{"id":"bgbl1-1982-15-9","kind":"bgbl1","year":1982,"number":15,"date":"1982-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/15#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-15-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_15.pdf#page=93","order":9,"title":"Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise (Gassicherungsverordnung - GasSV)","law_date":"1982-04-26T00:00:00Z","page":517,"pdf_page":93,"num_pages":3,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                              517\nVerordnung\nzur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise\n(Gassicherungsverordnung - GasSV)\nVom 26. April 1982\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3, des § 2 Abs. 3, des       Für die bei der erneuten Inbetriebsetzung der Versor-\n§ 3 Abs. 1 und 3 sowie des§ 16 Nr. 2 Buchstabe a des        gungsleitungen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen\nEnergiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember             ist Sorge zu tragen. Abschaltung und Inbetriebsetzung\n1974 (BGBI. 1 S. 3681 ), das durch Gesetz vom               sind unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich be-\n19. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2305) zuletzt geändert        kanntzugeben.\nworden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustim-           (5) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre\nmung des Bundesrates:                                       Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie\n§ 1                            werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgeho-\nben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechen-\n(1) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas\ndes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach\nkönnen die zuständigen Stellen als Lastverteiler Verfü-\nAbsatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung\ngungen erlassen\nnach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge,\n1. an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen,           die auf Grund oder durch Verfügung nach Absatz 2\nbeziehen oder abgeben, über                             geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen\nInhalt wieder auf.\na) die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bear-\nbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung,                                      § 2\nWeiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung,            (1) Unternehmen und Betriebe, die Gas gewinnen,\nEinfuhr und Ausfuhr von Gas,                         herstellen oder einführen und in das Netz der öffent-\nb) die Lagerung, Abgabe und Verwendung von Aus-          lichen Versorgung abgeben können, sind verpflichtet,\ngangsstoffen zur Gasherstellung;                      dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft sowie der\nnach Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen ent-\n2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und\nsprechend der Anlage zu dieser Verordnung bis zum\ndie Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom\nZehnten jeden Monats zu erstatten. Das Bundesamt\nBezug von Gas.\nund die nach Landesrecht zuständige Stelle können,\n(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betrie-      wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung not-\nbe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie           wendig ist, die Meldepflicht nach Satz 1 auf Unterneh-\nVerbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb          men und Betriebe ausdehnen, die Gas im Inland bezie-\neiner bestimmten Frist bestehende Verträge des in Ab-        hen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abge-\nsatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Ver-         ben können, und die Meldungen nach Satz 1 auch in\nträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das ange-         kürzeren Zeitabständen verlangen.\nstrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Ver-\n(2) Die zuständige Stelle kann im Interesse der Siche-\nträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden\nrung der Energiever,sorgung bereits vor der Feststellung\nkann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche\nder Bundesregierung, daß die Energieversorgung im\nEntgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein ange-\nSinne des § 1 Abs. 1 oder§ 2 Abs. 3 des Energiesiche-\nmessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Ver-\nrungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, Meldun-\ntragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein sol-\ngen nach Absatz 1 verlangen.\ncher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die\nLastverteiler ihn durch Verfügung begründen.\n§3\n(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nur erlassen,\nsoweit diese unbedingt erforderlich sind, um eine Ge-            (1) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare,\nfährdung oder Störung der lebenswichtigen Versorgung         verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwen-\nmit Gas zu beheben oder zu mindern. Bestehende Ver-          dung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder\nträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind          unmittelbar geeignet sind.\nmöglichst zu berücksichtigen.                                    (2) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit an-\n(4) Die Abschaltung eines Versorgungsbereichs ist         zuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche\nnur zulässig, soweit eine Verringerung der Leistung oder     Gasversorgung verwendet wird.\nsonstige Maßnahmen nicht ausreichen, um einen über\nden Versorgungsbereich hinausgehenden Netzzusam-                                         §4\nmenbruch zu verhindern oder zu beheben. Hierbei darf\ndie Deckung des Gasbedarfs zur Erfüllung öffentlicher           Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des\nund anderer für die Bevölkerung lebenswichtiger Aufga-       Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätz-\nben so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die          lich oder fahrlässig\nAbschaltung ist aufzuheben, sobald die Gefahr des            1. einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zu-\nNetzzusammenbruchs oder dieser selbst behoben ist.               widerhandelt oder","518                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig                              §7\noder nicht rechtzeitig erstattet.\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n§ 5\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buch-           (2) Sie darf mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 erst dann\nstabe a des Energiesicherungsgesetzes 1975 ist das          angewandt werden, wenn die Bundesregierung\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft.\n1. durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energie-\n§ 6                                versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2\nAbs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefähr-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-           det oder gestört ist, und\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energie-\nsicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.                2. die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.\nBonn, den 26. April 1982\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                                               519\nAnlage\n(zu§ 2)\nUnternehmen                                                                            Datum\nMeldung\ngemäß § 2 der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBI. 1 S. 517)\nfür Monat 19            (Ist-Angaben) und für Monat 19              (Vorausschau)\n- alle Mengen in 1 000 m3 1)         -\nIst für                19_               Vorausschau für           19_\nBemerkungen\n(u. a. Gasart, Gasqualität)\nMonatsmenge           max. Tagesmenge          Monatsmenge    max. Tagesmenge\n1. Einfuhr\n2. Gewinnung,\nHerstellung\n3. sonst. Bezug\n4. Summe 1. bis 3.\n5. Speichersaldo\n6. Summe 4. und 5.\n7. Eigenverbrauch,\nVerluste\n8. Darbietung\n(Differenz zwischen\n6. und 7.)\nAbgabe an\n9. Endverbraucher\ndavon:\na) öffentl. Heiz-\nund Kraftwerke\nb) Industrie\n10. andere GVU\n(Verteiler)\n11. Export\n12. Summe 9. bis 11.\n13. Differenz zwischen\n8. und 12.\n14. Speicherinhalt\ninsgesamt 2) 3)\n15. Arbeitsgas 2) 3)\n16. max. Entnahme-\nmenge/h 3)\n1) m3 - 9,769  kWh -  35,169 MJ (- 8400 Kcal)\n2) Jeweils am letzten Tag der Meldemonate\n3) Bei mehreren Speichern bitte die Angaben für die einzelnen Speicher aufgliedern\nUnterschrift"]}