{"id":"bgbl1-1982-15-11","kind":"bgbl1","year":1982,"number":15,"date":"1982-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/15#page=112","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-15-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_15.pdf#page=112","order":11,"title":"Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise (Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung - HeizölLBV)","law_date":"1982-04-26T00:00:00Z","page":536,"pdf_page":112,"num_pages":9,"content":["536                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil      1\nVerordnung\nüber Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise\n(Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung - HeizölLBV)\nVom 26. April 1982\nAuf Grund des§ 1 Abs. 1 und 3 und des§ 2 Abs. 1 und       1. Verwendung von leichtem Heizöl in Krankenhäusern,\n3 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 und 3 des Energiesiche-            Heimen für Behinderte oder für Klein- und Kleinstkin-\nrungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 197 4 (BGBI. 1               der, in Kindergärten sowie Alten- und Pflegeheimen.\nS. 3681 ), das durch Gesetz vom 19. Dezember 1979            2. Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölver-\n(BGBI. 1 S. 2305) zuletzt geändert worden ist, verordnet         brauchsanlage ausschließlich zu öffentlichen, ge-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:              werblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen\nZwecken. Die Beheizung von Räumen fällt nur dann\ndarunter, wenn zur Erfüllung dieser Zwecke eine be-\n1. Abschnitt                              stimmte Mindesttemperatur in den Räumen erf9rder-\nLiefer- und Bezugsbeschränkungen                        lich ist, die bei Belieferung nach dem Regelvomhun-\ndertsatz nicht erreicht werden kann.\nfür leichtes Heizöl\n3. Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölver-\n§ 1                                  brauchsanlage teils zu einem in Nummer 2 bezeich-\nneten Zweck, teils zur sonstigen Raumheizung und\nLiefer- und Bezugsbeschränkungen                      Warmwasserbereitung.\n(1) Heizölhändler und im Betrieb von Heizölhändlern          (3) Werden nach Absatz 2 für bestimmte Verwen-\nBeschäftigte dürfen leichtes Heizöl an Abnehmer nur bis      dungszwecke höhere Vomhundertsätze festgesetzt\nzu der Menge liefern, die sich aus einer Verordnung          oder bleiben sie von Liefer- und Bezugsbeschränkun-\nnach § 2 und in den Fällen besonderen Bedarfs aus            gen nach Absatz 1 ausgenommen, so stellen die zu-\neiner Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 ergibt. Abnehmer         ständigen Stellen den Abnehmern für Heizölver-\ndürfen leichtes Heizöl nur bis zu dieser Menge beziehen.     brauchsanlagen, die diesen Zwecken dienen, auf Antrag\n(2) Heizölhändler ist, wer gewerbsmäßig in eigenem        eine Bescheinigung über den Verwendungszweck der\noder in fremdem Namen leichtes Heizöl liefert. Abneh-        Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 1\nmer ist, wer leichtes Heizöl zum Zweck des Endver-           aus. Der Abnehmer hat nachzuweisen, daß seine Anla-\nbrauchs bezieht.                                             ge einem der in Absatz 2 genannten Verwendungs-\nzwecke dient. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu\neiner Industrie- und Handelskammer, Handwerkskam-\n§ 2\nmer oder Landwirtschaftskammer kann dieser Nach-\nUmfang der Lieferung und des Bezugs                 weis durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer\nerbracht werden, daß die Anlage einem der in Absatz 2\n(1) Durch Verordnung werden bestimmt\ngenannten Zwecke dient.\n1 . die Menge, bis zu der leichtes Heizöl geliefert und be-\nzogen werden darf, in einem Vomhundertsatz einer\nReferenzmenge, die nach den §§ 4 bis 7 zu ermitteln                                    §3\nist,\nFälle besonderen Bedarfs\n2. die Verwendungszwecke und Zeiträume, für die\n(1) Führt eine Bezugsbeschränkung nach§ 2 zu einer\nLiefer- und Bezugsbeschränkungen gelten.\nunzumutbaren Härte, so können die zuständigen Stellen\n(2) In der Verordnung kann für den überwiegenden          dem Abnehmer auf Antrag ein zusätzliches Bezugsrecht\nTeil der Abnehmer ein Regelvomhundertsatz festgelegt         (in Litern) in dem Umfang bewilligen, der zur Beseitigung\nund bestimmt werden, daß insbesondere für folgende           der Härte erforderlich ist. Eine unzumutbare Härte liegt\nVerwendungszwecke höhere Vomhundertsätze gelten:             vor, wenn die Bezugsbeschränkung erhebliche persön-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                            537\nliehe oder wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat, die     1 bis 3 für die Gesamtfläche der zur Beheizung einge-\nüber das der Allgemeinheit zugemutete Maß hinaus-           richteten Räume ermittelte Menge größer als die nach\ngehen.                                                      § 4 ermittelte Menge, so kann diese um die Unter-\nschiedsmenge erhöht werden.\n(2) In gleicher Weise können die zuständigen Stellen\nein zusätzliches Bezugsrecht bewilligen, wenn sonst            (5) Über die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Re-\ndie Erfüllung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse   ferenzmenge stellen die zuständigen Stellen dem Ab-\nliegender Aufgaben erheblich gefährdet wäre.                nehmer auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Mu-\nster der Anlage 3 aus. Der Abnehmer hat die hierfür er-\n(3) Der Abnehmer hat die Voraussetzungen der Ab-         forderlichen Angaben glaubhaft zu machen. Er hat im\nsätze 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Bei Zugehörigkeit       Falle des Absatzes 4 außerdem anzugeben, bei welchen\ndes Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer,        Heizölhändlern und in welchen Mengen er in der Refe-\nHandwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann             renzzeit leichtes Heizöl bezogen hat.\ndas Vorliegen erheblicher wirtschaftlicher Nachteile\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen Kammer\nglaubhaft gemacht werden.                                                                §6\nReferenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf\n(4) Über das nach den Absätzen 1 und 2 bewilligte\nfür öffentliche, gewerbliche,\nBezugsrecht erhält der Abnehmer eine Bescheinigung\nlandwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke\nnach dem Muster der Anlage 2.\n(1) Bei Heizölverbrauchsanlagen, ausgenommen\nRaumheizungsanlagen, die ganz oder teilweise öffentli-\n2. Abschnitt                         chen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuf-\nlichen Zwecken dienen und die nach Beendigung der\nErmittlung der Referenzmengen\nReferenzzeit neu in Betrieb genommen werden, bemißt\nsich die Referenzmenge nach dem Jahresverbrauch\n§4                              vergleichbarer Anlagen. Das gleiche gilt, wenn bei sol-\nReferenzmenge auf Grund bisherigen Bezugs             chen Anlagen nach Beendigung der Referenzzeit durch\nund Referenzzeit                       bauliche Erweiterungen oder durch Veränderungen im\nBetrieb ein zusätzlicher Bedarf für diese Zwecke ent-\n( 1) Die Referenzmenge ist, soweit sich nicht aus den    steht.\n§§ 5 bis 7 etwas anderes ergibt, nach der Menge leich-\nten Heizöls zu bestimmen, die in der Referenzzeit für die      (2) Ist der neue oder zusätzliche Bedarf während der\nHeizölverbrauchsanlage des Abnehmers bezogen wor-           Referenzzeit aufgetreten und ist die nach Absatz 1 er-\nden ist. Die Referenzmenge beträgt ein Drittel dieser       mittelte Menge größer als die nach § 4 ermittelte Menge,\nMenge (in Litern).                                          so kann diese um die Unterschiedsmenge erhöht\nwerden.\n(2) Die Referenzzeit beträgt 36 Monate. Ihr Beginn\nund ihr Ende werden durch Verordnung festgelegt.               (3) Über die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Re-\nferenzmenge erhält der Abnehmer auf Antrag eine Be-\n§ 5                             scheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Er hat die\nerforderlichen Angaben glaubhaft zu machen. Bei Zuge-\nReferenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf\nhörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Han-\nfür Raumheizung\ndelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschafts-\n(1) Bei Heizölverbrauchsanlagen, die der Raumhei-       kammer kann der Jahresverbrauch vergleichbarer Anla-\nzung dienen und die nach Beendigung der Referenzzeit       gen durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer\nneu in Betrieb genommen werden, errechnet sich die         glaubhaft gemacht werden. Im Falle des Absatzes 2 hat\nReferenzmenge (in Litern), indem die Fläche (in Qua-       der Abnehmer außerdem anzugeben, bei welchen Heiz-\ndratmetern) der zur Beheizung eingerichteten Räume         ölhändlern und in welchen Mengen er in der Referenz-\nmit einem Faktor multipliziert wird, der durch Verord-     zeit leichtes Heizöl bezogen hat.\nnung bestimmt wird. Entsteht bei Raumheizungsanla-\ngen nach Beendigung der Referenzzeit durch bauliche                                      §7\nErweiterungen ein zusätzlicher Bedarf, so wird die Flä-\nche der zur Beheizung eingerichteten zusätzlichen Räu-           Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers\nme mit diesem Faktor multipliziert. In der Verordnung          (1) Hat bei einer Heizölverbrauchsanlage der Abneh-\nkönnen für die verschiedenen Arten und nach dem Alter       mer während oder nach Beendigung der Referenzzeit\nder Gebäude unterschiedliche Faktoren bestimmt wer-         gewechselt, so kann der neue Abnehmer die nach § 4\nden.                                                        ermittelte Referenzmenge des bisherigen Abnehmers\n(2) Dienen solche Raumheizungsanlagen auch der           übernehmen. Die zuständigen Stellen bescheinigen\nzentralen Warmwasserversorgung, so wird die nach Ab-        dem neuen Abnehmer auf Antrag die Übernahme der\nsatz 1 errechnete Menge um 22 vom Hundert erhöht.           Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 4.\nDer neue Abnehmer hat die erforderlichen Angaben\n(3) Bei Neubauten wird die nach Absatz 1 errechnete      glaubhaft zu machen.\nMenge im ersten Jahr nach Fertigstellung um 15 vom\nHundert, im zweiten Jahr um 5 vom Hundert erhöht.              (2) Im übrigen ist bei einem Wechsel des Abnehmers\nwährend oder nach Beendigung der Referenzzeit die\n(4) Ist der neue oder zusätzliche Bedarf während der     Referenzmenge des neuen Abnehmers nach den §§ 5\nReferenzzeit aufgetreten und ist die nach den Absätzen      und 6 zu bestimmen.","538                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n3. Abschnitt                          2. Nach der Referenzmenge des Abnehmers errechnet\nder Heizölhändler, welche Menge leichten Heizöls\nSonstige Vorschriften für Heizölhändler                   dem in einer Verordnung nach § 2 bestimmten Vom-\nhundertsatz entspricht. Dabei darf ein höherer als der\n§8                                  Regelvomhundertsatz nur angewandt werden, wenn\nder Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster\nLieferpflicht\nder Anlage 1 vorlegt.\n(1) Heizölhändler sind verpflichtet, Abnehmern leich-     3. Über ein zusätzliches Bezugsrecht nach§ 3 muß der\ntes Heizöl gegen Bezahlung zu liefern, soweit entspre-           Heizölhändler sich eine Bescheinigung nach dem\nchende Mengen verfügbar sind.                                    Muster der Anlage 2 vorlegen lassen.\n(2) Heizölhändler sind berechtigt, die Höhe ihrer Lie-       (2) Sind nach Absatz 1 Bescheinigungen vorzulegen,\nferungen so zu bemessen, daß sie unter Berücksichti-         dann dürfen Heizölhändler nur gegen Vorlage der Origi-\ngung der erwarteten Nachfrage die Abnehmer gleichmä-         nale dieser Bescheinigungen liefern. Die auf Grund von\nßig versorgen können. Zur Verweigerung einer Lieferung       Bescheinigungen nach Anlage 2 oder 3 gelieferten Men-\nsind sie nur berechtigt, wenn die insgesamt zur Heizöl-      gen haben sie darin einzutragen.\nverbrauchsanlage des Abnehmers gehörenden Vorrats-\nbehälter noch zu 20 vom Hundert ihres Fassungsvermö-\ngens gefüllt sind und die verfügbaren Mengen unter Be-\n§ 11\nrücksichtigung der erwarteten Nachfrage zur Deckung\ndes Bedarfs schlechter versorgter Abnehmer benötigt                 Eintragungen in die Lieferaufzeichnungen\nwerden.                                                                          der Heizölhändler\n(3) Heizölhändler dürfen Neukunden gegenüber bis-            (1) Heizölhändler haben bei Lieferungen von leichtem\nherigen Kunden nicht benachteiligen.                         Heizöl, die auf Grund einer bei ihnen bezogenen\nReferenzmenge erfolgen, diese Menge in ihren Liefer-\naufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen\n§9                              einzutragen.\nAnordnung der Belieferung von Abnehmern                   (2) Liefern Heizölhändler leichtes Heizöl gegen Vorla-\nDie zuständigen Stellen können gegenüber Heizöl-          ge von Bescheinigungen, so haben sie in ihren Liefer-\nhändlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf    aufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen die\nAntrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.           Art der Bescheinigungen einzutragen.\n(3) Bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die teilweise\nauf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge\n§ 10\nund teilweise gegen Vorlage einer Bescheinigung nach\nFeststellung der Bezugsrechte                  dem Muster der Anlage 2 oder 3 erfolgen, haben Heizöl-\nder Abnehmer durch Heizölhändler                  händler in ihre Lieferaufzeichnungen die gelieferten\nMengen entsprechend aufgeschlüsselt einzutragen.\n(1) Heizölhändler haben, bevor sie Abnehmer belie-\nfern, deren Bezugsrecht auf folgende Weise festzustel-\nlen:\n§ 12\n1. Zunächst stellen sie die Referenzmenge des Abneh-\nmers fest.                                                          Bescheinigungen der Heizölhändler\nüber Lieferungen in der Referenzzeit\na) Für die Feststellung der Referenzmenge nach § 4\nAbs. 1 ziehen sie ihre Lieferaufzeichnungen über         (1) Heizölhändler sind verpflichtet, Abnehmern, die\ndie Belieferung des Abnehmers während der Re-         sie während der Referenzzeit mit leichtem Heizöl belie-\nferenzzeit heran. Hierbei dürfen nur Lieferungen      fert haben, auf Verlangen unverzüglich und unentgelt-\nberücksichtigt werden, bei denen der Name des         lich Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3\nAbnehmers und die Lieferanschrift mit dem Na-         über die von ihnen gelieferten Teile der Referenzmenge\nmen und der Anschrift, an die geliefert werden soll,  auszustellen. Haben Heizölhändler schon vor Ausstel-\nübereinstimmen, außer wenn der Abnehmer eine          lung der Bescheinigungen Lieferungen auf Grund dieser\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 4            Referenzmengen vorgenommen, haben sie die geliefer-\ndarüber vorlegt, daß er die Referenzmenge eines       ten Mengen in die Bescheinigungen einzutragen.\nfrüheren Abnehmers übernommen hat.\n(2) Heizölhändler haben die Ausstellung der Beschei-\nb) Hat der Abnehmer leichtes Heizöl während der          nigungen in die Lieferaufzeichnungen über Lieferungen\nReferenzzeit bei anderen Heizölhändlern bezo-         in der Referenzzeit einzutragen.\ngen, so ist diese Menge auf Grund einer Beschei-\nnigung nach dem Muster der Anlage 3 festzustel-          (3) Nach Ausstellung einer Bescheinigung darf auch\nlen, die der Abnehmer vorzulegen hat.                 der Aussteller nur noch gegen Vorlage der Bescheini-\nc) Auch Referenzmengen, die nach den §§ 5 und 6          gung liefern.\nermittelt worden sind, sind an Hand von Beschei-\nnigungen nach dem Muster der Anlage 3 festzu-            (4) Heizölhändler dürfen Bescheinigungen nach Ab-\nstellen.                                              satz 1 Abnehmern nur einmal ausstellen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                              539\n§ 13                               (2) Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier\nJahre aufbewahrt werden.\nAnordnung der Ausstellung einer\nBescheinigung nach § 12\nDie zuständigen Stellen können gegenüber Heizöl-\nhändlern, die ihre Pflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verlet-                              § 17\nzen, auf Antrag anordnen, ihrer Pflicht zur Ausstellung             Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\nvon Bescheinigungen nachzukommen.                                                der Heizölhändler\n( 1) Heizölhändler haben Aufzeichnungen darüber\nzu führen, an welche Abnehmer (Name oder Firma,\n4. Abschnitt                         Anschrift), wann, in welcher Menge und an welche\nLieferanschrift sie leichtes Heizöl geliefert haben, so-\nVerfahrensvorschriften                     weit sich die Angaben nicht aus den nach Handels- oder\nSteuerrecht erforderlichen Büchern oder sonstigen\n§ 14                            Unterlagen ergeben.\nVerfahren, wenn Bescheinigungen\nnicht erlangt werden können                       (2) Unbeschadet weitergehender Aufbewahrungsfri-\noder abhanden gekommen sind                    sten sind die Aufzeichnungen vier Jahre aufzubewah-\nren.\n(1) Die zuständigen Stellen können Abnehmern, die\nkeine Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 erhalten, auf An-\ntrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3\nüber die Referenzmenge oder den Teil davon ausstellen,                               6. Abschnitt\nden die Abnehmer von Heizölhändlern, von denen keine                             Schlußvorschriften\nBescheinigung erlangt werden kann, während der Refe-\nrenzzeit bezogen haben.\n§ 18\n(2) Die Abnehmer haben die von diesen Heizölhänd-\nOrdnungswidrigkeiten\nlern bezogene Menge durch Vorlage der Rechnungen\ndieser Händler nachzuweisen. Sind nicht mehr alle                Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des\nRechnungen vorhanden und können die von den Händ-            Energiesicherungsgesetzes 1975 hanctelt, wer vorsätz-\nlern bezogenen Mengen nicht auf andere Weise nach-           lich oder fahrlässig\ngewiesen werden, wird der entsprechende Teil der Re-\nferenzmenge nach den §§ 5 und 6 berechnet.                   1. entgegen § 1 Abs. 1 leichtes Heizöl liefert oder be-\nzieht,\n(3) Die zuständigen Stellen können bei Verlust einer\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 auf An-          2. gegenüber den zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 5\ntrag eine Ersatzbescheinigung über den noch nicht aus-           Satz 3 oder nach § 6 Abs. 3 Satz 4 zur Ermittlung der\ngenutzten Teil der ursprünglich bescheinigten Refe-              Referenzmenge nicht richtige oder nicht vollständige\nrenzmenge ausstellen. Der Abnehmer hat den Verlust,              Angaben macht oder nach § 3 Abs. 3 Satz 1 zur\ndie Angaben über die in der Bescheinigung eingetrage-            Begründung eines besonderen Bedarfs oder nach\nne Referenzmenge und die noch nicht ausgenutzte                  § 5 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 1\nMenge glaubhaft zu machen.                                       Satz 3 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht rich-\ntige Angaben macht,\n§ 15                            3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ohne Vorlage des Ori-\nZuständige Stellen                           ginals einer Bescheinigung liefert,\nZuständige Stellen sind die nach§ 4 Abs. 5 des Ener-      4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 oder § 1 2 Abs. 1\ngiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.                    Satz 2 oder Abs. 2 Angaben nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig einträgt,\n5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung\nnicht richtig oder nicht unverzüglich ausstellt,\n5. Abschnitt\n6. entgegen § 12 Abs. 4 eine Bescheinigung mehr als\nNachweis des Bezugs von leichtem Heizöl\neinmal ausstellt oder\n§ 16                            7. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht\nAufbewahrungsempfehlung an Abnehmer\naufbewahrt.\n(1) Heizölhändler haben die ihren Abnehmern ausge-\nstellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit der                                  § 19\nLieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Auf-\nschrift zu versehen:                                                               Berlin-Klausel\n,,Es wird empfohlen, diese Rechnung als Bezugsmen-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngennachweis für den Fall einer Heizölbewirtschaftung     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energie-\nvier Jahre aufzubewahren\".                               sicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.","540                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 20                                Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefähr-\ndet oder gestört ist,\nInkrafttreten und Anwendung dieser Verordnung;\nÜbergangsregelung                      2. der Erlaß einer Verordnung nach dem Energiesiche-\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 16            rungsgesetz 1975, die diese Verordnung ergänzt.\nund 17 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die\n§§ 16 und 17 treten am 1. September 1982 in Kraft.             (3) Beginnt die Referenzzeit vor dem 1. Mai 1983, so\nGleichzeitig tritt die Verordnung über den Nachweis des     beträgt sie abweichend von § 4 Abs. 2 24 Monate. Die\nBezugs von leichtem Heizöl vom 1 3. September 1976          Referenzmenge beträgt in diesem Fall abweichend von\n(BGBI. 1 S. 2797) außer Kraft.                              § 4 Abs. 1 Satz 2 die Hälfte der Menge, die in der Refe-\nrenzzeit für die Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers\n(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verord-\nbezogen worden ist. Soweit in anderen Vorschriften auf\nnung mit Ausnahme der §§ 16 und 17 ist                      § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 verwiesen wird, treten an\n1. die Feststellung der Bundesregierung, daß die Ener-      die Stelle dieser Vorschriften bis zum 1. Mai 1983 die\ngieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2           Sätze 1 und 2.\nBonn, den 26. April 1982\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                                541\nAnlage 1\n1Aussteller/Anschcift\nl°'t\nDatum\nBescheinigung über erhöhte Bezugsberechtigung\nvon leichtem Heizöl gemäß§ 2 HeizölLBV (B 1)\nfür den Zeitraum von - bis\nName, Anschrift des Antragstellers\nBetr.: Heizölverbrauchsanlage(n)\nLieferanschrift: Ort, Straße, Hausnummer\nDem Antragsteller wird für diese Heizölverbrauchsanlage(n) folgender Verwendungszweck bescheinigt:\nVerwendung von leichtem Heizöl in Krankenhäusern, Heimen für Behinderte oder für Klein- und Kleinstkinder,\n•      in Kindergärten sowie Alten- und Pflegeheimen.\nVerwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölverbrauchsanlage ausschließlich zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 2\n•      HeizölLBV genannten Zwecken.\nVerwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölverbrauchsanlage teils zu einem im § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeizölLBV\n•      bezeichneten Zweck, teils zur sonstigen Raumheizung und Warmwasserbereitung.\nDienstsiegel\nUnterschrift","542                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil       1\nAnlage 2\n[ t e l le,/ Ansch,;ft\n10,1\nDatum\nBescheinigung über zusätzliches Bezugsrecht für leichtes Heizöl in Fällen\nbesonderen Bedarfs gemäß§ 3 HeizölLBV (B 2)\nfür den Zeitraum von - bis\nName, Anschrift des Antragstellers\nBetr.: Heizölverbrauchsanlage(n)\nLieferanschrift: Ort, Straße, Hausnummer\nDer Antragsteller ist berechtigt, für diese Heizölverbrauchsanlage{n) zusätzlich zu seiner ihm nach § 2 HeizölLBV\nzustehenden Menge zu beziehen:\nLiter leichtes Heizöl\nDienstsiegel\nUnterschrift\nAuf das zusätzliche Bezugsrecht gelieferte Mengen:\n1.                                    Liter\nRest                                  Liter\nDatum, Unterschrift                   Firmenstempel\n2.                                    Liter\nRest                                  Liter\nDatum, Unterschrift                   Firmenstempel\n3.                                    Liter\nRest                                  Liter\nDatum, Unterschrift                   Firmenstempel","Nr. 15   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                     543\nAnlage 3\n• Aussteller/ Anschrift                                                              ,0,1\nDatum\nBescheinigung über Referenzmenge an leichtem Heizöl (B 3)\nfür den Zeitraum der Lieferbeschränkung von - bis\nName, Anschrift des Antragstellers\nBetr.: Heizölverbrauchsanlage(n)\nLieferanschrift: Ort, Straße, Hausnummer\nDie Referenzmenge beträgt:\nLiter\nDer vom Aussteller gelieferte bzw. bestätigte Teil der Referenzmenge beträgt:\nLiter\nDienstsiegel\noder\nFirmenstempel\nUnterschrift\nAuf die Referenzmenge bzw. den Teil der Referenzmenge gelieferte Mengen:\n1.                                    Liter\nRest                                  Liter\nDatum, Unterschrift         Firmenstempel\n2.                                    Liter\nRest                                  Liter\nDatum, Unterschrift         Firmenstempel\n3.                                    Liter\nRest                                  Liter\nDatum, Unterschrift         Firmenstempel","544                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 4\n1Ausstell<,r/Anschrifl\nBescheinigung der Übernahme einer Heizölverbrauchsanlage\n(Wechsel des Abnehmers) gemäß § 7 Abs. 1 Heizöl LBV (B 4)\nName, Anschrift des Antragstellers                                             Ubernahmedatum\nBetr.: Heizölverbrauchsanlage(n)\nLieferanschrift: Ort, Straße, Hausnummer\nBisheriger Abnehmer:\n1 Name, Anschrift\nDienstsiegel\nUnterschrift"]}