{"id":"bgbl1-1982-15-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":15,"date":"1982-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/15#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_15.pdf#page=56","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kälteanlagenbauer/zur Kälteanlagenbauerin (Kälteanlagenbauerausbildungsverordnung - KältanlbAusbV)","law_date":"1982-04-22T00:00:00Z","page":480,"pdf_page":56,"num_pages":14,"content":["480                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kälteanlagenbauer/zur Kälteanlagenbauerin\n(Kälteanlagenbauerausbildungsverordnung - KältanlbAusbV) *)\nVom 22. April 1982\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                               e) Lesen technischer Zeichnungen, Anfertigen von\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                    Skizzen sowie Anwenden von Handbüchern und\n(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge-                            Tabellen,\nsetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) geändert\nf) Instandhalten von Werk- und Meßzeugen, Ma-\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nschinen und Geräten,\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:\ng) Überwachen der Betriebssicherheit von elek-\ntrisch angetriebenen Maschinen und Geräten\n§ 1                                            sowie von Schweißanlagen,\nAnwendungsbereich                                        h) Kenntnisse elektrischer Einrichtungen, Messen\nelektrischer Größen;\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den Aus-\nbildungsberuf Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin                          2. zusammenbauen und Montieren von Kälteanlagen\nnach der Handwerksordnung.                                                       und kältetechnischen Einrichtungen:\na) Zusammenbauen von verschiedenen Kompo-\n§2                                             nenten,\nAusbildungsdauer                                        b) Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen,\nAnfertigen und Montieren von Konsolen, Halte-\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubil-                               rungen und Gestellen,\ndende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen\nc) Anschließen von       vorgefertigten Kälte-   und\nVorschriften eingeführten schulischen Berufsgrund-\nbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß                                    Elektroeinheiten,\n§ 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der                          d) Ausführen von Maßnahmen des Schall- und\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                                      Korrosionsschutzes und der Isoliertechnik;\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                          3. Inbetriebnehmen von Kälteanlagen und kältetech-\nnischen Einrichtungen;\n§3\n4. Warten und Instandsetzen von Kälteanlagen und\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                    kältetechnischen Einrichtungen;\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                       5. Messen und Prüfen an Kälteanlagen und kältetech-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-                            nischen Einrichtungen;\nliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und\ndie Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-                          6. Regeln, Steuern und Justieren.\nrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-\njahr erfolgen.                                                                                          §5\n§4                                                        Ausbildungsrahmenplan\nAusbildungsberufsbild                                     Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                           der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der\n1. Allgemeine Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\na) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Brandschutz,                          werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan inner-\nUmweltschutz und rationelle Energieverwendung,                       halb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der\nberuflichen Fachbildung abweichende sachliche und\nb) Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes und Mit-                          zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nwirken an Arbeitsabläufen,                                           besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\nc) Kenntnisse der arbeits- und sozialrechtlichen                         derheiten die Abweichung erfordern.\nRegelungen,\nd) Umgehen mit Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,                                                   §6\nAusbildungsplan\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen        Der Ausbildende hat unter ZugrundelegUng des Aus-\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als     bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht                                 Ausbildungsplan zu erstellen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                             481\n§7                                                           §9\nBerichtsheft                                              Gesellenprüfung\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       ( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit       Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-         sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft        Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nregelmäßig durchzusehen.                                   ist.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n§8                              insgesamt höchstens vier Stunden bis zu zwei Arbeits-\nZwischenprüfung                       proben durchführen und in insgesamt höchstens zehn\nStunden ein Prüfungsstück anfertigen.\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem            1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be.;.\nzweiten Ausbildungsjahr stattfinden.                            tracht:\na) Feststellen und Beheben von Fehlern und Störun-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\ngen an Kälteanlagen und kältetechnischen Ein-\nAnlage zu § 5 für das erste und zweite Ausbildungsjahr\nrichtungen,\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\nim Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-               b) Bearbeiten von Profilen, Rohren und Blechen,\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die            Kalt- und Warmbiegen, Zusammenbauen von\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                    Einzelteilen durch lösbare und unlösbare Ver-\nbindungen.\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeits-            2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in               zusammenbauen und Inbetriebnahme einer Kälte-\nBetracht:\nanlage sowie Einregulieren von Regel- und Steuer-\n1. Anfertigen einer Arbeitsprobe aus Metall unter Zu-           geräten nach vorgegebenen Werten und Übergeben\ngrundelegung der folgenden Fertigkeiten:                   einer betriebsfertigen Kälteanlage.\na) Messen, Prüfen, Anreißen, Körnen,                      (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nKennzeichnen,                                     den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nb) Bohren, Sägen,                                     matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen\nc) Gewindeschneiden,                                  Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge-\nd) Biegen,                                            bieten in Betracht:\ne) Löten, Schweißen;                                   1. Im Prüfungsfach Technologie:\na) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe: Arten, Eigen-\n2. Anfertigen einer Arbeitsprobe aus dem Bereich der                 schaften, Formgebung und Verwendung,\nKältetechnik.\nb) Kältetechnik:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in             aa) Aufbau und Wirkungsweise verschiedener\ninsgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus fol-                         Verdichterarten und Antriebsmöglichkeiten,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nbb) Aufbau und Wirkungsweise verschiedener\n1. Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,                                      Wärmeaustauscher,\n2. Arten und Eigenschaften metallischer und nicht-                   cc) Aufbau und Wirkungsweise verschiedener\nmetallischer Werk- und Hilfsstoffe sowie ihre Be-                   Schalt-, Regel-, Steuer-, Meß- und Hilfs-\narbeitung und Verwendung,                                           geräte,\n3. Kältetechnik,                                                     dd) Wärme-       und    Kältebedarfsberechnung,\n4. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz, ratio-                   Wärmelehre, Isolierung, Schallschutz, Luft-\nnelle Energieverwendung,                                            behandlung,\n5. Lesen von technischen Zeichnungen,                                ee) Ohm'sches Gesetz, Drehstrommotoren, Di-\nrektanlauf, Stern-Dreieckanlauf, Wechsel-\n6. fachbezogene Längen-, Flächen-, Körper-, Massen-\nstrommotoren, Anlauf- und Arbeitswick-\nund Gewichtskraftberechnungen.\nlungen, Anlaufrelais, Anlauf- und Betriebs-\nkondensatoren, Motorschutzeinrichtungen,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                               ff)  berufsbezogene DIN-Normen und VDE-Be-\nstimmungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-             gg) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-                      schutz, Brandschutz, rationelle Energiever-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                   wendung;","482                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                        4. im Prüfungsfach\na) Lesen von Zeichnungen und Herauszeichnen von                 Wirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten.\nEinzelteilen,                                              (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nb) Anfertigen von maßgerechten Zeichnungen von              besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nRäumen und Gebäudeteilen für Kälteanlagen und           liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nkältetechnische Einrichtungen,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nc) Lesen und Anfertigen von einfachen Schalt-               lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nund Stromlaufplänen als Handskizzen (Schalt-            einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\nzeichen),                                                gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nd) Lesen und Anfertigen von          kältetechnischen       Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nSchalt- und Montageskizzen;                              gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                       fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\na) Grundrechenarten, Kosten- und Lohnberech-                fungsfächer das doppelte Gewicht.\nnungen,                                                     (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nb) Längen-, Flächen-, Körper-, Massen- und Ge-              tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nwichtskraftberechnungen,                                 Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nc) Übersetzungsverhältnisse,\nd) mechanische und elektrische Leistung, Wir-                                           § 10\nkungsgrad und Phasenverschiebung,\nÜbergangsregelung\ne) Wärme- und Kältebedarfsberechnungen sowie\nWärmeübertragungsberechnungen;                              Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nVertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\nWirtschafts- und Sozialkunde.                               Vorschriften dieser Verordnung.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                                                      § 11\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-                            Berlin-Klausel\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n1. Im Prüfungsfach                                              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nTechnologie                              120 Minuten,       werksordnung auch im Land Berlin.\n2. im Prüfungsfach\n§12\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten,\nInkrafttreten\n3. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,          Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.\nBonn, den 22. April 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. von Würzen","Nr. 1 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                              483\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kälteanlagenbauer/zur Kälteanlagenbauerin\nAbschnitt 1: berufliche Grundbildung\nLfd.           Teil des                                                                     zeitliche Richtwerte\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse             in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n2                                            3                                     4\nArbeitsschutz,                a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in\nUnfallverhütung,                  Gesetzen und Verordnungen nennen\nBrandschutz,\nb) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und                  gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-\nU nfallverh ütu ngsvorsch ritten, nennen\nverwendung\n(§ 4 Nr. 1                    c) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschrei-\nBuchstabe a)                      ben sowie Sofortmaßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nd) wesentliche Vorschriften des Brandschutzes\nnennen\ne) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n2    Kenntnisse des               Funktion und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nAusbildungsbetriebes         bes beschreiben\nund Mitwirken an\nArbeitsabläufen\n(§ 4 Nr. 1                                                                          während des ersten\nBuchstabe b)                                                                        Ausbildungsjahres\nzu vermitteln\n3   Kenntnisse der arbet\"ls-      a) Bedeutung des Arbeits- und Tarifrechts nennen\nund sozialrechtlichen         b) arbeitsrechtliche Regelungen aus Gesetzen\nRegelungen\nund Verordnungen, insbesondere aus Jugend-\n(§ 4 Nr. 1\narbeitsschutzgesetz,         Berufsbildungsgesetz\nBuchstabe c)\nund Ausbildungsordnung, nennen\nc) sozialrechtliche Regelungen der Kranken-,\nRenten- und Arbeitslosenversicherung nennen\nd) Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers nach\ndem Betriebsverfassungsgesetz erklären\n4   Umgehen mit Werk-,            a) die Kältemittel nennen\nHilfs- und                    b) die Eigenschaften der Kältemittel, insbesonde-\nBetriebsstoffen                   re Brennbarkeit, Toxität und durch sie auftreten-\n(§ 4 Nr. 1                        de Gefahren, beschreiben\nBuchstabe d)\nc) die Werkstoffe nach Eisen und NE-Metallen,\nSchwer- und Leichtmetallen sowie Kunststof-\nfen einteilen\nd) branchenübliche Reinigungsmittel und durch\nsie auftretende Gefahren beschreiben","484                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil      1\nLfd.          Teil des                                                               zeitliche Richtwerte\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse             in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n2                                      3                                     4\n5   Lesen technischer        a) Pläne, Projektzeichnungen und Stücklisten\nZeichnungen,                lesen und erläutern\nAnfertigen von Skizzen   b) technische Daten aus Tabellen, Diagrammen\nsowie Anwenden              und Handbüchern ermitteln und anwenden\nvon Handbüchern\nund Tabellen\n(§ 4 Nr. 1\nBuchstabe e)\n6   Instandhalten von        a) die verschiedenen Werk- und Meßzeuge, Ma-\nWerk- und Meßzeugen,        schinen und Geräte erklären\nMaschinen und Geräten    b) Werk- und Meßzeuge sowie Maschinen und\n(§ 4 Nr. 1\nGeräte pflegen und funktionsfähig erhalten\nBuchstabe f)                                                                  während des ersten\nc) auf die ordnungsgemäße Umkleidung von             Ausbildungsjahres\nRiementrieb und Ventilatorflügel durch Schutz-    zu vermitteln\ngitter achten\n7   Überwachen der           a) die Wirkungsweise von Schmelzsicherungen,\nBetriebssicherheit von      Sicherungsautomaten,           Schutzkontaktstek-\nelektrisch angetriebe-      kern, Kabelkupplungen, Schutzschaltern und\nnen Maschinen und           Schutztransformatoren beschreiben\nGeräten sowie von        b) Handlampen und handgeführte Maschinen\nSchweißanlagen              benutzen\n(§ 4 Nr. 1\nBuchstabe g)             c) die Vorschriften für elektrische Baustellenver-\nteiler nennen\nd) den Aufbau und die Funktion von Schweißanla-\ngen beschreiben\ne) Geräte einer Schweißanlage auf einwandfreien\nZustand prüfen\n8  Kenntnisse elektrischer  a) die elektrischen Grundgrößen Strom, Span-\nEinrichtungen, Messen       nung, Widerstand unterscheiden und mit ihren\nelektrischer Größen         physikalischen Einheiten angeben\n(§ 4 Nr. 1\nb) die Wirkungen des elektrischen Stromes erläu-\nBuchstabe h)                                                                                3\ntern und auf seine Gefahren hinweisen\nc) Spannungen, Ströme und Widerstände mit den\nentsprechenden Meßgeräten prüfen\nd) einfache elektrische Stromkreise überprüfen\n9  Verlegen und             a) Bearbeiten von Werkstoffen:\nAnschließen von\naa) Messen und Prüfen:\nRohrleitungen,\nAnfertigen und                     aaa) Meß- und Prüfzeuge entsprechend\nMontieren von Konsolen,                   der geforderten Meßgenauigkeit\nHalterungen und                           auswählen und handhaben\nGestellen                          bbb) Längen mit Strichmeßzeugen und\n(§ 4 Nr. 2                                Meßschiebern für Außen-, Innen-\nBuchstabe b)                              und Tiefenmaße bis 0, 1 mm Genau-\nigkeit messen und prüfen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                           485\nLfd.         Teil des                                                                  zeitliche Richtwerte\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           in Wochen\n1               2                                           3                                   4\nCCC)   Winkel mit Winkelmessern und Win-\nkellehren bis zu einer Genauigkeit\nvon 1° messen und prüfen\nddd) die Ebenheit von Flächen mit Meß-                  3\nund Prüfzeugen, insbesondere mit\nLinealen und Stahlwinkeln bis zur\nOberflächengüte von Schlichtquali-\ntät (nach DIN 7168,.mittel) prüfen\neee) Formgenauigkeit mit Rundungsleh-\nren prüfen\nfff) Ursachen von Meßfehlern beschrei-\nben\nbb) Anzeichnen, Anreißen, Körnen und Kenn-\nzeichnen:\naaa) Anreiß- und Kennzeichnungswerk-\nzeuge sowie Hilfsmittel aus.wählen\nund handhaben\nbbb) Zeichnungsangaben mit und ohne\nSchablonen auf das Werkstück\nübertragen\nCCC)   Bezugslinien, Bohrungsmitten, Um-                3\nrisse, Schnitt- und Biegelinien nach\nZeichnung mit Reißnadel, Spitz-\nZirkel und Bleistift unter Beach-\ntung von Bearbeitungszugaben an-\nreißen und anzeichnen\nddd) Bohrungsmitten und Umrisse kör-\nnen\neee) Werkstücke mit Buchstaben und\nZahlen kennzeichnen\nCC)  Ausrichten und Spannen:\naaa) Maschinen und Werkzeuge aus-\nwählen und handhaben\nbbb) den Vorgang des Ausrichtens und\nSpannens erläutern\nccc) rechtwinklige, schiefwinklige und                  3\nzylindrische Werkstücke sowie\nBleche und Profile in Spannvorrich-\ntungen ausrichten und spannen\nddd) Spannmittel für Werkzeuge und\nWerkstücke anwenden\neee) Werkzeuge einspannen","486                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\nLfd.         Teil des                                                             zeitliche Richtwerte\nNr.                              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes                                                            in Wochen\n2                                     3                                    4\ndd) Meißeln, Sägen, Feilen:\naaa) Maschinen, Werkzeuge und Hilfs-\nmittel auswählen und handhaben\nbbb) ebene Flächen und Nuten meißeln\nccc) Bleche zerteilend meißeln\nddd) Voll- und Hohlkörper, Bleche und\nProfile aus verschiedenen Werk-\nstoffen von Hand und mit der Ma-                 4\nschine auf Maß sägen\neee) Werkstücke aus verschiedenen\nWerkstoffen unter Einhaltung der\ngeforderten Maßgenauigkeit und\nOberflächengüte eben, parallel und\nwinklig feilen\nfff) Werkstücke      entgraten,    Kanten\nbrechen\nee) Zerteilen:\naaa) Maschinen, Werkzeuge und Hilfs-\nmittel auswählen und handhaben\nbbb) Trenn- und Schervorgang beschrei-\nben\nccc) Dünnbleche mit Handscheren zu-                     3\nschneiden\nddd) Bleche und Profile mit Hebelsche-\nren zuschneiden\neee) Bleche mit Stanzwerkzeugen stan-\nzen\nfff) Bleche mit Lochwerkzeugen lochen\nff) Zurichten von Blechen, Profilen und Roh-\nren:\naaa) Maschinen, Werkzeuge und Hilfs-\nmittel auswählen und handhaben\nbbb) Bleche aus verschiedenen Werk-\nstoffen durch Trennen, Kanten, Bör-\ndeln, Treiben und Runden richten                 4\nccc) Profile aus verschiedenen Werkstof-\nfen trennen, ausklinken sowie\nwarm- und kaltbiegen\nddd) Rohre aus verschiedenen Werkstof-\nfen durch Trennen, Warm- und Kalt-\nbiegen sowie durch Einziehen und\nAufdornen richten","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                            487\nLfd.         Teil des                                                                 zeitliche Richtwerte\nNr.                                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Wochen\n1               2                                          3                                   4\ngg) Umformen:\naaa) Biege- und Hilfsvorrichtungen aus-\nwählen und handhaben\nbbb) Profile, Rohre und Bleche aus ver-\nschiedenen Werkstoffen im kalten                4\nund warmen Zustand unter Berück-\nsichtigung des Werkstoffverhaltens\nrichten, biegen, strecken und stau-\nchen\nhh) BoJ,ren, Senken, Reiben:\naaa) Maschinen, Werkzeuge und Hilfs-\nmittel auswählen und handhaben\nbbb) Durchgangs- und Grundlöcher von\nHand und mit der Maschine bohren\nund senken\nCCC)   Bohrungen unter Einhaltung der\ngeforderten Maßgenauigkeit (nach\nDIN 7168, mittel) ausführen                     4\nddd) Wendelbohrer schärfen\neee) Bohrungen entgraten und senken\nfff) Bohrungen von Hand und mit Ma-\nschine reiben\nggg) Kühl- und Schmierstoffe auswäh-\nlen und anwenden\nii) Gewindeschneiden:\naaa) Maschinen und Werkzeuge aus-\nwählen und handhaben\nbbb) die wesentlichen Gewindearten be-\nschreiben\nccc) Außen- und Innengewinde von\nHand und mit der Maschine in                    4\nWerkstücke aus verschied~nen\nWerkstoffen schneiden\nddd) Gewinde mittels Gegenstück prüfen\neee) Kühl- und Schmierstoffe auswählen\nund anwenden\nkk) Spanen mit Werkzeugmaschinen:\naaa) Maschinen, Werkzeuge und Hilfs-\nmittel auswählen und handhaben\nbbb) Spanungswerkzeuge und Spann-\nmittel an unterschiedlichen Werk-\nzeugmaschinen nennen\nccc) Schneidengeometrie an Spanungs-                   3\nwerkzeugen beschreiben","488                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil.    1\nLfd.         Teil des                                                           zeitliche Richtwerte\nNr.  Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Wochen\n2                                     3                                   4\nddd) Werkzeuge und Werkstücke span-\nnen\neee) erforderliche Arbeitswerte aus Ta-\nbellen und Diagrammen entnehmen\nund einstellen\nfff) einfache    Spanungsarbeiten an\nWerkzeugmaschinen fachgerecht\nund funktionsgerecht ausführen\nb) Fügen und Trennen:\naa) Passen, Schrauben, Nieten:\naaa) Arten und Anwendung von Spiel-,\nÜbergangs- und Preßpassungen\nnennen\nbbb) Notwendigkeit von Bearbeitungs-\nzugaben für Passungsarbeiten be-\ngründen\nccc) zusammengehörige Werkstücke für\nfeste und bewegliche Verbindun-\ngen nach Gegenstück und Zeich-               4\nnungsangaben passen\nddd) die verschiedenen Arten der Werk-\nzeuge zur Herstellung von Schraub-\nund Nietverbindungen beschreiben\nund anwenden\neee) Schrauben, Muttern, Scheiben, Stif-\nte und Sicherungselemente norm-\ngerecht bezeichnen und einbauen\nfff) Schraubenverbindungen herstellen\nund sichern\nggg) Kaltnietverbindungen herstellen\nbb) Weich- und Hartlöten:\naaa) Lötverfahren auswählen und den\nLötvorgang beschreiben\nbbb) Bauteile und Lötstellen vorbereiten,\nbei Rohrverbindungen Schutzgase\nanwenden\nccc) Lötwerkzeuge und -geräte sowie                  4\nverschiedene Löt- und Flußmittel\nbei der vorgeschriebenen Arbeits-\ntemperatur anwenden\nddd) Bauteile aus dünnen Blechen und\nRohren durch Weich- und Hartlöten\nverbinden\neee) Lötverbindungen reinigen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                               489\nLfd.            Teil des                                                                    zeitliche Richtwerte\nNr.   Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse               in Wochen\n1                 2                                          3                                        4\ncc) Gasschmelzschweißen und Lichtbogen-\nhandschweißen, Brennschneiden:\naaa) Gasschmelzschweiß- und Licht-\nbogenhandschweißverfah ren be-\nschreiben\nbbb) Brennschneidvorgang beschreiben\nccc) Gasschmelzschweißanlage nach\nVorschrift in Betrieb nehmen sowie\nSchweiß- und Brennschneidflamme\neinstellen\nddd) nicht      abnahmepflichtige      Gas-\nschmelzschweißarbeiten an Sie-\n6\nchen, Rohren und Profilen in ver-\nschiedenen        Schweißpositionen\nausführen\neee) Bleche, Rohre und Profile durch\nBrennschneiden trennen\nfff) nicht abnahmepflichtige Licht-\nbogenhandschweißarbeiten an Ble-\nchen und Formstählen ausführen\n999) Sch utzgasschweißverfah ren        be-\nschreiben\nAbschnitt II: berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nlfd.            Teil des                                                                            in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsjahr\n2       1   3    1   4\n1                 2                                           3                                       4\n1 Arbeitsschutz,                 a) die in Abschnitt I lfd. Nr. 1 Buchstabe a bis e\nUnfallverhütung,                  aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nBrandschutz,                  b) wesentliche Vorschriften des Immissions- und\nUmweltschutz                      Gewässerschutzes nennen\nund rationelle\nEnergieverwendung             c) energiesparende Maßnahmen bei Errichtung\n(§ 4 Nr. 1 Buchstabe a)          und Inbetriebnahme von Kälteanlagen erläutern\nd) Maßnahmen zur Wärmenutzung beschreiben\nwährend der gesamten\nberuflichen Fachb•ldung\n2  Kenntnisse des                a) die in Abschnitt I lfd. Nr. 2 aufgeführten Kennt-  zu vermitteln\nAusbildungsbetriebes              nisse\nund Mitwirken an\nb) Materialbeschaffung und Montageablauf nach\nArbeitsabläufen                   wirtschaftlichen Gesichtspunkten erläutern\n(§ 4 Nr. 1 Buchstabe b)\nc) Arbeits- und Materialnachweise anfertigen\nd) Meßprotokolle führen\ne) Befundberichte über Mängel anfertigen","490                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                         in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          im Ausbildungsjahr\n2          3         4\n1               2                                       3                                        4\n3  Kenntnisse der arbeits-  die in Abschnitt I lfd. Nr. 3 Buchstabe a bis d auf-\nund sozialrechtlichen    geführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nRegelungen\n(§ 4 Nr. 1 Buchstabe c)\n4 Umgehen mit Werk-,       a) die in Abschnitt l lfd. Nr. 4 Buchstabe a bis d auf-\nHilfs- und Betriebs-         geführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nstoffen                  b) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe entsprechend\n(§ 4 Nr. 1 Buchstabe d)      ihrer Verwendung auswählen\n5  Lesen technischer        a) die in Abschnitt I lfd. Nr. 5 Buchstabe a und b\nZeichnungen,                 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nAnfertigen von Skizzen   b) in Projekt- und Montagezeichnungen die mon-\nsowie Anwenden              tagebedingten Änderungen eintragen\nvon Handbüchern\nund Tabellen             c) Baugruppen mit Hilfe einer Handskizze dar-\n(§ 4 Nr. 1 Buchstabe e)      stellen\nwährend der gesamten\nberuflichen Fachbildung\n6  Instandhalten von        a) die in Abschnitt l lfd. Nr. 6 Buchstabe a bis c auf- zu vermitteln\nWerk- und Meßzeugen,        geführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nMaschinen und Geräten    b) Verschleißteile an Maschinen und Geräten nen-\n(§ 4 Nr. 1 Buchstabe f)      nen sowie Ursachen, Arten und Auswirkungen\nvon Verschleiß erklären\nc) verschiedene Riementriebe unter Beachtung\ndes Übersetzungsverhältnisses nennen\nd) Riementriebe ausrichten\ne) Direktantriebe, Kupplungen und Getriebe er-\nklären\n7  Überwachen der           die in Abschnitt I lfd. Nr. 7 Buchstabe a bis e auf-\nBetriebssicherheit von   geführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nelektrisch angetriebe-\nnen Maschinen und\nGeräten sowie von\nSchweißanlagen\n(§ 4 Nr. 1 Buchstabe g)\n8  Kenntnisse elektrischer  a) die in Abschnitt l lfd. Nr. 8 Buchstabe a bis d auf-\nEinrichtungen, Messen       geführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nelektrischer Größen      b) die Abhängigkeit von Strom, Spannung, Wider-\n(§ 4 Nr. 1 Buchstabe h)\nstand anhand des Ohm'schen Gesetzes nach-\nweisen                                                  7\nc) elektrische Arbeit und Leistung unterscheiden\nd) Schalt- und Stromlaufpläne lesen\ne) die in der Kältetechnik gebräuchlichen Elektro-\nmotoren unterscheiden und ihre Eigenschaften\nbeschreiben","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                           491\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                      in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n2          3         4\n2                                           3                                 4\nf) Handskizzen von Schalt- und Stromlaufplänen\nanfertigen                                                5\ng) elektronische Geräte und ihre Bauteile be-\nschreiben\n9  zusammenbauen von             a) Komponenten zu kompletten einbaufertigen\nverschiedenen                     Einheiten zusammenbauen\n6        11\nKomponenten                   b) elektrische Geräte und Bauteile zusammen-\n(§ 4 Nr. 2 Buchstabe a)\nsetzen und verdrahten\n10   Verlegen und                  a) Rohrleitungen verlegen                          8\nAnschließen von Rohr-\nleitungen, Anfertigen\nund Montieren von             b) Anschlüsse und Verbindungen von Rohrleitun-\nKonsolen, Halterungen             gen, insbesondere durch Hart- und Weichlöten,\nund Gestellen                     herstellen\n(§ 4 Nr. 2 Buchstabe b)                                                                     6\nc) beim Verlegen und Anschließen von Rohrleitun-\ngen auf Sauberkeit achten, insbesondere\nStaub, Öl und Feuchtigkeit fernhalten\nd) Konsolen, Rohrhalterungen und Gestelle für\nMaschinen und Geräte vorfertigen, schweißen    6\nund montieren\n11  Anschließen von               a) die Funktionen der einzelnen Geräte, Bauteile,\nvorgefertigten Kälte-             Komponenten, Einheiten und Maschinen in\nund Elektroeinheiten              einer Kälteanlage erklären\n(§ 4 Nr. 2 Buchstabe c)                                                          6\nb) äußere Einflüsse, insbesondere durch Staub,\nWitterung und direkte Sonnenbestrahlung, auf\ndie Leistung von Kälteanlagen und kältetechni-\nschen Einrichtungen erläutern\nc) Geräte und Maschinen, insbesondere Verdich-\nter, Absorber, Verdampfer, Verflüssiger, Pum-\npen, Elektromotoren und Lüfter sowie Meß-,                12\nSchalt- und Regelgeräte und Sicherheitsein-\nrichtungen, anschließen\n12  Ausführen von                 a) Werkstoffe für den Schallschutz und deren\nMaßnahmen                         Eigenschaften beschreiben\ndes Schall- und               b) Maßnahmen zur Abschirmung von Schallquel-\nKorrosionssch utzes               len durchführen\nund der Isoliertechnik\n(§ 4 Nr. 2 Buchstabe d)      c) isoliertechnische Werkstoffe und ihre Eigen-    5\nschaften beschreiben\nd) den Einfluß isoliertechnischer Maßnahmen\nauf Energieverbrauch und Leistung einer Kälte-\nanlage nennen","492                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil       1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                    in Wochen\nNr.                                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n2          3         4\n2                                       3                                    4\ne) Maßnahmen gegen Schwitzwasserbildung und\nKorrosion durchführen\n13  Inbetriebnehmen von      a) Anlagen reinigen, spülen, trocknen, evakuieren\nKälteanlagen und            und füllen                                        4\nkältetechnischen         b) Anlagen auf Dichtigkeit prüfen\nEinrichtungen\n(§ 4 Nr. 3)\nc) alle Geräte auf ihre Funktion prüfen und auf die\nvorgegebenen Werte einregulieren                             4\nd) Ergebnisberichte anfertigen\n14  Warten und               a) Verdichter auf Funktion und Leistung prüfen       4\nInstandsetzen\nvon Kälteanlagen\nund kältetechnischen     b) Wärmeaustauscher, Öl- und Flüssigkeitsab-\nEinrichtungen               scheider auf Leistung, Dichtigkeit und Ver-\n(§ 4 Nr. 4)                 schmutzung prüfen und Fehler beseitigen\n16        6\nc) Regel-, Schalt- und Hilfsgeräte auf ihre Funktion\nprüfen und festgestellte Fehler durch Auswech-\nseln schadhafter Teile beseitigen\nd) elektrische Geräte auf ihre Funktion prüfen\ne) elektrische und Heißgasverdampferabtauun-         4\ngen beschreiben\n15  Messen und Prüfen        a) gebräuchliche Meßgeräte in der Kältetechnik,\nan Kälteanlagen             insbesondere Druck-, Temperatur- und Feuch-\nund kältetechnischen        tigkeitsmeßgeräte, beschreiben\nEinrichtungen                                                                 4\nb) elektrische Meßgeräte, insbesondere Strom-,\n(§ 4 Nr. 5)                 Spannungs-, Widerstands- und Leistungsmeß-\ngeräte, beschreiben\nc) kältetechnische und elektronische Messungen\ndurchführen\n5\nd) Luftzustand messen\ne) Feuchtigkeitsgehalt und Temperatur verändern\n16  Regeln, Steuern und      a) Wirkungsweise eines Regelkreises erklären\nJustieren                   sowie den Regelungs- und Steuerungsvorgang\n(§ 4 Nr. 6)                 unterscheiden\nb) gebräuchliche Regelungsgeräte, insbesondere                   3\nStart-, Verdampferkonstantdruck-, Leistungs-,\nTemperatur- und Kühlwasserregler, Schwimm-\nregler und Motorventile, beschreiben","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                             493\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                          in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\n2          3         4\n1              2                                           3                                     4\nc) die unterschiedlichen Regelventile, Kapillar-\nrohre und Flüssigkeitsverteiler beschreiben        4\nd) gebräuchliche Schaltgeräte, insbesondere\nThermostate,       Hygrostate,      Druckschalter,\nKontaktthermometer, Schaltuhren, Schalt-\nschütze, Motorschutzschalter, Magnetventile,                            4\nUmkehrventile, Schaltrelais, Niveau-Regler und\nSchaltschränke, beschreiben\ne) Geräte regulieren, steuern, justieren"]}