{"id":"bgbl1-1982-19-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":19,"date":"1982-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über steuerliche und sonstige Maßnahmen für Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität (Beschäftigungsförderungsgesetz - BeschäftFG)","law_date":"1982-06-03T00:00:00Z","page":641,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["641\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                              Ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 1982                                                                                                        Nr. 19\nTag                                                                   Inhalt                                                                                           Seite\n3. 6. 82   Gesetz über steuerliche und sonstige Maßnahmen für Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität\n(Beschäftigungsförderungsgesetz - BeschäftFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              641\nneu: 810-1-32, 8230-38; 707-6, 707-13, 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 8252-1\n4. 6. 82   Neufassung des lnvestitionszulagengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           646\n707-6\n28. 5. 82    Neufassung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  653\n2129-3-1\n29. 5. 82    Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              660\nneu: 901-1-19-8; 901-1-19-7\n3. 6. 82    Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im\nfachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-\nHandwerk (lsolierermeisterverordnung - lsolMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              663\nneu: 7110-3-71\n26. 5. 82    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 48 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Personal-\nvertretungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   666\n1104-5\n26. 5. 82    Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     667\n613-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 668\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   668\nGesetz\nüber steuerliche und sonstige Maßnahmen\nfür Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität\n(Beschäftigungsförderungsgesetz - BeschäftFG)\nVom 3. Juni 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                           der Körperschaftsteuer befreit sind, wird für begün-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                             stigte Investitionen, die sie in einem Betrieb oder\neiner Betriebstätte im Inland vornehmen, auf Antrag\nArtikel 1                                                        eine Investitionszulage gewährt. Werden die Investi-\ntionen von einer Gesellschaft im Sinne des § 15\nlnvestitionszulagengesetz                                                    Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes vorge-\nDas lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der                                           nommen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesell-\nBekanntmachung vom 2. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 24),                                           schaft eine Investitionszulage gewährt wird.\nzuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom                                               (2) Begünstigte Investitionen im Sinne des Absat-\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt                                          zes 1 sind\ngeändert:                                                                                    1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab-\nnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des\n1. Nach § 4 a wird folgender§ 4 b eingefügt:                                                       Anlagevermögens,\n,,§ 4 b                                                            a) die nicht zu den geringwertigen Wirtschafts-\nInvestitionszulage zur Förderung                                                            gütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkom-\nder Beschäftigung                                                                  mensteuergesetzes gehören,\n(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-                                                b) die nicht Handelsschiffe sind, die der Beförde-\nsteuergesetzes und Steuerpflichtigen im Sinne des                                                      rung von Gütern oder Personen im internatio-\nKörperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht von                                                       nalen Verkehr zu dienen bestimmt sind,","642                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\nc) die,                                                     (3) Die Investitionszulage beträgt 10 vom Hundert\naa) soweit es sich um Luftfahrzeuge handelt,         der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage\nmindestens sechs Jahre nach ihrer An-           ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Begünsti-\nschaffung oder Herstellung in der deut-         gungsvolumen (Absatz 4) und dem Vergleichsvolu-\nschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind,       men (Absatz 5). Soweit das Vergleichsvolumen die\nBemessungsgrundlage eines Wirtschaftsjahres ge-\nbb) soweit es sich um andere bewegliche              mindert hat, wird es bei der Ermittlung der Bemes-\nWirtschaftsgüter handelt, mindestens drei       sungsgrundlage eines späteren Wirtschaftsjahres\nJahre nach ihrer Anschaffung oder Her-           nicht berücksichtigt.\nstellung in einem Betrieb oder einer Be-\ntriebstätte im Inland verbleiben,                  (4) Begünstigungsvolumen ist die Summe der An-\nschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirt-\n2. nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzba-          schaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirt-\nren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-            schaftsgüter und der Herstellungskosten der im Wirt-\nvermögens, die die Voraussetzungen der Num-              schaftsjahr beendeten nachträglichen Herstellungs-\nmer 1 Buchstabe a bis c erfüllen und die nach Be-        arbeiten, die begünstigte Investitionen sind. In das\nendigung der nachträglichen Herstellungsarbei-           Begünstigungsvolumen können Anzahlungen auf\nten mindestens drei Jahre in einem Betrieb oder          Anschaffungskosten und Teilherstellungskosten\neiner Betriebstätte im Inland verbleiben,                einbezogen werden, die im Wirtschaftsjahr für be-\ngünstigte Investitionen aufgewendet worden sind.\n3. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen            Die nach Satz 1 begünstigten Anschaffungs- oder\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit           Herstellungskosten dürfen im Wirtschaftsjahr der\nsie nicht Wohnzwecken dienen, die mindestens            Anschaffung oder Herstellung bei der Ermittlung des\ndrei Jahre nach ihrer Herstellung in einem Betrieb      Begünstigungsvolumens nur berücksichtigt werden,\noder einer Betriebstätte im Inland verbleiben,          soweit sie die in das Begünstigungsvolumen einbe-\nzogenen Anzahlungen oder Teilherstellungskosten\n4. nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutz-            übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom-\nbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-           mensteuergesetzes gilt entsprechend.\nlagevermögens, die nach Beendigung der nach-\nträglichen Herstellungsarbeiten mindestens drei            (5) Vergleichsvolumen ist die Summe der Anschaf-\nJahre in einem Betrieb oder einer Betriebstätte im      fungs- oder Herstellungskosten der in den drei letz-\nInland verbleiben, soweit die Aufwendungen nicht        ten vor dem 1. Januar 1982 abgelaufenen Wirt-\nauf Gebäude oder Gebäudeteile entfallen, die            schaftsjahren in dem Betrieb oder der Betriebstätte\nWohnzwecken dienen.                                     im Inland angeschafften oder hergestellten Wirt-\nschaftsgüter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1\nVoraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter nach-           oder 3 und der in diesem Zeitraum in dem Betrieb\nweislich nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem             oder der Betriebstätte im Inland beendeten nachträg-\n1. Januar 1983 vom Steuerpflichtigen bestellt wor-          lichen Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 2\nden sind oder daß der Steuerpflichtige in diesem            Satz 1 Nr. 2 oder 4, geteilt durch die Anzahl dieser\nZeitraum mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter           Wirtschaftsjahre. Die Anschaffungs- oder Herstel-\noder mit den nachträglichen Herstellungsarbeiten            lungskosten von Wirtschaftsgütern werden auch\nbegonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei           dann in das Vergleichsvolumen einbezogen, wenn\nBaumaßnahmen, zu deren Durchführung eine Bauge-             die im Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Fristen nicht\nnehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der       eingehalten werden.\nAntrag auf Baugenehmigung gestelit wird. Weitere\nVoraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter vor dem            (6) Überläßt ein Unternehmen Wirtschaftsgüter zur\n1. Januar 1984 geliefert oder fertiggestellt oder die        Nutzung an andere Unternehmen, so werden die zur\nnachträglichen Herstellungsarbeiten im Sinne des             Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter bei der\nSatzes 1 Nr. 2 vor diesem Zeitpunkt beendet werden.          Ermittlung des Begünstigungsvolumens und des\nAn die Stelle des 1. Januar 1984 tritt bei Investitionen     Vergleichsvolumens dem nutzenden Unternehmen\nim Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 der 1. Januar 1985.        zugerechnet, wenn\nBaumaßnahmen eines Mieters oder sonstigen Nut-\nzungsberechtigten sind bei dem Mieter oder sonsti-           1. das die Nutzung überlassende Unternehmen an\ngen Nutzungsberechtigten Investitionen im Sinne                 dem nutzenden Unternehmen oder\ndes Satzes 1 Nr. 3 oder 4, wenn sie bei der Gewinn-\nermittlung des Mieters oder sonstigen Nutzungsbe-           2. das nutzende Unternehmen an dem die Nutzung\nrechtigten wie Herstellungskosten von abnutzbaren               überlassenden Unternehmen oder\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-            3. ein drittes Unternehmen sowohl an dem nutzen-\ngens oder wie nachträgliche Herstellungsarbeiten an             den als auch an dem die Nutzung überlassenden\nabnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des                 Unternehmen\nAnlagevermögens zu behandeln sind. Die Anschaf-\nfung oder die Herstellung eines Wirtschaftsgutes so-         unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 vom Hun-\nwie nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem              dert beteiligt ist. Dasselbe gilt, wenn sowohl an dem\nWirtschaftsgut sind nur begünstigt, wenn das Wirt-           nutzenden als auch an dem die Nutzung überlassen-\nschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich           den Unternehmen dieselben Personen unmittelbar\nbetrieblich genutzt wird.§ 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt        oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert beteiligt\nentsprechend.                                                sind.\"","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982                              643\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                               stelle und Arbeit nicht zu erwarten ist. Gefördert werden\nkann die Teilnahme an einer nicht den Schulgesetzen\na) In der Überschrift werden die Worte,,§§ 1 bis 4 a\"\nder Länder unterliegenden Bildungsmaßnahme mit Voll-\ndurch die Worte ,,§§ 1 bis 4 b\" ersetzt.\nzeitunterricht und einer Dauer von mindestens sechs\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      Wochen und höchstens einem Jahr, wenn sie der beruf-\naa) In Satz 2 werden die Worte ,,§§ 1, 4\" durch       lichen Eingliederung förderlich ist. Die Höhe der Bil-\ndie Worte ,,§§ 1, 4 oder 4 b\" ersetzt.           dungsbeihilfen richtet sich nach § 40 a des Arbeitsför-\nderungsgesetzes; für die Erstattung der Maßnahme-\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:                   kosten können Höchstbeträge festgelegt werden.\n,,Für die Inanspruchnahme einer Investitions-\nzulage nach § 4 b gilt Entsprechendes.\"                                       §3\nc) In Absatz 2 werden die Worte ,,§§ 1, 4 und 4 a\"           Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndurch die Worte ,,§§ 1 und 4 bis 4 b\" ersetzt.        Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n„Im Fall des§ 4 b gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß                                 §4\nder Anspruch erlischt, soweit die Wirtschafts-           Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1985\ngüter während der in § 4 b Abs. 2 Satz 1 genann-      außer Kraft.\nten Zeiträume die dort bezeichneten Vorausset-\nzungen nicht erfüllen.\"\nArtikel 4\nArtikel 2                                Regelungen über eine Beteiligung der Rentner\nGesetz über eine Investitionszulage                        an den Kosten ih.rer Krankenversicherung\nfür Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie            (1) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bun-\nDas Gesetz über eine Investitionszulage für Investitio-    desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-\nnen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 22. Dezember         öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1557) wird wie folgt geändert:         durch§ 2 der Zweiten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-\nordnung vom 1. April 1982 (BGBI. I S. 418), wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 2 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Tech-\nnologien\" die Worte „sowie die Investitionszulage\nnach § 4 b des lnvestitionszulagengesetzes\" ein-          1. In § 1304 e Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 11 ,8\" durch\ngefügt.                                                       die Zahl „ 10,8\" ersetzt.\n2. In§ 3 werden die Worte,,§§ 4 oder 4 a des lnvesti-         2. § 1314 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ntionszulagengesetzes\" durch die Worte ,,§§ 4, 4 a             „Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und\noder 4 b des lnvestitionszulagengesetzes\" ersetzt.            die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nerstatten der Bundesknappschaft 25 vom Hundert\nArtikel 3                              der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft als\nTräger der knappschaftlichen Rentenversicherung\nGesetz über die Gewährung von Bildungsbeihilfen                 für die knappschaftliche Krankenversicherung der\nfür arbeitslose Jugendliche aus Bundesmitteln                Rentner trägt.\"\n§ 1\n(2) Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im\nDie Bundesanstalt für Arbeit gewährt arbeitslosen Ju-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,\ngendlichen aus den hierfür zur Verfügung stehenden\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nHaushaltsmitteln des Bundes in den Jahren 1982 bis\ndurch§ 3 der Zweiten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-\n1984 Bildungsbeihilfen zur Erleichterung der beruf-\nordnung vom 1. April 1982 (BGBI. I S. 418), wird wie folgt\nlichen Eingliederung. Auf die Leistungen besteht kein\ngeändert:\nRechtsanspruch. Verwaltungskosten werden der Bun-\ndesanstalt für Arbeit nicht erstattet.\n1. In§ 83 e Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „11,8\" durch die\nZahl „10,8\" ersetzt.\n§2\nDie Leistungen nach § 1 werden nach Richtlinien des         2. § 93 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung gewährt.\nBildungsbeihilfen können arbeitslose Jugendliche er-               „Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nhalten, die das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet                und die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nhaben, wenn sie mindestens vier Monate lang eine die               erstatten der Bundesknappschaft 25 vom Hundert\nBeitragspflicht begründende Beschäftigung nach dem                 der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft als\nArbeitsförderungsgesetz ausgeübt haben und minde-                  Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung\nstens drei Monate bei der Bundesanstalt für Arbeit ar-             für die knappschaftliche Krankenversicherung der\nbeitslos gemeldet waren; von dem Erfordernis der drei-             Rentner trägt.''\nmonatigen Arbeitslosigkeit kann abgesehen werden,\nwenn bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Vorausset-            (3) Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-\nzung eine Vermittlung in eine berufliche Ausbildungs-          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröf-","644                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch          31. Dezember 1983 erbrachten Höhe mit dem Ver-\n§ 4 der Zweiten Zuständigkeitsanpassungs-Verord-                 hältnis vervielfältigt wird, in dem der nach § 1304 e\nnung vom 1. April 1982 (BGBI. 1 S. 418), wird wie folgt          Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung maßgeben-\ngeändert:                                                        de Zuschußsatz zum Zuschußsatz 11,8 steht\" ein-\ngefügt.\n1. In§ 96 c Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „11,8\" durch die\nZahl „ 10,8\" ersetzt.                                       (5) Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-\nregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten\n2. § 104 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\n„Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und      vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497), wird wie folgt\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte           geändert:\nerstatten der Bundesknappschaft 25 vom Hundert\nder Aufwendungen, die die Bundesknappschaft als          1. § 27 a wird wie folgt geändert:\nTräger der knappschaftlichen Rentenversicherung\nfür die knappschaftliche Krankenversicherung der             a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nRentner trägt.\"                                                  „Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971\nununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die\n(4) Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-                Rente entfallende Beitrag für die Krankenver-\nregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,              sicherung in Höhe von 11 ,8 vom Hundert bis zu\nGliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinig-                 dem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-                ein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner\nsetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497), wird                 selbst zu leisten oder an eine andere Stelle abzu-\nwie folgt geändert:                                                  führen ist.\"\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n1. § 28 a wird wie folgt geändert:\n,,(3) § 83 e Abs. 2 des Angestelltenversiche-\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                       rungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gel-\n„Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971                 tenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle\nununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die                vor dem 1. Januar 1984, soweit nachstehend\nRente entfallende Beitrag für die Krankenver-                 nicht etwas anderes bestimmt ist. Bestand am\nsicherung in Höhe von 11 ,8 vom Hundert bis zu                31. Dezember 1983 nach Absatz 1 Satz 2 An-\ndem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß               spruch auf einen· Zuschuß, der vor Begrenzung\nein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner              des Zuschusses auf die Höhe der tatsächlichen\nselbst zu leisten oder an eine andere Stelle abzu-            Aufwendungen höher als 11 ,8 vom Hundert der\nführen ist.\"                                                  Rente war, ist der Zuschuß in der Höhe weiter zu\nleisten, die sich ergibt, wenn der Zuschuß vor der\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                                Begrenzung mit dem Verhältnis vervielfältigt wird,\n,,(3) § 1304 e Abs. 2 der Reichsversicherungs-              in dem der nach § 83 e Abs. 2 des Angestellten-\nordnung in der vom 1. Januar 1984 an geltenden                versicherungsgesetzes maßgebende Zuschuß-\nFassung gilt auch für Versicherungsfälle vor dem              satz zum Zuschußsatz 11,8 steht. Bestand am\n1. Januar 1984, soweit nachstehend nicht etwas                31 . Dezember 1983 nach Absatz 1 Satz 3 An-\nanderes bestimmt ist. Bestand am 31 . Dezember                spruch auf einen weiter zu leistenden Zuschuß, ist\n1983 nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen                  der Zuschuß in der Höhe weiter zu leisten, die sich\nZuschuß, der vor Begrenzung des Zuschusses                    ergibt, wenn der Beitragszuschuß in der zum\nauf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen hö-               31. Dezember 1983 erbrachten Höhe mit dem\nher als 11,8 vom Hundert der Rente war, ist der               Verhältnis vervielfältigt wird, in dem der nach\nZuschuß in der Höhe weiter zu leisten, die sich er-           § 83 e Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-\ngibt, wenn der Zuschuß vor der Begrenzung mit                 gesetzes maßgebende Zuschußsatz zum Zu-\ndem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem der nach           schußsatz 11 ,8 steht.\"\n§ 1304 e Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\nmaßgebende Zuschußsatz zum Zuschußsatz                2. In § 40 b Abs. 3 Satz 4 werden nach den Worten\n11 ,8 steht. Bestand am 31 . Dezember 1983 nach           „weiter zu leisten\" die Worte ,, , für Zeiten vom\nAbsatz 1 Satz 3 Anspruch auf einen weiter zu lei-         1. Januar 1984 an jedoch in Höhe des Betrages, der\nstenden Zuschuß, ist der Zuschuß in der Höhe              sich ergibt, wenn der Beitragszuschuß in der zum\nweiter zu leisten, die sich ergibt, wenn der Bei-         31. Dezember 1983 erbrachten Höhe mit dem Ver-\ntragszuschuß in der zum 31 . Dezember 1983 er-            hältnis vervielfältigt wird, in dem der nach § 83 e\nbrachten Höhe mit dem Verhältnis vervielfältigt           Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nwird, in dem der nach § 1304 e Abs. 2 der Reichs-         maßgebende Zuschußsatz zum Zuschußsatz 11,8\nversicherungsordnung maßgebende Zuschuß-                  steht\" eingefügt.\nsatz zum Zuschußsatz 11,8 steht.\"\n(6) Das Gesetz über die Krankenversicherung der\n2. In § 41 b Abs. 3 Satz 4 werden nach den Worten             Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zu-\n„weiter zu leisten\" die Worte ,, , für Zeiten vom         letzt geändert durch § 5 der Zweiten Zuständigkeits-\n1. Januar 1984 an jedoch in Höhe des Betrages, der        anpassungs-Verordnung vom 1. April 1982 (BGBI. 1\nsich ergibt, wenn der Beitragszuschuß in der zum          S. 418), wird wie folgt geändert:","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982                            645\n1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Achtzehntels\"        5. In § 95 Abs. 1 werden nach den Worten „in Höhe\" die\ndurch das Wort „Neunzehntels\" ersetzt.                       Worte „von neun Zehntel\" eingefügt.\n2. In§ 63 Abs. 3 werden die Worte,,§ 67 a\" durch die          (7) Die Rentenbezieher sind auf die Änderung der\nWorte ,,§§ 67 a und 67 c\" ersetzt.                       Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für ihre\nKrankenversicherung in der Mitteilung über die Renten-\n3. Nach § 67 b wird eingefügt:                              anpassung für das Jahr 1984 hinzuweisen. Ein beson-\nderer Bescheid braucht nicht erteilt zu werden.\n,,§ 67 C\n(1) Versicherte, die laufende Geldleistungen oder\nLandabgaberente nach dem Gesetz über eine Alters-\nhilfe für Landwirte mit Ausnahme einer Übergangs-                                   Artikel 5\nhilfe beziehen und keine Beiträge nach§ 67 a Abs. 2\nzu entrichten haben, zahlen eins vom Hundert des                                 Berlin-Klausel\nZahlbetrages der laufenden Geldleistungen und der          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und\nLandabgaberente als Beitrag zu ihrer Krankenver-        des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nsicherung.                                              im Land Berlin.\n(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse hat bei der\nZahlung der laufenden Geldleistungen und der Land-\nabgaberente den Beitrag nach Absatz 1 einzubehal-                                   Artikel 6\nten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse                                   Inkrafttreten\nabzuführen.\"\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.\n4. In§ 94 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Achtzehntels\"\ndurch das Wort „Neunzehntels\" ersetzt.                      (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 3. Juni 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nManfred Lahnstein\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nHeinz Westphal"]}