{"id":"bgbl1-1982-15-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":15,"date":"1982-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_15.pdf#page=4","order":2,"title":"Eich- und Beglaubigungskostenordnung","law_date":"1982-04-21T00:00:00Z","page":428,"pdf_page":4,"num_pages":51,"content":["428                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nEich- und Beglaubigungskostenordnung\nVom 21. April 1982\nAuf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und             nicht vorgenommene gebührenpflichtige Amtshand-\nSatz 2 sowie Abs. 2 des Eichgesetzes vom 11 . Juli 1969        lungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu ver-\n(BGBI. 1 S. 759), der zuletzt durch Gesetz vom                 treten hat,\n20. Januar 1976 (BGBI. 1S. 141) geändert worden ist, in     4. die vom Meßgerätebesitzer entgegen § 2 Abs. 2\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nSatz 2 der Verordnung über die Pflichten der Besitzer\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird\nvon Meßgeräten vom 4. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1444),\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\ngeändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1979\n(BGBI. 1 S. 2218), nicht gestellte und durch Dienst-\nkräfte der Eichbehörde ausgeführte Arbeitshilfe.\nErster Abschnitt\n(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1, 2\nKosten für Amtshandlungen                      und 4 erhöhen sich um Beträge für\nder zuständigen Behörden\n1. Reisezeiten,\n§ 1                             2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten\nsind,\nAnwendungsbereich\nsoweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit lie-\nDie nach dem Eichgesetz zuständigen Behörden der         gen oder von der Behörde abgegolten werden. Satz 1\nLänder erheben für Amtshandlungen nach § 30 Abs. 1         Nr. 1 gilt nicht für Reisezeiten bei Amtshandlungen der\nSatz 1 Nr. 2, 3 und 5 des Gesetzes Kosten (Gebühren        Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren\nund Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser      nach festen Sätzen erhoben werden, sowie für Reise-\nKostenordnung.                                              zeiten bei Amtshandlungen nach den Abschnitten 5 und\n7 des Gebührenverzeichnisses. Die Beträge sind nach\n§2\nder Gebühr für den Arbeitsaufwand zu berechnen.\nGebührenarten\n( 1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder                                     §3\nnach dem Arbeitsaufwand erhoben.\nGebühr für die Nacheichung\n(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Be-                           im Jahreswendeverfahren\nscheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erho-\nben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste         Die Gebühr für die Nacheichung von Meßgeräten im\nSätze angegeben sind.                                       Jahreswendeverfahren (§ 10 Abs. 2 der Eichordnung)\nbeträgt das 0,2fache der im Gebührenverzeichnis fest-\n(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden              gelegten festen Gebühr.\nerhoben für\n1. Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis nicht                                    §4\noder nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt\nsind,                                                                            Auslagen\n2. a) das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Berichti-         Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwal-\ngen von Bezeichnungen an Meßgeräten,                tungskostengesetzes. Es werden jedoch nicht geson-\ndert erhoben\nb) das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht\nvorgeschriebenen Meßpunkten,                        1. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungs-\nkostengesetzes,\nc) die statistische Sammeleichung,\n2. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungs-\nsoweit im Gebührenverzeichnis kein fester Gebüh-            kostengesetzes, die im Zusammenhang mit örtlichen\nrensatz angegeben ist,                                      Eichtagen entstehen,\n3. innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von    3. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Verwaltungs-\nder Behörde abgegoltene Reise- und Wartezeiten für          kostengesetzes bei Amtshandlungen der Eichämter","Nr. 15  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                             429\ninnerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen                              §7\nSätzen erhoben werden, sowie bei Amtshandlungen                                 Auslagen\nnach den Abschnitten 5 und 7 des Gebührenver-\nzeichnisses,                                               Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwal-\ntungskostengesetzes. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses\n4. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Verwaltungs-          Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht\nkostengesetzes für die Beförderung von Prüfmitteln,     gesondert erhoben.\nfür deren Transport Kraftfahrzeuge bis zu einem zu-\nlässigen Gesamtgewicht von 3,0 t ausreichen, wenn\nfür die Amtshandlung eine Gebühr nach festen                                Dritter Abschnitt\nSätzen erhoben wird.\nGemeinsame Vorschriften\nZweiter Abschnitt                                                   §8\nKosten für die Beglaubigung                             Gebühren nach dem Arbeitsaufwand\ndurch staatlich anerkannte Prüfstellen\nBei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsauf-\nwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen\n§5\n1. für Beamte\nAnwendungsbereich\ndes höheren Dienstes und\nDie staatlich anerkannten Prüfstellen nach § 6 des           vergleichbare Angestellte      72,- Deutsche Mark,\nEichgesetzes erheben für die Beglaubigung von Meß-            2. für Beamte\ngeräten und für die Befundprüfung an Meßgeräten, die             des gehobenen Dienstes und\nim geschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Elektri-            vergleichbare Angestellte      62,- Deutsche Mark,\nzität, Gas, Wasser oder Wärme verwendet werden, Ko-\nsten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13            3. für sonstige Mitarbeiter        54,- Deutsche Mark.\ndieser Kostenordnung.                                         Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser\nStundensätze zu berechnen.\n§6\nGebührenarten\n§9\n(1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder                       Gebühren für Amtshandlungen\nnach dem Arbeitsaufwand erhoben.                                               zu besonderen Zeiten\n(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Be-              Fallen Amtshandlungen, Reise- und Wartezeiten auf\nscheinigungen nach § 13 und für Beglaubigungen und           Veranlassung des Kostenschuldners ganz oder teil-\nBefundprüfungen erhoben, für die im anliegenden Ge-          weise in Zeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr oder\nbührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind.                auf arbeitsfreie Tage, so wird für diese Zeiten ein Zu-\n(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden er-          schlag in Höhe von 50 vom Hundert der Gebühr nach\nhoben für                                                    dem Arbeitsaufwand erhoben, auch soweit für die Amts-\nhandlungen feste Gebühren vorgesehen sind.\n1. Beglaubigungen und Befundprüfungen, die im Ge-\nbührenverzeichnis nicht oder nicht mit einem festen\nGebührensatz aufgeführt sind,                                                      § 10\n2. a) für das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Be-                  Gebühr bei der Ablehnung der Eichung\nrichtigen von Bezeichnungen an Meßgeräten,                    oder Beglaubigung eines Meßgerätes\nb) für das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht        (1) Die Gebühr nach festen Sätzen ist nach § 15\nvorgeschriebenen Meßpunkten,                        Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes zu ermäßigen\nsoweit im Gebührenverzeichnis kein fester Gebüh-        bei Rückgabe eines Meßgerätes\nrensatz angegeben ist,                                   1. nach Eintritt in die meßtechnische Prüfung um ein\n3. innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von          Viertel,\nder Prüfstelle abgegoltene Reise- und Wartezeiten       2. vor Eintritt in die meßtechnische Prüfung um die\nfür nicht vorgenommene Prüfungen, deren Ausfall der         Hälfte, wenn die Rückgabe auf Grund des Ergeb-\nKostenschuldner zu vertreten hat.                           nisses der Beschaffenheitsprüfung erfolgt.\n(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1           (2) Bei Zurückweisung eines Meßgerätes vor Eintritt\nund 2 erhöhen sich um Beträge für\nin die Beschaffenheitsprüfung ist keine Gebühr zu erhe-\n1. Reisezeiten                                              ben. § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 4 und § 6 Abs. 3\n2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten        Nr. 3 bleiben unberührt.\nsind,\n§ 11\nsoweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit                              Befundprüfung\nliegen oder von der Prüfstelle abgegolten werden. Die\nBeträge sind nach der Gebühr für den Arbeitsaufwand            Ergibt eine Befundprüfung, daß das Meßgerät nicht\nzu berechnen.                                               verwendet oder bereitgehalten werden darf, so trägt der","430                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBesitzer des Meßgerätes die Kosten der Befundprüfung                                  § 14\nauch dann, wenn er die Befundprüfung nicht beantragt                             Berlin-Klausel\nhat.\n§ 12                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichge-\nKostenerhebung bei regelmäßiger Vorlage\nsetzes auch im Land Berlin.\nvon Meßgeräten\nVon Antragstellern, die regelmäßig Meßgeräte vor„\nlegen, können die Kosten in angemessenen Zeitab-                                      § 15\nständen erhoben werden.\nInkrafttreten\n§13                                  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kratt. Gleich-\nBescheinigung                          zeitig treten die Eichkostenordnung vom 26. Juni 1978\n(BGBI. 1 S. 804, 1704) und die Beglaubigungskosten-\nDie Gebühr für die Ausstellung eines Eichscheines        ordnung vom 11. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2311), zu-\noder eines Beglaubigungsscheines ohne Fehlerver-           letzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 1978\nzeichnis beträgt 6,- Deutsche Mark.                        (BGBI. 1 S. 861 ), außer Kraft.\nBonn, den 21 . April 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. von Würzen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                           431\nAnlage\nGebührenverzeichnis\nlnhaltsverzeich ni s\nAbschnitt                                                                      erste beiden          Seiten\nInhalt                              Schlüsselzahlen\nNr.\nEichungen, Beglaubigungen und Befundprüfungen                          01-30\n2      Prüfungen von Normalgeräten                                            31-60\n3      Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen auf Grund\nvon Eichvorschriften                                                   61-70\n4      Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestel-\nlung                                                                   71--80\n5      Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen                            81--85\n6      Sonstige Überwachungsmaßnahmen                                         86-90\n7      Aufsicht                                                               91-99\nErster Abschnitt\nEichungen, Beglaubigungen und Befundprüfungen\nSchlüssel-                                                                                 Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                            DM\n1. Längenmeßgeräte\nMaßstäbe (einschl. Gliedermaßstäbe) oder Rollmaße als Handelsmaße,\nmit oder ohne Einteilung für jede eingeteilte Länge\n01.1.1.1          bis 2 m                                                                          2,50\n01.1.1.2          über 2 m                                                                         8,50\n01.1.1.3       bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 Maßstäben oder Roll-\nmaßen für jede eingeteilte Länge bis 2 m                                            1,40\nMeßbänder als Handelsmaße, mit oder ohne Einteilung, für jede einge-\nteilte Länge\n01.1.2.1          von 2 m bis 20 m                                                               15,-\n01.1.2.2          über 20 m                                                                      38,-\n01.2.1.1     Maßstäbe als Präzisionsmaße, mit einer oder mehreren Einteilungen                   35,-\nMeßbänder als Präzisionsmaße, mit einer oder mehreren Einteilungen\n01.2.2.1          bis 20 m                                                                       83,-\n01.2.2.2          über 20 m                                                                     168,-\n01.3.1.1     Meßkluppen                                                                            4,-\n01.3.2.1     Schieblehren                                                                        41,-\n01.3.3.1     Bügel- und lnnenmeßschrauben                                                        21,-\n01.3.4.1     Fadenzähler                                                                         21,-\n01.3.5.1     Meßuhren                                                                            35,-\n01.3.6.1     Wasserwaagen                                                                        21,-\n01.3.7.1    Tiefenmaße                                                                             840","432                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                      Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                 DM\n01.4.1.1     Draht- und Kabelmeßmaschinen                                              69,-\n01.4.1.2     Meßmaschinen für den Verkauf von Draht und Kabel im Einzelhandel          40,-\n01.4.1.3        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Meßmaschinen für den\nVerkauf von Draht und Kabel im Einzelhandel                            30,-\n01.4.2.1     Bandmeßmaschinen                                                          55,-\n01.4.3.1     Stoffmeßmaschinen für bis zu 2 K-Bereiche                                108,-\n01.4.3.2     Zusatzgebühr für die Prüfung von mehr als 2 K-Bereichen                   36,-\n01.4.3.3     Meßmaschinen für den Verkauf von Stoffen im Einzelhandel                  55,-\n01.4.3.4        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Meßmaschinen für den\nVerkauf von Stoffen im Einzelhandel                                    41,-\n01.4.4.1     Verbandstoffmeßmaschi nen                                                 69,-\n0·1 .4.5.1   Papier-, Dachpappen-, Tapeten- und Folienmeßmaschinen                     69,-\n01.4.6.1     Drahtgeflechtmeßmaschinen                                                 69,-\n01.4.6.2        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Drahtgeflechtmeß-\nmaschinen                                                              41,-\n01.4.7.1     Meßmaschinen für Bodenbeläge                                             108,-\n01.4.7.2        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Meßmaschinen für\nBodenbeläge                                                            60,-\n01.4.8.1     Meßmaschinen für Wegstrecken                                              25,-\n01.5.1.1     Garnweifen                                                                48,-\n01.6.1.1     Stofflegemeßmaschinen für bis zu 2 K-Bereiche                            138,-\n01.6.1.2     Zusatzgebühr für die Prüfung von mehr als 2 K-Bereichen                   36,-\n01.7.1.1     Bestimmung der Dehnungszahl je Stoffartikel                               20,-\n2. Flächenmeßgeräte\n02.1.1.1     Planimeter                                                                55,-\n02.1.2.1     Doppelscheren                                                             17,-\n02.1.3.1     Doppelschablonen                                                          21,-\n02.1.4.1     Probenschneider                                                           28,-\n02.2.1.1     Flächenmeßmaschinen                                                      138,-\n3. Raummeßgeräte für feste Meßgüter\nZylindrische Maße\n03.1.1.1          bis 51                                                                 2,20\n03.1.1.2          über 5 1                                                               7,-\n4. Meßgeräte für die Volumenmessung\nvon Flüssigkeiten im ruhenden Zustand\nFI üssigkeitsmaße\n04.1.1.1     Flüssigkeitsmaße ohne Einteilung                                            2,90\n04.1.1.2        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 Flüssigkeitsmaßen\ngleichen Volumens                                                        2,20\n04.1.2.1     Meßbecher für Milch                                                         4,-\n04.1.2.2        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 Meßbechern gleichen\nVolumens                                                                 2,90\n04.1.3.1     Meßgläser                                                                   5,50\n04.1.3.2        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 Meßgläsern gleichen\nVolumens                                                                 4,-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                 433\nSchlüssel-                                                                       Gebührenbetrag\nzahl                                     Gegenstand                                 DM\n04.1.4.1     Meßeimer                                                                    14,-\n04.1.4.2       bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 Meßeimern gleichen\nVolumens                                                                   8,40\nMeßwerkzeuge (mit festen Maßwänden) ohne Einteilung mit einem\nVolumen des Meßwerkzeugs oder jeder Meßkammer (Gebühr für jede\nKammer erheben)\n04.2.1.1         bis 1 1                                                                  5,50\n04.2.1.2         über 1 1 bis 5 1                                                         8,40\n04.2.1.3         über 5 1 bis 50 1                                                       25,-\n04.2.1.4       bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 gleichen Meßwerk-\nzeugen bis 2 1 Volumen                                                     5,50\nMeßwerkzeuge (mit festen Maßwänden, auch mit Schwimmeranzeige\noder schwimmendem Verdränger) mit beschränkter oder mit gleichmä-\nßiger Einteilung, mit einem Volumen des Meßwerkzeugs oder jeder Meß-\nkammer (Gebühr für jede Kammer erheben)\n04.2.2.1          bis      2 1, ausgenommen Duftstoffmeßgeräte                           12,-\n04.2.2.2          über     2 1bis 20 1                                                   21,-\n04.2.2.3          über 20 1 bis 50 1                                                     32,-\n04.2.2.4          über 50Ibis100I                                                        55,-\n04.2.2.5          über 100 1                                                             83,-\n04.2.2.6       bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 Meßwerkzeugen bis 2 1         6,-\n04.2.2.7     Duftstoffmeßgeräte                                                           5,50\nKolbenmeßpumpen und Kolbenmeßwerkzeuge mit einem Hubvolumen\n04.2.3.1          bis 2   1                                                              17,-\n04.2.3.2          über 2  1                                                              25,-\nNasse Vermessung von ortsfest aufgestellten Meßbehältern (Lagerbe-\nhältern) sowie von Maisch- und Gärbottichen mit Einteilung, bei einem\nGesamtvolumen\n04.3.1.1         bis         0,5 m 3                                                    200,-\n04.3.1.2          über       0,5  m 3 bis     2 m3                                      300,-\n04.3.1.3         über        2    m 3 bis    11 m3                                      540,-\n04.3.1.4          über      11    m 3 bis    55 m3                                      966,-\n04.3.1.5          über      55    m 3 bis 110   m3                                   1 656,-\n04.3.1.6          über 110        m 3 bis 310   m3                                   2 208,-\n04.3.1.7          über 310        m 3 bis 1 000 m3                                   3450,-\n04.3.1.8          über 1 000      m3                                                 4320,-\nTrockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylin-\nder ohne Vermessung des Sumpfes, bei einem Gesamtvolumen\n04.4.3.1         bis       550 m 3                                                     830,-\n04.4.3.2         über      550 m 3 bis 5 500 m 3                                     1 250,-\n04.4.3.3         über 5 500 m3 bis 55 000 m 3                                        2 490,-\n04.4.3.4         über 55 000 m3                                                      4150,-\nVermessung eines Schwimmdaches oder einer Schwimmdecke der La-\ngerbehälter, Schlüsselzahlen 04.4.3.1 bis 04.4.3.4, bei einem Gesamt-\nvolumen\n04.4.4.1          bis       550 m3                                                      960,-\n04.4.4.2          über      550 m 3 bis 5 500 m 3                                     1 296,-\n04.4.4.3          über 5 500 m 3 bis 55 000 m 3                                       1 524,-\n04.4.4.4          über 55 000 m 3                                                     1 920,-","434                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                          Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                 DM\nVermessung des Sumpfes der Lagerbehälter, Schlüsselzahlen 04.4.3.1\nbis 04.4.3.4, bei einem Gesamtvolumen\n04.4.5.1         bis      550 m 3                                                        830,-\n04.4.5.2         über     550 m 3 bis 5 500 m 3                                          980,-\n04.4.5.3         über 5 500 m 3 bis 55 000 m 3                                         1 660,-\n04.4.5.4         über 55 000 m3                                                        2 730,-\n04.4.6.1    Lagerbehälter in Kugelform                                            nach Arbeitsaufwand\n04.5.1.1    Vorprüfung eines Füllstandsmeßgerätes                                        138,-\n04.5.1.2    Eichung eines vorgeprüften Füllstandsmeßgerätes oder Nacheichung\n(ohne Justierung) eines noch eichgültigen Gerätes oder Nacheichung\nohne Längenvergleich                                                         110,-\n04.5.1.3    Eichung eines nicht vorgeprüften Füllstandsmeßgerätes                        248,-\n04.5.2.1    Zusätzliche Prüfung der Fernanzeige eines Füllstandsmeßgerätes, je\nFernanzeigegerät                                                               69,-\nTemperaturmeßeinrichtungen in Lagerbehältern oder Rohrleitungen\n04.5.3.1    Vorprüfung einer Meßeinrichtung ohne Temperaturfühler                        208,-\n04.5.3.2    Vorprüfung einer Meßkette                                                    208,-\n04.5.3.3    Vorprüfung anderer Temperaturfühler                                   nach Arbeitsaufwand\n04.5.3.4    Temperaturmeßeinrichtungen am Einbauort                               nach Arbeitsaufwand\nMeßkammertankwagen und Transportmeßbehälter je Meßkammer so-\nwie Lagergefäße, Maisch- und Gärbottiche ohne Einteilung, bei einem\nVolumen\n04.6.1.1         bis    2 000 1                                                            83,-\n04.6.1.2         über 2 000 1 bis     6 000 1                                             138,-\n04.6.1.3         über 6 000 1 bis 10 000 1                                               248,-\n04.6.1.4         über 10 000 1 bis 20 000 1.                                             373,-\n04.6.1.5         über 20 000 1 bis 100 000 1                                             552,-\nHerbstgefäße mit oder ohne Einteilung mit einem Volumen\n04.6.2.1         bis 201                                                                   21,-\n04.6.2.2         über 20 1                                                                 42,-\nFässer, Korbflaschen und andere formbeständige Behältnisse mit\neinem Volumen\n04.7.1.1         bis      301                                                               5,-\n04.7.1.2         über     30 1 bis   55 1                                                   9,-\n04.7.1.3         über     55 1 bis 210 1                                                   11,-\n04.7.1.4         über 210 1 bis 610 1                                                      17,-\n04.7.1.5         über 610 1 bis 1 100 1                                                    29,-\n04.7.1.6         über 1 100 1 bis 3 000 1                                                  43,-\n04.7.1.7         über 3 000 1                                                              75,-\nbei gleichzeitiger Vorlage in Eichabfertigungsstellen von mindestens\n20 Fässern gleicher Größenstufe und Art mit einem Volumen\n04.7.2.1         bis      30 1                                                              2,90\n04.7.2.2         über     301 bis    551                                                    4,-\n04.7.2.3         über     55 1 bis 2101                                                     7,-\n04.7.2.4         über 210 1 bis 610 1                                                       9,60\n04.7.2.5         über 610 1 bis 1 100 1                                                    14,-\n04.7.2.6         über 1 100 1                                                              21,-\nDie Gebühr schließt bei Holzfässern und bei Korbflaschen das Aufbrin-\ngen der Volumenbezeichnung ein. Faßeichplatten und Ziffern sind je-\ndoch vom Antragsteller zu beschaffen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                   435\nSchlüssel-                                                                          Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                  DM\nZusätzliche Gebühr für die\n04.8.1.1          Ermittlung der Maßraumvergrößerung der Meßkammertankwagen\nund Transportmeßbehälter bei Überdruck                                   42,-\n04.8.2.1          Taraermittlung einschließlich Aufbringen der Massebezeichnung\nbei Fässern                                                                4,-\n5. Meßgeräte zur Ermittlung des Volumens oder\nder Masse von strömenden Flüssigkeiten oder\nverflüssigten Gasen (außer Wasser)\n05.1.1.1     Trommelzähler, je Meßkammer                                                   14,-\n05.2.1.1     Hubkolbenzähler, bei denen die Anzeige entsprechend dem Hubvolu-\nmen fortschreitet                                                             35,-\nGebühr für die Vorprüfung eines Volumenzählers - ausgenommen\nTrommelzähler und Hubkolbenzähler, bei denen die Anzeige entspre-\nchend dem Hubvolumen fortschreitet - oder eines Meßwerkes eines\nZählers mit einem angegebenen größten Volumendurchfluß\n05.3.1.1          bis         5  1/min                                                       9,-\n05.3.1.2          über        5  1/min  bis    10 1/min                                    21,-\n05.3.1.3          über      10   1/min  bis 100   1/min                                    47,-\n05.3.1.4          über 100       1/min  bis 500   1/min                                   110,-\n05.3.1.5          über 500       1/min  bis 1 000 1/min                                   198,-\n05.3.1.6          über 1 000     1/min  bis 5 000 1/min                                   276,-\n05.3.1.7          über 5 000     1/min                                                    414,-\nGebühr für die unter Gestellung von Prüfmitteln und Arbeitshilfe erfol-\ngende Vorprüfung bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 Zählern\ngleicher Art mit einem angegebenen höchsten Volumendurchfluß\n05.3.2.1          bis      5 1/min                                                           7- ,\n05.3.2.2          über     5 1/min bis 10 1/min                                            18,-\n05.3.2.3          über 10 1/min bis 100 1/min                                              36,-\n05.3.2.4          über 100 1/min bis 500 1/min                                             96,-\nErmäßigte Gebühr für die Eichung (s. Bemerkung nach Schlüsselzahl\n05.4.2.7) einer Meßanlage für Flüssigkeiten - ausgenommen für verflüs-\nsigte Gase, für Flüssigkeitsgemische, für wechselndes Meßgut sowie\neiner Meßanlage, die nach dem gravimetrischen Verfahren geprüft wird\n- mit Volumenzählern - ausgenommen Trommelzähler und Hubkolben-\nzähler (05.1 .1 .1 und 05.2.1.1) - mit einem angegebenen größten Volu-\nmendurchfluß\n05.4.1.1          bis         5 1/min                                                      12,-\n05.4.1.2          über        5 1/min  bis     10 1/min                                    28,-\n05.4.1.3          über     10   1/min  bis 100    1/min                                    79,-\n05.4.1.4          über 100      1/min  bis 500    1/min                                   158,-\n05.4.1.5          über 500      1/min  bis 1 000  1/min                                   264,-\n05.4.1.6          über 1 000    1/min  bis 5 000  1/min                                   414,-\n05.4.1.7          über 5 000    1/min                                                     552,-\nBei gleichzeitiger Vorlage von mehr als 3 Meßanlagen gleicher Art (glei-\ncher Größenstufe), am gleichen Ort oder wenn im Einvernehmen mit\nder Eichbehörde Prüfmittel und Arbeitshilfe vom Antragsteller gestellt\nwerden, beträgt die ermäßigte Eichgebühr für Meßanlagen mit einem\nangegebenen größten Volumendurchfluß\n05.4.2.1          bis        51/min                                                         9-\n'\n05.4.2.2          über       5 1/min bis       10 1/min                                    21 ,---'\n05.4.2.3          über     10 1/min bis       100 1/min                                    59,-\n05.4.2.4          über   100 1/min bis       500 1/min                                    118,-","436                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                            Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                    DM\n05.4.2.5          über 500 I/min bis 1 000 I/min                                           200,-\n05.4.2.6          über 1 000 I/min bis 5 000 I/min                                         310,-\n05.4.2.7           über 5 000 I/min                                                         414,-\nDie ermäßigte Gebühr nach 05.4. l.1 bis 05.4.1.7 und 05.4.2.1 bis\n05.4.2.7 wird erhoben:\na) wenn eine Meßanlage zur Nacheichung gestellt wird und keine Ver-\nänderungen oder Beschädigungen der Stempelzeichen an meßtech-\nnisch wichtigen Stellen festgestellt werden,\nb) wenn eine Meßanlage mit einem vorgeprüften Zähler zur Eichung ge-\nstellt wird,\nc) wenn eine Meßanlage geeicht wird, in deren Zähler das Überset-\nzungsverhältnis der Zahnräder im Beisein des Eichbeamten zur\nNachjustierung um nicht mehr als 0,3 v. H. geändert wurde.\n05.4.2.8          Bei gleichzeitiger Vorlage von mehr als 15 Milchzählern gleicher Art\n(gleicher Größenstufe) kann die Gebühr anstelle nach Schlüssel-\nzahl 05.4.1 .1 bis 05.4.2. 7 auch nach Arbeitsaufwand berechnet\nwerden.\nVolle Gebühr für die Eichung einer Meßanlage für Flüssigkeiten - aus-\ngenommen für verflüssigte Gase, für Flüssigkeitsgemische, für wech-\nselndes Meßgut sowie einer Meßanlage, die nach gravimetrischem Ver-\nfahren geprüft wird- mit Volumenzählern - ausgenommen Trommel- und\nHubkolbenzähler - mit einem angegebenen größten Volumendurchfluß\n05.4.3.1           bis        5I/min                                                         22,-\n05.4.3.2           über       5 I/min bis   10 I/min                                         52,-\n05.4.3.3           über     10 I/min bis    40 I/min                                         83,-\n05.4.3.4           über     40 I/min bis 100 I/min                                          132,-\n05.4.3.5           über 100 I/min bis 500 I/min                                             264,-\n05.4.3.6           über 500 I/min bis 1 000 I/min                                           462,-\n05.4.3.7           über 1 000 I/min bis 5 000 I/min                                         690,-\n05.4.3.8           über 5 000 I/min                                                         966,-\nBei gleichzeitiger Vorlage von mehr als 3 Meßanlagen gleicher Art (glei-\ncher Größenstufe), am gleichen Ort oder wenn im Einvernehmen mit der\nEichbehörde Prüfmittel und Arbeitshilfe vom Antragsteller gestellt wer-\nden, beträgt die volle Eichgebühr für Meßanlagen mit einem angegebe-\nnen größten Volumendurchfluß\n05.4.4.1           bis        5I/min                                                          18,-\n05.4.4.2           über       5 I/min bis   10 I/min                                          39,-\n05.4.4.3           über      10 I/min bis   40 I/min                                          62,-\n05.4.4.4           über     40 I/min bis 100 I/min                                          100,-\n05.4.4.5           über 100 I/min bis 500 I/min                                             200,-\n05.4.4.6           über 500 I/min bis 1 000 I/min                                           346,-\n05.4.4.7          über 1 000 I/min bis 5 000 I/min                                         518,-\n05.4.4.8           über 5 000 I/min                                                         724,-\n05.4.4.9     Bei gleichzeitiger Vorlage von mehr als 15 Milchzählern gleicher Art\n(gleicher Größenstufe) kann die Gebühr anstelle nach Schlüsselzahl\n05.4.3.1 bis 05.4.4.8 auch nach Arbeitsaufwand berechnet werden.\nErmäßigte Gebühr für die Eichung (s. Bemerkung nach Schlüsselzahl\n05.4.2.7) einer Meßanlage für verflüssigte Gase, für Bier und Bierwürze,\nfür Flüssigkeitsgemische, für wechselndes Meßgut oder einer Meßanla-\nge, die nach dem gravimetrischen Verfahren geprüft wird, mit einem an-\ngegebenen größten Volumendurchfluß\n05.4.5.1          bis     100 I/min                                                        140,-\n05.4.5.2          über    100 I/min bis 500 I/min                                          288,-\n05.4.5.3          über    500 I/min bis 1 000 I/min                                        484,-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                         437\nSchlüssel-                                                                              Gebührenbetrag\nzahl                                 Gegenstand                                          DM\n05.4.5.4          über 1 000 1/min bis 5 000 1/min                                           690,-\n05.4.5.5          über 5 000 1/min                                                           966,-\nWenn im Einvernehmen mit der Eichbehörde die Prüfmittel und Arbeits-\nhilfe vom Antragsteller gestellt werden, beträgt die ermäßigte Eichge-\nbühr bei Meßanlagen mit einem angegebenen größten Volumendurch-\nfluß\n05.4.6.1          bis     100 1/min                                                          100,-\n05.4.6.2          über 100 1/min bis 500 1/min                                               205,-\n05.4.6.3          über 500 1/min bis 1 000 1/min                                             388,-\n05.4.6.4          über 1 000 1/min bis 5 000 1/min                                           552,-\n05.4.6.5          über 5 000 1/min                                                           690,-\nVolle Gebühr für die Eichung einer Meßanlage für verflüssigte Gase, für\nBier und Bierwürze, für Flüssigkeitsgemische, für wechselndes Meßgut\noder einer Meßanlage, die nach dem gravimetrischen Verfahren geprüft\nwird, mit einem angegebenen größten Volumendurchfluß\n05.4.7.1          bis     100 1/min                                                          180,-\n05.4.7.2          über 100 1/min bis 500 1/min                                               398,-\n05.4.7.3          über 500 1/min bis 1 000 1/min                                             690,-\n05.4.7.4          über 1 000 1/min bis 5 000 1/min                                           966,-\n05.4.7.5          über 5 000 1/min                                                         1 380,-\nWenn im Einvernehmen mit der Eichbehörde die Prüfmittel und Arbeits-\nhilfe vom Antragsteller gestellt werden und die Prüfung nicht in räumlich\nund zeitlich getrennten Teilprüfungen erfolgt, beträgt die volle Eichge-\nbühr bei Meßanlagen mit einem angegebenen größten Volumendurch-\nfluß des Zählers\n05.4.8.1          bis     100 1/min                                                          140,-\n05.4.8.2          über 100 1/min bis 500 1/min                                               316,-\n05.4.8.3          über 500 1/min bis 1 000 1/min                                             594,-\n05.4.8.4          über 1 000 1/min bis 5 000 1/min                                           828,-\n05.4.8.5          über 5 000 1/min                                                         1 104,-\nBei Gemischanlagen der Schlüsselzahlen 05.4.5.1 bis 05.4.8.5 ist die\nBerechnung auf den Zähler mit jeweils größtem Volumendurchfluß ab-\nzustellen.\nZusätzliche Gebühr für die Prüfung von Zapfsäulen zur Abgabe von in\nder Meßanlage hergestellten\n05.5.1.1        Gemischen von Kraftstoff und Schmieröl                                        42,-\n05.5.1.2       Gemischen von verschiedenen Kraftstoffen                                       55,-\nFür jeden geprüften Meßanlagenzweig sind die Gebühren nach den\nSchlüsselzahlen 05.4.1 .1 bis 05.4.4.8 zu erheben.\n05.5.2.1    Zusätzliche Gebühr für die Prüfung weiterer Zapfstellen von Meßanla-\ngen für Schmieröl mit zentralem Fernmengeneinstellwerk bzw. zentraler\nSteuereinrichtung,\nje zusätzliche Zapfstelle                                                      20,-\n05.5.2.2    Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Preis- bzw. Mengeneinstell:..\nwerks oder einer Steuereinrichtung,\nje Zusatzeinrichtung                                                           36,-\nZusätzliche Gebühr\n05.5.3.1        für die Vorprüfung einer mechanischen Temperaturkompensations-\neinrichtung                                                                  166,-\n05.5.3.2        für die Vorprüfung einer elektronischen Temperaturkompensations-\neinrichtung                                                           nach Arbeitsaufwand\n05.5.3.3       für die Eichung einer Meßanlage mit vorgeprüfter Temperaturkompen-\nsationseinrichtung (je Meßstelle)                                            110,-","438                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgan_g 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                              Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand\nDM\nZusätzliche Gebühr für einen zweiten, in einer Meßanlage nachgeschal-\nteten Zähler, der der Eichpflicht unterliegt, mit einem angegebenen größ-\nten Volumendurchfluß\n05.5.4.1            bis     100 1/min                                                          28,-\n05.5.4.2            über 100 1/min bis 1 000 1/min                                             83,-\n05.5.4.3            über 1 000 1/min bis 5 000 1/min                                          166,-\n05.5.4.4          . über 5 000 1/min                                                          276,-\n05.5.5.1     Zusätzliche Gebühr für die Ermittlung der Volumenänderung des Trom-\nmelschlauchs einer Flüssigkeitsmeßanlage                                          24,-\n05.5.5.2     Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Gasmeßverhüters eines Tank-\nwagens                                                                            35,-\n05.5.5.3        Wird der Gasmeßverhüter alleine geprüft                                nach Arbeitsaufwand\n05.5.6.1     Zusätzliche Gebühr für die Prüfung der Abschalteinrichtung einer Meß-\nanlage zur Annahme von Milch                                                      21,-\n05.5.7.1     Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Schlüsselsystems mit Neben-\nzählwerken für Zapfsäulen                                                 nach Arbeitsaufwand\n05.5.8.1     Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Münzwerks einer Zapfsäule\noder Gebühr für die Prüfung einer an einer Zapfsäule ausgetauschten\noder instandgesetzten Kassiereinrichtung bzw. eines Druckwerks                  _ 35,-\n05.5.9.1     Zusätzliche volle Gebühr für die Prüfung einer Fernübertragungsanlage\n(05.6.1.1) am Aufstellungsort,\nje angesteuertes Meßwerk                                                        55,-\n05.5.9.2     Zusätzliche ermäßigte Gebühr für die Prüfung einer Fernübertragungs-\nanlage (05.6.1.1) am Aufstellungsort,\nje angesteuertes Meßwerk                                                        28,-\nDie ermäßtigte Gebühr wird erhoben:\na) für die Prüfung vorgeprüfter Fernübertragungsanlagen bzw. Anla-\ngenzweige,\nb) für die Nachprüfung von Fernübertragungsanlagen, wenn keine\nStempelzeichen verletzt sind.\n05.5.9.3     Zusätzliche volle Gebühr für die Prüfung eines Ferndruckwerks am Auf-\nstellungsort                                                                      30,-\n05.5.9.4     Zusätzliche ermäßigte Gebühr für die Prüfung eines Ferndruckwerks\nam Aufstellungsort                                                                14,-\nDie Gebühren nach 05.5.9.3 und 05.5.9.4 entfallen, wenn das Fern-\ndruckwerk Teil einer Anlage nach 05.6.1.1 ist.\n05.6.1.1     Vorprüfungsgebühr für eine Fernübertragungsanlage, bestehend aus\nMeßwertspeichern mit Speicherabfrageeinrichtung und Fernanzeigege-\nrät und/oder Ferndruckwerk bzw. aus Fernzählwerken, je Ansteuerung\neines Zapfpunktes                                                                 18,-\n05.6.1.2     Vorprüfungsgebühr für Teile einer Fernübertragungsanlage nach\n05.6.1.1                                                                  nach Arbeitsaufwand\n05.6.1.3     Gebühr für die Vorprüfung aller Funktionen eines elektrischen Zähl-\nund/oder Rechenwerks als Gesamteinheit oder in Teilen                             30,-\n05.6.2.1     Vorprüfgebühr für ein Ferndruckwerk                                               20,-\nDie Gebühr entfällt, wenn das Ferndruckwerk Teil einer Anlage nach\n05.6.1 .1 ist.\n05.7.1.1     Meßanlagen mit Massezählern                                               nach Arbeitsaufwand\n05.7.2.1     Durchflußintegratoren                                                     nach Arbeitsaufwand","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                    439\nSchlüssel-                                                                           Gebührenbetrag\nGegenstand                                     DM\nzahl\n6. Meßgeräte für die Volumenmessung\nvon strömendem Wasser\nWasserzähler mit beweglichem Meßraum als Trommelzähler,\nfür jede Meßkammer mit einem Volumen\n06.1.1.1          bis    51                                                                   14,-\n06.1.1.2          über 5 1 bis 20 1                                                           21,-\n06.1.1.3          über 20 1                                                                   35,-\nVerdrängungszähler (Hubkolbenzähler, Scheibenzähler, Ringkolben-\nzähler) oder Strömungszähler (Flügelradzähler, Woltmanzähler) für\nKaltwasser mit einem Nenndurchfluß On\n06.2.1.1          bis     6 m3 /h                                                            11,-\n06.2.1.2          über    6 m3 /h bis 10 m3 /h                                               16,-\n06.2.1.3          über 10 m3 /h bis 50 m3/h                                                  42,-\n06.2.1.4          über 50 m3 /h bis 300 m3 /h                                                97,-\n06.2.1.5          über 300 m3/h                                                     nach Arbeitsaufwand\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 gleichartigen Kalt-\nwasserzählern gleichen Nenndurchflusses On\n06.2.2.1          bis 6 m3/h                                                                   6,-\n06.2.2.2          über 6 m 3/h bis 10 m 3/h                                                    9,10\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichartigen Kalt-\nwasserzählern gleichen Nenndurchflusses On\n06.2.3.1          bis 6 m 3/h                                                                  4,-\n06.2.3.2          über 6 m 3/h bis 10 m 3/h                                                    7,-\nVerbundw&sserzähler für Kaltwasser\n06.3.1.1       für jeden Zähler                                                       Gebühr nach\n06.2.1.1-06.2.3.2\n06.3.1.2       für jede Umschalteinrichtung                                                   60,-\n06.4.1.1     Wasserdurchflußintegratoren bei Prüfung mit Kaltwasser mit einem\nNenndurchfluß On                                                         Gebühr nach\n06.2.1.1-06.2.3.2\nVerdrängungs- oder Strömungszähler mit oder ohne eingebautem Kon-\ntaktgabewerk für Warm- und Heißwasser\nbei Prüfung mit Kaltwasser\nZähler mit einem Nenndurchfluß On\n06.5.1.1          bis      6 m 3/h                                                            12,-\n06.5.1.2          über     6 m 3 /h bis 10 m 3 /h                                             20,-\n06.5.1.3          über 10 m 3 /h bis 50 m 3 /h                                                60,-\n06.5.1.4          über 50 m 3/h bis 150 m3/h                                                120,-\n06.5.1.5          über 150 m 3/h                                                      nach Arbeitsaufwand\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 gleichartigen Zählern\ngleichen Nenndurchflusses On\n06.5.2.1          bis 6 m 3/h                                                                 8,-\n06.5.2.2          über 6 m 3/h bis 10 m3/h                                                   13,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichartigen Zählern\ngleichen Nenndurchflusses On\n06.5.3.1          bis 6 m 3 /h                                                                6,-\nbei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser\nZähler mit einem Nenndurchfluß On\n06.5.4.1          bis   6 m 3 /h                                                             45,-\n06.5.4.2          über 6 m 3 /h bis 10 m3 /h                                                 80,-","440                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                           Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                    DM\n06.5.4.3          über 10 m 3/h bis 50 m 3/h                                               250,-\n06.5.4.4          über 50 m3/h                                                       nach Arbeitsaufwand\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 gleichartigen Zählern\ngleichen Nenndurchflusses On\n06.5.5.1          bis 6 m 3/h                                                               36,-\n06.5.5.2          über 6 m 3/h bis 10 m3/h                                                  60,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichartigen Zählern\ngleichen Nenndurchflusses On\n06.5.6.1         bis 6 m3/h                                                                 26,-\n06.6.1.1       getrennt geprüfte Kontaktgabewerke                                           20,-\n06.6.1.2       bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Kontaktgabewerken\ngleicher Art                                                                 12,-\n06.6.2.1     Sonstige Zusatz- und Hilfseinrichtungen                                 nach Arbeitsaufwand\n06.6.3.1         Durchflußintegratoren                                               nach Arbeitsaufwand\n7. Meßgeräte für Gas\nVerdrängungszähler (Trommel-, Balgen-, Drehkolbenzähler) und\nStrömungszähler (Turbinenrad-, Wirbelzähler) mit den Größenbezeich-\nnungen\n07.1.1.1          bis G 4 oder NB 3                                                          13,-\n07.1.1.2          G6         oder NB 6                                                       18,-\n07.1.1.3          G 10       oder NB 10 bis G 25 oder NB 20                                  35,-\n07.1.1.4          G 40       oder NB 30 bis G 65 oder NB 50                                  69,-\n07.1.1.5          G 1 00     oder NB 1 00 bis G 1 60 oder NB 1 50                          168,-\n07.1.1.6          G 250      oder NB 200 bis G 400 oder NB 500                             248,-\n07.1.1.7          G 650      bis G 1 600                                                   373,-\n07.1.1.8          G 2 500 bis G 6 500                                                      484,-\n07.1.1.9          G 10 000 oder NB 1 0 000 und mehr                                        828,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 gleichartigen Gaszäh-\nlern gleicher Größenbezeichnung\n07.1.2.1          bis G 4 oder NB 3                                                           8,90\n07.1.2.2          G 6 oder NB 6                                                              11,-\n07.1.2.3          G 10 oder NB 10 bis G 25 oder NB 20                                        21,-\nbei gleichzeitiger Vorlage in Eichabfertigungsstellen von mindestens\n60 gleichartigen Gaszählern gleicher Größenbezeichnung\n07.1.3.1          bis G 4 oder NB 3                                                           5,50\n07.1.3.2          G 6 oder NB 6                                                               8,40\n07.1.3.3          G 10 oder NB 10 bis G 25 oder NB 20                                        16,-\n07.1.4.1     Prüfung von Gaszählern mit Hochdruckgas                                 nach Arbeitsaufwand\nVerbundgaszähler\n07.2.1.1       für jeden Zähler                                                      Gebühr nach\n07.1.1.1-07.1.1.9\n07.2.1.2       für die Umschalteinrichtung                                                 138,-\nZusatz- oder Hilfseinrichtungen für Gasmeßgeräte\n07.3.1.1       Belastungsmeßgeräte                                                           48,-\n07.3.1.2       Belastungsmeßgeräte mit Fernübertragung                                       82,-\n07.3.2.1       Zähl- oder Registriergeräte                                                   40,-\n07.3.3.1       Gebergeräte mit Ausnahme nach Schlüsselzahl 07.3.3.2                          30,-\n07.3.3.2       Gebergeräte mit hoher Impulsfrequenz                                 nach Arbeitsaufwand","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                     441\nSchlüssel-                                                                          Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                     DM\nZustandsmengenumwerter\nmit einem Temperaturbereich bis 40 °C\n07.4.1.1           Eichung auf dem Prüfstand                                              276,-\n07.4.1 .2          Eichung am Einbauort                                                   380,-\n07.4.1.3        mit einem Temperaturbereich über 40 °C                             nach Arbeitsaufwand\n07.4.2.1     Dichtemengenumwerter                                                  nach Arbeitsaufwand\nSelbsttätige Gaskalorimeter\n07.4.3.1        Vorprüfung der messenden Einrichtungen, je Meßrohrpaar oder Um-\nwerter                                                                    102,-\n07.4.3.2        Vorprüfung eines Brennwertschreibers                                      150,-\n07.4.3.3        Eichung eines Kalorimeters                                         nach Arbeitsaufwand\n07.5.1.1     Gasdurchflußintegratoren                                              nach Arbeitsaufwand\nVorprüfung eines/einer\n07.5.2.1          Dichteaufnehmers                                                        180,-\n07.5.2.2          Meßblende                                                               180,-\n07.5.2.3          Meßstrecke                                                              180,-\n07.5.2.4          Wirkdruckumformers                                               nach Arbeitsaufwand\n07.6.1.1     Normdichteaufnehmer                                                          108,-\n8. Gewichtstücke\nHandelsgewichte\n08.1.1.1          bis 50 g                                                                   0,70\n08.1.1.2          von 100 g bis 2 kg                                                         2,20\n08.1.1.3          von    5 kg bis 20 kg                                                      4,-\n08.1.1.4          von 50 kg                                                                  7,-\nDie Gebühr schließt bei Gewichtstücken mit Berichtigungskammer die\nBerichtigung mit ein.\nPräzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte\nder mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Fehlergrenzen-\nklasse M1\n08.2.1.1          bis 1 kg und Karatgewichte                                                 3,-\n08.2.1.2          von 2 kg bis 20 kg                                                         7,-\n08.2.1.3          von 50 kg                                                                11,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Gewichten gleicher\nGröße\n08.2.1.4          bis 1 kg und Karatgewichte                                                  1,80\n08.2.1.5          von 2 kg bis 20 kg                                                         4,20\n08.2.1.6          von 50 kg                                                                  6,60\n08.2.2.1     Berichtigen eines Präzisions- oder Karatgewichts, eines zylindrischen\noder Blockgewichts der mittleren Fehlergrenzenklasse mit Berichti-\ngungskammer                                                                    3,-\nGewichtstücke der Fehlergrenzenklasse F2 und F1 (Feingewichte)\n08.3.1.1          bis 100 g                                                                  6-,\n08.3.1.2          von 200 g · bis 1 kg                                                     10,-\n08.3.1.3          von    2 kg bis 20 kg                                                    17,-\n08.3.1.4          von 50 kg                                                                27,-","442                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                           Gebührenbetrag\nzahl                                        Gegenstand                                 DM\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Gewichten gleicher\nGröße\n08.3.1.5          bis 100 g                                                                  3,60\n08.3.1.6          von 200 g bis 1 kg                                                         6,-\n08.3.1.7          von 2 kg bis 20 kg                                                       10,-\n08.3.1.8          von 50 kg                                                                17,-\nGewichtstücke der Fehlergrenzenklasse E2\n08.4.1.1          bis 50 g                                                                 24,-\n08.4.1.2          von 100 g bis 1 kg                                                       40,-\n08.4.1.3          von 2 kg bis 10 kg                                                       70,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Gewichten gleicher\nGröße\n08.4.1.4          bis 50 g                                                                 12,-\n08.4.1.5          von 100 g bis 1 kg                                                       20,-\n08.4.1.6          von 2 kg bis 10 kg                                                       35,-\n08.5.1.1    Berichtigen eines Gewichtstücks der Klasse M,, F2 oder F, mit Berich-\ntigungskammer                                                                    5,-\n08.5.1.2    Berichtigen eines Gewichtstücks der Klasse E2                                   15,-\nAusstellung eines Eichscheins mit Angabe der Fehler\n08.5.2.1          je Gewichtstück der Klasse F 1 oder E2                                     8,-\n08.5.2.2          je Gewichtsatz der Klasse M 1, F 2, F 1 oder E2                          43,-\n9. Nichtselbsttätige Waagen\nNichtselbsteinspielende Waagen\n- der Genauigkeitsklasse ( ] [ ) (Handelswaagen) mit Ausnahme der\nzur Heilkunde verwendeten Waagen (s. Schlüsselzahlen\n1 5.1 .1 .1-1 5.1 .3.1 )\n- der Genauigkeitsklasse @                  (Grobwaagen) mit Ausnahme der\nnichteichpflichtigen Grobwaagen (s. Schlüsselzahlen\n09.2.1.1-09.2.2.2) für eine Höchstbelastung (Max+ T)\n09.1.1.1          bis           5 kg                                                         7-\n,\n09.1.1.2          über          5 kg bis         25 kg                                      10,-\n09.1.1.3          über         25 kg bis        350 kg                                      20,-\n09.1.1.4          über       350 kg bis       1 500 kg                                     40,-\n09.1.1.5          über 1 500 kg bis           2 900 kg                                     80,-\n09.1.1.6          über 2 900 kg bis 12 000 kg                                             150,-\n09.1.1.7          über 12 000 kg bis 31 000 kg                                            376,-\n09.1.1.8          über 31 000 kg bis 81 000 kg                                            600,-\n09.1.1.9          über 81 000 kg bis 200 000 kg                                           900,-\nErmäßigte Gebühr, wenn vom Antragsteller Normallast in geeigneter\nForm oder ein Belastungsgerät gestellt wird, für die vorstehend genann-\nten Waagen für eine Höchstbelastung (Max+ T)\n09.1.2.4          über       350 kg bis       1 500 kg                                      35,-\n09.1.2.5          über 1 500 kg bis           2 900 kg                                      64,-\n09.1.2.6          über 2 900 kg bis 12 000 kg                                             106,-\n09.1.2.7          über 12 000 kg bis 31 000 kg                                            2-52,-\n09.1.2.8          über 31 000 kg bis 81 000 kg                                            378,-\n09.1.2.9          über 81 000 kg bis 200 000 kg                                           566,-\nDie Normallast muß mindestens betragen:\n- volle Normallast bei Waagen für eine Höchstbelastung bis 5 000 kg,\n- 5 000 kg bei Waagen für eine Höchstbelastung zwischen 5 000 und\n10 000 kg,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                       443\nSchlüssel-                                                                           Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                     DM\n- die Hälfte der vollen Normallast bei Waagen für eine Höchstbelastung\nüber 10 000 kg,\n- volle Normallast bei Belastungsgeräten.\nErmäßigte Gebühr bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum von min-\ndestens 30 der vorstehend genannten Waagen für eine Höchstbela-\nstung (Max+ T)\n09.1.3.1             bis 10 kg                                                                 4,80\nErmäßigte Gebühr bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum von min-\ndestens 10 der vorstehend genannten Waagen für eine· Höchstbela-\nstung (Max+ T)\n09.1.3.2          über 10 kg bis 25 kg                                                         7,20\n09.1.3.3          über 25 kg bis 350 kg                                                      16,-\nErhöhte Gebühr (wegen vorheriger Prüfung der Gebrauchsnormalge-\nwichte) der vorstehend genannten Handelswaagen mit mehr als 5 000\nSkalenteilen für eine Höchstbelastung (Max+ T)\n09.1.4.3           über      50 kg bis      350 kg                                            76,-\n09.1.4.4           über     350 kg bis    1 500 kg                                          126,-\n09.1.4.5           über 1 500 kg bis      2 900 kg                                          252,-\n09.1.4.6           über 2 900 kg bis 12 000 kg                                              540,-\n09.1.4.7           über 12 000 kg bis 31 000 kg                                             960,-\n09.1.4.8           über 31 000 kg bis 81 000 kg                                           1 560,-\n09.1.4.9          über 81 000 kg bis 200 000 kg                                           2160,-\nWenn die Prüfung mehrerer derartiger Waagen eines Antragstellers un-\nmittelbar hintereinander erfolgt, so wird für die zweite und weitere\nWaage die Gebühr nach 09.1.1.3-09.1.2.9 erhoben. Dies gilt auch, wenn\ndie entsprechende Prüfung der Normallast unmittelbar vor der Waagen-\neichung gegen eine Gebühr nach Schlüsselzahl 38 erfolgt ist.\n09.1.5.1     Nichtselbsteinspielende Waagen mit mehreren Lasthebelwerken, die\nwahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden\nfür jede Einzelwaage                                                 Gebühr nach\n09.1.1.1-09.1.2.9\noder\n09.1.4.3-09.1 .4.9\n09.1.6.1     Nichtselbsteinspielende Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen,\ndie mit einem Lasthebelwerk verbunden sind\nfür die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstbelastung           Gebühr nach\n09.1.1.1-09.1.2.9\noder\n09.1 .4.3-09.1.4.9\nfür die zweite oder jede weitere Auswägeeinrichtung mit einer\nHöchstbelastung (Max + T)\n09.1.6.2           bis      350 kg                                                             8,-\n09.1.6.3           über     350 kg bis 1 2 000 kg                                             21,-\n09.1.6.4           über 12 000 kg bis 31 000 kg                                               55,-\n09.1.6.5           über 31 000 kg bis 81 000 kg                                               97,-\n09.1.6.6           über 81 000 kg                                                           166,-\n09.1.7.1     Nichtselbsteinspielende Verbundwaagen mit mehreren Lasthebel-\nwerken\nje Lasthebelwerk und zugehörige Höchstbelastung                    Gebühr nach\n09.1.1.1-09.1.2.9\noder\n09.1.4.3-09.1.4.9","444                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                               Gebührenbetrag\nzahl                                    Gegenstand                                           DM\nfür die Verbundschaltung (ständiger Verbund oder umschaltbarer\nVerbund) bei einer Verbundhöchstbelastung (Max+ T)\n09.1.7.2           bis 12 000 kg                                                                 22,-\n09.1.7.3           über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                  60,-\n09.1.7.4           über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                 103,-\n09.1.7.5           über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                180,-\n09.1.7.6           über 200 000 kg                                                              300,-\nFür die ermäßigte Gebühr ist die vom Antragsteller gestellte Normallast\nauf die Höchstbelastung der Einzelwaagen gemäß der Überschrift zu\n09.1 .2.4 und die Bemerkung unter 09.1.2.9 zu beziehen.\nNichteichpflichtige, nichtselbsteinspielende Grobwaagen für eine\nHöchstbelastung (Max+ T)\n09.2.1.1            bis 10 kg                                                                     14,-\n09.2.1.2            über 10 kg bis 200 kg                                                         30,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichartigen Waagen\nfür eine Höchstbelastung (Max+ T)\n09.2.2.1            bis 10 kg                                                                      4,-\n09.2.2.2            über 10 kg bis 200 kg                                                          5,-\n09.3.1.1     Vorprüfung von Schaltgewichten, je Stück                                              2,90\nVorprüfung der Auswägeeinrichtungen von Schalt-, Lauf- oder Rollge-\nwichtswaagen\n09.3.1.2        ohne Normalabschnitte                                                             60,-\n09.3.1.3        einschließlich Normalabschnitte                                                   70,-\n09.3.1.4        zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe                                       0,70\n09.3.1.5        Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrich-\ntung durch das Eichamt                                                            60,-\nSelbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen\n- der Genauigkeitsklasse Q[) (Handelswaagen) mit Ausnahme der\nzur Heilkunde verwendeten Waagen (s. Schlüsselzahlen\n15.1.1 .1-15.1 .3.1)\n- der Genauigkeitsklasse (TI[) (Grobwaagen) mit Ausnahme der\nnichteichpflichtigen Grobwaagen (s. Schlüsselzahlen\n09.5.1.1-09.5.2.2) für eine Höchstbelastung (Max+ T)\n09.4.1.1            bis        5 kg                                                               20,-\n09.4.1.2            über       5 kg  bis      50 kg                                               30,-\n09.4.1.3            über      50 kg  bis     350 kg                                               55,-\n09.4.1.4            über     350 kg  bis   1 500 kg                                              110,-\n09.4.1.5            über   1 500 kg  bis   2 900 kg                                              166,-\n09.4.1.6            über   2 900 kg  bis 12 000 kg                                               248,-\n09.4.1.7            über  12 000 kg  bis 31 000 kg                                               484,-\n09.4.1.8            über  31 000 kg  bis 81 000 kg                                               690,-\n09.4.1.9            über  81 000 kg  bis 200 000 kg                                            1 104,-\nBei getrennter Eichung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von\nPreisrechen- oder Preisauszeichnungsgeräten\n09.4.2.1         für Wägezellen von Preisrechen- oder Preisauszeichnungsgeräten       Gebühr nach\nallein sind die vollen bzw. ermäßigten Gebühren der Waagen einzu-    09.4.1 .1-09.4.1 .9 oder\nsetzen                                                               09.4.3.4-09.4.4.3\nfür Anzeigeeinrichtungen allein\n09.4.2.2            volle Gebühr                                                                  12,-\n09.4.2.3            ermäßigte Gebühr bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20\ngleichartigen Anzeigeeinrichtungen                                             8,-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                       445\nSchlüssel-                                                                            Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                         DM\nErmäßigte Gebühr, wenn vom Antragsteller Normallast in geeigneter\nForm oder ein Belastungsgerät gestellt wird, für die vorstehend genann-\nten Waagen für eine Höchstbelastung (Max+ T)\n09.4.3.4           über     350 kg bis   1 500 kg                                              83,-\n09.4.3.5           über   1 500 kg bis   2 900 kg                                             125,-\n09.4.3.6           über   2 900 kg bis 1 2 000 kg                                             160,-\n09.4.3.7          über  12 000  kg bis 31 000 kg                                              373,-\n09.4.3.8          über  31 000  kg bis 81 000 kg                                             552,-\n09.4.3.9          über  81 000  kg bis 200 000 kg                                            828.-\nWegen der Höhe der Normallast siehe Bemerkung hinter 09.1 .2.9\nErmäßigte Gebühr für derartige mit Transportsicherung versehene Waa-\ngen bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum von mindestens 30 der\nvorstehend genannten Waagen für eine Höchstbelastung (Max+ T)\n09.4.4.1           bis 10 kg                                                                   14,-\nErmäßigte Gebühr bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum von min-\ndestens 10 der vorstehend genannten Waagen für eine Höchstbela-\nstung (Max+ T)\n09.4.4.2           über 10 kg bis 50 kg                                                        24,-\n09.4.4.3           über 50 kg bis 350 kg                                                       40,-\nErhöhte Gebühr (wegen vorheriger Prüfung der Gebrauchsnormalge-\nwichte) der vorstehend genannten Handelswaagen mit mehr als 5 000\nSkalenteilen für eine Höchstbelastung (Max + T)\n09.4.5.3           über      50 kg bis      350 kg                                            126,-\n09.4.5.4           über     350 kg bis    1 500 kg                                            227,-\n09.4.5.5           über 1 500 kg bis      2 900 kg                                            378,-\n09.4.5.6           über 2 900 kg bis 1 2 000 kg                                               630,-\n09.4.5.7           über 1 2 000 kg bis 31 000 kg                                            1 080,-\n09.4.5.8           über 31 000 kg bis 81 000 kg                                             1 680,-\n09.4.5.9           über 81 000 kg bis 200 000 kg                                            2 280,-\nWenn die Eichung mehrerer derartiger Waagen eines Antragstellers un-\nmittelbar hintereinander erfolgt, so wird für die Eichung der zweiten und\nweiteren Waagen die Gebühr nach 09.4.1 .1 bis 09.4.1 .9 erhoben. Dies\ngilt auch, wenn die entsprechende Prüfung der Normallast unmittelbar\nvor der Waageneichung gegen eine Gebühr nach Schlüsselzahl 38\nerfolgt ist.\nSelbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen\n- der Genauigkeitsklasse (ID (Handelswaagen) mit Ausnahme der\nzur Heilkunde verwendeten Waagen\n(s. Schlüsselzahlen 15.1.1.1-15.1.3.1)\n- der Genauigkeitsklasse ( ] [ ) (Grobwaagen) mit Ausnahme der\nnichteichpflichtigen Grobwaagen\n(s. Schlüsselzahlen 09.5.1.1-09.5.2.2) mit verschiedenen Meßberei-\nchen\n09.4.6.1        für jeden Meßbereich                                                   Gebühr nach\n09.4.1.1-09.4.5.9\n09.4.7.1     Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen mit mehreren\nLasthebelwerken, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung\nverbunden werden können\nfür jede Einzelwaage                                                   Gebühr nach\n09.4.1.1-09.4.3.9\noder\n09.4.5.3-09.4.5.9","446                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                              Gebührenbetrag\nzahl                                    Gegenstand                                        DM\nSelbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen mit mehreren\nAuswägeeinrichtungen, die mit einem Lasthebelwerk verbunden sind\n09.4.8.1          für die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstbelastung           Gebühr nach\n09.4.1 .1-09.4.3.9\noder\n09.4.5.3-09.4.5.9\nfür die zweite und jede weitere Auswägeeinrichtung mit einer Höchst-\nbelastung (Max + T)\n09.4.8.2            bis    1 000 kg                                                             17,-\n09.4.8.3             über 1 000 kg bis 2 900 kg                                                 25,-\n09.4.8.4            über 2 900 kg bis 1 2 000 kg                                               42,-\n09.4.8.5            über 12 000 kg bis 31 000 kg                                               83,-\n09.4.8.6            über 31 000 kg bis 81 000 kg                                              138,-\n09.4.8.7            über 81 000 kg                                                            208,-\n09.4.9.1       Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Verbundwaagen mit\nmehreren Lasthebelwerken\nje Lasthebelwerk und zugehörige Höchstbelastung                      Gebühr nach\n09.4.1 .1-09.4.3.9\noder\n09.4.5.3-09.4.5.9\nfür den Verbund (ständiger Verbund oder umschaltbarer Verbund) bei\neiner Verbundhöchstbelastung (Max+ T)\n09.4.9.2            bis    12 000 kg                                                           44,-\n09.4.9.3            über 12 000 kg bis 31 000 kg                                               90,-\n09.4.9.4            über 31 000 kg bis 81 000 kg                                              150,-\n09.4.9.5            über 81 000 kg bis 200 000 kg                                             222,-\n09.4.9.6            über 200 000 kg                                                           378,-\nFür die ermäßigte Gebühr ist die vom Antragsteller gestellte Normallast\nauf die Höchstbelastung der Einzelwaage gemäß der Überschrift zu\n09.4.3.4 bis 09.4.3.9 und die Bemerkung unter 09.1.2.9 zu beziehen.\nNichteichpflichtige, selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende\nGrobwaagen für eine Höchstbelastung (Max+ T)\n09.5.1.1            bis 10 kg                                                                   11,-\n09.5.1.2            über 10 kg bis 200 kg                                                       21,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichartigen Waagen\nfür eine Höchstbelastung (Max+ T)\n09.5.2.1            bis 10 kg                                                                    4,-\n09.5.2.2            über 10 kg bis 200 kg                                                        5,-\n09.6.1.1      Vorprüfgebühr einer selbsteinspielenden oder halbselbsteinspielenden\nWaage                                                                   nach Arbeitsaufwand\nDie Eichgebühr ist nach den Schlüsselzahlen 09.4.1 .1 bis 09.4.5.9 zu\nerheben .\n09.6.1.2    . Vorprüfung von Schaltgewichten für selbsteinspielende oder halb-.\nselbsteinspielende Waagen, je Stück                                                3,-\nZusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Druckwerks mit Stillstands-\nsicherung bei Waagen mit einer Höchstbelastung (Max+ T)\n09.6.1.3            bis 50 kg                                                                   10,-\n09.6.1.4            über 50 kg                                                                 28,-\n(Die Gebühr nach 09.6.1.3 und 09.6.1.4 wird nicht erhoben, wenn eine\nGebühr nach 09.6.1.6 berechnet wird.)\n09.6.1.5            für jedes weitere Druckwerk                                                42,-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                      447\nSchlüssel-                                                                           Gebührenbetrag\nGegenstand                                      DM\nzahl\n09.6.1.6    Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Preisauszeichnungs-\nund/oder Preisrechengeräts bei der Nacheichung eines Geräts ohne\nSicherungsstempel oder mit verletztem Sicherungsstempel, dessen\nSchaltungen nicht funktionsfehlersicher sind oder bei der Ersteichung           35,-\n09.6.1.7        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 gleichartigen Geräten          25,-\n09.6.1.8    Vorprüfung einer elektronischen Schaltung an Platinen                           17,-\nNichtselbsteinspielende Waagen der Genauigkeitsklasse      0D     (Prä-\nzisionswaagen) ohne Anzeigeeinrichtung für eine Höchstbelastung\n(Max+ T)\n09.7.1.1          bis 500 g                                                                 11,-\n09.7.1.2          über 500 g bis 5 kg                                                       17,-\n09.7.1.3          über 5 kg bis 50 kg                                                       35,-\n09.7.1.4          über 50 kg                                                                48,-\nNichtselbsteinspielende Waagen der Genauigkeitsklasse      0D     (Prä-\nzisionswaagen) mit Anzeigeeinrichtung für eine Höchstbelastung\n(Max+ T)\n09.7.2.1          bis 500 g                                                                 14,-\n09.7.2.2          über 500 g bis 5 kg                                                       25,-\n09.7.2.3          über 5 kg bis 50 kg                                                       42,-\n09.7.2.4          über 50 kg                                                                83,-\nErmäßigte Gebühr bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum von min-\ndestens 30 der vorstehend genannten Waagen für eine Höchstbela-\nstung (Max+ T)\n09.7.3.1          bis 1 kg                                                                  12,-\n09.7.3.2          über 1 kg bis 15 kg                                                       22,-\nSelbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen der Genauig-\nkeitsklasse   0D        (Präzisionswaagen) für eine Höchstbelastung\n(Max+ T)\n09.7.4.1         bis 500 g                                                                  25,-\n09.7.4.2         über 500 g bis 5 kg                                                        35,-\n09.7.4.3         über 5 kg bis 50 kg                                                        55,-\n09.7.4.4         über 50 kg                                                               120,-\nErmäßigte Gebühr bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum von min-\ndestens 30 der vorstehend genannten Waagen für eine Höchstbela-\nstung (Max+ T)\n09.7.5.1          bis 1 kg                                                                  18,-\n09.7.5.2          über 1 kg bis 15 kg                                                       24,-\n09.7.6.1    Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen der Genauig-\nkeitsklasse   QD      (Präzisionswaagen) mit verschiedenen Meßberei-\nchen\nje Meßbereich                                                        Gebühr nach\n09.7.4.1-09.7.5.2\nZusätzliche Gebühr für ein Druckwerk mit Stillstandssicherung bei\nWaagen mit einer Höchstbelastung (Max + T)\n09.7.7.1          bis 50 kg                                                                 10,-\n09.7.7.2          über 50 kg                                                                28,-\n09.7.7.3       für jedes weitere Druckwerk                                                  42,-\nWaagen der Genauigkeitsklasse CJ:) (Feinwaagen) für eine Höchst-\nbelastung (Max+ T)\n09.8.1.1         bis     1 kg                                                               97,-\n09.8.1.2         über 1 kg bis 10 kg                                                      155,-\n09.8.1.3         über 10 kg                                                         nach Arbeitsaufwand","448                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                         Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                      DM\n09.9.1.1     Eiersortierwaagen                                                              8,40\nEiersortiermaschinen siehe Schlüsselzahlen 10.6.1.1-10.6.1.2\nZählwaagen (mit Ausnahme der selbsttätigen Zählwaagen) ohne Ge-\nwichtsanzeige für eine Höchstbe!astung (Max+ T)\n09.9.2.1          bis 10 kg                                                                14,-\n09.9.2.2          über 10 kg bis 50 kg                                                     25,-\n09.9.2.3          über 50 kg                                                               35,-\nSeilzugwaagen und Kranwaagen für eine Höchstbelastung (Max+ T)\n09.9.3.1          bis     2 900 kg                                                        200,-\n09.9.3.2          über    2 900 kg bis 1 2 000 kg                                         300,-\n09.9.3.3          über 12 000 kg bis 31 000 kg                                            580,-\n09.9.3.4          über 31 000 kg bis 81 000 kg                                            828,-\n09.9.3.5          über 81 000 kg bis 200 000 kg                                         1 315,-\n09.9.3.6          über 200 000 kg                                                       2160,-\n09.9.4.1     Zusatzgebühr für die Prüfung einer Fernanzeige                                23,-\nVerbundschaltung von Seilzug- und Kranwaagen\n09.9.5.1       für jede Einzelwaage                                                Gebühr nach\n09.9.3.1-09.9.3.6\n09.9.5.2       für die Verbundschaltung                                            Gebühr nach\n09.4.9.2-09.9.3.6\nFederwaagen zum Post- oder Bahngebrauch für eine Höchstbelastung\n09.9.6.1          bis    50 kg                                                             17,-\n09.9.6.2          über 50 kg bis 500 kg                                                    35,-\n09.9.6.3          über 500 kg                                                              42,-\n10. Selbsttätige Waagen zum Abwägen und Wägen,\nAbfüllmaschinen und selbsttätige Kontrollwaagen\nVorprüfgebühr für selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) ein-\nschließlich der selbsttätigen Zählwaagen für eine größte Füllmenge\n10.1.1.1          bis    10 kg                                                             35,-\n10.1.1.2          über 10 kg bis 50 kg                                                     58,-\n10.1.1.3          über 50 kg bis 250 kg                                                    92,-\n10.1.1.4          über 250 kg                                                             115,-\nVolle Eichgebühr für selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) ein-\nschließlich der selbsttätigen Zählwaagen oder Waagen mit Abgleich-\nsicherung für eine größte Füllmenge\n10.1.2.1          bis    10 kg                                                             92,-\n10.1.2.2          über 10 kg bis 50 kg                                                    138,-\n10.1.2.3          über 50 kg bis 250 kg                                                   207,-\n10.1.2.4          über 250 kg                                                             288,-\nErmäßigte Eichgebühr für selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)\neinschließlich der selbsttätigen Zählwaagen für eine größte Füllmenge\n10.1.3.1            bis 10 kg                                                              63,-\n10.1.3.2          über 10 kg bis 50 kg                                                     89,-\n10.1.3.3          über 50 kg bis 250 kg                                                   127,-\n10.1.3.4          über 250 kg                                                             190,-\nDie ermäßigte Eichgebühr wird erhoben, wenn eine vorgeprüfte Waage\nzum ersten Mal am Gebrauchsort geeicht wird oder eine Waage unter\nGestellung von Prüfmitteln und sachverständiger Arbeitshilfe (Waagen-\nmonteur) nachgeeicht wird.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                     449\nSchlüssel-                                                                           Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                  DM\nZusätzliche Gebühr\n10.1.4.1       für eine Überschuß- oder Restewaage                                          15,-\n10.1.4.2       für die Betriebsprüfung von mehr als einer Zuführungseinrichtung\nje Zuführungseinrichtung                                                  40,-\n10.1.4.3       für eine Fernanzeige                                                         23,-\nBehälterwaagen mit selbsteinspielenden Auswägeeinrichtungen, die\nauf Grund ihrer Zusatzeinrichtungen als selbsttätige Waagen zum Wä-\ngen (SWW) arbeiten, für eine größte Füllmenge\n10.2.1.1          bis       500 kg                                                        180,-\n10.2.1.2          über      500 kg bis 5 000 kg                                           346,-\n10.2.1.3          über 5 000 kg bis 30 000 kg                                             484,-\n10.2.1.4          über 30 000 kg                                                          720,-\nSelbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen von Massengü-\ntern (selbsttätige Waagen zum Wägen-SWW) für eine größte Füllmenge\n10.3.1.1          bis      10 kg                                                          138,-\n10.3.1.2          über     10 kg bis     50 kg                                            208,-\n10.3.1.3          über     50 kg bis 500 kg                                               304,-\n10.3.1.4          über 500 kg bis 5 000 kg                                                414,-\n10.3.1.5          über 5 000 kg                                                           552,-\n10.4.1.1    Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massengütern (Förderband-\nwaagen-FBW)                                                            nach Arbeitsaufwand\nSelbsttätige Kontrollwaagen (SKW) für eine Höchstlast\n10.5.1.1          bis    1 kg                                                             110,-\n10.5.1.2          über 1 kg bis 10 kg                                                     166,-\n10.5.1.3          über 10 kg                                                              248,-\n10.5.2.1    Zusätzliche Gebühr für die Prüfung einer Klassiereinrichtung und/oder\neiner Mittelwertermittlung an selbsttätigen Kontrollwaagen             nach Arbeitsaufwand\n10.6.1.1    Eiersortiermaschinen mit festangeordneten Waagen\nje Einlaufbahn                                                               55,-\n10.6.1.2    Eiersortiermaschinen mit umlaufender Waagenbahn\nje Waage                                                                       2,90\n11. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide\nGetreideprober einschließlich Getreideprober zur Bestimmung der\nEWG-Schüttdichte mit Handfüllung\n11.1.1.1       Viertelliterprober                                                          69,-\n11.1.1 .2      Literprober                                                                110,-\n11.1.1 .3      Zwanzigliterprober                                                         780,-\n11.1.2.1    Maschinell betriebene Getreideprober                                          966,-\nDie Gebühr für die Prüfung der Getreideprober schließt die Prüfung des\nMaßes, der Waage, der zugehörigen Gewichte sowie einer Ersatzge-\nwichtsschale und des Ausgleichs des Schalengewichts ein.\n11.2.1.1    Vakuumtrocknungsgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehaltes von\nGetreide und Ölsaaten                                                         248,-\nDie Gebühr schließt die Prüfung der Kapillare, des Vakuummessers, des\nThermostats mit Regler, der Feinwaage und Feingewichte sowie des\nSchroters und der Prüfsiebe ein. Thermometer sind nach Schlüsselzahl\n14 zu berechnen.","450                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                        Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                DM\n11.2.2.1     Andere Trocknungsgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehaltes von\nGetreide und Ölsaaten                                                      166,-\nDie Gebühr schließt die Prüfung der Waage und der Gewichte sowie der\nSchroter, Prüfsiebe und Schalen ein. Thermometer sind nach Schlüs-\nselzahl 14 zu berechnen.\n11.2.2.2       jedes weitere Gerät bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum            110,-\n11.2.3.1     Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehaltes von Getreide\ndurch Widerstands- oder Kapazitätsmessung                                   83,-\nDie Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten, des Maßes der\nWaage und der Feingewichte sowie der Schroter und Prüfsiebe ein.\nThermometer sind nach Schlüsselzahl 14 zu berechnen.\n11.2.3.2       bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 1 0 elektrischen Geräten\ngleicher Art zur Bestimmung des Feuchtegehaltes von Getreide,\nje Stück                                                               55,-\n11.2.3.3     Zusatzgebühr für die Prüfung jeder weiteren Getreideart und Meßzelle        25,-\n11.2.4.1     Einzelprüfung eines Schroters                                               17,-\n11.2.4.2     Einzelprüfung eines Prüfsiebes                                               8,40\n12. Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke\nMeßkolben, Meßzylinder und Meßflaschen, für eine oder mehrere Maß-\ngrößen, bei einem Volumen\n12.1.1.1          bis     100 ml                                                          2,60\n12.1.1.2          über 100 ml bis 500 ml                                                  4,-\n12.1.1.3          über 500 ml bis 2 000 ml                                                8,-\n12.1.1.4          über 2 000 ml                                                          12,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 Meßkolben, Meßzylin-\ndern und Meßflaschen gleicher Art, bei einem Volumen\n12.1.1.5          bis 100 ml                                                              2,20\n12.1.1.6          über 100 ml bis 500 ml                                                  2,60\n12.1.1.7          über 500 ml                                                             4,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 250 Meßkolben, Meßzylin-\ndern und Meßflaschen gleicher Art, bei einem Volumen\n12.1.1.8          bis 500 ml                                                              1,70\n12.1.1.9     Geräte mit mehr als einer Marke, je weitere Marke                            2,60\nMeßzylinder mit einer Skala, bei einem Gesamtvolumen\n12.1.2.1          bis 100 ml                                                              8,40\n12.1.2.2          über 100 ml bis 500 ml                                                 11,-\n12.1.2.3          über 500 ml                                                            14,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von 30 oder mehr gleichartigen Meßzylin-\ndern mit einer Skala, bei einem Volumen\n12.1.2.4          bis     100 ml                                                          5,50\n12.1.2.5          über 100 ml bis 1 000 ml                                                8,40\n12.1.2.6          über 1 000 ml                                                           9,60\nVollpipetten (einschließlich KI. A und AS), bei einem Volumen\n12.2.1.1          bis      0,5 ml                                                          1,30\n12.2.1.2          über     0,5 ml bis 10  ml                                              2,20\n12.2.1.3          über 10 ml bis 50       ml                                              2,60\n12.2.1.4          über 50 ml bis 250      ml                                              4,-\n12.2.1.5          über 250 ml                                                             7,-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                       451\nSchlüssel-                                                                            Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                    DM\nbei gleichzeitiger Vorlage von 250 oder mehr Vollpipetten gleicher Art,\nbei einem Volumen\n12.2.2.1          bis 0,5 ml                                                                  0,70\n12.2.2.2          über 0,5 ml bis 10 ml                                                       1,40\n12.2.2.3      bei gleichzeitiger Vorlage von 1 000 oder mehr Vollpipetten gleicher\nArt mit einem Volumen bis 0,5 ml                                                0,55\nbei gleichzeitiger Vorlage von 50 oder mehr Vollpipetten gleicher Art,\nbei einem Volumen\n12.2.2.4         über 10 ml bis 50 ml                                                         2,20\n12.2.2.5         über 50 ml bis 250 ml                                                        2,60\n12.2.2.6    Vollpipetten mit mehr als einer Marke, je weitere Marke oder weiteres\nVolumen                                                                           0,70\nBüretten sowie Büretten der KI. A und AS (einschließlich Büretten mit\nselbsttätiger Nullpunkteinstellung), Meßröhren und Meßpipetten (ein-\nschließlich Meßpipetten KI. A und AS sowie Büretten und Meßröhren für\nGase) mit einem Volumen\n12.3.1.1         bis    0,5 ml                                                                2,60\n12.3.1.2         über 0,5 ml bis 50 ml                                                        8,20\n12.3.1.3         über 50 ml                                                                   9,60\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 250 Meßpipetten gleicher\nArt bei einem Volumen\n12.3.1.4         bis 0,5 ml                                                                   2,20\n12.3.1.5         über 0,5 ml bis 50 ml                                                        5,30\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 500 Meßpipetten gleicher\nArt bei einem Volumen\n12.3.1.6         bis 0,5 ml                                                                   1,40\n12.3.1.7         über 0,5 ml bis 50 ml                                                        4,-\nBüretten und Meßröhren bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30\nStück gleicher Art\n12.3.1.8         über 0,5 ml bis 50 ml                                                        7,-\n12.3.1.9         über 50 ml                                                                   8,40\n12.3.2.1    Mikroazotometer                                                                  17,-\n12.4.1.1    Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis, auf Antrag für eine\nMarke oder ein Volumen                                                           12,-\n12.4.1.2      für jede weitere Marke oder jedes weitere Volumen (auch bei gemein-\nsamen Eichscheinen für mehrere Meßgeräte)                                       2,-\nBlutmischpipetten s. unter Schlüsselzahlen 15.8.1.\n13. Dichtemeßgeräte, Alkoholometer, Sacharimeter\nPyknometer\n13.1.1.1         ohne Thermometer                                                           25,-\n13.1.1.2         mit Thermometer                                                            51,-\n13.1.2.1    Zusätzliche Prüfung von Skalen an Pyknometern, je Skala                           2,90\n13.1.3.1    Aufbringen der Inhaltsbezeichnung der Korrektur oder der Hilfswerte\n(Wasserwert, Leergewicht)                                                         7,-\nAusstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis für ein Pyknometer\n13.1.4.1         ohne Thermometer                                                           10,-\n13.1.4.2         mit Thermometer                                                            18,-\n13.1.4.3         für zusätzliche Prüfung von Skalen (auch bei gemeinsamen Eich-\nscheinen für mehrere Meßgeräte) sowie für das Aufbringen der h-\nhaltsbezeichnung, der Korrektur oder der Hilfswerte (Wasserwert,\nLeergewicht), je                                                             5,-","452                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                            Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                        DM\nDie nachfolgenden Gebühren für Aräometer erstrecken sich. auf Aräo-\nmeter zur Bestimmung der Dichte (Dichtearäometer), zur Bestimmung\ndes Alkoholgehaltes (Alkoholometer) und zur Bestimmung des Massen-\ngehaltes an Sacharose (Sacharimeter).\nAräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit\neinem Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 Prozent\nPrüfung an 3 Prüfpunkten\n13.2.1.1           ohne Thermometer                                                            7,-\n13.2.1.2           mit Thermometer                                                           14,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von 20 oder mehr Aräometern gleicher Art\n13.2.1.3           ohne Thermometer                                                            4,-\n13.2.1.4           mit Thermometer                                                             9,60\nAräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit\neinem Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 Prozent, deren\naräometrische Skala jedoch länger als 110 mm ist oder mehr als 60 Teil-\nstriche hat\nPrüfung an 5 Prüfpunkten\n13.2.1.5           ohne Thermometer                                                            9,60\n13.2.1.6           mit Thermometer                                                           17,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von 20 oder mehr Aräometern gleicher Art\n13.2.1.7           ohne Thermometer                                                            7,-\n13.2.1.8           mit Thermometer                                                            11,-\n13.2.1.9        Prüfung jedes zusätzlichen Prüfpunktes der Aräometer 13.2.1.1 bis\n13.2.1.8                                                                       4,-\nAräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit\neinem Skalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 Prozent\nPrüfung an 3 Prüfpunkten\n13.2.2.1           ohne Thermometer                                                          11,-\n13.2.2.2           mit Thermometer                                                           21,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von 10 oder mehr Aräometern gleicher Art\n13.2.2.3           ohne Thermometer                                                            7,-\n13.2.2.4           mit Thermometer                                                           14,-\nAräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C mit einem\nSkalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 Prozent, deren aräometrische\nSkala jedoch länger als 11 0 mm ist oder mehr als 60 Teilstriche hat\nPrüfung an 5 Prüfpunkten\n13.2.2.5           ohne Thermometer                                                           14,-\n13.2.2.6           mit Thermometer                                                            25,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von 1 0 oder mehr Aräometern gleicher Art\n13.2.2.7           ohne Thermometer                                                            9,60\n13.2.2.8           mit Thermometer                                                            17,-\n13.2.2.9           jeder zusätzliche Prüfpunkt der Aräometer 13.2.2.1 bis 13.2.2.8             4,-\n13.2.3.1      Aräometer mit einem Skalenwert nicht kleiner als .0,5 kg/m 3 , jedoch mit\neiner Bezugstemperatur über 20 \"C, Prüfung an 3 Prüfpunkten                     14,-\n13.2.3.2        bei Vorlage von 10 oder mehr Aräometern gleicher Art, je Aräometer             9,60\n13.2.3.3     Aräometer mit einem Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 , jedoch mit\neiner Bezugstemperatur über 20 °C und mit einer aräometrischen Skale,\ndie länger als 11 0 mm ist oder mehr als 60 Teilstriche hat, Prüfung an\n5 Prüfpunkten                                                                    21,-\n13.2.3.4         bei Vorlage von 1 0 oder mehr Aräometern gleicher Art, je Aräometer          14,-\n13.2.3.5         jeder zusätzliche Prüfpunkt der Aräometer 13.2.3.1 bis 13.2.3.4               4,-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                         453\nSchlüssel-                                                                             Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                          DM\n13.2.3.6    Aräometer mit einem Skalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 , jedoch mit einer\nBezugstemperatur über 20 'C                                              nach Arbeitsaufwand\n13.2.4.1    Zuschlag für Aräometer, bei deren Prüfung von Prüf- auf Gebrauchsflüs-\nsigkeiten umgerechnet werden muß, je Aräometer                                       4,-\n13.2.4.2       ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag                                                  40,-\n13.2.4.3    Zuschlag für Aräometer, bei deren Prüfung von der Ablesung im Flüssig-\nkeitsspiegel auf Ablesung am obersten Wulstrand umgerechnet werden\nmuß                                                                                  4-\n,\n13.2.4.4       ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag                                                  40,-\nPrüfung des Thermometers eines Aräometers, soweit dieses nicht be-\nreits in der Prüfgebühr enthalten ist                                     Gebühr nach\n14.1 .1 .1-14.1.9.4\nAusstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis für ein Aräometer\ngeprüft an 3 Prüfpunkten\n13.2.5.1         ohne Thermometer                                                               10,-\n13.2.5.2         mit Thermometer                                                                18,-\ngeprüft an 5 Prüfpunkten\n13.2.5.3         ohne Thermometer                                                               15,-\n13.2.5.4         mit Thermometer                                                                26,-\n13.2.5.5       für jeden zusätzlichen Prüfpunkt (auch bei gemeinsamen Eichschei-\nnen für mehrere Meßgeräte)                                                        5,-\nHydrostatische Waagen zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,\nPrüfung der Waagen und Gewichte, außer Feingewichtssätzen\n13.3.1.1       Hydrostatische Spezialwaage                                                      55,-\n13.3.1.2       Fein- oder Präzisionswaagen                                            Gebühr nach\n09.7.1.1-09.8.1.3\n13.3.2.1       Senkkörpereinrichtung                                                            17,-\ndazu gehörende Feingewichte sind nach Abschnitt 8 zu berechnen.\nAusstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis\n13.3.3.1       für die hydrostatische Waage                                                     48,-\n13.3.3.2       für eine Senkkörpereinrichtung                                                   11,-\nEichscheine für Feingewichte sind nach Abschnitt 8 zu berechnen.\n13.3.4.1    Thermometer einer hydrostatischen Waage                                   Gebühr nach\n14.1 .1.1-14.1 .9.4\n13.4.1.1    Tauchkörper (Dichtekugel)                                                           62,-\n13.5.1.1    Anbringen von fehlenden Markierungen,\nje Strichmarke                                                                       0,70\n14. T emperaturmeßgeräte\n(mit Ausnahme der mediziniscl)en Thermometer und Temperatur-\nmeßeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)\nThermometer nach den Schlüsselzahlen 14.1.1.1 bis 14.1.9.4 sind Flüs-\nsigkeitsglas-, Feder-, Bimetall (BiMT) - Lind elektrische Thermometer\n(ET) mit festangeschlossenenTemperaturfühlern, die in Flüssigkeitsbä-\ndern geprüft werden können, soweit sie nicht unter den weiteren\nSchlüsselzahlen getrennt aufgeführt sind. Gebühren für ET je Meßbe-\nreich. Für die Gebührenerhebung bei Flüssigkeitsglasthermometern\nwird derjenige Temperaturbereich zugrunde gelegt, der den Anfangs-\nwert und den Endwert der Hauptskale einschließlich etwaiger Hilfstei-\nlungen enthält. Trifft dieses für mehrere der angeführten Temperaturbe-\nreiche zu, so wird die niedrigste der möglichen Gebühren innerhalb der\nStaffeln für volle oder ermäßigte Gebühren erhoben.","454                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                            Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                    DM\nThermometer mit einem Skalenwert von 1 r)C bis 5 °C innerhalb des\nTemperaturbereichs\n14.1.1.1           von - 110 \"C bis+      60 \"C                                              48,-\n14.1.1.2           von -- 80 'C bis+ 110 °C                                                  34,-\n14.1.1.3           von - 58 'C bis+ 210 \"C                                                   16,-\n14.1.1.4           von - 58 \"C bis+ 410 \"C                                                   27,-\n14.1.1.5           von - 58 \"C bis+ 610 °C                                                   55,-\n14.1.1.6           von - 210 'C bis+ 1 010 °C                                        nach Arbeitsaufwand\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 gleichen Thermometern\nder vorgenannten Art, innerhalb des Temperaturbereichs\n14.1.2.1           von - 110 \"C bis + 60 \"C                                                   36,-\n14.1.2.2           von - 80 \"C bis + 110 \"C                                                   26,-\n14.1.2.3           von - 58 °C bis+ 210 °C                                                    13,-\n14.1.2.4           von - 58 \"C bis + 41 0 °C                                                  20,-\n14.1.2.5           von - 58 \"C bis+ 610 \"C                                                    39,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichen Thermometern\nder vorgenannten Art, innerhalb des Temperaturbereichs\n14.1.2.6           von - 58 \"C bis+ 210 \"C                                                    10,-\n14.1.2.7           von - 58 \"C bis+ 410 \"C                                                    16,-\n14.1.2.8           von - 58 'C bis+ 610 \"C                                                    31,-\nThermometer mit einem Skalenwert von 0,5 \"C innerhalb des Tempera-\nturbereichs\n14.1.3.1           von - 110 °C bis + 60 \"C                                                  55,-\n14.1.3.2           von - 58 \"C bis+ 110 °C                                                   24,-\n14.1.3.3           von - 58 \"C bis+ 210 °C                                                   27,-\n14.1.3.4           von - 58 \"C bis+ 410 °C                                                   34,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 gleichen Thermometern\nder vorgenannten Art, innerhalb des Temperaturbereichs\n14.1.4.1           von - 110 °C bis + 60 °C                                                  41,-\n14.1.4.2           von - 58 ''C bis+ 110 °C                                                  15,-\n14.1.4.3           von - 58 \"C bis+ 210 °C                                                   20,-\n14.1.4.4           von - 58 °C bis+ 410 °C                                                   25,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichen Thermometern\nder vorgenannten Art, innerhalb des Temperaturbereichs\n14.1.4.5           von - 58 \"C bis + 11 0 \"C                                                 12,-\n14.1.4.6           von - 58 \"C bis + 21 0 \"C                                                 15,-\n14.1.4.7           von - 58 °C bis + 41 0 °C                                                 20,-\nThermometer mit einem Skalenwert von 0,2 °C bei einer Prüfbereichs-\nspanne*)\n14.1.5.1           von 100 \"C oder weniger                                                   27,-\n14.1.5.2           von mehr als 100 \"C                                                       41,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 gleichen Thermometern\nder vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne *)\n14.1.5.3           von 100 °C oder weniger                                                    20,-\n14.1.5.4           von mehr als 1 00 'C                                                      34,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 gleichen Thermometern\nder vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne*)\n14.1.5.5           von 100 ''C oder weniger                                                   16,-\n*) Prüfbereichsspanne ist die Spanne zwischen unterstem und oberstem geprüften Punkt.","Nr. 1 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                        455\nSchlüssel-                                                                                Gebührenbetrag\nGegenstand                                        DM\nzahl\nThermometer mit einem Skalenwert von 0, 1 °C bei einer Prüfbereichs-\nspanne*)\n14.1.6.1           von 50 'C oder weniger                                                          27,-\n14.1.6.2           von mehr als 50 \"C bis 100 \"C                                                   41,-\n14.1.6.3           von mehr als 100 ()C                                                            55,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 gleichen Thermometern\nder vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne *)\n14.1.6.4           von 50 ·'C oder weniger                                                         25,-\n14.1.6.5           von mehr als 50 \"C bis 100 \"C                                                   34,-\n14.1.6.6           von mehr als 100 °C                                                             41,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 gleichen Thermometern\nder vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne*)\n14.1.6.7           von 50 °C oder weniger                                                          20,-\n14.1.6.8           von mehr als 50 °C bis 100 °C                                                   27,-\nThermometer mit einem Skalenwert von 0,05 °C bei einer Prüfbereichs-\nspanne*)\n14.1.7.1            von 25 °C oder weniger                                                          27,-\n14.1.7.2            von mehr als 25 °C bis 50 °C                                                    41,-\n14.1.7.3            von mehr als 50 °C                                                              55,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 gleichen Thermometern\nder vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne*)\n14.1.7.4            von 25 \"C oder weniger                                                          20,-\n14.1.7.5            von mehr als 25 \"C bis 50 \"C                                                    34,-\n14.1.7.6            von mehr als 50 \"C                                                              41,-\nThermometer mit einem Skalenwert von 0,02 °C bei einer Prüfbereichs-\nspanne*)\n14.1.8.1            von 10 \"C oder weniger                                                          34,-\n14.1.8.2            von mehr als 10 \"C                                                              55,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 g'leichen Thermometern\nder vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne*)\n14.1.8.3            von 10 \"C oder weniger                                                          27,-\n14.1.8.4            von mehr als 10 °C                                                              41,-\nThermometer mit einem Skalenwert von 0,01 °C bei einer Prüfbereichs-\nspanne*)\n14.1.9.1            von 5 \"C oder weniger                                                           34,-\n14.1.9.2            von mehr als 5 °C                                                               55,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 gleichen Thermometern\nder vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne*)\n14.1.9.3            von 5 \"C oder weniger                                                           27,-\n14.1.9.4            von mehr als 5 \"C                                                               41,-\n14.2.1.1         Werden Anzeigegeräte und Temperaturfühler von elektrischen Thermo-\nmetern, die den Schlüsselzahlen 14.1.1.1 bis 14.1 .9.4 entsprechen, ge-\ntrennt geprüft, so sind für die Temperaturfühler die vollen Gebühren ent-\nsprechend den genannten Schlüsselzahlen zu berechnen. Die Fehler-\ngrenzen der Temperaturfühler entsprechen dabei denjenigen der in den\nSchlüsselzahlen 14.1 .1 .1 bis 14.1 .9.4 genannten Thermometer. Haben\nTemperaturfühler mehrere Fehlergrenzen, die bestimmten Temperatur-\nbereichen zugeordnet sind, so sind die Gebühren nach dem kleinsten\nWert der Fehlergrenzen und dem gesamten Meßbereich des Fühlers an-\nzusetzen.                                                                 Gebühr nach\n14.1.1 .1-14.1 .9.4\n*) Prüfbereichsspanne ist die Spanne zwischen unterstem und oberstem geprüften Punkt.","456                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                                          Gebührenbetrag\nGegenstand                                                   DM\nzahl\nGebühr für die Anzeigegeräte mit Teilungswerten von 0,5 °C und mehr\n14.2.2.1            für den ersten Meßbereich                                                               20,-\n14.2.2.2            für jeden weiteren Meßbereich                                                           10,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Anzeigegeräten\n14.2.2.3            für den ersten Meßbereich                                                               15,-\n14.2.2.4            für jeden weiteren Meßbereich                                                            8-'\nGebühr für die Anzeigegeräte mit Teilungswerten unter 0,5 °C\n14.2.2.5            für den ersten Meßbereich                                                               32,-\n14.2.2.6            für jeden weiteren Meßbereich                                                           16,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Anzeigegeräten\n14.2.2.7            für den ersten Meßbereich                                                               24,-\n14.2.2.8            für jeden weiteren Meßbereich                                                           12,-\n14.3.1.1         Beckmannthermometer                                                                        55,-\n14.3.1.2         bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 Beckmannthermometern                          48,-\n14.3.2.1         Siedethermometer                                                                           48,-\n14.3.3.1         Tiefseeumkippthermometer mit Hilfsthermometer                                              83,-\n14.3.4.1         Andere Umkippthermometer                                                         nach Arbeitsaufwand\nBei Thermometern mit Nebenskalen (z.B. in mbar) sind für jede Skale\ndie vorstehenden Gebühren zu berechnen.\nZusatzgebühr für\n14.4.1.1           jeden beantragten zusätzlichen *) Prüfpunkt\nim Bereich von - 58 °C bis + 21 0 °C                                                      5,50\n14.4.1.2           unterhalb von - 58 °C bis - 110 °C oder\noberhalb von+ 210 °C bis+ 61 0 °C                                                         8,40\n14.4.1.3           unterhalb von -110 °C bis - 210 °C oder\noberhalb von + 610 °C bis+ 1 010 °C                                            nach Arbeitsaufwand\n14.4.2.1           jede Hilfsskale                                                                           5,50\n14.4.3.1           teilweise eintauchend justierte Thermometer mit einer Eintauchtiefe\nbis 30 cm                                                                                 8,40\n14.4.4.1           teilweise eintauchend justierte Thermometer mit einer Eintauchtiefe\nvon mehr als 30 cm und Winkelthermometer                                                 16,-\n14.4.5.1           Extremthermometer                                                                         7,-\n14.4.6.1           die Bestimmung der Abhängigkeit der Thermometeranzeige vom\näußeren und inneren Druck                                                      nach Arbeitsaufwand\n14.4.6.2           die Druckprobe eines Tiefseeumkippthermometers mit geschlosse-\nnem Schutzrohr                                                                           11,-\n14.4.6.3           die Bestimmung der Druckabhängigkeit der Anzeige eines Tief-\nseeumkippthermometers mit offenem Schutzrohr                                             55,-\nAusstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis auf Antrag für\nThermometer, die geprüft werden\n14.5.1.1           an 3 Prüfpunkten                                                                          8,40\n14.5.1.2           an 4 oder mehr Prüfpunkten                                                               11,-\n*) Mit der Eichgebühr abgegoltene Anzahl n der Prüfpunkte, jedoch mindestens 3 Prüfpunkte\nbei Thermometern mit den Skalenwerten 0,01   °c bis 1 °c n =    +  a ( a = Meßbereichsspanne )\n100 x Skalenwert\nbei Thermometern mit den Skalenwerten 2 °c od. 5 °C      n =    +  b(   b =  Meßbereichsspanne )\n100°c\nDie Ausdrücke a und b werden auf ganze Zahlen gerundet.\nBei Thermometern mit Hilfsskale gelten diese Festlegungen für die Hauptskale. Jede Hilfsskale wird an 1 Punkt geprüit.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                                457\nSchlüssel-                                                                                       Gebührenbetrag\nzahl                                     Gegenstand                                                 DM\nbei gleichzeitiger Vorlage von 20 oder mehr gleichartigen Thermo-\nmetern, die geprüft werden\n14.5.1.3          an 3 Prüfpunkten                                                                         7,20\n14.5.1.4          an 4 oder mehr Prüfpunkten                                                               9,60\n14.5.2.1        Anbringen einer Strichmarke                                                                0,70\n14.5.2.2        Anbringen einer fehlenden Aufschrift                                                       4,-\n14.6.1.1        Platinrhodium ( 10 % Rh)-Platin-Thermoelemente (PtRh-Pt-Thermoele-\nmente) der Genauigkeitsklasse 1 (KI. 1) im Temperaturbereich von 0 °C\nbis+ 1 100 °C                                                                           484,-\nSonstige Thermoelemente der KI. 1\n14.6.2.1          Grundgebühr                                                                           193,-\n14.6.2.2          Gebühr je Prüfpunkt*)                                                                   21,-\n14.6.3.1        PtRh-Pt-Thermoelemente der KI. 2 ohne Schutz- oder Einsatzrohr im\nTemperaturbereich von 0 ''C bis+ 1 300 ''C                                              346,-\nSonstige Thermoelemente der KI. 2 und KI. 3 ohne Schutz- oder Ein-\nsatzrohr und Mantelthermoelemente der KI. 2 und KI. 3\n14.6.4.1          Grundgebühr                                                                           138,-\n14.6.4.2          Gebühr je Prüfpunkt*)                                                                   17,-\nZusatzgebühr für\nein Thermoelement, das zwecks Prüfung aus einem Schutz- oder Ei,1-\nsatzrohr\n14.6.5.1             ausgebaut werden kann                                                                41,-\n14.6.5.2             nicht ausgebaut werden kann                                                          83,-\n14.6.5.3          eines Thermoelements mit Ausgleichleitung                                               48,-\n14.6.6.1        Ausstellung eines Eichscheins für PtRh-Pt-Thermoelemente mit Anga-\nbe des Prüfergebnisses von 100 'C zu 100 \"C auf Antrag                                    21,-\nAusstellung eines Eichscheins für sonstige Thermoelemente mit Anga-\nbe des Prüfergebnisses auf Antrag\n14.6.7.1           Grundgebühr                                                                              7,-\n14.6.7.2           Gebühr je Prüfpunkt                                                                      2,90\nThermometer zum Einbau in Kühleinrichtungen\n14.7.1.1        Flüssigkeitsglas-, Bimetall-, Feder- und Elektrothermometer                               17,-\n14.7.1.2           bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichen Thermo-\nmetern der vorgenannten Art                                                            11,-\n14.7.1.3           bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 300 gleichen Thermo-\nmetern der vorgenannten Art                                                              7,-\n14.7.1.4           bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 500 gleichen Thermo-\nmetern der vorgenannten Art in Eichabfertigungsstellen                                   3,50\nZusatzgebühr für\n14.7.1.5           Thermometer mit einer einzigen von 20 \"C abweichenden Bezugs-\ntemperatur                                                                               3,-\n14.7.1.6           Thermometer mit einem Bezugstemperaturbereich                                nach Arbeitsaufwand\n14.7.1.7           Thermometer, die in Luft geprüft werden müssen                                           3,-\nDie Zusatzgebühren nach Schlüsselzahlen 14.7.1.5 und 14.7.1.7 wer-\nden in Eichabfertigungsstellen nicht erhoben.\nThermometer nach der Schlüsselzahl 14. 7 .1 .1 am Gebrauchsort\n14.7.2.1          für das erste Thermometer                                                               28,-\n14.7.2.2          für jedes weitere Thermometer                                                           16,-\n*) Außer bei PtRh-Pt-Thermoelementen erfolgt die Prüfung innerhalb des Verwendungsbereichs bei Thermoelementen der KI. 1\nvon 50 C zu 50 'C, bei Thermoelementen der KI. 2 und KI. 3 von 100 'C zu 100 C, mindestens jedoch bei 3 Temperaturen.\nWeitere Prüfpunkte können beantragt werden.","458                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                               Gebührenbetrag\nzahl                                      Gegenstand\nDM\nWerden Anzeigegeräte und Temperaturfühler von Elektrothermometern\nzum Einbau in Kühleinrichtungen entsprechend den Schlüsselzahlen\n14.7.1.1 bis 14.7.2.2 getrennt geprüft, so sind zu berechnen für die\n14.7.3.1           Temperaturfühler die vollen Gebühren entsprechend den genannten\nSchlüsselzahlen                                                      Gebühr nach\n14.7.1.1-14.7.2.2\n14.7.3.2           Anzeigegeräte                                                         Gebühr nach\n14.2.2.1-14.2.2.8\nThermometer nach der Schlüsselzahl 14. 7 .1 .1 am Gebrauchsort bei\neiner Gebrauchstemperatur (vereinfachte Prüfung)\n14.7.4.1           für das erste Thermometer                                                     14,-\n14.7.4.2           für jedes weitere Thermometer                                                  8,-\n14.7.5.1         Temperaturmeßanlagen mit mehreren Temperaturfühlern oder -anzei-\ngen                                                                    nach Arbeitsaufwand\n15. Meßgeräte für die Heilkunde\nWaagen der Genauigkeitsklasse O[) am Gebrauchsort, z. B. Perso-\nnen-, Betten-, Inkubator-, Säuglings- oder Krankenstuhlwaagen, für\neine Höchstbelastung (Max+ T)\n15.1.1.1             bis     25 kg                                                              30,-\n15.1.1.2             über 25 kg bis 200 kg                                                      58,-\n15.1.1.3             über 200 kg                                                                96,-\nVorgenannte Waagen in Amtsstellen für eine Höchstbelastung\n15.1.1.4             bis     25 kg                                                              12,-\n15.1.1.5             über 25 kg bis 200 kg                                                      18,-\n15.1.1.6             über 200 kg                                                                48,-\nDie gleiche Gebühr gilt bei gleichzeitiger Vorlage von mehr als 1 Waage\ngleicher oder kleinerer Höchstbelastung in einem Raum des Gebrauchs-\norts für die zweite und jede weitere Waage.\nBei gleichzeitiger Vorlage in Amtsstellen von mindestens 30 Personen-\noder Säuglings-Waagen für eine Höchstbelastung\n15.1.2.1             bis     25 kg                                                               7,-\n15.1.2.2             über 25 kg bis 200 kg                                                      16,-\n15.1.2.3             über 200 kg                                                                30,-\n15.1.3.1        Federwaagen als Handzugfederwaagen zur Feststellung des Geburts-\ngewichtes                                                                        4,-\nMedizinische Quecksilber-Glasthermometer\nThermometer mit Maximumeinrichtung und einer Prüfbereichsspanne*)\nvon\n15.2.1.1             10 °C oder weniger                                                           0,70\n15.2.1.2             mehr als 10 \"C                                                               1,20\n15.2.1.3        Thermometer ohne Maximumeinrichtung                                               4,-\nBei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichen Thermometern\nmit Maximumeinrichtung und einer Prüfbereichsspanne*) von\n15.2.2.1              10 \"C oder weniger                                                          0,40\n15.2.2.2              mehr als 10 °C                                                              0,70\n15.2.2.3         Bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 3 000 gleichen Thermome-\ntern mit Maximumeinrichtung und einer Prüfbereichsspanne*) von\n10 °C oder weniger                                                               0,34\n*) Prüfbereichsspanne ist die Spanne zwischen unterstem und oberstem geprüften Punkt.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                   459\nSchlüssel-                                                                        Gebührenbetrag\nGegenstand                                    DM\nzahl\nMedizinische Elektrothermometer (MET)\n15.3.1.1    MET mit fest angeschlossenem Temperaturfühler (je Meßbereich)               38,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens\n15.3.1.2           10 MET gleicher Art                                                  24,-\n15.3.1.3           50 MET gleicher Art                                                  18,-\n15.3.1.4         200 MET gleicher Art                                                   13,-\n15.3.1.5         500 MET gleicher Art                                           nach Arbeitsaufwand\n15.3.2.1    Anzeigegeräte von MET ohne Temperaturfühler (je Meßbereich)                 25,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens\n15.3.2.2           10 Anzeigegeräten gleicher Art                                       15,-\n15.3.2.3           50 Anzeigegeräten gleicher Art                                       11,-\n15.3.2.4         200 Anzeigegeräten gleicher Art                                          8,-\n15.3.2.5         500 Anzeigegeräten gleicher Art                                nach Arbeitsaufwand\n15.3.3.1    Temperaturfühler für MET                                                    30,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens\n15.3.3.2             20 Temperaturfühlern gleicher Art                                  20,-\n15.3.3.3           100 Temperaturfühlern gleicher Art                                   16,-\n15.3.3.4           500 Temperaturfühlern gleicher Art                                    8,-\n15.3.3.5         1 000 Temperaturfühlern gleicher Art                           nach Arbeitsaufwand\nZusatzgebühr für MET für\n15.3.4.1       Zusatzeinrichtungen (weitere Anzeigen, Drucker, Schreiber, Aus-\ngänge)                                                           nach Arbeitsaufwand\n15.3.4.2       zusätzliche Prüfpunkte, je Punkt                                           3,-\n15.3.4.3       mehrere Eingänge                                                 nach Arbeitsaufwand\n15.4.1.4    Medizinische Spritzen jeder Größe                                             2,20\n15.5.1.1    Blutdruckmeßgeräte in Amtsstellen                                           14,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens\n15.5.1.2             20 Blutdruckmeßgeräten gleicher Art                                  9,60\n15.5.1.3           300 Blutdruckmeßgeräten gleicher Art                                   6,-\n15.5.1.4         1 000 Blutdruckmeßgeräten gleicher Art und Gestellung von\nArbeitshilfe                                                      4,50\n15.5.2.1    Blutdruckmeßgeräte am Gebrauchsort                                           36,-\n15.5.2.2       bei gleichzeitiger Vorlage mehrerer Blutdruckmeßgeräte im selben\nRaum, für das zweite und jedes weitere Meßgerät                          18,-\nZusatzgebühr für\n15.5.3.1      mit Mikrophon ausgerüstete Blutdruckmeßgeräte                              3,-\n15.5.3.2      mit Schreiber oder Drucker ausgerüstete Blutdruckmeßgeräte                 7,20\nZellenzählkammern\n15.6.1.1       Grundplatten                                                               9,60\n15.6.1.2         bei Vorlage von mindestens 50 Grundplatten                               8,40\n15.6.1.3         bei Vorlage von mindestens 50 Grundplatten gleicher Art                  7,40\n15.6.2.1       Deckplättchen                                                              1,20\n15.6.2.2         bei statistischer Prüfung von Deckplättchen                    nach Arbeitsaufwand\nMeßgeräte zur Bestimmung des Augeninnendruckes (Tonometer)\n15.7.1.1       mechanische und mechanisch-elektrische lmpressionstonometer              60,-\n15.7.1.2         bei Vorlage von mindestens 12 gleichartigen Tonometern                 42,-\n15.7.1.3    Zusatzgebühr für jeden weiteren Meßkopf eines vorgelegten mecha-\nnisch oder mechanisch-elektrischen Tonometers                               38,-","460                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                          Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                      DM\n15.7.2.1     mechanisch-optische Applanationstonometer                                      72,-\n15.7.2.2        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 12 gleichartigen Tonome-\ntern                                                                       48,-\n15.7.2.3     Zusatzgebühr für jeden weiteren Meßkörper                                       2,90\n15.7.3.1     Statistische Prüfung zur Grenzwertbestimmung dienender Kunststoff-\nkappen (Tips) für Druckkörper der Tonometer                           nach Arbeitsaufwand\n15.7.4.1     Sonstige Meßgeräte zur Bestimmung des Augeninnendruckes               nach Arbeitsaufwand\n15.8.1.1     Blutmischpipetten                                                               2,20\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens\n15.8.1.2             500 Blutmischpipetten gleicher Art                                      1,40\n15.8.1.3          2 000 Blutmischpipetten gleicher Art                                       1,20\n15.8.2.1     Blutsenkungsrohre                                                               1,60\n15.8.2.2        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 500 Blutsenkungsrohren\ngleicher Art                                                                 0,70\n15.9.1.1     Anbringen fehlender Markierungen, je Strichmarke                                0,70\n16. Druckmeßgeräte mit Ausnahme der Blutdruck-\nund Reifenluftdruckmeßgeräte\nÜberdruckmeßgeräte (Federmanometer) der Klassen 4,0, 2,5 oder 1 ,6\nfür die Bezugstemperatur 20 °C\nAnzeigegeräte mit einem Gehäusedurchmesser bis 100 mm und mit\neinem Skalenendwert\n16.1.1.1          bis       1 0 bar oder      1 MPa                                        12,-\n16.1.1.2          über      10 bar bis     100 bar oder\nüber        1 MPa bis      10 MPa                                        18,-\n16.1.1.3          über 100 bar bis 1 000 bar oder\nüber      1 0 MPa bis    100 MPa                                         48,-\n16.1.1.4          über 1 000 bar oder über 1 00 MPa                                        78,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 Geräten gleicher Art\n16.1.1.5          bis       10 bar oder       1 MPa                                          8,-\n16.1.1.6          über      1 0 bar bis    100 bar oder\nüber        1 MPa bis      10 MPa                                        12,-\nSchreibgeräte oder Anzeigegeräte mit einem Gehäusedurchmesser\nüber 100 mm und einem Skalenendwert\n16.1.2.1          bis      10 bar oder        1 MPa                                        23,-\n16.1.2.2          über     1 0 bar bis     1 00 bar oder\nüber        1 MPa bis      10 MPa                                        40,-\n16.1.2.3          über 100 bar bis 1 000 bar oder\nüber     1 0 MPa bis     100 MPa                                         70,-\n16.1.2.4          über 1 000 bar oder über 1 00 MPa                                       115,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 Geräten gleicher Art\n16.1.2.5          bis      10 bar oder        1 MPa                                        14,-\n16.1.2.6          über     1 0 bar bis     1 00 bar oder\nüber        1 MPa bis      10 MPa                                        30,-\nÜberdruckmeßgeräte (Federmanometer) der Klassen 1,0 oder 0,6 für\ndie Bezugstemperatur 20 °C, Schreibgeräte oder Anzeigegeräte\nmit einem Meßwerk und mit einem Skalenendwert\n16.1.3.1          bis      10 bar oder        1 MPa                                        46,-\n16.1.3.2          über     10 bar bis      1 00 bar oder\nüber       1 MPa bis       10 MPa                                        57,-\n16.1.3.3          über 100 bar bis 1 000 bar oder\nüber     10 MPa bis      100 MPa                                         80,-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                       461\nSchlüssel-                                                                             Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                        DM\n16.1.3.4         über 1 000 bar oder über 100 MPa                                           136,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Geräten gleicher Art\n16.1.3.5         bis      10 bar oder        1 MPa                                           23,-\n16.1.3.6         über     10 bar bis       100 bar oder\nüber      1 MPa bis        10 MPa                                           29,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 200 Geräten gleicher Art in\nEichabfertigungsstellen\n16.1.3.7         bis      10 bar oder        1 MPa                                            5,-\n16.1.3.8         über     10 bar bis       100 bar oder\nüber      1 MPa bis        10 MPa                                            6,-\nmit zwei Meßwerken oder mit mehrfachem Zeigerumlauf und mit einem\nSkalenendwert\n16.1.4.1         bis      10 bar oder        1 MPa                                           57,-\n16.1.4.2         über     10 bar bis       100 bar oder\nüber      1 MPa bis        10 MPa                                           70,-\n16.1.4.3         über 100 bar bis 1 000 bar oder\nüber     10 MPa bis       100 MPa                                           92,-\n16.1.4.4         über 1 000 bar oder 100 MPa                                                161,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Geräten gleicher Art\n16.1.4.5         bis      10 bar oder        1 MPa                                           29,-\n16.1.4.6         über     10 bar bis       100 bar oder\nüber      1 MPa bis        10 MPa                                           35,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 200 Geräten gleicher Art in\nEichabfertigungsstellen\n16.1.4.7         bis      10 bar oder        1 MPa                                             7,-\n16.1.4.8         über     10 bar bis       100 bar oder\nüber       1 MPa bis       10 MPa                                             9,-\nÜberdruckmeßgeräte (Federmanometer) der Klassen 0,3, 0,2 oder 0, 1\nfür die Bezugstemperatur 20 °C\nmit einem Meßwerk und mit einem Skalenendwert\n16.1.5.1         bis      10 bar oder        1 MPa                                           69,-\n16.1.5.2         über     10 bar bis       100 bar oder\nüber       1 MPa bis       10 MPa                                           92,-\n16.1.5.3         über 100 bar bis 1 000 bar oder\nüber     10 MPa bis       100 MPa                                          115,-\n16.1.5.4         über 1 000 bar oder über 100 MPa                                           173,-\nmit zwei Meßwerken oder mit mehrfachem Zeigerumlauf und einem\nSkalenendwert\n16.1.6.1         bis      10 bar oder 1 MPa                                                  80,-\n16.1.6.2         über     10 bar bis       100 bar oder\nüber      1 MPa bis        10 MPa                                          115,-\n16.1.6.3         über 100 bar bis 1 000 bar oder\nüber     10 MPa bis       100 MPa                                          138,-\n16.1.6.4         über 1 000 bar oder über 100 MPa                                           207,-\nAntragsgemäße Prüfung von        Überdruckmeßgeräten an zusätzlichen\nPrüfpunkten, je Prüfpunkt\n16.1.7.1       bei einer Grundgebühr bis      30,- DM                                          3-,\n16.1.7.2       bei einer Grundgebühr über     30,- DM bis 100,- DM                             7,-\n16.1.7.3       bei einer Grundgebühr über    100,- DM                                        14,-\n16.1.8.1    Prüfung von Überdruckmeßgeräten für eine andere Bezugstemperatur\nals 20 \"C                                                                nach Arbeitsaufwand","462                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                             Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                        DM\nZusatzeinrichtungen an Überdruckmeßgeräten\nAnzeigegeräte mit zusätzlicher Schreibeinrichtung\n16.1.9.1        bei einer Grundgebühr bis     30,- DM                                          14,-\n16.1.9.2        bei einer Grundgebühr über 30,- DM bis 100,- DM                               35,-\n16.1.9.3        bei einer Grundgebühr über 100,- DM                                           69,-\n16.1.9.4        Maximal- oder Minimaldruckanzeige                                              17,-\n16.1.9.5        Fernmessung                                                                   21,-\n16.1.9.6        Fern- oder Grenzwertmeldung                                                    14,-\nDruckmeßgeräte mit negativen Zahlenwerten (Federvakuummeter)\n16.2.1.1       Klassen 4,0, 2,5 oder 1,6                                                      20,-\n16.2.1.2       Klassen 1 ,0        oder 0,6                                                   60,-\n16.2.1.3       Klassen 0,3, 0,2 oder 0, 1                                                    100,-\nDruckmeßgeräte mit positiven und. negativen Zahlenwerten (Feder-\nmanovakuummeter)\n16.2.2.1       Klassen 4,0, 2,5 oder 1 ,6                                                     36,-\n16.2.2.2       Klassen 1 ,0       oder 0,6                                                   108,-\n16.2.2.3       Klassen 0,3, 0,2 oder 0, 1                                                    180,-\n16.3.1.1     Quecksi Iberbarometer                                                           250,-\n16.3.1.2     Aneroidbarometer                                                                150,-\n16.4.1.1     andere Druckmeßgeräte                                                    nach Arbeitsaufwand\n16.5.1.1     Kolbenmanometer einschl. Gewichtssatz bis zu 10 Plattengewichten\nund eines Kolbens                                                               414,-\n16.5.1.2       zusätzlicher Kolben                                                           166,-\n16.5.1.3       zusätzliches Plattengewicht, je Gewichtsplatte                                   8,40\n17. Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen\n17.1.1.1     Butyrometer für Milch                                                               2,20\n17.1.1.2     Butyrometer für Rahm, Käse oder Trockenmilch                                        2,90\n17.1.2.1     Vollpipetten für Milch, Rahm oder Amylalkohol                                       1,70\n17.1.3.1     Meßhähne und selbsttätige Pipetten für Milch oder Amylalkohol                       2,90\n17.1.4.1     Pipettiergeräte zur reihenmäßigen Abmessung von Milch oder Amyl-\nalkohol                                                                           42,-\n17.1.4.2     Vorprüfung der Pipetten für Pipettiergeräte, je Pipette                             2,20\nPipetten als Geräte zur butyrometrischen Fettbestimmung, Vollpipetten\nbei einem Volumen\n17.1.5.1           bis    0,5 ml                                                                 1,60\n17.1.5.2           über   0,5 ml bis 50 ml                                                       2,90\n17.1.5.3           über 50 ml bis 250 ml                                                        4,-\n17.1.5.4           über 250 ml                                                                  5,50\n17.1.5.5     Vollpipetten mit mehr als einer Marke, je weitere Marke oder weiteres\nVolumen                                                                            0,70\n17.1.6.1     Dichtearäometer für Milch, Mager- oder Buttermilch\nGebühren nach Schlüsselzahlen 13.2.1.1 bis 13.2.4.4 berechnen!\n17.1.7.1     Meßspritzen für Milch oder Rahm                                                    2,90\n17.2.1.1     Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis auf Antrag, für eine\nMarke oder ein Volumen                                                            12,-\n17.2.1.2        für jede weitere Marke oder jedes weitere Volumen                               2,-\n(auch bei gemeinsamen Eichscheinen für mehrere Meßgeräte!)","Nr. 1 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                        463\nSchlüssel-                                                                             Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                        DM\n18. Meßgeräte im Straßenverkehr\n18.1.1.1    Wegstreckenzähler mit Meßrad oder Meßraupe                                       25,-\n18.2.1.1    Wegstreckenzähler an Kraftfahrzeugen                                             30,-\n18.2.2.1    Fahrpreisanzeiger an Kraftdroschken                                              42,-\n18.2.3.1    Geschwindigkeitsmesser an Kraftfahrzeugen                                        42,-\n18.2.4.1    Fahrtschreiber an Kraftfahrzeugen                                                80,-\n18.2.5.1    Wegdrehzahlfeststeller                                                            28,-\nRadlastmesser\n18.3.1.1      für Einzelradlast                                                              70,-\n18.3.1.2      für paarweise Radlast                                                         100,-\n18.3.2.1    Bremsverzögerungsmeßgeräte                                                       28,-\n18.3.3.1    Bremsprüfstände                                                          nach Arbeitsaufwand\n18.3.4.1    Meßgeräte zur Bestimmung der Motordrehfrequenzen                                 35,-\n18.3.5.1    Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahr-\nzeuge (Stoppuhren: siehe 19.1.1.1)                                              248,-\n18.3.6.1    Reifenprofil meßgeräte                                                             8,50\n18.4.1.1    Reifenluftdruckmeßgeräte                                                          17,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens\n18.4.1.2           50 Reifenluftdruckmeßgeräten gleicher Art                                   8,50\n18.4.1.3         200 Reifenluftdruckmeßgeräten gleicher Art                                    7,-\n18.4.2.1    Reifenl uftdruckautomaten                                                         55,-\n18.4.2.2       bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens\n10 Reifenluftdruckautomaten gleicher Art                                   42,-\n18.5.1.1    Meßgeräte zur Ermittlung des CO-Gehalts der Abgase von Kraftfahrzeu-\ngen                                                                               55,-\n18.5.1.2       bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 3 Geräten gleicher Art oder\nEichung in einer Amtsstelle                                                    42,-\n18.5.1.3       bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 Geräten gleicher Art im\nselben Raum                                                                    25,-\n18.6.1.1    Erneuerung der Stempelung an den Verbindungsstellen der biegsamen\nWelle mit dem Antrieb, dem Impulsgeber oder mit dem Übersetzungs-\ngetriebe sowie an der Anschlußleitung der Stromversorgung bei Fahr-\npreisanzeigern mit elektrischem Antrieb des Uhrwerks oder des Schalt-\nwerks                                                                              4-,\n19. Zeitzähler\n19.1.1.1    Handstoppuhren                                                                   21,-\n19.1.1.2    Stoppuhren mit elektromagnetischer Betätigungseinrichtung                        28,-\n19.1.2.1    andere Zeitmeßgeräte                                                     nach Arbeitsaufwand\n20. Meßgeräte für Elektrizität\n20.1.1.1    Gleichstrom-Amperestundenzähler,        Gleichstrom-Wattstundenzähler\nund Ektrolytzähler                                                       nach Arbeitsaufwand\n20.2.1.1       Einphasenwechselstromzähler (für Wirk- oder Blindverbrauch)                     7,20\n20.2.1.2      bei gleichzeitiger Vorlage von weniger als 30 Zählern gleicher elek-\ntrischer Daten                                                                  11,-","464                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                          Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                      DM\nMehrphasenwechselstromzähler (für Wirk-, Blind- oder Scheinver-\nbrauch)\nbis 1 kV Nennspannung mit einem Nenn- oder Grenzstrom\n20.2.2.1         bis 100 A                                                                 11,-\n20.2.2.2         über 100 A                                                                17,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von weniger als 30 Zählern gleicher elek-\ntrischer Daten bis 1 kV Nennspannung und einem Nenn- oder Grenz-\nstrom\n20.2.2.3         bis 100 A                                                                 17,-\n20.2.2.4         über 100 A                                                                21,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mehr als 100 Zählern gleicher elektri-\nscher Daten bis 1 kV Nennspannung und einem Nenn- oder Grenz-\nstrom\n20.2.2.5          bis 100 A                                                                 9,60\n20.2.2.6          über 100 A                                                               12,-\nBei Elektrizitätszählergruppen, die aus mehreren in ein gemeinsames\nGehäuse eingebauten, vollständigen Einzelzählern bestehen, ist die\nGebühr für jeden Einzelzähler zu berechnen. Bei Elektrizitätszählern mit\nPrimärzählwerk richtet sich die Gebühr nach den sekundären Nenn-\ngrößen.\nMeßwandlerzähler\n20.3.1.1       Einphasenzähler                                                             17,-\n20.3.1.2       Mehrphasenzähler                                                            25,-\nZusatzeinrichtungen an Elektrizitätszählern\n20.4.1.1    Zusatzeinrichtung für die Anzeige der Höchstleistung (Maximum-\nZähler) oderfürdie Anzeige des Überverbrauchs (Überverbrauchs- oder\nSpitzenzähler)                                                                  8,40\n20.4.2.1    Zusatzeinrichtung für Zwei- und Mehrtarife\nje zusätzliche Tarifeinrichtung                                              8,40\n20.4.3.1    Prüfung jeden zusätzlichen Prüfpunktes                                          2,90\nStromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung\nbis 3,6 kV und primäre Nennstromstärken\n20.5.1.1          bis 500 A                                                                35,-\n20.5.1.2          über 500 A bis 1 000 A                                                   50,-\n20.5.1.3          über    1 kA bis 3 kA                                                    97,-\n20.5.1.4          über    3 kA bis 6 kA                                                  248,-\n20.5.1.5          über    6 kA bis 10 kA                                                 414,-\n20.5.1.6          über 10 kA                                                             690,-\nDie Gebühren gelten für die Richtigkeitsprüfung bei vorgeschriebenen\nPrüfpunkten. Bei Stromwandlern (ext. 150 % und ext. 200 %) ist die\nGebühr nach der höchsten Prüfstromstärke zu bemessen.\nZusatzgebühr für Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige\nBetriebsspannung\n20.5.2.1          über    3,6 kV bis 36 kV                                                 35,-\n20.5.2.2          über 36 kV bis 1 25 kV                                                   83,-\n20.5.2.3          über 1 25 kV bis 250 kV                                                 208,-\n20.5.2.4          über 250 kV                                                            552,-\nZusatzgebühr für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen,\nmehreren Meßkernen u.ä., je Prüfpunkt bei einer höchsten primären\nNennstromstärke\n20.5.3.1          bis 500 A                                                                 5,-\n20.5.3.2          über 500 A bis 1 000 A                                                    6,-","Nr. 15   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                        465\nSchlüssel-                                                                              Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                         DM\n20.5.3.3         über 1 kA bis 3 kA                                                           12,-\n20.5.3.4         über 3 kA                                                                    28,-\nWicklungsprüfung an Stromwandlern für eine höchste dauernd zuläs-\nsige Betriebsspannung\n20.5.4.1         über     3,6 kV bis 36 kV                                                    69,-\n20.5.4.2         über 36 kV bis 1 25 kV                                                      110,-\n20.5.4.3         über 1 25 kV bis 250 kV                                                     208,-\n20.5.4.4         über 250 kV                                                                 414,-\nEinphasenspannungswandler mit primären Nennspannungen\n20.6.1.1         bis      3 kV                                                                35,-\n20.6.1.2         über     3 kV bis 30 kV                                                     110,-\n20.6.1.3         über 30 kV bis 110 kV                                                       208,-\n20.6.1.4         über 110 kV bis 220 kV                                                      414,-\n20.6.1.5         über 220 kV                                                                 966,-\nKapazitive Spannungswandler mit primären Nennspannungen\n20.6.2.1         bis 220 kV                                                                  828,-\n20.6.2.2         über 220 kV                                                               1 380,-\nDie Gebühren gelten für die Richtigkeitsprüfung bei 4 Prüfpunkten. Bei\neinpolig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete Spannung zu-\ngrunde zu legen.\nZusatzgebühr für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen,\nweiteren Meßwicklungen u.ä., je Prüfpunkt bei primären Nennspannun-\ngen\n20.6.3.1         bis      3 kV                                                                  7,-\n20.6.3.2         über     3 kV bis 110 kV                                                     28,-\n20.6.3.3         über 110 kV                                                                  69,-\nWicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern für eine\nhöchste dauernd zulässige Betriebsspannung\n20.6.4.1         bis      3,6 kV                                                               14,-\n20.6.4.2         über     3,6 kV bis 36 kV                                                    28,-\n20.6.4.3         über 36 kV bis 125 kV                                                        69,-\n20.6.4.4         über 125 kV bis 250 kV                                                      138,-\n20.6.4.5         über 250 kV                                                                 276,-\nBei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je\nPhase zu berechnen.\nBei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren\nnach 20.5.1 .1 bis 20.5.1 .6, 20.5.2.1 bis 20.5.3.4, 20.6.1 .1 bis 20.6.1 .5\nund 20.6.3.1 bis 20.6.3.3 zu berechnen. Für die Prüfung der Isolierung\ndieser Wandler gilt 20.6.4.1 bis 20.6.4.5.\n20.7.1.1    Ausstellung eines Eich- oder Beglaubigungsscheins mit Fehlerver-\nzeichnis, je Kern, Wicklung oder Anzapfung                                         10,-\nhöchstens jedoch                                                                20,-\n21. Schallpegelmeßgeräte\n21.1.1.1    Präzisionsschallpegelmesser nach Eichordnung Anlage 21 (EO 21 ),\nAbschnitt 1                                                                      360,-\n21.1.1.2    Ermäßigte Gebühr für einen Präzisionsschallpegelmesser nach EO 21\nAbschnitt 1 ohne dynamische Gesamteigenschaften „langsam\"                        300,-\n21.1.1.3    Zusätzliche Gebühr für die an einem Präzisionsschallpegelmesser an-\ngebaute Drehzahlmeßeinrichtung                                                    50,-\n21.1.2.1    Präzisions-lmpulsschallpegelmesser                                               600,-\n21.1.3.1    Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis                                18,-","466                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                       Gebührenbetrag\nzahl                                    Gegenstand                                  DM\n21.1.4.1     Präzisions-Schallpegelmesser mit Meßmöglichkeiten, die über die der\nSchallpegelmesser der Schlüsselzahlen 21.1.1.1 bis 21.1.2.1 hinaus-\ngehen mit Ausstellung eines zugehörigen Eichscheins mit Fehlerver-\nzeichnis                                                            nach Arbeitsaufwand\n22. Wärmemengenzähler\n22.1.1.1     als Einheit vorgelegte Wärmezähler mit einem Nenndurchfluß\nOn  bis 3,5 m3 /h                                                           150,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens\n22.1.1.2            10 Zählern gleicher Art                                               90,-\n22.1.1.3           100 Zählern gleicher Art                                               60,-\n22.1.1.4           500 Zählern gleicher Art                                               25,-\nVolumenmeßteile mit oder ohne eingebauten Kontaktgabewerken\nbei Prüfung mit Kaltwasser\nVolumenmeßteile mit einem Nenndurchfluß Qn\n22.2.1.1          bis       6 m3/h                                                        12,-\n22.2.1.2           über     6 m 3/h bis 10 m 3/h                                          20,-\n22.2.1.3          über 10 m 3/h bis 50 m 3 /h                                             60,-\n22.2.1.4          über 50 m 3/h bis 150 m 3/h                                           120,-\n22.2.1.5          über 150 m 3/h                                                 nach Arbeitsaufwand\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Ourchflußmeßteilen\ngleicher Art\n22.2.1.6          bis 6 m3/h                                                               8,-\n22.2.1.7          über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h                                             13,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 Ourchflußmeßteilen\ngleicher Art\n22.2.1.8          bis 6 m 3/h                                                              6,-\nbei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser\nVolumenmeßteile mit einem Nenndurchfluß Q,\n22.2.2.1           bis     6 m3/h                                                         45,-\n22.2.2.2           über 6 m3/h bis 10 m3/h                                                80,-\n22.2.2.3           über 10 m3/h bis 50 m3/h                                             250,-\n22.2.2.4           über 50 m3/h                                                  nach Arbeitsaufwand\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Durchflußmeßteilen\ngleicher Art\n22.2.2.5          bis 6 m 3/h                                                             36,-\n22.2.2.6           über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h                                            60,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 Durchflußmeßteilen\ngleicher Art\n22.2.2.7           bis 6 m 3/h                                                            26,-\n22.2.3.1     Du rchfl ußi nteg ratoren                                           nach Arbeitsaufwand\n22.3.1.1     mechanische Rechenwerke einschl. Temperaturfühler                          150,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens\n22.3.1.2         10 Rechenwerken gleicher Art                                           100,-\n22.3.1.3        100 Rechenwerken gleicher Art                                             70,-\n22.3.1.4        500 Rechenwerken gleicher Art                                             35,-\n22.3.2.1    elektronische Rechenwerke                                                    80,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens\n22.3.2.2         10 Rechenwerken gleicher Art                                            50,-\n22.3.2.3       100 Rechenwerken gleicher Art                                             30,-\n22.3.2.4       500 Rechenwerken gleicher Art                                             15,-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                       467\nSchlüssel-                                                                            Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand\nDM\n22.4.1.1      getrennt geprüfte Kontaktgabewerke                                              20,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens\n22.4.1.2           10 Kontaktgabewerken gleicher Art                                          12,-\n22.4.1 .3        100 Kontaktgabewerken gleicher Art                                            9-'\n22.4.1.4         500 Kontaktgabewerken gleicher Art                                            7,-\n22.5.1.1      Temperaturfühler                                                               30,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens\n22.5.1.2            20 Temperaturfühlern gleicher Art                                        20,-\n22.5.1.3           200 Temperaturfühlern gleicher Art                                         15,-\n22.5.1.4         1 000 Temperaturfühlern gleicher Art                                          7,-.\n22.5.2.1      Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler, je Paar               2-,\n23. Strahlenschutzmeßgeräte\n23.1.1.1      Stabdosi meter                                                                 47,-\n23.1.1.2        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 Stabdosimetern glei-\ncher Bauart                                                                  31,-\nDosis- und/oder Dosisleistungsmesser (sind für ein Dosimeter mehrere\nMeßkammern zu eichen, so ist die Summe der geprüften Meßpunkte\nmaßgebend)\n23.1.2.1     Meßgeräte bis einschließlich 10 Meßpunkten                                      47,-\n23.1.2.2        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 5 Meßgeräten gleicher\nBauart                                                                       31,-\n23.1.2.3     Meßgeräte mit mehr als 10 Meßpunkten                                            93,-\n23.1.2.4        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 5 Meßgeräten gleicher\nBauart                                                                       78,-\n23.1.2.5     zusätzlich für jeden einzelnen Meßpunkt                                         31,-\n23.1.3.1     Therapiedosimeter                                                       nach Arbeitsaufwand\n23.2.1.1     ortsfeste Strahlenschutzmeßsysteme                                      nach Arbeitsaufwand\n23.3.1.1     radioaktive Kontrollvorrichtungen oder Prüfstrahler für eine Dosimeter-\nbauart                                                                          31,-\n23.3.1.2        bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 5 Meßgeräten gleicher\nBauart                                                                       16,-\nZusatzgebühr für radioaktive Kontrollvorrichtungen\n23.3.1.3        für nicht mehr als 2 verschiedene Dosimeterbauarten                          16,-\n23.3.1.4        für je 2 weitere verschiedene Dosimeterbauarten                              16,-\n23.3.1.5        für jede einzelne Meßposition                                                16,-\nzweiter Abschnitt\nPrüfungen von Normalgeräten\n1. Längenmeßgeräte\nMaßstäbe als Gebrauchsnormale mit einer Gesamtlänge mit oder ohne\nEinteilung\n31.1.1.1           bis 2 m                                                                   35,-\n31.1.2.1           über 2 m                                                                  51,-\njede weitere Gesamtlänge mit oder ohne Einteilung\n31.1.3.1           bis 2 m                                                                   17,-\n31.1.4.1           über 2 m                                                                  25,-","468                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                            Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                        DM\nMeßbänder als Gebrauchsnormale mit einer Gesamtlänge mit oder ohne\nEinteilung\n31.2.1.1          bis 20 m                                                                   83,-\n31.2.2.1          über 20 m                                                                 125,-\njede weitere Gesamtlänge mit oder ohne Einteilung\n31.2.3.1          bis 20 m                                                                   41,-\n31 .2.4.1         über 20 m                                                                  62,-\n31.3.1.1    Meßuhren als Gebrauchsnormale                                                    55,-\nMaschinen zur Herstellung von Einlegemaßen\n31.4.1.1          bis 50 m                                                                   83,-\n31.4.1.2          über 50 m                                                                 125,-\n2. Flächenmeßgeräte\nNormalflächen für die Prüfung von Flächenmeßmaschinen\n32.1.1.1          bis 55 dm 2 Fläche                                                          21,-\n32.1.1.2          über 55 dm 7 Fläche                                                         28,-\n4. bis 6. Meßgeräte zur Volumenmessung von Flüssigkeiten\n(einschl. Wasser) oder verflüssigten Gasen\nFlüssigkeitsmaße, Eichkolben, Meßgeräte als Gebrauchsnormale und\nMeßgefäße von Wasserprüfständen mit einem Volumen\n34.1.1.1          bis      1 1                                                                14,-\n34.1.1.2          über     1 1 bis    51                                                      25,-\n34.1.1.3          über     5 1 bis 50 1                                                       83,-\n34.1.1.4          über 50 1 bis 500 1                                                       193,-\n34.1.1.5          über 500 1                                                         nach Arbeitsaufwand\n34.1.2.1     Prüfung der Teilung an Eichkolben und Meßgefäßen, je Teilungs-\nabschnitt                                                                         0,70\nFaßkubizierapparate (einschl. zugehöriger und als Ersatz bereitgehalte-\nner Schwimmer, Gegengewichte und Schwimmerdrähte) mit einem\nVolumen\n34.2.1.1          bis     200 1                                                             248,-\n34.2.1.2          über 200 1 bis 1 000 1                                                    414,-\n34.2.1.3          über 1 000 1                                                              552,-\nZählergerätschaften mit einem angegebenen größten Volumendurch-\nfluß\n34.3.1.1          bis 50 1/min                                                              166,-\n34.3.1.2          über 50 1/min                                                             248,-\n34.4.1.1     Rohrprüfschleifen                                                       nach Arbeitsaufwand\n7. Meßgeräte für Gas\nPrüfung auf einem Prüfstand der Eichbehörde von Normalgaszählern\n(Gebrauchsnormale) der Größen\n37.1.1.1          bis NB 15                                                                 552,-\n37.1.1.2          über NB 1 5 bis NB 150 oder bis G 1 00                                    828,-\n37.1.1.3          über NB 150 oder G 100                                             nach Arbeitsaufwand\nPrüfung am Einbauort von Normalgaszählern (Gebrauchsnormale) der\nGrößen\n37.1.1.4          bis NB 15                                                                 660,-\n37.1.1.5          über NB 1 5 bis NB 1 50 oder bis G 100                                    960,-\n37.1.1.6          über NB 1 50 oder G 1 00                                           nach Arbeitsaufwand","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                    469\nSchlüssel-                                                                         Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                 DM\n37.1.3.1     Elektronische Prüfstände mit Oelzählern als Gebrauchsnormale für die\nPrüfung von Gaszählern, je Prüfpunkt eines Oelzählers                        75,-\nGasmeßglocken mit einem Volumen\n37.2.1.1          bis     3001                                                           240,-\n37.2.1.2          über 300 1 bis 600 1                                                   360,-\n37.2.1.3          über 600 1 bis 1 000 1                                                 480,-\n37.2.1.4          über 1 000 1                                                           600,-\n37.2.1.5     Zusätzliche Bestimmung der Skaleneinteilung                                 168,-\nEinfach- und Mehrfachkolben (z. 8. Kolbenwippen) je Kolben\n37.3.1.1        bei einem Kolbeninhalt von 50 1                                          138,-\n37.3.1.2        bei einem Kolbeninhalt von 100 1                                         208,-\nPrüfgase für Gaskalorimeter und Gasdichteaufnehmer\n37.4.1.1        Prüfgas 1. Ordnung (Reinstmethan)                                        420,-\n37.4.2.1        Prüfgase 3. Ordnung (Mischgase) für Brennwertbestimmungen                504,-\n8. Gewichtstücke\nDie Gebühren für Normalgewichtstücke bis 50 kg richten sich nach dem\nErsten Abschnitt Nr. 8.\nNormalgewichtstücke und Gewichtsgerätschaften über 50 kg, Blockge-\nwichte, Rollgewichte sowie andere Normallasten (mit Ausnahme der\nFah(eug) zum Prüfen von Waagen der Genauigkeitsklassen          (J[)\nund 1111                                             ·\nmit einem Gewicht\n38.1.1.1          bis     500 kg                                                          48,-\n38.1.1.2          über 500 kg bis 2 500 kg                                                60,-\n38.1.1.3          über 2 500 kg                                                           75,-\nEichfahrzeuge (ohne Gewichtstücke) als Normallast\n38.1.2.1          bis 25 000 kg                                                          204,-\n38.1.2.2          über 25 000 kg                                                         300,-\n38.2.1.1     Prüfeier zum Prüfen von Eiersortiermaschinen, je Stück                         4,-\n9. und 10. Nichtselbsttätige und selbsttätige Waagen\nWaagen für die Prüfung von Gebrauchsnormalen für Handelsgewichte\nund für eine Höchstbelastung\n39.1.1.1          bis      5 kg                                                           48,-\n39.1.1.2          über     5 kg bis 50 kg                                                 97,-\n39.1.1.3          über 50 kg bis 500 kg                                                  193,-\n39.1.1.4          über 500 kg                                                     nach Arbeitsaufwand\nWaagen für die Prüfung von Gebrauchsnormalen für Präzisionsgewichte\nund für eine Höchstbelastung\n39.1.2.1          bis 500 g                                                               55,-\n39.1.2.2          über 500 g bis 5 kg                                                     97,-\n39.1.2.3          über     5 kg bis 50 kg                                                166,-\n39.1.2.4          über 50 kg                                                             346,-\n39.2.1.1     Waagen für die Prüfung von Gebrauchsnormalen für Feingewichte               414,-\n39.3.1.1     Waagen für die Prüfung von Kontrollnormalen                          nach Arbeitsaufwand\n39.4.1.1     Apparate zur Eichung von Kranwaagen                                  nach Arbeitsaufwand","470                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                         Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                    DM\n11. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide\nGetreideprober (einschließlich Waagen, Gewichte und Lehren) als\nGebrauchsnormalgeräte\n41.1.1.1       Viertelliterprober                                                        346,-\n41.1.1.2       Literprober                                                               346,-\n41.1.1.3       Zwanzigliterprober                                                      1 656.-\n41.2.1.1     Normalgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehaltes von Getreide\n(einschließlich Waagen, Gewichte, Schroter, Prüfsiebe und Maße)              552,-\n12. Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke\nVolumenmeßgeräte als Gebrauchsnormale,\nmit bis zu zwei Marken und mit einem Volumen\n42.1.1.1           bis      0,5 ml                                                          5,50\n42.1.1.2           über     0,5 ml bis    50 ml                                             8,40\n42.1.1.3           über 50 ml bis 250 ml                                                   17,-\n42.1.1.4           über 250 ml bis 1 000 ml                                                25,-\n42.1.1.5           über     1 1                                                            35,-\nmit mehr als zwei Marken und mit einem Volumen\n42.1.2.1          bis       0,5 ml                                                          8,40\n42.1.2.2           über    0,5 ml bis     50 ml                                            14,-\n42.1.2.3           über 50 ml bis 250 ml                                                   21,-\n42.1.2.4           über 250 ml bis 1 000 ml                                                28,-\n42.1.2.5           über     1 1                                                            42,-\n13. Dichtemeßgeräte\n43.1.1.1    Dichtemeßgeräte als Gebrauchsnormale                                          48,-\n14. Temperaturmeßgeräte\nThermometer als Gebrauchsnormale mit Angabe der reduzierten\nKorrektion, je Prüfpunkt in dem Temperaturbereich\n44.1.1.1          von - 110 \"C bis - 60 \"C                                                25,-\n44.1.1.2          von - 60 \"C bis -      5 \"C                                             17,-\n44.1.1.3          von-      5\"Cbis+210°C                                                  11,-\n44.1.1.4          von+ 210 \"C bis+ 410 °C                                                 17,-\n44.1.1.5          von + 4 1o °C bis + 610 \"C                                              21,-\n44.1.1.6       in den Temperaturbereichen unterhalb von - 11 O \"C oder oberhalb\nvon +610 \"C                                                        nach Arbeitsaufwand\n15. Meßgeräte für die Heilkunde\n45.1.1.1    Gebrauchsnormale zum Prüfen von medizinischen Spritzen                          8,40\n45.2.·1 .1  Kolbenmanometer für Blutdruckmeßgeräte einschließlich Kolben und\nGewichtssatz                                                                 248,-\n45.2.2.1    Feinmeßmanometer für die Prüfung von Blutdruckmeßgeräten                      90,-\n45.3.1.1    Sonstige Normale für medizinische Meßgeräte (soweit sie nicht bereits\nunter anderen Schlüsselzahlen erfaßt sind)                            nach Arbeitsaufwand\n16. Druckmeßgeräte\nKolbenmanometer einschl. Kolben und Gewichtssatz\n46.1.1.1       als Normalgeräte                                                          8;~0.-\n46.1.2.1       als Prüfungshilfsmittel                                                   415,-\n46.2.1.1    Sonstige Druckmeßgeräte                                               nach Arbeitsaufwand","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                     471\nSchlüssel-                                                                              Gebührenbetrag\nzahl                                       Gegenstand                                      DM\n17. Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen\n47.1.1.1        Gebrauchsnormale für milchwirtschaftliche Untersuchungen (soweit\nsie nicht bereits unter anderen Schlüsselzahlen erfaßt sind)          nach Arbeitsaufwand\n18. Meßgeräte im Straßenverkehr\nDrehfrequenzmeßgeräte\n48.1.1.1           Stichdrehzähler                                                             55,-\n48.1.2.1           Meßgeräte nach dem Wirbelstrom- oder dem Fliehpendelsystem                  69,-\n48.2.1.1       Rollenprüfstände                                                               300,--\n48.3.1.1       Normale für Reifenluftdruckmeßgeräte                                           138,-\n48.4.1.1       Sonstige Normale für Meßgeräte im Straßenverkehr (soweit sie nicht\nbereits unter anderen Schlüsselzahlen erfaßt sind)                     nach Arbeitsaufwand\n20. Meßgeräte für Elektrizität\nEffektivwertspannungsmeßgeräte zur lsolationsprüfung mit einem Meß-\nbereich\n50.1.1.1             bis    1 kV                                                              166,-\n50.1.1.2             über 1 kV bis 10 kV                                                      193,-\n50.1.1.3             über 10 kV                                                       nach Arbeitsaufwand\nZusätzliche Gebühr für weitere Prüfpunkte außerhalb der Grundprüfung\nje 3 Prüfpunkte aufwärts und abwärts,\n50.1.2.1             je Prüfpunkt                                                              14,-\n50.1.2.2             je Meßfrequenz                                                            69,-\nfür weitere Meßbereiche\n50.1.3.1             je Prüfpunkt                                                              14,-\n50.1.3.2             je Meßfrequenz                                                            69,-\nZusätzliche Gebühr\n50.1.4.1          für jede Einzelmessung bei 20 \"C unter geringstmöglicher Eigen-\nerwärmung in ruhender Luft                                                   25,-\nDritter Abschnitt\nGenehmigungen und Ausnahmegenehmigungen auf Grund von Eichvorschriften\nGenehmigungen und Ausnahmegenehmigungen\nGenehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen auf Grund von Einzel-\nvorschriften der Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften\n61.1.1.1           für Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen kleineren Um-\nfangs                                                                        72,-\n61.1.1.2           für Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen größeren Um-\nfangs                                                              nach Arbeitsaufwand\nVierter Abschnitt\nAnerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung\n1 . Anerkennung von Prüfstellen\nStaatliche Anerkennung von Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Zählern oder Wandlern und mit\neinem voraussichtlichen Prüfumfang\n71.1.1.1             von 10 000 Meßgeräten oder weniger im Jahr                             1 440,-","472                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                         Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                  DM\n71.1.1.2           von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten im Jahr        2 760,-\n71.1.1 .3          von mehr als 30 000 Meßgeräten im Jahr                              4320,-\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Zählern und Wandlern und mit\neinem Prüfumfang\n71.1.2.1            von 1 0 000 Meßgeräten, oder weniger im Jahr                        2 760,-\n71.1.2.2            von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten im Jahr        4200,-\n71.1.2.3            von mehr als 30 000 Meßgeräten im Jahr                              5000,-\nfür Meßgeräte für Gas\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Balgengaszählern der Größen\nNB 20 bzw. G 25 oder weniger und mit einem voraussichtlichen Prüf-\numfang\n71.2.1.1           von 1 0 000 Meßgeräten oder weniger im Jahr                          1 440,-\n71.2.1.2           von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten im Jahr         2 040,--:-\n71.2.1.3           von mehr als 30 000 Meßgeräten im Jahr                               2 760,-\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Balgengaszählern und anderen\nGaszählern und mit einem voraussichtlichen Prüfumfang\n71.2.2.1           von 10 000 Meßgeräten oder weniger im Jahr                           2 760,-\n71.2.2.2           von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten im Jahr        3480,-\n71.2.2.3           von mehr als 30 000 Meßgeräten im Jahr                              4200,-\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Mengenumwertern, Gaskalorime-\ntern, Gaszählern unter hohem Druck oder Wirkdruckgaszählern\n71.2.3.1           mit kleinem Prüfumfang                                              1 440,-\n71.2.3.2           mit großem Prüfumfang                                               4800,-\nfür Meßgeräte für Wasser\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasserzählern mit einem\ngrößten Durchfluß von 20 m 3 /h oder weniger und mit einem voraus-\nsichtlichen Prüfumfang\n71.3.1.1           von 10 000 Meßgeräten oder weniger im Jahr                          1 440,-\n71.3.1.2           von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten im Jahr        2040,-\n71.3.1.3           von mehr als 30 000 Meßgeräten im Jahr                              2760,-\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Hauswasserzählern und Groß-\nwasserzählern für Kaltwasser und mit einem voraussichtlichen\nPrüfumfang\n71.3.2.1           von 10 000 Meßgeräten oder weniger im Jahr                          2 760,-\n71.3.2.2           von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten im Jahr        3480,-\n71.3.2.3           von mehr als 30 000 Meßgeräten im Jahr                              4 200,-\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasser- und anderen Wasser-\nzählern und mit einem voraussichtlichen Prüfumfang\n71.3.3.1           von 10 000 Meßgeräten oder weniger im Jahr                           3 480,~\n71.3.3.2           von mehr als 10 000 Meßgeräten im Jahr                               4200,-\nfür Meßgeräte für Wärme\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Wärmezählern und mit einem vor-\naussichtlichen Prüfumfang\n71.4.4.1           von 5 000 Wärmezählern oder weniger im Jahr                          4200,-\n71.4.4.2           von mehr als 5 000 Wärmezählern im Jahr                              5000,-\nNachtragsanerkennung einer Erweiterung der meßtechnischen Befug-\nnisse oder einer sonstigen Änderung einer staatlich anerkannten Prüf-\nstelle\n71.5.1.1         für Elektrizitäts- oder Wärmemeßgeräte bei wesentlicher Erweiterung\noder Änderung                                                           1 440,-\n71.5.1.2           bei geringerer Erweiterung oder Änderung                               720,~","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                     473\nSchlüssel-                                                                          Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                      DM\nfür Gas- oder Wassermeßgeräte\n71.5.2.1           bei wesentlicher Erweiterung oder Änderung                             720,-\n71.5.2.2           bei geringerer Erweiterung oder Änderung                               360,-\nUnbedeutende Änderungen sind nicht zu berechnen.\n71.6.1.1     Umwandlung einer Prüfstelle für Meßgeräte für Elektrizität in eine\nHaupt-, Neben- oder Außenprüfstelle                                          750,-\n71.7.1.1     Verleihung der Befugnisse zur regelmäßigen Beglaubigung fremder\nElektrizitätszähler durch anerkannte Neben- oder Außenprüfstellen, je\nfremdes Versorgungsunternehmen                                               240,-\n2. Sachkundeprüfung und Bestellung\nLeiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüf-\nstellen\n72.1.1.1         Prüfung der Sachkunde                                                    216,-\n72.1.2.1         Öffentliche Bestellung                                                    84,-\nWäger an öffentlichen Waagen\n72.2.1.1         Prüfung der Sachkunde                                                     80,-\n72.2.2.1         Öffentliche Bestellung                                                    40,-\nFünfter Abschnitt\nÜberwachung der FÜiimengen von Erzeugnissen\nStichprobenprüfung\na) der Füllmengen von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Gewicht\noder Volumen (sofern nicht die Schlüsselzahl 81.7.1.1 oder 81.7.2.1\nanzuwenden ist), Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist,\nb) von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Gewichts, Länge\noder Fläche,\nc) des Gewichts unverpackter Backwaren, sofern nicht die Bedingun-\ngen der Schlüsselzahlen 81 .2.1 .1 bis 81 .2.2.3 vorliegen,\nd) des Volumens formbeständiger Einwegbehältnisse\nbei bis 2 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen\nbei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der\nStichprobe\n81.1.1.1           bis 50 Packungen, je Los                                                 78,-\n81.1.1.2           über 50 Packungen bis 80 Packungen, je Los                             104,-\n81.1.1.3           über 80 Packungen, je Los                                              156,-\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminder-\nten Umfang der Stichprobe\n81.1.1.4         von 8 Packungen, je Los                                                   70,-\n81.1.1.5         von 13 Packungen, je Los                                                  94,-\n81.1.1.6         von 20 Packungen, je Los                                                 140,-\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der\nStichprobe\n81.1.1.7         bis 50 Packungen, je Los                                                 156,-\n81.1.1.8         über 50 Packungen bis 80 Packungen, je Los                               234,-\n81.1.1.9         über 80 Packungen, je Los                                                325,-","474                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                         Gebührenbetrag\nzahl                                 Gegenstand                                      DM\nbei mehr als 2 bis 5 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften\nLosen\nbei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der\nStichprobe\n81.1.2.1         bis 50 Packungen, je Los                                                65,-\n81.1.2.2         über 50 Packungen bis 80 Packungen, je Los                              91,-\n81.1.2.3         über 80 Packungen, je Los                                              130,-\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem vermin-\nderten Umfang der Stichprobe\n81.1.2.4         von 8 Packungen, je Los                                                 65,-\n81.1.2.5         von 13 Packungen, je Los                                                91,-\n81.1.2.6         von 20 Packungen, je Los                                               130,-\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang\nder Stichprobe\n81.1.2.7         bis 50 Packungen, je Los                                               130,-\n81.1.2.8         über 50 Packungen bis 80 Packungen, je Los                             195,-\n81.1.2.9         über 80 Packungen, je Los                                              260,-\nbei mehr als 5 bis 10 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften\nLosen,\nbei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der\nStichprobe\n81.1.3.1         bis 50 Packungen, je Los                                                 52,-\n81.1.3.2         über 50 Packungen bis 80 Packungen, je Los                               78,-\n81.1.3.3         über 80 Packungen, je Los                                              104,-\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem vermin-\nderten Umfang der Stichprobe\n81.1.3.4         von 8 Packungen, je Los                                                  52,-\n81.1.3.5         von 13 Packungen, je Los                                                 78,-\n81.1.3.6         von 20 Packungen, je Los                                               104,-\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang\nder Stichprobe\n81.1.3.7         bis 50 Packungen, je Los                                               104,-\n81.1.3.8         über 50 Packungen bis 80 Packungen, je Los                             182,-\n81.1.3.9         über 80 Packungen, je Los                                              234,-\nVollprüfungen zur Überwachung der Füllmenge der vorgenannten Pak-\nkungen oder des Gewichts unverpackter Backwaren sind je nach der\nAnzahl der geprüften Waren und der Gesamtzahl der Prüfungen an\neinem Betriebsort nach den Gebührensätzen der Schlüsselzahlen\n81.1.1.1 bis 81.1.3.9 zu berechnen. Dieses gilt nicht für Vollprüfungen\nnach den Schlüsselzahlen 81.2.1.1 bis 81.2.2.3.\nVollprüfungen zur Überwachung des Gewichts unverpackter Backwa-\nren, die vom Hersteller überwiegend im eigenen Laden und in höchstens\n2 Filialen verkauft werden, oder zur Überwachung der Füllmenge von\nPackungen, die im Einzelhandel von Hand für den eigenen Verkauf her-\ngestellt werden\nbei bis 2 an einem Betriebsort geprüften Warenarten\n81.2.1.1         bis   25 Waren, je Vollprüfung                                           22,-\n81.2.1.2         über  25 Waren bis 50 Waren, je Vollprüfung                              39,-\n81.2.1.3         über  50 Waren, je Vollprüfung                                           55,-\nbei über 2 an einem Betriebsort geprüften Warenarten\n81.2.2.1         bis 25 Waren, je Vollprüfung                                             18,-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                       475\nSchlüssel-                                                                             Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                        DM\n81.2.2.2           über 25 Waren bis 50 Waren, je Vollprüfung                                 30,-\n81.2.2.3           über 50 Waren, je Vollprüfung                                              42,-\nFalls im Einzelhandel mehr als 100 unverpackte Backwaren oder selbst\nabgefüllte Packungen einer Warenart angetroffen werden, sind die\ndurchgeführten Stichprobenprüfungen je nach Anzahl der geprüften\nWaren und der Gesamtzahl der Prüfungen an einem Betriebsort nach\nden Gebührensätzen der Schlüsselzahlen 81.1.1.1 bis 81.1.3.9 zu be-\nrechnen.\nZusätzliche Gebühren\nfür die Bestimmung der Dichte des Füllgutes\n81.3.1.1          in einfachen Fällen am Betriebsort                                          39,-\n81.3.1.2          in schwierigen Prüfungen                                           nach Arbeitsaufwand\n81.3.2.1       für die Bestimmung des Abtropfgewichtes                                        26,-\nfür die Bestimmung (je Stichprobe)\n81.3.3.1         des mittleren Stückgewichts                                                  13,-\n81.3.3.2         des mittleren Längengewichts                                                26,-\n81.3.3.3         des mittleren Flächengewichts                                               39,-\n81.3.3.4         des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen                    65,-\n81.3.3.5         der mittleren Feinheit von Garnen                                           75,-\n81.3.3.6          der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen              50,-\nVorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse mittels Meß-\nschablonen,\nje Füll-Los und Abfüllanlage\n81.4.1.1          mit bis 20 Füllstellen                                                      39,-\n81.4.1.2          mit mehr als 20 Füllstellen bis 50 Füllstellen                              65,-\n81.4.1.3          mit mehr als 50 Füllstellen bis 100 Füllstellen                           104,-\n81.4.1.4          mit mehr als 100 Füllstellen                                              130,-\nFalls auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den\nSchlüsselzahlen 81.1.1.1 bis 81.1.3.9 durchzuführen ist, sind beide\nPrüfungen zu berechnen.\nPrüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessung von Fertig-\npackungen, deren Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekenn-\nzeichnet ist oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Länge\noder Fläche\nsofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die\nFläche durch einfache Multiplikation von Längen meßbar ist\n81.5.1.1          bei bis zu 10 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen           52,-\n81.5.1.2          bei mehr als 10 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften\nLosen                                                              nach Arbeitsaufwand\nsofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die\nFläche ausgemessen werden muß\nbei bis zu 5 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen\nund\n81.5.2.1             bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten, je Los                           50,-\n81.5.2.2             von 13 Packungen· oder Verkaufseinheiten, je Los                         70,-\n81.5.2.3             von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten, je Los                        100,-\n81.5.2.4          bei über 5 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen     nach Arbeitsaufwand\n81.6.1.1    Überprüfung des Volumens von zum einmaligen Gebrauch bestimmten\nmedizinischen Pipetten mit nicht mehr als 100 Mikroliter sowie von\nmedizinischen Spritzen,\nje Geräteart                                                                      78,-","476                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                             Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                          DM\n81.7.1.1    Überprüfung des Volumens von Packungen mit Torf oder Blumenerde,\nje Warenart                                                              nach Arbeitsaufwand\n81.7.2.1    Überprüfung des Gewichts von Fertigpackungen ungleicher Nennfüll-\nmenge                                                                    nach Arbeitsaufwand\n81.7.3.1    Überwachung auf Einhaltung der Füllmengenvorschriften von Fertig-\npackungen ohne oder mit abgekürzter Stichprobenprüfung                   nach Arbeitsaufwand\nÜberprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen in Hersteller- oder\nEinfuhrbetrieben bei einem gesamten Prüfumfang\n81.8.1.1       bis     20 Schankgefäßen                                                       26,-\n81.8.1.2       über 20 Schankgefäßen bis 100 Schankgefäßen                                    78,-\n81.8.1.3       über 100 Schankgefäßen                                                        156,-\nÜberprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Hersteller- und\nEinfuhrbetrieben\n81.9.1.1       bei bis 2 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen, je Los         234,-\n81.9.1.2       bei über 2 bis 5 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen,\nje Los                                                                        195,-\n81.9.1.3       bei über 5 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen,\nje Los                                                                        156,-\n81.9.2.1    Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Abfüllbetrieben          nach Arbeitsaufwand\n81.9.2.2    Überprüfung von Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten, die zur\nRegistrierung und Auswertung von Meßgeräten dienen                                45,-\nSechster Abschnitt\nSonstige Überwachungsmaßnahmen\nÜberwachung von öffentlichen Waagen und öffentlich-bestellten Wä-\ngern, je Überwachungsmaßnahme ohne meßtechnische Prüfung\n86.1.1.1        an Waagen bis 2 900 kg Höchstbelastung                                        30,-\n86.1.1.2        an Waagen über 2 900 kg Höchstbelastung                                       50,-\n86.1.2.1    Überwachung von öffentlichen Waagen mit meßtechnischer Prüfung            nach Arbeitsaufwand\n86.2.1.1    Überwachung von Betrieben, die Meßgeräte mit erweiterter Eichpflicht\n(§ 4 des Eichgesetzes) herstellen oder einführen, je Überwachungs-\nmaßnahme                                                                           84,-\n86.3.1.1    Überwachung von Betrieben, die in der Heilkunde verwendete und nach\n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung von der\nEichung befreite Volumenmeßgeräte herstellen oder einführen, je Über-\nwachungsmaßnahme                                                                  84,-\n86.4.1.1    Überwachung von Zusatzeinrichtungen(§ 7 der Eichpflicht-Ausnahme-\nverordnung), je Überwachungsmaßnahme                                             120,-\n86.4.1.2    zusätzlich für die Erstellung und/oder Prüfung eines Überwachungs-\nprogramms einer freiprogrammierbaren Zusatzeinrichtung                    nach Arbeitsaufwand\n86.5.1.1    Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung\nder Eichgültigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a und b sowie Absatz 2 Nr. 1 5\nder Verordnung über die Gültigkeitsdauer der Eichung                      nach Arbeitsaufwand\n86.6.1.1    Überwachung von Arbeiten an geeichten Meßgeräten                          nach Arbeitsaufwand","Nr. 15   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                     477\nSchlüssel-                                                                          Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                     DM\nSiebenter Abschnitt\nAufsicht\n1. Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen\n(Gebühr pro Jahr)\nBei staatlich anerkannten Haupt- oder Nebenprüfstellen für Meßgeräte\nfür Elektrizität\n91.1.1.1       meßtechnische Kontrollen der Meßwandlerprüfeinrichtungen und\nstichprobenweise Kontrolle beglaubigter Meßwandler                      2 208,-\nmeßtechnische Kontrolle der Bezugsnormale und der Zählerprüf-\neinrichtungen sowie stichprobenweise Kontrolle beglaubigter Zähler\nbei Prüfstellen mit einem jährlichen Prüfumfang\n91.1.2.1          bis 4 000 Elektrizitätszähler                                        2346,-\n91.1.2.2          von mehr als 4 000 Elektrizitätszählern\nbis 10 000 Elektrizitätszählern                                      2 760,-\n91.1.2.3          von mehr als 10 000 Elektrizitätszählern\nbis 30 000 Elektrizitätszählern                                      3450,-\n91.1.2.4          von mehr als 30 000 Elektrizitätszählern                             4140,-\nBei staatlich anerkannten Außenstellen von Hauptprüfstellen für Meß-\ngeräte für Elektrizität\n91.2.1.1       meßtechnische Kontrolle der Meßwandler-Prüfeinrichtungen und\nstichprobenweise Kontrolle beglaubigter Meßwandler                      2070,-\nmeßtechnische Kontrolle der Bezugsnormale und des Zubehörs\nsowie meßtechnische Kontrolle der Zählerprüfeinrichtungen und\nstichprobenweise Kontrolle beglaubigter Zähler bei Prüfstellen mit\neinem jährlichen Prüfumfang\n91.2.2.1          bis 1 500 Elektrizitätszähler                                        1 500,-\n91.2.2.2          von mehr als 1 500 Elektrizitätszählern bis 4 000 Elektrizitäts-\nzählern                                                              2070,-\n91.2.2.3         von mehr als 4 000 Elektrizitätszählern bis 10 000 Elektrizitäts-\nzählern                                                               2484,-\n91.2.2.4         von mehr als 10 000 Elektrizitätszählern bis 30 000 Elektrizitäts-\nzählern                                                               2760,-\n91.2.2.5         von mehr als 30 000 Elektrizitätszählern                              3450,-\nÜberwachung der in den Prüfstellen für Elektrizitätsmeßgeräte zwecks\nVerlängerung der Eichgültigkeit durchgeführten Stichprobenprüfungen\n91.2.3.1       je Los                                                                    180,-\nBei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Gas\nmeßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichproben-\nweise Kontrolle beglaubigter Gaszähler bei Prüfstellen mit der Befug-\nnis zur Beglaubigung von Balgengaszählern der Größen NB 20 (G 25)\nund weniger und mit ei11em jährlichen Prüfumfang\n91.3.1.1          bis 4 000 Gaszähler                                                   2070,-\n91.3.1.2          von mehr als 4 000 Gaszählern bis 10 000 Gaszählern                   2760,-\n91.3.1.3          von mehr als 10 000 Gaszählern bis 30 000 Gaszählern                 3450,-\n91.3.1.4          von mehr als 30 000 Gaszählern                                       4140,-\nmeßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichproben-\nweise Kontrolle beglaubigter Gaszähler bei Prüfstellen mit der Befug-\nnis zur Beglaubigung von Balgengaszählern aller Größen mit einem\njährlichen Prüfumfang\n91.3.2.1          bis 4 000 Gaszähler                                                  2346,-\n91.3.2.2          von mehr als 4 000 Gaszählern bis 10 000 Gaszählern                  3450,-","478                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSchlüssel-                                                                           Gebührenbetrag\nzahl                                Gegenstand                                          DM\n91.3.2.3         von mehr als 10 000 Gaszählern bis 30 000 Gaszählern                   4140,-\n91.3.2.4         von mehr als 30 000 Gaszählern                                         5000,-\n91.3.3.1       meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichproben-\nweise Kontrolle beglaubigter Drehkolben-, Turbinenrad- oder Wirbel-\ngaszähler, Mengenumwerter, Kalorimeter, Wirkdruckgaszähler oder\nanderer zusätzlicher Meßgeräte                                            3000,-\nBei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Wasser\nmeßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichproben-\nweise Kontrolle beglaubigter Wassermeßgeräte bei Prüfstellen mit\nder Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasserzählern mit einem\ngrößten Durchfluß von 20 m3 /h oder weniger mit einem jährlichen\nPrüfumfang\n91.4.1.1        bis 4 000 Wasserzähler                                                  2070,-\n91.4.1.2        von mehr als     4 000 Wasserzählern bis 10 000 Wasserzählern           2 760,-\n91.4.1.3        von mehr als 1 0 000 Wasserzählern bis 30 000 Wasserzählern             3450,-\n91.4.1.4        von mehr als 30 000 Wasserzählern bis 100 000 Wasserzählern             4140,-\n91.4.1.5        von mehr als 100 000 Wasserzählern                                      5000,-\nmeßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichproben-\nweise Kontrolle beglaubigter Wassermeßgeräte bei Prüfstellen mit\nder Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasserzählern (Haus- und\nGroßwasserzählern) und mit einem jährlichen Prüfumfang\n91.4.2.1        bis 4 000 Zähler                                                        2 346,-\n91.4.2.2        von mehr als 4 000 Zählern bis 10 000 Zählern                           3450,-\n91.4.2.3        von mehr als 10 000 Zählern bis 30 000 Zählern                          4140,-\n91.4.2.4        von mehr als 30 000 Zählern                                             5000,-\n91.4.3.1      meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichproben-\nweise Kontrolle anderer beglaubigter Wassermeßgeräte (z. 8. Warm-\nwasserzähler)                                                        nach Arbeitsaufwand\nBei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Wärme, meß-\ntechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise\nKontrolle beglaubigter Wärmezähler mit einem jährlichen Prüfumfang\n91.5.1.1        bis 1 000 Zähler                                                         1 500,-\n91.5.1.2        von mehr als 1 000 Zählern                                              3000,-"]}