{"id":"bgbl1-1982-17-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":17,"date":"1982-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_17.pdf#page=3","order":3,"title":"Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung","law_date":"1982-05-10T00:00:00Z","page":611,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1982                             611\nSechsundachtzigste Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung\nVom 10. Mai 1982\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahn-                (3) Die Eisenbahn kann die ihr nach den Bestim-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-             mungen dieser Verordnung zur Beförderung über-\nrungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fas-               gebenen Güter, Expreßgüter und Tiere auf der gan-\nsung, der durch § 70 Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-Immis-                zen oder einer Teilstrecke auch mit Kraftfahrzeugen\nsionsschutzgesetzes vom 15. März 197 4 (BGBI. 1                    befördern oder durch von ihr bestellte Güterkraft-\nS. 721) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des               verkehrsunternehmer befördern lassen.\nBundesrates verordnet:\n§3\nArtikel 1                                                        Züge\nDie Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge-                  Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 934-1, veröffent-            Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge.\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die\n§4\nVerordnung vom 23. August 1979 (BGBI. I S. 1506), wird\nwie folgt geändert:                                                                      Privatwagen\n(1) Die Eisenbahn kann die Beförderung von Per-\n1. Die Abschnitte „1. Eingangsbestimmungen\" und                  sonen, Reisegepäck, Expreßgut, Tieren und Gütern\n„II. Allgemeine Bestimmungen\" werden zu einem                 mit Wagen zulassen, die auf Grund eines besonde-\nAbschnitt zusammengefaßt.                                     ren Vertrages (Einstellungsvertrag) in ihren Wagen-\nDer Abschnitt I erhält folgende Fassung:                      park eingestellt sind (Privatwagen). Allgemeine Ein-\nstellungsbedingungen der Eisenbahn bedürfen der\n„1. Allgemeine Bestimmungen                     Genehmigung der nach Bundes- oder Landesrecht\n§ 1                               zuständigen Verkehrsbehörde.\nAnwendungsbereich                             (2) Der Einstellungsvertrag enthält die Bedingun-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung von         gen, unter denen die Eisenbahn Privatwagen ein-\nPersonen, Reisegepäck, Expreßgut, Tieren und Gü-              stellt, zur Verfügung des Einstellers hält und unter\ntern auf allen Eisenbahnen, die dem öffentlichen              denen sie ihm während der Dauer der Einstellung für\nVerkehr dienen.                                               Verlust, Beschädigung und Nutzungsausfall des\nPrivatwagens haftet. Der Einstellungsvertrag ist\n(2) Für den grenzüberschreitenden Eisenbahn-              auch für den Benutzer des Wagens verbindlich.\nverkehr gilt sie nur insoweit, als er nicht durch das\nInternationale Übereinkommen über den Eisen-                                             §5\nbahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV), das In-\nBeförderungsbedingungen\nternationale Übereinkommen über den Eisenbahn-\nfrachtverkehr (CIM) und die Zusatzbestimmungen                    (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung und\nzu diesen Übereinkommen sowie die internationa-               die Tarife sind die Beförderungsbedingungen der\nlen Tarife in der für die Bundesrepublik Deutschland          Eisenbahn.\ngeltenden Fassung geregelt ist.                                  (2) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der\n§2                                 nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Ver-\nBeförderungspflicht                       kehrsbehörde in den Tarifen von dieser Verordnung\nabweichende Beförderungsbedingungen festset-\n(1) Die Eisenbahn ist zur Beförderung verpflichtet,       zen:\nwenn\na) für einzelne Strecken, Bahnhöfe, Zuggattungen,\na) die Beförderungsbedingungen eingehalten wer-                    Züge, Fahrzeuge und Abfertigungsarten, wenn\nden,                                                          besondere Verhältnisse es erfordern;\nb) die Beförderung mit den regelmäßig verwende-               b) für Privatwagen, die nicht in den Wagenpark\nten Beförderungsmitteln möglich ist                           einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen-\nund                                                           bahn der Bundesrepublik Deutschland einge-\nstellt sind;\nc) die Beförderung nicht durch Umstände verhin-               c) der Eigenart des Verkehrsmittels entsprechend,\ndert wird, welche die Eisenbahn nicht abwenden                sofern die Tarife Strecken zur Beförderung mit\nund denen sie auch nicht abhelfen konnte.                     anderen Verkehrsmitteln einbeziehen. Die Haf-\n(2) Die Eisenbahn kann auf Bestellung Sonder-                  tung für Verlust oder Beschädigung, außer bei _\nfahrten ausführen.                                                 Beförderungen auf Seeschiffs- oder Luftstrek-","612                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nken, sowie für Überschreitung der Lieferfrist darf             der Wettbewerb eine Sonderabmachung er-\nnicht abweichend geregelt werden;                              fordert und die Sonderabmachung für eine\nd) für die Beförderung von Gütern, Expreßgütern                     gewisse Dauer getroffen wird,\nund Tieren, die auf der ganzen oder einer Teil-             b) die Sonderabmachung die Beförderung einer\nstrecke mit Kraftfahrzeugen oder durch von ihr                 Gütermenge von mindestens 500 Tonnen in-\nbestellte Güterkraftverkehrsunternehmer durch-                 nerhalb dreier Monate umfaßt und\ngeführt wird(§ 2 Abs. 3); Buchstabe c Satz 2 gilt           c) die Sonderabmachung geeignet ist, das Wirt-\nentsprechend.                                                  schaftsergebnis der Eisenbahn zu erhalten\n(3) Für das Verhalten auf dem Gebiet der Bahn-                  oder zu verbessern;\nanlagen gelten die Eisenbahn-Bau- und Betriebs-             2. dem Absender oder Empfänger für die Beförde-\nordnungen.                                                       rung von Stück- oder Expreßgut in Sendungen\n§6                                     bis zu vier Tonnen,\nTarife                                  wenn\n(1) Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die alle           a) der Wettbewerb eine Sonderabmachung er-\nAngaben, die zur Berechnung des Entgelts für die                     fordert und\nBeförderung (Fahrpreis, Fracht) und für Nebenlei-                 b) die Sonderabmachung geeignet ist, das Wirt-\nstungen der Eisenbahn (Nebenentgelte) notwendig                      schaftsergebnis der Eisenbahn zu erhalten\nsind, sowie alle anderen für die Beförderung maßge-                  oder zu verbessern.\nbenden Bestimmungen enthalten müssen.                            (2) Andere Sonderabmachungen, durch die eine\n(2) Die Entgelte sind Festentgelte oder Mindest-          Ermäßigung oder sonstige Vergünstigungen gegen-\nHöchstentgelte. Bei der Aufstellung von Tarifen mit          über den Tarifen gewährt werden, sind unzulässig\nMindest-Höchstentgelten sind unbillige Benachtei-            und nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirksam-\nligungen landwirtschaftlicher und mittelständischer          keit des Beförderungsvertrages nicht. Die Entgelte\nWirtschaftskreise sowie wirtschaftlich schwacher             und Beförderungsbedingungen richten sich auch in\nund verkehrsungünstig gelegener Gebiete zu ver-              solchen Fällen nach dem Tarif.\"\nmeiden.\n(3) Die Tarife müssen gegenüber jedermann in           2. Der Abschnitt „III. Beförderung von Personen\" wird\ngleicher Weise angewendet werden. Das gilt nicht              Abschnitt „II. Beförderung von Personen\".\nfür Entgelte innerhalb der Spanne der Mindest-\nHöchstentgelte.                                            3. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n(4) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der                  ,,(4) Von dem zu erstattenden Betrag wird das\nnach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Ver-                tarifmäßige Entgelt für die Bearbeitung des Er-\nkehrsbehörde für die öffentlichen Verwaltungen, für           stattungsantrags abgezogen. Der Tarif bestimmt\nden Eisenbahndienst und für Wohlfahrtszwecke                  auch, in welchen Fällen der Abzug unterbleibt.\"\nohne Rechtsanspruch Ermäßigungen der tarif-\nmäßigen Entgelte und sonstige Vergünstigungen              4. Folgender § 19 wird eingefügt:\nzulassen.\n(5) Die Tarife müssen bekanntgemacht werden.                                       ,,§ 19\nDie Aufhebung eines für eine bestimmte Zeit aufge-                          Meinungsverschiedenheiten\nstellten Tarifs braucht nicht bekanntgemacht zu                   Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden\nwerden.\noder zwischen Reisenden und dem Eisenbahnper-\n(6) Erhöhungen der Entgelte und andere für den            sonal entscheidet vorläufig auf Bahnhöfen der auf-\nKunden nachteilige Änderungen der Beförderungs-               sichtführende Bedienstete, in den Zügen der Zug-\nbedingungen werden frühestens einen Monat, im                 führer.\"\nPersonen-, Reisegepäck- und Expreßgutverkehr\nzwei Wochen nach der Bekanntmachung wirksam,              5. Der Abschnitt „IV. Beförderung von Reisegepäck\"\nwenn nicht eine Abkürzung der Bekanntmachungs-                wird Abschnitt „III. Beförderung von Reisegepäck\".\nfrist von der nach Bundes- oder Landesrecht zu-\nständigen Verkehrsbehörde genehmigt worden ist.            6. In § 25 werden die Absätze 5 und 6 Absätze 4\nDie Genehmigung muß aus der Bekanntmachung                    und 5.\nersichtlich sein.\n§7                             7. In § 28 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „die tarif-\nSonderabmachungen                          mäßige Gebühr\" durch die Worte „das tarifmäßige\nNebenentgelt'' ersetzt.\n(1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die\nTarife Entgelte schriftlich vereinbaren (Sonder-           8. § 31 wird wie folgt geändert:\nabmachungen) mit:\n1. dem Absender oder Empfänger im Verkehr von                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Bestim-\nund nach deutschen Seehäfen für die Beförde-                 mungen der\" sowie die Worte „dieser Ordnung\"\nrung von Gütern, die über See eingeführt worden               gestrichen.\nsind oder über See ausgeführt werden, wenn               b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) Umstände vorliegen, die bei der Aufstellung                „Bei Verlust von Reisegepäck hat die Eisenbahn\nder Tarife nicht berücksichtigt worden sind,             den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe von","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1982                                613\n1 600 Deutsche Mark je Gepäckstück zu erset-             c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „der Aufbe-\nzen.\"                                                        wahrungsgebühr\" durch die Worte „des Entgel-\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           tes für die Aufbewahrung\" ersetzt.\n,,(4) Sind Verlust oder Beschädigung auf Vor-\nsatz der Eisenbahn zurückzuführen, hat sie den      14. § 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nnachgewiesenen Schaden zu ersetzen. Im Falle              ,,(3) Die Eisenbahn kann bei unrichtiger, ungenau-\ngrober Fahrlässigkeit der Eisenbahn hat sie den          er oder unvollständiger Angabe des Inhalts Fracht-\nnachgewiesenen Schaden bis zum Doppelten                 zuschläge erheben; die näheren Bestimmungen\ndes in Absatz 2 vorgesehenen Höchstbetrages              enthält der Tarif in entsprechender Anwendung des\nzu ersetzen.\"                                            § 60.\"\n9. § 33 wird wie folgt geändert:\n15. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Nebengebüh-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        ren\" durch das Wort „Nebenentgelte\" ersetzt.\n,,(1) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die\nEisenbahn den dadurch entstandenen nachge-          16. In§ 41 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „eine durch\nwiesenen Schaden bis zur Höhe von 20 Deut-               Aushang bekanntzumachende Gebühr\" durch die\nsche Mark je Gepäckstück für je angefangene              Worte „ein durch Aushang bekanntzumachendes\n24 Stunden, gerechnet vom Verlangen der Aus-             Entgelt\" ersetzt.\nlieferung an, höchstens jedoch für eine Woche zu\nersetzen. Schäden unter zwei Deutsche Mark\nwerden nicht ersetzt.\"                              1 7. § 42 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\n,,(2) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die\n,,(2) Ist die Überschreitung der Lieferfrist auf\nEisenbahn den dadurch entstandenen nachge-\nVorsatz der Eisenbahn zurückzuführen, hat sie\nwiesenen Schaden bis zur Höhe des Dreifachen\nden nachgewiesenen Schaden zu ersetzen. Im\nder Fracht zu ersetzen. Schäden unter fünf Deut-\nFalle grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn hat sie\nsche Mark werden nicht ersetzt. Im übrigen gilt\nden nachgewiesenen Schaden bis zum Doppel-\n§ 33 Abs. 3 bis 5.\"\nten des in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetra-\nges zu ersetzen.\"                                        b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nc) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.                    ,,(3) Ist die Überschreitung der Lieferfrist auf\nVorsatz der Eisenbahn zurückzuführen, so hat\n10. § 34 wird gestrichen.                                            sie den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.\nIm Falle grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn hat\nsie den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe\n11. Vor § 35 wird die Abschnittsüberschrift „IV. Ge-\ndes Sechsfachen der Fracht zu ersetzen.\"\npäckträger, Gepäckaufbewahrung\" eingefügt.\n1 2. § 35 wird wie folgt geändert:                          18. Der Abschnitt „VI. Beförderung von Leichen\" mit\nden §§ 44 bis 47 wird gestrichen.\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Soweit auf Bahnhöfen Gepäckträger bestellt\nsind, haben sie Reise- und Handgepäck zu den        19. § 48 wird wie folgt geändert:\nvon den Reisenden bezeichneten Stellen zu brin-\na) In Absatz 7 werden die Worte „viehseuchen-\ngen.\"\npolizeilichen Vorschriften\" durch die Worte „tier-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Gebührentarif\" durch              seuchenrechtlichen Bestimmungen\" ersetzt.\ndas Wort „Tarif\" ersetzt.\nb) In Absatz 9 Satz 2 werden die Worte „die tarifmä-\nßigen Gebühren\" durch die Worte „Ersatz ihrer\n1 3. § 36 wird wie folgt geändert:                                   Aufwendungen\" ersetzt.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        c) In Absatz 11 wird der Buchstabe „B\" hinter dem\n,,(1) Die Eisenbahn haftet für Reise- und Hand-            Wort „Anlage\" gestrichen.\ngepäck, das sie zur Aufbewahrung annimmt, als\nVerwahrer. Die Bedingungen für die Aufbewah-\n20. § 49 wird wie folgt geändert:\nrung regelt der Tarif. Außer bei Vorsatz und gro-\nber Fahrlässigkeit kann der Tarif die Haftung auf        a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „viehseuchen-\neinen Höchstbetrag beschränken. Die Entgelte                 polizeilichen\" durch das Wort „tierseuchen-\nsowie die Öffnungszeiten der Aufbewahrungs-                  rechtlichen\" ersetzt.\nstellen sind durch Aushang bekanntzumachen.\"            b) In Absatz 5 wird der Buchstabe „B\" hinter dem\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            Wort „Anlage\" gestrichen.\n,,(2) Die Haftung für Reise- und Handgepäck,\ndas in Schließfächern aufbewahrt wird, richtet     21. In § 50 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „der tarif-\nsich nach den Bedingungen der Eisenbahn für             mäßigen Gebühr\" durch die Worte „des tarifmäßi-\ndie Vermietung von Schließfächern.\"                     gen Entgelts'' ersetzt.","614                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\n22. § 58 wird wie folgt geändert:                          25. § 62 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gebühren\"             a) In Absatz 6 werden die Worte „des Reichsver-\ndurch die Worte „Ein Entgelt\" ersetzt.                      kehrsministers\" durch die Worte „der nach Bun-\nb) In Absatz 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 werden                 des- oder Landesrecht zuständigen Verkehrs-\njeweils die Worte „die tarifmäßige Gebühr\" durch            behörde\" ersetzt.\ndie Worte „das tarifmäßige Entgelt\" ersetzt.            b) In Absatz 7 Satz 4 wird der Klammerzusatz ,,(vol-\nc) In Absatz 6 Satz 4 werden die Worte „welche Ge-             le Deutsche-Mark-Beträge in Buchstaben)\" ge-\nbühr\" durch die Worte „welches Entgelt\" ersetzt.            strichen.\n26. § 63 wird wie folgt geändert:\n23. In§ 59 Abs. 5 wird das Wort „Gebühren\" durch das\nWort „Entgelte\" ersetzt.                                   a) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „die tarif-\nmäßige Gebühr\" durch die Worte „das tarif-\nmäßige Entgelt'' ersetzt.\n24. § 60 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „der im Tarif\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:              oder durch Aushang bekanntzumachenden Ge-\n,,(1) Die Eisenbahn kann Frachtzuschläge er-             bühren\" durch die Worte „des im Tarif oder durch\nheben                                                      Aushang bekanntzumachenden Entgelts\" er-\nsetzt.\na) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständi-\nger Angabe des Inhalts, bei unrichtiger Anga-\nbe des Gewichts oder der Stückzahl einer        27. § 65 wird wie folgt geändert:\nSendung, bei unrichtiger Angabe der Gattung         a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „die tarif-\ndes verwendeten Wagens oder seiner Last-               mäßigen Gebühren\" durch die Worte „das tarif-\ngrenze für die maßgebende Streckenklasse;              mäßige Entgelt\" ersetzt.\nb) bei Wagenüberlastung eines vom Absender              b) Absatz 9 wird gestrichen.\nbeladenen Wagens.\nDie Frachtzuschläge werden neben einem etwai-       28. § 68 wird wie folgt geändert:\ngen Frachtunterschied erhoben.\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Nebengebüh-\n(2) Der Frachtzuschlag beträgt                          ren\" durch das Wort „Nebenentgelte\" ersetzt.\na) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a das         b) In Absatz 4 werden die Worte „die tarifmäßige\nDoppelte des Unterschieds zwischen der sich           Gebühr\" durch die Worte „das tarifmäßige Ent-\naus den unrichtigen, ungenauen oder unvoll-            gelt\" ersetzt.\nständigen Angaben ergebenden und der rich-\ntig berechneten Fracht, mindestens jedoch       29. § 69 wird wie folgt geändert:\n20 Deutsche Mark je Sendung, wenn durch\ndiese Angaben eine Frachtverkürzung herbei-         a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Nebengebüh-\ngeführt werden kann,                                   ren\" durch das Wort „Nebenentgelte\" ersetzt.\nb) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b das         b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verderben\"\nSechsfache der Fracht für das Gewicht, das            durch das Wort „Verderb\" ersetzt.\ndie für die Sendung maßgebende Lastgrenze\nübersteigt, mindestens jedoch 20 Deutsche       30. § 70 wird wie folgt geändert:\nMark je 100 Kilogramm; dies gilt nach näherer\nBestimmung des Tarifs· entsprechend auch            a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nfür solche Gegenstände, deren Fracht nicht              „Sind Fracht, Frachtzuschläge, Nebenentgelte\nnach dem Gewicht zu berechnen ist.                      oder sonstige Kosten unrichtig oder gar nicht er-\nhoben worden, so ist der Unterschiedsbetrag\n(3) Die Frachtzuschläge nach Absatz 2 Buch-              nachzuzahlen oder zu erstatten.\"\nstabe a und b werden nebeneinander erhoben,\nwenn gegen mehrere Vorschriften gleichzeitig            b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nverstoßen wird. Sind im Falle des Absatzes 1                 ,,(4) Zur Geltendmachung von Ansprüchen auf\nBuchstabe a Güter verschiedener Tarifklassen               Erstattung von Fracht, Frachtzuschlägen, Ne-\nzu einer Sendung vereinigt und kann ihr Einzel-            benentgelten oder sonstigen Kosten sowie zum\ngewicht ohne besondere Schwierigkeiten fest-               Empfang zuviel erhobener Beträge ist berechtigt,\ngestellt werden, so wird für die Ermittlung des            wer die Mehrzahlung an die Eisenbahn geleistet\nFrachtzuschlags die Fracht getrennt berechnet,             hat.\"\nwenn sich dadurch ein geringerer Zuschlag er-           c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ngibt. Ansprüche auf Schadenersatz bleiben un-                ,,(5) Zur Geltendmachung dieser Ansprüche ist\nberührt.''                                                 der Frachtbrief vorzulegen. Der Absender kann\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; in seinem            die Erstattung der von ihm gezahlten Mehrfracht\nBuchstaben a werden die Worte „Buchstabe b\"                auch gegen Vorlage des Frachtbriefdoppels be-\ngestrichen.                                                antragen. Jedoch kann die Eisenbahn bei der\nendgültigen Erledigung des Erstattungsan-\nc) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 5 bis 7.                spruchs die Vorlage des Frachtbriefes verlan-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1982                               615\ngen, um darauf die Erledigung zu beurkunden. Bei       37. In§ 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte,,(§ 2 Abs. 4,\nzentraler Frachtberechnung ist außerdem die pe-             § 3 Abs. 4)\" durch die Worte,,(§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2\nriodische Rechnung vorzulegen. Soweit der Er-               Buchstabe c und d)\" ersetzt.\nstattungsanspruch sich eindeutig aus der perio-\ndischen Rechnung ergibt, kann der Anspruch             38. § 78 wird wie folgt geändert:\nauch durch Vorlage nur der periodischen Rech-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten\nnung geltend gemacht werden.\"                                   „durch Telegramm\" ein Komma gesetzt und die\nd) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:                         Worte „durch Fernschreiben\" eingefügt.\n,,Ansprüche auf Rückzahlung von Fracht, Fracht-            b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „tele-\nzuschlägen, Nebenentgelten oder sonstigen Ko-                   graphischen\" die Worte „oder fernschriftlichen\"\nsten können, soweit der Tarif keine Ausnahme                    eingefügt.\nvorsieht, nur bei der Eisenbahn, die den Betrag             c) Absatz 3 Buchstabe a und b erhält folgende Fas-\nerhoben hat, geltend gemacht werden.\"                           sung:\n31 . In § 71 Abs. 9 werden die Worte „die tarifmäßige                    ,,a) Bei Übermittlung durch die Briefpost vier-\nGebühr'' durch die Worte „das tarifmäßige Entgelt''                      undzwanzig Stunden, bei Übermittlung\nersetzt.                                                                 durch Telegramm drei Stunden nach der\nAufgabe; für besondere Fälle kann der Tarif\n32. § 72 Abs. 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:                               längere Fristen vorsehen.\n,,Die Eisenbahn kann, wenn die nachträgliche Ver-                     b) Bei Übermittlung durch Fernschreiben mit\nfügung nicht durch ihr Verschulden veranlaßt ist, für                    Eingang des Fernschreibens, bei Übermitt-\nderen Ausführung neben den etwa entstehenden                             lung durch Fernsprecher mit dem Ge-\nKosten das tarifmäßige Entgelt erheben.\"                                 spräch.\"\n33. § 73 wird wie folgt geändert:                               39. In § 79 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „verwirkt\" durch\ndie Worte „zu zahlen\" ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Unkosten\"\ndurch das Wort „Kosten\" ersetzt.                       40. § 80 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      a) In Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 72 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\"                          „Lager- oder Wagenstandgeld wird nach § 79\nAbs. 6 erhoben.\"\n34. § 7 4 wird wie folgt geändert:                                    b) In Absatz 9 werden in Buchstabe a das Wort\na) In Absatz 3 werden in dem Einleitungssatz und in                  „Verderben\" durch das Wort „Verderb\", sowie in\nBuchstabe c die Worte „des Reichsverkehrs-                       Satz 3 die Worte „die tarifmäßige Gebühr\" durch\nministers\" jeweils durch die Worte „der nach                     die Worte „das tarifmäßige Entgelt\" ersetzt.\nBundes- oder Landesrecht zuständigen Ver-                   c) In Absatz 14 werden das Wort „Unkosten\" durch\nkehrsbehörde\" ersetzt.                                          das Wort „Kosten\" und das Wort „Nebengebüh-\nb) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „vom                         ren\" durch das Wort „Nebenentgelte\" ersetzt.\nReichsverkehrsminister'' gestrichen.\n41 . In § 81 Abs. 3 werden die Worte „die tarifmäßige\n35. § 75 wird wie folgt geändert:                                    Gebühr\" durch die Worte „das tarifmäßige Entgelt\"\nersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Nebengebüh-\nren\" durch das Wort „Nebenentgelte\" ersetzt.\n42. In§ 85 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Rohgewichts\"\nb) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „der im Tarif           durch das Wort „Bruttogewichts\" ersetzt.\noder durch Aushang bekanntzumachenden Ge-\nbühren\" durch die Worte „des im Tarif oder durch      43. Dem § 88 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nAushang bekanntzumachenden Entgeltes\" er-\n,,Beträge unter fünf Deutsche Mark werden nicht er-\nsetzt.\nsetzt.\"\nc) In Absatz 13 Satz 1 wird das Wort „viehseuchen-\npolizeilicher\" durch das Wort „tierseuchenrecht-      44. § 89 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nlicher'' ersetzt; in Satz 2 werden das Wort „vieh-         a) In Satz 1 werden die Worte „eine besondere Ge-\nseuchenpolizeilichen\" durch das Wort „tierseu-                  bühr\" durch die Worte „ein Entgelt\" ersetzt.\nchenrechtlichen\" sowie die Worte „die tarifmäßi-\nge Gebühr\" durch die Worte „das tarifmäßige                 b) In Satz 2 werden die Worte „die Gebühr\" durch\nEntgelt\" ersetzt.                                               die Worte „das Entgelt\" ersetzt.\n45. § 91 erhält folgende Fassung:\n36. § 76 wird· wie folgt geändert:\n,,§ 91\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Unkosten\"\ndurch das Wort „Kosten\" ersetzt.                               Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nder Eisenbahn\nb) In den Absätzen 4 und 5 werden die Worte „die\ntarifmäßige Gebühr\" jeweils durch die Worte                    Ist der Schaden auf Vorsatz der Eisenbahn zu-\n,,das tarifmäßige Entgelt\" ersetzt.                         rückzuführen, hat sie den nachgewiesenen Scha-","616                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nden zu ersetzen. Im Falle grober Fahrlässigkeit der               bleiben; Pferde sind mindestens alle 12 Stunden\nEisenbahn hat sie den nachgewiesenen Schaden                      zu tränken.\njeweils bis zum Doppelten der in den §§ 85, 86, 88                   (3) Das Füttern und Tränken obliegt dem Ab-\nund 90 Abs. 1 Buchstabe a und b Nr. 1 und Abs. 2                  sender. Er kann im Einvernehmen mit der Eisen-\nvorgesehenen Höchstbeträge zu ersetzen.\"                          bahn im Frachtbrief erklären, wo und wie die Tie-\nre gefüttert und getränkt werde!\") sollen. Ge-\n46. In § 94 Abs. 2 Buchstabe c wird das Wort „Neben-                  schieht dies nicht rechtzeitig oder fehlt eine Er-\ngebühren\" durch das Wort „Nebenentgelte\" er-                      klärung im Frachtbrief, so hat die Eisenbahn die\nsetzt.                                                            Tiere auf Gefahr und Kosten des Absenders füt-\ntern und tränken zu lassen.\n47. Dem § 95 Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt:                      (4) Bei begleiteten Tiersendungen hat aus-\n,,Im übrigen gilt § 70 Abs. 5 entsprechend.\"                      schließlich der Begleiter während der Beförde-\nrung für das Füttern und Tränken der Tiere zu\n48. Die Anlage A wird gestrichen.                                     sorgen.\n(5) Für ·das unterwegs erforderliche Füttern\n49. Die Anlage B wird einzige Anlage und wie folgt ge-                und Tränken sind nach Bedarf besondere Bahn-\nändert:                                                           höfe mit Einrichtungen zu versehen. Diese Bahn-\nhöfe (Tränkbahnhöfe) sind in den Tarifen be-\na) In der Bezeichnung wird der Buchstabe „B\" ge-\nkanntzugeben.\nstrichen.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für den\nb) In § 2 Abs. 9 wird das Wort „Reichsverkehrsmi-\ninternationalen Transport (Wechselverkehr,\nnister\" durch die Worte „Bundesminister für Ver-\nTransitverkehr), soweit er nicht durch in der Bun-\nkehr\" ersetzt.\ndesrepublik Deutschland geltende zwischen-\nc) In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Reichsver-                 staatliche Übereinkommen, insbesondere das\nkehrsministers\" durch die Worte „Bundesmini-                  Europäische Übereinkommen über den Schutz\nsters für Verkehr\" ersetzt.                                  von Tieren beim internationalen Transport vom\nd) § 5 erhält folgende Fassung:                                    13. Dezember 1968 (BGBI. 1973 II S. 721) ab-\nweichend geregelt ist.\"\n,,§ 5\nFüttern und Tränken\nArtikel 2\n( 1) Alle Tiere, deren Beförderung 24 Stunden\noder länger in Anspruch nimmt, müssen vor der            Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\nAnnahme der Sendung vom Absender gefüttert             der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der vom Inkrafttre-\nund getränkt werden.                                   ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\ndesgesetzblatt bekanntmachen.\n(2) Während des Transports sind die Tiere in\nangemessenen Zeitabständen ihren Bedürfnis-\nsen ent~prechend mit Wasser und geeignetem                                     Artikel 3\nFutter zu versorgen. Die Tiere dürfen dabei nicht\nlänger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.\nBonn, den 10. Mai 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff"]}