{"id":"bgbl1-1982-15-7","kind":"bgbl1","year":1982,"number":15,"date":"1982-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/15#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_15.pdf#page=89","order":7,"title":"Verordnung über das Verfahren bei der Eintragung von Wettbewerbsregeln und über das Register für Wettbewerbsregeln (WRRegV)","law_date":"1982-04-26T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":89,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                          513\nVerordnung\nüber das Verfahren bei der Eintragung von Wettbewerbsregeln\nund über das Register für Wettbewerbsregeln (WRRegV)\nVom 26. April 1982\nAuf Grund des § 33 des Gesetzes gegen Wett-                 sationen der beteiligten Wirtschaftsstufen    des\nbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-              betreffenden Wirtschaftszweiges.\nmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1761)\nverordnet der Bundesminister für Wirtschaft und auf\nGrund des § 80 Abs. 1 dieses Gesetzes verordnet die                                   §3\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:               Änderungen von in § 2 Abs. 1 genannten Angaben\nsind der zuständigen Kartellbehörde mitzuteilen. Den\nMitteilungen von Änderungen und Ergänzungen nach\n§ 1                            § 28 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen sind beizufügen\nDas Bundeskartellamt und die zuständigen obersten\nLandesbehörden führen im Rahmen ihrer Zuständigkeit        1. der Wortlaut der geänderten Wettbewerbsregeln,\n(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 3 des Gesetzes      2. der Nachweis, daß die geänderten Wettbewerbs-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen) ein Register für              regeln satzungsgemäß aufgestellt sind.\nWettbewerbsregeln.\n§ 2                                                       §4\n(1) Der Antrag auf Eintragung von Wettbewerbsregeln        (1) Das Register für Wettbewerbsregeln besteht aus\nnach § 28 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett-           Registerheften, die in Registerbänden zusammengefaßt\nbewerbsbeschränkungen hat zu enthalten                     sind. Hefte und Bände werden in der Reihenfolge ihrer\nAnlegung numeriert.\n1 . Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts-\noder Berufsvereinigung,                                   (2) Für jede Wettbewerbsregel einer Wirtschafts-\n2. Name und Anschrift ihres Vertreters,                    oder Berufsvereinigung wird im Registerband ein\nRegisterheft geführt.\n3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwen-\ndungsbereichs der Wettbewerbsregeln,\n§5\n4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.\nIn das Registerheft sind die Angaben nach§ 2 Abs. 1\n(2) Dem Antrag sind beizufügen                          und § 3 einzutragen.\n1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung,                               §6\n2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln satzungs-          Beim Bundeskartellamt werden Eintragungen und\ngemäß aufgestellt sind,                                Löschungen auf Grund und entsprechend dem Wortlaut\n3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts-        einer Anweisung der Beschlußabteilung, bei den zu-\noder Berufsvereinigungen und Unternehmen der           ständigen obersten Landesbehörden auf Grund und\ngleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und   entsprechend dem Wortlaut einer Anweisung der nach\nAbnehmervereinigungen und der Bundesorgani-            Landesrecht zuständigen Stelle bewirkt."]}