{"id":"bgbl1-1982-15-8","kind":"bgbl1","year":1982,"number":15,"date":"1982-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/15#page=90","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-15-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_15.pdf#page=90","order":8,"title":"Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise (Elektrizitätssicherungsverordnung - EltSV)","law_date":"1982-04-26T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":90,"num_pages":3,"content":["514                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 7                                                         §9\n(1) Die Eintragung erfolgt durch Aufnahme in das           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nRegisterheft; sie ist mit dem Datum zu versehen und       tungsgesetzes in Verbindung mit § 107 des Gesetzes\nvom Registerführer zu unterschreiben.                      gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch im Land\nBerlin.\n(2) Jede Änderung einer eingetragenen Angabe ist\neine Eintragung im Sinne dieser Verordnung; sie erfolgt                               § 10\ndurch Verwendung von Austauschblättern.\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kraft. Gleich-\nzeitig tritt die Verordnung über das Verfahren bei der\n§8                             Eintragung von Wettbewerbsregeln und über die Anle-\nJede Kartellbehörde teilt die vollzogenen Eintra-       gung und Führung des Registers für Wettbewerbsregeln\ngungen den anderen Kartellbehörden mit.                    vom 10. Januar 1958 (BGBI. 1 S. 57) außer Kraft.\nBonn, den 26. April 1982\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nVerordnung\nzur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise\n(Elektrizitätssicherungsverordnung - EltSV)\nVom 26. April 1982\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3, des § 2 Abs. 3, des     oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, so-\n§ 3 Abs. 1 und 3 sowie des § 16 Nr. 2 Buchstabe a des      weit das angestrebte Verhalten durch Anwendung be-\nEnergiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember            stehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirk-\n197 4 (BGBI. 1 S. 3681 ) , das durch Gesetz vom            licht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung\n19. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2305) zuletzt geändert       das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen,\nworden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustim-      ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen\nmung des Bundesrates:                                      Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein\nsolcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können\n§ 1                            die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.\n( 1) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an            (3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nur erlassen,\nElekrizität können die zuständigen Stellen als Lastver-    soweit diese unbedingt erforderlich sind, um eine Ge-\nteiler Verfügungen erlassen                                fährdung oder Störung der lebenswichtigen Versorgung\nmit elektrischer Energie zu beheben oder zu mindern.\n1. an Unternehmen und Betriebe, die elektrische Ener-      Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von\ngie erzeugen, weiterleiten oder verteilen, über        Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.\na) die Erzeugung, den Bezug, die Umwandlung,\n(4) Die Abschaltung eines Versorgungsbereichs ist\nUmspannung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe,\nnur zulässig, soweit eine Verringerung der Leistung oder\nVerwendung, Einfuhr und Ausfuhr elektrischer\nsonstige Maßnahmen nicht ausreichen, um einen über\nEnergie,\nden Versorgungsbereich hinausgehenden Netzzusam-\nb) die Lagerung, Abgabe und Verwendung von             menbruch zu verhindern oder zu beheben. Hierbei darf\nBrennstoffen;                                      die Deckung des Strombedarfs zur Erfüllung öffentlicher\nund anderer für die Bevölkerung lebenswichtiger Aufga-\n2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und\nben so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die\ndie Verwendung elektrischer Energie sowie den Aus-\nschluß vom Bezug elekrischer Energie.                 Abschaltung darf jeweils 4 Stunden nicht überschreiten\nund ist unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich be-\n(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betrie-    kanntzugeben. Die Betriebszeit zwischen zwei Sperr-\nbe, die elekrische Energie erzeugen, weiterleiten oder     zeiten darf nicht kürzer sein als die jeweils vorangegan-\nverteilen, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflich-    gene Sperrzeit. Sind wiederholt Abschaltungen erfor-\nten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Ver-      derlich, so ist ein Zeitplan aufzustellen und unverzüglich\nträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern       in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                             515\n(5) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre  1. einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zu-\nGeltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie          widerhandelt oder\nwerden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgeho-\nben oder außer Anwendung gesetzt wird. Ensprechen-           2. eine Meldung nach§ 2 nicht richtig, nicht vollständig\ndes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach        oder nicht rechtzeitig erstattet.\nAbsatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung\nnach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge,                                    §4\ndie auf Grund oder durch Verfügung nach Absatz 2\ngeändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen            Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buch-\nInhalt wieder auf.                                           stabe a des Energiesicherungsgesetzes 1975 ist das\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft.\n§2\nUnternehmen und Betriebe, die über Anlagen zur                                        §5\nErzeugung von elektrischer Energie mit einer Gesamt-\nleistung von mehr als 100 MW verfügen und ihre Lei-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nstung ganz oder teilweise in das Netz der öffentlichen       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energie-\nVersorgung einspeisen können, sind verpflichtet, dem         sicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft sowie der nach\nLandesrecht zuständigen Stelle Meldungen entspre-                                        §6\nchend der Anlage zu dieser Verordnung in zweifacher\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nAusfertigung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstat-\ndung in Kraft.\nten. Das Bundesamt und die nach Landesrecht zustän-\ndige Stelle können diese Meldungen in kürzeren Zeit-            (2) Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die\nabständen verlangen, wenn dies zur Sicherung der             Bundesregierung\nEnergieversorgung notwendig ist.\n1. durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energie-\n§3                                  versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2\nAbs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefähr-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des             det oder gestört ist, und\nEnergiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig                                         2. die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt\nBonn, den 26. April 1982\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff","516                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 2)\n············································································\n(Unternehmen)                                                                               (Datum)\nMeldung\ngemäß § 2 der Elektrizitätssicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBI. I S. 514)\nfür Monat ........................................................ 19 ...... .\n1.1      Verfügbare Bruttoleistung                                                                                                                MW\n1.2      Erwartete Höchstlast der Kraftwerke                                                                                                      MW\n1.3      Erforderliche Reserve                                                                                                                    MW\n1.4      Freie Leistung (Höhe)                                                                                                                    MW\n1.5      Freie Leistung (Art)                                                                                                                     MW\n1.6      Brennstoffvorrat der freien Leistung für                                                    ........................................... Tage\n2.1      Brennstoffbestand\n2.1.1    Steinkohle                                                            10 3 t SKE    entsprechend ............................... Tage\n2.1.2    Heizöl, schwer                                                        10 3 t SKE    entsprechend ............................... Tage\n2.1.3    Heizöl, leicht                                                        10 3 t SKE    entsprechend ............................... Tage\n2.1.4    Arbeitsinhalt\nder Jahresspeicher               ........................................... GWh\n2.2      Monatlicher Brennstoffverbrauch\n2.2.1    Steinkohle                                                            10 3 t SKE\n2.2.2    Heizöl, schwer                                                        10 3 t SKE\n2.2.3    Heizöl, leicht                                                        10 3 t SKE\n2.3      Angaben über Schwierigkeiten in der Brennstoffversorgung\n(Unterschrift)"]}