{"id":"bgbl1-1982-15-10","kind":"bgbl1","year":1982,"number":15,"date":"1982-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/15#page=96","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-15-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_15.pdf#page=96","order":10,"title":"Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise (Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung - KraftstoffLBV)","law_date":"1982-04-26T00:00:00Z","page":520,"pdf_page":96,"num_pages":16,"content":["520                                    Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise\n(Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung - KraftstoffLBV)\nVom 26. April 1982\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 und des § 2 Abs. 1                                  2. Abschnitt\nund 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 des Energie-\nsicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 197 4                       Zuteilung von Bezugscheinen auf Antrag\n(BGBI. 1S. 3681 ), das durch Gesetz vom 19. Dezember                            für bestimmten Bedarf\n1979 (BGBI. 1S. 2305) zuletzt geändert worden ist, ver-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-                                         §4\ndesrates:                                                                  Bedarf, für den Bezugscheine\nzugeteilt werden\n1. Abschnitt                             (1) Auf Antrag werden Bezugscheine über die erfor-\nderliche Kraftstoffmenge zugeteilt\nLiefer- und Bezugsbeschränkungen\nfür Kraftstoffe                       1. zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,\n2. für gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberuf-\n§ 1                                  liche Zwecke und sonst zur Ausübung einer beruf-\nLiefer- und Bezugsbeschränkungen                      lichen Tätigkeit,\n3. für Fahrten zur Arbeits- oder Ausbildungsstelle,\n( 1) Kraftstoffhändler dürfen Kraftstoff nur gegen Be-\nzugscheine in der darin bezeichneten Menge an Abneh-         4. für die Benutzung eines Fahrzeugs durch Behinderte,\nmer liefern. Diese dürfen Kraftstoff nur auf Bezugschei-         die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung auf\nne in der darin bezeichneten Menge beziehen.                     die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sind.\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff für       (2) Erforderlich ist eine Kraftstoffmenge für Personen-\nSchiffe, die gewerblich, für die Fischerei oder zur Erfül-  kraftwagen und Krafträder nur, soweit ein Fußweg nicht\nlung öffentlicher Aufgaben genutzt werden, an oder über      zumutbar ist oder andere Beförderungsmöglichkeiten\ndie für diese Schiffe bestimmten Versorgungseinrich-         nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind.\ntungen ohne Bezugscheine, jedoch nur gegen Quittung             (3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1\ndes Abnehmers geliefert und bezogen werden; aus der          und 2 vorliegen, dürfen in den Fällen des Absatzes 1\nQuittung müssen sich der Abnehmer, die gelieferte            Nr. 1, 2 und 4 Bezugscheine höchstens über folgende\nMenge und der Verwendungszweck ergeben.                      Kraftstoffmenge zugeteilt werden:\n(3) Kraftst0ffhändler ist, wer gewerbsmäßig in eige-     1 . Antragstellern nach § 7, deren Kraftstoffbedarf auf\nnem oder in fremdem Namen Kraftstoff abgibt. Abneh-               Grund von Kilometerangaben berechnet wird, dürfen\nmer ist, wer Kraftstoff zum Zweck des Endverbrauchs               für jeden Monat einer Versorgungsperiode Bezug-\nbezieht.                                                          scheine höchstens über die Kraftstoffmenge zuge-\n(4) Kraftstoffe sind Benzin (Ottokraftstoff) und Die-         teilt werden, die für die vom Antragsteller bisher mo-\nselkraftstoff.                                                    natlich im Durchschnitt gefahrenen Kilometer not-\nwendig ist. Dabei ist der Zeitraum von 12 Monaten\n§2                                   vor Beginn der ersten Versorgungsperiode oder,\nBeginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen                  wenn die Fahrten erst innerhalb dieses Zeitraums\naufgenommen wurden, der Zeitraum seit Aufnahme\nDer Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen                der Fahrten zugrunde zu legen. Der für je 100 km zu\nwird durch Verordnung bestimmt. Er kann für Benzin und            berücksichtigende Kraftstoffbedarf wird durch Ver-\nDieselkraftstoff unterschiedlich sein.                           ordnung bestimmt.\n2. Antragstellern nach den §§ 8 und 9, deren Kraftstoff-\n§3\nbedarf in Litern anzugeben ist, dürfen für jeden Monat\nGeltungsdauer von Bezugscheinen                       einer Versorgungsperiode Bezugscheine höchstens\nüber die Kraftstoffmenge zugeteilt werden, die dem\n(1) Bezugscheine werden für eine Versorgungsperio-\nVerbrauch für diese Zwecke im Vergleichsmonat des\nde zugeteilt. Sie gelten nur für diese Versorgungsperio-\nde, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß             Vorjahres entspricht. Übersteigt bei Personenkraft-\nwagen und Krafträdern dieser Verbrauch gemessen\nnicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Ver-\nsorgungsperiode weitergelten.                                    an den gefahrenen Kilometern den in der Tabelle\nnach Nummer 1 Satz 3 festgelegten Verbrauch, so\n(2) Die Versorgungsperioden werden durch Verord-              kann dieser Verbrauch der Bedarfsermittlung zu-\nnung bestimmt.                                                   grunde gelegt werden.","Nr. 1 5 -- Taq der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                            521\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 kann für einzel-       (3) Die Voraussetzungen für eine Zuteilung sind durch\nne Monate e,in höherer Bedarf anerkannt werden, wenn           die im Vordruck vorgesehenen Bestätigungen nachzu-\nder monatliche Durchschnittsbedarf in dem Zeitraum,            weisen. Sind solche Bestätigungen nicht vorgesehen\nfür deri der Antrag gestellt wird, nicht höher ist als der     oder können sie nicht erlangt werden, so sind die Vor-\nDurchschnittsverbrauch im Vergleichszeitraum des               aussetzungen glaubhaft zu machen.\nVorjahres.\n(5) Für einen anderen als den nach den Absätzen 1\n§8\nbis 4 zu berücksichtigenden Bedarf können Bezug-                           Anträge von Gewerbetreibenden,\nscheine nur zugeteilt werden,                                              Landwirten, freiberuflich Tätigen\nsowie für sonstigen beruflichen Bedarf\n1. wenn zwingende persönliche oder wirtschaftliche\nGründe vorliegen und soweit die Zuteilung notwendig         (1) Gewerbetreibende, Landwirte, freiberuflich oder\nist, um unbillige Härten zu vermeiden,                   sonst selbständig Tätige sowie juristische Personen\n2. soweit wegen Neuaufnahme der Tätigkeit ein Ver-           oder sonstige Vereinigungen des privaten Rechts haben\nbrauch im Vergleichszeitraum nicht vorliegt,             Bezugscheine für ihren gesamten zur Ausübung ihrer\ngewerblichen, landwirtschaftlichen oder beruflichen Tä-\n3. wenn ein zusätzlicher Bedarf als Folge von Verkehrs-      tigkeiten erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken\nverlagerungen entsteht, die insgesamt zu einer Ver-      nach dem Muster der Anlage 2 zu beantragen. Sie\nminderung des Kraftstoffverbrauchs für die in Ab-        haben die Vordrucke auch zu verwenden, wenn sie Be-\nsatz 1 genannten Zwecke führen,                          zugscheine für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb-\n4. wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände ein              stätte beantragen. Die Voraussetzungen für eine Zutei-\ndringender, anders nicht zu deckender Bedarf zur Er-     lung sind durch die im Vordruck vorgesehenen Bestäti-\nfüllung öffentlicher Aufgaben entsteht.                  gungen nachzuweisen. Sind solche Bestätigungen\nnicht vorgesehen oder können sie nicht erlangt werden,\nso sind die Voraussetzungen glaubhaft :z.u machen.\n§5\n(2) Ist Halter der Fahrzeuge oder Betreiber der Ma-\nZuteilungskürzungen durch Verordnung                schinen oder Motoren ein gewerbliches oder landwirt-\nschaftliches Unternehmen mit mehreren Niederlassun-\nDie sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff\ngen, so ist die Hauptniederlassung antragsberechtigt.\nkann für die in§ 4 Abs. 1 genannten Zwecke durch Ver-\nAbweichend davon ist der Antrag von der Zweignieder-\nordnung gekürzt oder auf andere Weise kontingentiert\nlassung zu stellen, wenn diese im Handelsregister, in\nwerden.\nder Handwerksrolle oder im Verzeichnis der handwerks-\nähnlichen Gewerbe eingetragen ist und die Fahrzeuge\n§6                               auf sie zugelassen sind oder die Maschinen oder Moto-\nAntragsberechtigte                       ren von ihr betrieben werden. Entsprechendes gilt für im\nHandelsregister eingetragene Zweigniederlassungen\n( 1) Antragsberechtigt nach § 4 ist der Halter des         der Gesellschaften der freien Berufe.\nFahrzeugs oder der Betreiber der Maschine oder des\nMotors, für die Kraftstoff benötigt wird.\n§9\n(2) Halter von Fahrzeugen, die nach§ 18 der Straßen-\nAnträge der öffentlichen Hand\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung             zulassungspflichtig\nsind, sind nach § 4 antragsberechtigt nur, wenn die Zu-          Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und\nlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt          sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts\nist. Halter sonstiger Fahrzeuge oder Betreiber von Ma-        haben Bezugscheine für den zur Erfüllung ihrer öffentli-\nschinen oder Motoren sind antragsberechtigt nur, wenn         chen Aufgaben erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vor-\ndie Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren im Geltungs-            drucken nach dem Muster der Anlage 3 zu beantragen.\nbereich dieser Verordnung betrieben werden.\n§ 10\nAntragszeiträume\n3. Abschnitt\n(1) Ein Antrag kann für mehrere Versorgu~gsperio-\nVerfahrensvorschriften zu den §§ 4 bis 6                den, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 1 2 Mona-\nten nach Beginn der ersten Versorgungsperiode, ge-\n§ 7                              stellt werden, wenn der Antragsteller den Kraftstoffbe-\nAnträge von Privatpersonen                    darf für die weiteren Versorgungsperioden bei der An-\ntragstellung bereits absehen kann und nicht mit Verän-\n(1) Nichtselbständig Tätige oder nicht Berufstätige        derungen rechnet. In diesem Fall kann die zuständige\nhaben Bezugscheine auf Vordrucken nach dem Muster              Stelle die Angaben des Antragstellers einer Zuteilung\nder Anlage 1 zu beantragen. Gleiches gilt für selbstän-        für die weiteren Versorgungsperioden zugrunde legen.\ndig Tätige, soweit der geltend gemachte Kraftstoffbe-\ndarf mit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusam-              (2) Der Antragsteller hat Veränderungen, die den gel-\nmenhang steht.                                                 tend gemachten Kraftstoffbedarf vermindern, der zu-\nständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie sind bei\n(2) Für jedes Fahrzeug, jede Maschine und jeden Mo-        der Zuteilung für die folgenden Versorgungsperioden zu\ntor ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden.                 berücksichtigen.","522                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 11                            1. gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein\nVorabausgabe von Bezugscheinen                     solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforder-\n(1) Durch Verordnung kann für die erste Versor-            lichen Nachweises der Betriebserlaubnis und\ngungsperiode bestimmt werden, daß für bestimmte Be-\n2. gegen Empfangsbestätigung.\ndarfsträger und Verwendungszwecke Bezugscheine\nüber einen Teil der Menge an Benzin oder Dieselkraft-\nstoff, über die Bezugscheine beantragt werden, bereits\nvor Bearbeitung des Antrags ausgegeben werden.                                    5. Abschnitt\n(2) Die zuständigen Stellen geben Bezugscheine                              Zuständigkeiten\nnach Absatz 1 gegen Abgabe der Anträge und Emp-\nfangsbestätigung aus.                                                                   §14\n(3) Der Nachweis, daß der Antragsteller zu den Be-                         Zuständige Stellen\ndarfsträgern gehört, für die Bezugscheine vorab ausge-        (1) Zuständige Stellen sind, soweit sich aus den Ab-\ngeben werden, kann erbracht werden\nsätzen 2 und 3 und aus § 16 Abs. 3 nichts anderes er-\n1. bei Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer Indu-    gibt, die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgeset-\nstrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder        zes 1975 bestimmten Stellen.\nLandwirtschaftskammer dadurch, daß der Antrags-\n(2) Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden\nvordruck mit einem besonderen Kammeraufdruck\nversehen oder ihm ein besonderer von den Kammern       nachgeordnet sind, erhalten Bezugscheine von den\nden Antragsberechtigten zur Verfügung gestellter       obersten Bundesbehörden, die Deutsche Bundesbahn\nVordruck beigefügt ist, aus dem Name und Anschrift     vom Bundesminister für Verkehr, die obersten Bundes-\nbehörden vom Bundesminister für Wirtschaft oder einer\ndes Antragsberechtigten sowie die zuständige Kam-\nmer hervorgehen;                                       von ihm bestimmten Stelle. Einzelnen Verwaltungsstel-\nlen dieser Bedarfsträger können jedoch von den nach\n2. bei Mitgliedern entsprechender berufsständischer        Absatz 1 zuständigen Stellen auf Antrag Bezugscheine\nKörperschaften des öffentlichen Rechts durch eine      zugeteilt werden, wenn ein dringender, anders nicht\nBescheinigung der zuständigen Körperschaft, daß        rechtzeitig zu deckender Bedarf besteht.\nder Antragsteller zu den Bedarfsträgern gehört, für\ndie Bezugscheine vorab ausgegeben werden;                 (3) Der Berechtigte kann sich die Bezugscheine über\neine auf Grund eines Antrags nach den §§ 7 bis 9 be-\n3. durch eine Bescheinigung der dafür zuständigen          willigte Kraftstoffmenge oder über die Grundmenge bei\nStelle, soweit keine Bescheinigung nach Nummer 1       jeder nach Absatz 1 zuständigen Ausgabestelle gegen\noder 2 vorgelegt wird.\nEmpfangsbestätigung aushändigen lassen.\n(4) Bei der Entscheidung über den Antrag wird die\nKraftstoffmenge, über die Bezugscheine vorab ausge-\ngeben worden sind, angerechnet. Soweit diese Menge\n6. Abschnitt\ndie dem Antragsteller zustehende Menge übersteigt,\nwird sie ihm bei der Zuteilung für die zweite Versor-     Zuteilung von Kraftstoff für auswärtige Kraftfahr-\ngungsperiode abgezogen, wenn er die zuviel erhaltenen         zeuge sowie in sonstigen besonderen Fällen\nBezugscheine nicht der zuständigen Stelle zurück-\ngegeben hat.                                                                            § 15\n4. Abschnitt                             Zuteilung für außerhalb des Geltungsbereichs\ndieser Verordnung zugelassene Kraftfahrzeuge\nAusgabe von Bezugscheinen\nunabhängig vom Bedarf                         Für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nnung zugelassene oder beheimatete Kraftfahrzeuge\n§ 12                           können im Rahmen der verfügbaren Kraftstoffmengen\nGrundmenge für Kraftfahrzeuge                auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden. Antragsbe-\nrechtigung sowie die Voraussetzungen für die Zuteilung\n(1) Durch Verordnung kann für Kraftfahrzeuge je Ver-   und deren Höhe werden durch Verordnung geregelt.\nsorgungsperiode eine Grundmenge an Benzin und Die-\nselkraftstoff festgelegt werden, für die Bezugscheine                                   § 16\nunabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgegeben wer-\nden.                                                      Bezugscheine für Vertretungen anderer Staaten, inter-\nnationale Organisationen und verbündete Streitkräfte\n(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die\nGrundmengen auf den Bedarf für die in § 4 Abs. 1 be-         (1) Diplomatische Vertretungen, die Ständige Vertre-\nzeichneten Zwecke anzurechnen sind.                       tung der Deutschen Demokratischen Republik, berufs-\nkonsularische Vertretungen und bevorrechtigte interna-\n§13                           tionale Organisationen sowie die Mitglieder dieser Ver-\nAusgabe von Bezugscheinen                 tretungen und Organisationen erhalten Bezugscheine\nüber die Grundmenge                     über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraft-\nstoffmenge. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind\nBezugscheine über die Grundmenge werden aus-          entsprechend anzuwenden. Die Zuteilung der Bezug-\ngegeben                                                   scheine erfolgt unter der Voraussetzung und im Rahmen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                               523\nder Gegenseitigkeit. Das Vorliegen der Gegenseitigkeit       an andere Kraftstoffhändler liefern oder von diesen be-\nwird vom Auswärtigen Amt und vom Bundeskanzleramt            ziehen. Dabei dürfen die Lieferungen und der Bezug die\nim Rahmen ihrer Zuständigkeit festgestellt.                  aus den Berechtigungsscheinen oder Quittungen er-\nsichtliche Menge nur bis zu 1 vom Hundert über-\n(2) Die im Geltungsbereich dieser Verordnung statio-\nschreiten.\nnierten verbündeten Streitkräfte und die internationalen\nmilitärischen Hauptquartiere der NATO sowie ihre Mit-            (2) Eine Vorauslieferung auf einen noch ausstehen-\nglieder erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung         den Berechtigungsschein ist gegen Lieferbestätigung\nihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge, soweit         zulässig, wenn der Kraftstoffhändler glaubhaft versi-\nder Kraftstoffbedarf auch vor Eintritt der Lieferbe-         chert, den Berechtigungsschein seinem Lieferanten\nschränkungen durch Bezüge im Geltungsbereich dieser          spätestens zwei Wochen nach der Lieferung auszuhän-\nVerordnung gedeckt wurde. Ein darüber hinausgehen-           digen. Wird der Berechtigungsschein bis dahin nicht\nder Bedarf kann nur in besonderen Fällen gedeckt             nachgereicht, darf der Lieferant nicht mehr an diesen\nwerden. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind ent-       Kraftstoffhändler liefern und dieser keinen Kraftstoff\nsprechend anzuwenden.                                        mehr beziehen, bis der ausstehende Berechtigungs-\nschein dem Lieferanten ausgehändigt ist.\n(3) Das Auswärtige Amt und das Bundeskanzleramt\nteilen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den diplomati-              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Handel\nschen Vertretungen, der Ständigen Vertretung der             der Einführer und Hersteller von Kraftstoff untereinan-\nDeutschen Demokratischen Republik und den bevor-             der. Diese haben die Berechtigungsscheine und Quit-\nrechtigten internationalen Organisationen die Bezug-         tungen aus einer Versorgungsperiode nach deren Ab-\nscheine auf Antrag zu. Berufskonsularische Vertretun-        lauf noch 12 Monate aufzubewahren.\ngen erhalten die Bezugscheine auf Antrag von den nach\n§ 14 Abs. 1 zuständigen Stellen. Der Bundesminister\nder Verteidigung teilt den in Absatz 2 genannten Streit-\nkräften und militärischen Hauptquartieren die Bezug-                                 8. Abschnitt\nscheine auf Antrag zu.                                                        Ordnungswidrigkeiten\n(4) In Anträgen nach Absatz 3 ist der geltend gemach-\nte Kraftstoffbedarf glaubhaft zu machen.                                                  § 20\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des\n7. Abschnitt                          Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätz-\nVorschriften für Kraftstoffhändler               lich oder fahrlässig\n1 . entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 19 Abs. 1 oder 2\n§ 17                                   Satz 2 Kraftstoff liefert oder bezieht,\nLieferpflicht                         2. in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag\nnach den§§ 7, 8, 15 Satz 1 oder§ 16 Abs. 3, in einem\nKraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff\nNachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung\nabgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen\nvon Bezugscheinen nach§ 18 Abs. 1 unrichtige An-\nBezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte ver-\nfügen.                                                             gaben macht,\n3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Veränderung nicht\n§18                                    unverzüglich mitteilt,\nAblieferung von Bezugscheinen                  4. Bezugscheine über eine Grundmenge nach § 12\n(1) Kraftstoffhändler haben die Bezugscheine unter\nAbs. 1 für dasselbe Fahrzeug und dieselbe Versor-\nAngabe der sich insgesamt daraus ergebenden Kraft-                 gungsperiode mehrmals entgegennimmt,\nstoffmenge sortiert und durch Abstempelung entwertet          5. entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert,\nbei den zuständigen Stellen abzuliefern.\n6. entgegen§ 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht ablie-\n(2) Diese stellen den Kraftstoffhändlern einen Be- .            fert,\nrechtigungsschein über die Kraftstoffmenge aus, die           7. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einen Berechtigungs-\nsich aus den abgelieferten Bezugscheinen ergibt.                   schein oder eine Quittung nicht aufbewahrt.\n§19\nAbgabe und Bezug von Kraftstoff                                         9. Abschnitt\nzwischen Kraftstoffhändlern                                      Schlußvorschriften\n(1) Von der zweiten Lieferung in der ersten Versor-\ngungsperiode an dürfen Kraftstoffhändler Kraftstoff                                        § 21\n1. nur gegen Aushändigung der in § 18 Abs. 2 genann-                                 Berlin-Klausel\nten Berechtigungsscheine oder\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. in den Fällen des§ 1 Abs. 2 nur gegen Aushändigung        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energie-\nder dort genannten Quittungen der Abnehmer               sicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.","524                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 22                           1. die Feststellung der Bundesregierung, daß die Ener-\ngieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2\nInkrafttreten\nAbs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefähr-\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-      det oder gestört ist,\ndung in Kraft.\n(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verord-    2. der Erlaß einer Verordnung nach dem Energiesiche-\nnung ist                                                   rungsgesetz 1975, die diese Verordnung ergänzt.\nBonn, den 26. April 1982\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                                                                 525\nAnlage 1\nSeite 1\n0  An\n.,A., Antragsbearbeitende\n1                                                                                     ~ Behörde\nFamilienname und Vorname des Fahrzeughalters                                                                      Nicht vom\nQ Antragsberechtigt          Antragsteller auszufüllen!\n--·-                                ist der\nStraße und Haus-Nr.                                                                  Q Fahrzeughalter.            Eingangsdatum\nFür jedes Fahrzeug\nPLZ, Ort, Zustellpostamt                                                              Q     ist ein gesonderter    Bearbeitungsdatum\nAntrag zu stellen.\n© Antrag nicht selbständig Tätiger, nicht Berufstätiger sowie                                                        Zutreffendes bitte\nselbständig Tätiger, soweit der geltendgemachte Kraftstoffbedarf                                                  ausfüllen bzw. lgj ankreuzen!\nmit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht,\nauf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen\nfür Fahrten\nfür Fahrten            In Ausübung           für Fahrten                                                                 Der angekreuzte Grund ist\nzur                    einer nicht•          zur Erfüllung                                                               mit einer Ziffer versehen.\nArbeitsstelle/         selbständigen         öffentlicher          für Fahrten              für                          Der mit gleicher Ziffer\nAusbildungsstelle Tätigkeit                  Aufgaben              Behinderter              Härtefälle                   versehene Abschnitt ist\n.,A., im folgenden entsprechend\nAbschn. 1            Abschn. 2              Abschn. 3              Abschn. 4               Abschn. 5         ~ auszufüllen.\n©                                              Bitte beachten!\nNur zulässig, wenn Antragsteller den Kraftstoffbedarf für die weiteren Versorgungsperioden bei der Antrag-\nstellung bereits absehen kann und nicht mit Veränderungen rechnet. Dennoch nach Antragstellung eintretende\nVeränderungen, die den geltendgemachten Bedarf vermindern, sind unverzüglich anzuzeigen.\nDer Antrag wird gestellt                    Der Antrag soll auch für\nfür die Versorgungsperiode                  weitere Versorgungsperioden gelten,\nbeginnend am                                und zwar bis einschließlich Monat\nmax. 12 Monate nach Beginn\nQ    der ersten Versorgungsperiode\n0 Art des Fahrzeugs:                                Mofa/Moped                                                       Benötigte Kraftstoffart:\nKlein•\nKraftrad\nPkw                  Motorrad               bis 50 ccm             Lkw                     Sonstige                Benzin                  Diesel\nHubraum ccm            Hubraum ccm           Vers.-Kennzeichen     Hubraum ccm              Hubraum ccm\nAmt!. Kennzeichen      Amt!. Kennzeichen                           Amt!. Kennzeichen        Amt!. Kennzeichen\n~ Fahrten zur Arbeitsstelle/Ausbildungsstelle\n© Fahrzeugbenutzer:\nFahrzeug-            Sonstige Fahrzeugbenutzer (Namen, Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt)\nhalter\n1\nD     (Anschrift\nsiehe oben)     _J\nAnschrift der Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle (Namen, Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt)\n© Kürzeste Wegstrecke zwischen                                        Fahrtzeit zwischen Wohnung\nBestimmungs-           und Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle\nstation                bei kürzester Wegstrecke\n(öffentliches\nWohnung und            Wohnung und           Verkehrsmittel)        mit Fahrzeug, für       mit\nFahrten\nArbeits- bzw.          öffentlichem          und Arbeits- bzw.      das Bezugscheine        öffentlichen            im Monat\nAusbildungsstelle      Verkehrsmittel        Ausbildungsstelle      beantragt werden        Verkehrsmitteln         insgesamt\nkm                     km                    km                     Std.                    Std.                    Anzahl\n© Bei Pkw und Krafträdern: Warum ist ein Fußweg oder die Benutzung anderer                     Bestätigung des Beschäftigungs- bzw. Ausbildungs-\nBeförderungsmittel nicht möglich? (Bitte kurz begründen!)                                    verhältnisses und der Anzahl der monatlichen Fahrten durch\nArbeitgeber bzw. Ausbildungsstelle:\n(Stempel, Datum und Unterschrift)","526                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSeite 2\nl27 Fahrten in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit\n©    Genaue Bezeichnung der beruflichen Tätigkeit\nArbeitgeber\n0   Arbeitsbereich\n@   Einsatzzwecke des Fahrzeugs\n@ In Ausübung dieser Tätigkeit                                                       Bitte beachten !\ngefahrene Kilometer                                                              Ein gegenüber dem bisherigen Bedarf erhöhter Bedarf kann\ngrundsätzlich nicht anerkannt werden.\nin den letzten 12 Monaten\nvor Beginn der ersten                      Wenn die Tätigkeiten erst innerhalb   •\nVersorgungsperiode.                        des genannten Zeitraumes (12 Monate)  Angabe der zukünftig zu fahrenden Kilometer,\nbegonnen wurden, bitte den Zeitpunkt\n(Bei zwischenzeitlichem                                                          wenn geringerer Bedarf besteht, oder soweit\n(Monat) zusätzlich nennen und die\nFahrzeugwechsel ggf. auch mit              Kilometer pro Monat darauf abgestimmt wegen Neuaufnahme der Tätigkeiten für die\ndem früher benutzten Fahrzeug):            eintragen:                            Vergangenheit keine Angaben möglich sind:\nkm ;osgesamt        Ikm p,o Moaat          ab Monat                              km pro Monat\n1\n@   Bei Pkw und Krafträdern: Warum ist ein Fußweg oder die Benutzung                 Bestätigung der Angaben in diesem Abschnitt\nanderer Beförderungsmittel nicht möglich? (Bitte kurz begründen!)                durch den Arbeitgeber:\n(Stempel, Datum und Unterschrift)\nal Fahrten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben\n@   Genaue Bezeichnung dieser Aufgabe\nErfolgen die Fahrten gleichzeitig\nin Ausübung einer\nA    nichtselbständigen Tätigkeit, so ist\n'4\"' nur Abschnitt 2 auszufüllen.\n@   Einsatzzweck des Fahrzeugs\n@ In Ausübung dieser Tätigkeit                                                       Bitte beachten!\ngefahrene Kilometer                                                              Ein gegenüber dem bisherigen Bedarf erhöhter Bedarf kann\ngrundsätzlich nicht anerkannt werden.\nin den letzten 12 Monaten\nvor Beginn der ersten                      Wenn die Tätigkeiten erst innerhalb   •\nVersorgungsperiode.                        des genannten Zeitraumes (12 Monate)  Angabe der zukünftig zu fahrenden Kilometer,\nbegonnen wurden, bitte den Zeitpunkt\n(Bei zwischenzeitlichem                    (Monat) zusätzlich nennen und die\nwenn geringerer Bedarf besteht, oder soweit\nFahrzeugwechsel ggf. auch mit              Kilometer pro Monat darauf abgestimmt wegen Neuaufnahme der Tätigkeiten für die\ndem früher benutzten Fahrzeug):            eintragen:                            Vergangenheit keine Angaben möglich sind:\nkm ;osgesamt        Ikm p,o Monat          ab Monat                              km pro Monat\n1\n@   Bei Pkw und Krafträdern: Warum ist ein Fußweg oder die Benutzung                 Bestätigung der Angaben in diesem Abschnitt durch die\nanderer Beförderungsmittel nicht möglich? (Bitte kurz begründen!)                für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zuständige Stelle:\n(Stempel, Datum und Unterschrift)","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                                                              527\nSeite 3\nFahrten Behinderter die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung\n147                               1\nh\nauf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sind\nSonst. Angehörige(r) im Hausstand\nEhegatte (Vorname)                                                                       des Antragstellers (Name)\n~d (Vorname)\n@        Antrag-\n•                                                                                        •\n7     steller           n                                                                                        7\n@   Begründung, warum die genannte Person wegen Ar1 oder Schwere der Behinderung\nauf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen ist:\nBenutzt der Behinderte das Fahrzeug für die in den Abschnitten 1 bis 3 genannten Zwecke, so sind diese Abschnitte\nauszufüllen und die vorgegebenen Bestätigungen einzuholen.\n•    Nur soweit für sonstige Fahrtzwecke Kraftstoff benötigt wird, ist folgendes anzugeben!\n@ Fahrtzwecke, für die der Kraftstoff benötigt wird:\n@) Für diese Zwecke                                                                          Bitte beachten!\ngefahrene Kilometer                                                                      Ein gegenüber dem bisherigen Bedarf erhöhter Bedarf kann\ngrundsätzlich nicht anerkannt werden.\nin den letzten 12 Monaten\nvor Beginn der ersten                            Wenn die Fahrten erst innerhalb        •\nVersorgungsperiode.                              des genannten Zeitraumes (12 Monate)    Angabe der zukünftig zu fahrenden Kilometer,\nbegonnen wurden, bitte den Zeitpunkt\n(Bei zwischenzeitlichem                                                                  wenn geringerer Bedarf besteht, oder soweit\n(Monat) zusätzlich nennen und die\nFahrzeugwechsel ggf. auch mit                    Kilometer pro Monat darauf abgestimmt   wegen Neuaufnahme der Fahrten für die\ndem früher benutzten Fahrzeug):                  eintragen:                              Vergangenheit keine Angaben möglich sind:\nkm insgesamt             km pro Monat            ab Monat                                km pro Monat\n1                                                                                        1\nsl Kraftstoffbedarf in Härtefällen\n@ Bei Antragstellung                                                       Bei Antragstellung\nfür eine                                                               für mehrere\nVersorgungs-                       Angabe der zu fahrenden             Versorgungs-                               Durchschnittlich monatlich zu\nperiode:                           Kilometer, für die Kraftstoff be-   perioden:                                  fahrende Kilometer, für die Kraftstoff\nnötigt wird (ggf. zusätzlich zu                                                benötigt wird (ggf. zusätzlich zu den\nA    den in den Abschnitten 1 bis 4                                         ,.A, in den Abschnitten 1 bis 4\nkm '-f..l angegebenen Kilometern).                              km monatlich     '-f..l angegebenen Kilometern).\n@   Genaue Angabe der Zwecke, für die der Kraftstoff benötigt wird und Begründung,\nwarum Zuteilung aus zwingenden persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen\nerforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden:","528                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSeite 4\nDatum\n®   Wenn dieser Antrag - z. B. in Härtefällen - einen früheren\nfür die gleichen Zwecke und Zeiträume gestellten\nAntrag ergänzt, bitte Datum des früheren Antrages angeben.\n@) Bemerkungen:\n@ Anlagen:\nIch versichere, die Angaben in diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen gemacht\nund für das genannte Fahrzeug keinen weiteren Antrag über den ausdrücklich bezeichneten Antrag\nhinaus für die im Antrag genannten Zwecke und Zeiträume gestellt zu haben.\nMit ist bewußt, daß falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.\nOrt, Datum                                            Telefon (Ortsnetzkennzahl, Teilnehmer-Nr.)\n------\n(Unterschrift)","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                                                               529\nAnlage 2\nVorderseite\n0    An\nAntrags-\nA bearbeitende           Zutreffendes bitte\n1                                                                                         '-(\" Behörde             ausfüllen bzw.18] ankreuzen!\n0    Antrag auf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen für\nNicht vom\nfreiberuflich                                                   Antragsteller auszufüllen!\noder sonst            juristische Personen oder\n- Gewerbe-                                                                                                       Eingangsdatum\nsonstige Vereinigungen\nf1 Landwirte\nselbständig\ntreibende                                    Tätige                des privaten Rechts\nBearbeitungsdatum\n0\nAntrag-\nName\nVorname\n•    steller\nFirma                                                                                                  0\nBitte beachten!\nAntragsberechtigt ist bei Fahrzeugen der Halter, bei\nStraße                                                                                                 sonstiger Nutzung von Kraftstoff der Betreiber der\nMaschinen oder Motoren.\nIst der Halter der Fahrzeuge oder der Betreiber der\nPLZ,Ort                                                                                                Maschinen oder Motoren ein gewerbliches oder landwirt-\nschaftliches Unternehmen mit mehreren Niederlassungen,\n©                                                                                                  so ist die Hauptniederlassung antragsberechtigt. Abweichend\ndavon ist der Antrag von der Zwiegniederlassung zu stellen,\nwenn diese im Handelsregister, in der Handwerksrolle oder\nim Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen\n©   Nähere Bezeichnung des Unternehmens/ der Branche                                               ist und die Fahrzeuge auf sie zugelassen sind oder die\nMaschinen oder die Motoren von ihr betrieben werden. Ent-\nsprechendes gilt für im Handelsregister eingetragene Zweig·\nniederlassungen der Gesellschaften der freien Berufe.\n0                                                  Bitte beachten! Nur zulässig, wenn Antragsteller den Kraftstoffbedarf für die weiteren Versorgungsperioden\nbei der Antragstellung bereits absehen kann und nicht mit Veränderungen rechnet. Dennoch nach Antragstel·\nDer Antrag wird gestellt                      lung eintretende Veränderungen, die den geltendgemachten Bedarf vermindern, sind unverzüglich anzuzeigen.\nfür die Versorgungsperiode                    Der Antrag soll auch für weitere Versorgungsperioden gelten,\nbeginnend am                                  und zwar bis einschließlich Monat\nA max. 12 Monate nach Beginn\n'-(\" der ersten Versorgungsperiode\n©   Beantragt werden Kraftstoff-Bezugscheine für\ngewerbliche, landwirtschaftliche              Fahrten zwischen Wohnung\noder berufliche Zwecke.                       und Betriebsstätte (dazu nur Anlage C ausfüllen)!\n0\n~-------------------------------------------~\nNur bei Anträgen ausfüllen, die für die erste Versorgungsperiode nach Beginn der Kraftstoff-Lieferbeschränkung gestellt werden!\nVom Gesamtbedarf für gewerbliche, landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke (außer Fahrten zwischen Wohnung\nund Betriebsstätte) in dieser Versorgungsperiode werden nach Abzug anzurechnender Grundmengen von:\nInwieweit Grundmengen anzurechnen sind, wird vor\nLiter Benzin\n'----------------\nLiter Diesel •    Beginn der Versorgungsperiode durch Verordnung bestimmt.\nBezugscheine beantragt über:\nLiter Benzin                                    Liter Diesel\nAbholberechtigter für Bezugscheine (Name, Vorname)\nNur ausfüllen, wenn Bezugscheine vorab\n~                                                                                             A ausgegeben werden und Abholung nicht durch\n~-------------------------------------------~\n~                                                                                             '-(\" Antragsteller selbst erfolgt.\n@    Ich versichere, die Angaben in diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und keinen weiteren Antrag über\nden ausdrücklich bezeichneten Antrag hinaus für die im Antrag genannten Zwecke, Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren\nund Zeiträume gestellt zu haben. Mir ist bewußt, daß falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.\nOrt, Datum:\nHerr/Frau (Name, Telefon-Ortsnetzkennzahl und Teilnehmer-Nr.)                             (Unterschrift)\n@                                                                                             Q Für Rückfragen zuständig!\n<J, Nicht vom Antragsteller auszufüllen!\nBezugscheine wurden vorab ausgegeben über:                                              Ausgabestelle\nLiter Benzin  I...___________L_it_e_r_D_ie_s_el\nBestätigung des Empfängers:          (Unterschrift)\n(Stempel und Unterschrift)","530                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nRückseite\nKraftstoffbedarf für gewerbliche, landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke\n(außer Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte)\nKraftstoffbedarf pro Monat des Antragszeitraumes:\nBei monatlichen Bedarfsänderungen ist der\nLiter Benzin\n•    Durchschnittsbedarf anzugeben und der Bedarf für die\neinzelnen Monate nachfolgend aufzuschlüsseln:\nLiter Diesel\n1\nJanuar                 Februar                März                 April                    Mai                    Juni\nLiter Benzin\nLiter Diesel\nJuli                   August                 September            Oktober                  November               Dezember\nLiter Benzin\nLiter Diesel\nBisheriger Kraftstoffverbrauch pro Monat im dem Antragszeitraum\nentsprechenden Vergleichszeitraum des Vorjahres:                                                 Bei monatlichen Verbrauchsänderungen ist der\nLiter Benzin                                   Liter Diesel\n•    Durchschnittsverbrauch anzugeben und der Verbrauch für\ndie einzelnen Monate nachfolgend aufzuschlüsseln:\n1\nJanuar                 Februar                März                 April                    Mai                    Juni\nLiter Benzin\nLiter Diesel\nJuli                   August                 September            Oktot,er                 November               Dezember\nLiter Benzin\nLiter Diesel\n@  Bitte beachten! Ein Bedarf pro Monat (bei monatlichen Änderungen Durchschnittsbedarf), der höher ist als der bisherige Verbrauch pro Monat\n(bei monatlichen Änderungen Durchschnittsverbrauch), wird grundsätzlich nicht anerkannt.\nEin anderer Bedarf kann jedoch anerkannt werden, soweit diesem wegen Neuaufnahme der gewerblichen, landwirtschaftlichen oder beruflichen\nTätigkeit ein Verbrauch im Vergleichszeitraum des Vorjahres nicht gegenübersteht.\n@ Bemerkungen zum geltendgernachten Bedarf:\n(z.B. Begründung, wenn in Fällen unbilliger Härte ein höherer Bedarf geltendgemacht wird)\n®  Anzahl der vorn Antrag erfaßten                                    @     Der geltendgemachte Bedarf ist in Anlage A nach Fahrzeugen, in Anlage B\nFahrzeuge, Maschinen und Motoren:                                        nach Maschinen oder Motoren aufzuschlüsseln.\nPkw                  I Nutzfahrzeuge        IMaschinen usw.              Der Antragsteller kann stattdessen auch eigene Aufstellungen verwenden,\ndie inhaltlich jedoch die in den Anlagen A und B vorgeschriebenen Angaben\nenthalten müssen. Zusätzliche Angaben können angefordert werden.\n@ Wenn dieser Antrag - z. B. in Härtefällen - einen früheren                                   Datum\nfür die gleichen Zwecke und Zeiträume gestellten\nAntrag ergänzt, bitte Datum des früheren Antrages angeben.\n,0, Nicht vom Antragsteller auszufüllen!\nBei Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer Industrie- und Handelskammer,\nHandwerkskammer oder Landwirtschaftskammer:\nDer Antragsteller hat den angegebenen Bedarf in Höhe von                                   für insgesamt (Anzahl)\nPkw                  1 Nutzfahrzeuge      1 Maschinen    etc.\nLiter Benzin                                   Liter Diesel\n1\nD glaubhaft gemacht.                                               Siegel\nOrt, Datum\nder\nnicht glaubhaft gemacht.                                      Kammer\n(Unterschrift)","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                                                         531\nAnlage A\nFahrzeugliste                                                       Anlage        A zum Antrag auf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen\nDie Ziffern 3 bis 10 sind nur bei Krafträdern, Pkw, Lkw und Bussen, nicht bei sonstigen Fahrzeugen auszufüllen.\nBei sonstigen Fahrzeugen sind lediglich die Anzahl sowie Art und Typ des Fahrzeugs anzugeben.\nWerden Bezugscheine für mehr als 6 Fahrzeuge beantragt, für die Einzelangaben nach Ziffern\n3 bis 10 zu machen sind, kann der Antragsteller die Angaben für gleiche Fahrzeugtypen mit gleichem\nHubraum oder zul. Gesamtgewicht, gleicher Kraftstoffart und gleichem Einsatzzweck zusammenfassen\nund die durchschnittliche monatliche Fahrleistung pro Fahrzeug dieses Typs einsetzen. In diesem\nFall sind eine gesonderte Auflistung aller Kennzeichen beizufügen und die Fahrzeuge gesondert\naufzuführen (nach Kennzeichen, Typ und Hubraum), die vom Halter auch privat genutzt werden.\n0                                                                       @\nDer für gewerbliche, landwirtschaftliche                                Im Antragszeitraum erwartete durchschnittliche monatliche Fahrleistung\noder berufliche Zwecke geltendgemachte\nBedarf (außer Fahrten zwischen Wohnung                                  ©\nDurchschnittliche monatliche Fahrleistung für gewerbliche Zwecke usw.\nund Betriebsstätte)                                                     im dem Antragszeitraum entsprechenden Vergleichszeitraum des\nbetrifft folgende Fahrzeuge:                                            Vorjahres (bei zwischenzeitlichem Fahrzeugwechsel ggf. auch mit dem\nfrüher benutzten Fahrzeug)\n0           0                      0                         0                0                   ©\nBei Kraft-       Bitte ankreuzen,\nrädern           wenn Fahrzeug\nund Pkw:         vom Halter\nauch privat         Einsatzzweck:\nHubraum          genutzt wird        z. 8. Gütertransport,\nl\nin ccm,                              gewerblicher Personentransport,\nAmtliches                 bei Lkw                              Vermietung an Selbstfahrer,\nKennzeichen               und Bussen       ©                   Geschäftsreisen,\nArt und Typ\nbzw.\nVersicherungs-\nzulässiges\nGesamt-\nAnkreuzen!          bei Ärzten Hausbesuche\nvon Patienten\n'7\nAnzahl      des Fahrzeugs          Kennzeichen               gewicht          Benz. Dies.         usw.                                   km    km\nBei Personenkraftwagen und Krafträdern, bei denen sich nicht bereits aus dem Einsatzzweck ergibt (wie z.B. bei\ngewerblichem Personentransport), daß andere Beförderungsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen:\nWarum ist ein Fußweg oder die Benutzung anderer Beförderungsmittel nicht möglich?                                (Bitte kurz begründen!)","532                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage B\nAnla·ge     B zum Antrag auf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen\n0\nListe der                                            0                 ©                     ©\nDurchschnittliche\nMaschinen oder Motoren,                                                Betriebsstunden\nfür die                                              Angaben           pro Monat             Durchschnittlicher\nin DIN kw,        im dem                Monatsverbrauch in Litern im dem\nKraftstoff beantragt wird:                           soweit bekannt,   Antrags-              Antragszeitraum entsprechenden\nsonst in PS       zeitraum              Vergleichszeitraum des Vorjahres\nentsprechenden\n0       0                                                              Vergleichs-\nBezeichnung                                  DIN               zeitraum\nAnzahl  der Maschine oder des Motors (Marke, Typ)    kw         PS     des Vorjahres         Benzin               Diesel\nInsgesamt","Nr. 15 - Tag der_ Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                                                533\nAnlage C\nAnlage      C zum Antrag auf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen\nFahrten zwischen\nWohnung und Betriebsstätte                                                                                 Zutreffendes bitte\nausfüllen bzw. [8] ankreuzen!\nArt des Fahrzeugs:\nMofa/Moped,\nKleinkraftrad                   Lkw und\nPkw                           Motorrad                          bis 50 ccm                      sonstige Fahrzeuge\nHubraum ccm                    Hubraum ccm                       Versicherungs-Kennzeichen       Hubraum ccm\nAmtl. Kennzeichen              Amtl. Kennzeichen                                                 Amtl. Kennzeichen\nBenötigte Kraftstoffart:\nBenzin            Diesel\nFahrzeugbenutzer, falls vom Halter verschieden            (Familienname, Vorname)\nAnschrift der Wohnung      (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt)\nAnschrift der Betriebsstätte (Straße,   Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt)\nKürzeste Entfernung                                              Fahrtzeit zwischen Wohnung\nund Betriebsstätte\nbei kürzester Entfernung\nzwischen\nBestimmungs-           für\nzwischen               station                Fahrzeug,\nzwischen          Wohnung                (öffentliches          für das\nWohnung           und                    Verkehrsmittel)         Bezugscheine        mit\nFahrten\nund               öffentlichen           und                     beantragt           öffentlichen          insgesamt\nBetriebsstätte    Verkehrsmitteln        Betriebsstätte         werden               Verkehrsmitteln       im Monat\nkm                km                     km                     Std.                 Std.                  Anzahl\nBei Personenkraftwagen und Krafträdern:\nWarum ist ein Fußweg oder die Benutzung anderer Beförderungsmittel nicht möglich?","534                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                      1\nAnlage 3\nVorderseite\n0    An\nAntrags-\n.,A, bearbeitende\n1                                                                                       y Behörde\nAntragsteller (Name und Anschrift)                                                                             Nicht vom\nAntragsteller auszufüllen!\nEingangsdatum\nBearbeitungsdatum\n0    Antrag von Stellen des Bundes, der Länder,                                                                     Zutreffendes bitte\nder Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstiger                                                                 ausfüllen bzw.18) ankreuzen!\njuristischer Personen des öffentlichen Rechts\nauf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen\nDieser Vordruck ist auch verwendbar für Anträge diplomatischer Vertretungen,\nder Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik, berufskonsularischer Vertretungen,\nbevorrechtigter internationaler Organisationen sowie der verbündeten Streitkräfte und für die\nBedarfsanmeldung der Deutschen Bundesbahn.\nAntragsberechtigt ist bei Fahrzeugen der Halter, bei sonstiger Nutzung von Kraftstoff der Betreiber\nder Maschinen oder Motoren, für die Bezugscheine beantragt werden.\n0                                               Bitte beachten!                                                                        Wenn dieser Antrag\nNur zulässig, wenn Antragsteller den Kraftstoffbedarf für die weiteren Versorgungs-    einen früheren für\nperioden bei der Antragstellung bereits absehen kann und nicht mit Veränderungen        die gleichen Zwecke\nrechnet. Dennoch nach Antragstellung eintretende Veränderungen, die den geltend-        und Zeiträume\ngemachten Bedarf vermindern, sind unverzüglich anzuzeigen.                             gestellten. Antrag\nergänzt, bitte\nDer Antrag wird gestellt                   Der Antrag soll auch für                                                                Datum des\nfür die Versorgungsperiode                 weitere Versorgungsperioden gelten,                                                    früheren Antrages\nbeginnend am                               und zwar bis einschließlich Monat                                                      angeben:\n.,A, max. 12 Monate nach Beginn\ny     der ersten Versorgungsperiode\nrr-------------------------------------------~\nNur bei Anträgen ausfüllen, die für die erste Versorgungsperiode nach Beginn der Kraftstoff-Lieferbeschränkung gestellt werden!\n0    Vom Gesamtbedarf in dieser Versorgungsperiode werden\nnach Abzug anzurechnender Grundmengen von:\nInwieweit Grundmengen anzurechnen sind,\n.,A, wird vor Beginn der Versorgungsperiode\nLiter Benzin 1                              Liter Diesel   y durch Verordnung bestimmt.\n~----~--------\nBezugscheine beantragt über:\nLiter Benzin                                Liter Diesel\nAbholberechtigter für Bezugscheine (Name, Vorname)\n©\n.,A., Nur ausfüllen, wenn Bezugscheine vorab\ny ausgegeben werden.\n~-------------------------------------------~\n•    Nicht vom Antragsteller auszufüllen!\nBezugscheine wurden vorab ausgegeben über:                                             Ausgabestelle:\nLiter Benzin 1                              Liter Diesel\n~--------~----\nBestätigung des Empfängers:\n(Unterschrift)                                                                         (Stempel und Unterschrift)","Nr. 1 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, .den 30. April 1982                                                            535\nRückseite\nAngabe des Kraftstoffbedarfs, für den Bezugscheine benötigt werden\n0 Bitte beachten!\nDer pro Monat des Antragszeitraums geltendgemachte Bedarf (bei monatlichen Änderungen Durchsc~nittsbedarf)\ndarf grundsätzlich den Verbrauch pro Monat des Vergleichszeitraums des Vorjahres (bei monatlichen Anderungen\nDurchschnittsverbrauch) nicht überschreiten.\nEin anderer Bedarf kann jedoch anerkannt werden, sdWeit wegen Neuaufnahme der Tätigkeit ein Verbrauch im\nVergleichszeitraum des Vorjahres nicht vorliegt.\nZur Verminderung des Kraftstoffbedarfs bei Fahrzeugen sind - soweit möglich - öffentliche Verkehrsmittel zu\nbenutzen.\n0 Angabe des Kraftstoffbedarfs für die Monate, für die der Antrag gelten soll\n(max. 12 Monate nach Beginn der ersten Versorgungsperiode)\nJanuar                  Februar                März                   April                 Mai                   Juni\nLiter Benzin\nLiter Diesel\nJuli                    August                 September              Oktober               November               Dezember\nLiter Benzin\nLiter Diesel\nBenzin                  Diesel\n•    Durchschnitt pro Monat\n© Bei Fahrzeugen:                                Bitte beachten!\nSind für die erste Versorgungsperiode, für die dieser Antrag gestellt ist, auf den geltendgemachten\nAngaben von Zahl und Art                       Bedarf Grundmengen anzurechnen, so sind die Fahrzeuge, für die Bezugscheine über eine Grundmenge\nder Fahrzeuge                                  zugeteilt werden, nach den durch Verordnung bestimmten Kriterien aufzulisten, die für die Höhe\nder Zuteilung maßgebend sind:\nPkw                     Nutzfahrzeuge          (z.B. 10 Pkw mit Hubraum von , .. bis, .. )\n(Anzahl)                (Anzahl)\n0 Bei sonstiger Kraftstoffnutzung:\nAngabe des Nutzungszwecks und Begründung der Nutzungsnotwendigkeit\n® Soweit durch Verordnung eine vorrangige Zuteilung oder die Höhe der Zuteilung von einem bestimmten Verwendungs-\nzweck abhängig gemacht ist, ist der auf diese Verwendungszwecke entfallende Anteil am erwarteten monatliche Bedarf\naufzuschlüsseln:\nAngabe entweder in Prozent des erwarteten Bedarfs, falls der Anteil am monatlichen Bedarf gleichbleibend ist,\n,0,   oder in effektiven Zahlen für die einzelnen Monate.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift)\nHerr/Frau (Name, Telefon-Ortsnetzkennzahl und Teilnehmer-Nr.)\n•    Für Rückfragen zuständig!"]}