{"id":"bgbl1-1982-15-6","kind":"bgbl1","year":1982,"number":15,"date":"1982-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/15#page=79","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_15.pdf#page=79","order":6,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung)","law_date":"1982-04-23T00:00:00Z","page":503,"pdf_page":79,"num_pages":10,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                                  503\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr\n(Viehverkehrsverordnung)\nVom 23. April 1982\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1:  Viehtransportfahrzeuge .............................. .          1\nAbschnitt 2:  Viehladestellen ...................................... .         2\nAbschnitt 3:  Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte,\nViehhöfe, Schlachthöfe und Großschlachtstätten ...... .      3 bis 11\nUnterabschnitt 1: Einrichtung ......................... .    3 bis 5\nUnterabschnitt 2: Betrieb ............................ .     6 bis 11\nAbschnitt 4:  Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Han-\ndelsställe ........................................... .        12\nAbschnitt 5:  Viehkastrierer ....................................... .        13\nAbschnitt 6:  Wanderschafherden ................................. .           14\nAbschnitt 7:  Viehhandelsunternehmen ............................ .           15\nAbschnitt 8:   Reinigung und Desinfektion .......................... .     16 bis 18\nAbschnitt 9:   Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse .......... .           19\nAbschnitt 10:  Kontrollbücher, Deckregister ......................... .    20 bis 24\nAbschnitt 11:  Ordnungswidrigkeiten ................................ .        25\nAbschnitt 12:  Schlußvorschriften ................................... .    26 bis 30\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16              Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umge-\nAbs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 bis 14, 18 und 19, § 18        laden oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzunter-\nSatz 1, §§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes in               suchungsstellen.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980\n(BGBI. I S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates                (2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch\nverordnet:                                                       den beamteten Tierarzt.\nAbschnitt 1                                   (3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen\nentsprechen:\nViehtransportfahrzeuge\n1. Der Boden muß flüssigkeitsundurchlässig sein und\nGefälle zu einem Abfluß haben.\n§ 1\n2. Der Abfluß muß an die Kanalisation oder eine sonsti-\nKraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die von gewerb-                  ge Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser ange-\nlichen Unternehmen, Genossenschaften, Erzeuger-                       schlossen sein.\ngemeinschaften oder Tierkliniken oder in deren Auftrag\nzur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Vieh-             3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen\ntransportfahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförde-                 für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen\nrung benutzte Behältnisse müssen                                      zur Verfügun.g stehen.\nj,. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu          4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfal-\noder Futter während des Transports nicht heraus-                 lenden Dungs und Streumaterials muß vorhanden\nsickern oder herausfallen können, und                            sein, in der der Dung und das Streumaterial so be-\nhandelt werden können, daß Tierseuchenerreger ab-\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.                      getötet werden. Boden und Wände der Dunglager-\nDer Halter eines Viehtransportfahrzeugs hat dafür zu               stätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.\nsorgen, daß das Fahrzeug und die Behältnisse diesen              5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Ver-\nAnforderungen entsprechen.                                            laden, Entladen oder Umladen von Vieh müssen\nleicht gereinigt und desinfiziert werden können.\nAbschnitt 2                               6. Ausreichende Beleuchtung muß vorhanden sein.\nViehladestellen                                (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas-\nsen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-\n§ 2                                 gegenstehen,\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-        1. von Absatz 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen mit\nladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend                  geringem Viehverkehr und","504                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\n2. von Absatz 2 und 3 für Viehladestellen, an denen nur     8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seu-\nvon einem Transportmittel zum anderen umgeladen             chenkranker oder verdächtiger Tiere muß vorhanden\nwird.                                                       sein.\n(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen      9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich:..\nmit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, daß                 tungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände\nund des Schuhzeugs vorhanden sein.\n1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässi-\ngem Boden zum vorübergehenden Einstellen von               (3) Für Viehausstellungen und Viehsammelstellen, für\nVieh,\nViehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wo-\n2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von            chenmärkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchen-\nTieren verschiedener Gattungen und Größen und           gesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung\n3. ausreichende Anbindevorrichtungen                         befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen\nvon Absatz 2 Nr. 1 bis 7 zulassen, soweit Belange der\ngeschaffen werden.                                           Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\n(4) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte\nAbschnitt 3                           anordnen, daß die Marktplätze\n1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,\nViehausstellungen, Viehsammelstellen,\nViehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe                  2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem\nund Großschlachtstätten                          Boden versehen werden,\n3. Gefälle zu einem Abfluß erhalten, der an die Kanali-\nUnterabschnitt 1                            sation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseiti-\ngung von Abwasser angeschlossen ist.\nEinrichtung\n§3                                                           §4\nViehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte                                    Viehhöfe\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-        ( 1) Viehhöfe müssen\nsammelstellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkeh-           1. den Anforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,\nrend Vieh aus verschiedenen Beständen zusammen-\ngebracht und sortiert und dabei verladen, entladen oder      2. an den Ein- und Ausgängen\numgeladen wird.                                                  a) ein Durchfahrbecken oder eine gleich wirksame\nEinrichtung zur Desinfektion der Räder von Fahr-\n(2) Orte, an denen Viehausstellungen, Viehsammel-                 zeugen haben,\nstellen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet\nb) eine Einrichtung zur Desinfektion des Schuh-\nwerden, müssen folgenden Anforderungen entspre-\nchen:                                                                zeugs von Personen haben,\n1. Sie müssen so eingefriedet sein, daß die zugeführten      3. auf Laderampen Buchten zur vorläufigen Unterbrin-\ngung der Tiere haben,\nTiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge\nverbracht werden können.                                 4. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben,\n2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be-             5. wenn sie mit einem Schlachthof oder einer Groß-\noder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen             schlachtstätte verbunden sind, Einrichtungen haben,\nbefestigt und desinfizierbar sein.                           durch die sie gegenüber diesen Betrieben abge-\nschlossen werden können.\n3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen\nmuß ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch-\n(2) Der Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nlässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muß\nbedarf es nicht, wenn sichergestellt ist, daß die Fahr-\nGefälle zu einem Abfluß haben, der an die Kanalisa-\nzeuge innerhalb des Viehhofes vollständig desinfiziert\ntion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung\nwerden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nvon Abwasser angeschlossen ist. Unter Druck ste-\nAbsatz 1 Nr. 3 und 4 zulassen, soweit Belange der\nhendes Wasser muß zur Verfügung stehen.\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\n4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh\nmüssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden              (3) Die zuständige Behörde kann für größere Viehhöfe\nund glatte, desinfizierbare Wände haben.                 anordnen, daß\n5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend              1. gegen die übrige Anlage vollständig geschlossene\nbeleuchtbar sein.                                            Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder\n6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von             verdächtiger Tiere und\nTieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert         2. vom übrigen Viehverkehr getrennte Restbestand-\nwerden können.                                               ställe zur Unterbringung des von einem zum anderen\n7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten              Markttag verbleibenden Viehs\nunterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.          eingerichtet werden.","Nr. 1 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April, 1 982                            505\n§5                                 (3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von\nVieh auf Viehausstellungen und Viehsammelstellen\nSchlachthöfe und Großschlachtstätten               eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen.\nSchlachthöfe sowie Schlachtstätten, in denen wö-\nchentlich mehr als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber\noder 50 Schafe geschlachtet werden, (Großschlacht-                                        §9\nstätten) müssen                                                Abtrieb von Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen\n1. den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ent-                        und Großschlachtstätten\nsprechen,\n( 1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und\n2. Buchten oder Unterkunftsräume zur vorläufigen            Ziegen von Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen und\nUnterbringung der Tiere haben,                          Großschlachtstätten bedarf der Genehmigung der zu-\n3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.                ständigen Behörde; der Abtrieb von Rindern jedoch nur,\n1. wenn sie nicht zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf\nandere Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe oder\nGroßschlachtstätten oder auf Ausfuhrsammelstellen\nUnterabschnitt 2                             abgetrieben werden,\nBetrieb                            2. soweit die zuständige Behörde dies in Zeiten erhöh-\nter Seuchengefahr für einzelne Schlachtviehmärkte,\n§6                                   Schlachthöfe und Großschlachtstätten bestimmt,\nAnzeige, Beschränkung und Verbot                      weil eine Verschleppung von Tierseuchen zu be-\nfürchten ist\n(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltun-\ngen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom              (2) Die Genehmigung des Abtriebs zur Schlachtung\nVeranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzu-        oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte,\nzeigen.                                                      Schlachthöfe oder Großschlachtstätten oder auf Aus-\nfuhrsammelstellen darf nur versagt werden, wenn in Zei-\n(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen,\nten erhöhter Seuchengefahr eine Verschleppung von\nViehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art be-\nTierseuchen zu befürchten ist. Der Abtrieb an andere\nschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der\nStellen darf nur genehmigt werden\nSeuchenbekämpfung erforderlich ist.\n1. bei fehlgeleiteten oder tragenden Tieren mit der Ein-\nschränkung, daß die Tiere im Bereich der zuständi-\n§ 7                                  gen Behörde bleiben müssen,\nAuftrieb                            2. bei Rindern, die in einen Rindermastbetrieb gebracht\nwerden sollen, wenn sichergestellt ist, daß sie bis zur\n(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veran-\nSchlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchen-\nstaltungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben\nbekämpfung nicht entgegenstehen.\nwerden, die durch Marken oder äuf andere geeignete\nWeise dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit\n(3) Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die zur\nmuß, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Be-\nSchlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlacht-\nleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, daß der Auf-\nviehmärkte, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten\ntrieb nicht vor Tageshelle beginnt und nicht nach Tages-\noder auf Ausfuhrsammelstellen abgetrieben werden,\nhelle endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb\nmüssen durch amtliche oder amtlich anerkannte Ohr-\nauf bestimmte Stunden beschränken, jedoch nicht für\nmarken als Schlachttiere gekennzeichnet sein; davon\nSchlachtviehmärkte.\nausgenommen sind Tiere, die von einem Schlachtvieh-\n(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte und Viehhöfe muß        hof in einen unmittelbar angrenzenden Schlachthof ab-\nverhindert werden, daß Unbefugte die Laderampen             getrieben werden. Über den Abtrieb hat der Betreiber\nbetreten.                                                   des Schlachtviehmarktes oder der Betriebsinhaber des\nSchlachthofes oder der Großschlachtstätte Aufzeich-\n§8                              nungen zu machen, aus denen der Verbleib der Tiere\nAmtstierärztliche Untersuchung                 zweifelsfrei ersichtlich ist; die Aufzeichnungen sind min-\ndestens zwölf Monate aufzubewahren und der zuständi-\n(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte        gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nund Viehhöfe amtstierärztlich untersucht. Die zuständi-\nge Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit\nBelange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenste-\n§ 10\nhen. Soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung\nerforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche                         Milch von Schlachtkühen\nUntersuchungen für Tiere anordnen, die länger als\n24 Stunden auf dem Viehmarkt oder Viehhof bleiben.             Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten,\nSchlachthöfen oder Großschlachtstätten aufgestellt\n(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine       sind, darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn\namtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb      sie einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die\nauf Schlachthöfe und Großschlachtstätten anordnen.          Tierseuchenerreger abgetötet werden.","506                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 11                               (3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgän-\nJahrmärkte und Wochenmärkte                  ge Aufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeich-\nnungen und die Genehmigung mitzuführen und auf Ver-\n§ 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 Abs. 1 sind auf Jahrmärkte und    langen der zuständigen Behörde vorzulegen.\nWochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beauf-\nsichtigung befreit sind, nicht anzuwenden.                     (4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden\nund für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen\ngetrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belan-\nge der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nAbschnitt 4\nGastställe, Händlerställe                                        Abschnitt 7\nund genossenschaftliche Handelsställe\nViehhandelsunternehmen\n§ 12\n§ 15\nGastställe, Händlerställe und genossenschaftliche\nHandelsställe unterliegen der Aufsicht durch den beam-        Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt, hat dies bei Be-\nteten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen         ginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nentsprechen:                                               Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig\nmit Vieh handelt, hat dies innerhalb von sechs Monaten\n1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässi-       der zuständigen Behörde anzuzeigen.\ngen Boden und glatte Wände haben. Sie müssen\nausreichend beleuchtbar sein.\n2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,                              Abschnitt 8\nKrippen, Tränken und Vorratsbehälter, muß aus\nleicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Mate-                  Reinigung und Desinfektion\nrial sein.\n§16\nAbschnitt 5                                             Beförderungsmittel\n(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle sonstigen beim\nViehkastrierer\nTransport von Vieh benutzten Behältnisse und Gerät-\nschaften sind alsbald nach der Benutzung, spätestens\n§13                             am folgenden Tag, zu reinigen und zu desinfizieren. Glei-\nPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne         ches gilt für diejenigen Räume und Teile von Räumen in\nTierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an     Flugzeugen und Schiffen, die zum Viehtransport benutzt\neiner anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer           worden sind.\nsolchen Seuche verdächtig sind.\n(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Vieh-\nhöfe, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht\nworden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt\nAbschnitt 6                         und desinfiziert werden. Verkehrt ein Viehtransportfahr-\nzeug mehrmals am Tage auf demselben Viehhof oder\nWanderschafherden                       Schlachthof oder in derselben Großschlachtstätte und\nsind in ihm keine seuchenkranken oder verdächtigen\n§ 14                            Tiere befördert worden, so braucht es an diesem Tage\nnur im Anschluß an die letzte Hinbeförderung gereinigt\n( 1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehre-        und desinfiziert zu werden; jedoch ist Satz 1 anzuwen-\nrer Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung     den, wenn von der zust~ndigen Behörde eine besondere\nder zuständigen Behörde.                                    Seuchengefahr für das Gebiet, in dem das Viehtrans-\nportfahrzeug verkehrt, festgestellt worden ist.\n(2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde\nunter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treib-             (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter\nweges einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn                 Seuchengefahr anordnen, daß die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2\nvorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten\n1 . durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,      Desinfektionsmittel versehen werden.\ndaß die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die\nauf eine Seuche schließen lassen, und                                             § 17\n2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht\nFlächen, Räume und Gerätschaften\nentgegenstehen.\n(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vor-\nSie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Trieb-         übergehende Unterkunft und die Vermarktung von Vieh,\nflächen beschränkt und mit der Auflage verbunden wer-        Zu- und Abtriebswege für Vieh auf Viehmärkten, in Vieh-\nden, daß der Führer der Herde während der Wanderung          höfen, Schlachthöfen und Großschlachtstätten sowie\nNachweise über den Gesundheitszustand der Schafe             die benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusam-\nzu erbringen hat.                                            menhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfi-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                            507\nzieren. Gastställe, Händlerställe und genossenschaftli-        d) bei Schafen, Ziegen und Geflügel Stückzahl,\nche Handelsställe sind bei Benutzung in regelmäßigen               Rasse und ungefähres Alter.\nAbständen von höchstens einer Woche zu reinigen und\nzu desinfizieren.\n(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde                                § 21\nAusnahmen unter den Voraussetzungen des§ 2 Abs. 4                          Desinfektionskontrollbuch\nzulassen.\nFahrer von Viehtransportfahrzeugen haben für jedes\n§ 18                            Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei\nDung, Streumaterial und Abfall               sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen\nsind:\nDung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei\neiner Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind       1. Tag des Transportes,\nunschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, daß        2. Art der beförderten Tiere,\nTierseuchenerreger abgetötet werden.\n3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeugs.\nDie Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung\nAbschnitt 9                         der Desinfektion zu machen.·\nU rspru ngszeugn isse, Gesundheitszeugnisse\n§ 22\n§ 19\nKastrationskontrollbuch\nAuf Anordnung der zuständigen Behörde beizubrin-\nPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne\ngende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesund-\nTierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu\nheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere\nführen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten\nFrist bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an.\nund Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.\nDie Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten\nTierarzt oder einem dazu beauftragten Tierarzt aus-\ngestellt sein.\n§ 23\nAbschnitt 10                                                Deckregister\nKontrollbücher, Deckregister                      Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum\nDecken fremder Tiere verwenden, haben ein Deck-\n§ 20                             register zu führen, dem folgende Angaben zu ent-\nnehmen sind:\nViehkontrollbuch\n1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,\nWer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder Vieh vermit-\ntelt, hat über die in seinem Besitz befindlichen und die    2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und\nvon ihm gehandelten, abgegebenen oder vermittelten              gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,\nPferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie das       3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten\nvon ihm gehandelte, abgegebene oder vermittelte Geflü-          Tieres,\ngel ein Viehkontrollbuch zu führen; dies gilt auch für Ge-\n4. Ohrmarkenkennummer oder anderes Kennzeichen,\nnossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Vieh\nAlter und Rasse des gedeckten Tieres,\nübernehmen oder abgeben. Dem Viehkontrollbuch müs-\nsen folgende Angaben zu entnehmen sein:                     5. Tag des Deckaktes.\n1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und\nAnschrift des bisherigen Besitzers,                                                § 24\n2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des                          Form, Aufbewahrung und Vorlage\nErwerbers,\n(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen\n3. folgende Beschreibung der Tiere:\ngebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. Als\na) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,     Viehkontrollbuch und als Deckregister dürfen jedoch\nAbzeichen, Markierungen,                             auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere zu-\nb) bei Rindern die Nummer der amtlichen oder amt-       verlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen\nlich anerkannten Marke sowie bei Tieren im Alter     verwendet werden.\nvon                                                    (2) Die Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter\naa) über sechs Wochen Geschlecht und Rasse,          Weise vorzunehmen.\nbb) bis zu sechs Wochen Stückzahl und unge-\n(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind ein\nfähres Alter,\nJahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem\nc) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und,       Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung\nsoweit eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist,       gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde\ndie Kennzeichnung,                                  auf Verlangen vorzulegen.","508                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil      1\nAbschnitt 11                         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nOrdnungswidrigkeiten                         a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafe\" die\nWorte „oder Geldbuße'' eingefügt;\n§ 25                               b) in Absatz 4 werden die Worte „von den obersten\nLandesbehörden oder mit deren Ermächtigung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des              von den höheren Polizeibehörden\" gestrichen.\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n2. In § 3 wird die Angabe,,(§ 38 Abs. 1 )\" gestrichen.\n1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug\nund die Behältnisse den dort festgesetzten Anfor-     3. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nderungen entsprechen,\n,,§ 5\n2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen\nViehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art             Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nnicht rechtzeitig anzeigt,                               Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-\nchend von folgenden Vorschriften zu bestimmen:\n3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das        § 104 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1, §§ 150,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeich-          155 Abs. 3, § 162 Abs. 1 letzter Satz, § 183 Abs. 2,\nnet ist,                                                 § 184 Abs. 1 Satz 2, § 187 Satz 2, § 194 Abs. 1 und\n4. ohne die Genehmigung nach§ 9 Abs. 1 ein Tier von          3 Satz 1 und § 236 Abs. 1. Sie können diese Er-\neinem Schlachtviehmarkt, einem Schlachthof oder          mächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-\neiner Großschlachtstätte abtreibt,                       gen.\"\n5. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Aufzeichnungen\n4. Abschnitt    1 ( §§ 6 bis 93) wird aufgehoben.\nnicht macht oder nicht aufbewahrt,\n6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch         5. In dem Zusatz zur Überschrift des Abschnitts II wird\nabgibt oder verwertet,                                   die Angabe „61\" durch die Angabe „61 e\" ersetzt.\n7. entgegen § 13 ein Tier kastriert,\n6. § 132 wird aufgehoben.\n8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine\nWanderschafherde über das Gebiet mehrerer\n7. In § 154 Abs. 1 Buchstabe c Satz 1 wird die Angabe\nKreise treibt,\n,,(§ 26)\" gestrichen.\n9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht\noder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht         8. In§ 155 Abs. 1 Buchstabe d wird die Angabe,,(§ 35\nmitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,               Abs. 1 ) \" gestrichen.\n10. entgegen § 15 den Viehhandel nicht rechtzeitig\nanzeigt,                                               9. In § 167 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1\"\ngestrichen.\n11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2 oder § 17\nAbs. 1 über die Reinigung und Desinfektion zu-\n10. In§ 175 Abs. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe\nwiderhandelt,\n,,§ 176\" die Angabe „Abs. 1\" eingefügt.\n12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder\nFutterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht  11. In § 231 wird die Angabe ,,(§ 35)\" gestrichen.\nvorschriftsgemäß behandelt,\n13. einer Vorschrift der§§ 20 bis 24 über die Führung,    12. § 318 wird aufgehoben.\nForm, Aufbewahrung oder Vorlage von Kontroll-\nbüchern oder des Deckregisters zuwiderhandelt.      13. Anlage A wird wie folgt geändert:\na) In§ 11 Abs. 3 wird das Wort „Landesregierung\"\ndurch die Worte „zuständi,gen Behörde\" ersetzt;\nAbschnitt 12\nb) § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nSchlußvorschriften                                ,,(2) Die zuständige Behörde kann Abweichun-\ngen von den in Absatz 1 vorgeschriebenen Ver-\n§ 26                                    fahren zulassen.\";\nÄnderung der Ausführungsvorschriften                  c) in § 15 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte ,,(vgl.\ndes Bundesrats zum Viehseuchengesetze                       Anweisung für die unschädliche Beseitung der\nKadaver)'' gestrichen;\nDie Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum\nViehseuchengesetze in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       d) § 25 wird aufgehoben;\nGliederungsnummer 7831-1-1, veröffentlichten berei-            e) in § 28 werden jeweils die Worte „durch den\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung              Reichskanzler\" gestrichen und das Wort „Vieh-\nvom 28. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1457), werden wie folgt              seuchengesetzes\" durch das Wort „Gesetzes\"\ngeändert:                                                          ersetzt.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                          509\n14. Anlage B wird wie folgt geändert:                                                   § 30\na) In den§§ 3, 20 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 21 Abs. 2,                            Inkrafttreten\n§ 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils\ndas Wort „Landesregierung\" durch die Worte             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n,,zuständige Behörde\" in der dem Satzzusam-          Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in\nmenhang entsprechenden grammatischen Form            Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nersetzt;\nBaden-Württemberg\nb) Abschnitt III Nr. 8 (§ 27) wird aufgehoben;\nc) in § 29 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte,,(§ 10         1. Abschnitt 1 ( §§ 14 bis 36) der Verordnung des\nBadischen Ministers des Innern den Vollzug des\nAbs. 1 Nr. 1 2 des Gesetzes)\" gestrichen;\nViehseuchengesetzes betreffend vom 29. April\nd) in § 30 werden die Worte „oder eine Auf-                 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Groß-\nbewahrung oder eine Verwendung nach § 4 der              herzogtum Baden S. 139), zuletzt geändert durch\nAnweisung für unschädliche Beseitigung von               Gesetz vom 2. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3249),\nKadavern in Frage kommt\" gestrichen.\n2. die Bekanntmachung des Badischen Ministers des\nInnern über die Überwachung der Viehmärkte vom\n§ 27\n2. Februar 1927 (Badischer Staatsanzeiger Num-\nÄnderung der Geflügelpest-Verordnung                     mer 28 vom 3. Februar 1927), geändert durch Be-\nkanntmachung vom 2. September 1936 (Badischer\nDie Geflügelpest-Verordnung vom 19. Dezember                   Staatsanzeiger Nummer 84 vom 17. September\n1972 (BGBI. 1 S. 2509), zuletzt geändert durch § 18              1936),\nAbs. 3 des Gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. 1\nS. 2313), wird wie folgt geändert:                            3. die Verordnung des Badischen Ministers des In-\nnern, Reinigung und Entseuchung von Kraftwagen\nzur Beförderung von Klauenvieh und Geflügel, vom\n1. Die §§ 2 bis 4 werden aufgehoben.\n16. Mai 1934 (Badisches Gesetz- und Verord-\nnungsblatt S. 182),\n2. § 22 wird wie folgt geändert:\n4. die §§ 12 bis 104 der Verfügung des Württember-\na) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchenge-            gischen Ministeriums des Innern, betreffend Aus-\nsetzes\" durch das Wort „Tierseuchengesetzes\"              führungsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom\nersetzt;                                                  11. Juli 1912 (Regierungsblatt S. 293), zuletzt\nb) die Nummern 1 und 3 werden gestrichen;                     geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1976\n(BGBI. 1 S. 3249),\nc) in Nummer 2 wird die Angabe,,§ 3,\" gestrichen.\n5. die Verfügung des Württembergischen Ministe-\n§ 28                                 riums des Innern über das Verfahren mit Tieren, die\nsich auf einem trotz bestehender Seuchengefahr\nÄnderung der Schweinepest-Verordnung·                    abgehaltenen Viehmarkt befunden haben vom\nDie Schweinepest-Verordnung vom 12. November                   3. November 1924 (Regierungsblatt S. 478),\n1975 (BGBI. 1S. 2852), geändert durch die Verordnung          6. die Verfügung des Württembergischen Ministeri-\nvom 23. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 671 ), wird wie folgt              ums des Innern über die seuchenpolizeiliche Über-\ngeändert:                                                        wachung der Viehmärkte vom 27. Januar 1925 (Re-\ngierungsblatt S. 10), geändert durch Verordnung\n1. In § 1 werden Absatz 2 und die Absatzbezeichnung              vom 19. August 1933 (Regierungsblatt S. 342),\ndes bisherigen Absatzes 1 gestrichen.                      7. die Verordnung des Württembergischen Innenmini-\nsteriums über Reinigung und Entseuchung von\n2. Die§§ 3 bis 5 werden aufgehoben; § 5 a wird§ 5.               Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh und\nGeflügel vom 16. März 1934 (Regierungsblatt\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                                 S. 129),\na) In Nummer 1 werden die Worte „oder entgegen             8. Abschnitt 1 (§§ 6 bis 93) der Viehseuchenpolizei-\n§ 3 Satz 1 die Kennzeichnung nicht in das Kon-            liehen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung\ntrollbuch einträgt\" gestrichen;                           zum Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909) vom\nb) die Nummern 2 und 3 werden gestrichen;                     1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger und König-\nlich Preußischer Staatsanzeiger Nummer 105 vom\nc) Nummer 3 a wird Nummer 3; in dieser Nummer                 1. Mai 191 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nwird die Angabe ,,§ 5 a\" durch die Angabe ,,§ 5\"          2. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3249),\nersetzt.\n§ 29                              9. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini-\ngung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beför-\nBerlin-Klausel                            derung von Klauentieren und Geflügel vom 9. März\n1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des                 Staatsanzeiger Nummer 64 vom 16. März 1934),\nGesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im          10. die Verordnung des Innenministeriums über das\nLand Berlin.                                                     Treiben und die sonstige Beförderung von Schaf-","510                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nherden vom 22. Februar 1954 (Gesetzblatt für               b) in § 155 Abs. 1 Buchstabe d die Angabe,,(§ 35\nBaden-Württemberg S. 31 ), zuletzt geändert durch              Abs. 1)\",\nGesetz vom 6. November 1973 (Gesetzblatt für\nc) in § 231 die Angabe,,(§ 35)\",\nBaden-Württemberg S. 397),\n21. die Bekanntmachung, betreffend Führung der Vieh-\nBayern                                 handelskontrollbücher vom 14. Juni 1926 (Samm-\nlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts\n11. die§§ 10 bis 21, 24 bis 46, 59 bis 79, 91 bis 94 der       1 7831-ag),\nZweiten Verordnung zum Vollzug des Viehseuchen-        22. die Polizeiverordnung über den Handel mit Schwei-\nrechts vom 3. Mai 1977 (Bayerisches Gesetz- und             nen vom 16. Juni 1931 (Sammlung des bereinigten\nVerordnungsblatt S. 255), zuletzt geändert durch            hamburgischen Landesrechts I7831-am), geändert\nVerordnung vom 12. November 1980 (Bayerisches               durch Verordnung vom 22. Februar 1972 (Hambur-\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 694),\ngisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 42),\nBerlin                            23. die§§ 1, 2, 4, 7, 8, 15 Abs. 1, §§ 16, 17 und 19 Nr. 1,\n3 und 9 der Verordnung zum Schutz der Schlacht-\n12. Abschnitt 1 (§§ 6 bis 93) der Viehseuchenpolizei-          viehmärkte gegen Seuchengefahr vom 16. Novem-\nliehen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung            ber 1931 (Sammlung des bereinigten hamburgi-\nzum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Gesetz-             schen Landesrechts 1 7831-an), geändert durch\nund Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband 1,             Verordnung vom 22. Februar 1972 (Hamburgisches\n7831-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom             Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 42);\n28. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1457),\nin § 19 werden gestrichen:\n13. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini-          a) in den Nummern 4 und 5 jeweils die Angabe,,§ 8\ngung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beför-                 oder'',\nderung von Klauentieren und Geflügel vom 9. März           b) in Nummer 1O die Angabe,,, des § 16 oder des\n1934 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin,                 § 17\",\nSonderband 1, 7831-8),\n24. die§§ 1 bis 5, 7, 8 und 9 Nr. 1 bis 3 der Verordnung\n14. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 9. Ja-\nüber Einrichtung, Reinigung und Entseuchung von\nnuar 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Ber-           Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Klauenvieh\nlin, Sonderband 11, 7831-21 ),                             und Geflügel vom 5. Juli 1934) Sammlung des be-\nreinigten hamburgischen Landesrechts 1 7831-aq),\nBremen                                 geändert durch Verordnung vom 22. Februar 1972\n15. die Verordnung, betreffend Muster für Viehkontroll-         (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1\nbücher vom 9. Februar 1916 (Sammlung des bremi-            s. 42),\nschen Rechts 7831-b-1 ),                              25. die Verordnung über den Versand von Schweinen\n16. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom                  mit der Eisenbahn vom 16. November 1934 (Samm-\n19. November 1923 (Sammlung des bremischen                 lung des bereinigten hamburgischen Landesrechts\nRechts 7831-c-1),                                          17831-ar), geändert durch Verordnung vom 22. Fe-\nbruar 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-\n17. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betref-\nnungsblatt I S. 42),\nfend die Führung von Viehkontrollbüchern vom\n20. Juli 1926 (Sammlung des bremischen Rechts\nHessen\n7831-b-2),\n18. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini-     26. die §§ 6 bis 93 der Viehseuchenpolizeilichen An-\ngung und Entseuchung von Kraftwagen zur Be-                ordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum\nförderung von Klauenvieh und Geflügel vom 28. Fe-          Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 vom 1. Mai\nbruar 1934 (Sammlung des bremischen Rechts                 1912 (Deutscher Reichsanzeiger und Königlich\n7831-i-2),                                                 Preußischer Staatsanzeiger Nummer 105 vom\n1. Mai 1912), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n19. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini-          2. September 1975 (BGBI. 1 S. 2313),\ngung und Entseuchung von Fuhrwerken und sonsti-\ngen Fahrzeugen vom 11. Juni 1940 (Sammlung des        27. die Anordnung über Reinigung und Entseuchung\nbremischen Rechts 7831-i-3),                               von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh\nund Geflügel vom 4. April 1934 (Hessisches Regie-\nrungsblatt S. 55), geändert durch Verordnung vom\nHamburg\n15. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt\n20. die§§ 6 bis 8 und 10 bis 93 der Bekanntmachung,            für das Land Hessen I S. 673),\nbetreffend die Ausführung des Viehseuchengeset-       28. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini-\nzes vom 1. Mai 1912 (Sammlung der bereinigten              gung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beför-\nhamburgischen Landesrechts 1 7831-ac), zuletzt             derung von Klauenvieh und Geflügel vom 9. März\ngeändert durch Gesetz vom 1 . Dezember 1980                1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer\n(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1              Staatsanzeiger Nummer 64 vom 16. März 1934),\nS. 361);                                                   zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober\nin dieser Vorschrift werden gestrichen:                    1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\na) in§ 3 die Angabe,,(§ 38 Abs.1)\",                        Hessen I S. 673),","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                             511\nNiedersachsen                         38. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nEinwanderung und Einreise von Wanderschafher-\n29. Abschnitt 1 (§§ 6 bis 93) außer Nummer 16 (§ 77),          den vom 19. Juli 1954 (Gesetz- und Verordnungs-\n§ 300 sowie die Muster I bis VIII der Viehseuchen-        blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 99), geändert\npolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsan-          durch Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom\nweisung zum Viehseuchengesetz) in der Fassung             31. Oktober 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nvom 20. Juli 1977 (Niedersächsisches Gesetz- und          für das Land Rheinland-Pfalz S. 305),\nVerordnungsblatt S. 305), geändert durch Verord-\nnung vom 28. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1457),            39. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über das\nVerbot des Hausierhandels mit Rindern, Schwei-\n30. die Anordnung zum Schutze gegen Rotz und                    nen, Schafen und Ziegen vom 21. April 1970 (Ge-\nBeschälseuche der Einhufer vom 6. Februar 1951             setz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt            Pfalz S. 155),\n- Sammelband 1- S. 672),\n40. die Anordnung, die Bekämpfung von Viehseuchen\n31. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum                   betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk\nSchutze gegen die Verschleppung von Tierseuchen           Rheinhessen) vom 12. Juli 1926 in der Fassung der\nim Tierverkehr vom 18. Januar 1971 (Niedersächsi-          Bekanntmachung vom 11. Mai 1970 (Gesetz- und\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 10, 52), ge-         Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz,\nändert durch Verordnung vom 16. Oktober 1973               Sondernummer Rheinhessen, S. 141 ),\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nS. 378),                                             41. die Bekanntmachung, die Ausführung des Viehseu-\nchengesetzes, hier die Führung der Kontrollbücher\nNordrhein-Westfalen                           betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk\n32. die§§ 6, 7, 9 bis 15, 21 bis 23, 25 bis 44 und 61 bis       Rheinhessen) vom 30. April 1927 in der Fassung\n63 der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des            der Bekanntmachung vom 11. Mai 1970 (Gesetz-\nViehseuchengesetzes vom 24. November 1964                  und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz,\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-           Sondernummer Rheinhessen, S. 142),\nrhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch        42. die Anordnung, die veterinärpolizeiliche Beaufsich-\nVerordnung vom 28. Dezember 1981 (Gesetz- und              tigung von Handelsstallungen usw. betreffend (für\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-              den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen)\nfalen 1982 S. 18),                                         vom 13. Januar 1928 in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. Mai 1970 (Gesetz- und Verord-\nRheinland-Pfalz                             nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, Sonder-\nnummer Rheinhessen, S. 144),\n33. die Abschnitte I und IV der Viehseuchenpolizeili-\n43. die Anordnung über Reinigung und Entseuchen von\nchen Anordnung zur Ausführung des Viehseuchen-\nKraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh und\ngesetzes vom 29. Januar 1959 (Gesetz- und Ver-\nGeflügel (für den ehemaligen Regierungsbezirk\nordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 61 ),\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli             Rheinhessen) vom 4. April 1934 (Regierungsblatt\n1977 (BGBI. 1 S. 1457),                                    S. 55),\n34. Abschnitt B Unterabschnitt 1 (§§ 18 bis 105) und        44. die Bekanntmachung Nummer 668 b 28 über den\n§ 144 der Bekanntmachung über den Vollzug des              Vollzug des Viehseuchengesetzes, hier die veteri-\nViehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und des              närpolizeiliche Überwachung der Schlacht-, Nutz-\nBayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom                 und Zuchtviehmärkte vom 28. November 1 923\n13. August 1910 (für den Regierungsbezirk Pfalz)            (Bayerisches Ministerialamtsblatt S. 80),\nvom 27. April 1912 (Bayerisches Gesetz- und Ver-       45. die Bekanntmachung über Reinigung und Entseu-\nordnungsblatt S. 403), zuletzt geändert durch Ver-          chung von Kraftwagen zur Beförderung von Klauen-\nordnung vom 12. November 1975 (BGBI. 1S. 2852),             vieh und Geflügel (für den Regierungsbezirk Pfalz)\n35. Abschnitt 1 ( §§ 6 bis 93) und § 132 der Viehseu-           vom 17. April 1934 in der Fassung der Bekannt-\nchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausfüh-               machung vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verord-\nrungsanweisung zum Viehseuchengesetze vom                  nungsblatt Rheinland-Pfalz, Sondernummer Pfalz,\n26. Juni 1909 (für die Regierungsbezirke Koblenz,          S. 122),\nTrier und Montabaur) vom 1. Mai 1912 (Deutscher       46. die Bekanntmachung über Einrichtung und Betrieb\nReichsanzeiger und Königlich Preußischer Staats-           von Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen\nanzeiger Nummer 105 vom 1. Mai 1912), zuletzt ge-          (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 27. April 1937\nändert durch Verordnung vom 12. November 1975              in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar\n(BGBI. 1 S. 2852),                                         1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\n36. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung I b 4                 Rheinland-Pfalz, Sondernummer Pfalz, S. 124),\nNr. 619/51 vom 30. April 1951 (Staatsanzeiger für\n47. die Bekanntmachung vom 23. November 1949 - B\nRheinland-Pfalz Nummer 19 vom 13. Mai 1951 ),\n1/6 a- 788/49- betr. Oberpolizeiliche Vorschrift zur\n37. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung I b 4 Az.            Überwachung der Wanderschafherden (Amtliche\n2082 vom 14. Januar 1954 (Staatsanzeiger für              Mitteilungen der Regierung der Pfalz Nummer 19\nRheinland-Pfalz Nummer 5 vom 31. Januar 1954),            vom 10. Dezember 1949),","512                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n48. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung 1. B. 2 58-2.        Schlacht- und Viehhöfe vom 7. Oktober 1937\nvom 19. September 1928 (Amtsblatt der Regierung            (Amtsblatt des Reichskommissars S. 256),\nTrier Nummer 39 vom 29. September 1928),\n49. die Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 16. Juli                   Schleswig-Holstein\n1955 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier Num-\nmer 15 vom 1. August 1955),                           57. Abschnitt 1 (§§ 6 bis 93) außer Nummer 16 (§ 77)\nder Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (Zugleich\n50. die Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen Num-              Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetze\nmer 329 und 330 1.4.203. vom 18. April 1923 (Amts-         vom 26. Juni 1909 - RGBI. S. 519 -) vom 1. Mai\nblatt der preußischen Regierung zu Koblenz Num-            1912 (Sammlung des schleswig-holsteinischen\nmer 18 vom 5. Mai 1923),                                   Landesrechts B 7831-1-1 ), zuletzt geändert durch\n51. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung I f. 5.141.          Gesetz vom 2. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3249),\nvom 21. April 1927 (Amtsblatt der preußischen          58. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über den\nRegierung zu Koblenz Nummer 16 vom 23. April               Abtrieb von Vieh von Schlachtviehmärkten vom\n1927),                                                     29. Januar 1926 (Sammlung des schleswig-hol-\n52 die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Wan-            steinischen Landesrechts B 7831-1-5),\nderschafherden I f 5.350 vom 15. November 1928\n(Amtsblatt der preußischen Regierung zu Koblenz        59. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Ab-\nNummer 48 vom 24. November 1928),                          trieb von Vieh von Schlachtviehmärkten vom\n31. März 1927 (Sammlung des schleswig-holsteini-\n53. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini-          schen Landesrechts B 7831-1-6),\ngung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beför-\nderung von Klauenvieh und Geflügel (für die Regie-.   60. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nrungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom             Kennzeichnung von Schlachtschweinen vom 5. De-\n9. März 1934 in der Fassung der Bekanntmachung             zember 1930 (Sammlung des schleswig-holsteini-\nvom 27. November 1968 (Gesetz- und Verord-                 schen Landesrechts B 7831-1-8),\nnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, Sonder-       61. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini-\nnummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 167),                 gung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beför-\n54 die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung I b 4.338             derung von Klauenvieh und Geflügel vom 9. März\nüber die Führung eines Abtriebregisters auf dem            1934 (Sammlung des schleswig-holsteinischen\nNutzviehmarkt in Koblenz vom 9. Oktober 1936               Landesrechts B 7831-1-10),\n(Amtsblatt der preußischen Regierung zu Koblenz\nNummer 44 vom 17. Oktober 1936),                       62. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nBeförderung von Ferkeln in Käfigen vom 25. April\n55. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung 1 8 b.112.           1936 (Sammlung des schleswig-holsteinischen\nvom 30. April 1943 (Amtsblatt der preußischen              Landesrechts B 7831-1-11 ),\nRegierung zu Koblenz Nummer 15 vom 15. Mai\n1943),                                                63. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-\nnung) über den Viehhandel an Markttagen außer-\nSaarland\nhalb der Marktplätze vom 17. Juli 1963 (Sammlung\n56. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die             des schleswig-holsteinischen Landesrechts B\nveterinärpolizeiliche Regelung des Betriebes der           7831-1-26).\"\nBonn, den 23. April 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}