine Investitionszulage gewährt, wenn die Wirt-\nForschung oder Entwicklung im Sinne des § 51           schaftsgüter, Ausbauten oder Erweiterungen im Bereich\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des Einkommen-         der Energieerzeugung oder -verteilung angeschafft oder\nsteuergesetzes dienen,                                 hergestellt werden. Voraussetzung ist, daß","650                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1. die Anschaffung oder Herstellung im Zusammenhang          schließlich zur Rückgewinnung von Abwärme verwen-\nsteht mit der Errichtung oder Erweiterung von Heiz-     det werden. Dies gilt auch, wenn die bezeichneten An-\nkraftwerken, Laufwasserkraftwerken, Müllkraftwer-       lagen keine selbständigen Wirtschaftsgüter sind.\nken, Müllheizwerken, Wärmepumpenanlagen und\nAnlagen zur Verteilung der Wärme aus den bezeich-          (4) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und§ 4 Abs. 3 gelten ent-\nneten Energieerzeugungsanlagen sowie von Heiz-          sprechend.\nwerken, die in einem Fernwärmenetz in Ergänzung zu\nHeizkraftwerken, Müllkraftwerken, Müllheizwerken                                   §4b\nund Wärmepumpenanlagen zur Deckung des Spit-                         Investitionszulage zur Förderung\nzenbedarfs der Heizleistung bestimmt sind,                                    der Beschäftigung\n2. der Steuerpflichtige nach dem 30. November 1974              (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-\ndie Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen        gesetzes und Steuerpflichtigen im Sinne des Körper-\nbestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen hat und     schaftsteuergesetzes, soweit sie nicht von der Körper-\n3. der Bundesminister für Wirtschaft die besondere Eig-     schaftsteuer befreit sind, wird für begünstigte Investitio-\nnung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweite-       nen, die sie in einem Betrieb oder einer Betriebstätte im\nrungen zur Einsparung von Energie bestätigt hat; der    Inland vornehmen, auf Antrag eine Investitionszulage\nBundesminister für Wirtschaft kann seine Befugnis-      gewährt. Werden die Investitionen von einer Gesell-\nse auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft         schaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-\nübertragen.                                             steuergesetzes vorgenommen, gilt Satz 1 mit der Maß-\ngabe, daß der Gesellschaft eine Investitionszulage ge-\nAls Beginn der Herstellung gilt bei unbeweglichen Wirt-      währt wird.\nschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentums-\n(2) Begünstigte Investitionen im Sinne des Absat-\nwohnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind,\nsowie bei Ausbauten und Erweiterungen an diesen Wirt-        zes 1 sind\nschaftsgütern der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bau-      1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutz-\ngenehmigung gestellt wird. Ist der Antrag auf Baugeneh-          baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nmigung vor dem 1. Dezember 1974 gestellt worden, gilt            vermögens,\nals Beginn der Herstellung der Beginn der Bauarbeiten.\na) die nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern\nWerden von einer Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1\nim Sinne des§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuerge-\nNr. 2 des Einkommensteuergesetzes Wirtschaftsgüter\nsetzes gehören,\nangeschafft oder hergestellt oder Ausbauten oder Er-\nweiterungen vorgenommen, gelten die Sätze 1 bis 4 mit            b) die nicht Handelsschiffe sind, die der Beförderung\nder Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investitionszu-              von Gütern oder Personen im internationalen Ver-\nlage gewährt wird. Die Investitionszulage beträgt 7,5               kehr zu dienen bestimmt sind,\nvom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungsko-               c) die,\nsten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder herge-\nstellten Wirtschaftsgüter und der Herstellungskosten                aa) soweit es sich um Luftfahrzeuge handelt,\nder im Wirtschaftsjahr beendeten Ausbauten und Erwei-                    mindestens sechs Jahre nach ihrer Anschaf-\nterungen.                                                                fung oder Herstellung in der deutschen Luft-\nfahrzeugrolle eingetragen sind,\n(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dürfen              bb) soweit es sich um andere bewegliche Wirt-\nnur berücksichtigt werden                                                schaftsgüter handelt, mindestens drei Jahre\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung in\n1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von                        einem Betrieb oder einer Betriebstätte im In-\nneuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern                     land verbleiben,\ndes Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-\ngen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des       2. nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren\nEinkommensteuergesetzes gehören, und                        beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\ngens, die die Voraussetzungen der Nummer 1 Buch-\n2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-                stabe a bis c erfüllen und die nach Beendigung der\nschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von Aus-            nachträglichen Herstellungsarbeiten mindestens\nbauten und Erweiterungen an unbeweglichen Wirt-             drei Jahre in einem Betrieb oder einer Betriebstätte\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die Gebäude,             im Inland verbleiben,\nGebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teil-          3. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen\neigentum stehende Räume sind, und an Fernwärme-             Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie\nnetzen,                                                     nicht Wohnzwecken dienen, die mindestens drei\nwenn die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten oder              Jahre nach ihrer Herstellung in einem Betrieb oder\nneu hergestellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer         einer Betriebstätte im Inland verbleiben,\nAnschaffung oder Herstellung im Betrieb des Steuer-          4. nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren\npflichtigen verbleiben.                                          unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\ngens, die nach Beendigung der nachträglichen Her-\n(3) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme des Absat-              stellungsarbeiten mindestens drei Jahre in einem\nzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten sinngemäß für Solar- und               Betrieb oder einer Betriebstätte im Inland verbleiben,\nWindkraftanlagen, die ausschließlich der Strom- oder            soweit die Aufwendungen nicht auf Gebäude oder\nWärmeerzeugung dienen, sowie für Anlagen, die aus-              Gebäudeteile entfallen, die Wohnzwecken dienen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982                               651\nVoraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter nachweis-        Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern werden auch\nlich nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem                  dann in das Vergleichsvolumen einbezogen, wenn die im\n1. Januar 1983 vom Steuerpflichtigen bestellt worden         Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Fristen nicht eingehalten\nsind oder daß der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum        werden.\nmit der Herstellung der Wirtschaftsgüter oder mit den\n(6) Überläßt ein Unternehmen Wirtschaftsgüter zur\nnachträglichen Herstellungsarbeiten begonnen hat. Als\nNutzung an andere Unternehmen, so werden die zur\nBeginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, zu de-\nNutzung überlassenen Wirtschaftsgüter bei der Ermitt-\nren Durchführung eine Baugenehmigung erforderlich ist,\nlung des Begünstigungsvolumens und des Vergleichs-\nder Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung\nvolumens dem nutzenden Unternehmen zugerechnet,\ngestellt wird. Weitere Voraussetzung ist, daß die Wirt-\nwenn\nschaftsgüter vor dem 1. Januar 1984 geliefert oder fer-\ntiggestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten     1. das die Nutzung überlassende Unternehmen an dem\nim Sinne des Satzes 1 Nr. 2 vor diesem Zeitpunkt been-           nutzenden Unternehmen oder\ndet werden. An die Stelle des 1. Januar 1984 tritt bei In-\n2. das nutzende Unternehmen an dem die Nutzung\nvestitionen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 der\nüberlassenden Unternehmen oder\n1. Januar 1985. Baumaßnahmen eines Mieters oder\nsonstigen Nutzungsberechtigten sind bei dem Mieter          3. ein drittes Unternehmen sowohl an dem nutzenden\noder sonstigen Nutzungsberechtigten Investitionen im             als auch an dem die Nutzung überlassenden Unter-\nSinne des Satzes 1 Nr. 3 oder 4, wenn sie bei der Ge-            nehmen\nwinnermittlung des Mieters oder sonstigen Nutzungs-\nunmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 vom Hundert\nberechtigten wie Herstellungskosten von abnutzbaren\nbeteiligt ist. Dasselbe gilt, wenn sowohl an dem nutzen-\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nden als auch an dem die Nutzung überlassenden Unter-\ngens oder wie nachträgliche Herstellungsarbeiten an\nnehmen dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar\nabnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nzu mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind.\nlagevermögens zu behandeln sind. Die Anschaffung\noder die Herstellung eines Wirtschaftsgutes sowie\nnachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirt-                                         §5\nschaftsgut sind nur begünstigt, wenn das Wirtschafts-              Ergänzende Vorschriften zu den§§ 1 bis 4 b\ngut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich\ngenutzt wird. § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.        (1) Die Inanspruchnahme einer der Investitionszula-\ngen nach § 1 oder § 4 dieses Gesetzes oder nach § 19\n(3) Die Investitionszulage beträgt 10 vom Hundert der   des Berlinförderungsgesetzes schließt die Inanspruch-\nBemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist der            nahme der anderen Investitionszulagen für dasselbe\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Begünstigungsvolu-          Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe Erwei-\nmen (Absatz 4) und dem Vergleichsvolumen (Absatz 5).        terung aus. Die Inanspruchnahme der Investitionszula-\nSoweit das Vergleichsvolumen die Bemessungsgrund-           ge nach § 4 a ist neben der Inanspruchnahme einer In-\nlage eines Wirtschaftsjahres gemindert hat, wird es bei     vestitionszulage nach den §§ 1, 4 oder 4 b dieses Ge-\nder Ermittlung der Bemessungsgrundlage eines späte-         setzes oder nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes\nren Wirtschaftsjahres nicht berücksichtigt.                 zulässig. Für die Inanspruchnahme einer Investitionszu-\n(4) Begünstigungsvolumen ist die Summe der An-          lage nach § 4 b gilt Entsprechendes.\nschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirt-               (2) Die Investitionszulagen nach den §§ 1 und 4 bis\nschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirt-         4 b gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Ein-\nschaftsgüter und der Herstellungskosten der im Wirt-       kommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die steuerli-\nschaftsjahr beendeten nachträglichen Herstellungsar-       chen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nbeiten, die begünstigte Investitionen sind. In das Begün-\nstigungsvolumen können Anzahlungen auf Anschaf-                (3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf\nfungskosten und Teilherstellungskosten einbezogen           des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der An-\nwerden, die im Wirtschaftsjahr für begünstigte Investi-     schaffung oder Herstellung oder der Anzahlung oder\ntionen aufgewendet worden sind. Die nach Satz 1 be-         Teilherstellung endet, durch das für die Besteuerung\ngünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten            des Antragstellers nach dem Einkommen zuständige Fi-\ndürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-     nanzamt aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder\nlung bei der Ermittlung des Begünstigungsvolumens nur       Körperschaftsteuer gewährt. Gesellschaften im Sinne\nberücksichtigt werden, soweit sie die in das Begünsti-      des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes\ngungsvolumen einbezogenen Anzahlungen oder Teil-            wird die Investitionszulage von dem Finanzamt gewährt,\nherstellungskosten übersteigen.§ 7 a Abs. 2 Satz 3 bis      das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der\n5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.            Einkünfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung der\nInvestitionszulage kann nur innerhalb von 9 Monaten\n(5) Vergleichsvolumen ist die Summe der Anschaf-        nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. In dem\nfungs- oder Herstellungskosten der in den drei letzten      Antrag müssen die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Er-\nvor dem 1. Januar 1982 abgelaufenen Wirtschaftsjah-         weiterungen, für die eine Investitionszulage bean-\nren in dem Betrieb oder der Betriebstätte im Inland an-     sprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre\ngeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter im Sin-      Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.\nne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 und der in diesem\nZeitraum in dem Betrieb oder der Betriebstätte im Inland       (4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch\nbeendeten nachträglichen Herstellungsarbeiten im Sin-       schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist in-\nne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4, geteilt durch die    nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-\nAnzahl dieser Wirtschaftsjahre. Die Anschaffungs- oder     scheids auszuzahlen.","652                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuerver-                                § 5a\ngütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung                           Verfolgung von Straftaten\neinschließlich der Vorschriften über außergerichtliche                  nach § 264 des Strafgesetzbuches\nRechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt\nnicht für § 1 63 der Abgabenordnung sowie für diejeni-          Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des\ngen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Ver-      Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage\nbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vor-          bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine\nschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.                 solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften\nder Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuer-\n(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage nach den       straftaten entsprechend.\n§§ 1, 4 und 4 a erlischt mit Wirkung für die Vergangen-\nheit, soweit Wirtschaftsgüter oder ausgebaute oder neu\nhergestellte Teile von Wirtschaftsgütern, deren An-                                       §6\nschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-                                 Ermächtigung\nsung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind,\nnicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nHerstellung                                                  den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\nFassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und\n1. im Fall des § 1,                                           in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei\na) soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter          Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nhandelt, in der Betriebstätte des Steuerpflichtigen\nverblieben sind,                                                                   §7\nb) soweit es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter                              Berlin-Klausel\noder um ausgebaute oder neu hergestellte Teile\nvon unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt,             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und\nvom Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigen-       des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nbetrieblichen Zwecken verwendet worden sind,          im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-\nses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n2. im Fall des § 4\nnach § 1 4 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nin dem erforderlichen Umfang der Forschung oder\nEntwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen gedient\nhaben,                                                                                 §8\n3. im Fall des § 4 a                                                             Anwendungsbereich\nim Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind.            (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nvorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt-\nIm Fall des§ 4 b gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der An-     schaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nspruch erlischt, soweit die Wirtschaftsgüter während          1981 angeschafft oder hergestellt werden, sowie auf\nder in § 4 b Abs. 2 Satz 1 genannten Zeiträume die dort       Ausbauten und Erweiterungen, die nach dem 31. De-\nbezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen.                  zember 1981 beendet werden.\n(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der       (2) § 1 Abs. 3 Satz 4 ist auf Seeschiffe und Luftfahr-\nBescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder          zeuge anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1981\ngeändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch          angeschafft oder hergestellt werden. § 1 Abs. 3 Satz 4\nvom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absat-        ist ferner auf Seeschiffe und Luftfahrzeuge anzuwen-\nzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzun-          den, die vor dem 31. Dezember 1981 angeschafft oder\ngen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides            hergestellt worden sind, soweit Bescheide über die Ge-\neingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu            währung einer Investitionszulage noch nicht bestands-\nverzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf       kräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung\ndes Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben             stehen.\noder geändert worden ist.\n(3) § 2 Abs. 2 Nr. 4 letzter Satz ist erstmals auf Inve-\n(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf stitionsvorhaben anzuwenden, mit denen nach dem\nGrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte             31. Dezember 1979 begonnen wird.\nder Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die\nVersagung von Bescheinigungen nach den §§ 2, 4                   (4) § 4 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals für das Wirtschafts-\nAbs. 2 Nr. 3 und§ 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verwal-        jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1980\ntungsrechtsweg gegeben.                                      endet."]}