{"id":"bgbl1-1982-16-8","kind":"bgbl1","year":1982,"number":16,"date":"1982-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/16#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_16.pdf#page=54","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen","law_date":"1982-05-05T00:00:00Z","page":606,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["606                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Einziehung\nder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen\nVom 5. Mai 1982\nAuf Grund des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBI. 1 S. 989), der durch das Gesetz\nvom 16. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1037) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung\ndes Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1S. 625) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsge-\nsetz geleisteten Darlehen vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 895) wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Im Absatz 1 wird an Satz 1 „in dem Bescheid nach § 18 Abs. 5 a des Gesetzes.\"\nangefügt.\nb) Im Absatz 2 Satz 1 wird der auf das letzte Komma folgende Text durch „frühe-\nstens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.\" ersetzt.\n2. Im § 5 Abs. 1 wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt und der Rest des\nTextes gestrichen.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rück-\nzahlung der Darlehens(rest)schuld nach§ 18 Abs. 5 b des Gesetzes entscheidet\ndas Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlage zu\ndieser Verordnung.\"\nb) Im Absatz 2 Satz 1 wird „er\" durch „der Darlehensnehmer\" ersetzt.\n4. Dem § 8 wird angefügt:\n,,(4) Die Verzugsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3 treten unabhängig davon ein, ob\ndem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von\nSatz 1 treten die Verzugsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensneh-\nmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Ist der Be-\nscheid dem Darlehensnehmer zugegangen, werden Verzugszinsen nur hinsichtlich\nder darin genannten Darlehensschuld berechnet.\"\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird ,, , Zwischenbescheid\" gestrichen;\nb) Absatz 3 wird gestrichen;\nc) nach Absatz 5 wird angefügt:\n,,(6) Das Bundesverwaltungsamt stellt den Ländern nach Ablauf eines jeden Ka-\nlenderjahres bis zum 31. März die für die Aufbewahrung der Darlehensunterlagen\nmaßgeblichen Daten über die in dem Kalenderjahr unanfechtbar gewordenen Be-\nscheide nach § 18 Abs. 5 a des Gesetzes zur Verfügung.\"","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982                         607\n6. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10\nRückzahlungsbescheid\nUnbeschadet der nach§ 18 Abs. 3 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rück-\nzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen Be-\nscheid, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe\nder monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe\ndes Zinsbetrages festgestellt werden.\"\n7. Im § 12 Abs. 1 wird nach „dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich\" die Textstelle\n,, , in den Fällen der Nummern 2 und 3 unter Beifügung von Unterlagen\" eingefügt.\n8. Die Anlage zu § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAnlage\n(zu § 6 Abs. 1 )\nAblösung                  Nachlaß in v. H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung\ndes Darlehens                      des Darlehensbetrages in Spalte 1\nbis zu einschließlich         bei einer monatlichen Mindestrückzahlungsrate von\n50 DM oder 80 DM                        120 DM\nNachlaß       Zahlungsbetrag       Nachlaß     Zahlungsbetrag\nDM                 V.  H.              DM             V.  H.            DM\n1                    2                  3               4               5\n1 000                    10,0                  900           9,0               910\n2000                     13,0               1 740           11,0             1 780\n3000                     16,0               2 520           13,0             2610\n4000                     19,0               3240            15,0             3400\n5000                     21,5               3 925           17,0             4150\n6000                    24,5                4 530          19,0             4860\n7000                    27,0                5110           21,0             5 530\n8000                     29,5                5 640          22,5             6 200\n9000                     31,5                6 165          24,5             6 795\n10000                      34,0                6600           26,0             7 400\n11 000                     36,0               7040            27,5             7 975\n12 000                     38,0               7 440           29,5             8460\n13000                      40,0               7 800           31,0             8970\n14000                      41,5               8190            32,5             9450\n15 000                     43,5               8475            34,0             9900\n16 000                     45,0               8800            35,0           10400\n17 000                     47,0               9 010           36,5           10 795\n18000                      48,5               9 270           38,0           11 160\n19000                      50,0               9500            39,0           11 590\n20000                      50,0              10000            40,5           11 900\n21 000                     50,0              10 500           41,5           12 285\n22 000                     50,0              11 000           43,0           12 540\n23000                      50,0              11 500           44,0           12 880\n24000                      50,0              12 000           45,0           13 200\n25000                      50,0              12 500           46,5           13 375\n26 000                     50,0              13000            47,5            13 650\n27 000                     50,0              13 500           48,5            13905\n28000                      50,0              14 000           49,5            14140\n29 000 (und mehr)          50,0              14 500           50,5            14 355","608                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justi7 - Verlöq Bundesanzeiger\nVerlagsges m.b H. Druck Bundesdruckerei Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verorrlnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher BecJeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertriige mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzbliitter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,80 DM (4,80 DM zuzüglich 1, - DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugspreis                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5°/c„                                                                                        Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit\n§ 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\n( 1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 tritt am 1. September 1982 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 4 und 6 tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\n(3) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.\n(4) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1982\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nBjörn Engholm"]}