{"id":"bgbl1-1982-16-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":16,"date":"1982-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/16#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_16.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes und zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1982-04-30T00:00:00Z","page":565,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982                            565\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes\nund zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 30. April 1982\nAuf Grund des § 25 Nr. 5, 6, 9, 11 und 14 des Tabaksteuergesetzes vom 13. Dezember 1979\n(BGBI. 1 S. 2118), des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529) und des § 212 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung vom 16. März 1976\n(BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1\nS. 2297) wird wie folgt geändert:\n1. In§ 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte .. § 2 Abs. 2\" durch die Worte .. § 2 Abs. 1 und 2\" ersetzt.\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n.. Für Herstellungsbetriebe und für Niederlassungen von Einführern im Erhebungsgebiet außer-\nhalb des Bezirks der Steuerzeichenstellen richtet sich die Zuständigkeit nach der Verordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer\nHauptzollämter vom 21. September 1981 (BGBI. 1S.1033) und der Verordnung über die Über-\ntragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter in\nBerlin vom 24. Januar 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 446), geändert durch\ndie Verordnung vom 15. August 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1199).\"\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Steuerzeichenstelle kann auf Antrag widerruflich zulassen, daß die Angaben über die\nSteuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausferti-\ngungen als Anlagen zur Steueranmeldung gemacht werden.\"\n3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Werden Zigaretten, Feinschnitt oder Pfeifentabak des zollrechtlich freien Verkehrs des\ndeutschen Zollgebietes, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und\nnicht von der Steuer befreit sind, in das Erhebungsgebiet verbracht, wird die Steuer nach den\nfolgenden Pauschsätzen erhoben:\n1 . für Zigaretten          11 Pf je Stück\n2. für Feinschnitt          38 v. H. des inländischen Kleinverkaufspreises für Feinschnitt derselben\nMarke oder gleichartiger Beschaffenheit\n3. für Pfeifentabak         20 v. H. des inländischen Kleinverkaufspreises für Pfeifentabak der-\nselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit.\nAuf Antrag wird die Steuer nach § 4 des Gesetzes erhoben.\"\n4. § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n11 2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);\".\n5. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n.. Das Hauptzollamt kann auf Antrag widerruflich zulassen, daß die Angaben über die Steuer-\nzeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als\nAnlagen zum Antrag gemacht werden.\"\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Steuerzeichenschulden\" durch das Wort „Steuerzeichenschuld\"\nersetzt.","566                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n6. § 23 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „sowie über den Handel und die Vermittlung von Handels-\ngeschäften mit Rohtabak, Tabakersatzstoffen und Zigarettenpapier\" durch die Worte „sowie\nüber den Handel mit Rohtabak, Tabakersatzstoffen und Zigarettenpapier und die Vermittlung\nvon Handelsgeschäften mit Rohtabak\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Antragstellers\" durch das Wort „Anmelders\" ersetzt.\n7. In § 28 Abs. 1 werden die Worte „Hersteller und Verwender von Tabakwaren und Zigaretten-\nhüllen, Bearbeiter,\" durch die Worte „Hersteller, Verwender und auf Verlangen des Hauptzollamts\nEinführer von Tabakwaren und Zigarettenhüllen, außerdem Bearbeiter,\" ersetzt.\n8. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:\n,,3. entgegen§ 12 Abs. 4 Steuerzeichen nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen verwendet,\".\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden Nummern 4 bis 10.\nArtikel 2\n§ 148 Abs. 2 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970\n(BGBI. 1 S. 560, 1221; 1977 1 S. 287), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Es gelten folgende pauschalierte Eingangsabgabensätze:\nWaren aus dem     andere Waren\nfreien Verkehr\neines EWG-Mit-\ngliedstaates\nund gleich-\ngestellte Waren\nDM je Kilogramm\n1. Kaffee, auch entkoffeiniert, nicht geröstet ..          4,20            4,90\nsoweit im Reiseverkehr\noder in Kleinsendungen\nnichtkommerzieller Art\nzollfrei\n4,20\n2. Kaffee, nicht entkoffeiniert, geröstet, und\nKaffeemittel ............................ .            5,70            7,40\nsoweit im Reiseverkehr\noder in Kleinsendungen\nnichtkommerzieller Art\nzollfrei\n5,70\n3. Kaffee, entkoffeiniert, geröstet ........... .          6,20            8,50\nsoweit im Reiseverkehr\noder in Kleinsendungen\nnichtkommerzieller Art\nzollfrei\n6,20\n4. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Zuberei-\ntungen auf der Grundlage solcher Auszüge\noder Essenzen .......................... .            13,90             20,30\nsoweit im Reiseverkehr\noder in Kleinsendungen\nnichtkommerzieller Art\nzollfrei\n13,90","Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982                         567\nWaren aus dem        andere Waren\nfreien Verk0hr\neines EWG-Mit-\ngliedstaates\nund gleich-\ngestellte Waren\nDM je Kilogramm\n5. Tee .................................... .            6,10              9,10\nsoweit im Reiseverkehr\noder in Kleinsendungen\nnichtkommerzieller Art\nzollfrei\n6,10\n6. Auszüge oder Essenzen aus Tee, Zubereitun-\ngen auf der Grundlage solcher Auszüge oder\nEssenzen .............................. .           12,30               14,50\nsoweit im Reiseverkehr\noder in Kleinsendungen\nnichtkommerzieller Art\nzollfrei\n12,30\nDM je Liter\n7. Schaumwein(§ 1 Abs. 2 und 3 SchaumwStG)               3,60             4,20\n8. Likörwein, Wermutwein und anderer aromati-\nsierter Wein ............................ .           2,20             2,40\n9. a) Äthylalkohol, unvergällter Sprit mit einem\nGehalt an Äthylalkohol von 80 % vol oder\nmehr, bis zu 5 Liter ................... .      26,10               26,30\nb) unvergällter Sprit mit einem Gehalt an\nÄthylalkohol von weniger als 80 % vol, bis\nzu 5 Liter ............................ .       17,40               17,60\nc) zusammengesetzte alkoholische Zuberei-\ntungen und alkoholische Getränke der\nTarifstellen 22.09 B und C ............ .       11,60               12,70\n10. a) Zigaretten ........................... .        0,12 DM             0,140M\nje Stück            je Stück\nb) Zigarren und Zigarillos\nbis zu 250 Stück ..................... .        25 v. H.            50 V. H.\ndes inländischen Kleinverkaufspreises für\nZigarren oder Zigarillos derselben Marke\noder gleichartiger Beschaffenheit\nc) Feinschnitt\nbis zu 1 Kilogramm ................... .        48   V. H.          70  V. H.\ndes inländischen Kleinverkaufspreises für\nFeinschnitt derselben Marke oder gleich-\nartiger Beschaffenheit\nd) Pfeifentabak\nbis zu 1 Kilogramm ................... .        30 V. H.            60 V. H.\ndes inländischen Kleinverkaufspreises für\nPfeifentabak derselben Marke oder\ngleichartiger Beschaffenheit\nDM je volle 5 Liter\n11. a) Vergaserkraftstoff .................... .         3,30              3,60\nb) Dieselkraftstoff ....................... .        2,90              3,20\nc) Schmieröl                                         5,30              7,50","568                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nWaren aus dem   andere Waren\nfreien Verkehr\neines EWG-Mit-\ngliedstaates\nund gleich-\ngestellte Waren\nv. H. des Wertes\n12. andere Waren, ausgenommen Äthylalkohol\nund Sprit, vergällt, Bier und bierähnliche\nGetränke ............................... .           5              15\nAlle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.\"\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 28 des\nTabaksteuergesetzes und § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nA.rtikel 4\nDiese Verordnung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft.\nBonn, den 30. April 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}