{"id":"bgbl1-1982-16-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":16,"date":"1982-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/16#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_16.pdf#page=17","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten","law_date":"1982-05-03T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982                                569\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten\nVom 3. Mai 1982\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der                    deren Errichtung vor dem 13. Mai 1982 begonnen\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978                     worden ist. Die Errichtung oder der Betrieb einer sol-\n(BGBI. 1S. 97), der zuletzt durch§ 174 Abs. 1 Nr. 1 des           chen Flugfeldbetankungsanlage ist unverzüglich der\nGesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 131 0) ge-               zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind\nändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach             beizufügen:\nAnhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des\nBundesrates:                                                      1. alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen\nUnterlagen über die Bauart und Betriebsweise,\nArtikel 1\nDie Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom                 2. ein Prüfvermerk, der von dem für den Flugplatz zu-\n27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173, 229) wird wie folgt                 ständigen Sachverständigen nach einer Prüfung\ngeändert:                                                            der Unterlagen erstellt worden ist und aus dem\nsich ergibt, welche Maßnahmen getroffen werden\n1. In § 9 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt               müssen, um die Anlage in einen Zustand zu ver-\nersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:                            setzen, der den Anforderungen dieser Verordnung\n,,6. ortsfeste     Flugfeldbetankungsanlagen          ein-         entspricht, und welche Maßnahmen zusätzlich er-\nschließlich Rohrleitungen und Hydrantenan-                 forderlich sind, um noch verbleibenden Gefahren\nlagen.\"                                                     zu begegnen.\n2. In § 12 Abs. 1 wird in Nummer 7 der Punkt durch ein            Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,\nKomma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:                  welche Änderungen durchgeführt werden müssen,\n,,8. ortsbewegliche Gefäße für brennbare Flüssig-              damit die Anlage den Anforderungen dieser Verord-\nkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B mit einem      nung entspricht, und welche Änderungen unabhän-\nRauminhalt von mehr als 1 Liter, deren tragende         gig hiervon erforderlich sind, um verbleibenden Ge-\nWandungen nicht ausschließlich aus Metall be-           fahren zu begegnen. § 10 bleibt unberührt.\"\nstehen.\"\n5. In § 27 Abs. 2 Nr. 5 wird die Zahl „2\" durch die Zahl\n3. In § 12 wird folgender Absatz 10 angefügt:                     ,,3\" ersetzt.\n,,( 10) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist ferner nicht\nerforderlich, wenn es sich um eine Sonderanferti-                                    Artikel 2\ngung handelt, für die die zuständige Behörde auf              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nGrund eines Gutachtens des Sachverständigen be-             tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nscheinigt hat, daß die Sonderanfertigung den Anfor-         ordnung auch im Land Berlin.\nderungen des § 4 Abs. 1 entspricht. Die Absätze 6 bis\n8 sind entsprechend anzuwenden.\"\n4. In § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                           Artikel 3\n,,(4) Eine Erlaubnis nach § 9 dieser Verordnung ist        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnicht erforderlich für Flugfeldbetankungsanlagen, mit     in Kraft.\nBonn, den 3. Mai 1982\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}