{"id":"bgbl1-1982-16-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":16,"date":"1982-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/16#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_16.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV)","law_date":"1982-04-28T00:00:00Z","page":562,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes\nzur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle\n(Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV)\nVom 28. April 1982\nAuf Grund des § 21 b Abs. 3 in Verbindung mit § 54      2. den Erwerb von Grundstücken und Rechten,\ndes Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n3. die Planung,\nvom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053), von denen\n§ 21 b Abs. 3 durch Gesetz vom 20. August 1980             4. die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.\n(BGBI. 1 S. 1556) eingefügt worden ist und § 54 durch\ndas gleiche Gesetz geändert worden ist, verordnet die                                  §4\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nErmittlung des Aufwandes\n§ 1                                (1) Der notwendige Aufwand ist nach den tatsächlich\nErhebung von Vorausleistungen\nentstandenen Kosten zu ermitteln.\n(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres sind die für\nZur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anla-\ndieses Kalenderjahr vorgesehenen Arbeiten offenzu-\ngen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes\nlegen und ein Kostenvoranschlag zu erstellen.\nerhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nnach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach           (3) Der gesamte notwendige Aufwand wird nach\n§ 21 b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.          Ablauf eines jeden Kalenderjahres ermittelt.\n§ 2                                                         §5\nVorausleistungspflichtige                                   Vorausleistungsbescheid\n( 1) Die Vorausleistungen werden erhoben von demje-         (1) Die Vorausleistungen werden durch Bescheid\nnigen,                                                      erhoben.\n1. dem eine Genehmigung nach den§§ 6, 7 oder 9 des             (2) In der Begründung des Vorausleistungsbeschei-\nAtomgesetzes oder nach § 3 der Strahlenschutz-          des ist auszuführen, welcher notwendige Aufwand im\nverordnung erteilt worden ist oder                      Bemessungszeitraum insgesamt entstanden ist. Der\n2. der einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung         Aufwand ist auf die durchgeführten Maßnahmen auf-\nnach § 7 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Auf-      zuschlüsseln. Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der\narbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gestellt hat,     Anteil des Vorausleistungspflichtigen errechnet.\nwenn auf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit           (3) Falls für den folgenden Ermittlungszeitraum mit\noder des Betriebs der Anlage mit dem Eintritt der Ablie-    einer erheblichen Änderung des Aufwandes zu rechnen\nferungspflicht an Anlagen des Bundes nach§ 9 a Abs. 3       ist, soll dem Vorausleistungsbescheid ein entsprechen-\ndes Atomgesetzes gerechnet werden muß.                      der Hinweis beigefügt werden.\n(2) Genehmigungen nach § 3 der Strahlenschutz-\nverordnung werden nicht berücksichtigt, wenn der                                       §6\nUmgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusam-                         Verteilung des Aufwandes\nmenhang mit einer Tätigkeit erfolgt, für die nach dem\nAtomgesetz eine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1               (1) Der notwendige Aufwand wird\nerteilt worden ist.                                        1. zu 75,5 vom Hundert auf diejenigen Vorausleistungs-\n(3) Von Landessammelstellen werden keine Voraus-            pflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 des\nleistungen erhoben.                                            Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung be-\nstrahlter Brennelemente mit einer Leistung von mehr\n(4) Von der Erhebung von Vorausleistungen kann              als 50 Jahrestonnen erteilt worden ist oder die einen\nabgesehen werden, wenn sich auf Grund der geneh-               solchen Antrag gestellt haben,\nmigungsbedürftigen Tätigkeit oder des Betriebs der         2. zu 4 vom Hundert auf diejenigen Vorausleistungs-\nAnlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen mit          pflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 des\ngeringer spezifischer Aktivität ergeben.                       Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung be-\nstrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50\n§3                                  Jahrestonnen erteilt worden ist,\nArt und Umfang des Aufwandes                  3. zu 17,5 vom Hundert auf diejenigen Vorausleistungs-\npflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 des\nDie Vorausleistungen können erhoben werden, wenn\nAtomgesetzes für eine Anlage zur Spaltung von\nnotwendiger Aufwand entstanden ist für\nKernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von\n1 die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,               mehr als 200 Megawatt erteilt worden ist,","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982                             563\n4. zu 3 vom Hundert auf diejenigen Vorausleistungs-        setzungen nachträglich entfallen. Bei der Erstattung\npflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7      werden die Vorausleistungen mit 2 vom Hundert über\ndes Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach den         dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.\n§§ 6 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 der\nStrahlenschutzverordnung erteilt worden ist,                                        §9\nverteilt.                                                               Anrechnung der Vorausleistungen\n(2) Vor der Verteilung nach Absatz 1 wird von dem           Die nach dieser Verordnung erhobenen Vorauslei-\nnotwendigen Aufwand die Summe der in dem betreffen-        stungen werden auf Beiträge und Vorausleistungen, die\nden Jahr von den Landessammelstellen für die Endlage-       im Rahmen einer abschließenden Regelung nach§ 21 b\nrung erhobenen und an die Physikalisch-Technische          des Atomgesetzes erhoben worden, angerechnet.\nBundesanstalt abgeführten Kosten und Entgelte, soweit      Dabei werden die Vorausleistungen mit 2 vom Hundert\nsie zur Deckung des Aufwandes nach § 3 bestimmt             über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\nsind, abgezogen.                                            verzinst.\n(3) Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz                                § 10\n1 Nr. 1 bis 3 wird der Aufwand nach dem Verhältnis der               Vorausleistungen für vor Inkrafttreten\nLeistungen der jeweiligen Anlagen verteilt. Unter den                der Verordnung entstandenen Aufwand\nVorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 4 wird der\nAufwand nach dem Verhältnis der durchschnittlich in            Vorausleistungen werden erhoben für den ab\nden letzten 3 Jahren vor Erhebung der Vorausleistungen      1. Januar 1977 entstandenen notwendigen Aufwand.\nangefallenen Mengen an radioaktiven Abfällen, die an        Der gesamte Aufwand für den vor Inkrafttreten dieser\nAnlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 des Atomgeset-         Verordnung liegenden Zeitraum wird nach § 4 ermittelt\nzes abgeführt werden sollen, verteilt.                      und zu zwei Dritteln nach Inkrafttreten dieser Verord-\nnung erhoben. Ein Drittel dieses Aufwandes wird bei der\n(4) Werden Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3          erstmaligen Erhebung von Vorausleistungen für den\ndes Atomgesetzes nur für radioaktive Abfälle bestimm-       Aufwand, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nter Vorausleistungspflichtiger eingerichtet, so wird der    entstanden ist, miterhoben.\nAufwand allein unter diesen verteilt. Die Verteilung\nerfolgt nach dem Verhältnis der den einzelnen Voraus-                                  § 11\nleistungspflichtigen zuzurechnenden Mengen an radio-\naktiven Abfällen, wenn diese bei Erhebung der Voraus-                             Berlin-Klausel\nleistungen schon feststehen, ansonsten gilt Absatz 3           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nentsprechend.                                               leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atom-\n§ 7\ngesetzes auch im Land Berlin.\nFälligkeit der Vorausleistungen                                          § 12\nDie Vorausleistung wird einen Monat nach Zustellung                             Inkrafttreten\ndes Vorausleistungsbescheides fällig, sofern nicht Teil-\nzahlungen vorgesehen sind.                                    ( 1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig mit dieser Verordnung tritt § 7\n§8                             Abs. 2 der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom\nErstattung der Vorausleistungen                17. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1457) in Kraft.\nDie Vorausleistungen sind zu erstatten, falls die für       (3)    Diese Verordnung tritt       spätestens   am\nihre Erhebung nach § 2 Abs. 1 erforderlichen Voraus-        31. Dezember 1986 außer Kraft.\nBonn, den 28. April 1982\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}