{"id":"bgbl1-1982-16-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":16,"date":"1982-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (Revierjäger-Ausbildungsverordnung - RevjAusbV)","law_date":"1982-04-26T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["554                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin\n(Revierjäger-Ausbildungsverordnung - RevjAusbV)\nVom 26. April 1982\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom          8. Erstellen und Erhalten jagdbetrieblicher Einrichtun-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch            gen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\n9. Halten und Führen von Jagdhunden und Jagdhilfs-\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ntieren,\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nverordnet:                                                1 O. Durchführen von Vorbeuge- und Bekämpfungsmaß-\nnahmen gegen Wildkrankheiten,\n§ 1                             11. Verhüten und Ermitteln von Wildschäden.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird                                §5\nstaatlich anerkannt.                                                        Ausbildungsrahmenplan\nDie in§ 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\n§2\nlen nach der in der Anlage für die berufliche Grund-\nAusbildungsdauer                       bildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen\nAnleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende,\nBerufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\ndenen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor-         werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb\nschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil-        der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruf-\ndungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29         lichen Fachbildung abweichende sachliche und zeit-\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der      liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-         dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderhei-\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\nten die Abweichung erfordern.\n(2) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, wenn der Aus-\nzubildende eine Abschlußprüfung in einem anderen\n§6\nAusbildungsberuf bestanden hat.\nAusbildungsplan\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n§3\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nBerufsfeldbreite Grundbildung                Ausbildungsplan zu erstellen.\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-                                 §7\nliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und\nFühren des Berichtsheftes\ndie Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-\nrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-        Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\njahr erfolgen.                                            Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n§4                              zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nregelmäßig durchzusehen.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§8\nZwischenprüfung\n1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n2. Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n3. Kenntnisse der Ausbildungsstätte,                    des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n4. Kenntnisse der Wildarten und ihrer Ernährung,            (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n5. Gestalten der Reviere und Hegen des Wildes,          Anlage zu § 5 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\n6. Bewirtschaften des Wildstandes und Ausüben der\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen\nJagd,\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\n7. Umgehen mit Jagdwaffen und -geräten,                 bildung wesentlich ist.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982                                 555\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   2. jagdliches Schießen und sichere Handhabung der\ninsgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben             Jagdwaffen,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n3. Führen eines Jagdhundes,\n1. Einfache Arbeiten an Reviereinrichtungen,                4. Bau und Einsatz von Fallen,\n2. Jagdliches Schießen, sichere Handhabung der Waf-         5. Vermessen von Wildschadens- und Wildäsungs-\nfen und Umgang mit anderen jagdlichen Geräten,              flächen,\n3. Nachahmen von Wildlockrufen,                             6. Behandlung von erlegtem Wild.\n4. Blasen der Jagdsignale mit dem Jagdhorn.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Wildkunde, Revierkund~, Jagd-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nund Waffenkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ninsgesamt höchstens 90 Minuten Aufgaben aus folgen-\nschriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen\nden Prüfungsfächern und Prüfungsgebieten schriftlich\nFragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden\nlösen:\nGebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Wildkunde:\n1. im Prüfungsfach Wildkunde:\na) Erkennungsmerkmale, Körperbau, Lebensvor-\ngänge und Verhalten der Wildarten,                      a) Wildtierkunde,\nb) Wildernährung,\nb) Grundlagen der Wildernährung, des Äsungsange-\nbotes und der Fütterung,                                c) Wildkrankheiten,\nc) Wildarten und dem Jagdrecht nicht unterliegende      2. im Prüfungsfach Revierkunde:\nwildlebende Tierarten,\na) Gestalten der Reviere, Wildhege,\n2. im Prüfungsfach Revierkunde:                                 b) Bewirtschaften des Wildstandes,\na) Vegetation und ihre Bedeutung für Äsung und              c) Naturschutz, Landschaftspflege und Umwelt-\nDeckung,                                                     schutz,\nb) Anlegen und Unterhalten von Wildäsungsflächen,            d) Ermitteln und Verhüten von Wildschäden,\nc) Erkennungszeichen der heimischen Wildarten,\n3. im Prüfungsfach Jagd- und Waffenkunde:\nd) Bejagungsrichtlinien,\na) Jagdausübung,\n3. im Prüfungsfach Jagd- und Waffenkunde:                        b) Waffen und Jagdgeräte,\na) gebräuchliche Jagdwaffen und Munitionsarten,              c) Jagdhunde und Jagdhilfstiere,\nb) optische Geräte für die Jagd,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                 Wirtschafts- und Sozialkunde.\na) Standort, Struktur und Organisation des Betrie-\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nbes,\nFälle berücksichtigen.\nb) Tierschutz-, Tierseuchen- und Tierkörperbeseiti-\ngungsrecht, Jagd- und Waffenrecht,                     (4) Die schriftliche Kenntnisprüfung soll je Prüfungs-\nfach höchstens 60 Minuten dauern.\nc) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsd~ue~ kann i~s-\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene       besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nFälle berücksichtigen.                                      liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         (6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-        30 Minuten je Prüfling dauern.\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(7) Bei der Ermittlung des Gesamterg~bnisses ~aben\ndie Fertigkeits- und die Kenntnisprufung gleiches\n§9                              Gewicht.\nAbschlußprüfung                             (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntigkeits- und Kenntnisprüfung mindestens ausreichen-\n( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die. in_ der\nde Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit\nAnlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nungenügend oder sind zwei Prüfungsfächer mit mangel-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nhaft bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nbestanden.\nist.\n§10\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben                   Ausbildungsverordnung und Jagdschein\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n(1) Die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes über\n1. Bauarbeiten an jagdbetrieblichen Einrichtungen,          den Erwerb des Jagdscheins bleiben unberührt.","556                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\n(2) Der Auszubildende, der zu Beginn der Ausbildung     insbesondere für die Ausbildungsberufe Revierhilfs-\nnoch keinen Jagdschein besitzt, hat den in § 15 Abs. 1     jäger, Jagdgehilfe und Berufsjäger, sind vorbehaltlich\nSatz 1 oder § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1      des § 12 nicht mehr anzuwenden.\ndes Bundesjagdgesetzes vorgeschriebenen Jagd-\nschein in der Regel vor der Zwischenprüfung zu erwer-                                 § 12\nben, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, den die ord-                         Übergangsregelung\nnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung\nerfordert.·                                                    Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung ein Jahr oder länger bestehen,\n(3) Die Pflicht zur Vermittlung von Fertigkeiten und      sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.\nKenntnissen nach dieser Verordnung wird nicht da-\ndurch berührt, daß diese Fertigkeiten und Kenntnisse                                  § 13\nauch Gegenstand der Jägerprüfung sind.\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 11                               leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nAufhebung von Vorschriften                     bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-                                § 14\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,                                Inkrafttreten\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,           Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.\nBonn, den 26. April 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982                               557\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                   Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1               2\n1                2                                            3                                  4\n1    Arbeitsschutz und             a) Arbeitsschutzvorschriften beachten\nUnfallverhütung               b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-\n(§ 4 Nr. 1)                        versicherung, insbesondere Unfallverhütungs-\nvorschritten beschreiben\nc) unfallverursachendes menschliches Fehlver-\nhalten sowie berufstypische Unfallquellen und\nUnfallsituationen beschreiben\nd) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Reini-         während der gesamten\ngungs- und Desinfektionsmitteln, Schädlings-    Ausbildungszeit\nbekämpfungs- und Pflanzenbehandlungsmit-        zu vermitteln\nteln anwenden\ne) Gefahren im Umgang mit Giften, Gasen und\nätzenden sowie leicht entzündbaren Stoffen\nbeschreiben\nf) richtiges Verhalten bei Unfällen beschreiben\nund Maßnahmen zur Ersten Hilfe durchführen\n2    Naturschutz,                  a) geschützte einheimische Pflanzen und Tiere\nLandschaftspflege                  nennen und Maßnahmen für deren Schutz und\nund Umweltschutz                   Pflege durchführen\n(§ 4 Nr. 2)\nb) bei der Schaffung und Erhaltung ökologisch\ngesunder Lebensräume mitwirken\nc) Feuchtgebiete und Schutzpflanzungen pflegen       während der gesamten\nd) Belange der Landschaftspflege bei der Durch-      Ausbildungszeit\nführung betrieblicher Maßnahmen beachten        zu vermitteln\ne) Bedeutung der Reinhaltung von Grund- und\nOberflächenwasser beschreiben\nf) Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Abfall-\nverwertung nennen\ng) Vorschriften aus dem Naturschutz- und Land-\nschaftspflegerecht nennen\n3    Kenntnisse der                 a) Klima, Topographie, Bodenverhältnisse und\nAusbildungsstätte                  Verkehrslage beschreiben                            X\n(§ 4 Nr. 3)                   b) betriebliche Schwerpunkte der Ausbildungs-\nstätte beschreiben                                  X\nc) den einheimischen Tierbestand nennen, insbe-\nsondere Arten, Vorkommen und Anzahl                 X\nd) Betriebsvorräte und Inventar ermitteln                                X\ne) berufsfeldbreite Aus- und Fortbildungsmöglich-\nkeiten nennen                                                      X\nf) einfachen Schriftverkehr durchführen                X\ng) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere ge-\nsetzliche Bestimmungen über die Berufsausbil-\ndung und den Tarifvertrag erläutern                                 X","558                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil       1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1              2\n1                2                                       3                                  4\n4    Kenntnisse der Wildarten  a) die einheimischen Tierarten nennen                   X\nund ihrer Ernährung       b) Körperbau, Körperfunktionen und Erkennungs-\n(§ 4 Nr. 4)\nmerkmale der einheimischen Tierarten be-\nschreiben                                           X\nc) Grundlagen der Tierernährung, des Fütterungs-\nangebots und der Fütterung in Notzeiten be-\nschreiben                                                          X\nd) Verhalten der einheimischen Tierarten be-\nschreiben                                                          X\ne) Vorschriften aus dem Tierschutzrecht nennen                         X\n5    Gestalten der Reviere     a) Futtermittel bestimmen und Futterrationen men-\nund Hegen des Wildes          genmäßig zusammenstellen                                           X\n(§ 4 Nr. 5)                                                                                      X\nb) Tiere versorgen und pflegen\n6    Umgehen mit Jagd-         a) gebräuchliche Jagdwaffen erläutern und pfle-\nwaffen und -geräten           gen                                                                X\n(§ 4 Nr. 7)                                                                                      X\nb) Vorschriften aus dem Waffenrecht nennen\n7    Erstellen und Erhalten    a) Werkstoffe und Materialien bestimmen                 X\njagdbetrieblicher         b) Pflege- und einfache Instandsetzungsarbeiten\nEinrichtungen                                                                                     X\nausführen\n(§ 4 Nr. 8)\n8    Durchführen von           a) Merkmale des gesunden und kranken Tieres\nVorbeuge- und Be-             nennen                                              X\nkämpfungsmaßnahmen        b) tierhygienische Maßnahmen durchführen                                X\ngegen Wildkrankheiten\n(§ 4 Nr. 10)\n9    Verhüten und Ermitteln    a) die wichtigsten Nutzpflanzen und deren Aufbau\nvon Wildschäden               bestimmen und zeichnen                              X\n(§ 4 Nr. 11)              b) die wichtigsten Baum- und Straucharten nen-\nnen und ihre Lebensansprüche beschreiben                            X\nc) Bodenarten und Bodentypen beschreiben                X\nd) Bodenbearbeitung durchführen,            Aussaaten\nvorbereiten und ausführen                                           X\ne) Düngemittel und deren Nährstoffgehalt nennen         X\nf) Schäden an Pflanzen feststellen und deren Ur-\nsachen nennen                                                       X\ng) einfache Pflanzenschutzmaßnahmen durchfüh-\nren                                                                 X","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982                                 559\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                        Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbi ldu ngsberufsbi ldes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n3      4      5      6\n1                2                                             3                                      4\n1    Arbeitsschutz und               die in Spalte 3 in Abschnitt 1. Lfd. Nr. 1 aufgeführten während der gesamten\nUnfallverhütung                 Fertigkeiten und Kenntnisse                             Ausbildungszeit\n(§ 4 Nr. 1)                                                                             zu vermitteln\n2    Naturschutz,                    a) geschützte einheimische Pflanzen und Tiere\nLandschaftspflege                   nennen und Maßnahmen für deren Schutz und\nund Umweltschutz                    Pflege durchführen\n(§ 4 Nr. 2)                     b) bei der Schaffung und Erhaltung ökologisch ge-\nsunder Lebensräume mitwirken\nc) Feuchtgebiete und Schutzpflanzungen pflegen\nd) Belange der Landschaftspflege bei der Durch-         während der gesamten\nführung jagdlicher Maßnahmen berücksichti-          Ausbildungszeit\ngen                                                 zu vermitteln\ne) Bedeutung der Reinhaltung von Grund- und\nOberflächenwasser beschreiben\nf) Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Abfall-\nverwertung nennen\ng) Vorschriften aus dem Naturschutz- und Land-\nschaftspflegerecht nennen\n3    Kenntnisse der                  a) Rechte und Pflichten der Jagdausübungsbe-\nAusbildungsstätte                   rechtigten, des Jagdpersonals und der Jagd-\n(§ 4 Nr. 3)                         gäste erläutern                                             X\nb) Kosten des Jagdbetriebes nennen                                      X\nc) wirtschaftliche Bedeutung der Jagd beschrei-\nben                                                                       X\nd) Aufgaben und Ziele von berufsständischen Or-\nganisationen und Dienststellen der Land- und\nForstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei nen-\nnen                                                                       X\ne) Aufgaben internationaler wirtschaftlicher Zu-\nsammenschlüsse des Agrarbereichs, insbeson-\ndere der Europäischen Gemeinschaften, nen-\nnen                                                                       X\nf) Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und\nArbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer\nerläutern                                                           X\n4    Kenntnisse der                  a) Grundlagen der Wildernährung, des Äsungs-\nWildarten und ihrer                 angebotes und der Fütterung in Notzeiten be-\nErnährung                           schreiben                                            X\n(§ 4 Nr. 4)                     b) Verhalten der Wildarten beschreiben                   X\nc) Erkennungszeichen der einheimischen Wild-\narten wie Fährten, Spuren, Losung, Gewölle, Fe-\ngestellen, Baue, Nester oder Horste bestimmen               X\nd) die dem Jagdrecht nicht unterliegenden wild-\nlebenden einheimischen Tierarten beschreiben                        X\ne) einheimische Fischarten nennen und ihren\nLebensraum beschreiben                                              X\nf) Vorschriften aus dem Tierschutzrecht nennen                 X","560                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                            Ausbildungshalbjahr\nNr.                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n3       4      5      6\n2                                       3                                4\n5    Gestalten der Reviere    a) Vegetation und ihre Bedeutung für Äsung und\nund Hegen des Wildes         Deckung erläutern                              X\n(§ 4 Nr. 5)\nb) land- und forstwirtschaftliche Maschinen im\nRevier einsetzen und pflegen                          X\nc) die wichtigsten Wildfutterpflanzen nennen       X\nd) Wildäcker und andere Wildäsungsflächen anle-\ngen und unterhalten                                   X\ne) Deckungsmöglichkeiten, Suhlen und Wasser-\nflächen anlegen und unterhalten                                      X\nf) Wildfutter erzeugen, beschaffen, lagern und\nausbringen                                     X\ng) Auswirkungen der Hegemaßnahmen auf Wild-\nbestand und -qualität erläutern                               X\nh) Aufzucht und Haltung von Wild in Gehegen,\nFasanerien und in anderen Einrichtungen\ndurchführen                                                         X\n6     Bewirtschaften           a) Wildbestand ermitteln                                  X\ndes Wildstandes und      b) Bejagungsrichtlinien nennen                     X\nAusüben der Jagd\n(§ 4 Nr. 6)              c) Abschußpläne aufstellen                                               X\nd) Jagdarten auf Hoch- und Niederwild beherr-\nschen                                                                X\ne) besondere Jagdarten wie Bau-, Fallen-, Ruf-,\nReiz- und Lockjagd beschreiben und ausführen                  X\nf) Gesellschaftsjagden vorbereiten und bei der\nLeitung mitwirken                                                    X\ng) erlegtes Wild und FallwHd unter Berücksichti-\ngung der hygienisch erforderlichen Maßnah-\nmen fachgerecht versorgen, verwerten oder\nbeseitigen                                     X\nh) Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere\nauch hinsichtlich seiner Verwendung für den\nmenschlichen Genuß, beurteilen                        X\ni) Trophäen sowie Decken, Schwarten und Bälge\nfachgerecht behandeln                                         X\nj) Maßnahmen des Jagdschutzes gegen mensch-\nliche Übergriffe erläutern                                           X\nk) geschichtliche Entwicklung der Jagd und jagd-\nliches Brauchtum beschreiben                                         X\n1) zweckmäßige Kleidung und Ausrüstung des\nJägers beschreiben                             X\nm) Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen        X\nn) Wildlockrufe nachahmen                          X\no) Vorschriften aus dem Jagdrecht, dem Straf- und\nProzeßrecht sowie dem Fieischbeschaurecht\nnennen                                                X\n7     Umgehen mit Jagd-        a) gebräuchliche Jagdwaffen pflegen und sicher\nwaffen und -geräten          handhaben                                      X\n(§ 4 Nr. 7)","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982                             561\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                 Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n3       4      5      6\n2                                          3                                  4\nb) gebräuchliche Munitionsarten und ihre Ballistik\nerläutern                                       X\nc) jagdliches Schießen beherrschen                                 X\nd) Schußwirkungen nach Trefferlage und verwen-\ndeter Munition beschreiben und beurteilen                      X\ne) optische Geräte für die Jagd einsetzen und\npflegen                                         X\nf) Vorschriften aus dem Waffenrecht nennen         X\n8    Erstellen und Erhalten       a) Ansitzeinrichtungen bauen und unterhalten        X\njagdbetrieblicher\nb) Einrichtungen für die Wildfütterung bauen und\nEinrichtungen\nunterhalten                                     X\n(§ 4 Nr. 8)\nc) Fallen, Zwinger, Gatter und Gehege bauen und\nunterhalten                                                           X\nd) Pirschwege anlegen und unterhalten                              X\n9    Halten und Führen            a) Jagdhundearten und -rassen sowie ihre jagdli-\nvon Jagdhunden                   che Eignung beschreiben                                X\nund Jagdhilfstieren\nb) Grundlagen der Hundehaltung, Hundeernäh-\n(§ 4 Nr. 9)\nrung und Hundezucht beschreiben                        X\nc) Hundekrankheiten nennen und Maßnahmen zur\nVorbeugung und Behandlung durchführen                          X\nd) Jagdhunde abrichten und führen                          X\ne) Jagdhilfstiere halten, führen und einsetzen                            X\n10    Durchführen                  a) Wildkrankheiten nennen                           X\nvon Vorbeuge- und\nb) Erscheinungsbild von Wildkrankheiten am\nBekämpfungs-\nlebenden und toten Wild beschreiben                    X\nmaßnahmen gegen\nWildkrankheiten              c) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung\n(§ 4 Nr. 10)                     von Wildkrankheiten und Seuchen erläutern\nund durchführen                                                X\nd) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kran-\nkem oder seuchenverdächtigem Wild anwen-\nden                                                                   X\ne) Vorschriften aus dem Tierseuchen- und Tier-\nkörperbeseitigungsrecht nennen                  X\n11    Verhüten und Ermitteln       a) die wichtigsten· landwirtschaftlichen Nutzpflan-\nvon Wildschäden                  zen und Wildfutterpflanzen nennen               X\n(§ 4 Nr. 11)\nb) die wichtigsten forstlichen Baum- und\nStraucharten und ihre Lebensansprüche be-\nschreiben                                       X\nc) Grundlagen der land- und forstwirtschafüichen\nErzeugung, · insbesondere ·der Pfümienernäh-\nrung, der Düngung und des Pflanz~nschutzes,\nnennen        ,                                 X\nd) Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden in\nder Land- und Forstwirtschaft durchführen                      X\ne) Wildschadensflächen aufnehmen                                          X\nf) Vorschriften aus dem Forst- und Fischereirecht\nnennen                                                 X"]}