{"id":"bgbl1-1982-15-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":15,"date":"1982-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1982-04-07T00:00:00Z","page":426,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["426                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften\nVom 7. April 1982\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeam-             Dauer der Schichten überwiegend um mindestens\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               drei Stunden voneinander abweichen.\n3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795, 842) verordnet die              (3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen\nBundesregierung:                                                des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er\neinen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens\nArtikel 1                              150 Stunden,\nErholungsurlaubsverordnung                        zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens\n300 Stunden,\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der             drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens\nBekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1                    450 Stunden,\nS. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom                 vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens\n24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1889), wird wie folgt            600 Stunden\ngeändert:                                                       Nachtdienst geleistet hat.\n1. In§ 5 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Dienstbezüge\"               (4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach§ 72 a oder\ndurch das Wort „Besoldung\" ersetzt.                          § 79 a des Bundesbeamtengesetzes ermäßigt wor-\nden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe an-\n2. In§ 7 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „rechtzeitig\" durch        zuwenden, daß die Zahl der geforderten Arbeitsstun-\ndie Worte „bis zum Ende des Urlaubsjahres\" ersetzt.          den in der Nachtschicht oder der geforderten Nacht-\ndienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeits-\nzeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.\n3. Nach § 11 wird folgender § 1 2 eingefügt:\n(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Ur-\n,,§ 12\nlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrach-\nZusatzurlaub für Schichtdienst                   ten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu-\n(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem              grunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen\nSchichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der              1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Ur-\ntäglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei unun-          laubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unbe-\nterbrochenem Fortgang der Arbeit während der gan-            rührt. § 5 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.\nzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung               (6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst\nder Arbeit am Wochenende von höchstens                       zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.\n48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem\nDienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen              (7) Der Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 1982 wird\nmindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht             für Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben\nzu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienst-           oder vollenden, um einen Arbeitstag erhöht. Vom Ur-\nleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:          laubsjahr 1983 an wird der Zusatzurlaub für Beamte,\ndie das 50. Lebensjahr vollendet haben oder voll-\nIn der              In der              Zusatzurlaub         enden, um einen Arbeitstag erhöht.\nFünf-Tage-Woche     Sechs-Tage-Woche\n(8) Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn\nDienstleistung an   mindestens                               kann die oberste Dienstbehörde\n87 Arbeitstagen    104 Arbeitstagen   1 Arbeitstag         1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,\n1 30 Arbeitstagen    1 56 Arbeitstagen  2 Arbeitstage        2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den\n173 Arbeitstagen     208 Arbeitstagen   3 Arbeitstage            Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde\n195 Arbeitstagen     234 Arbeitstagen   4 Arbeitstage.           legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch\ndie in den Monaten Januar und Februar des fol-\n(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzun-             genden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistun-\ngen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schicht-.           gen berücksichtigen.\nplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so\nerhält er                                                    Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das\nvorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, ent-\neinen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens            fällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalen-\n11 0 Stunden,                                                derjahr.\nzwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens\n220 Stunden,                                                    (9) Für den Bereich der Deutschen Bundespost\ndrei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens            kann die oberste Dienstbehörde\n330 Stunden,                                                 1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Vor-\nvier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens                aussetzungen Freischichten in entsprechendem\n450 Stunden                                                      Umfang gewähren,\nNachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des           2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Ab-\nSatzes 1 sind nur erfüllt, wenr d;e Lage oder die                satzes 2 Satz 2 und des Absatzes 4 absehen,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982                            427\n3. der Bemessung der Freischichten nach den                                      Artikel 2\nAbsätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde\nHeimaturlaubsverordnung\nlegen und dabei abweichend von Absatz 5 auch\ndie in den Monaten Januar und Februar des fol-         In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Heimaturlaubsverordnung\ngenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistun-     vom 10. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt\ngen berücksichtigen,                                geändert durch Verordnung vom 30. November 1981\n4. abweichend von Absatz 6 als Nachtdienst den           (BGBI. 1 S. 1237), ist jeweils das Wort „rechtzeitig\"\nDienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr berück-      durch die Worte „bis zum Ende des Urlaubsjahres\" zu\nsichtigen.                                          ersetzen.\nWerden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das\nvorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, ent-                                  Artikel 3\nfällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalen-\nderjahr.                                                               Soldatenurlaubsverordnung\n( 10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht                   (1) Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung\n1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdien-          der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1\nstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt    S. 2151 ), geändert durch Verordnung vom 5. September\nsind, der für den Regelfall Schichten von           1977 (BGBI. 1 S. 1752), wird wie folgt geändert:\n24 Stunden Dauer vorsieht,                          In § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n2. für Beamte, die auf Feuerschiffen und Leucht-         „Die für die Beamten geltenden Vorschriften über\ntürmen Dienst leisten,                              Zusatzurlaub für Schichtdienst sind mit der Maßgabe\n3. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und          anzuwenden, daß Zeiten eines Schicht- und Nacht-\nnächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden          dienstes, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum\nSchiffen oder auf ruhenden anderen schwimmen-       Ausgleich für zusätzlich geleisteten Dienst gewährt\nden Geräten bereithalten,                           werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs\n4. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf         unberücksichtigt bleiben.\"\nanderen schwimmenden Geräten zur Bord- und              (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nHafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt\nsind.\nIst mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte                              Artikel 4\nder Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer                             Berlin-Klausel\nals 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die\nBeamten für je fünf Monate Schichtdienst im                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nUrlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des\nist nicht anzuwenden.\"                                  Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\n4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 5\nSatz 3 erhält folgende Fassung:\nInkrafttreten\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatzurlaub\nnach § 12 und nach § 44 des Schwerbehinderten-              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ngesetzes.''                                              1982 in Kraft.\nBonn, den 7. April 1982\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel"]}